(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSWIRKUNGEN VON INDUSTRIEUNFÄLLEN
Die Ursprungspartei notifiziert den betroffenen Vertragsparteien jede Entscheidung über die Tätigkeit sowie die Begründungen und Überlegungen, die zu der Entscheidung führten.
Erhält eine beteiligte Vertragspartei zusätzliche sachbezogene Informationen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen einer gefährlichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Konsultationen über die betreffende Tätigkeit noch nicht verfügbar waren, so unterrichtet sie sofort die anderen beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien finden erneut Konsultationen statt.
Verfassungsbestimmung
Anhang IV
Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6
Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Inhabern oder in gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden:
Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;
Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitsnormen;
Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschliessen;
Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;
Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der Gefahren benötigen;
Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum Schutz von Mensch und Umwelt;
Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;
Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;
Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.
Anhang IV
Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6
Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Inhabern oder in gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden:
Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;
Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitsnormen;
Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschliessen;
Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;
Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der Gefahren benötigen;
Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum Schutz von Mensch und Umwelt;
Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;
Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;
Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.
Verfassungsbestimmung
Anhang V
Analyse und Beurteilung
(1) Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen dem vorgesehenen Zweck entsprechen.
(2) Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen:
```
```
Zweck der Analyse Zu prüfende Aspekte
```
```
Bereitschaft für den 1. Mengen und Eigenschaften von
Notfall nach Artikel 8 gefährlichen Stoffen am Standort;
```
kurz beschriebene Szenarien eines
```
repräsentativen Typs von
Industrieunfällen, die durch eine
gefährliche Tätigkeit hervorgerufen
werden können, mit einem Hinweis auf die
Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen
Szenarios;
```
für jedes Szenario
```
```
die ungefähre Menge des
```
freigesetzten Stoffes;
```
Ausmaß und Schwere der sich unter
```
günstigen und ungünstigen
Voraussetzungen ergebenden Folgen
sowohl für den Menschen als auch
für die Umwelt, einschließlich der
Größe der dadurch entstehenden
Gefahrenzonen;
```
der zeitliche Rahmen, innerhalb
```
dessen sich das auslösende Ereignis
zu einem Industrieunfall entwickeln
könnte;
```
jede Maßnahme, die getroffen werden
```
kann, um eine wahrscheinliche
Verschlimmerung auf ein Mindestmaß
zu beschränken;
```
Größe und Verteilung der
```
Bevölkerung in der näheren Umgebung,
einschließlich großer
Menschenansammlungen, die sich
möglicherweise in der Gefahrenzone
befinden;
```
Alter, Mobilität und Verletzbarkeit
```
der Bevölkerung.
Standortwahl nach Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 5:
```
Artikel 7
```
```
Die Schwere des Schadens für Mensch
```
und Umwelt entsprechend der Art und den
Umständen der Freisetzung;
```
die Entfernung vom Standort der
```
gefährlichen Tätigkeit, von dem
schädliche Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt bei einem Industrieunfall
mutmaßlich ausgehen können;
```
dieselben Informationen nicht nur
```
in bezug auf die gegenwärtige Lage,
sondern auch für geplante oder
mutmaßlich vorhersehbare künftige
Entwicklungen.
Information der Öffent- Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4:
lichkeit nach Artikel 9
```
Die Menschen, die von einem
```
Industrieunfall betroffen sein können.
Verhütungsmaßnahmen nach Zusätzlich zu den Nummern 4 bis 9
```
Artikel 6 werden im Hinblick auf
```
Verhütungsmaßnahmen ausführlichere
Darstellungen der unter den Nummern 1
bis 3 aufgeführten Beschreibungen und
Bewertungen notwendig sein. Zusätzlich
zu diesen Beschreibungen und Bewertungen
sollen auch folgende Aspekte
berücksichtigt werden:
Die Bedingungen, unter denen mit
gefährlichen Stoffen umgegangen wird,
und die Mengen dieser Stoffe;
eine Aufstellung der Szenarien für
die verschiedenen Typen von
Industrieunfällen mit schwerwiegenden
Auswirkungen, darunter Beispiele für
alle möglichen Unfälle von geringer bis
erheblicher Tragweite, sowie die Auswirkungen, die von Tätigkeiten in der Nähe ausgehen können;
für jedes Szenario eine Beschreibung der Ereignisse, die einen Industrieunfall auslösen könnten, und
der Vorgänge, die zu einer Verschlimmerung führen könnten;
eine zumindest allgemeine
Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs, wobei die Vorkehrungen unter Nummer 14 zu
berücksichtigen sind;
eine Beschreibung der Verhütungsmaßnahmen in bezug auf
Ausrüstung und Verfahren, die dazu
dienen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs auf ein Mindestmaß zu beschränken;
eine Bewertung der Auswirkungen,
die durch Abweichungen vom
bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen
können, und der entsprechenden
Vorkehrungen für eine gefahrlose völlige
oder teilweise Einstellung der
gefährlichen Tätigkeit in einem Notfall
sowie der notwendigen Ausbildung des Personals, um sicherzustellen, daß
möglicherweise schwerwiegende
Abweichungen frühzeitig erkannt und
geeignete Maßnahmen ergriffen werden;
eine Bewertung der Frage,
inwieweit Änderungen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei der
gefährlichen Tätigkeit die Kontrollmaßnahmen gefährden können, und
welche entsprechenden Vorkehrungen zu
treffen sind, um sicherzustellen, daß
die Kontrolle aufrechterhalten wird.
Anhang V
Analyse und Beurteilung
(1) Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen dem vorgesehenen Zweck entsprechen.
(2) Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen:
| Zweck der Analyse | Zu prüfende Aspekte |
|---|---|
| Bereitschaft für den Notfall nach Artikel 8 | 1. Mengen und Eigenschaften von gefährlichen Stoffen am Standort; 2. kurz beschriebene Szenarien eines repräsentativen Typs von Industrieunfällen, die durch eine gefährliche Tätigkeit hervorgerufen werden können, mit einem Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen Szenarios; 3. für jedes Szenario a) die ungefähre Menge des freigesetzten Stoffes; b) Ausmaß und Schwere der sich unter günstigen und ungünstigen Voraussetzungen ergebenden Folgen sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt, einschließlich der Größe der dadurch entstehenden Gefahrenzonen; c) der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen sich das auslösende Ereignis zu einem Industrieunfall entwickeln könnte; d) jede Maßnahme, die getroffen werden kann, um eine wahrscheinliche Verschlimmerung auf ein Mindestmaß zu beschränken; 4. Größe und Verteilung der Bevölkerung in der näheren Umgebung, einschließlich großer Menschenansammlungen, die sich möglicherweise in der Gefahrenzone befinden; 5. Alter, Mobilität und Verletzbarkeit der Bevölkerung. |
| Standortwahl nach Artikel 7 | Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 5: 6. Die Schwere des Schadens für Mensch und Umwelt entsprechend der Art und den Umständen der Freisetzung; 7. die Entfernung vom Standort der gefährlichen Tätigkeit, von dem schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bei einem Industrieunfall mutmaßlich ausgehen können; 8. dieselben Informationen nicht nur in bezug auf die gegenwärtige Lage, sondern auch für geplante oder mutmaßlich vorhersehbare künftige Entwicklungen. |
| Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9 | Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4: 9. Die Menschen, die von einem Industrieunfall betroffen sein können. |
| Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6 | Zusätzlich zu den Nummern 4 bis 9 werden im Hinblick auf Verhütungsmaßnahmen ausführlichere Darstellungen der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Beschreibungen und Bewertungen notwendig sein. Zusätzlich zu diesen Beschreibungen und Bewertungen sollen auch folgende Aspekte berücksichtigt werden: 10. Die Bedingungen, unter denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, und die Mengen dieser Stoffe; 11. eine Aufstellung der Szenarien für die verschiedenen Typen von Industrieunfällen mit schwerwiegenden Auswirkungen, darunter Beispiele für alle möglichen Unfälle von geringer bis erheblicher Tragweite, sowie die Auswirkungen, die von Tätigkeiten in der Nähe ausgehen können; 12. für jedes Szenario eine Beschreibung der Ereignisse, die einen Industrieunfall auslösen könnten, und der Vorgänge, die zu einer Verschlimmerung führen könnten; 13. eine zumindest allgemeine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs, wobei die Vorkehrungen unter Nummer 14 zu berücksichtigen sind; 14. eine Beschreibung der Verhütungsmaßnahmen in bezug auf Ausrüstung und Verfahren, die dazu dienen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs auf ein Mindestmaß zu beschränken; 15. eine Bewertung der Auswirkungen, die durch Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen können, und der entsprechenden Vorkehrungen für eine gefahrlose völlige oder teilweise Einstellung der gefährlichen Tätigkeit in einem Notfall sowie der notwendigen Ausbildung des Personals, um sicherzustellen, daß möglicherweise schwerwiegende Abweichungen frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden; 16. eine Bewertung der Frage, inwieweit Änderungen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei der gefährlichen Tätigkeit die Kontrollmaßnahmen gefährden können, und welche entsprechenden Vorkehrungen zu treffen sind, um sicherzustellen, daß die Kontrolle aufrechterhalten wird. |
Verfassungsbestimmung
Anhang VI
Standortwahl nach Artikel 7
Folgende Bestimmungen erläutern die Aspekte, die nach Artikel 7 in Betracht zu ziehen sind:
Die Ergebnisse der Gefahrenanalyse und -beurteilung, einschließlich einer nach Anhang V erfolgenden Beurteilung der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets, in dem die gefährliche Tätigkeit vorgesehen ist;
die Ergebnisse der Konsultationen und der Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;
eine Analyse der Zunahme oder Verringerung der Gefahren infolge von Entwicklungsvorhaben im Hoheitsgebiet der betroffenen Vertragspartei im Verhältnis zu einer bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Ursprungspartei;
die Beurteilung der Gefahren für die Umwelt, einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen;
eine Beurteilung neuer gefährlicher Tätigkeiten, die eine Gefahrenquelle darstellen können;
die Berücksichtigung einer sicheren Entfernung von vorhandenen Siedlungszentren sowie die Einrichtung eines Sicherheitsbereichs im Umkreis gefährlicher Tätigkeiten bei der Standortwahl für neue gefährliche Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen bereits laufender gefährlicher Tätigkeiten; innerhalb dieser Bereiche sollen Entwicklungsvorhaben, die eine Zunahme der gefährdeten Bevölkerung oder auf andere Weise eine Erhöhung der Gefahren zur Folge hätten, genau untersucht werden.
Anhang VI
Standortwahl nach Artikel 7
Folgende Bestimmungen erläutern die Aspekte, die nach Artikel 7 in Betracht zu ziehen sind:
Die Ergebnisse der Gefahrenanalyse und -beurteilung, einschließlich einer nach Anhang V erfolgenden Beurteilung der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets, in dem die gefährliche Tätigkeit vorgesehen ist;
die Ergebnisse der Konsultationen und der Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;
eine Analyse der Zunahme oder Verringerung der Gefahren infolge von Entwicklungsvorhaben im Hoheitsgebiet der betroffenen Vertragspartei im Verhältnis zu einer bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Ursprungspartei;
die Beurteilung der Gefahren für die Umwelt, einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen;
eine Beurteilung neuer gefährlicher Tätigkeiten, die eine Gefahrenquelle darstellen können;
die Berücksichtigung einer sicheren Entfernung von vorhandenen Siedlungszentren sowie die Einrichtung eines Sicherheitsbereichs im Umkreis gefährlicher Tätigkeiten bei der Standortwahl für neue gefährliche Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen bereits laufender gefährlicher Tätigkeiten; innerhalb dieser Bereiche sollen Entwicklungsvorhaben, die eine Zunahme der gefährdeten Bevölkerung oder auf andere Weise eine Erhöhung der Gefahren zur Folge hätten, genau untersucht werden.
Verfassungsbestimmung
Anhang VII
Bereitschaftsmaßnahmen für den Notfall nach Artikel 8
Alle inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen miteinander koordiniert werden, damit Industrieunfälle umfassend und wirksam bekämpft werden können.
Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen die notwendigen Maßnahmen zur Bestimmung der örtlichen Ausdehnung des Notfalls und zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung seiner grenzüberschreitenden Auswirkungen vorsehen. Sie sollen auch Vorkehrungen für die Warnung der Bevölkerung und gegebenenfalls für deren Evakuierung, andere Schutz- oder Rettungsmaßnahmen sowie Sanitätsdienste vorsehen.
Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen für das Personal im Betrieb, für die möglicherweise außerhalb des Betriebs betroffene Bevölkerung und für die Rettungsmannschaften Einzelheiten über die technischen und organisatorischen Verfahren enthalten, die zur Bekämpfung eines Industrieunfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen und zur Verhütung und möglichst weitgehenden Verringerung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs zweckmäßig sind.
Die innerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise
die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln;
die Maßnahme beschreiben, die bei einem Industrieunfall oder drohenden Industrieunfall zu ergreifen ist, um die Lage oder das Ereignis unter Kontrolle zu bringen, oder sie können angeben, wo eine solche Beschreibung zu finden ist;
die zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Mittel beschreiben;
die Vorkehrungen angeben, die für eine Frühwarnung bei einem Industrieunfall der für Erste-Hilfe-Maßnahmen außerhalb des Betriebs zuständigen Behörde erforderlich sind, einschließlich der Art der Informationen, die mit der ersten Warnung zu übermitteln sind, sowie die Vorkehrungen für die Weiterleitung ausführlicherer Informationen angeben, sobald diese verfügbar sind;
die Vorkehrungen angeben, die für die Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Erfüllung von ihm erwartet wird, erforderlich sind.
Die außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können
die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten außerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln und auf die Einbeziehung in die innerbetrieblichen Pläne hinweisen;
die von dem Rettungs- und Sanitätspersonal zu befolgenden Methoden und Verfahren angeben;
die Methoden zur schnellen Bestimmung des betroffenen Gebiets angeben;
die Vorkehrungen angeben, die sicherstellen, daß betroffene oder mutmaßlich betroffene Vertragsparteien über einen Industrieunfall sofort benachrichtigt werden und diese Verbindung anschließend aufrechterhalten bleibt;
die für die Umsetzung des Planes notwendigen Mittel und die Vorkehrungen für die Koordinierung festlegen;
die Vorkehrungen zur Information der Öffentlichkeit angeben, gegebenenfalls einschließlich der Vorkehrungen für eine Vertiefung und Wiederholung der Informationen, die der Öffentlichkeit nach Artikel 9 erteilt werden;
die Vorkehrungen für Ausbildung und Übungen angeben.
Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können Maßnahmen enthalten
Anhang VII
Bereitschaftsmaßnahmen für den Notfall nach Artikel 8
Alle inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen miteinander koordiniert werden, damit Industrieunfälle umfassend und wirksam bekämpft werden können.
Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen die notwendigen Maßnahmen zur Bestimmung der örtlichen Ausdehnung des Notfalls und zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung seiner grenzüberschreitenden Auswirkungen vorsehen. Sie sollen auch Vorkehrungen für die Warnung der Bevölkerung und gegebenenfalls für deren Evakuierung, andere Schutz- oder Rettungsmaßnahmen sowie Sanitätsdienste vorsehen.
Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen für das Personal im Betrieb, für die möglicherweise außerhalb des Betriebs betroffene Bevölkerung und für die Rettungsmannschaften Einzelheiten über die technischen und organisatorischen Verfahren enthalten, die zur Bekämpfung eines Industrieunfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen und zur Verhütung und möglichst weitgehenden Verringerung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs zweckmäßig sind.
Die innerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise
die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln;
die Maßnahme beschreiben, die bei einem Industrieunfall oder drohenden Industrieunfall zu ergreifen ist, um die Lage oder das Ereignis unter Kontrolle zu bringen, oder sie können angeben, wo eine solche Beschreibung zu finden ist;
die zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Mittel beschreiben;
die Vorkehrungen angeben, die für eine Frühwarnung bei einem Industrieunfall der für Erste-Hilfe-Maßnahmen außerhalb des Betriebs zuständigen Behörde erforderlich sind, einschließlich der Art der Informationen, die mit der ersten Warnung zu übermitteln sind, sowie die Vorkehrungen für die Weiterleitung ausführlicherer Informationen angeben, sobald diese verfügbar sind;
die Vorkehrungen angeben, die für die Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Erfüllung von ihm erwartet wird, erforderlich sind.
Die außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise
die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten außerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln und auf die Einbeziehung in die innerbetrieblichen Pläne hinweisen;
die von dem Rettungs- und Sanitätspersonal zu befolgenden Methoden und Verfahren angeben;
die Methoden zur schnellen Bestimmung des betroffenen Gebiets angeben;
die Vorkehrungen angeben, die sicherstellen, daß betroffene oder mutmaßlich betroffene Vertragsparteien über einen Industrieunfall sofort benachrichtigt werden und diese Verbindung anschließend aufrechterhalten bleibt;
die für die Umsetzung des Planes notwendigen Mittel und die Vorkehrungen für die Koordinierung festlegen;
die Vorkehrungen zur Information der Öffentlichkeit angeben, gegebenenfalls einschließlich der Vorkehrungen für eine Vertiefung und Wiederholung der Informationen, die der Öffentlichkeit nach Artikel 9 erteilt werden;
die Vorkehrungen für Ausbildung und Übungen angeben.
Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können Maßnahmen enthalten für die Behandlung, Sammlung, Beseitigung, Lagerung, Entfernung und sichere Entsorgung von gefährlichen Stoffen und verseuchtem Material sowie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Verfassungsbestimmung
Anhang VIII
Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9
Name der Gesellschaft, Anschrift, an der die gefährliche Tätigkeit erfolgt, und Nennung der die Informationen erteilenden Person unter Angabe ihrer Stellung;
eine allgemein verständliche Erklärung der gefährlichen Tätigkeit einschließlich der mit ihr verbundenen Gefahren;
die gebräuchlichen Namen, Stoffgruppenbezeichnungen oder die allgemeinen Gefährlichkeitsmerkmale der Stoffe und Zubereitungen, die bei der gefährlichen Tätigkeit verwendet werden, mit einem Hinweis auf ihre wesentlichen gefährlichen Eigenschaften;
die aus einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen allgemeinen Informationen, sofern sie zur Verfügung stehen und zweckdienlich sind;
allgemeine Informationen über die Art eines Industrieunfalls, der möglicherweise im Zusammenhang mit der gefährlichen Tätigkeit entstehen könnte, einschließlich seiner möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt;
ausreichende Informationen über die Art und Weise, in der die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall gewarnt und auf dem laufenden gehalten wird;
ausreichende Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall handeln und sich verhalten soll;
ausreichende Informationen über die Vorkehrungen in bezug auf die gefährliche Tätigkeit, einschließlich der Verbindungen zu den Rettungsdiensten, um Industrieunfällen zu begegnen, ihre Schwere zu verringern und ihre Auswirkungen zu vermindern;
allgemeine Informationen über den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan der Rettungsdienste, der zur Bewältigung allfälliger Auswirkungen außerhalb des Betriebs, einschließlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls, aufgestellt wurde;
allgemeine Informationen über besondere Voraussetzungen und Auflagen, denen die gefährliche Tätigkeit nach einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften unterliegt, einschließlich Zulassungs- und Genehmigungssystemen;
Hinweise darauf, wo weitere sachdienliche Informationen erhältlich sind.
Anhang VIII
Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9
Name der Gesellschaft, Anschrift, an der die gefährliche Tätigkeit erfolgt, und Nennung der die Informationen erteilenden Person unter Angabe ihrer Stellung;
eine allgemein verständliche Erklärung der gefährlichen Tätigkeit einschließlich der mit ihr verbundenen Gefahren;
die gebräuchlichen Namen, Stoffgruppenbezeichnungen oder die allgemeinen Gefährlichkeitsmerkmale der Stoffe und Zubereitungen, die bei der gefährlichen Tätigkeit verwendet werden, mit einem Hinweis auf ihre wesentlichen gefährlichen Eigenschaften;
die aus einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen allgemeinen Informationen, sofern sie zur Verfügung stehen und zweckdienlich sind;
allgemeine Informationen über die Art eines Industrieunfalls, der möglicherweise im Zusammenhang mit der gefährlichen Tätigkeit entstehen könnte, einschließlich seiner möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt;
ausreichende Informationen über die Art und Weise, in der die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall gewarnt und auf dem laufenden gehalten wird;
ausreichende Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall handeln und sich verhalten soll;
ausreichende Informationen über die Vorkehrungen in bezug auf die gefährliche Tätigkeit, einschließlich der Verbindungen zu den Rettungsdiensten, um Industrieunfällen zu begegnen, ihre Schwere zu verringern und ihre Auswirkungen zu vermindern;
allgemeine Informationen über den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan der Rettungsdienste, der zur Bewältigung allfälliger Auswirkungen außerhalb des Betriebs, einschließlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls, aufgestellt wurde;
allgemeine Informationen über besondere Voraussetzungen und Auflagen, denen die gefährliche Tätigkeit nach einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften unterliegt, einschließlich Zulassungs- und Genehmigungssystemen;
Hinweise darauf, wo weitere sachdienliche Informationen erhältlich sind.
Verfassungsbestimmung
Anhang IX
Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10
Die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen ermöglichen die schnellste Übermittlung von Daten und Voraussagen nach vorher festgelegten Codes unter Verwendung kompatibler Datenübermittlungs- und Datenverarbeitungssysteme für die Warnung vor einem Notfall und dessen Bekämpfung sowie für Maßnahmen zur größtmöglichen Verringerung und Begrenzung der Folgen grenzüberschreitender Auswirkungen, wobei unterschiedliche Erfordernisse auf den verschiedenen Ebenen berücksichtigt werden.
Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall umfaßt
die Art und das Ausmaß des Industrieunfalls, die damit im Zusammenhang stehenden gefährlichen Stoffe (falls bekannt) und die Schwere der möglichen Auswirkungen;
den Zeitpunkt und den genauen Ort des Unfalls;
weitere verfügbare Informationen, die für eine wirksame Bekämpfung des Industrieunfalls notwendig sind.
Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall wird in
Es werden regelmäßige Erprobungen und Überprüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen durchgeführt, und das damit befaßte Personal wird laufend geschult. Die Erprobungen, Überprüfungen und Ausbildungsmaßnahmen werden gegebenenfalls zusammen durchgeführt.
Anhang IX
Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10
Die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen ermöglichen die schnellste Übermittlung von Daten und Voraussagen nach vorher festgelegten Codes unter Verwendung kompatibler Datenübermittlungs- und Datenverarbeitungssysteme für die Warnung vor einem Notfall und dessen Bekämpfung sowie für Maßnahmen zur größtmöglichen Verringerung und Begrenzung der Folgen grenzüberschreitender Auswirkungen, wobei unterschiedliche Erfordernisse auf den verschiedenen Ebenen berücksichtigt werden.
Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall umfaßt
die Art und das Ausmaß des Industrieunfalls, die damit im Zusammenhang stehenden gefährlichen Stoffe (falls bekannt) und die Schwere der möglichen Auswirkungen;
den Zeitpunkt und den genauen Ort des Unfalls;
weitere verfügbare Informationen, die für eine wirksame Bekämpfung des Industrieunfalls notwendig sind.
Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall wird in angemessenen Zeitabständen oder bei Bedarf durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Lage hinsichtlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen ergänzt.
Es werden regelmäßige Erprobungen und Überprüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen durchgeführt, und das damit befaßte Personal wird laufend geschult. Die Erprobungen, Überprüfungen und Ausbildungsmaßnahmen werden gegebenenfalls zusammen durchgeführt.
Verfassungsbestimmung
Anhang X
Gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 12
Die Gesamtleitung, -kontrolle, -koordinierung und -überwachung der Hilfeleistung obliegt der ersuchenden Vertragspartei. Das bei der Hilfeleistung eingesetzte Personal handelt im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei. Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei arbeiten mit der von der hilfeleistenden Vertragspartei nach Artikel 17 bestimmten Behörde zusammen, der die Verantwortung für die unmittelbare Aufsicht über das von der hilfeleistenden Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen worden ist.
Die ersuchende Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung; sie gewährleistet den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Material, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Vertragspartei oder für sie in ihr Hoheitsgebiet gebracht werden.
Sofern von den beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wird die Hilfe auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei geleistet. Die hilfeleistende Vertragspartei kann jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung der Kosten verzichten.
Die ersuchende Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, der hilfeleistenden Vertragspartei und den für sie tätigen Personen die zur zügigen Durchführung ihrer Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen zu gewähren. Die ersuchende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, diese Bestimmung auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden oder ihnen die genannten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Eine Vertragspartei bemüht sich auf Ersuchen der ersuchenden oder hilfeleistenden Vertragspartei, die Durchreise und Durchfuhr von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch ihr Hoheitsgebiet zu und von der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
Die ersuchende Vertragspartei erleichtert die Einreise und Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet und die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet für das ordnungsgemäß gemeldete Personal sowie für die zur Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.
In bezug auf Handlungen, die sich unmittelbar aus der geleisteten Hilfe ergeben, wird die ersuchende Vertragspartei bei Tod oder Verletzung von Personen, Beschädigung oder Verlust von Sachwerten oder Umweltschäden, die in ihrem Hoheitsgebiet im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind, die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen schadlos halten und entschädigen und sie für Tod oder Verletzung oder für Verlust oder Beschädigung der für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte entschädigen. Die ersuchende Vertragspartei ist für Schadensersatzansprüche Dritter gegen die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen verantwortlich.
Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen zu erleichtern, die sich aus den Hilfseinsätzen ergeben können.
Jede Vertragspartei kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung der von einem Unfall betroffenen Personen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei um Hilfe ersuchen.
Die betroffene oder ersuchende Vertragspartei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander mit dem Ziel, Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Beendigung der Hilfeleistung zu treffen.
Anhang X
Gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 12
Die Gesamtleitung, -kontrolle, -koordinierung und -überwachung der Hilfeleistung obliegt der ersuchenden Vertragspartei. Das bei der Hilfeleistung eingesetzte Personal handelt im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei. Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei arbeiten mit der von der hilfeleistenden Vertragspartei nach Artikel 17 bestimmten Behörde zusammen, der die Verantwortung für die unmittelbare Aufsicht über das von der hilfeleistenden Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen worden ist.
Die ersuchende Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung; sie gewährleistet den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Material, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Vertragspartei oder für sie in ihr Hoheitsgebiet gebracht werden.
Sofern von den beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wird die Hilfe auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei geleistet. Die hilfeleistende Vertragspartei kann jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung der Kosten verzichten.
Die ersuchende Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, der hilfeleistenden Vertragspartei und den für sie tätigen Personen die zur zügigen Durchführung ihrer Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen zu gewähren. Die ersuchende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, diese Bestimmung auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden oder ihnen die genannten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Eine Vertragspartei bemüht sich auf Ersuchen der ersuchenden oder hilfeleistenden Vertragspartei, die Durchreise und Durchfuhr von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch ihr Hoheitsgebiet zu und von der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
Die ersuchende Vertragspartei erleichtert die Einreise und Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet und die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet für das ordnungsgemäß gemeldete Personal sowie für die zur Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.
In bezug auf Handlungen, die sich unmittelbar aus der geleisteten Hilfe ergeben, wird die ersuchende Vertragspartei bei Tod oder Verletzung von Personen, Beschädigung oder Verlust von Sachwerten oder Umweltschäden, die in ihrem Hoheitsgebiet im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind, die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen schadlos halten und entschädigen und sie für Tod oder Verletzung oder für Verlust oder Beschädigung der für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte entschädigen. Die ersuchende Vertragspartei ist für Schadensersatzansprüche Dritter gegen die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen verantwortlich.
Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen zu erleichtern, die sich aus den Hilfseinsätzen ergeben können.
Jede Vertragspartei kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung der von einem Unfall betroffenen Personen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei um Hilfe ersuchen.
Die betroffene oder ersuchende Vertragspartei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander mit dem Ziel, Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Beendigung der Hilfeleistung zu treffen.
Verfassungsbestimmung
Anhang XI
Informationsaustausch nach Artikel 15
Die Informationen umfassen folgende Elemente, die auch Gegenstand einer mehrseitigen oder zweiseitigen Zusammenarbeit sein können:
Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, politische Leitlinien, Zielsetzungen und Schwerpunkte betreffend Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung, wissenschaftliche Tätigkeiten und technische Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Industrieunfällen durch gefährliche Tätigkeiten, einschließlich der Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen;
Maßnahmen sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf geeigneter Ebene, die sich auf andere Vertragsparteien auswirken;
Überwachungs-, Planungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme einschließlich ihrer Durchführung und Beaufsichtigung;
Maßnahmen, die dazu dienen, Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen;
Erfahrungen mit Industrieunfällen und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Industrieunfällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen;
Entwicklung und Anwendung des Standes der Technik für einen verbesserten Umweltschutz und eine erhöhte Sicherheit;
Bereitschaft für den Notfall und Bekämpfung von Notfällen;
für die Vorhersage von Gefahren angewandte Methoden, einschließlich Kriterien für die Überwachung und Bewertung grenzüberschreitender Auswirkungen.
Anhang XI
Informationsaustausch nach Artikel 15
Die Informationen umfassen folgende Elemente, die auch Gegenstand einer mehrseitigen oder zweiseitigen Zusammenarbeit sein können:
Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, politische Leitlinien, Zielsetzungen und Schwerpunkte betreffend Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung, wissenschaftliche Tätigkeiten und technische Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Industrieunfällen durch gefährliche Tätigkeiten, einschließlich der Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen;
Maßnahmen sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf geeigneter Ebene, die sich auf andere Vertragsparteien auswirken;
Überwachungs-, Planungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme einschließlich ihrer Durchführung und Beaufsichtigung;
Maßnahmen, die dazu dienen, Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen;
Erfahrungen mit Industrieunfällen und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Industrieunfällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen;
Entwicklung und Anwendung des Standes der Technik für einen verbesserten Umweltschutz und eine erhöhte Sicherheit;
Bereitschaft für den Notfall und Bekämpfung von Notfällen;
für die Vorhersage von Gefahren angewandte Methoden, einschließlich Kriterien für die Überwachung und Bewertung grenzüberschreitender Auswirkungen.
Verfassungsbestimmung
Anhang XII
Aufgaben in bezug auf gegenseitige Hilfeleistung nach
Artikel 18 Absatz 4
Informations- und Datensammlung und -verteilung
Einrichtung und Betrieb eines Benachrichtigungssystems bei Industrieunfällen, das Informationen über Industrieunfälle und über Sachverständige liefern kann, damit so schnell wie möglich Sachverständige in die Hilfeleistung einbezogen werden können;
Einrichtung und Betrieb einer Datenbank für die Entgegennahme, Verarbeitung und Verteilung notwendiger Informationen über Industrieunfälle einschließlich ihrer Auswirkungen, ferner über ergriffene Maßnahmen und ihre Wirksamkeit;
Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, in der deren jeweilige Eigenschaften sowie Informationen über die Art des Umgangs mit ihnen bei einem Industrieunfall enthalten sind;
Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses von Sachverständigen, die Beratungsdienste und sonstige Hilfe in bezug auf Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen leisten können;
Führung einer Liste gefährlicher Tätigkeiten;
Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, die von Anhang I Teil I erfaßt sind.
Forschung, Ausbildung und Methodik
Entwicklung und Erstellung von Modellen auf der Grundlage der bei Industrieunfällen gesammelten Erfahrung und von Szenarien für Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen;
Förderung der Ausbildung und Schulung, Veranstaltung internationaler Symposien und Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung.
Technische Hilfe
Durchführung von Beratungsaufgaben mit dem Ziel, die Fähigkeit zu stärken, Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden;
Inspektion der gefährlichen Tätigkeiten einer Vertragspartei auf deren Ersuchen sowie Hilfeleistung bei der Gestaltung ihrer innerstaatlichen Inspektionen entsprechend den Erfordernissen dieses Übereinkommens.
Hilfeleistung in einem Notfall
Anhang XII
Aufgaben in bezug auf gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 18 Absatz 4
Informations- und Datensammlung und -verteilung
Einrichtung und Betrieb eines Benachrichtigungssystems bei Industrieunfällen, das Informationen über Industrieunfälle und über Sachverständige liefern kann, damit so schnell wie möglich Sachverständige in die Hilfeleistung einbezogen werden können;
Einrichtung und Betrieb einer Datenbank für die Entgegennahme, Verarbeitung und Verteilung notwendiger Informationen über Industrieunfälle einschließlich ihrer Auswirkungen, ferner über ergriffene Maßnahmen und ihre Wirksamkeit;
Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, in der deren jeweilige Eigenschaften sowie Informationen über die Art des Umgangs mit ihnen bei einem Industrieunfall enthalten sind;
Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses von Sachverständigen, die Beratungsdienste und sonstige Hilfe in bezug auf Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen leisten können;
Führung einer Liste gefährlicher Tätigkeiten;
Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, die von Anhang I Teil I erfaßt sind.
Forschung, Ausbildung und Methodik
Entwicklung und Erstellung von Modellen auf der Grundlage der bei Industrieunfällen gesammelten Erfahrung und von Szenarien für Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen;
Förderung der Ausbildung und Schulung, Veranstaltung internationaler Symposien und Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung.
Technische Hilfe
Durchführung von Beratungsaufgaben mit dem Ziel, die Fähigkeit zu stärken, Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden;
Inspektion der gefährlichen Tätigkeiten einer Vertragspartei auf deren Ersuchen sowie Hilfeleistung bei der Gestaltung ihrer innerstaatlichen Inspektionen entsprechend den Erfordernissen dieses Übereinkommens.
Hilfeleistung in einem Notfall
Hilfeleistung auf Ersuchen einer Vertragspartei, insbesondere durch Entsendung von Sachverständigen zu dem Standort, an dem sich ein Industrieunfall ereignet hat, zur Beratung und zu sonstigen Formen der Hilfe bei der Bekämpfung des Industrieunfalls.
Verfassungsbestimmung
Anhang XIII
Schiedsverfahren
Die antragstellende Vertragspartei oder die antragstellenden Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat, daß sie übereingekommen sind, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu unterwerfen. In der Notifikation werden der Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens angegeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltene Mitteilung an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Vertragspartei(en) als auch die andere(n) an der Streitigkeit beteiligte(n) Vertragspartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.
Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb weiterer zwei Monate.
Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Vertragspartei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.
Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
dem Gericht alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
dem Gericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien
Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht
Das Schiedsgericht kann über Gegenanträge, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände
Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches
Das Schiedsgericht fällt seinen Spruch innerhalb von fünf
Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu
Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder
Anhang XIII
Schiedsverfahren
Die antragstellende Vertragspartei oder die antragstellenden Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat, daß sie übereingekommen sind, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu unterwerfen. In der Notifikation werden der Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens angegeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltene Mitteilung an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Vertragspartei(en) als auch die andere(n) an der Streitigkeit beteiligte(n) Vertragspartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.
Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb weiterer zwei Monate.
Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Vertragspartei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.
Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
dem Gericht alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
dem Gericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
Das Schiedsgericht kann über Gegenanträge, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlußabrechnung vor.
Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und könnte sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
Das Schiedsgericht fällt seinen Spruch innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.
Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Gericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter.
Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.
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