Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Letzte Aktualisierung 2025-02-27
Status Aufgehoben · 2018-09-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 132
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Abkürzung

StrabVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, wird verordnet:

Abkürzung

StrabVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, wird verordnet:

(Anm.: § 32 mit Ablauf des 18.9.2018 außer Kraft getreten)

(Anm.: § 42 mit Ablauf des 18.9.2018 außer Kraft getreten)

(Anm.: § 50 mit Ablauf des 18.9.2018 außer Kraft getreten)

(Anm.: Anlage 1 Mindestverzögerungswerte

Anlage 2 Signale)

Abkürzung

StrabVO

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 mit Ausnahme von Oberleitungs-Omnibussen im Sinne des § 5 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957.

Abkürzung

StrabVO

1.

ABSCHNITT

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2015 sowie nach Maßgabe des § 63 auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des § 5 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957.

Abkürzung

StrabVO

1.

ABSCHNITT

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2024 sowie nach Maßgabe des § 63 auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des § 5 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957.

Abkürzung

StrabVO

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Straßenbahnen:

a)

straßenabhängige Bahnen: die zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen,

b)

straßenunabhängige Bahnen: die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.

2.

Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen.

3.

Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrzeuge dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.

4.

Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Verschieben.

5.

Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise

a)

im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),

b)

bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder

c)

als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und b

tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter, Fahrzeugführer, Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

6.

Betriebsanlagen: alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere

a)

die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,

b)

die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen und

c)

die Abstellanlagen für Fahrzeuge.

7.

Fahrzeuge: Fahrbetriebsmittel, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebes nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.

8.

Personenfahrzeuge: Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Bauart und ihrer Einrichtungen für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind.

9.

Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die nicht der Beförderung von Fahrgästen dienen. Sie werden insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt.

10.

Züge: sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Dienstzüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.

Abkürzung

StrabVO

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Straßenbahnen:

a)

straßenabhängige Bahnen: die zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen,

b)

straßenunabhängige Bahnen: die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.

2.

Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen.

3.

Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrzeuge dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.

4.

Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Verschieben.

5.

Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise

a)

im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),

b)

bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder

c)

als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und b

d)

bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge leitend

tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter, Fahrzeugführer, Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

6.

Betriebsanlagen: alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere

a)

die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,

b)

die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen und

c)

die Abstellanlagen für Fahrzeuge.

7.

Fahrzeuge: Schienenfahrzeuge, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebes nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.

8.

Personenfahrzeuge: Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Bauart und ihrer Einrichtungen für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind.

9.

Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die nicht der Beförderung von Fahrgästen dienen. Sie werden insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt.

10.

Züge: sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Dienstzüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.

Abkürzung

StrabVO

Grundsätze

§ 3. Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.

Abkürzung

StrabVO

Grundsätze

§ 3. Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.

Abkürzung

StrabVO

Allgemeine Anforderungen an den Bau

§ 4. (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß insbesondere

1.

die erfahrungsgemäß im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,

2.

gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,

3.

die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,

4.

bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,

5.

Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,

6.

das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und

7.

durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.

(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muß leicht erfaßbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.

(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine mehr als unvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.

(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen besetzten Betriebsstellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.

(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die körperbehinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.

(6) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für jene Eisenbahnanlagen, die keine Betriebsanlagen sind.

Abkürzung

StrabVO

Allgemeine Anforderungen an den Bau

§ 4. (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass (Anm 1)

1.

die erfahrungsgemäß im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,

2.

gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,

3.

die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,

4.

bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,

5.

Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,

6.

das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und

7.

durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann,

8.

Störungen im Betriebsablauf zügig beseitigt werden können.

(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muß leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.

(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine mehr als unvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.

(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen besetzten Betriebsstellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für jene Eisenbahnanlagen, die keine Betriebsanlagen sind.

(______

Anm 1: Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 127/2018 lautet: „§ 4 Abs. 1 lautet: „(1) Betriebsanlagen ...““. Richtig wäre: „§ 4 Abs. 1 Einleitungsteil lautet: „(1) Betriebsanlagen ...““.)

Abkürzung

StrabVO

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

§ 5. (1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.

(2) Treten an Betriebsanlagen oder Fahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.

(3) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.

(4) Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und daß bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.

Abkürzung

StrabVO

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

§ 5. (1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.

(1a) Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.

(2) Treten an Betriebsanlagen oder Fahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.

(3) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.

(4) Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.

Abkürzung

StrabVO

Barrierefreiheit

§ 5a. Zu den baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche es ermöglichen die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge durch ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 zu machen.

Abkürzung

StrabVO

II. ABSCHNITT

Betriebsleitung

Straßenbahnunternehmen

§ 6. (1) Das Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei Entscheidungen, die die Betriebsführung beeinflussen, ist der Betriebsleiter beizuziehen, insbesondere bei

1.

Planung und Bau von Betriebsanlagen,

2.

Beschaffung und Instandhaltung von Fahrzeugen,

3.

Erstellung oder Änderung von Betriebsvorschriften,

4.

Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,

5.

Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,

6.

Untersuchungen von Dienstverfehlungen der Betriebsbediensteten und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,

7.

Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören.

(3) Das Straßenbahnunternehmen hat die Aufgaben und die Anordnungsbefugnis des Betriebsleiters in Betriebsvorschriften zu regeln.

(4) Das Straßenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenützt werden, hat das Straßenbahnunternehmen nachzuweisen, daß sie für den Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.

(6) Besteht die Gefahr, daß der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Straßenbahnunternehmen dafür zu sorgen, daß gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.

Abkürzung

StrabVO

2.

ABSCHNITT

Betriebsleitung

Straßenbahnunternehmen

§ 6. (1) Das Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der Betriebsleiter

1.

in der Erfüllung seiner Aufgaben keinen Weisungen unterliegt,

2.

allen Bediensteten in Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen, Weisungen erteilen kann,

3.

die zur Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar über Umstände informieren kann, die auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen Auswirkungen haben können,

4.

wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise benachteiligt wird und

5.

sich die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen kann.

(3) Bei Entscheidungen des Straßenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen beeinflussen können, ist der Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei

1.

Planung, Bau und Instandhaltung von Betriebsanlagen,

2.

Planung, Beschaffung, Bau und Instandhaltung von Fahrzeugen,

3.

Erstellung oder Änderung von Betriebsvorschriften, Dienstanweisungen und der Beförderungsbedingungen,

4.

Abschluss von Verträgen über den Anschluss oder die Mitbenützung gemäß § 53a Eisenbahngesetz 1957,

5.

Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,

6.

Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,

7.

Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,

8.

Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen oder

9.

Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören.

(4) Wird einem Vorschlag des Betriebsleiters nicht entsprochen, so hat das Straßenbahnunternehmen dem Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Das Straßenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenützt werden, hat das Straßenbahnunternehmen nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.

(8) Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Straßenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.

Abkürzung

StrabVO

Meldepflichten des Straßenbahnunternehmens

§ 7. (1) Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde unverzüglich zu melden

1.

Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,

2.

Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.

(2) Bei Mitbenützung der Anlagen durch andere Unternehmen obliegen die Meldepflichten gemäß Abs. 1 allen durch die Unfälle oder Betriebsvorkommnisse berührten Unternehmen.

Abkürzung

StrabVO

Betriebsleiter

§ 7. (1) Der Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere

1.

die Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Straßenbahnunternehmens laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen;

2.

allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr von Straßenbahnen und Betriebsanlagen zu überwachen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von

a)

Rechtsvorschriften,

b)

sich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,

c)

Betriebsvorschriften und

d)

Dienstanweisungen;

3.

Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden können.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.

(3) Der Betriebsleiter hat das Straßenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Straßenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 3 oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.

(4) Umstände, durch die die Tätigkeit des Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.

(5) Der Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.

(6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der Betriebsleiter.

Abkürzung

StrabVO

Betriebsleiter

§ 8. (1) Der Betriebsleiter hat

1.

für die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebes unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen,

2.

die betriebssichere Erhaltung und regelmäßige Untersuchung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu überwachen.

(2) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.

Abkürzung

StrabVO

Betriebsaufsicht

§ 8. (1) Der Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die Auftrag und Namen der beauftragten Betriebsbediensteten enthält.

(2) Der Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.

(3) Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit beauftragter Betriebsbediensteter beeinträchtigt wird, haben diese umgehend dem Betriebsleiter zu melden.

(4) Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.

Abkürzung

StrabVO

Anforderungen an den Betriebsleiter

§ 9. (1) Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch

1.

den erfolgreichen Abschluß des Studiums des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik oder des Maschinenbaues an

a)

einer österreichischen (Technischen) Universität,

b)

einer österreichischen Fachhochschule oder

c)

einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder Fachhochschule,

2.

eine mindestens siebenjährige Tätigkeit in einem Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und den Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen und

3.

Kenntnis der für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften.

(2) In die siebenjährige Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden.

(3) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Straßenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.

(4) Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

Abkürzung

StrabVO

Anforderungen an den Betriebsleiter

§ 9. (1) Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch

1.

den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt;

2.

eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem inländischen Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen; wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine siebenjährige Tätigkeit erforderlich;

3.

den Abschluss der Ausbildung über die für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften und Grundlagen:

a)

Eisenbahnbetrieb;

b)

Sicherungstechnik;

c)

Energieversorgung;

d)

Fahrzeugtechnik;

e)

Eisenbahnbautechnik;

f)

Rechtsvorschriften.

(2) In die einschlägige praktische Verwendung nach Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Abs. 1 Z 2 sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.

(3) Die Eignung des Betriebsleiters ist nachzuweisen durch

1.

einen Lebenslauf mit Lichtbild;

2.

ein Zeugnis über den in Abs. 1 Z 1 angeführten Abschluss;

3.

Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen oder Gebietskörperschaften über

a)

die Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie

b)

den Abschluss der Ausbildung nach Abs. 1 Z 3;

4.

die in § 15a Z 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;

5.

einen Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte;

6.

die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Bestellung.

(4) Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Abkürzung

StrabVO

III. ABSCHNITT

Betriebsbedienstete

Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

§ 10. (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer

1.

mindestens 18 Jahre alt ist,

2.

geistig und körperlich tauglich ist und

3.

nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Straßenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.

(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur (weiter)beschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen Arzt gemäß Abs. 2 festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre.

(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.

(5) Über Betriebsbedienstete gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.

Abkürzung

StrabVO

3.

ABSCHNITT

Betriebsbedienstete

Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

§ 10. (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer

1.

mindestens 18 Jahre alt ist,

2.

geistig und körperlich tauglich ist und

3.

nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Straßenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.

(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur (weiter)beschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen Arzt gemäß Abs. 2 festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre.

(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.

(5) Über Betriebsbedienstete gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.

Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

§ 11. (1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.

(2) Fahrbedienstete müssen alle fünf Jahre auf ihre Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Straßenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.

(3) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen sein.

Abkürzung

StrabVO

Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

§ 12. (1) Das Straßenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.

(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.

(3) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.

(4) Nach Abschluß der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.

(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.

(6) Betriebsbedienstete sind nach Abschluß ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, nachzuschulen.

Abkürzung

StrabVO

Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

§ 12. (1) Das Straßenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.

(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.

(3) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.

(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.

(6) Das Straßenbahnunternehmen hat eine Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den betrieblichen Rahmenbedingungen eintreten oder soweit eine Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Qualifikation der Betriebsbediensteten erforderlich ist. Bei Maßnahmen infolge von Gefahr im Verzug ist die über die sofortige Information hinausgehende notwendige Weiterbildung bei der nächsten Schulung zu vertiefen.

Abkürzung

StrabVO

Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

§ 12. (1) Das Straßenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.

(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.

(3) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Straßenbahnunternehmen im Sinne des § 21 Abs. 9 Z 3 EisbG haben hiefür sowie für die Fertigung des Ausweises gemäß Abs. 5 entsprechend qualifizierte Betriebsbedienstete zu bestellen.

(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.

(6) Das Straßenbahnunternehmen hat eine Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den betrieblichen Rahmenbedingungen eintreten oder soweit eine Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Qualifikation der Betriebsbediensteten erforderlich ist. Bei Maßnahmen infolge von Gefahr im Verzug ist die über die sofortige Information hinausgehende notwendige Weiterbildung bei der nächsten Schulung zu vertiefen.

Abkürzung

StrabVO

Verhalten während des Dienstes

§ 13. (1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.

(3) Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.

(4) Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.

Abkürzung

StrabVO

Verhalten während des Dienstes

§ 13. (1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.

(3) Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.

(4) Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Geräte, die der Navigation, der Kommunikation oder der Aufzeichnung, der Wiedergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.

Abkürzung

StrabVO

Verhalten bei Krankheit

§ 14. (1) Wenn ein Betriebsbediensteter durch eine Krankheit bei der Dienstausübung beeinträchtigt ist, darf er seinen Dienst nicht verrichten.

(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen (ansteckenden) Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch ein ärztliches Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.

(3) Erkrankungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Straßenbahnunternehmen unverzüglich anzuzeigen.

Abkürzung

StrabVO

Verhalten bei Krankheit

§ 14. (1) Wenn ein Betriebsbediensteter durch eine Krankheit bei der Dienstausübung beeinträchtigt ist, darf er seinen Dienst nicht verrichten.

(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen (ansteckenden) Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch ein ärztliches Zeugnis nach, dass keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.

(3) Erkrankungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Straßenbahnunternehmen unverzüglich anzuzeigen.

Abkürzung

StrabVO

IV. ABSCHNITT

Betriebsanlagen

Streckenführung

§ 15. (1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere sicheres sowie günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.

(2) Die Streckenführung muß unter Bedachtnahme auf die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen fahrdynamisch günstig gewählt werden und hohe Geschwindigkeiten zulassen.

(3) Straßenbahnstrecken dürfen Strecken anderer öffentlicher Eisenbahnen nicht höhengleich kreuzen.

(4) Strecken für Zweirichtungsverkehr müssen zweigleisig sein, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

(5) Die Streckenführung muß auf eigenen Bahnkörpern oder selbständigen Gleiskörpern erfolgen, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

Abkürzung

StrabVO

4.

ABSCHNITT

Betriebsanlagen

Streckenführung

§ 15. (1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere sicheres sowie günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.

(2) Die Streckenführung muss unter Bedachtnahme auf die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen fahrdynamisch günstig gewählt werden und hohe Geschwindigkeiten zulassen. Haltestellen sind nach Möglichkeit in der Geraden zu situieren.

(3) Straßenbahnstrecken dürfen Strecken anderer öffentlicher Eisenbahnen nicht höhengleich kreuzen.

(4) Strecken für Zweirichtungsverkehr müssen zweigleisig sein, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

(5) Die Streckenführung muss auf eigenen Bahnkörpern oder selbständigen Gleiskörpern erfolgen, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

Abkürzung

StrabVO

Bahnkörper

§ 16. (1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann.

(2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.

(3) Anfallende Wässer sind ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes vom Bahnkörper abzuleiten.

(4) Bahnkörper sind

1.

straßenbündige Gleiskörper,

2.

selbständige Gleiskörper,

3.

eigene Bahnkörper.

(5) Straßenbündige Gleiskörper sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet.

(6) Selbständige Gleiskörper sind von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennte, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienende Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen.

(7) Eigene Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig.

(8) Bei Schutzwegen, die unmittelbar an einen selbständigen Gleiskörper anschließen, müssen zwischen dem Bahnkörper und der benachbarten Fahrbahn Gehsteige vorhanden sein, wenn das Überschreiten von Bahnkörper und Fahrbahn nicht durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt ist.

(9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer ist durch Einfriedungen oder auf andere Weise das unbefugte Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers zu verhindern. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, kann die Behörde dies auf bestimmten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten vorschreiben.

Abkürzung

StrabVO

Bahnkörper

§ 16. (1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann.

(2) Der Unterbau muss unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.

(3) Anfallende Wässer sind ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes vom Bahnkörper abzuleiten.

(4) Bahnkörper sind

1.

straßenbündige Gleiskörper,

2.

selbständige Gleiskörper,

3.

eigene Bahnkörper.

(5) Straßenbündige Gleiskörper sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet.

(6) Selbständige Gleiskörper sind von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennte, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienende Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen.

(7) Eigene Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig.

(8) Bei Schutzwegen, die unmittelbar an einen selbständigen Gleiskörper anschließen, müssen zwischen dem Bahnkörper und der benachbarten Fahrbahn Gehsteige vorhanden sein, wenn das Überschreiten von Bahnkörper und Fahrbahn nicht durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt ist.

(9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer ist durch Einfriedungen oder auf andere Weise das unbefugte Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers zu verhindern. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, kann die Behörde dies auf bestimmten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten vorschreiben.

Oberbau

§ 17. (1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.

(2) Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnützungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

(3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit eigenem Bahnkörper müssen mindestens so groß sein, daß in den Gleisbogen keine Geschwindigkeitseinschränkungen notwendig sind, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

(4) Gleisbogen müssen so angelegt sein, daß die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.

(5) Die nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen dürfen in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,

1.

1,0 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,

2.

0,654 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen

(6) Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen je Zeiteinheit darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,

1.

0,7 m/s3 bei straßenabhängigen Bahnen,

2.

0,5 m/s3 bei straßenunabhängigen Bahnen

(7) Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen bei unvermittelten Krümmungsänderungen darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,

1.

0,7 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,

2.

0,2 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen

(8) Die Längsneigung der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge sind so aufeinander abzustimmen, daß

1.

die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können und

2.

ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.

(9) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)

(10) Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.

(11) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2008 in Kraft)

(12) Abschlüsse an Gleisenden sind zu kennzeichnen und so zu gestalten, daß sie den Erfordernissen genügen.

Oberbau

§ 17. (1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.

(2) Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnützungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

(3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit eigenem Bahnkörper müssen mindestens so groß sein, daß in den Gleisbogen keine Geschwindigkeitseinschränkungen notwendig sind, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

(4) Gleisbogen müssen so angelegt sein, daß die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.

(5) Die nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen dürfen in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,

1.

1,0 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,

2.

0,654 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen

(6) Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen je Zeiteinheit darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,

1.

0,7 m/s3 bei straßenabhängigen Bahnen,

2.

0,5 m/s3 bei straßenunabhängigen Bahnen

(7) Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen bei unvermittelten Krümmungsänderungen darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,

1.

0,7 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,

2.

0,2 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen

(8) Die Längsneigung der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge sind so aufeinander abzustimmen, daß

1.

die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können und

2.

ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.

(9) Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind.

(10) Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.

(11) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2008 in Kraft)

(12) Abschlüsse an Gleisenden sind zu kennzeichnen und so zu gestalten, daß sie den Erfordernissen genügen.

Abkürzung

StrabVO

Oberbau

§ 17. (1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.

(2) Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnützungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

(3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit eigenem Bahnkörper müssen mindestens so groß sein, daß in den Gleisbogen keine Geschwindigkeitseinschränkungen notwendig sind, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

(4) Gleisbogen müssen so angelegt sein, daß die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.

(5) Die nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen dürfen in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,

1.

1,0 m/s 2 bei straßenabhängigen Bahnen,

2.

0,654 m/s 2 bei straßenunabhängigen Bahnen

nicht überschreiten.

(6) Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen je Zeiteinheit darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,

1.

0,7 m/s 3 bei straßenabhängigen Bahnen,

2.

0,5 m/s 3 bei straßenunabhängigen Bahnen

nicht überschreiten.

(7) Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen bei unvermittelten Krümmungsänderungen darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,

1.

0,7 m/s 2 bei straßenabhängigen Bahnen,

2.

0,2 m/s 2 bei straßenunabhängigen Bahnen

nicht überschreiten.

(8) Die Längsneigung der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge sind so aufeinander abzustimmen, daß

1.

die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können und

2.

ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.

(9) Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind.

(10) Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.

(11) Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen gestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromaufnahme des Fahrzeugantriebes abhängig sein.

(12) Abschlüsse an Gleisenden sind zu kennzeichnen und so zu gestalten, daß sie den Erfordernissen genügen.

Abkürzung

StrabVO

Oberbau

§ 17. (1) Der Oberbau muss die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.

(2) Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, dass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnützungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

(3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit eigenem Bahnkörper müssen mindestens so groß sein, dass in den Gleisbogen keine Geschwindigkeitseinschränkungen notwendig sind, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

(4) Gleisbogen müssen so angelegt sein, dass die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.

(5) Die Längsneigung der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge sind so aufeinander abzustimmen, dass

1.

die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können und

2.

ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.

(6) Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind.

(7) Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.

(8) Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen gestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromaufnahme des Fahrzeugantriebes abhängig sein.

(9) Abschlüsse an Gleisenden sind zu kennzeichnen und so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen genügen.

Abkürzung

StrabVO

Umgrenzung des lichten Raumes

§ 18. (1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freizuhalten ist.

(2) Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises sind so aufeinander abzustimmen, daß es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.

(3) Bei der Ermittlung des Lichtraumbedarfes darf die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens gleichgerichteter Größtwerte von Einflußfaktoren berücksichtigt werden.

(4) Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und dem Lichtraumbedarf muß ein Sicherheitsabstand bestehen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des Lichtraumbedarfes abzustellen ist.

Abkürzung

StrabVO

Umgrenzung des lichten Raumes

§ 18. (1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freizuhalten ist.

(2) Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises sind so aufeinander abzustimmen, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.

(3) Bei der Ermittlung des Lichtraumbedarfes darf die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens gleichgerichteter Größtwerte von Einflussfaktoren berücksichtigt werden.

(4) Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und dem Lichtraumbedarf muss ein Sicherheitsabstand bestehen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des Lichtraumbedarfes abzustellen ist.

Abkürzung

StrabVO

Sicherheitsräume

§ 19. (1) Zum Schutz von Personen muß neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Er muß vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.

(2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei Abweichungen des Tunnelquerschnittes von der Rechteckform darf die Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren Bereich geringfügig eingeschränkt sein. Sicherheitsräume müssen für die Beförderung von Verletzten auf Tragen geeignet sein.

(3) Einschränkungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn zwischen den Einbauten und der Lichtraumumgrenzung ein Abstand von mindestens 0,60 m vorhanden ist. Absatz 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Unterbrechungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn eine Umgehungsmöglichkeit vorhanden ist, die den Anforderungen an Sicherheitsräume entspricht.

(5) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen gilt als Sicherheitsraum der an den Gleiskörper angrenzende Teil des Verkehrsraumes. Für die Abmessungen des Sicherheitsraumes gelten die Mindestvoraussetzungen des Absatz 2.

(6) In Haltestellen gilt als Sicherheitsraum der Raum auf den Bahnsteigen, wenn deren Oberkante nicht mehr als 0,5 m über der begehbaren Fläche des Bahnkörpers liegt. Bei größerem Höhenunterschied ist ein Sicherheitsraum entweder auf der anderen Seite des Gleises oder unter dem Bahnsteig anzuordnen.

(7) Sicherheitsräume unter den Bahnsteigen müssen mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch sein. Sie müssen auch bei besetztem Gleis zugänglich sein; vor ihnen dürfen keine Stromschienen liegen.

(8) Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten Abs. 6 und 7 sinngemäß.

Abkürzung

StrabVO

Sicherheitsräume

§ 19. (1) Zum Schutz von Personen muss neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Er muss vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.

(2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei Abweichungen des Tunnelquerschnittes von der Rechteckform darf die Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren Bereich geringfügig eingeschränkt sein. Sicherheitsräume müssen für die Beförderung von Verletzten auf Tragen geeignet sein.

(3) Einschränkungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn zwischen den Einbauten und der Lichtraumumgrenzung ein Abstand von mindestens 0,6 m vorhanden ist. Absatz 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Unterbrechungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn eine Umgehungsmöglichkeit vorhanden ist, die den Anforderungen an Sicherheitsräume entspricht.

(5) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen gilt als Sicherheitsraum der an den Gleiskörper angrenzende Teil des Verkehrsraumes. Für die Abmessungen des Sicherheitsraumes gelten die Mindestvoraussetzungen des Absatz 2. Straßenfahrzeuge gelten nicht als Einschränkung des Sicherheitsraumes.

(6) In Haltestellen gilt als Sicherheitsraum der Raum auf den Bahnsteigen, wenn deren Oberkante nicht mehr als 0,5 m über der begehbaren Fläche des Bahnkörpers liegt. Bei größerem Höhenunterschied ist ein Sicherheitsraum entweder auf der anderen Seite des Gleises oder unter dem Bahnsteig anzuordnen.

(7) Sicherheitsräume unter den Bahnsteigen müssen mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch sein. Sie müssen auch bei besetztem Gleis zugänglich sein; vor ihnen dürfen keine Stromschienen liegen.

(8) Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten Abs. 6 und 7 sinngemäß.

Fahrsignalanlagen

§ 20. (1) Fahrsignalanlagen dienen der Regelung des Straßenbahnverkehrs.

(2) Fahrsignalanlagen müssen so gebaut sein, daß sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.

(3) Fahrsignalanlagen gemäß Anlage 2 Punkt 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen

1.

der Fahrzeugführer Aufträge erhalten soll, die von den Anordnungen der Verkehrslichtsignale für andere Verkehrsteilnehmer abweichen,

2.

(Anm.: tritt mit 1. 7. 2002 in Kraft)

(4) Werden Fahrsignalanlagen über den Phasenablauf von Verkehrslichtsignalanlagen gesteuert, muß in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet werden.

Abkürzung

StrabVO

Fahrsignalanlagen

§ 20. (1) Fahrsignalanlagen dienen der Regelung des Straßenbahnverkehrs.

(2) Fahrsignalanlagen müssen so gebaut sein, daß sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.

(3) Fahrsignalanlagen gemäß Anlage 2 Punkt 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen

1.

der Fahrzeugführer Aufträge erhalten soll, die von den Anordnungen der Verkehrslichtsignale für andere Verkehrsteilnehmer abweichen,

2.

eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; dabei muß die Fahrsignalanlage so geschaltet sein, daß der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.

(4) Werden Fahrsignalanlagen über den Phasenablauf von Verkehrslichtsignalanlagen gesteuert, muß in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet werden.

Abkürzung

StrabVO

Fahrsignalanlagen

§ 20. (1) Fahrsignalanlagen dienen der Regelung des Straßenbahnverkehrs.

(2) Fahrsignalanlagen müssen so gebaut sein, dass sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.

(3) Fahrsignalanlagen gemäß Anlage 2 Punkt 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen

1.

der Fahrzeugführer Aufträge erhalten soll, die von den Anordnungen der Verkehrslichtsignale für andere Verkehrsteilnehmer abweichen,

2.

eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; dabei muss die Fahrsignalanlage so geschaltet sein, dass der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.

(4) Werden Fahrsignalanlagen über den Phasenablauf von Verkehrslichtsignalanlagen gesteuert, muss in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet werden.

Abkürzung

StrabVO

Zugsicherungsanlagen

§ 21. (1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,

1.

die Fahrwege einzustellen und zu sichern (Stellwerksanlagen),

2.

den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln (Signalanlagen),

3.

die Fahrweise der Züge zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen (Zugbeeinflussungsanlagen).

(2) Fahrwege gelten als gesichert, wenn

1.

mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,

2.

die zugehörigen Weichen formschlüssig festgelegt sind und

3.

die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.

Als sicherungstechnisch erfaßbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.

(3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und – soweit sie nicht ausschließlich der Lenkung des Fahrbetriebes dienen – signaltechnisch sicher sein.

(4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.

(5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen (Zugbeeinflussungsanlagen), die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Signalanlagen müssen so gebaut sein, daß sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.

Abkürzung

StrabVO

Zugsicherungsanlagen

§ 21. (1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,

1.

die Fahrwege einzustellen und zu sichern (Stellwerksanlagen),

2.

den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln (Signalanlagen),

3.

die Fahrweise der Züge zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen (Zugbeeinflussungsanlagen).

(2) Fahrwege gelten als gesichert, wenn

1.

mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfassbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,

2.

die zugehörigen Weichen formschlüssig festgelegt sind und

3.

die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.

Als sicherungstechnisch erfassbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.

(3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und – soweit sie nicht ausschließlich der Lenkung des Fahrbetriebes dienen – signaltechnisch sicher sein.

(4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.

(5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen (Zugbeeinflussungsanlagen), die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Signalanlagen müssen so gebaut sein, dass sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.

Abkürzung

StrabVO

Nachrichtentechnische Anlagen

§ 22. (1) Für die Verständigung von Betriebsbediensteten mit Betriebsstellen müssen in betriebsnotwendigem Umfang nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein. Besonders wichtige Meldungen an zentrale Betriebsstellen müssen vorrangig übermittelt werden können.

(2) Fernsehanlagen und andere optische Einrichtungen zur Erfassung von Betriebsvorgängen müssen einen ausreichenden Sichtbereich erfassen und die Betriebsvorgänge deutlich erkennen lassen.

(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein, die eine vorrangige Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle ermöglichen.

(4) Im Tunnel müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine rasche und sichere wechselseitige Verständigung zwischen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, deren Einsatzzentralen und den zentralen Betriebsstellen ermöglichen.

Abkürzung

StrabVO

Nachrichtentechnische Anlagen

§ 22. (1) Für die Verständigung von Betriebsbediensteten mit Betriebsstellen müssen in betriebsnotwendigem Umfang nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein. Besonders wichtige Meldungen an zentrale Betriebsstellen müssen vorrangig übermittelt werden können.

(2) Fernsehanlagen und andere optische Einrichtungen zur Erfassung von Betriebsvorgängen müssen einen ausreichenden Sichtbereich erfassen und die Betriebsvorgänge deutlich erkennen lassen.

(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sowie in Haltestellen von Streckenabschnitten, auf denen nicht auf Sicht gefahren wird müssen nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein, die eine vorrangige Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle ermöglichen.

(4) Im Tunnel müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine rasche und sichere wechselseitige Verständigung zwischen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, deren Einsatzzentralen und den zentralen Betriebsstellen ermöglichen.

Abkürzung

StrabVO

Energieversorgungsanlagen

§ 23. (1) Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahrzeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen zählen auch bahneigene Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie.

(2) Reichen bahneigene Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie für eine ausreichende und zuverlässige Stromversorgung nicht aus, ist diese durch Vereinbarungen mit Energieversorgungsunternehmen sicherzustellen.

(3) Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen sein, daß die Betriebsspannungen innerhalb des betriebsmäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur soweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu speisenden Betriebsmittel dies zulassen.

(4) Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen, auch solche Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen.

(5) Sobald Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen Schutzmaßnahmen gegen Streustromkorrosion für Anlagen Dritter unwirksam machen oder beeinträchtigen, muß dieser Zustand selbsttätig an einer besetzten Betriebsstelle angezeigt werden.

(6) Energieversorgungsanlagen für Fahrzeuge müssen die Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten der Fahrleitung nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlastung selbsttätig wieder zuschalten.

(7) Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer der Haupteinspeisung zusätzlich vorhanden sein:

1.

Eine allgemeine Ersatzeinspeisung, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.

2.

Eine netzunabhängige Stromversorgung für

a)

Sicherheitsbeleuchtungen nach § 26 Abs. 4, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie muß deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen ausreichenden Zeitraum decken können.

b)

Zugsicherungsanlagen, soweit betrieblich erforderlich; sie muß deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können.

(8) In Tunneln und unterirdischen Haltestellen müssen in ausreichender Zahl Steckdosen zur Speisung ortsveränderlicher Betriebsmittel vorhanden sein.

Abkürzung

StrabVO

Energieversorgungsanlagen

§ 23. (1) Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahrzeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen zählen auch bahneigene Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie.

(2) Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen sein, dass die Betriebsspannungen innerhalb des betriebsmäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur soweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu speisenden Betriebsmittel dies zulassen.

(3) Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen und Maßnahmen zur Verringerung der Streustromkorrosion dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen. Dies gilt auch für Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter.

(4) Energieversorgungsanlagen für Fahrzeuge müssen die Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten der Fahrleitung nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlastung selbsttätig wieder zuschalten.

(5) Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer der Haupteinspeisung zusätzlich vorhanden sein:

1.

Eine allgemeine Ersatzeinspeisung, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.

2.

Eine netzunabhängige Stromversorgung für

a)

notstromversorgte Beleuchtung nach § 26 Abs. 4, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie muss deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen ausreichenden Zeitraum decken können.

b)

Zugsicherungsanlagen, soweit betrieblich erforderlich; sie muß deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können.

(6) In Tunneln und unterirdischen Haltestellen müssen in ausreichender Zahl Steckdosen zur Speisung ortsveränderlicher Betriebsmittel vorhanden sein.

Abkürzung

StrabVO

Fahrleitungsanlagen

§ 24. (1) Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Stromschienenanlage und der Stromabnehmer müssen einen möglichst weitgehenden Schutz gegen direktes Berühren aufweisen.

(2) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und auf schienengleichen Eisenbahnübergängen müssen Fahrleitungsanlagen eine ausreichende Durchfahrtshöhe für den Straßenverkehr freilassen. Einschränkungen der Durchfahrtshöhe sind entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Fahrleitungen müssen in einzeln abschaltbare Speiseabschnitte unterteilt sein.

(4) Fahrleitungen müssen einen Überspannungschutz haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auftreten können.

(5) Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines Fahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.

(6) Fahrdrähte dürfen höchstens bis zu einem Restquerschnitt von 60 vom Hundert ihres Nennquerschnittes abgenutzt sein.

(7) Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein, Verbindungen dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

Abkürzung

StrabVO

Fahrleitungsanlagen

§ 24. (1) Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entsprechend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender Stromabnehmer erreichen kann.

(2) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und auf schienengleichen Eisenbahnübergängen müssen Fahrleitungsanlagen eine ausreichende Durchfahrtshöhe für den Straßenverkehr freilassen. Einschränkungen der Durchfahrtshöhe sind entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Fahrleitungen müssen in einzeln abschaltbare Speiseabschnitte unterteilt sein.

(4) Fahrleitungen müssen einen Überspannungschutz haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auftreten können.

(5) Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines Fahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.

(6) Fahrdrähte dürfen höchstens so abgenutzt sein, dass sie die elektrischen und mechanischen Belastungen sicher aufnehmen können.

(7) Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein, Verbindungen dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

Abkürzung

StrabVO

Rückleitungen

§ 25. (1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein. Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

(2) Jedes Unterwerk muß über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.

(3) Gegen die Gefahr zu hoher Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.

Abkürzung

StrabVO

Rückleitungen

§ 25. (1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein. Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

(2) Jedes Unterwerk muss über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.

(3) Gegen die Gefahr zu hoher Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.

Abkürzung

StrabVO

Beleuchtungsanlagen

§ 26. (1) Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein

1.

in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen.

2.

in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.

Die Forderung nach Beleuchtungsanlagen kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.

(2) Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, daß

1.

Betriebsanlagen nach Abs. 1 Z 1 ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,

2.

keine Signale vorgetäuscht werden und

3.

die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muß über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.

(4) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich für

1.

Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage.

2.

Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,

3.

Flucht- und Rettungswege,

4.

Notausstiege,

5.

Räume, in denen Fahrgäste bedient werden und

6.

Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Z 1 und Räumen gemäß Z 5.

(5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß so beschaffen und angeordnet sein, daß die Betriebsanlagen ausreichend beleuchtet werden können. Sie muß 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung in betriebsnotwendigem Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 10 Sekunden betragen.

Abkürzung

StrabVO

Beleuchtungsanlagen

§ 26. (1) Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein

1.

in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen.

2.

in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.

Die Forderung nach Beleuchtungsanlagen kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.

(2) Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, dass

1.

Betriebsanlagen nach Abs. 1 Z 1 ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,

2.

keine Signale vorgetäuscht werden und

3.

die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muss über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.

(4) Eine netzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung ist erforderlich für

1.

Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage.

2.

Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,

3.

Flucht- und Rettungswege,

4.

Notausstiege,

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