Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig und gesundheitsschädlich handelt - der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999)[CELEX-Nr.: 367L0548, 387L0018, 388L0379, 390L0035, 390L0492, 391L0155, 391L0157, 391L0325, 391L0326, 391L0410, 391L0442, 391L0632, 392L0032, 392L0037, L393L0018, 393L0021, 393L0067, 393L0072, 393L0086, 393L0101, 393L0112, 394L0069, 396L0054, 396L0056, 396L0065, 397L0069, 398L0073, 398L0098, 398L0101, 399L0011, 399L0033, 399L0045]
(7) Insbesondere sind Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
(8) Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft "brandfördernd" gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen.
(9) Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als "gesundheitsschädlich" mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 ("Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen") einzustufen.
Abkürzung
ChemV 1999
Einstufung von Stoffen
§ 4. (1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, gilt als Stoffliste im Sinne des § 21 Abs. 7 ChemG 1996. Für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, angeführten Stoffe gilt die dort für den jeweiligen Stoff festgelegte Einstufung. Eine Liste der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) eingestuften Stoffe ist in der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, erhältlich und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
(2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:
Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder
wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das In-Kraft-Treten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen mit Ablauf dieser Frist in Kraft.
Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung früher Gebrauch gemacht werden. Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so ergeht über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der dieser Anhang geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.
(3) Für jene Stoffe, die im Anhang der Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 126/2002, aber nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, ist die dort getroffene Einstufung hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ heranzuziehen. Durch diese Bewertung wird die Verpflichtung des § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen, weitere Nachforschungen im Sinne des § 21 ChemG 1996 über die gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) des betreffenden Stoffes anzustellen und den Stoff gemäß Abs. 4 einzustufen, nicht berührt. Im Falle einer geänderten Bewertung hinsichtlich der Gefahrenkategorien „sehr giftig“ und „giftig“ ist diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluß von Unterlagen zu belegen.
(4) Soweit die Einstufung eines Stoffes nicht gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist oder sich aus Abs. 3 ergibt, hat die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs B Teil 1 unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze der Einstufung zu erfolgen; hiebei können als Grundlage für die Einstufung insbesondere folgende Daten und Nachforschungsergebnisse herangezogen werden:
Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen gemäß § 3;
Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3;
gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus den verschiedenen Altstoffprogrammen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen;
die in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997;
geeignete Informationen, die auf Grund der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind oder
Einstufungen in anderen EWR-Vertragsstaaten.
(5) Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ist der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993, gesammelten Daten.
(6) Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile enthalten, hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 nach Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrationsgrenzwerte ist:
0,1% für Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 oder als umweltgefährlich (mit dem Gefahrensymbol „N“ für Gewässer, gefährlich für die Ozonschicht) eingestuft sind,
1% für Stoffe, die als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 oder als umweltgefährlich (ohne das Gefahrensymbol „N“, dh. schädlich für Wasserorganismen, kann längerfristig schädliche Wirkungen haben) eingestuft sind.
(7) Insbesondere sind Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
(8) Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft „brandfördernd“ gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen.
(9) Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“) einzustufen.
Abkürzung
ChemV 1999
Einstufung von Zubereitungen
§ 5. (1) Zubereitungen, die zumindest einen Stoff mit einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 enthalten, sind unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze der Einstufung sowie gemäß Anhang B und den §§ 6, 7, 8 und 9 einzustufen. Sofern die Einstufung gemäß Anhang B Teil 2 (konventionelle Methode) oder Teil 4 erfolgt, sind nur jene in der Zubereitung enthaltenen gesundheitsgefährlichen und/oder umweltgefährlichen Stoffe – unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind – zu berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder im Anhang B Teil 3 oder 4 keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die in der nachstehenden Tabelle 1 angeführten Konzentrationsgrenzwerte ist:
Tabelle 1
| Einstufung der Stoffe | Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe | |
|---|---|---|
| Gasförmige Zubereitungen (Volumen-%) | Andere Zubereitungen (Gewichts-%) | |
| sehr giftig | ≥ 0,02 | ≥ 0,1 |
| giftig | ≥ 0,02 | ≥ 0,1 |
| krebserzeugend Kategorie 1 und 2 | ≥ 0,02 | ≥ 0,1 |
| erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 | ≥ 0,02 | ≥ 0,1 |
| fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 und 2 | ≥ 0,02 | ≥ 0,1 |
| gesundheitsschädlich | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| ätzend | ≥ 0,02 | ≥ 1 |
| reizend | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| sensibilisierend | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| krebserzeugend Kategorie 3 | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| erbgutverändernd Kategorie 3 | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3 | ≥ 0,2 | ≥ 1 |
| umweltgefährlich, N | ≥ 0,1 | |
| umweltgefährlich, R59 | ≥ 0,1 | ≥ 0,1 |
| umweltgefährlich | ≥ 1 | |
(2) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die gemäß § 4 Abs. 7 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.
(3) Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt ist, und ist für diesen in der Giftliste eine niedrigere als jene im Anhang B Teil 3 angeführte Konzentrationsgrenze festgelegt, so ist diese anstelle des im Abs. 1 genannten Wertes bei Anwendung der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist.
(4) Enthält eine Zubereitung einen nicht vollständig geprüften Stoff im Sinne des § 24 Abs. 3 ChemG 1996, so ist dieser Stoff hinsichtlich jener Gefahren, für deren Vorliegen es gemäß seiner Kennzeichnung Hinweise gibt, bei der Anwendung der konventionellen Methode zu berücksichtigen.
Abkürzung
ChemV 1999
§ 6. Zubereitungen sind hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 ChemG 1996) unter Anwendung der Kriterien des Anhangs B Teil 1 durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 einzustufen. Abweichend davon sind die nachstehend bezeichneten gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften bei den genannten Zubereitungen wie folgt zu bestimmen:
a) Bei Gasgemischen (gasförmige Zubereitungen) – unabhängig von der hergestellten Menge – erfolgt die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.2;
Bei Gasgemischen – sofern sie nur in geringen Mengen auf Bestellung hergestellt werden – darf die Bestimmung der entzündlichen Eigenschaften auch durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.1 ermittelt werden;
Bei Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, sind für die Bestimmung ihrer brandfördernden Eigenschaften die Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 in Verbindung mit Punkt 9.5 anzuwenden;
Bei Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen im Sinne des § 1 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, darf hinsichtlich der Bestimmung der hoch-, leicht- und entzündlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG 1996) von einer Prüfung abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Aerosolpackungsverordnung vorliegen;
Die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften einer Zubereitung ist nicht erforderlich, sofern keiner ihrer Bestandteile derartige Eigenschaften aufweist und es auf Grund der Informationen, über die der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verfügt, unwahrscheinlich ist, daß die Zubereitung eine derartige Gefahr darstellt.
Abkürzung
ChemV 1999
§ 7. (1) Die Einstufung von Zubereitung hinsichtlich der gesundheitsgefährlichen (toxischen) Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des § 5 durch die Verwendung folgender Methoden zu erfolgen:
Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 2 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe. Sind hinsichtlich gesundheitsgefährlicher Eigenschaften für einen gefährlichen Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) entsprechende stoffspezifische Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode heranzuziehen. Ist ein gefährlicher Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht enthalten oder sind für den betreffenden Stoff darin keine entsprechenden Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind die in Anhang B Teil 3 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzen zu verwenden oder
durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4.
(2) Wenn eine gesundheitsgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 heranzuziehen, außer bei den gefährlichen Eigenschaften „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und „fortpflanzungsgefährdend“, bei denen die Einstufung ausschließlich auf Grund der in Abs. 1 Z 1 genannten konventionellen Methode vorzunehmen ist.
(3) Die Ergebnisse toxikologischer Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 reichen zur Einstufung von Zubereitungen nur insoweit aus, als für jede gefährliche Eigenschaft und jeden möglichen Aufnahmeweg entsprechende Ergebnisse vorliegen müssen, auf die die Einstufungen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe, insbesondere die diesen zugeordneten R-Sätze, hinweisen. Wenn Prüfergebnisse nur für einzelne Aufnahmewege oder nur für einzelne Gefahrenkategorien einer Zubereitung vorliegen, so sind die übrigen Aufnahmewege und übrigen Gesundheitsgefahren nach der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 zu bewerten.
(4) Bei Zubereitungen, die Gasgemische enthalten, ist die Einstufung hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit durch die konventionelle Methode gemäß Abs. 1 Z 1 auf der Grundlage der stoffbezogenen Konzentrationsgrenzen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder falls diese Stoffe dort nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzwerten enthalten sind, auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang B Teil 3 zu ermitteln.
(5) Abweichend von der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 hat für flüssige Zubereitungen, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, die Einstufung hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“) zu erfolgen.
(6) Kann nachgewiesen werden, daß bei einer Einstufung auf Grund der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 auf Grund von Wechselwirkungen von Stoffen zB antagonistischen oder potenzierenden Wirkungen, die gesundheitsgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung über- oder unterbewertet würden, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.
(7) Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt ist, so sind für die Einstufung der Zubereitung als „sehr giftig oder „giftig“ – sofern für den betreffenden Stoff Konzentrationsgrenzen in der Giftliste festgelegt sind – die dort festgelegten Konzentrationsgrenzen vom für den § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist, es sei denn, im Anhang B Teil 3 sind niedrigere Konzentrationsgrenzen festgelegt.
Abkürzung
ChemV 1999
§ 8. (1) Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich als „umweltgefährlich“ (§ 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des § 5 durch die Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden zu erfolgen:
Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 4 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe. Sind für einen umweltgefährlichen Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode zu verwenden. Ist ein umweltgefährlicher Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht enthalten oder sind für den betreffenden gefährlichen Stoff keine entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind die Konzentrationsgrenzwerte, die in Anhang B Teil 4 festgelegt sind, zu verwenden oder
durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang B Teil 4, Kapitel C.
(2) Wenn eine umweltgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 heranzuziehen.
Neueinstufung
§ 9. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen.
(2) Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder durch Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß
die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3, angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,
durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration - ausgedrückt in Gewichts- oder Volumenprozentsatz - bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 - ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der Tabelle 2 - überschritten werden:
Tabelle 2
```
```
Marge der ursprünglichen Zulässige Abweichungsmarge
Konzentration des Stoffes der ursprünglichen
Konzentration des Stoffes
```
```
=2,5% +-15%
```
```
2,5% =10% +-10%
```
```
10% =25% +- 6%
```
```
25% =50% +- 5%
```
```
50% =100% +-2,5%
```
```
Tabelle 3
(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
oder
ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 sind.
Neueinstufung
§ 9. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen.
(2) Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder durch Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß
die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3, angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,
durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration - ausgedrückt in Gewichts- oder Volumenprozentsatz - bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 - ab dem 30. Juli 2002 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der Tabelle 2 - überschritten werden:
Tabelle 2
```
```
Marge der ursprünglichen Zulässige Abweichungsmarge
Konzentration des Stoffes der ursprünglichen
Konzentration des Stoffes
```
```
=2,5% +-15%
```
```
2,5% =10% +-10%
```
```
10% =25% +- 6%
```
```
25% =50% +- 5%
```
```
50% =100% +-2,5%
```
```
Tabelle 3
(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
oder
ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 sind.
Neueinstufung
§ 9. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen.
(2) Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder durch Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß
die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3, angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,
durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration - ausgedrückt in Gewichts- oder Volumenprozentsatz - bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 - ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der Tabelle 2 - überschritten werden:
Tabelle 2
```
```
Marge der ursprünglichen Zulässige Abweichungsmarge
Konzentration des Stoffes der ursprünglichen
Konzentration des Stoffes
```
```
=2,5% +-15%
```
```
2,5% =10% +-10%
```
```
10% =25% +- 6%
```
```
25% =50% +- 5%
```
```
50% =100% +-2,5%
```
```
Tabelle 3
```
```
Marge der ursprünglichen Zulässige Abweichungsmarge
Konzentration des Stoffes der ursprünglichen
Konzentration des Stoffes
```
```
=2,5% +-30%
```
```
2,5% =10% +-20%
```
```
10% =25% +-10%
```
```
ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 sind.
Abkürzung
ChemV 1999
Neueinstufung
§ 9. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen.
(2) Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder durch Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß
die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3, angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,
durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration – ausgedrückt in Gewichts- oder Volumenprozentsatz – bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 – ab dem 30. Juli 2002 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der Tabelle 2 – überschritten werden:
Tabelle 2
| Marge der ursprünglichen Konzentration des Stoffes | Zulässige Abweichungsmarge der ursprünglichen Konzentration des Stoffes |
|---|---|
| ≤2,5% | +-15% |
| 2,5% ≤10% | +-10% |
| 10% ≤25% | +- 6% |
| 25% ≤50% | +- 5% |
| 50% ≤100% | +-2,5% |
Tabelle 3
| Marge der ursprünglichen Konzentration des Stoffes | Zulässige Abweichungsmarge der ursprünglichen Konzentration des Stoffes |
|---|---|
| ≤2,5% | +-30% |
| 2,5% ≤10% | +-20% |
| 10% ≤25% | +-10% |
| 25% ≤100% | +- 5% |
oder
ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 sind.
Von einer Neubeurteilung kann nur dann abgesehen werden, wenn wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, daß eine Neubewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 keine Änderung der Einstufung der Zubereitung zur Folge hätte.
Abkürzung
ChemV 1999
III. ABSCHNITT
Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen
§ 10. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:
die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;
die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;
die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich nicht lockern und den erfahrungsgemäß bei der Handhabung zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;
die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.
(2) Verpackungen aus Kunststoff müssen daher aus solchen Materialien bestehen, die im erforderlichen Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen und chemischen Beanspruchungen, insbesondere gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung, ausreichend lange beständig sind.
(3) Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen kann, wenn die damit verbundene Gefahr geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei solchen Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen (zB Lüftungseinrichtungen) oder bei nur geringer Gefahr besondere Sicherheitshinweise anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung verbundenen Gefahren vermieden werden.
(4) Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen entsprechend den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt sind (Versandstücke), gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt, wenn bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts aus der Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des § 12 hinsichtlich der Anbringung kindersicherer Verschlüsse und tastbarer Gefahrenhinweise bleiben jedoch unberührt.
(5) Verpackungen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, dürfen
keine Gestaltung, besondere Form oder graphische Dekorationen aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können,
keine verharmlosenden Angaben, wie „nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, „nicht umweltbelastend“, „ökologisch“ oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich“ sowie keine anderen Angaben, die zu der Annahme führen, daß es sich um einen nicht gefährlichen Stoff oder nicht gefährliche Zubereitung handelt oder dazu führen können, daß die gefährlichen Eigenschaften dieses Stoffes oder dieser Zubereitung unterschätzt werden, enthalten.
(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, dürfen nicht in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen oder anderen Behältnissen, die nach ihrer Aufmachung oder Bezeichnung für die Verpackung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.
Abkürzung
ChemV 1999
Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften
§ 11. (1) Die Verpackungsvorschriften gelten als erfüllt – außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher – wenn stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen in einer solchen Form in Verkehr gesetzt werden, daß bei einer gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen können. Jedoch hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche dem berufsmäßigen Verwender eine Mitteilung beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthält.
(2) Befinden sich gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in ortsfesten Anlagen, wie betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen oder in Transportbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von über 1000 l, so gelten die Bestimmungen über die Verpackung nicht für diese Anlagen oder Behältnisse.
(3) Der Verpackungspflicht ist entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen bei der Abgabe unmittelbar in geeignete gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichnete Behältnisse (Kanister) eingefüllt werden. Sofern diese Behältnisse nicht gekennzeichnet sind, hat der Abgeber für eine entsprechende Kennzeichnung (§ 20 Abs. 8) zu sorgen.
(4) Ebenso ist der Verpackungspflicht entsprochen, wenn Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe zum unmittelbaren Verbrauch aus geeigneten gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichneten Abgabevorrichtungen (Zapfsäule), bei denen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann, abgegeben werden.
Abs. 3 tritt hinsichtlich der Ausnahme von dem Erfordernis der
Anbringung von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die
nur hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten,
mit dem 30. Juli 2002 in Kraft (vgl. § 30 Abs. 7).
Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise
§ 12. (1) Folgende Verpackungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, sind ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten:
Stoffe und Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig" oder "ätzend" gekennzeichnet sind;
Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und als "gesundheitsschädlich" mit dem R-Satz R 65 einzustufen und zu kennzeichnen sind; ausgenommen sind jedoch gesundheitsschädliche Zubereitungen gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.4 dann, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden;
Zubereitungen, die mindestens 3% an Methanol
(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, die Anforderungen des Anhangs C (ÖNORM EN 28317, ausgegeben am 1. März 1994 über kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpakkungen) erfüllen. Bescheinigungen, daß die kindersicheren Verschlüsse mit den Anforderungen der ÖNORM EN 28317 übereinstimmen, dürfen nur von Prüfstellen, die nachweislich nach der ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, akkreditiert sind, ausgestellt werden. Diesen Prüfstellen sind jene Personen gleichgestellt, die Ziviltechniker im Sinne des § 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, sind. Von Prüfungen gemäß der ÖNORM EN 28317 kann bei einer Verpackung, die offensichtlich in ausreichendem Maß kindergesichert ist, dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist; in allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindersicheren Verschlusses ist von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen den Überwachungsorganen auf Verlangen durch eine Bescheinigung nachzuweisen, daß entweder
der verwendete Verschluß so beschaffen ist, daß er keine Prüfung nach der ÖNORM EN 28317 erfordert oder
der betreffende Verschluß den in der ÖNORM EN 28317 festgelegten Prüfungen unterworfen wurde und den Anforderungen entspricht.
(3) Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig", "gesundheitsschädlich", "ätzend", "hochentzündlich" oder "leichtentzündlich" gekennzeichnet sind, und die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Dies gilt für die vorgenannten Zubereitungen auch, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung, die für jedermann erhältlich sind, in Verkehr gesetzt werden; ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7 ist das Anbringen von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die lediglich hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten, nicht mehr erforderlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs D (ÖNORM EN ISO 11683, ausgegeben am 1. Jänner 1998) entsprechen.
Abkürzung
ChemV 1999
Abs. 3 tritt hinsichtlich der Ausnahme von dem Erfordernis der Anbringung von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die nur hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten, mit dem 30. Juli 2002 in Kraft (vgl. § 30 Abs. 7).
Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise
§ 12. (1) Folgende Verpackungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, sind ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten:
Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ gekennzeichnet sind;
Stoffe und Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 einzustufen und zu kennzeichnen sind; ausgenommen sind jedoch gesundheitsschädliche Stoffe gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 8.4 und gesundheitsschädliche Zubereitungen gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.4 dann, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden;
Zubereitungen, die mindestens 3% an Methanol
(CAS-Reg.-Nr. 67-56-1 bzw. EINECS-Nr. 2006596) oder mindestens 1% an Dichlormethan (CAS-Reg.-Nr. 75-09-2 bzw. EINECS-Nr. 2008389) enthalten.
(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, die Anforderungen des Anhangs C (ÖNORM EN 28317, ausgegeben am 1. März 1994 über kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen) oder wenn es sich um nichtwiederverschließbare Verpackungen handelt, die Anforderungen des Anhangs C (ÖNORM EN 862, ausgegeben am 1. Juli 1997 über Kindersichere Verpackung – Anforderungen und Prüfverfahren für nichtwiederverschließbare Verpackungen für nichtpharmazeutische Produkte) erfüllen. Bescheinigungen, dass die kindersicheren Verschlüsse mit den Anforderungen der ÖNORM EN 28317 oder der ÖNORM EN 862 übereinstimmen, dürfen nur von Prüfstellen, die nachweislich nach der ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, akkreditiert sind, ausgestellt werden. Diesen Prüfstellen sind jene Personen gleichgestellt, die Ziviltechniker im Sinne des § 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, sind. Von Prüfungen gemäß der ÖNORM EN 28317 oder der ÖNORM EN 862 kann bei einer Verpackung, die offensichtlich in ausreichendem Maß kindergesichert ist, dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist; in allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindersicheren Verschlusses ist von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen den Überwachungsorganen auf Verlangen durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass entweder
der verwendete Verschluss so beschaffen ist, dass er keine Prüfung nach der ÖNORM EN 28317 oder nach der ÖNORM EN 862 erfordert oder
der betreffende Verschluss den in der ÖNORM EN 28317 oder den in der ÖNORM EN 862 festgelegten Prüfungen unterworfen wurde und den Anforderungen entspricht.
(3) Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“, „gesundheitsschädlich“, „ätzend“, „hochentzündlich“ oder „leichtentzündlich“ gekennzeichnet sind, und die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Dies gilt für die vorgenannten Zubereitungen auch, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung, die für jedermann erhältlich sind, in Verkehr gesetzt werden; ab dem 30. Juli 2002 ist das Anbringen von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die lediglich hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten, nicht mehr erforderlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs D (ÖNORM EN ISO 11683, ausgegeben am 1. Jänner 1998) entsprechen.
IV. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das
Sicherheitsdatenblatt
§ 13. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen.
(2) In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3), die bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden.
Abkürzung
ChemV 1999
IV. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt
§ 13. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen.
(2) In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3), die bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden.
(3) Die gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, angeführten kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen – im Fall, dass das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft in Österreich erfolgt – nur dann in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn die gemäß Art. 7 Abs. 1 der vorzitierten Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25, verlangte Kennzeichnung auf Deutsch erfolgt.
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
§ 14. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe hat folgende Angaben zu enthalten:
die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes;
den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der den Stoff erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
die Gefahrensymbole - soweit erforderlich - und die Bezeichnung der beim Umgang und der Verwendung mit dem Stoff auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung des Stoffes (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer;
bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthalten sind, den Hinweis "EG-Kennzeichnung".
(2) Die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes hat gemäß den in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angegebenen Bezeichnungen zu erfolgen. Ist dort mehr als eine Bezeichnung zu finden, darf eine davon ausgewählt werden. Ist ein Stoff in dieser Liste nicht enthalten, so hat die Bezeichnung nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur zu erfolgen, vorzugsweise gemäß dem europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder gemäß der europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS), andernfalls nach einem anderen international anerkannten Bezeichnungssystem, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder eine andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung.
(3) Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthaltenen Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stoffen, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, hat unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Kennzeichnung - unbeschadet des § 4 Abs. 3 - zu erfolgen. In allen anderen Fällen, bei denen bei der Einstufung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugehen ist, ist entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien zu kennzeichnen.
(4) Sofern der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche die gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 2, 3 und § 10 ChemG 1996 von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 ChemG 1996 kennt, ist dieser Stoff mit dem Zusatz "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Abs. 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.
(5) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die nach § 4 Abs. 7 einzustufen sind, müssen auch die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die im Stoff enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.
Abkürzung
ChemV 1999
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
§ 14. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe hat folgende Angaben zu enthalten:
die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes;
den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der den Stoff erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnung der beim Umgang und der Verwendung mit dem Stoff auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung des Stoffes (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer;
bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthalten sind, den Hinweis „EG-Kennzeichnung“.
(2) Die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes hat gemäß den in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angegebenen Bezeichnungen zu erfolgen. Ist dort mehr als eine Bezeichnung zu finden, darf eine davon ausgewählt werden. Ist ein Stoff in dieser Liste nicht enthalten, so hat die Bezeichnung nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur zu erfolgen, vorzugsweise gemäß dem europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder gemäß der europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS), andernfalls nach einem anderen international anerkannten Bezeichnungssystem, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder eine andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung.
(3) Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthaltenen Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stoffen, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, hat unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Kennzeichnung – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu erfolgen. In allen anderen Fällen, bei denen bei der Einstufung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugehen ist, ist entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien zu kennzeichnen.
(4) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die nach § 4 Abs. 7 einzustufen sind, müssen auch die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die im Stoff enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 15. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:
Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß § 16;
den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
die Gefahrensymbole - soweit erforderlich - und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).
(2) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" trägt, in einer Konzentration größer oder gleich 1%, so ist diese Zubereitung, unbeschadet einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1, zusätzlich mit dem Hinweis "Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen.
(3) In der Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach § 5 Abs. 2 einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die in der Zubereitung enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 15. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:
Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß § 16;
den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
die Gefahrensymbole - soweit erforderlich - und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).
(2) In der Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach § 5 Abs. 2 einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die in der Zubereitung enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.
Abkürzung
ChemV 1999
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 15. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:
Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß § 16;
den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008)
Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen
§ 16. (1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben:
Bei den als "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" eingestuften Zubereitungen sind die Namen derjenigen enthaltenen "sehr giftigen", "giftigen" und "gesundheitsschädlichen" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für "gesundheitsschädlich" (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet.
Wenn eine Zubereitung als "ätzend" eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen "ätzenden" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für "reizend" (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet.
Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden Eigenschaften erfolgte:
In den Kategorien 1, 2 und 3 als "krebserzeugend", "erbgutverändernd", "fortpflanzungsgefährdend",
auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als "sehr giftig", "giftig" oder "gesundheitsschädlich",
auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als "giftig" oder "gesundheitsschädlich", oder
als "sensibilisierend".
Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen "explosionsgefährlichen", "brandfördernden", "hochentzündlichen", "leicht entzündlichen", "entzündlichen", "reizenden" und "umweltgefährlichen" Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern diese Stoffe nicht gemäß Z 1 bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.
(2) Die chemische Bezeichnung der gemäß Abs. 1 anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Abs. 3 und 4 gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird, durchzuführen.
(3) (Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
(4) (Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen
§ 16. (1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben:
Bei den als "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" eingestuften Zubereitungen sind die Namen derjenigen enthaltenen "sehr giftigen", "giftigen" und "gesundheitsschädlichen" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für "gesundheitsschädlich" (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet.
Wenn eine Zubereitung als "ätzend" eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen "ätzenden" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für "reizend" (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet.
Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden Eigenschaften erfolgte:
In den Kategorien 1, 2 und 3 als "krebserzeugend", "erbgutverändernd", "fortpflanzungsgefährdend",
auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als "sehr giftig", "giftig" oder "gesundheitsschädlich",
auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als "giftig" oder "gesundheitsschädlich", oder
als "sensibilisierend".
Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen "explosionsgefährlichen", "brandfördernden", "hochentzündlichen", "leicht entzündlichen", "entzündlichen", "reizenden" und "umweltgefährlichen" Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern diese Stoffe nicht gemäß Z 1 bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.
(2) Die chemische Bezeichnung der gemäß Abs. 1 anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Abs. 3 und 4 gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird, durchzuführen.
(3) In der Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen darf die Bezeichnung eines Stoffes bei Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Vertraulichkeit der Identität des betreffenden Stoffes nach Maßgabe des Anhangs E entweder durch einen Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder durch einen Ersatznamen ersetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als "reizend" - mit Ausnahme jener Stoffe die als "reizend" mit R 41 eingestuft sind - oder falls dieser gleichzeitig auch eine der übrigen in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, oder
bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als "gesundheitsschädlich" mit akut letalen Wirkungen oder falls dieser gleichzeitig auch eine der in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, und wenn in beiden Fällen für den betreffenden Stoff
kein Grenzwert für die Maximale Arbeitsplatzkonzentration nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften besteht,
hinsichtlich seiner Verwendung in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen festgelegt sind und
die Angabe einer Ersatzbezeichnung der in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz und der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht entgegensteht.
(4) Wenn ein gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlicher die vertrauliche Behandlung der Identität eines Stoffes in Anspruch nehmen will, so hat er das Vorliegen der in Abs. 3 in Verbindung mit Anhang E festgelegten Voraussetzungen in geeigneter Form vor seinem erstmaligen Inverkehrsetzen der Zubereitung im EWR dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen, der ihm dies zu bestätigen hat; sofern dies für die Beurteilung des Vorbringens erforderlich erscheint, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie weitere Informationen von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen verlangen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedem EWR-Mitgliedstaat, in dem er die Zubereitung in Verkehr zu setzen beabsichtigt, eine Abschrift der Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
Abkürzung
ChemV 1999
Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 16. (1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben:
Bei den als „sehr giftig“, „giftig“ und „gesundheitsschädlich“ eingestuften Zubereitungen sind die Namen derjenigen enthaltenen „sehr giftigen“, „giftigen“ und „gesundheitsschädlichen“ Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für „gesundheitsschädlich“ (Grenzwert X n ) erreicht oder überschreitet.
Wenn eine Zubereitung als „ätzend“ eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen „ätzenden“ Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für „reizend“ (Grenzwert X i ) erreicht oder überschreitet.
Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden Eigenschaften erfolgte:
In den Kategorien 1, 2 und 3 als „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“, „fortpflanzungsgefährdend“,
auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als „sehr giftig“, „giftig“ oder „gesundheitsschädlich“,
auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als „giftig“ oder „gesundheitsschädlich“, oder
als „sensibilisierend“.
Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen „explosionsgefährlichen“, „brandfördernden“, „hochentzündlichen“, „leicht entzündlichen“, „entzündlichen“, „reizenden“ und „umweltgefährlichen“ Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern diese Stoffe nicht gemäß Z 1 bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.
(2) Die chemische Bezeichnung der gemäß Abs. 1 anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Abs. 3 und 4 gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird, durchzuführen.
(3) In der Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen darf die Bezeichnung eines Stoffes bei Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Vertraulichkeit der Identität des betreffenden Stoffes nach Maßgabe des Anhangs E entweder durch einen Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder durch einen Ersatznamen ersetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als „reizend“ – mit Ausnahme jener Stoffe die als „reizend“ mit R 41 eingestuft sind – oder falls dieser gleichzeitig auch eine der übrigen in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, oder
bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als „gesundheitsschädlich“ mit akut letalen Wirkungen oder falls dieser gleichzeitig auch eine der in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, und wenn in beiden Fällen für den betreffenden Stoff
kein Grenzwert für die Maximale Arbeitsplatzkonzentration nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften besteht,
hinsichtlich seiner Verwendung in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen festgelegt sind und
die Angabe einer Ersatzbezeichnung der in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz und der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht entgegensteht.
(4) Wenn ein gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlicher die vertrauliche Behandlung der Identität eines Stoffes in Anspruch nehmen will, so hat er das Vorliegen der in Abs. 3 in Verbindung mit Anhang E festgelegten Voraussetzungen in geeigneter Form vor seinem erstmaligen Inverkehrsetzen der Zubereitung im EWR dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen, der ihm dies zu bestätigen hat; sofern dies für die Beurteilung des Vorbringens erforderlich erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen verlangen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedem EWR-Mitgliedstaat, in dem er die Zubereitung in Verkehr zu setzen beabsichtigt, eine Abschrift der Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Abkürzung
ChemV 1999
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
§ 17. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen hat entsprechend der Einstufung gemäß den §§ 3ff für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen zu erfolgen. Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen zu kennzeichnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen; die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 anzugeben.
(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, darf
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