Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig und gesundheitsschädlich handelt - der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999)[CELEX-Nr.: 367L0548, 387L0018, 388L0379, 390L0035, 390L0492, 391L0155, 391L0157, 391L0325, 391L0326, 391L0410, 391L0442, 391L0632, 392L0032, 392L0037, L393L0018, 393L0021, 393L0067, 393L0072, 393L0086, 393L0101, 393L0112, 394L0069, 396L0054, 396L0056, 396L0065, 397L0069, 398L0073, 398L0098, 398L0101, 399L0011, 399L0033, 399L0045]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und des § 54 Abs. 3 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 21 Abs. 6 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des § 25 Abs. 5 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des § 21 Abs. 7 ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Inhaltsverzeichnis
I. ABSCHNITT
§ 1 Regelungsbereich
II. ABSCHNITT
Gefährliche Eigenschaften, Einstufung
§ 2 Gefährliche Eigenschaften
§ 3 Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von
Stoffen und Zubereitungen
§ 4 Einstufung von Stoffen
§§ 5 bis 8 Einstufung von Zubereitungen
§ 9 Neueinstufung
III. ABSCHNITT
Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften
§ 12 Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise
IV. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das
Sicherheitsdatenblatt
§ 13 Grundsätze der Kennzeichnung
§ 14 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
§ 15 Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 16 Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen
§ 17 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
§ 18 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
§ 19 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§§ 20 bis 21 Ausführung der Kennzeichnung
§ 22 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
§§ 23 bis 24 Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung
bestimmter Zubereitungen
§ 25 Sicherheitsdatenblatt
V. ABSCHNITT
§ 26 Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium-
und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren
§ 27 Hinweise betreffend die getrennte Sammlung
gefährlicher Abfälle
VI. ABSCHNITT
§ 28 Auskünfte durch die Zentrale Register- und
Informationsstelle
§ 29 ÖNORMEN, Gleichwertigkeit nationaler Ausgaben
VII. ABSCHNITT
§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anhang A
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Liste der Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
Kombinationen der R-Sätze
Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Kombinationen der S-Sätze
Anhang B Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von
Stoffen und Zubereitungen
Teil 1 Allgemeine Einleitung
Einstufung auf Grund physikalisch-chemischer
Eigenschaften
Einstufung auf Grund toxischer Eigenschaften
Einstufung auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden
Einstufung auf Grund bestimmter Auswirkungen auf die
Umwelt
Auswahl der Sicherheitsratschläge
Kennzeichnung
Sonderfälle: Stoffe
Sonderfälle: Zubereitungen
Hinweis gemäß § 24 Abs. 2
Teil 2 Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die
Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6
bis 14 ChemG 1996 enthalten
Teil 3 Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen
bei der Anwendung der konventionellen Methode gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die
Gesundheit
Teil 4 Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die
Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15
ChemG 1996 enthalten
Anhang C Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2; ÖNORM
EN 28317
Anhang D Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM
EN 11683
Anhang E Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität
eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4
Teil A Vorzulegende Informationen
Teil B Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen
(generische Namen)
Anhang F Leitfaden für die Erstellung eines
Sicherheitsdatenblattes
Anhang G Symbole und Zeichen gemäß § 26 Abs. 1; Hinweise für
die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle gemäß
§ 27
Anhang H
ÖNORM EN 45001 "Allgemeine Kriterien zum Betreiben von
Prüflaboratorien"
ÖNORM EN 417 "Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas,
mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von
tragbaren Geräten"
ÖNORM EN ISO 2431 "Lacke und Anstrichmittel - Bestimmung der
Auslaufzeit mit Auslaufbechern"
ÖNORM EN ISO 3104 "Mineralölerzeugnisse - Durchsichtige und
undurchsichtige Flüssigkeiten - Bestimmung der
kinematischen Viskosität und Berechnung der
dynamischen Viskosität"
ÖNORM EN ISO 3219 "Kunststoffe - Polymere/Harze in flüssigem,
emulgiertem oder dispergiertem Zustand -
Bestimmung der Viskosität mit einem
Rotationsviskosimeter bei definiertem
Geschwindigkeitsgefälle"
ÖNORM EN 1089-2 "Ortsbewegliche Gasflaschen -
Gasflaschen-Kennzeichnung - ausgenommen LPG"
ÖNORM EN 720-2 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Gase und
Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und
des Oxidationsvermögens von Gasen und
Gasgemischen"
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und des § 54 Abs. 3 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 21 Abs. 6 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des § 25 Abs. 5 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des § 21 Abs. 7 ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
| § 1 | Regelungsbereich | |
| § 2 | Gefährliche Eigenschaften | |
| § 3 | Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen | |
| § 4 | Einstufung von Stoffen | |
| §§ 5 bis 8 | Einstufung von Zubereitungen | |
| § 9 | Neueinstufung | |
| § 10 | Allgemeine Bestimmungen | |
| § 11 | Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften | |
| § 12 | Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise | |
| § 13 | Grundsätze der Kennzeichnung | |
| § 14 | Kennzeichnung gefährlicher Stoffe | |
| § 15 | Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen | |
| § 16 | Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen | |
| § 17 | Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen | |
| § 18 | Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) | |
| § 19 | Sicherheitsratschläge (S-Sätze) | |
| §§ 20 bis 21 | Ausführung der Kennzeichnung | |
| § 22 | Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften | |
| §§ 23 bis 24 | Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen | |
| § 25 | Sicherheitsdatenblatt | |
| § 26 | Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren (Anm.: Tritt mit Ablauf des 25.9.2008 außer Kraft.) | |
| § 27 | Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle | |
| § 28 | Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle | |
| § 29 | ÖNORMEN, Gleichwertigkeit nationaler Ausgaben | |
| § 30 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen | |
| Anhang A | ||
| Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen | ||
| Liste der Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) | ||
| Kombinationen der R-Sätze | ||
| Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) | ||
| Kombinationen der S-Sätze | ||
| Anhang B | Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen | |
| Teil 1 | Allgemeine Einleitung | |
| Einstufung auf Grund physikalisch-chemischer | ||
| Eigenschaften | ||
| Einstufung auf Grund toxischer Eigenschaften | ||
| Einstufung auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden | ||
| Einstufung auf Grund bestimmter Auswirkungen auf die Umwelt | ||
| Auswahl der Sicherheitsratschläge | ||
| Kennzeichnung | ||
| Sonderfälle: Stoffe | ||
| Sonderfälle: Zubereitungen | ||
| Liste der krebserzeugenden Stoffe gemäß § 25 Abs. 11 | ||
| Teil 2 | Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996 enthalten | |
| Teil 3 | Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen bei der Anwendung der konventionellen Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die Gesundheit | |
| Teil 4 | Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996 enthalten | |
| Anhang C | Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2; ÖNORM EN 28317 und ÖNORM EN 862 | |
| Anhang D | Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM EN 11683 | |
| Anhang E | Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4 | |
| Teil A | Vorzulegende Informationen | |
| Teil B | Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen) | |
| Anhang F | Leitfaden für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes | |
| Anhang G | Symbole und Zeichen gemäß § 26 Abs. 1; Hinweise für die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle gemäß § 27 | |
| Anhang H | ||
| ÖNORM EN 45001 | „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“ | |
| ÖNORM EN 417 | „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten“ | |
| ÖNORM EN ISO 2431 | „Lacke und Anstrichmittel - Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern“ | |
| ÖNORM EN ISO 3104 | „Mineralölerzeugnisse - Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten - Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“ | |
| ÖNORM EN ISO 3219 | „Kunststoffe - Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand - Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle“ | |
| ÖNORM EN 1089-2 | „Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen-Kennzeichnung - ausgenommen LPG“ | |
| ÖNORM EN 720-2 | „Ortsbewegliche Gasflaschen - Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von Gasen und Gasgemischen“ | |
Abkürzung
ChemV 1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und des § 54 Abs. 3 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 21 Abs. 6 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des § 25 Abs. 5 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des § 21 Abs. 7 ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
| § 1 | Regelungsbereich | |
| § 2 | Gefährliche Eigenschaften | |
| § 3 | Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen | |
| § 4 | Einstufung von Stoffen | |
| §§ 5 bis 8 | Einstufung von Zubereitungen | |
| § 9 | Neueinstufung | |
| § 10 | Allgemeine Bestimmungen | |
| § 11 | Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften | |
| § 12 | Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise | |
| § 13 | Grundsätze der Kennzeichnung | |
| § 14 | Kennzeichnung gefährlicher Stoffe | |
| § 15 | Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen | |
| § 16 | Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen | |
| § 17 | Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen | |
| § 18 | Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) | |
| § 19 | Sicherheitsratschläge (S-Sätze) | |
| §§ 20 bis 21 | Ausführung der Kennzeichnung | |
| § 22 | Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften | |
| §§ 23 bis 24 | Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen | |
| § 25 | Sicherheitsdatenblatt | |
| § 26 | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2008) | |
| § 27 | Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle | |
| § 28 | Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle | |
| § 29 | ÖNORMEN, Gleichwertigkeit nationaler Ausgaben | |
| § 30 bis 32 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen | |
| Anhang A | ||
| Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen | ||
| Liste der Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) | ||
| Kombinationen der R-Sätze | ||
| Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) | ||
| Kombinationen der S-Sätze | ||
| Anhang B | Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen | |
| Teil 1 | Allgemeine Einleitung | |
| Einstufung auf Grund physikalisch-chemischer | ||
| Eigenschaften | ||
| Einstufung auf Grund toxischer Eigenschaften | ||
| Einstufung auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden | ||
| Einstufung auf Grund bestimmter Auswirkungen auf die Umwelt | ||
| Auswahl der Sicherheitsratschläge | ||
| Kennzeichnung | ||
| Sonderfälle: Stoffe | ||
| Sonderfälle: Zubereitungen | ||
| Liste der krebserzeugenden Stoffe gemäß § 25 Abs. 11 | ||
| Teil 2 | Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996 enthalten | |
| Teil 3 | Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen bei der Anwendung der konventionellen Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die Gesundheit | |
| Teil 4 | Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996 enthalten | |
| Anhang C | Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2; ÖNORM EN 28317 und ÖNORM EN 862 | |
| Anhang D | Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM EN 11683 | |
| Anhang E | Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4 | |
| Teil A | Vorzulegende Informationen | |
| Teil B | Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen) | |
| Anhang F | Leitfaden für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes | |
| Anhang G | Symbole und Zeichen gemäß § 26 Abs. 1; Hinweise für die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle gemäß § 27 | |
| Anhang H | ||
| ÖNORM EN 45001 | „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“ | |
| ÖNORM EN 417 | „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten“ | |
| ÖNORM EN ISO 2431 | „Lacke und Anstrichmittel – Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern“ | |
| ÖNORM EN ISO 3104 | „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten – Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“ | |
| ÖNORM EN ISO 3219 | „Kunststoffe – Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand – Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle“ | |
| ÖNORM EN 1089-2 | „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung – ausgenommen LPG“ | |
| ÖNORM EN 720-2 | „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gase und Gasgemische – Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von Gasen und Gasgemischen“ | |
I. ABSCHNITT
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über
die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996,
die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 (§ 21 ChemG 1996),
die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 23 ChemG 1996),
die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 24 ChemG 1996),
besondere Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 24 Abs. 7 ChemG 1996,
Abgabe, Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (§ 25 ChemG 1996),
Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren und
Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle.
Abkürzung
ChemV 1999
I. ABSCHNITT
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über
die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996,
die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 (§ 21 ChemG 1996),
die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 23 ChemG 1996),
die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 24 ChemG 1996),
besondere Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 24 Abs. 7 ChemG 1996,
Abgabe, Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (§ 25 ChemG 1996),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2008)
Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle.
Abkürzung
ChemV 1999
II. ABSCHNITT
Gefährliche Eigenschaften, Einstufung
Gefährliche Eigenschaften
§ 2. Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 15 ChemG 1996 sind durch die im Anhang B (Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen) angeführten Einstufungskriterien näher bestimmt.
Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und
Zubereitungen
§ 3. (1) Ziel der Einstufung ist die Feststellung, welche gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 15 ChemG 1996) ein Stoff oder eine Zubereitung aufweist.
(2) Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche ist verpflichtet, alle zur Bewertung der gefährlichen Eigenschaften (Gefahrenkategorien) eines Stoffes oder einer Zubereitung erforderlichen und geeigneten Nachforschungen im Sinne der §§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 ChemG 1996 anzustellen.
(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind alle Gefahrenkategorien und bei jeder Gefahrenkategorie alle mit der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung verbundenen Aufnahmewege zu berücksichtigen.
(4) Bei der Durchführung von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen sind die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, festgelegten Prüfmethoden und die OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. EG Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission 99/11/EG vom 8. März 1999, ABl. EG Nr. L 77 vom 23. März 1999, einzuhalten; sind die im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfmethoden für die Untersuchung einer bestimmten Eigenschaft nicht geeignet, so kann eine alternative Methode herangezogen werden, sofern ihre Anwendung entsprechend begründet wird.
(5) Wird Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:
Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder
wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.
(6) Die Kriterien des Anhangs B Teil 1 sind für Stoffe und Zubereitungen unmittelbar anzuwenden, wenn die Daten anhand von Prüfmethoden gewonnen wurden, die denen des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen; dies gilt nicht für die Einstufung von Zubereitungen als "krebserzeugend", "erbgutverändernd" oder "fortpflanzungsgefährdend". Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich dieser Gefahrenkategorien ist ausschließlich auf Grund der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 vorzunehmen. In allen anderen Fällen sind die Daten anhand eines Vergleiches der angewandten Prüfmethoden mit den in Abs. 4 genannten und mit den Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu bewerten, um eine geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können.
(7) Tierversuche (mit Wirbeltieren) im Sinne des Tierversuchsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 501/1989, sind nur dann zur Erstellung von Prüfnachweisen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen zulässig, wenn von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen belegt werden kann, daß auf Grundlage bereits vorliegender Daten eine sachgerechte Bewertung nicht möglich ist und diese Versuche nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 durchgeführt werden dürfen. Für die Einstufung von neuen Stoffen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes 1988 der zuständigen Behörde im vorhinein gemeldet und innerhalb der im § 9 Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes 1988 von dieser nicht untersagt wurden. Für die Einstufung von Zubereitungen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche gemäß § 8 des Tierversuchsgesetzes 1988 von der zuständigen Behörde im vorhinein genehmigt wurden; ein Tierversuch für die Einstufung einer Zubereitung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche nicht nachweisen kann, daß keine wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktische Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muß. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben im übrigen unberührt.
(8) Unbeschadet des Abs. 6 sind allenfalls vorliegende Ergebnisse von Tierversuchen für die Einstufung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der Abs. 4 und 7 erfüllt sind. Abweichend hievon können die Ergebnisse von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, wenn diese vor dem 5. April 1989 durchgeführt worden sind, herangezogen werden, sofern diese Prüfungen valide abgesichert sind und nach dem Stand der Wissenschaft verwertbare Erkenntnisse über den geprüften Stoff oder die geprüfte Zubereitung ergeben. Dies gilt auch für jene Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 durchgeführt worden sind.
(9) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche zuläßt, oder, falls dies nicht möglich ist, die die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die geringsten Belastungen für die Versuchstiere auftreten.
(10) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse von Tierversuchen vorgenommen, so sind die Ergebnisse solcher Versuche zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise widerspiegeln. Versuche am Menschen sind für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen unzulässig.
(11) Liegen gesicherte praktische Erfahrungen auf Grund von im Anhang B Teil 1 festgelegten epidemiologischen Untersuchungen, validierten wissenschaftlichen Fallstudien, oder von statistisch abgesicherten Erfahrungen, wie der Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder Daten über berufsbedingte Erkrankungen, darüber vor, daß sich die toxischen Wirkungen eines Stoffes oder einer Zubereitung auf den Menschen von denen unterscheiden, die sich aus den Ergebnissen der Tierversuche oder auf Grund der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 ergeben, ist dieser Stoff oder diese Zubereitung entsprechend den aus diesen Erfahrungen ableitbaren Wirkungen auf den Menschen einzustufen.
(12) Liegen ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen - abgesehen von den organischen Peroxiden - sich von denen unterscheiden, die durch die Prüfmethoden des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG ermittelt wurden, sind diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend ihren möglichen Gefahren für den Menschen einzustufen.
Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und
Zubereitungen
§ 3. (1) Ziel der Einstufung ist die Feststellung, welche gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 15 ChemG 1996) ein Stoff oder eine Zubereitung aufweist.
(2) Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche ist verpflichtet, alle zur Bewertung der gefährlichen Eigenschaften (Gefahrenkategorien) eines Stoffes oder einer Zubereitung erforderlichen und geeigneten Nachforschungen im Sinne der §§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 ChemG 1996 anzustellen.
(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind alle Gefahrenkategorien und bei jeder Gefahrenkategorie alle mit der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung verbundenen Aufnahmewege zu berücksichtigen.
(4) Bei der Durchführung von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen sind die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, festgelegten Prüfmethoden und die OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. EG Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission 99/11/EG vom 8. März 1999, ABl. EG Nr. L 77 vom 23. März 1999, einzuhalten; sind die im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfmethoden für die Untersuchung einer bestimmten Eigenschaft nicht geeignet, so kann eine alternative Methode herangezogen werden, sofern ihre Anwendung entsprechend begründet wird.
(5) Wird Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:
Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder
wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.
(6) Die Kriterien des Anhangs B Teil 1 sind für Stoffe und Zubereitungen unmittelbar anzuwenden, wenn die Daten anhand von Prüfmethoden gewonnen wurden, die denen des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen; dies gilt nicht für die Einstufung von Zubereitungen als "krebserzeugend", "erbgutverändernd" oder "fortpflanzungsgefährdend". Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich dieser Gefahrenkategorien ist ausschließlich auf Grund der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 vorzunehmen. In allen anderen Fällen sind die Daten anhand eines Vergleiches der angewandten Prüfmethoden mit den in Abs. 4 genannten und mit den Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu bewerten, um eine geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können.
(7) Tierversuche (mit Wirbeltieren) im Sinne des Tierversuchsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 501/1989, sind nur dann zur Erstellung von Prüfnachweisen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen zulässig, wenn von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen belegt werden kann, daß auf Grundlage bereits vorliegender Daten eine sachgerechte Bewertung nicht möglich ist und diese Versuche nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 durchgeführt werden dürfen. Für die Einstufung von neuen Stoffen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes 1988 der zuständigen Behörde im vorhinein gemeldet und innerhalb der im § 9 Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes 1988 von dieser nicht untersagt wurden. Für die Einstufung von Zubereitungen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche gemäß § 8 des Tierversuchsgesetzes 1988 von der zuständigen Behörde im vorhinein genehmigt wurden; ein Tierversuch für die Einstufung einer Zubereitung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche nicht nachweisen kann, daß keine wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktische Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muß. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben im übrigen unberührt.
(8) Unbeschadet des Abs. 6 sind allenfalls vorliegende Ergebnisse von Tierversuchen für die Einstufung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der Abs. 4 und 7 erfüllt sind. Abweichend hievon können die Ergebnisse von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, wenn diese vor dem 5. April 1989 durchgeführt worden sind, herangezogen werden, sofern diese Prüfungen valide abgesichert sind und nach dem Stand der Wissenschaft verwertbare Erkenntnisse über den geprüften Stoff oder die geprüfte Zubereitung ergeben. Dies gilt auch für jene Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 durchgeführt worden sind.
(9) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche zuläßt, oder, falls dies nicht möglich ist, die die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die geringsten Belastungen für die Versuchstiere auftreten.
(10) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse von Tierversuchen vorgenommen, so sind die Ergebnisse solcher Versuche zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise widerspiegeln. Versuche am Menschen sind für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen unzulässig.
(11) Können auf Grund der im Anhang B Teil 1 festgelegten epidemiologischen Studien, wissenschaftlich validierten Fallstudien oder durch statistisch gestützte Erfahrungen, wie der Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten, toxische Wirkungen beim Menschen nachgewiesen werden, und unterscheiden sich diese von jenen Ergebnissen, die sich aus der Anwendung der in Anhang B Teil 1, Punkt 1.6 angeführten Methoden ergeben, so ist der Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen toxischen Wirkungen auf den Menschen einzustufen.
(12) Liegen ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen - abgesehen von den organischen Peroxiden - sich von denen unterscheiden, die durch die Prüfmethoden des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG ermittelt wurden, sind diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend ihren möglichen Gefahren für den Menschen einzustufen.
Abkürzung
ChemV 1999
Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
§ 3. (1) Ziel der Einstufung ist die Feststellung, welche gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 15 ChemG 1996) ein Stoff oder eine Zubereitung aufweist.
(2) Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche ist verpflichtet, alle zur Bewertung der gefährlichen Eigenschaften (Gefahrenkategorien) eines Stoffes oder einer Zubereitung erforderlichen und geeigneten Nachforschungen im Sinne der §§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 ChemG 1996 anzustellen.
(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind alle Gefahrenkategorien und bei jeder Gefahrenkategorie alle mit der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung verbundenen Aufnahmewege zu berücksichtigen.
(4) Auf die Durchführung von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen über stoffinhärente Eigenschaften finden Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden mit „REACH-V“ bezeichnet), die Verordnung zur Festlegung von Prüfmethoden (EG) Nr. 440/2008, ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1, und nach Maßgabe des Abs. 5 die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung, BGBl. II Nr. 211/2000 Anwendung.
(5) Auf die Durchführung von ökotoxikologischen und toxikologischen Prüfungen und Analysen ist die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung anzuwenden oder sind die nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 4 der REACH-V als gleichwertig anerkannten anderen internationalen Standards heranzuziehen sowie die einschlägigen Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988.
(6) Die Kriterien des Anhangs B Teil 1 sind für Stoffe und Zubereitungen unmittelbar anzuwenden, wenn die Daten anhand von Prüfmethoden gewonnen wurden, die denen der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1 entsprechen; dies gilt nicht für die Einstufung von Zubereitungen als „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ oder „fortpflanzungsgefährdend“. Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich dieser Gefahrenkategorien ist ausschließlich auf Grund der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 vorzunehmen. In allen anderen Fällen sind die Daten anhand eines Vergleiches der angewandten Prüfmethoden mit den in Abs. 4 genannten und mit den Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu bewerten, um eine geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können.
(7) Tierversuche (mit Wirbeltieren) im Sinne des Tierversuchsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 501/1989, sind nur dann zur Erstellung von Prüfnachweisen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen zulässig, wenn von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen belegt werden kann, daß auf Grundlage bereits vorliegender Daten eine sachgerechte Bewertung nicht möglich ist und diese Versuche nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 durchgeführt werden dürfen. Für die Einstufung von neuen Stoffen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes 1988 der zuständigen Behörde im vorhinein gemeldet und innerhalb der im § 9 Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes 1988 von dieser nicht untersagt wurden. Für die Einstufung von Zubereitungen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche gemäß § 8 des Tierversuchsgesetzes 1988 von der zuständigen Behörde im vorhinein genehmigt wurden; ein Tierversuch für die Einstufung einer Zubereitung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche nicht nachweisen kann, daß keine wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktische Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muß. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben im übrigen unberührt.
(8) Unbeschadet des Abs. 6 sind allenfalls vorliegende Ergebnisse von Tierversuchen für die Einstufung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der Abs. 4 und 7 erfüllt sind. Abweichend hievon können die Ergebnisse von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, wenn diese vor dem 5. April 1989 durchgeführt worden sind, herangezogen werden, sofern diese Prüfungen valide abgesichert sind und nach dem Stand der Wissenschaft verwertbare Erkenntnisse über den geprüften Stoff oder die geprüfte Zubereitung ergeben. Dies gilt auch für jene Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 durchgeführt worden sind.
(9) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche zuläßt, oder, falls dies nicht möglich ist, die die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die geringsten Belastungen für die Versuchstiere auftreten.
(10) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse von Tierversuchen vorgenommen, so sind die Ergebnisse solcher Versuche zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise widerspiegeln. Versuche am Menschen sind für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen unzulässig.
(11) Können auf Grund der im Anhang B Teil 1 festgelegten epidemiologischen Studien, wissenschaftlich validierten Fallstudien oder durch statistisch gestützte Erfahrungen, wie der Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten, toxische Wirkungen beim Menschen nachgewiesen werden, und unterscheiden sich diese von jenen Ergebnissen, die sich aus der Anwendung der in Anhang B Teil 1, Punkt 1.6 angeführten Methoden ergeben, so ist der Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen toxischen Wirkungen auf den Menschen einzustufen.
(12) Liegen ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen – abgesehen von den organischen Peroxiden – sich von denen unterscheiden, die durch die Prüfmethoden der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1 ermittelt wurden, sind diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend ihren möglichen Gefahren für den Menschen einzustufen.
Einstufung von Stoffen
§ 4. (1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, gilt als Stoffliste im Sinne des § 21 Abs. 7 ChemG 1996. Für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, angeführten Stoffe gilt die dort für den jeweiligen Stoff festgelegte Einstufung. Eine Liste der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) eingestuften Stoffe ist in der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, erhältlich und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
(2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:
Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder
wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.
(3) Für jene Stoffe, die im Abschnitt I der Giftliste, BGBl. II Nr. 317/1998, aber nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, ist die dort getroffene Einstufung hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften "sehr giftig" und "giftig" heranzuziehen. Durch diese Bewertung wird die Verpflichtung des § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen, weitere Nachforschungen im Sinne des § 21 ChemG 1996 über die gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) des betreffenden Stoffes anzustellen und den Stoff gemäß Abs. 4 einzustufen, nicht berührt. Im Falle einer geänderten Bewertung hinsichtlich der Gefahrenkategorien "sehr giftig" und "giftig" ist diese der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz unter Anschluß von Unterlagen zu belegen.
(4) Soweit die Einstufung eines Stoffes nicht gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist oder sich aus Abs. 3 ergibt, hat die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs B Teil 1 unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze der Einstufung zu erfolgen; hiebei können als Grundlage für die Einstufung insbesondere folgende Daten und Nachforschungsergebnisse herangezogen werden:
Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen gemäß § 3;
Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3, einschließlich solcher auf Grundlage der Anmelde- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. II Nr. 65/1998;
gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus den verschiedenen Altstoffprogrammen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen;
die Bewertung eines Stoffes in Abschnitt II der Giftlisteverordnung, BGBl. II Nr. 317/1998;
die in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997;
geeignete Informationen, die auf Grund der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind oder
Einstufungen in anderen EWR-Vertragsstaaten.
(5) Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ist der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993, gesammelten Daten.
(6) Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile enthalten, hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996 nach Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu berücksichtigen, deren Konzentration - sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind - gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrationsgrenzwerte ist:
0,1% für jene Stoffe, die als "sehr giftig", "giftig" oder als "krebserzeugend", "fortpflanzungsgefährdend" oder "erbgutverändernd" der Kategorien 1 oder 2 eingestuft sind,
1% für jene Stoffe, die als "gesundheitsschädlich", "ätzend", "reizend", "sensibilisierend" oder als "krebserzeugend", "fortpflanzungsgefährdend" oder "erbgutverändernd" der Kategorie 3 eingestuft sind.
(7) Insbesondere sind Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
(8) Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft "brandfördernd" gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen.
(9) Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als "gesundheitsschädlich" mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 ("Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen") einzustufen.
Einstufung von Stoffen
§ 4. (1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, gilt als Stoffliste im Sinne des § 21 Abs. 7 ChemG 1996. Für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, angeführten Stoffe gilt die dort für den jeweiligen Stoff festgelegte Einstufung. Eine Liste der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) eingestuften Stoffe ist in der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, erhältlich und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
(2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:
Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder
wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.
(3) Für jene Stoffe, die im Abschnitt I der Giftliste, BGBl. II Nr. 317/1998, aber nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, ist die dort getroffene Einstufung hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften "sehr giftig" und "giftig" heranzuziehen. Durch diese Bewertung wird die Verpflichtung des § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen, weitere Nachforschungen im Sinne des § 21 ChemG 1996 über die gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) des betreffenden Stoffes anzustellen und den Stoff gemäß Abs. 4 einzustufen, nicht berührt. Im Falle einer geänderten Bewertung hinsichtlich der Gefahrenkategorien "sehr giftig" und "giftig" ist diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluß von Unterlagen zu belegen.
(4) Soweit die Einstufung eines Stoffes nicht gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist oder sich aus Abs. 3 ergibt, hat die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs B Teil 1 unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze der Einstufung zu erfolgen; hiebei können als Grundlage für die Einstufung insbesondere folgende Daten und Nachforschungsergebnisse herangezogen werden:
Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen gemäß § 3;
Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3, einschließlich solcher auf Grundlage der Anmelde- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. II Nr. 65/1998;
gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus den verschiedenen Altstoffprogrammen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen;
die Bewertung eines Stoffes in Abschnitt II der Giftlisteverordnung, BGBl. II Nr. 317/1998;
die in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997;
geeignete Informationen, die auf Grund der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind oder
Einstufungen in anderen EWR-Vertragsstaaten.
(5) Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ist der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993, gesammelten Daten.
(6) Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile enthalten, hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996 nach Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu berücksichtigen, deren Konzentration - sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind - gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrationsgrenzwerte ist:
0,1% für jene Stoffe, die als "sehr giftig", "giftig" oder als "krebserzeugend", "fortpflanzungsgefährdend" oder "erbgutverändernd" der Kategorien 1 oder 2 eingestuft sind,
1% für jene Stoffe, die als "gesundheitsschädlich", "ätzend", "reizend", "sensibilisierend" oder als "krebserzeugend", "fortpflanzungsgefährdend" oder "erbgutverändernd" der Kategorie 3 eingestuft sind.
(7) Insbesondere sind Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
(8) Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft "brandfördernd" gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen.
(9) Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als "gesundheitsschädlich" mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 ("Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen") einzustufen.
Einstufung von Stoffen
§ 4. (1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, gilt als Stoffliste im Sinne des § 21 Abs. 7 ChemG 1996. Für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, angeführten Stoffe gilt die dort für den jeweiligen Stoff festgelegte Einstufung. Eine Liste der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) eingestuften Stoffe ist in der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, erhältlich und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
(2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:
Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder
wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.
(3) Für jene Stoffe, die im Abschnitt I der Giftliste, BGBl. II Nr. 317/1998, aber nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, ist die dort getroffene Einstufung hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften "sehr giftig" und "giftig" heranzuziehen. Durch diese Bewertung wird die Verpflichtung des § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen, weitere Nachforschungen im Sinne des § 21 ChemG 1996 über die gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) des betreffenden Stoffes anzustellen und den Stoff gemäß Abs. 4 einzustufen, nicht berührt. Im Falle einer geänderten Bewertung hinsichtlich der Gefahrenkategorien "sehr giftig" und "giftig" ist diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluß von Unterlagen zu belegen.
(4) Soweit die Einstufung eines Stoffes nicht gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist oder sich aus Abs. 3 ergibt, hat die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs B Teil 1 unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze der Einstufung zu erfolgen; hiebei können als Grundlage für die Einstufung insbesondere folgende Daten und Nachforschungsergebnisse herangezogen werden:
Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen gemäß § 3;
Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3, einschließlich solcher auf Grundlage der Anmelde- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. II Nr. 65/1998;
gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus den verschiedenen Altstoffprogrammen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen;
die Bewertung eines Stoffes in Abschnitt II der Giftlisteverordnung, BGBl. II Nr. 317/1998;
die in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997;
geeignete Informationen, die auf Grund der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind oder
Einstufungen in anderen EWR-Vertragsstaaten.
(5) Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ist der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993, gesammelten Daten.
(6) Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile enthalten, hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 nach Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu berücksichtigen, deren Konzentration - sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind - gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrationsgrenzwerte ist:
0,1% für Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 oder als umweltgefährlich (mit dem Gefahrensymbol "N" für Gewässer, gefährlich für die Ozonschicht) eingestuft sind,
1% für Stoffe, die als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 oder als umweltgefährlich (ohne das Gefahrensymbol "N", dh. schädlich für Wasserorganismen, kann längerfristig schädliche Wirkungen haben) eingestuft sind.
(7) Insbesondere sind Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
(8) Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft "brandfördernd" gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen.
(9) Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als "gesundheitsschädlich" mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 ("Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen") einzustufen.
Einstufung von Stoffen
§ 4. (1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, gilt als Stoffliste im Sinne des § 21 Abs. 7 ChemG 1996. Für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, angeführten Stoffe gilt die dort für den jeweiligen Stoff festgelegte Einstufung. Eine Liste der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) eingestuften Stoffe ist in der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, erhältlich und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
(2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:
Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder
wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das In-Kraft-Treten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen mit Ablauf dieser Frist in Kraft.
(3) Für jene Stoffe, die im Abschnitt I der Giftliste, BGBl. II Nr. 317/1998, aber nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, ist die dort getroffene Einstufung hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften "sehr giftig" und "giftig" heranzuziehen. Durch diese Bewertung wird die Verpflichtung des § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen, weitere Nachforschungen im Sinne des § 21 ChemG 1996 über die gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) des betreffenden Stoffes anzustellen und den Stoff gemäß Abs. 4 einzustufen, nicht berührt. Im Falle einer geänderten Bewertung hinsichtlich der Gefahrenkategorien "sehr giftig" und "giftig" ist diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluß von Unterlagen zu belegen.
(4) Soweit die Einstufung eines Stoffes nicht gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist oder sich aus Abs. 3 ergibt, hat die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs B Teil 1 unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze der Einstufung zu erfolgen; hiebei können als Grundlage für die Einstufung insbesondere folgende Daten und Nachforschungsergebnisse herangezogen werden:
Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen gemäß § 3;
Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3, einschließlich solcher auf Grundlage der Anmelde- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. II Nr. 65/1998;
gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus den verschiedenen Altstoffprogrammen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen;
die Bewertung eines Stoffes in Abschnitt II der Giftlisteverordnung, BGBl. II Nr. 317/1998;
die in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997;
geeignete Informationen, die auf Grund der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind oder
Einstufungen in anderen EWR-Vertragsstaaten.
(5) Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ist der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993, gesammelten Daten.
(6) Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile enthalten, hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 nach Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu berücksichtigen, deren Konzentration - sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind - gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrationsgrenzwerte ist:
0,1% für Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 oder als umweltgefährlich (mit dem Gefahrensymbol "N" für Gewässer, gefährlich für die Ozonschicht) eingestuft sind,
1% für Stoffe, die als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 oder als umweltgefährlich (ohne das Gefahrensymbol "N", dh. schädlich für Wasserorganismen, kann längerfristig schädliche Wirkungen haben) eingestuft sind.
(7) Insbesondere sind Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
(8) Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft "brandfördernd" gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen.
(9) Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als "gesundheitsschädlich" mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 ("Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen") einzustufen.
Abkürzung
ChemV 1999
Einstufung von Stoffen
§ 4. (1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, gilt als Stoffliste im Sinne des § 21 Abs. 7 ChemG 1996. Für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, angeführten Stoffe gilt die dort für den jeweiligen Stoff festgelegte Einstufung. Eine Liste der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) eingestuften Stoffe ist in der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, erhältlich und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
(2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:
Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder
wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das In-Kraft-Treten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen mit Ablauf dieser Frist in Kraft.
Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung früher Gebrauch gemacht werden. Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so ergeht über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der dieser Anhang geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.
(3) Für jene Stoffe, die im Anhang der Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 126/2002, aber nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, ist die dort getroffene Einstufung hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ heranzuziehen. Durch diese Bewertung wird die Verpflichtung des § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen, weitere Nachforschungen im Sinne des § 21 ChemG 1996 über die gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) des betreffenden Stoffes anzustellen und den Stoff gemäß Abs. 4 einzustufen, nicht berührt. Im Falle einer geänderten Bewertung hinsichtlich der Gefahrenkategorien „sehr giftig“ und „giftig“ ist diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluß von Unterlagen zu belegen.
(4) Soweit die Einstufung eines Stoffes nicht gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist oder sich aus Abs. 3 ergibt, hat die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs B Teil 1 unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze der Einstufung zu erfolgen; hiebei können als Grundlage für die Einstufung insbesondere folgende Daten und Nachforschungsergebnisse herangezogen werden:
Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen gemäß § 3;
Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3;
gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus den verschiedenen Altstoffprogrammen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen;
die in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997;
geeignete Informationen, die auf Grund der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind oder
Einstufungen in anderen EWR-Vertragsstaaten.
(5) Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ist der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993, gesammelten Daten.
(6) Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile enthalten, hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 nach Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrationsgrenzwerte ist:
0,1% für Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 oder als umweltgefährlich (mit dem Gefahrensymbol „N“ für Gewässer, gefährlich für die Ozonschicht) eingestuft sind,
1% für Stoffe, die als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 oder als umweltgefährlich (ohne das Gefahrensymbol „N“, dh. schädlich für Wasserorganismen, kann längerfristig schädliche Wirkungen haben) eingestuft sind.
(7) Insbesondere sind Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
(8) Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft „brandfördernd“ gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen.
(9) Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“) einzustufen.
Abkürzung
ChemV 1999
Einstufung von Zubereitungen
§ 5. (1) Zubereitungen, die zumindest einen Stoff mit einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 enthalten, sind unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze der Einstufung sowie gemäß Anhang B und den §§ 6, 7, 8 und 9 einzustufen. Sofern die Einstufung gemäß Anhang B Teil 2 (konventionelle Methode) oder Teil 4 erfolgt, sind nur jene in der Zubereitung enthaltenen gesundheitsgefährlichen und/oder umweltgefährlichen Stoffe – unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind – zu berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder im Anhang B Teil 3 oder 4 keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die in der nachstehenden Tabelle 1 angeführten Konzentrationsgrenzwerte ist:
Tabelle 1
| Einstufung der Stoffe | Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe | |
|---|---|---|
| Gasförmige Zubereitungen (Volumen-%) | Andere Zubereitungen (Gewichts-%) | |
| sehr giftig | ≥ 0,02 | ≥ 0,1 |
| giftig | ≥ 0,02 | ≥ 0,1 |
| krebserzeugend Kategorie 1 und 2 | ≥ 0,02 | ≥ 0,1 |
| erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 | ≥ 0,02 | ≥ 0,1 |
| fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 und 2 | ≥ 0,02 | ≥ 0,1 |
| gesundheitsschädlich | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| ätzend | ≥ 0,02 | ≥ 1 |
| reizend | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| sensibilisierend | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| krebserzeugend Kategorie 3 | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| erbgutverändernd Kategorie 3 | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3 | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| umweltgefährlich, N | ≥ 0,1 | |
| umweltgefährlich, R59 | ≥ 0,1 | ≥ 0,1 |
| umweltgefährlich | ≥ 1 | |
(2) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die gemäß § 4 Abs. 7 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.
(3) Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt ist, und ist für diesen in der Giftliste eine niedrigere als jene im Anhang B Teil 3 angeführte Konzentrationsgrenze festgelegt, so ist diese anstelle des im Abs. 1 genannten Wertes bei Anwendung der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist.
(4) Enthält eine Zubereitung einen nicht vollständig geprüften Stoff im Sinne des § 24 Abs. 3 ChemG 1996, so ist dieser Stoff hinsichtlich jener Gefahren, für deren Vorliegen es gemäß seiner Kennzeichnung Hinweise gibt, bei der Anwendung der konventionellen Methode zu berücksichtigen.
Abkürzung
ChemV 1999
§ 6. Zubereitungen sind hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 ChemG 1996) unter Anwendung der Kriterien des Anhangs B Teil 1 durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 einzustufen. Abweichend davon sind die nachstehend bezeichneten gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften bei den genannten Zubereitungen wie folgt zu bestimmen:
a) Bei Gasgemischen (gasförmige Zubereitungen) – unabhängig von der hergestellten Menge – erfolgt die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.2;
Bei Gasgemischen – sofern sie nur in geringen Mengen auf Bestellung hergestellt werden – darf die Bestimmung der entzündlichen Eigenschaften auch durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.1 ermittelt werden;
Bei Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, sind für die Bestimmung ihrer brandfördernden Eigenschaften die Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 in Verbindung mit Punkt 9.5 anzuwenden;
Bei Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen im Sinne des § 1 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, darf hinsichtlich der Bestimmung der hoch-, leicht- und entzündlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG 1996) von einer Prüfung abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Aerosolpackungsverordnung vorliegen;
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