Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Letzte Aktualisierung 2025-02-27
Status Aufgehoben · 2018-09-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 132
Änderungshistorie JSON API

(3) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder Signale anderer Verkehrsträger in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen und nicht Anlaß zu Verwechslungen geben.

(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

(5) Vorsignale sind zu verwenden, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse das Hauptsignal erst innerhalb des Anhalteweges erkennbar ist.

(6) Fahrsignale F 0, F 1, F 2 und F 3 sind durch Ankündigungssignale mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signalstandort ausnahmslos zu halten haben oder wenn ein Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben) auf F 0 (Halt) innerhalb des Anhalteweges durch den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird. Die Ankündigungssignale sind mit dem Zusatzsignal So 4 zu kennzeichnen und auf Höhe des Bremseinsatzpunktes anzuordnen.

(7) Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schlußsignal) sind zu verwenden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei Dunkelheit sowie im Tunnel.

(8) Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die Zugsignale Z 3 (Bremssignal), Z 4 (Fahrtrichtungssignal) und Z 5 (Warnblinksignal) zu verwenden. Abs. 7 bleibt unberührt. Das Fahrtrichtungssignal ist nicht nur beim Einbiegen, sondern auch dann zu geben, wenn durch die Richtungsänderung eine Verminderung der Fahrbahnbreite eintritt oder ein Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt wird.

(9) Ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch Geschwindigkeitssignale G 2 gekennzeichnet sein. Vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen (Langsamfahrstellen) sind durch Geschwindigkeitssignale G 5 zu kennzeichnen.

(10) Sind Geschwindigkeitssignale G 2 (bei Langsamfahrstellen G 5) wegen der örtlichen Verhältnisse nicht in ausreichender Entfernung erkennbar, sind Geschwindigkeitssignale G 1 (bei Langsamfahrstellen G 4) zu verwenden.

(11) Werden bei Fahren auf Sicht Weichen, die nicht in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind, mit Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren, sind Weichensignale W 11, W 12 oder W 13 zu verwenden.

(12) Der Übergang vom Fahren auf Signal zum Fahren auf Sicht muß durch Sondersignal So 2 und der Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Signal durch Sondersignal So 1 gekennzeichnet sein.

(13) Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3 zu kennzeichnen.

(14) Am Hauptsignal H 0 darf nur auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.

(15) Am Fahrsignal F 0 (Halt) darf nach Anhalten vorbeigefahren werden, wenn eine Störung der Fahrsignalanlage erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.

(16) Verschubaufträge, die nicht durch technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn die Signale hörbar und sichtbar wahrgenommen werden; das Signal „Verschubhalt“ gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.

(17) Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder zu verdecken oder durch das Sondersignal So 7 zu kennzeichnen.

Abkürzung

StrabVO

Signale

§ 54. (1) Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern.

(2) Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 2 entsprechen.

(3) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder Signale anderer Verkehrsträger in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen und nicht Anlass zu Verwechslungen geben.

(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

(5) Vorsignale sind zu verwenden, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse das Hauptsignal erst innerhalb des Anhalteweges erkennbar ist.

(6) Fahrsignale F 0, F 1, F 2 und F 3 sind durch Ankündigungssignale mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signalstandort ausnahmslos zu halten haben oder wenn ein Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben) auf F 0 (Halt) innerhalb des Anhalteweges durch den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird. Die Ankündigungssignale sind mit dem Zusatzsignal So 4 zu kennzeichnen und auf Höhe des Bremseinsatzpunktes anzuordnen.

(7) Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schlusssignal) sind zu verwenden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei Dunkelheit sowie im Tunnel.

(8) Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die Zugsignale Z 3 (Bremssignal), Z 4 (Fahrtrichtungssignal) und Z 5 (Warnblinksignal) zu verwenden. Abs. 7 bleibt unberührt. Das Fahrtrichtungssignal ist nicht nur beim Einbiegen, sondern auch dann zu geben, wenn durch die Richtungsänderung eine Verminderung der Fahrbahnbreite eintritt oder ein Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt wird.

(9) Ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch Geschwindigkeitssignale G 2 gekennzeichnet sein. Vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen (Langsamfahrstellen) sind durch Geschwindigkeitssignale G 5 zu kennzeichnen.

(10) Sind Geschwindigkeitssignale G 2 (bei Langsamfahrstellen G 5) wegen der örtlichen Verhältnisse nicht in ausreichender Entfernung erkennbar, sind Geschwindigkeitssignale G 1 (bei Langsamfahrstellen G 4) zu verwenden.

(11) Werden bei Fahren auf Sicht Weichen, die nicht in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind, mit Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren, sind Weichensignale W 11, W 12 oder W 13 zu verwenden.

(12) Der Übergang vom Fahren auf Signal zum Fahren auf Sicht muss durch Sondersignal So 2 und der Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Signal durch Sondersignal So 1 gekennzeichnet sein.

(13) Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3 zu kennzeichnen.

(14) Am Hauptsignal H 0 darf nur auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.

(15) Am Fahrsignal F 0 (Halt) darf nach Anhalten vorbeigefahren werden, wenn eine Störung der Fahrsignalanlage erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.

(16) Verschubaufträge, die nicht durch technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn die Signale hörbar und sichtbar wahrgenommen werden; das Signal „Verschubhalt“ gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.

(17) Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder zu verdecken oder durch das Sondersignal So 7 zu kennzeichnen.

Abkürzung

StrabVO

Einsatz von Betriebsbediensteten

§ 55. (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen worden sind.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden, die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.

(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, sind im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion zu überwachen.

(4) Über den Dienst der Betriebsbediensteten gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen enthalten

1.

Namen der Bediensteten,

2.

Dienstbeginn und Dienstende und

3.

besondere Vorkommnisse.

Abkürzung

StrabVO

Einsatz von Betriebsbediensteten

§ 55. (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen worden sind.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden,. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.

(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, sind im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion zu überwachen.

(4) Über den Dienst der Betriebsbediensteten gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen enthalten

1.

Namen der Bediensteten,

2.

Dienstbeginn und Dienstende und

3.

besondere Vorkommnisse.

Abkürzung

StrabVO

Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten

§ 56. (1) Jeder Zug muß während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer an der Zugspitze besetzt sein.

(2) Abweichend von Abs. 1 müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wenn

1.

Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 21 entsprechen und gemäß § 55 Abs. 3 überwacht werden,

2.

regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,

3.

zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und

4.

die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden können.

(3) Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß § 39 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.

(4) Läßt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.

Abkürzung

StrabVO

Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten

§ 56. (1) Jeder Zug muss während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer an der Zugspitze besetzt sein.

(2) Abweichend von Abs. 1 müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wenn

1.

Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 21 entsprechen und gemäß § 55 Abs. 3 überwacht werden,

2.

regelmäßig überprüft wird, dass der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfassbaren Hindernissen frei ist,

3.

zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und

4.

die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden können.

(3) Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß § 39 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.

(4) Lässt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.

Abkürzung

StrabVO

Fahrbetrieb

§ 57. (1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, daß die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.

(2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst nach Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben werden.

(3) Personenzüge dürfen nicht jäh beschleunigt oder gebremst werden (vorausschauende Fahrweise), es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.

(4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.

(5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sind die Fahrgäste an den Haltestellen und in den Zügen zu informieren. Dabei ist insbesondere auf Schienenersatzverkehr oder Umleitungen hinzuweisen.

(6) Nachrichtentechnische Anlagen und Informationseinrichtungen dürfen ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.

(7) Die Ladung auf Dienstfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über die Fahrzeugumgrenzungslinie nicht hinausragen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.

(8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.

(9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.

Abkürzung

StrabVO

Fahrbetrieb

§ 57. (1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, dass die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.

(2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst nach Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben werden.

(3) Personenzüge dürfen nicht jäh beschleunigt oder gebremst werden (vorausschauende Fahrweise), es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert.

(4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.

(5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sind die Fahrgäste an den Haltestellen und in den Zügen zu informieren. Dabei ist insbesondere auf Schienenersatzverkehr oder Umleitungen hinzuweisen.

(6) Nachrichtentechnische Anlagen dürfen ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.

(7) Die Ladung auf Dienstfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über die Fahrzeugumgrenzungslinie nicht hinausragen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.

(8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.

(9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.

Abkürzung

StrabVO

Teilnahme am Straßenverkehr

§ 58. Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein.

Abkürzung

StrabVO

Teilnahme am Straßenverkehr

§ 58. Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen – ausgenommen bei Bergungsfahrten – nicht länger als 75 m sein.

Verhalten bei Mängeln an Zügen

§ 59. (1) Züge mit Sicherheitsmängeln dürfen nicht im Betrieb verbleiben. Bei möglicher Weiterfahrt bis zu einem betrieblich geeigneten Punkt für die Herausnahme aus dem Umlauf sind je nach Art und Schwere der Mängel Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Fahrgäste sind, wenn es die Umstände erlauben, bis zu einer Haltestelle weiterzubefördern.

(2) Beim Bewegen von Zügen mit schadhaften Bremseinrichtungen ist die Geschwindigkeit dem verminderten Bremsvermögen anzupassen.

(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen betriebliche Vorkehrungen getroffen sein, die eine unverzügliche Bergung der Fahrgäste aus liegengebliebenen Zügen ermöglichen.

Benützung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen

§ 60. (1) Das Straßenbahnunternehmen darf anderen Unternehmen des Personenverkehrs die Benützung eigener Bahnkörper durch Omnibusse oder Oberleitungs-Omnibusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das Straßenbahnunternehmen darf die Benützung der Betriebsanlagen durch Schienenfahrzeuge, die nicht dieser Verordnung unterliegen, gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Abkürzung

StrabVO

VII. ABSCHNITT

Instandhaltung

§ 61. (1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.

(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.

(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen:

1.

Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, Erdbauwerke 10 Jahre,

2.

Energieversorgungsanlagen 5 Jahre,

3.

Brücken 6 Jahre,

4.

Fahrleitungsanlagen 5 Jahre,

5.

Oberbauanlagen 5 Jahre,

6.

Zugsicherungsanlagen 5 Jahre,

7.

Fahrsignalanlagen 5 Jahre,

8.

die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen 5 Jahre,

9.

Eisenbahnkreuzungen 2 Jahre,

10.

Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Jahr,

11.

Aufzüge 1 Jahr,

12.

Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500 000 km, spätestens jedoch nach 8 Jahren.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.

(5) Die Behörde kann in besonderen Fällen die Fristen gemäß Abs. 3 für Betriebsanlagen und Fahrzeuge ändern; insbesondere kann sie bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen mit technischen Besonderheiten kürzere Fristen festsetzen.

(6) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

(7) Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren.

Abkürzung

StrabVO

7.

ABSCHNITT

Instandhaltung

§ 61. (1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.

(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.

(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen:

1.

Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, Erdbauwerke 10 Jahre,

2.

Energieversorgungsanlagen 5 Jahre,

3.

Brücken 6 Jahre,

4.

Fahrleitungsanlagen 5 Jahre,

5.

Oberbauanlagen 5 Jahre,

6.

Zugsicherungsanlagen 5 Jahre,

7.

Fahrsignalanlagen 5 Jahre,

8.

die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen 5 Jahre,

9.

Eisenbahnkreuzungen 2 Jahre,

10.

Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Jahr,

11.

Aufzüge 1 Jahr,

12.

Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500 000 km, spätestens jedoch nach 8 Jahren.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.

(5) Die Behörde kann in besonderen Fällen die Fristen gemäß Abs. 3 für Betriebsanlagen und Fahrzeuge ändern; insbesondere kann sie bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen mit technischen Besonderheiten kürzere Fristen festsetzen.

(6) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

(7) Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren.

Abkürzung

StrabVO

VIII. ABSCHNITT

Aufsicht, Ausnahmen

Technische Aufsicht

§ 62. (1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe auch die erforderlichen Prüfungen, Zustimmungen und Abnahmen durch und trifft die notwendigen Anordnungen.

(2) Die Behörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedienen. Dazu gehören auch Betriebsleiter und Personen, die in dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.

(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrzeugen oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, kann die Behörde vom Straßenbahnunternehmen den Nachweis verlangen, daß es oder der beauftragte Hersteller über solche Fachkräfte oder Einrichtungen verfügt und sie bei der Herstellung einsetzt.

(4) Bestehen Zweifel, daß Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder die Betriebsführung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, kann die Behörde vom Straßenbahnunternehmen die Vorlage besonderer Nachweise oder Gutachten verlangen.

(5) Stellt die Behörde fest, daß das Straßenbahnunternehmen seinen Pflichten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere kann sie

1.

ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,

2.

bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benützung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen.

Abkürzung

StrabVO

8.

ABSCHNITT

Ausnahmen

§ 62. (1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Wenn es in Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.

Abkürzung

StrabVO

8.

ABSCHNITT

Ausnahmen

§ 62. (1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Wenn es in Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.

(3) § 6 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die §§ 7 bis 9 gelten nicht für Straßenbahnunternehmen im Sinne des § 21 Abs. 9 Z 3 EisbG. Solche Straßenbahnunternehmen haben die eindeutige Zuordnung der in dieser Verordnung dem Betriebsleiter zugewiesenen Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse im Rahmen der Organisation dadurch sicherzustellen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen.

Abkürzung

StrabVO

Ausnahmen

§ 63. (1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Wenn es in Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.

Abkürzung

StrabVO

9.

Abschnitt

Oberleitungs-Omnibusse

§ 63. (1) Als Oberleitungs-Omnibusse gelten ein- oder mehrgliedrige Fahrzeuge einschließlich deren Anhänger, bei denen grundsätzlich die Antriebsenergie von einer Oberleitung bezogen wird, auch wenn diese Fahrzeuge kurze Strecken ohne Antriebsenergie aus der Oberleitung zurücklegen.

(2) Die Bestimmungen des 1. bis 3., 7., 8., 10. und 11. Abschnitts gelten sinngemäß auch für Oberleitungs-Omnibusse.

(3) Für Betriebsanlagen von Oberleitungs-Omnibussen gelten § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und Abs. 4, § 22 Abs. 1, 2 und 4, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 2 bis 7 sowie § 30 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Z 1.

(4) Für Oberleitungs-Omnibusse gelten § 40, § 44 Abs. 1, § 48 und § 49. Die Wirksamkeit von Warneinrichtungen darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein. Die Stromabnehmer von Oberleitungs-Omnibussen müssen so beschaffen sein, dass ein Hängenbleiben in der Oberleitungsanlage bei Entgleisungen hintangehalten wird und entgleiste Stromabnehmer durch vorhandene Einrichtungen abgesenkt werden.

(5) Für den Betrieb von Oberleitungs-Omnibussen gelten § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 55, § 57, § 59 und § 60. Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen, zu verdecken oder sonst als nicht beachtlich zu kennzeichnen.

Abkürzung

StrabVO

IX. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende Eisenbahnen:

(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.

(2) § 54 Abs. 2 ist nur bei jenen Signalen anzuwenden, deren Form, Farbe oder Klangart in Betriebsvorschriften geändert oder die neu in Betriebsvorschriften aufgenommen werden.

(3) Von Vorsignalen gemäß § 54 Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn nach Maßgabe der Betriebsvorschriften Signalwiederholer oder Signalnachahmer an geeigneter Stelle angeordnet sind.

(4) Im Sinne des § 54 Abs. 6 erforderliche Ankündigungssignale sind spätestens bis 30. Juni 2004 anzuordnen. Von Ankündigungssignalen kann bei bestehenden Anlagen an Haltestellen und Kreuzungen abgesehen werden, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt wird.

Abkürzung

StrabVO

10.

ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 64. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 5a, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3 bis 5, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepasst werden.

(2) § 54 Abs. 2 ist nur bei jenen Signalen anzuwenden, deren Form, Farbe oder Klangart in Betriebsvorschriften nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert oder die neu in Betriebsvorschriften aufgenommen werden.

(3) Von Vorsignalen gemäß § 54 Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Eisenbahnen nach Maßgabe der Betriebsvorschriften Signalwiederholer oder Signalnachahmer an geeigneter Stelle angeordnet sind.

(4) Von Ankündigungssignalen im Sinne des § 54 Abs. 6 kann bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen an Haltestellen und Kreuzungen abgesehen werden, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt wird.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018 bestehenden Bahnsteige und bestehende nachrichtentechnische Anlagen müssen nicht an die Bestimmung des § 30 Abs. 7 letzter Satz bzw. § 22 Abs. 3 angepasst werden. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Oberleitungs-Omnibusse und deren Betriebsanlagen müssen nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.

§ 65. Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 64 bereits bestehende Eisenbahnen ausgenommen sind, gelten für diese Eisenbahnen weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1957), BGBl. Nr. 214.

Abkürzung

StrabVO

X. ABSCHNITT

Inkrafttreten, sonstige Bestimmungen

§ 66. (1) Die §§ 20 Abs. 3 Z 2 und 52 Abs. 5 Z 1 treten mit 1. Juli 2002, die §§ 17 Abs. 9 und 30 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2004, die §§ 8 und 17 Abs. 11 mit 1. Juli 2008, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1957), BGBl. Nr. 214, soweit § 65 nichts anderes bestimmt, außer Kraft.

Abkürzung

StrabVO

11.

ABSCHNITT

Inkrafttreten, sonstige Bestimmungen

§ 66. (1) Die §§ 20 Abs. 3 Z 2 und 52 Abs. 5 Z 1 treten mit 1. Juli 2002, die §§ 17 Abs. 9 und 30 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2004, die §§ 8 und 17 Abs. 11 mit 1. Juli 2008, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1957), BGBl. Nr. 214, soweit § 65 nichts anderes bestimmt, außer Kraft.

(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018 tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abkürzung

StrabVO

§ 67. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert (Notifikationsnummer 99/259/A).

Abkürzung

StrabVO

§ 67. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert (Notifikationsnummer 99/259/A).

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie EU 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L241 vom 17.09.2015 S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2017/0579/A).

Anlage 1

Mindestverzögerungswerte

Die Grenzwerte für den Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung gelten entsprechend den Bestimmungen des § 36 Abs. 9.

Zur Berechnung der mittleren Verzögerung ist die

V hoch 2

Formel a = ------------------ anzuwenden.

3,6 hoch 2 . 2 . s

Dabei bedeutet:

a Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung in m/s hoch 2

V Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Bremsbetätigung in km/h

s Höchstwert des gemessenen Bremsweges in m

Tabelle 1 Tabelle 2

```


```

Mindestverzögerung bei Ausfall Mindestverzögerung bei

einer Bremse Gefahrenbremsung

```


```

V a s V a s

km/h m/s hoch 2 m km/h m/s hoch 2 m

```


```

20 0,77 20 20 1,71 9

```


```

30 0,87 40 30 2,04 17

```


```

40 0,95 65 40 2,29 27

```


```

50 1,03 94 50 2,47 39

```


```

60 1,06 131 60 2,57 54

```


```

70 1,07 177 70 2,73 6

```


```

80 1,07 230

```


```

90 1,08 290

```


```

100 1,09 355

```


```

Anlage 1

Mindestverzögerungswerte

Die Grenzwerte für den Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung gelten entsprechend den Bestimmungen des § 36 Abs. 9.

Zur Berechnung der mittleren Verzögerung ist die Formel anzuwenden.

Dabei bedeutet:

a Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung in m/s2
V Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Bremsbetätigung in km/h
s Höchstwert des gemessenen Bremsweges in m
Tabelle 1
--- ---
Mindestverzögerung bei Ausfall einer Bremse
V km/h a m/s2
20 0,77
30 0,87
40 0,95
50 1,03
60 1,06
70 1,07
80 1,07
90 1,08
100 1,09

Abkürzung

StrabVO

Anlage 2

Signale

Inhalt

1.

Hauptsignale ........................................................................................................................... H

2.

Vorsignale ............................................................................................................................... V

3.

Fahrsignale .............................................................................................................................. F

4.

Abfertigungssignale ................................................................................................................ A

5.

Zugsignale ............................................................................................................................... Z

6.

Geschwindigkeitssignale ......................................................................................................... G

7.

Schutzsignale ........................................................................................................................... Sh

8.

Verschubsignale ....................................................................................................................... Vb

9.

Schaltsignale ............................................................................................................................ St

10.

Weichensignale ....................................................................................................................... W

11.

Überwachungssignale für Eisenbahnkreuzungen ................................................................... Ek

12.

Sondersignale .......................................................................................................................... So

(Anm.: Signale sind als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

StrabVO

Anlage 2

Signale

Inhalt

1.

Hauptsignale ........................................................................................................................... H

2.

Vorsignale ............................................................................................................................... V

3.

Fahrsignale .............................................................................................................................. F

4.

Abfertigungssignale ................................................................................................................ A

5.

Zugsignale ............................................................................................................................... Z

6.

Geschwindigkeitssignale ......................................................................................................... G

7.

Schutzsignale ........................................................................................................................... Sh

8.

Verschubsignale ....................................................................................................................... Vb

9.

Schaltsignale ............................................................................................................................ St

10.

Weichensignale ....................................................................................................................... W

11.

Überwachungssignale für Eisenbahnkreuzungen ................................................................... Ek

12.

Sondersignale .......................................................................................................................... So

(Anm.: Signale sind als PDF dokumentiert.

Z 66 der Novelle BGBl. II Nr. 127/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 2 entfällt zum Signal mit der Bezeichnung „Ek 0“ in der Spalte „Bedeutung“ die Wortfolge „Weiterfahrt nur, wenn es die Verkehrslage erlaubt“.“)

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