Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO)
Räume, in denen Fahrgäste bedient werden und
Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Z 1 und Räumen gemäß Z 5.
(5) Die netzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung muss so beschaffen und angeordnet sein, dass die Betriebsanlagen ausreichend beleuchtet werden können. Sie muss 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung in betriebsnotwendigem Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 10 Sekunden betragen.
Abkürzung
StrabVO
Bahnbauwerke
§ 27. (1) Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, daß die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.
(2) Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen über mindestens eine feste Treppe oder Rampe zugänglich sein.
(3) Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahnbauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 24 für Gleichstrom vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewehrungen von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbauwerk ein- und weitergeführt werden.
Abkürzung
StrabVO
Bahnbauwerke
§ 27. (1) Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, dass die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.
(2) Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen über mindestens eine feste Treppe oder Rampe zugänglich sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 35, BGBl. II Nr. 127/2018)
Abkürzung
StrabVO
Brücken
§ 28. (1) Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynamischen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit sicher aufnehmen können.
(2) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken sind zusätzliche Leiteinrichtungen anzuordnen, sofern die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von Straßen angeordnet werden, sind so zu bemessen, daß sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, sie sind durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen gegen Fahrzeuganprall geschützt.
(4) Für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege gilt Abs. 3 sinngemäß.
(5) Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räumen von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.
(6) Auf Durchlässe und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
StrabVO
Brücken
§ 28. (1) Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynamischen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit sicher aufnehmen können.
(2) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken sind zusätzliche Leiteinrichtungen anzuordnen, sofern die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von Straßen angeordnet werden, sind so zu bemessen, dass sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, sie sind durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen gegen Fahrzeuganprall geschützt.
(4) Für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege gilt Abs. 3 sinngemäß.
(5) Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räumen von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.
(6) Auf Durchlässe und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
StrabVO
Tunnel
§ 29. (1) Tunnel sind so auszuführen, daß
der Auftrieb auch bei höchstem zu erwartenden Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,
bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden Bauteile gewährleistet bleibt und
eindringende Feuchtigkeit den Betrieb nicht beeinträchtigt.
(2) Bei der Festlegung der Lastannahmen für die Bemessung von Tunneln sind die Ergebnisse von Untersuchungen über Bodenbeschaffenheit und Wasserführung zu berücksichtigen. Sie müssen insbesondere über zu erwartende Bodenkennwerte und chemische Einflüsse Aufschluß geben.
(3) Gefährdete Stützen sind so zu bemessen, daß sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, die bei Ausfall jeweils einer Stütze auftretenden Lasten können von den übrigen Bauteilen sicher aufgenommen werden.
(4) Bei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen gemäß § 25 für Gleichstrom vorhanden sind, sind Bewehrungen elektrisch leitend miteinander zu verbinden; bei Isolierfugen müssen diese Verbindungen trennbar sein. Die Bewehrungen dürfen nicht elektrisch leitend verbunden sein mit
den Fahrschienen,
der Bewehrung oder Metallkonstruktion anderer Bahnbauwerke und bahnfremder Anlagen.
(5) Im Tunnel müssen ins Freie führende Notausstiege vorhanden und so angelegt sein, daß die Entfernung bis zum nächsten Bahnsteig, Notausstieg oder Tunnelportal jeweils nicht mehr als 300 m beträgt. Notausstiege müssen auch an Tunnelenden vorhanden sein, wenn der nächste Notausstieg oder der nächste Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.
(6) Notausstiege sind als solche zu kennzeichnen. Die Richtung und die Entfernung zu dem jeweils nächstgelegenen Notausstieg (Bahnsteig, Tunnelportal) sind an den Tunnelwänden in Abständen von höchstens 50 m voneinander anzugeben.
(7) Ins Freie führende Ausgangsöffnungen der Notausstiege müssen
von Straßenfahrbahnen einen ausreichenden Abstand haben,
jederzeit zugänglich sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Straßenfahrzeuge blockiert werden können,
so abgedeckt sein, daß sie von innen ohne Werkzeug, von außen nicht durch Unbefugte geöffnet werden können und
im offenen Zustand gegen Absturz gesichert werden können.
(8) Reicht in Tunneln der Luftaustausch über Haltestellen, Tunnelportale und Notausstiege nicht aus oder sind Belästigungen der Fahrgäste durch Luftschwall zu erwarten, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
(9) Liegen Tunnel im Einflußbereich von Gewässern und besteht bei Wassereinbruch die Gefahr einer Überflutung längerer Streckenabschnitte, sind Absperrvorrichtungen vorzusehen, die den Wassereinbruch auf einen möglichst kurzen Streckenabschnitt begrenzen. Bei Gewässern mit geringer Wasserführung oder großer Tunnelüberdeckung aus wasserundurchlässigen Böden kann davon abgewichen werden.
(10) Automatisch wirkende oder fernbediente Absperrvorrichtungen sind in Zugsicherungsanlagen einzubinden, die verhindern, daß Züge
in abzusperrende Bereiche selbsttätig eingeschlossen werden,
auf Absperrvorrichtungen auffahren.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer Sohle einen Trog bilden.
Abkürzung
StrabVO
Tunnel
§ 29. (1) Tunnel sind so auszuführen, dass
der Auftrieb auch bei höchstem zu erwartenden Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,
bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden Bauteile gewährleistet bleibt und
eindringende Feuchtigkeit den Betrieb nicht beeinträchtigt.
(2) Bei der Festlegung der Lastannahmen für die Bemessung von Tunneln sind die Ergebnisse von Untersuchungen über Bodenbeschaffenheit und Wasserführung zu berücksichtigen. Sie müssen insbesondere über zu erwartende Bodenkennwerte und chemische Einflüsse Aufschluss geben.
(3) Gefährdete Stützen sind so zu bemessen, dass sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, die bei Ausfall jeweils einer Stütze auftretenden Lasten können von den übrigen Bauteilen sicher aufgenommen werden.
(4) Bei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen gemäß § 25 für Gleichstrom vorhanden sind, sind Bewehrungen elektrisch leitend miteinander zu verbinden; bei Isolierfugen müssen diese Verbindungen trennbar sein. Die Bewehrungen dürfen nicht elektrisch leitend verbunden sein mit
den Fahrschienen,
der Bewehrung oder Metallkonstruktion anderer Bahnbauwerke und bahnfremder Anlagen.
(5) Im Tunnel müssen ins Freie führende Notausstiege vorhanden und so angelegt sein, dass die Entfernung bis zum nächsten Bahnsteig, Notausstieg oder Tunnelportal jeweils nicht mehr als 300 m beträgt. Notausstiege müssen auch an Tunnelenden vorhanden sein, wenn der nächste Notausstieg oder der nächste Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.
(6) Notausstiege sind als solche zu kennzeichnen. Die Richtung und die Entfernung zu dem jeweils nächstgelegenen Notausstieg (Bahnsteig, Tunnelportal) sind an den Tunnelwänden in Abständen von höchstens 50 m voneinander anzugeben.
(7) Ins Freie führende Ausgangsöffnungen der Notausstiege müssen
von Straßenfahrbahnen einen ausreichenden Abstand haben,
jederzeit zugänglich sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Straßenfahrzeuge blockiert werden können,
so abgedeckt sein, dass sie von innen ohne Werkzeug, von außen nicht durch Unbefugte geöffnet werden können und
im offenen Zustand gegen Absturz gesichert werden können.
(8) Reicht in Tunneln der Luftaustausch über Haltestellen, Tunnelportale und Notausstiege nicht aus oder sind Belästigungen der Fahrgäste durch Luftschwall zu erwarten, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
(9) Liegen Tunnel im Einflussbereich von Gewässern und besteht bei Wassereinbruch die Gefahr einer Überflutung längerer Streckenabschnitte, sind Absperrvorrichtungen vorzusehen, die den Wassereinbruch auf einen möglichst kurzen Streckenabschnitt begrenzen. Bei Gewässern mit geringer Wasserführung oder großer Tunnelüberdeckung aus wasserundurchlässigen Böden kann davon abgewichen werden.
(10) Automatisch wirkende oder fernbediente Absperrvorrichtungen sind in Zugsicherungsanlagen einzubinden, die verhindern, dass Züge
in abzusperrende Bereiche selbsttätig eingeschlossen werden,
auf Absperrvorrichtungen auffahren.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer Sohle einen Trog bilden.
Haltestellen
§ 30. (1) Haltestellen sind
durch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,
(Anm.: tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)
als Doppelhaltestelle zu kennzeichnen, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.
(2) Haltestellen sollen Bahnsteige aufweisen sowie Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten bieten.
(3) Bahnsteige sowie deren Zu- und Abgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m aufweisen; geringfügige Unterschreitungen durch Unterzüge, Beleuchtungskörper, Leiteinrichtungen oder ähnliche Einbauten sind zulässig.
(4) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein. Haltestellen ebenerdiger Strecken müssen ohne Stufen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen auch über Aufzüge erreichbar sein.
(5) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, sind Haltestellen mit
Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
Notrufeinrichtungen,
Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung und
Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sind in Haltestellen besondere Einrichtungen vorzusehen, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.
(7) Die Breite der Bahnsteige ist nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme zu bemessen. Längs der Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein.
(8) Der waagrechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.
(9) Die Höhen von Bahnsteigen, Fahrzeugfußböden und Fahrzeugtrittstufen sind so aufeinander abzustimmen, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Bahnsteig soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; die Bahnsteigoberfläche muß rutschhemmend sein.
(10) Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein. An sonstigen Bahnsteiggrenzen ist der Gefahr des Abstürzens von Personen vorzubeugen.
(11) Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende Höhenunterschied mehr als 8,0 m, ist eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorzusehen.
(12) Zwischen Einbauten und Lichtraumumgrenzung muß im Bereich von Haltestellen ein Abstand von mindestens 0,75 m vorhanden sein. Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb und Verkehr nicht beeinträchtigen und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern.
Abkürzung
StrabVO
Haltestellen
§ 30. (1) Haltestellen sind
durch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,
mit dem Namen der Haltestelle zu bezeichnen und mit Fahrplänen und Linienübersichten der diese Haltestelle anfahrenden Linien auszustatten und
als Doppelhaltestelle zu kennzeichnen, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.
(2) Haltestellen sollen Bahnsteige aufweisen sowie Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten bieten.
(3) Bahnsteige sowie deren Zu- und Abgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m aufweisen; geringfügige Unterschreitungen durch Unterzüge, Beleuchtungskörper, Leiteinrichtungen oder ähnliche Einbauten sind zulässig.
(4) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein. Haltestellen ebenerdiger Strecken müssen ohne Stufen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen auch über Aufzüge erreichbar sein.
(5) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, sind Haltestellen mit
Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
Notrufeinrichtungen,
Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung und
Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
auszurüsten.
(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sind in Haltestellen besondere Einrichtungen vorzusehen, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.
(7) Die Breite der Bahnsteige ist nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme zu bemessen. Längs der Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein.
(8) Der waagrechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.
(9) Die Höhen von Bahnsteigen, Fahrzeugfußböden und Fahrzeugtrittstufen sind so aufeinander abzustimmen, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Bahnsteig soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; die Bahnsteigoberfläche muß rutschhemmend sein.
(10) Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein. An sonstigen Bahnsteiggrenzen ist der Gefahr des Abstürzens von Personen vorzubeugen.
(11) Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende Höhenunterschied mehr als 8,0 m, ist eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorzusehen.
(12) Zwischen Einbauten und Lichtraumumgrenzung muß im Bereich von Haltestellen ein Abstand von mindestens 0,75 m vorhanden sein. Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb und Verkehr nicht beeinträchtigen und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern.
Abkürzung
StrabVO
Haltestellen
§ 30. (1) Haltestellen sind
durch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,
mit dem Namen der Haltestelle zu bezeichnen und mit Fahrplänen und Linienübersichten der diese Haltestelle anfahrenden Linien auszustatten und
als Doppelhaltestelle zu kennzeichnen, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.
(2) Haltestellen sollen Bahnsteige aufweisen sowie Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten bieten.
(3) Bahnsteige sowie deren Zu- und Abgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m aufweisen; geringfügige Unterschreitungen durch Unterzüge, Beleuchtungskörper, Leiteinrichtungen oder ähnliche Einbauten sind zulässig.
(4) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein. Haltestellen ebenerdiger Strecken müssen ohne Stufen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen auch über Aufzüge oder Rampen erreichbar sein.
(5) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, sind Haltestellen mit
Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
Notrufeinrichtungen,
Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung und
Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
auszurüsten.
(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sind in Haltestellen besondere Einrichtungen vorzusehen, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.
(7) Die Breite der Bahnsteige ist nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme zu bemessen. Längs der Bahnsteigkante muss eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein. Die Querneigung des Bahnsteigs ist so auszuführen, dass sie mit mindestens 2 von Hundert zur Bahnsteigkante hin ansteigt.
(8) Der waagrechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muss möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.
(9) Die Höhen von Bahnsteigen, Fahrzeugfußböden und Fahrzeugtrittstufen sind so aufeinander abzustimmen, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Bahnsteig soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; die Bahnsteigoberfläche muss rutschhemmend sein.
(10) Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein. An sonstigen Bahnsteiggrenzen ist der Gefahr des Abstürzens von Personen vorzubeugen.
(11) Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende Höhenunterschied mehr als 8,0 m, ist eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorzusehen.
(12) Zwischen Einbauten und Lichtraumumgrenzung muss im Bereich von Haltestellen ein Abstand von mindestens 0,75 m vorhanden sein. Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb und Verkehr nicht beeinträchtigen und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern.
Abkürzung
StrabVO
Fahrtreppen und Fahrsteige
§ 31. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige sind so auszuführen, daß
Stufen und Bänder trittsicher sind,
an ihnen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sind und
der Sturzgefahr von Benützern, insbesondere beim Stillsetzen, vorgebeugt ist.
(2) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, ist die Laufrichtung eindeutig anzuzeigen.
(3) Nothaltschalter sind mindestens an den Zu- und Abgängen anzuordnen.
(4) Fahrtreppen und Fahrsteige sind mit Sicherheitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen auszustatten.
(5) Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen oder Fahrsteige muß ein unbeabsichtigter Weiter- oder Rücklauf der Stufen und Bänder auch bei Belastung ausgeschlossen sein.
(6) Der Neigungswinkel darf bei Fahrsteigen 12 Grad und bei Fahrtreppen 30 Grad nicht übersteigen.
(7) An den Zu- und Abgängen sind Stauräume vorzusehen.
Abkürzung
StrabVO
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
§ 31. An den Zu- und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.
Abkürzung
StrabVO
Aufzüge
§ 32. (1) Alle Teile von Aufzugsanlagen, durch die Personen gefährdet werden können, sind entsprechend abzusichern.
(2) Die Fahrschachttüren dürfen sich betriebsmäßig nur öffnen lassen, wenn sich der Fahrkorb im betreffenden Haltepunkt befindet.
(3) Fahrkörbe sind mit einer direkten Sprechverbindung zu einer besetzten Betriebsstelle auszustatten.
(4) Nach Netzausfall müssen die Fahrkörbe mindestens bis zum nächsten Haltepunkt (Haltestelle) fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.
(5) Bei Auslösen eines Brandalarmes müssen die Fahrkörbe in das Hauptzugangsgeschoß fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.
(6) Der Zugang zu den Schachttüren ist ohne Stufen auszuführen.
(7) An den Zugängen zu den Schachttüren sind Stauräume vorzusehen.
Abkürzung
StrabVO
V. ABSCHNITT
Fahrzeuge
Fahrzeuggestaltung
§ 33. (1) Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme vom Eigengewicht, der Nutzlast, von den Kräften aus Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeuglauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszugehen.
(2) Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist
je Sitzplatz eine Last von 750 N
je m 2 Stehplatzfläche eine Last von 5 000 N
anzunehmen.
(3) Bei Personenfahrzeugen müssen insbesondere
die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausreichenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden bieten,
Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen oder eingebaut sein, daß mit dem Übergreifen des Brandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist und
im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von Hitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, daß der Zug noch rechtzeitig verlassen werden kann.
(4) Durch die äußere Gestaltung des Fahrzeuges (zB Farbgebung, Werbung) darf die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der für den Fahrgast vorgesehenen Fahrzeugeinrichtungen (zB Linienbezeichnung, Fahrzielanzeigen, Türbetätigungseinrichtungen) nicht beeinträchtigt werden.
(5) Fensterscheiben und sonstige Scheiben, mit Ausnahme der Scheinwerfer, Fahrzielanzeigen und dergleichen, müssen mindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen (vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas). Die Frontscheibe muß aus Verbundsicherheitsglas oder einem Material mit vergleichbaren Eigenschaften bestehen. Diese Glasscheiben sind durch Angaben über den Hersteller und die Glasart zu kennzeichnen.
(6) Fenster von Fahrgasträumen müssen so beschaffen sein, daß ein Hinauslehnen nicht möglich ist.
(7) Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in ausreichender Zahl, geeigneter Ausführung und Anordnung haben.
(8) Der Wagenkasten sowie dessen Konstruktion muß aus besonders widerstandsfähigem, nicht splitterbaren Baustoffen bestehen. Im Inneren und am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein, daß Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
(9) Sitzplätze und Fahrgasträume müssen so beschaffen und so angeordnet sein, daß Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(10) In Gelenkfahrzeugen muß der Gelenkbereich des Fahrgastraumes so gestaltet sein, daß sich Fahrgäste ohne Gefährdung darin aufhalten können.
(11) Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahrzeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar sein.
(12) Im Fahrzeuginneren müssen so viele Anhaltevorrichtungen vorhanden sein, daß die Fahrgäste während der Fahrt von jedem Standpunkt aus sicheren Halt finden.
(13) Bei den Einstiegen sind Griffstangen oder Haltegriffe so anzuordnen, daß sie beim Ein- und Aussteigen noch vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.
(14) Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtschreiber und einem Wegstreckenmesser ausgerüstet sein, die an einer leicht zugänglichen Stelle angeordnet sein müssen.
Abkürzung
StrabVO
ABSCHNITT
Fahrzeuge
Fahrzeuggestaltung
§ 33. (1) Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme vom Eigengewicht, der Nutzlast, von den Kräften aus Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeuglauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszugehen.
(2) Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist
je Sitzplatz eine Last von 750 N
je m 2 Stehplatzfläche eine Last von 5 000 N
anzunehmen.
(3) Bei Personenfahrzeugen müssen insbesondere
die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausreichenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden bieten,
Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen oder eingebaut sein, dass mit dem Übergreifen des Brandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist und
im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von Hitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, dass der Zug noch rechtzeitig verlassen werden kann.
(4) Durch die äußere Gestaltung des Fahrzeuges (zB Farbgebung, Werbung) darf die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der für den Fahrgast vorgesehenen Fahrzeugeinrichtungen (zB Linienbezeichnung, Fahrzielanzeigen, Türbetätigungseinrichtungen) nicht beeinträchtigt werden.
(5) Fensterscheiben und sonstige Scheiben, mit Ausnahme der Scheinwerfer, Fahrzielanzeigen und dergleichen, müssen mindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen (vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas). Die Frontscheibe muss aus Verbundsicherheitsglas oder einem Material mit vergleichbaren Eigenschaften bestehen. Diese Glasscheiben sind durch Angaben über den Hersteller und die Glasart zu kennzeichnen.
(6) Fenster von Fahrgasträumen müssen so beschaffen sein, dass ein Hinauslehnen nicht möglich ist.
(7) Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in ausreichender Zahl, geeigneter Ausführung und Anordnung haben.
(8) Der Wagenkasten sowie dessen Konstruktion muss aus besonders widerstandsfähigem, nicht splitterbaren Baustoffen bestehen. Im Inneren und am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein, dass Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
(9) Sitzplätze und Fahrgasträume müssen so beschaffen und so angeordnet sein, dass Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(10) In Gelenkfahrzeugen muss der Gelenkbereich des Fahrgastraumes so gestaltet sein, dass sich Fahrgäste ohne Gefährdung darin aufhalten können.
(11) Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahrzeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar sein.
(12) Im Fahrzeuginneren müssen so viele Anhaltevorrichtungen vorhanden sein, dass die Fahrgäste während der Fahrt von jedem Standpunkt aus sicheren Halt finden.
(13) Bei den Einstiegen sind Griffstangen oder Haltegriffe so anzuordnen, dass sie beim Ein- und Aussteigen noch vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.
(14) Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtschreiber und einem Wegstreckenmesser ausgerüstet sein, die an einer leicht zugänglichen Stelle angeordnet sein müssen.
Abkürzung
StrabVO
Fahrzeugmaße
§ 34. (1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszustand zu Berührungen zwischen Fahrzeugen und festen Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
(2) Auf straßenbündigem Gleiskörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten
Breite im Höhenbereich
bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m,
oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m;
über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückblickspiegel, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.
Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m.
(4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Trittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem aus- und einsteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.
(5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muß mindestens 1,95 m – über Sitzflächen mindestens 1,7 m – betragen.
Abkürzung
StrabVO
Fahrzeugmaße
§ 34. (1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu Berührungen zwischen Fahrzeugen und festen Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
(2) Auf straßenbündigem Gleiskörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten
Breite im Höhenbereich
bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m,
oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m;
über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückseheinrichtungen, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.
Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m.
(4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Trittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Fahrgäste bequem aus- und einsteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.
(5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muss mindestens 1,95 m – über Sitzflächen mindestens 1,7 m – betragen.
Abkürzung
StrabVO
Laufwerke
§ 35. (1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung und größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
(2) Die sichere Spurführung muß auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.
Abkürzung
StrabVO
Laufwerke
§ 35. (1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung und größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
(2) Die sichere Spurführung muss auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.
Abkürzung
StrabVO
Bremseinrichtungen
§ 36. (1) Alle Fahrzeuge sind mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen und einer Feststellbremse auszurüsten. Die Betriebsbremsen sind voneinander unabhängig, wenn bei Störungen innerhalb einer Betriebsbremse die Wirksamkeit der anderen Betriebsbremse erhalten bleibt. Ihre Wirksamkeit muß auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung gesichert sein.
(2) Die Betriebsbremsen müssen so gebaut und einschließlich ihrer Steuerungen so aufeinander abgestimmt sein, daß
Fahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste mit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand verzögert werden können (Betriebsbremsung),
Fahrzeuge und Züge von straßenabhängigen Bahnen im Gefahrenfall möglichst rasch bis zum Stillstand verzögert werden können (Gefahrenbremsung),
der Kraftschluß zwischen Rad und Schiene im betriebsnotwendigen Umfang ausgenützt werden kann (Gleitschutz) und
sie im Zusammenwirken Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und den betrieblichen Verhältnissen angepaßt sind.
(3) Bei Ausfall einer Betriebsbremse müssen mit den übrigen Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.
(4) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, muß eine Betriebsbremse vom Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhängig sein.
(5) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, müssen mit den Betriebsbremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 2, erreicht werden (Gefahrenbremsung).
(6) Die Feststellbremse muß ein Abrollen des mit größter Nutzlast stillstehenden Fahrzeuges auf der größten im Streckennetz vorhandenen Neigung verhindern können. Sie muß nach dem Federspeicherprinzip wirken. Ihre Bremskraft muß ausschließlich durch mechanische Mittel erzeugt und übertragen werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 müssen Dienstfahrzeuge, deren Geschwindigkeit bei straßenabhängigen Bahnen 30 km/h und bei straßenunabhängigen Bahnen 40 km/h nicht überschreiten darf, nur mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Mit der Betriebsbremse müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.
(8) Die Bremsen der Fahrzeuge, die im Zugverband betrieben werden, müssen so gesteuert werden, daß der Zug das für Fahrzeuge vorgeschriebene Bremsverhalten nach den Absätzen 2 bis 7 aufweist.
(9) Die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 für die mittleren Bremsverzögerungen müssen vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand bei trockenen Schienen und auf geradem ebenem Gleis mit unbeladenen Fahrzeugen erreicht werden.
(10) Bei unbeabsichtigter Zugtrennung müssen sich mindestens die nicht mit Fahrbediensteten besetzten Zugteile selbsttätig abbremsen. Die Zugtrennung muß dem Fahrzeugführer oder einer besetzten Betriebsstelle angezeigt werden.
(11) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Bremsung einleiten können (Notbremsung). In Tunneln darf die Betätigung dieser Einrichtungen außerhalb von Haltestellen erst am nächsten Bahnsteig zum Halt führen.
Abkürzung
StrabVO
Bremseinrichtungen
§ 36. (1) Alle Fahrzeuge sind mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen und einer Feststellbremse auszurüsten. Die Betriebsbremsen sind voneinander unabhängig, wenn bei Störungen innerhalb einer Betriebsbremse die Wirksamkeit der anderen Betriebsbremse erhalten bleibt. Ihre Wirksamkeit muss auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung gesichert sein.
(2) Die Betriebsbremsen müssen so gebaut und einschließlich ihrer Steuerungen so aufeinander abgestimmt sein, dass
Fahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste mit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand verzögert werden können (Betriebsbremsung),
Fahrzeuge und Züge von straßenabhängigen Bahnen im Gefahrenfall möglichst rasch bis zum Stillstand verzögert werden können (Gefahrenbremsung),
der Kraftschluss zwischen Rad und Schiene im betriebsnotwendigen Umfang ausgenützt werden kann (Gleitschutz) und
sie im Zusammenwirken Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und den betrieblichen Verhältnissen angepasst sind.
(3) Bei Ausfall einer Betriebsbremse müssen mit den übrigen Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.
(4) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, muss eine Betriebsbremse vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängig sein.
(5) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, müssen mit den Betriebsbremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 2, erreicht werden (Gefahrenbremsung).
(6) Die Feststellbremse muss ein Abrollen des mit größter Nutzlast stillstehenden Fahrzeuges auf der größten im Streckennetz vorhandenen Neigung verhindern können. Sie muss nach dem Federspeicherprinzip wirken. Ihre Bremskraft muss ausschließlich durch mechanische Mittel erzeugt und übertragen werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 müssen Dienstfahrzeuge, deren Geschwindigkeit bei straßenabhängigen Bahnen 30 km/h und bei straßenunabhängigen Bahnen 40 km/h nicht überschreiten darf, nur mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Mit der Betriebsbremse müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.
(8) Die Bremsen der Fahrzeuge, die im Zugverband betrieben werden, müssen so gesteuert werden, dass der Zug das für Fahrzeuge vorgeschriebene Bremsverhalten nach den Absätzen 2 bis 7 aufweist.
(9) Die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 für die mittleren Bremsverzögerungen müssen vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand bei trockenen Schienen und auf geradem ebenem Gleis mit unbeladenen Fahrzeugen erreicht werden.
(10) Bei unbeabsichtigter Zugtrennung müssen sich mindestens die nicht mit Fahrbediensteten besetzten Zugteile selbsttätig abbremsen. Die Zugtrennung muss dem Fahrzeugführer oder einer besetzten Betriebsstelle angezeigt werden.
(11) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Bremsung einleiten können (Fahrgast-Notbremsung). Die Betätigung dieser Einrichtung darf in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum Halten führen (Notbremsüberbrückung) und muss dem Fahrzeugführer angezeigt werden.
(12) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Einrichtungen an den Fahrzeugen vorhanden sein, die Entgleisungen erkennen können und diese in einem solchen Fall unmittelbar selbständig zum Stillstand bringen.
Abkürzung
StrabVO
Sandstreueinrichtungen
§ 37. Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Sandstreueinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß der Sand auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.
Abkürzung
StrabVO
Streumitteleinrichtungen
§ 37. Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.
Antrieb
§ 38. Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung
beim generatorischen Bremsen,
beim Schleudern sowie Überbremsen und
bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
zu beachten.
Abkürzung
StrabVO
Fahrsteuerung
§ 39. (1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so gebaut sein, daß
Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Abkürzung
StrabVO
Fahrsteuerung
§ 39. (1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muss so gebaut sein, dass
Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Abkürzung
StrabVO
Stromabnehmer
§ 40. Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.
Abkürzung
StrabVO
Stromabnehmer
§ 40. Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.
Abkürzung
StrabVO
Warn- und Verständigungseinrichtungen
§ 41. (1) Das erste Fahrzeug eines Zuges ist mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Warnsignale auszurüsten. Bei straßenabhängigen Bahnen muß dies eine Läuteeinrichtung sein. Weitere akustische und optische Warneinrichtungen sind zulässig.
(2) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen sind mit Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten. Diese müssen mindestens an beiden Längsseiten vorne und hinten vorhanden und so angeordnet sein, daß sie von allen Verkehrsteilnehmern leicht und eindeutig wahrgenommen werden können.
(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen sind mit einer Warnblinkanlage auszurüsten.
(4) Die Wirksamkeit der Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
(5) Die Funktion der Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage ist dem Fahrzeugführer durch Kontrolleuchten anzuzeigen.
(6) Fahrzeuge, die mit mehreren Bediensteten besetzt werden, sind mit Einrichtungen zu versehen, die jenen die Möglichkeit bieten, sich untereinander akustisch zu verständigen. Zusätzlich dürfen auch Einrichtungen zu einer optischen Zeichengebung bestehen.
Abkürzung
StrabVO
Signaleinrichtungen
§ 41. (1) Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, dass sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach der Anlage 2 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
(2) Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssen
den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
(3) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.
(4) Für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Abs. 3 entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.
(5) Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
(6) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen an der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.
(7) Bei Dienstfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.
Abkürzung
StrabVO
Beleuchtung der Fahrzeuge
§ 42. (1) Das erste Fahrzeug eines Zuges ist an der Stirnseite mit Leuchten, welche in Form eines auf die Basis gestellten gleichschenkeligen Dreiecks anzuordnen sind, auszurüsten. Die Leuchte an der Spitze des Dreiecks kann die Linienbezeichnung enthalten. Die beiden unteren Leuchten müssen Scheinwerfer sein. Diese Beleuchtungseinrichtung muß
den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
bei straßenabhängigen Bahnen im abgeblendeten Zustand symmetrisches Licht ausstrahlen (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht),
so beschaffen sein, daß im abgeblendeten Zustand die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung eindeutig lesbar sind,
so befestigt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt verstellt werden kann und
mit weißem Licht versehen sein.
(2) An der Rückseite von Fahrzeugen sind zwei rote Schlußleuchten, an Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen zusätzlich jeweils zwei rote Bremsleuchten und zwei rote Rückstrahler anzubringen. Zweirichtungsfahrzeuge sind nur mit Brems- und Schlußleuchten auszurüsten.
(3) Die Wirksamkeit der Einschaltung nach den Abs. 1 und 2 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
(4) Die Einschaltung der nicht abgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) ist dem Fahrzeugführer durch Kontrolleuchten anzuzeigen.
Bahnräumer und Schienenräumer
§ 43. (1) Fahrzeuge müssen vor dem in Fahrtrichtung ersten Radpaar Bahnräumer oder Schienenräumer haben, die eine durch Hindernisse hervorgerufene Entgleisungsgefahr vermindern. Sie müssen möglichst dicht vor den Rädern angeordnet sein und einen möglichst geringen Abstand von der Schienenoberkante haben.
(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Bahnräumer oder Schienenräumer auch eine Entgleisungsgefahr vermindern, die durch seitlich auf das Gleis gelangende Hindernisse hervorgerufen werden kann.
(3) Bahnräumer oder Schienenräumer sind entbehrlich, wenn deren Aufgaben andere Einrichtungen des Fahrzeuges mitübernehmen können.
Abkürzung
StrabVO
Kupplungseinrichtungen
§ 44. (1) Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.
(2) Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muß das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.
Abkürzung
StrabVO
Kupplungseinrichtungen
§ 44. (1) Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.
(2) Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muss das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.
Abkürzung
StrabVO
Türen für den Fahrgastwechsel
§ 45. (1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
(2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muß mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben.
(3) Für die Verwendung von kraftbetätigten Türen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß ein- oder aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt werden.
(4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen und sind mit Einrichtungen zu versehen, die verhindern, daß Personen verletzt werden.
(5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
dem Fahrzeugführer anzeigen, ob die Türen offen oder geschlossen sind,
bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
ein Anfahren bei offenen oder nicht vollständig geschlossenen Türen, ausgenommen bei Verschubfahrten, optisch und akustisch anzeigen,
ein gewaltsames Öffnen der Türen optisch und akustisch melden und
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daß Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
(6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch Einrichtungen besitzen, die den Fahrgästen das Öffnen der Türen im Notfall ermöglichen.
Abkürzung
StrabVO
Türen für den Fahrgastwechsel
§ 45. (1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, dass ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
(2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muss mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben.
(3) Für die Verwendung von kraftbetätigten Türen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass ein- oder aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt werden.
(4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen und sind mit Einrichtungen zu versehen, die verhindern, dass Personen verletzt werden.
(5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
dem Fahrzeugführer anzeigen, ob die Türen offen oder geschlossen sind,
bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
ein Anfahren bei offenen oder nicht vollständig geschlossenen Türen, ausgenommen bei Verschubfahrten, optisch und akustisch anzeigen,
ein gewaltsames Öffnen der Türen optisch und akustisch melden und
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, dass Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
(6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch Einrichtungen besitzen, die den Fahrgästen das Öffnen der Türen im Notfall ermöglichen.
Abkürzung
StrabVO
Fahrzeugführerplatz
§ 46. (1) Der Fahrzeugführerplatz muß so gestaltet sein, daß der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld, Einrichtungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse und gegen Zugluft sowie Einrichtungen für die Ablage eines Mantels und für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein. Behinderungen durch Fahrgäste müssen durch geeignete technische Maßnahmen vermieden werden. Bei straßenabhängigen Bahnen muß ein direkter Sprechkontakt zum Fahrzeugführer möglich sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, muß nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.
(2) Fahrzeugführerplätze müssen so gebaut sein, daß sie im Notfall schnell verlassen werden können.
(3) Fahrzeugführerplätze müssen mit Geschwindigkeitsanzeigern ausgerüstet sein.
(4) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen muß im Sichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in Fahrtrichtung rechten Seite des Fahrzeuges ein Rückblickspiegel vorhanden sein.
(5) Für Plätze, die nur für die Bedienung von Fahrzeugen bei Verschubbewegungen und im Störfall vorgesehen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist.
(6) Der Fahrzeugführerplatz muß so gestaltet sein, daß keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.
Abkürzung
StrabVO
Fahrzeugführerplatz
§ 46. (1) Der Fahrzeugführerplatz muss so gestaltet sein, dass der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld, Einrichtungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse und gegen Zugluft sowie Einrichtungen für die Ablage eines Mantels und für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein. Behinderungen durch Fahrgäste müssen durch geeignete technische Maßnahmen vermieden werden. Bei straßenabhängigen Bahnen muss ein direkter Sprechkontakt zum Fahrzeugführer möglich sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, muss nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.
(2) Fahrzeugführerplätze müssen so gebaut sein, dass sie im Notfall schnell verlassen werden können.
(3) Fahrzeugführerplätze müssen mit Geschwindigkeitsanzeigern ausgerüstet sein.
(4) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen muss im Sichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in Fahrtrichtung rechten Seite des Fahrzeuges eine Rückseheinrichtung vorhanden sein.
(5) Für Plätze, die nur für die Bedienung von Fahrzeugen bei Verschubbewegungen und im Störfall vorgesehen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist.
(6) Der Fahrzeugführerplatz muss so gestaltet sein, dass keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.
Abkürzung
StrabVO
Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung
§ 47. (1) Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.
(2) Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, daß die Stufen gut erkennbar sind.
(3) Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.
(4) Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
(5) Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die eine Regelung der Raumtemperatur des Fahrzeugführerplatzes, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur ermöglichen.
Abkürzung
StrabVO
Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung
§ 47. (1) Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.
(2) Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, dass die Stufen gut erkennbar sind.
(3) Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.
(4) Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
(5) Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die eine Regelung der Raumtemperatur des Fahrzeugführerplatzes, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur ermöglichen.
Abkürzung
StrabVO
Informationseinrichtungen
§ 48. (1) Das erste Fahrzeug eines Personenzuges muß an der Stirnseite mit beleuchtbaren, blendfreien Einrichtungen für die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung ausgerüstet sein.
(2) Das letzte Fahrzeug eines Personenzuges muß an der Rückseite mit beleuchtbaren Einrichtungen für die Linienbezeichnung ausgerüstet sein.
(3) Auf der Einstiegsseite jedes Personenfahrzeuges sind Einrichtungen für die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung, auf der anderen Seite sind Einrichtungen für die Linienbezeichnung anzuordnen.
(4) Die Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 sind über den Fensterscheiben oder im oberen Drittel der Fensterscheiben anzubringen.
(5) Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
(6) Im Fahrgastraum ist die Linienbezeichnung und der Linienverlauf mit Angabe sämtlicher Haltestellen anzuzeigen.
(7) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise im Fahrzeuginneren und zur Ansage betrieblicher Hinweise außerhalb des Fahrzeuges haben.
(8) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für Sprechverbindungen zwischen Fahrzeugführer und einer besetzten Betriebsstelle haben. Notrufe müssen vorrangig durchgegeben werden können.
(9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Einrichtungen für Sprechverbindungen zwischen Fahrgästen und einer besetzten Betriebsstelle vorhanden sein. Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Im Fahrgastraum sind Einrichtungen für eine Sprechverbindung zum Fahrzeugführer vorzusehen. Die Aktivierung der Sprechverbindung ist dem Fahrzeugführer akustisch anzuzeigen. Bei Betätigung der Notbremseinrichtungen nach § 36 Abs. 11 muß die Aktivierung der Sprechverbindung zum Fahrzeugführer selbsttätig erfolgen.
(11) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches haben, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
Abkürzung
StrabVO
Informationseinrichtungen
§ 48. (1) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Z 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
(3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
(4) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfallinformationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
(7) Einrichtungen nach den Abs. 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.
Abkürzung
StrabVO
Hinweise für Fahrgäste
§ 49. (1) In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über den Gebrauch der Einrichtungen, die vom Fahrgast bedient werden (zB Haltewunschabgabe, Türbetätigung, Fahrausweisautomat) sowie allgemeine Verhaltensregeln (zB Rauchverbot, Benützung der Haltegriffe, Verbot des Sprechens mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt) vorhanden sein.
(2) Sitzplätze, die für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind, müssen mit Piktogrammen gekennzeichnet sein.
(3) In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über das Verhalten in Notfällen und über den Gebrauch der Einrichtungen für Notfälle vorhanden sein.
(4) An den Außenseiten von Personenfahrzeugen müssen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste vorhanden sein.
(5) Hinweise und Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen (Werbung) nicht beeinträchtigt werden.
Abkürzung
StrabVO
Beschriftung und Sinnbilder
§ 49. (1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.
(4) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.
Abkürzung
StrabVO
Beschriftung der Fahrzeuge
§ 50. (1) An allen Außenseiten der Fahrzeuge ist die Fahrzeugnummer anzubringen.
(2) Zumindest rechts vorne sind anzubringen
Name und Anschrift des Straßenbahnunternehmens oder dessen Geschäftsbezeichnung oder Wappen,
das Eigengewicht,
Angaben über die zulässige Nutzlast bei Dienstfahrzeugen und
der Zeitpunkt der letzten Inspektion.
(3) Die Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, sind zu kennzeichnen.
(4) Die Beschriftungen nach den Abs. 1 bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
(5) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach § 49 so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.
Ausrüstung für Notfälle
§ 51. Personenfahrzeuge sowie Dienstfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens einen Verbandkasten und einen tragbaren Feuerlöscher mitführen.
VI. ABSCHNITT
Betrieb
Fahrordnung
§ 52. (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß
bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.
(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren
Züge straßenunabhängiger Bahnen,
Züge straßenabhängiger Bahnen
bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
in Tunneln.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werden
bei Verschubbewegungen,
in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.
(4) Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.
(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen
(Anm.: tritt mit 1. 7. 2002 in Kraft)
bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21. Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.
Abkürzung
StrabVO
VI. ABSCHNITT
Betrieb
Fahrordnung
§ 52. (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß
bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.
(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren
Züge straßenunabhängiger Bahnen,
Züge straßenabhängiger Bahnen
bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
in Tunneln.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werden
bei Verschubbewegungen,
in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.
(4) Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.
(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen
bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 2,
bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21.
Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.
Abkürzung
StrabVO
ABSCHNITT
Betrieb
Fahrordnung
§ 52. (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muss
bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.
(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren
Züge straßenunabhängiger Bahnen,
Züge straßenabhängiger Bahnen
bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
in Tunneln.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werden
bei Verschubbewegungen,
in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.
(4) Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.
(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen
bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 2,
bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21.
Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.
Zulässige Geschwindigkeiten
§ 53. (1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einzelne Strecken oder Streckenabschnitte ergibt sich aus den für den Bau und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen.
(2) Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Ständige Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Geschwindigkeit darf
bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt 40 km/h,
bei Fahrt gegen die Weichenspitze von nicht formschlüssig festgelegten Weichen 15 km/h
Abkürzung
StrabVO
Signale
§ 54. (1) Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
(2) Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 2 entsprechen.
(3) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder Signale anderer Verkehrsträger in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen und nicht Anlaß zu Verwechslungen geben.
(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.
(5) Vorsignale sind zu verwenden, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse das Hauptsignal erst innerhalb des Anhalteweges erkennbar ist.
(6) Fahrsignale F 0, F 1, F 2 und F 3 sind durch Ankündigungssignale mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signalstandort ausnahmslos zu halten haben oder wenn ein Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben) auf F 0 (Halt) innerhalb des Anhalteweges durch den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird. Die Ankündigungssignale sind mit dem Zusatzsignal So 4 zu kennzeichnen und auf Höhe des Bremseinsatzpunktes anzuordnen.
(7) Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schlußsignal) sind zu verwenden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei Dunkelheit sowie im Tunnel.
(8) Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die Zugsignale Z 3 (Bremssignal), Z 4 (Fahrtrichtungssignal) und Z 5 (Warnblinksignal) zu verwenden. Abs. 7 bleibt unberührt. Das Fahrtrichtungssignal ist nicht nur beim Einbiegen, sondern auch dann zu geben, wenn durch die Richtungsänderung eine Verminderung der Fahrbahnbreite eintritt oder ein Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt wird.
(9) Ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch Geschwindigkeitssignale G 2 gekennzeichnet sein. Vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen (Langsamfahrstellen) sind durch Geschwindigkeitssignale G 5 zu kennzeichnen.
(10) Sind Geschwindigkeitssignale G 2 (bei Langsamfahrstellen G 5) wegen der örtlichen Verhältnisse nicht in ausreichender Entfernung erkennbar, sind Geschwindigkeitssignale G 1 (bei Langsamfahrstellen G 4) zu verwenden.
(11) Werden bei Fahren auf Sicht Weichen, die nicht in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind, mit Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren, sind Weichensignale W 11, W 12 oder W 13 zu verwenden.
(12) Der Übergang vom Fahren auf Signal zum Fahren auf Sicht muß durch Sondersignal So 2 und der Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Signal durch Sondersignal So 1 gekennzeichnet sein.
(13) Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3 zu kennzeichnen.
(14) Am Hauptsignal H 0 darf nur auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.
(15) Am Fahrsignal F 0 (Halt) darf nach Anhalten vorbeigefahren werden, wenn eine Störung der Fahrsignalanlage erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.
(16) Verschubaufträge, die nicht durch technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn die Signale hörbar und sichtbar wahrgenommen werden; das Signal „Verschubhalt“ gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.
(17) Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder zu verdecken oder durch das Sondersignal So 7 zu kennzeichnen.
Abkürzung
StrabVO
Signale
§ 54. (1) Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
(2) Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 2 entsprechen.
(3) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder Signale anderer Verkehrsträger in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen und nicht Anlass zu Verwechslungen geben.
(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.
(5) Vorsignale sind zu verwenden, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse das Hauptsignal erst innerhalb des Anhalteweges erkennbar ist.
(6) Fahrsignale F 0, F 1, F 2 und F 3 sind durch Ankündigungssignale mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signalstandort ausnahmslos zu halten haben oder wenn ein Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben) auf F 0 (Halt) innerhalb des Anhalteweges durch den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird. Die Ankündigungssignale sind mit dem Zusatzsignal So 4 zu kennzeichnen und auf Höhe des Bremseinsatzpunktes anzuordnen.
(7) Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schlusssignal) sind zu verwenden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei Dunkelheit sowie im Tunnel.
(8) Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die Zugsignale Z 3 (Bremssignal), Z 4 (Fahrtrichtungssignal) und Z 5 (Warnblinksignal) zu verwenden. Abs. 7 bleibt unberührt. Das Fahrtrichtungssignal ist nicht nur beim Einbiegen, sondern auch dann zu geben, wenn durch die Richtungsänderung eine Verminderung der Fahrbahnbreite eintritt oder ein Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt wird.
(9) Ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch Geschwindigkeitssignale G 2 gekennzeichnet sein. Vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen (Langsamfahrstellen) sind durch Geschwindigkeitssignale G 5 zu kennzeichnen.
(10) Sind Geschwindigkeitssignale G 2 (bei Langsamfahrstellen G 5) wegen der örtlichen Verhältnisse nicht in ausreichender Entfernung erkennbar, sind Geschwindigkeitssignale G 1 (bei Langsamfahrstellen G 4) zu verwenden.
(11) Werden bei Fahren auf Sicht Weichen, die nicht in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind, mit Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren, sind Weichensignale W 11, W 12 oder W 13 zu verwenden.
(12) Der Übergang vom Fahren auf Signal zum Fahren auf Sicht muss durch Sondersignal So 2 und der Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Signal durch Sondersignal So 1 gekennzeichnet sein.
(13) Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3 zu kennzeichnen.
(14) Am Hauptsignal H 0 darf nur auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.
(15) Am Fahrsignal F 0 (Halt) darf nach Anhalten vorbeigefahren werden, wenn eine Störung der Fahrsignalanlage erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.
(16) Verschubaufträge, die nicht durch technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn die Signale hörbar und sichtbar wahrgenommen werden; das Signal „Verschubhalt“ gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.
(17) Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder zu verdecken oder durch das Sondersignal So 7 zu kennzeichnen.
Abkürzung
StrabVO
Einsatz von Betriebsbediensteten
§ 55. (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen worden sind.
(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden, die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.
(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, sind im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion zu überwachen.
(4) Über den Dienst der Betriebsbediensteten gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen enthalten
Namen der Bediensteten,
Dienstbeginn und Dienstende und
besondere Vorkommnisse.
Abkürzung
StrabVO
Einsatz von Betriebsbediensteten
§ 55. (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen worden sind.
(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden,. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.
(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, sind im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion zu überwachen.
(4) Über den Dienst der Betriebsbediensteten gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen enthalten
Namen der Bediensteten,
Dienstbeginn und Dienstende und
besondere Vorkommnisse.
Abkürzung
StrabVO
Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
§ 56. (1) Jeder Zug muß während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer an der Zugspitze besetzt sein.
(2) Abweichend von Abs. 1 müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wenn
Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 21 entsprechen und gemäß § 55 Abs. 3 überwacht werden,
regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,
zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden können.
(3) Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß § 39 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.
(4) Läßt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.
Abkürzung
StrabVO
Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
§ 56. (1) Jeder Zug muss während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer an der Zugspitze besetzt sein.
(2) Abweichend von Abs. 1 müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wenn
Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 21 entsprechen und gemäß § 55 Abs. 3 überwacht werden,
regelmäßig überprüft wird, dass der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfassbaren Hindernissen frei ist,
zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden können.
(3) Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß § 39 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.
(4) Lässt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.
Abkürzung
StrabVO
Fahrbetrieb
§ 57. (1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, daß die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.
(2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst nach Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben werden.
(3) Personenzüge dürfen nicht jäh beschleunigt oder gebremst werden (vorausschauende Fahrweise), es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.
(4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.
(5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sind die Fahrgäste an den Haltestellen und in den Zügen zu informieren. Dabei ist insbesondere auf Schienenersatzverkehr oder Umleitungen hinzuweisen.
(6) Nachrichtentechnische Anlagen und Informationseinrichtungen dürfen ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.
(7) Die Ladung auf Dienstfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über die Fahrzeugumgrenzungslinie nicht hinausragen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.
(8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
(9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.
Abkürzung
StrabVO
Fahrbetrieb
§ 57. (1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, dass die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.
(2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst nach Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben werden.
(3) Personenzüge dürfen nicht jäh beschleunigt oder gebremst werden (vorausschauende Fahrweise), es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert.
(4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.
(5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sind die Fahrgäste an den Haltestellen und in den Zügen zu informieren. Dabei ist insbesondere auf Schienenersatzverkehr oder Umleitungen hinzuweisen.
(6) Nachrichtentechnische Anlagen dürfen ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.
(7) Die Ladung auf Dienstfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über die Fahrzeugumgrenzungslinie nicht hinausragen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.
(8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
(9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.
Abkürzung
StrabVO
Teilnahme am Straßenverkehr
§ 58. Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein.
Abkürzung
StrabVO
Teilnahme am Straßenverkehr
§ 58. Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen – ausgenommen bei Bergungsfahrten – nicht länger als 75 m sein.
Verhalten bei Mängeln an Zügen
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