Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig und gesundheitsschädlich handelt - der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999)[CELEX-Nr.: 367L0548, 387L0018, 388L0379, 390L0035, 390L0492, 391L0155, 391L0157, 391L0325, 391L0326, 391L0410, 391L0442, 391L0632, 392L0032, 392L0037, L393L0018, 393L0021, 393L0067, 393L0072, 393L0086, 393L0101, 393L0112, 394L0069, 396L0054, 396L0056, 396L0065, 397L0069, 398L0073, 398L0098, 398L0101, 399L0011, 399L0033, 399L0045]
bei Kennzeichnungen als „sehr giftig“ die Kennzeichnung als „giftig“, „gesundheitsschädlich“, „ätzend“ oder „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;
bei Kennzeichnungen als „giftig“ die Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“, „ätzend“ oder „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;
bei Kennzeichnung als „ätzend“ die Kennzeichnung als „reizend“ oder „gesundheitsschädlich“ entfallen, außer die Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ ergibt sich aus der Einstufung nach Anhang B Teil 1, Kapitel 4;
bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich“ die Kennzeichnung als „hochentzündlich“, „leichtentzündlich“ oder „brandfördernd“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;
bei Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ die Kennzeichnung als „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sofern gemäß Abs. 2 diese gefährlichen Eigenschaften nicht mit einem Gefahrensymbol und einer Gefahrenbezeichnung auszuweisen sind, ist auf diese in der Kennzeichnung aber jedenfalls in Form von entsprechenden Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) gemäß § 18 und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gemäß § 19 hinzuweisen.
Abkürzung
ChemV 1999
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
§ 18. (1) Der Wortlaut der in der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen anzuführenden Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) hat den Angaben in Anhang A Punkt 2.1.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die im Anhang A Punkt 2.1.2 genannten Kombinationen von R-Sätzen zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.
(2) Den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffen sind die dort festgelegten R-Sätze zuzuordnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten R-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen; die Zuordnung der R-Sätze betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die R-Sätze entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien anzugeben.
(3) Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.
(4) Die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen auf Grund einer Aspirationsgefahr als „gesundheitsschädlich“ erfordert keine Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ mit dem R-Satz R 65, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden.
Abkürzung
ChemV 1999
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§ 19. (1) Der Wortlaut der S-Sätze hat den Angaben in Anhang A Punkt 3.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die in Anhang A Punkt 3.1.1 genannten Kombinationen von S-Sätzen, zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.
(2) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste), in der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Verwendung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 6 und zur Wahl der S-Sätze nach den Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 7.5. Bei den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind jedenfalls die dort festgelegten S-Sätze anzuführen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, sind unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten S-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen.
(3) Auf Grund dieser Angaben und Kriterien gemäß Abs. 2 sind jene S-Sätze auszuwählen, die die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen.
Abkürzung
ChemV 1999
Ausführung der Kennzeichnung
§ 20. (1) Die Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die Angaben waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt ist. Wenn ein Kennzeichnungsschild verwendet wird, muß es mit seiner ganzen Fläche auf der Verpackung fest und dauerhaft angebracht werden. Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnung in der vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht ist. Die Angaben müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und so angeordnet sein, daß sie leicht lesbar sind. Die Schriftgröße der Angaben hat daher bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von über einem Liter mindestens 1,8 mm zu betragen; bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von bis zu einem Liter darf, sofern dies aus Platzgründen notwendig ist, die Schriftgröße von 1,8 mm unterschritten werden. Die leichte Lesbarkeit muß in jedem Fall gewährleistet sein.
(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung
bis zu 0,125 l einem Format in angemessener Größe,
von mehr als 0,125 l bis 3 l nach Möglichkeit mindestens dem Format 52 mm x 74 mm,
von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mm x 105 mm,
von mehr als 50 l bis 500 l mindestens dem Format 105 mm x 148 mm,
von mehr als 500 l mindestens dem Format 148 mm x 210 mm entsprechen.
(3) Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck mit orangegelbem Untergrund auszuführen. Jedes Symbol muß mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen und mindestens 1 cm2 groß sein. Die Kennzeichnung darf außer den in den §§ 14 oder 15 vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben über Gesundheits- und Sicherheitsinformationen enthalten; in diesem Fall ist eine Vergrößerung der Abmessungen nach Abs. 2 erforderlich.
(4) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschildes oder der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.
(5) Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder geringen Größe der Verpackung nicht möglich, muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Schild („Informationsschild“) angebracht sein. In diesem Fall ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf dieses Schild anzubringen. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als „sehr giftig“, „giftig“, „ätzend“, oder in den Kategorien 1 oder 2 als „krebserzeugend“, „fortpflanzungsgefährdend“ oder „erbgutverändernd“ eingestuft sind, und deren Verpackung ein Gesamtvolumen von 125 ml nicht überschreitet, darf – unbeschadet des § 24 – die Kennzeichnung statt auf einem fest verbundenen Schild auf der Verkaufs- oder Blisterverpackung angebracht werden, sofern diese so gestaltet ist, daß das Produkt darin dauerhaft aufbewahrt werden kann und eine Aufforderung zur Aufbewahrung der Verkaufs- oder Blisterverpackung enthält. In diesem Fall ist auf dem Produkt selbst ein deutlicher Hinweis auf die auf der Verkaufs- oder Blisterverpackung befindliche Kennzeichnung anzubringen.
(6) Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ist der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.
(7) Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen darf keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken oder zu Verwechslungen führen. Insbesondere darf die Kennzeichnung keine verharmlosenden Angaben enthalten, wie „nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, „nicht umweltbelastend“, „ökologisch“ oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich“ sowie keine anderen Angaben, die zu der Annahme führen, daß es sich um einen nicht gefährlichen Stoff oder eine nicht gefährliche Zubereitung handelt oder dazu führen können, daß die gefährlichen Eigenschaften dieses Stoffes oder dieser Zubereitung unterschätzt werden, enthalten.
(8) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern sie zum unmittelbaren Verbrauch gemäß § 11 Abs. 4 abgegeben werden, auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) selbst. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern diese aus Abgabevorrichtungen gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse (Kanister) abgegeben werden, sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf diesen Behältnissen. In beiden Fällen muß jedoch die Kennzeichnung keine Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 15 Abs. 1 Z 3 enthalten; sofern eine Abgabe gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, erfolgt, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthält.
(9) Bei der Kennzeichnung der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) muß die Abmessung mindestens dem Format 148 mm × 210 mm entsprechen. Sofern die abgegebenen Stoffe oder Zubereitungen Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse (Kanister) mit dem zusätzlichen Sicherheitsratschlag „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!“ zu versehen.
Abkürzung
ChemV 1999
Abs. 2 tritt hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles "N" und der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol "N" und Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" gemäß Anhang B Teil 4 einzustufen und zu kennzeichnen sind, mit dem 30. Juli 2002 in Kraft (vgl. § 30 Abs. 7).
§ 21. (1) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Die Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung mit einer von außen deutlich lesbaren Kennzeichnung befindet.
(2) Im Falle einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen durch die entsprechenden Gefahrensymbole (Gefahrenzettel) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden und sind die übrigen Angaben gemäß den §§ 14 und 15 in der Kennzeichnung anzugeben; bei Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol „N“ und der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ einzustufen und zu kennzeichnen sind und bei denen diese Eigenschaft nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in der Kennzeichnung nicht angegeben ist, ist zusätzlich das Gefahrensymbol „N“ und die Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ anzubringen. Dies gilt auch für ortsbewegliche Gasbehälter gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 8.1 erster Satz und Punkt 9.1.3 erster Satz, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen enthalten.
(3) Werden gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen gemäß § 11 Abs. 1 in Verkehr gesetzt, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.
Abs. 3 tritt insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die
als "umweltgefährlich" einzustufen sind, mit dem 30. Juli 2002 in
Kraft (vgl. § 30 Abs. 7).
Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
§ 22. (1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251 vom 29. August 1992, sind von den Anforderungen einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen ausgenommen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in den §§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen mit den obgenannten Angaben zu kennzeichnen, wobei zumindest jedoch die Gefahrenbezeichnung, der Namen des gefährlichen Stoffes oder der Handelsnamen der gefährlichen Zubereitung in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache angegeben werden muß; sofern sich Informationen über die besonderen Gefahren (R-Sätze) aus dem gemäß § 25 beizulegendem Sicherheitsdatenblatt ergeben, kann die Angabe des R-Satzes in der Kennzeichnung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung entfallen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch ein entsprechendes Gefahrensymbol (Gefahrenzettel) gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.
(2) Die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen bei "brandfördernden", "leicht entzündlichen", "umweltgefährlichen" mit dem Gefahrensymbol "N" und "reizenden" Stoffen und Zubereitungen, sofern diesen nicht der R-Satz R 41 zugeordnet ist, in der Kennzeichnung nicht angeführt werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für "gesundheitsschädliche" Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. Bei "entzündlichen" und "umweltgefährlichen" Zubereitungen, die nicht mit dem Gefahrensymbol "N" zu kennzeichnen sind, sind die R-Sätze anzugeben, nicht jedoch die S-Sätze.
(3) Abweichend von der Ausführung der Kennzeichnung dürfen bei Druckgasflaschen für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen mit einer Wasserkapazität von bis zu 150 Litern Format und Abmessung der Kennzeichnung auch den Anforderungen der ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, entsprechen. In diesem Fall kann in der Kennzeichnung der Gattungsname oder die Industrie-/Handelsbezeichnung der Zubereitung angegeben werden, vorausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche deutlich sichtbar sowie eindeutig und unverwischbar angegeben sind.
(4) Werden Metalle in kompakter Form, die gemäß § 4 als gefährlich eingestuft sind, sowie Legierungen oder Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, und gemäß § 5 als gefährlich eingestuft sind, in Verkehr gesetzt, so ist eine Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 nicht erforderlich, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, keine Gefahren für die Gesundheit für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedoch den Abnehmern alle Informationen, die in einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthalten sein müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 zu übermitteln.
(5) Werden Propan, Butan oder Flüssiggas sowie odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend der ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in Verkehr gesetzt, so müssen diese nur mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und den dazugehörenden R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden. Den Abnehmern sind jedoch im Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 alle Informationen, die in der Kennzeichnung anzubringen wären, zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Abnehmern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.
(6) Auf Verpackungen, die als "gesundheitsschädlich", "leicht entzündlich", "entzündlich", "reizend" oder "brandfördernd" eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Gesundheit von Personen oder Dritter zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Abs. 8 in der Kennzeichnung nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.
(7) Auf Verpackungen, die als "umweltgefährlich" eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Umwelt zu erwarten sind, sind in der Kennzeichnung nach Maßgabe des Abs. 8 nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.
(8) Wer beabsichtigt, die Ausnahmen gemäß Abs. 6 und 7 in Anspruch zu nehmen, hat unter Angabe des Verwendungszweckes und der korrekten chemikalienrechtlichen Einstufung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung unter Anschluß diesbezüglicher Unterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schlüssig nachzuweisen, weshalb im Einzelfall von den in Verkehr zu setzen beabsichtigten geringen Mengen keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und Umwelt zu erwarten sind.
Abs. 3 tritt insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die
als "umweltgefährlich" einzustufen sind, mit dem 30. Juli 2002 in
Kraft (vgl. § 30 Abs. 7).
Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
§ 22. (1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251 vom 29. August 1992, sind von den Anforderungen einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen ausgenommen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in den §§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen mit den obgenannten Angaben zu kennzeichnen, wobei zumindest jedoch die Gefahrenbezeichnung, der Namen des gefährlichen Stoffes oder der Handelsnamen der gefährlichen Zubereitung in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache angegeben werden muß; sofern sich Informationen über die besonderen Gefahren (R-Sätze) aus dem gemäß § 25 beizulegendem Sicherheitsdatenblatt ergeben, kann die Angabe des R-Satzes in der Kennzeichnung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung entfallen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch ein entsprechendes Gefahrensymbol (Gefahrenzettel) gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.
(2) Die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen bei "brandfördernden", "leicht entzündlichen", "umweltgefährlichen" mit dem Gefahrensymbol "N" und "reizenden" Stoffen und Zubereitungen, sofern diesen nicht der R-Satz R 41 zugeordnet ist, in der Kennzeichnung nicht angeführt werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für "gesundheitsschädliche" Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. Bei "entzündlichen" und "umweltgefährlichen" Zubereitungen, die nicht mit dem Gefahrensymbol "N" zu kennzeichnen sind, sind die R-Sätze anzugeben, nicht jedoch die S-Sätze.
(3) Abweichend von der Ausführung der Kennzeichnung dürfen bei Druckgasflaschen für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen mit einer Wasserkapazität von bis zu 150 Litern Format und Abmessung der Kennzeichnung auch den Anforderungen der ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, entsprechen. In diesem Fall kann in der Kennzeichnung der Gattungsname oder die Industrie-/Handelsbezeichnung der Zubereitung angegeben werden, vorausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche deutlich sichtbar sowie eindeutig und unverwischbar angegeben sind.
(4) Werden Metalle in kompakter Form, die gemäß § 4 als gefährlich eingestuft sind, sowie Legierungen oder Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, und gemäß § 5 als gefährlich eingestuft sind, in Verkehr gesetzt, so ist eine Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 nicht erforderlich, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, keine Gefahren für die Gesundheit für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedoch den Abnehmern alle Informationen, die in einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthalten sein müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 zu übermitteln.
(5) Werden Propan, Butan oder Flüssiggas sowie odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend der ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in Verkehr gesetzt, so müssen diese nur mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und den dazugehörenden R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden. Den Abnehmern sind jedoch im Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 alle Informationen, die in der Kennzeichnung anzubringen wären, zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Abnehmern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.
(6) Auf Verpackungen, die als "gesundheitsschädlich", "leicht entzündlich", "entzündlich", "reizend" oder "brandfördernd" eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Gesundheit von Personen oder Dritter zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Abs. 8 in der Kennzeichnung nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.
(7) Auf Verpackungen, die als "umweltgefährlich" eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Umwelt zu erwarten sind, sind in der Kennzeichnung nach Maßgabe des Abs. 8 nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.
(8) Wer beabsichtigt, die Ausnahmen gemäß Abs. 6 und 7 in Anspruch zu nehmen, hat unter Angabe des Verwendungszweckes und der korrekten chemikalienrechtlichen Einstufung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung unter Anschluß diesbezüglicher Unterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schlüssig nachzuweisen, weshalb im Einzelfall von den in Verkehr zu setzen beabsichtigten geringen Mengen keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und Umwelt zu erwarten sind.
Abkürzung
ChemV 1999
Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
§ 22. (1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S., sind von den Anforderungen einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen ausgenommen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in den §§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen mit den obgenannten Angaben zu kennzeichnen, wobei zumindest jedoch die Gefahrenbezeichnung, der Namen des gefährlichen Stoffes oder der Handelsnamen der gefährlichen Zubereitung in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache angegeben werden muß; sofern sich Informationen über die besonderen Gefahren (R-Sätze) aus dem gemäß § 25 beizulegendem Sicherheitsdatenblatt ergeben, kann die Angabe des R-Satzes in der Kennzeichnung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung entfallen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch ein entsprechendes Gefahrensymbol (Gefahrenzettel) gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.
(2) Die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen bei „brandfördernden“, „leicht entzündlichen“, „umweltgefährlichen“ mit dem Gefahrensymbol „N“ und „reizenden“ Stoffen und Zubereitungen, sofern diesen nicht der R-Satz R 41 zugeordnet ist, in der Kennzeichnung nicht angeführt werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für „gesundheitsschädliche“ Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. Bei „entzündlichen“ und „umweltgefährlichen“ Zubereitungen, die nicht mit dem Gefahrensymbol „N“ zu kennzeichnen sind, sind die R-Sätze anzugeben, nicht jedoch die S-Sätze.
(3) Abweichend von der Ausführung der Kennzeichnung dürfen bei Druckgasflaschen für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen mit einer Wasserkapazität von bis zu 150 Litern Format und Abmessung der Kennzeichnung auch den Anforderungen der ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, entsprechen. In diesem Fall kann in der Kennzeichnung der Gattungsname oder die Industrie-/Handelsbezeichnung der Zubereitung angegeben werden, vorausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche deutlich sichtbar sowie eindeutig und unverwischbar angegeben sind.
(4) Werden Metalle in kompakter Form, die gemäß § 4 als gefährlich eingestuft sind, sowie Legierungen oder Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, und gemäß § 5 als gefährlich eingestuft sind, in Verkehr gesetzt, so ist eine Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 nicht erforderlich, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, keine Gefahren für die Gesundheit für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedoch den Abnehmern alle Informationen, die in einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthalten sein müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 zu übermitteln.
(5) Werden Propan, Butan oder Flüssiggas sowie odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend der ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in Verkehr gesetzt, so müssen diese nur mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und den dazugehörenden R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden. Den Abnehmern sind jedoch im Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 alle Informationen, die in der Kennzeichnung anzubringen wären, zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Abnehmern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.
(6) Auf Verpackungen, die als „gesundheitsschädlich“, „leicht entzündlich“, „entzündlich“, „reizend“ oder „brandfördernd“ eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Gesundheit von Personen oder Dritter zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Abs. 8 in der Kennzeichnung nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.
(7) Auf Verpackungen, die als „umweltgefährlich“ eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Umwelt zu erwarten sind, sind in der Kennzeichnung nach Maßgabe des Abs. 8 nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.
(8) Wer beabsichtigt, die Ausnahmen gemäß Abs. 6 und 7 in Anspruch zu nehmen, hat unter Angabe des Verwendungszweckes und der korrekten chemikalienrechtlichen Einstufung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung unter Anschluß diesbezüglicher Unterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schlüssig nachzuweisen, weshalb im Einzelfall von den in Verkehr zu setzen beabsichtigten geringen Mengen keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und Umwelt zu erwarten sind.
Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter
Zubereitungen
Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als "gefährlich"
gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind
§ 23. (1) Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes:
Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S 1, S 2,
Bei Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig" oder "ätzend" eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Verpackung zu umfassen.
(2) Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muß die Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23 und S 51 enthalten.
(3) Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der Satz R 33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" zugeordnet wurde, gilt folgendes:
Enthalten Zubereitungen Stoffe, denen der Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 33 entsprechend Anhang B Teil 1 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von größer gleich 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
(4) Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R 64 ("Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen") zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 64 entsprechend Anhang B anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration größer gleich 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
Abkürzung
ChemV 1999
Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen
Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind
§ 23. (1) Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes:
Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S 1, S 2,
S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu enthalten.
Bei Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Leerverpackung zu umfassen.
(2) Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muss den Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Kriterien des Anhangs B Teil 1 einen der Sicherheitsratschläge S 38 oder S 51 enthalten.
(3) Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der R-Satz R 33 („Gefahr kumulativer Wirkungen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
(4) Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der R-Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von
der Einstufung
§ 24. Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten:
Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,15% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können". Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muß die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei".
Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: „Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen". Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten". Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung "Enthält Isocyanate" entfallen.
Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht =700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:
Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen:
Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar angebracht sein: "Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten".
(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von
der Einstufung
§ 24. Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten:
Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,15% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können". Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muß die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei".
Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: „Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen". Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten". Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung "Enthält Isocyanate" entfallen.
Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht =700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:
Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen:
Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar angebracht sein: "Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten".
Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als "sensibilisierend" eingestuften Stoff enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als "sensibilisierend" eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Masseprozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muß folgende Aufschrift tragen: "Enthält ["Name des sensibilisierenden Stoffes"]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen".
Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 C aufweisen und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Masseprozent entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe enthalten, muß gegebenenfalls folgende Aufschrift tragen: "Kann bei der Verwendung leichtentzündlich werden" oder "Kann bei der Verwendung entzündlich werden".
Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für den Einzelhandel bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: "Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Benützer erhältlich".
Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von
der Einstufung
§ 24. Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten:
Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,15% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können". Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muß die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei".
Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: „Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen". Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten". Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung "Enthält Isocyanate" entfallen.
Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht =700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:
Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen:
Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar angebracht sein: "Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten".
Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als "sensibilisierend" eingestuften Stoff enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als "sensibilisierend" eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Masseprozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muß folgende Aufschrift tragen: "Enthält ["Name des sensibilisierenden Stoffes"]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen".
Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 C aufweisen und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Masseprozent entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe enthalten, muß gegebenenfalls folgende Aufschrift tragen: "Kann bei der Verwendung leichtentzündlich werden" oder "Kann bei der Verwendung entzündlich werden".
Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für den Einzelhandel bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: "Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Benützer erhältlich".
Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist: "Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen":
Zement und Zementzubereitungen: Die Verpackung von Zement und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 Masseprozent des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:
Zubereitungen in Aerosolform:
Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von
der Einstufung
§ 24. Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten:
Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren „Gesamtbleigehalt“ - bestimmt nach DIN ISO 6503 („Lacke und Anstrichstoffe; Bestimmung des Gesamtbleigehaltes; flammenatomabsorptionsspektrometrisches Verfahren – ausgegeben im August 1985“) - (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) 0,15% des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können“. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 l muss die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei“.
Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: „Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen". Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten". Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung "Enthält Isocyanate" entfallen.
Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht =700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:
Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen:
Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar angebracht sein: "Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten".
Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als "sensibilisierend" eingestuften Stoff enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als "sensibilisierend" eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Masseprozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muß folgende Aufschrift tragen: "Enthält ["Name des sensibilisierenden Stoffes"]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen".
Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 C aufweisen und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Masseprozent entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe enthalten, muß gegebenenfalls folgende Aufschrift tragen: "Kann bei der Verwendung leichtentzündlich werden" oder "Kann bei der Verwendung entzündlich werden".
Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich“.
Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist: "Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen":
Zement und Zementzubereitungen: Die Verpackung von Zement und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 Masseprozent des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:
Zubereitungen in Aerosolform:
Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration von mindestens 1%, so ist diese Zubereitung mit dem Hinweis „Achtung – diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.
Abkürzung
ChemV 1999
Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von der Einstufung
§ 24. Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten:
Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren „Gesamtbleigehalt“ – bestimmt nach DIN ISO 6503 („Lacke und Anstrichstoffe; Bestimmung des Gesamtbleigehaltes; flammenatomabsorptionsspektrometrisches Verfahren – ausgegeben im August 1985“) – (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) 0,15% des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können“. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 l muss die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei“.
Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: „Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“. Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten“. Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung „Enthält Isocyanate“ entfallen.
Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht ≤700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten: „Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten“.
Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen: „Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können“.
Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar angebracht sein: „Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten“.
Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als „sensibilisierend“ eingestuften Stoff enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als „sensibilisierend“ eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Masseprozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muß folgende Aufschrift tragen: „Enthält [„Name des sensibilisierenden Stoffes“]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen“.
Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C aufweisen und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Masseprozent entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe enthalten, muß gegebenenfalls folgende Aufschrift tragen: „Kann bei der Verwendung leichtentzündlich werden“ oder „Kann bei der Verwendung entzündlich werden“.
Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich“.
Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist: „Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen“:
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist, so muss in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut dieses R-Satzes angeführt werden, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 Masseprozent oder mehr beträgt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zubereitung bereits auf Grund der Einstufung der R-Satz R 20, R 23, R 26, R 68/20, R 39/23 oder R 39/26 zugeordnet ist oder die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.
Zement und Zementzubereitungen: Die Verpackung von Zement und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 Masseprozent des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:
„Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen“.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem R-Satz R 43 gekennzeichnet ist.
Zubereitungen in Aerosolform:
Unbeschadet der entsprechenden chemikalienrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen unterliegen Zubereitungen in Form von Aerosolen auch den entsprechenden Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Ziffern 2.2 und 2.3 der Anlage der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994.
Sofern die in den Z 1 bis 12 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Z 1 bis 13 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 zu versehen.
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe "Überarbeitet am . (Datum)" zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos auszufolgen.
(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nur dann, wenn der in Abs. 1 genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner Erstellung und die Bezeichnung des gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;
Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;
Mögliche Gefahren;
Erste-Hilfe-Maßnahmen;
Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
Handhabung und Lagerung;
Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;
Physikalische und chemische Eigenschaften;
Stabilität und Reaktivität;
Angaben zur Toxikologie;
Angaben zur Ökologie;
Hinweise zur Entsorgung;
Angaben zum Transport;
Österreichische und EU-Vorschriften;
Sonstige Angaben.
(5) (Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
(6) Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996.
(7) (Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
(8) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 2)
(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 5.
(10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn § 25 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist.
(11) Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe "Überarbeitet am . (Datum)" zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos auszufolgen.
(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nur dann, wenn der in Abs. 1 genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner Erstellung und die Bezeichnung des gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;
Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;
Mögliche Gefahren;
Erste-Hilfe-Maßnahmen;
Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
Handhabung und Lagerung;
Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;
Physikalische und chemische Eigenschaften;
Stabilität und Reaktivität;
Angaben zur Toxikologie;
Angaben zur Ökologie;
Hinweise zur Entsorgung;
Angaben zum Transport;
Österreichische und EU-Vorschriften;
Sonstige Angaben.
(5) (Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
(6) Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996.
(7) (Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
(8) Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als "gefährlich" eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form - soweit möglich - zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.
(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 5.
(10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn § 25 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist.
(11) Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe "Überarbeitet am . (Datum)" zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos auszufolgen.
(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nur dann, wenn der in Abs. 1 genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner Erstellung und die Bezeichnung des gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;
Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;
Mögliche Gefahren;
Erste-Hilfe-Maßnahmen;
Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
Handhabung und Lagerung;
Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;
Physikalische und chemische Eigenschaften;
Stabilität und Reaktivität;
Angaben zur Toxikologie;
Angaben zur Ökologie;
Hinweise zur Entsorgung;
Angaben zum Transport;
Österreichische und EU-Vorschriften;
Sonstige Angaben.
(5) (Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
(6) Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996.
(7) (Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)
(8) Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als "gefährlich" eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form - soweit möglich - zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.
(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 5.
(10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn § 25 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist.
(11) Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe "Überarbeitet am . (Datum)" zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos auszufolgen.
(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nur dann, wenn der in Abs. 1 genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner Erstellung und die Bezeichnung des gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;
Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;
Mögliche Gefahren;
Erste-Hilfe-Maßnahmen;
Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
Handhabung und Lagerung;
Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;
Physikalische und chemische Eigenschaften;
Stabilität und Reaktivität;
Angaben zur Toxikologie;
Angaben zur Ökologie;
Hinweise zur Entsorgung;
Angaben zum Transport;
Österreichische und EU-Vorschriften;
Sonstige Angaben.
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