(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSWIRKUNGEN VON INDUSTRIEUNFÄLLEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-04-19
Letzte Aktualisierung 2026-05-06
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 67
Änderungshistorie JSON API

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Konferenz der Vertragsparteien, soweit sie dies für zweckmäßig erachtet, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen zusammen.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien stellt auf ihrer ersten Tagung ein Arbeitsprogramm auf, insbesondere im Hinblick auf die in Anhang XII enthaltenen Aspekte. Sie entscheidet ferner über die Arbeitsweise einschließlich der Inanspruchnahme nationaler Zentren und der Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie über die Einrichtung eines Systems zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, vor allem in bezug auf die gegenseitige Hilfeleistung bei einem Industrieunfall, wobei auf die bereits laufenden entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen zurückgegriffen werden kann. Im Rahmen dieses Arbeitsprogramms prüft die Konferenz der Vertragsparteien die bestehenden nationalen, regionalen und internationalen Zentren und sonstigen Gremien und Programme zur Koordinierung von Informationen und Bemühungen hinsichtlich der Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen in bezug auf Industrieunfälle, um festzustellen, welche weiteren internationalen Institutionen oder Zentren zur Wahrnehmung der in Anhang XII aufgeführten Aufgaben erforderlich sein können.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien beginnt auf ihrer ersten Tagung mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Bedingungen für den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien und Kriterien zur Erleichterung der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten für die Zwecke dieses Übereinkommens.

Artikel 18

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Die Vertreter der Vertragsparteien bilden die Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens; sie treten zu regelmäßigen Tagungen zusammen. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach finden die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien mindestens einmal jährlich oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei statt, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Sekretariat an die Vertragsparteien übermittelt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien

a)

überprüft die Anwendung dieses Übereinkommens;

b)

nimmt beratende Aufgaben wahr zu dem Zweck, die Fähigkeit der Vertragsparteien zu stärken, grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen sowie die Leistung technischer Hilfe und die Beratung auf Ersuchen von Vertragsparteien, die von einem Industrieunfall betroffen sind, zu erleichtern;

c)

setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen und sonstige geeignete Mechanismen ein, welche die Angelegenheiten prüfen, die sich auf die Anwendung und Weiterentwicklung dieses Übereinkommens beziehen, und welche zu diesem Zweck entsprechende Untersuchungen durchführen, sonstige Unterlagen ausarbeiten und der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen zur Prüfung vorlegen;

d)

nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich auf Grund dieses Übereinkommens als zweckmäßig erweisen;

e)

prüft auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und nimmt sie durch Konsens an.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Konferenz der Vertragsparteien, soweit sie dies für zweckmäßig erachtet, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen zusammen.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien stellt auf ihrer ersten Tagung ein Arbeitsprogramm auf, insbesondere im Hinblick auf die in Anhang XII enthaltenen Aspekte. Sie entscheidet ferner über die Arbeitsweise einschließlich der Inanspruchnahme nationaler Zentren und der Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie über die Einrichtung eines Systems zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, vor allem in bezug auf die gegenseitige Hilfeleistung bei einem Industrieunfall, wobei auf die bereits laufenden entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen zurückgegriffen werden kann. Im Rahmen dieses Arbeitsprogramms prüft die Konferenz der Vertragsparteien die bestehenden nationalen, regionalen und internationalen Zentren und sonstigen Gremien und Programme zur Koordinierung von Informationen und Bemühungen hinsichtlich der Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen in bezug auf Industrieunfälle, um festzustellen, welche weiteren internationalen Institutionen oder Zentren zur Wahrnehmung der in Anhang XII aufgeführten Aufgaben erforderlich sein können.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien beginnt auf ihrer ersten Tagung mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Bedingungen für den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien und Kriterien zur Erleichterung der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten für die Zwecke dieses Übereinkommens.

Verfassungsbestimmung

Artikel 19

Stimmrecht

(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

(2) Die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 19

Stimmrecht

(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

(2) Die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 20

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

a)

er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;

b)

er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;

c)

er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

Artikel 20

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

a)

er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;

b)

er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;

c)

er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

Verfassungsbestimmung

Artikel 21

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder eine andere den Streitparteien annehmbare Methode der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

a)

die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;

b)

ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren.

(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 21

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder eine andere den Streitparteien annehmbare Methode der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

a)

die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;

b)

ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren.

(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

Verfassungsbestimmung

Artikel 22

Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien unberührt, nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder anerkannten Rechtspraxis sowie geltender internationaler Vorschriften Informationen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums und der nationalen Sicherheit, zu schützen.

(2) Entschließt sich eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten Informationen zu liefern, so wahrt die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, die Vertraulichkeit dieser Informationen und hält die Bedingungen ein, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden; sie verwendet die Informationen nur für die Zwecke, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 22

Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien unberührt, nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder anerkannten Rechtspraxis sowie geltender internationaler Vorschriften Informationen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums und der nationalen Sicherheit, zu schützen.

(2) Entschließt sich eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten Informationen zu liefern, so wahrt die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, die Vertraulichkeit dieser Informationen und hält die Bedingungen ein, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden; sie verwendet die Informationen nur für die Zwecke, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.

Verfassungsbestimmung

Artikel 23

Anwendung

Die Vertragsparteien erstatten in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens.

Artikel 23

Anwendung

Die Vertragsparteien erstatten in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens.

Verfassungsbestimmung

Artikel 24

Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte

(1) Die Vertragsparteien können, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen, geltende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortsetzen oder neue schließen.

(2) Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, gegebenenfalls durch zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte strengere als in dem Übereinkommen geforderte Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 24

Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte

(1) Die Vertragsparteien können, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen, geltende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortsetzen oder neue schließen.

(2) Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, gegebenenfalls durch zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte strengere als in dem Übereinkommen geforderte Maßnahmen zu ergreifen.

Verfassungsbestimmung

Artikel 25

Status der Anhänge

Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 25

Status der Anhänge

Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Verfassungsbestimmung

Artikel 26

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien. Die Konferenz der Vertragsparteien erörtert die Änderungsvorschläge auf ihrer nächsten Jahrestagung, sofern die Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vertragsparteien übermittelt worden sind.

(3) Für Änderungen dieses Übereinkommens, außer Änderungen des Anhangs I, für die das Verfahren in Absatz 4 beschrieben ist, gilt folgendes:

a)

Änderungen werden von den auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt;

b)

die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für Änderungen werden beim Depositar hinterlegt. Die nach diesem Artikel beschlossenen Änderungen treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der sechzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft;

c)

danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat.

(4) Für Änderungen des Anhangs I gilt folgendes:

a)

Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Regelung durch Konsens zu erreichen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, dh. eine Einigung wurde nicht erzielt, so werden die Änderungen schließlich mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Sind die Änderungen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, so werden sie an die Vertragsparteien weitergeleitet und ihnen zur Genehmigung empfohlen.

b)

Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Änderungen des Anhangs I weitergeleitet hat, treten diese für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Kraft, die nicht nach lit. c eine Notifikation übermittelt haben; die Anzahl der Vertragsparteien, die keine Notifikation übermittelt haben, muß jedoch mindestens sechzehn betragen.

c)

Jede Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, eine Änderung des Anhangs I dieses Übereinkommens zu genehmigen, notifiziert dies schriftlich dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa innerhalb von zwölf Monaten nach der Weiterleitung des Beschlusses. Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang einer solchen Notifikation mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre vorherige Notifikation durch eine Annahme ersetzen; daraufhin tritt die Änderung des Anhangs I für diese Vertragspartei in Kraft.

d)

Im Sinne dieses Absatzes bedeutet “anwesende und abstimmende Vertragsparteien” die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.

Artikel 26

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien. Die Konferenz der Vertragsparteien erörtert die Änderungsvorschläge auf ihrer nächsten Jahrestagung, sofern die Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vertragsparteien übermittelt worden sind.

(3) Für Änderungen dieses Übereinkommens, außer Änderungen des Anhangs I, für die das Verfahren in Absatz 4 beschrieben ist, gilt folgendes:

a)

Änderungen werden von den auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt;

b)

die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für Änderungen werden beim Depositar hinterlegt. Die nach diesem Artikel beschlossenen Änderungen treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der sechzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft;

c)

danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat.

(4) Für Änderungen des Anhangs I gilt folgendes:

a)

Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Regelung durch Konsens zu erreichen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, dh. eine Einigung wurde nicht erzielt, so werden die Änderungen schließlich mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Sind die Änderungen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, so werden sie an die Vertragsparteien weitergeleitet und ihnen zur Genehmigung empfohlen.

b)

Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Änderungen des Anhangs I weitergeleitet hat, treten diese für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Kraft, die nicht nach lit. c eine Notifikation übermittelt haben; die Anzahl der Vertragsparteien, die keine Notifikation übermittelt haben, muß jedoch mindestens sechzehn betragen.

c)

Jede Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, eine Änderung des Anhangs I dieses Übereinkommens zu genehmigen, notifiziert dies schriftlich dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa innerhalb von zwölf Monaten nach der Weiterleitung des Beschlusses. Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang einer solchen Notifikation mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre vorherige Notifikation durch eine Annahme ersetzen; daraufhin tritt die Änderung des Anhangs I für diese Vertragspartei in Kraft.

d)

Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.

Verfassungsbestimmung

Artikel 27

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum 18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben.

Artikel 27

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum 18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben.

Verfassungsbestimmung

Artikel 28

Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens wahr.

Artikel 28

Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens wahr.

Verfassungsbestimmung

Artikel 29

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(2) Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 27 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

(3) Jede in Artikel 27 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 29

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(2) Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 27 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

(3) Jede in Artikel 27 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Verfassungsbestimmung

Artikel 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 27 genannten Organisation hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3) Für alle in Artikel 27 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Artikel 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 27 genannten Organisation hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3) Für alle in Artikel 27 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Verfassungsbestimmung

Artikel 31

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

(2) Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung des Artikels 4 auf eine Tätigkeit, bezüglich deren eine Benachrichtigung nach Artikel 4 Absatz 1 oder ein Ersuchen um Gespräche nach Artikel 4 Absatz 2 erfolgt ist.

Artikel 31

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

(2) Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung des Artikels 4 auf eine Tätigkeit, bezüglich deren eine Benachrichtigung nach Artikel 4 Absatz 1 oder ein Ersuchen um Gespräche nach Artikel 4 Absatz 2 erfolgt ist.

Verfassungsbestimmung

Artikel 32

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Helsinki am 17. März 1992.

Artikel 32

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Helsinki am 17. März 1992.

Verfassungsbestimmung

Anhang I

Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten

Die im folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten. Wo in Teil I Mengenbereiche angegeben sind, gelten die in jedem Bereich angegebenen Höchstmengen als Mengenschwelle. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gilt die in jedem Bereich angegebene niedrigste Menge als Mengenschwelle, sofern Änderungen nicht erfolgen.

Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung auch unter eine Kategorie in Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.

Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die vorhersehbare Möglichkeit einer Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren sowie die Mengen gefährlicher Stoffe und ihre Nähe, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Inhaber dafür verantwortlich sind.

Teil I: In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von

Stoffen und Zubereitungen

```


```

Kategorie Mengenschwellen

(in Tonnen)

```


```

```

1.

Entzündliche Gase 1a) einschließlich LPG ........... 200

```

```

2.

Leicht entzündliche Flüssigkeiten 1b) .............. 50 000

```

```

3.

Sehr giftig 1c)..................................... 20

```

```

4.

Giftig 1d) ......................................... 500-200

```

```

5.

Brandfördernd 1e) .................................. 500-200

```

```

6.

Explosionsgefährlich 1f) ........................... 200-50

```

```

7.

Entzündliche Flüssigkeiten 1g) (die unter

```

besonderen Druck und Temperaturbedingungen

behandelt werden) .................................. 200

```

8.

Umweltgefährlich 1h) ............................... 200

```

```


```

Teil II: Einzeln aufgeführte StoffeStoffeMengenschwellen

(in Tonnen)

```


```

Stoffe Mengenschwellen

(in Tonnen)

```


```

```

1.

Ammoniak ........................................... 500

```

2a Ammoniumnitrat 2) .................................. 2 500

2b Ammoniumnitrat in Form von Düngemitteln 3) ......... 10 000

```

3.

Acrylnitril ........................................ 200

```

```

4.

Chlor .............................................. 25

```

```

5.

Ethylenoxid ........................................ 50

```

```

6.

Cyanwasserstoff .................................... 20

```

```

7.

Fluorwasserstoff ................................... 50

```

```

8.

Schwefelwasserstoff ................................ 50

```

```

9.

Schwefeldioxid ..................................... 250

```

```

10.

Schwefeltrioxid .................................... 75

```

```

11.

Bleialkyle ......................................... 50

```

```

12.

Phosgen ............................................ 0,75

```

```

13.

Methyliscyanat ............................................ 0,15

```

```


```

ANMERKUNGEN

1) Einstufungskriterien. Soweit andere geeignete Kriterien nicht vorliegen, können die Vertragsparteien bei der Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen für die Zwecke des Teiles I folgende Kriterien verwenden:

a)

ENTZÜNDLICHE GASE: Stoffe, die im gasförmigen Zustand bei normalem Druck und unter Beimischung von Luft entzündlich werden und deren Siedepunkt bei normalem Druck bei 20 Grad

b)

Leicht entzündliche Flüssigkeiten: Stoffe, deren Flammpunkt unter 21 ºC liegt und deren Siedepunkt bei normalem Druck über 20 ºC liegt.

c)

SEHR GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 1 oder Tabelle 2 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahr von Industrieunfällen herbeiführen können.

Tabelle 1

```


```

LD50 (oral) (1) LD50 (dermal) (2) LC50 (3)

mg/kg Körpergewicht mg/kg Körpergewicht mg/l inhalativ

LD50 - 25 LD50 - 50 LC50 - 0,5

```


```

(1) LD50 oral bei Ratten

(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen

(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)

```


```

Tabelle 2

```


```

Höchste nichtletale Dosis

in mg/kg Körpergewicht 5

in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren

mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.

```


```

d)

GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 3 oder 4 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können.

Tabelle 3

```


```

LD50 (oral) (1) LD50 (dermal) (2) LC50 (3)

mg/kg Körpergewicht mg/kg Körpergewicht mg/l inhalativ

25 LD50 - 200 0,5 LC50 - 2 50 LD50 - 400

```


```

(1) LD50 oral bei Ratten

(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen

(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)

```


```

Tabelle 4

```


```

Höchste nichtletale Dosis

in mg/kg Körpergewicht = 5

```


```

in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren

mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.

```


```

e)

BRANDFÖRDERND: Stoffe, die bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren.

f)

EXPLOSIONSGEFÄHRLICH: Stoffe, die durch Flammenentzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.

g)

ENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN: Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55 C haben und die unter Druckwirkung in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, die Gefahr von Industrieunfällen hervorrufen können.

h)

UMWELTGEFÄHRLICH: Stoffe, die Werte akuter Toxizität für die aquatische Umwelt entsprechend der Tabelle 5 aufweisen.

Tabelle 5

```


```

LC50 (1) EC50 (2) IC50 (3)

mg/l mg/l mg/l

LC50 - 10 EC50 - 10 IC50 - 10

```


```

(1) LC50 Fische (96 Stunden)

(2) EC50 Daphnien (48 Stunden)

(3) IC50 Algen (72 Stunden)

```


```

in den Fällen, in denen der Stoff nicht leicht abbaubar ist oder der

log Pow 3,0 ist (sofern der im Versuch bestimmte BCF 100 ist).

```


```

i)

LD (lethal dose) - letale Dosis

j)

LC (lethal concentration) - letale Konzentration

k)

EC (effective concentration) - wirksame Konzentration

l)

IC (inhibiting concentration) - Inhibierungskonzentration

m)

Pow (partition coefficient octanol/water) - Verteilungskoeffizient Oktanol/Wasser

n)

BCF (biconcentration factor) - Biokonzentrationsfaktor

2) Dies gilt für Ammoniumnitrat und Mischungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt nach Gewicht 28% ist, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat nach Gewicht 90% ist.

3) Dies gilt für rein aus Ammoniumnitrat bestehende Düngemittel und für Mischdünger, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt nach Gewicht 28% ist (ein Mischdünger enthält neben Ammoniumnitrat auch Phosphat und/oder Pottasche).

4) Mischungen und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, werden genauso behandelt wie der reine Stoff, es sei denn, sie weisen keine gleichwertigen Eigenschaften mehr auf und können keine grenzüberschreitenden Auswirkungen verursachen.

Anhang I

Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten

Die im folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten. Wo in Teil I Mengenbereiche angegeben sind, gelten die in jedem Bereich angegebenen Höchstmengen als Mengenschwelle. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gilt die in jedem Bereich angegebene niedrigste Menge als Mengenschwelle, sofern Änderungen nicht erfolgen.

Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung auch unter eine Kategorie in Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.

Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die vorhersehbare Möglichkeit einer Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren sowie die Mengen gefährlicher Stoffe und ihre Nähe, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Inhaber dafür verantwortlich sind.

Teil I: In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von Stoffen und Zubereitungen

```


```

Kategorie Mengenschwellen

(in Tonnen)

```


```

```

1.

Entzündliche Gase 1a) einschließlich LPG ........... 200

```

```

2.

Leicht entzündliche Flüssigkeiten 1b) .............. 50 000

```

```

3.

Sehr giftig 1c)..................................... 20

```

```

4.

Giftig 1d) ......................................... 500-200

```

```

5.

Brandfördernd 1e) .................................. 500-200

```

```

6.

Explosionsgefährlich 1f) ........................... 200-50

```

```

7.

Entzündliche Flüssigkeiten 1g) (die unter

```

besonderen Druck und Temperaturbedingungen

behandelt werden) .................................. 200

```

8.

Umweltgefährlich 1h) ............................... 200

```

```


```

Teil II: Einzeln aufgeführte StoffeStoffeMengenschwellen (in Tonnen)

```


```

Stoffe Mengenschwellen

(in Tonnen)

```


```

```

1.

Ammoniak ........................................... 500

```

2a Ammoniumnitrat 2) .................................. 2 500

2b Ammoniumnitrat in Form von Düngemitteln 3) ......... 10 000

```

3.

Acrylnitril ........................................ 200

```

```

4.

Chlor .............................................. 25

```

```

5.

Ethylenoxid ........................................ 50

```

```

6.

Cyanwasserstoff .................................... 20

```

```

7.

Fluorwasserstoff ................................... 50

```

```

8.

Schwefelwasserstoff ................................ 50

```

```

9.

Schwefeldioxid ..................................... 250

```

```

10.

Schwefeltrioxid .................................... 75

```

```

11.

Bleialkyle ......................................... 50

```

```

12.

Phosgen ............................................ 0,75

```

```

13.

Methyliscyanat ............................................ 0,15

```

```


```

ANMERKUNGEN

1) Einstufungskriterien. Soweit andere geeignete Kriterien nicht vorliegen, können die Vertragsparteien bei der Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen für die Zwecke des Teiles I folgende Kriterien verwenden:

a)

ENTZÜNDLICHE GASE: Stoffe, die im gasförmigen Zustand bei normalem Druck und unter Beimischung von Luft entzündlich werden und deren Siedepunkt bei normalem Druck bei 20 Grad

b)

Leicht entzündliche Flüssigkeiten: Stoffe, deren Flammpunkt unter 21 ºC liegt und deren Siedepunkt bei normalem Druck über 20 ºC liegt.

c)

SEHR GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 1 oder Tabelle 2 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahr von Industrieunfällen herbeiführen können.

Tabelle 1

```


```

LD50 (oral) (1) LD50 (dermal) (2) LC50 (3)

mg/kg Körpergewicht mg/kg Körpergewicht mg/l inhalativ

LD50 - 25 LD50 - 50 LC50 - 0,5

```


```

(1) LD50 oral bei Ratten

(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen

(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)

```


```

Tabelle 2

```


```

Höchste nichtletale Dosis

in mg/kg Körpergewicht 5

in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren

mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.

```


```

d)

GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 3 oder 4 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können.

Tabelle 3

```


```

LD50 (oral) (1) LD50 (dermal) (2) LC50 (3)

mg/kg Körpergewicht mg/kg Körpergewicht mg/l inhalativ

25 LD50 - 200 0,5 LC50 - 2 50 LD50 - 400

```


```

(1) LD50 oral bei Ratten

(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen

(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)

```


```

Tabelle 4

```


```

Höchste nichtletale Dosis

in mg/kg Körpergewicht = 5

```


```

in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren

mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.

```


```

e)

BRANDFÖRDERND: Stoffe, die bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren.

f)

EXPLOSIONSGEFÄHRLICH: Stoffe, die durch Flammenentzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.

g)

ENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN: Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55 C haben und die unter Druckwirkung in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, die Gefahr von Industrieunfällen hervorrufen können.

h)

UMWELTGEFÄHRLICH: Stoffe, die Werte akuter Toxizität für die aquatische Umwelt entsprechend der Tabelle 5 aufweisen.

Tabelle 5

```


```

LC50 (1) EC50 (2) IC50 (3)

mg/l mg/l mg/l

LC50 - 10 EC50 - 10 IC50 - 10

```


```

(1) LC50 Fische (96 Stunden)

(2) EC50 Daphnien (48 Stunden)

(3) IC50 Algen (72 Stunden)

```


```

in den Fällen, in denen der Stoff nicht leicht abbaubar ist oder der

log Pow 3,0 ist (sofern der im Versuch bestimmte BCF 100 ist).

```


```

i)

LD (lethal dose) - letale Dosis

j)

LC (lethal concentration) - letale Konzentration

k)

EC (effective concentration) - wirksame Konzentration

l)

IC (inhibiting concentration) - Inhibierungskonzentration

m)

Pow (partition coefficient octanol/water) - Verteilungskoeffizient Oktanol/Wasser

n)

BCF (biconcentration factor) - Biokonzentrationsfaktor

2) Dies gilt für Ammoniumnitrat und Mischungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt nach Gewicht 28% ist, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat nach Gewicht 90% ist.

3) Dies gilt für rein aus Ammoniumnitrat bestehende Düngemittel und für Mischdünger, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt nach Gewicht 28% ist (ein Mischdünger enthält neben Ammoniumnitrat auch Phosphat und/oder Pottasche).

4) Mischungen und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, werden genauso behandelt wie der reine Stoff, es sei denn, sie weisen keine gleichwertigen Eigenschaften mehr auf und können keine grenzüberschreitenden Auswirkungen verursachen.

Anhang I

Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten1

Die im Folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten.

Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung auch unter eine Kategorie in Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.

Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die vorhersehbare Möglichkeit einer Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren sowie die Mengen gefährlicher Stoffe und ihre Nähe, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Betreiber dafür verantwortlich sind.

Teil I: In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von Stoffen und Zubereitungen
Kategorie Mengenschwellen (in Tonnen)
1. Entzündlich2 50.000
2a. Leichtentzündlich3(a) und (b) 200
2b. Leichtentzündlich3(c) 50.000
3. Hochentzündlich4 50
4. Giftig5 5 200
5. Sehr giftig6 6 20
6. Brandfördernd7 7 200
7a. Explosionsgefährlich, wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in Unterklasse 1.4 der GHS-Kriterien fällt8 200
7b. Explosionsgefährlich, wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 der GHSKriterien fällt8 50
8a. Umweltgefährlich – „Giftig für Wasserorganismen“9 500
8b. Umweltgefährlich – „Sehr giftig für Wasserorganismen“10 200
Teil II: Einzeln aufgeführte Stoffe
Stoffe Mengenschwellen (in Tonnen)
--- ---
1a. Ammoniumnitrat11 10.000
1b. Ammoniumnitrat12 5.000
1c. Ammoniumnitrat13 2.500
1d. Ammoniumnitrat14 50
2a. Kaliumnitrat15 10.000
2b. Kaliumnitrat16 5.000
3. Chlor 25
4. Ethylenoxid 50
5. Wasserstoff 50
6. Toluylendiisocyanat 100
7. Schwefeltrioxid 75
8. Bleialkyle 50
9. Phosgen 0,75
10. Methylisocyanat 0,15
11. Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas 200
12. Erdölerzeugnisse: Ottokraftstoffe und Naphtha; Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe); Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) 25.000

Anmerkungen

1.

Einstufungskriterien. Soweit andere geeignete Kriterien nicht vorliegen, können die Vertragsparteien bei der Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen für die Zwecke des Teiles I nachstehende Kriterien verwenden. Mischungen und Zubereitungen werden in derselben Weise behandelt wie reine Stoffe, es sei denn, es sind keine gleichwertigen Eigenschaften mehr gegeben und die Möglichkeit grenzüberschreitender Auswirkungen ist ausgeschlossen.

2.

ENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN: Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C haben und die Verbrennung unterhalten.

3.

LEICHTENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN:

(a) Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (die in Luft spontan entzündlich sind);

(b) Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann; und

(c) Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21°C haben und nicht hochentzündlich sind.

4.

HOCHENTZÜNDLICHE GASE UND FLÜSSIGKEITEN

(a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0°C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35°C beträgt;

(b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden; und

(c) entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.

5.

GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 1 oder 2 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können (LD – letale Dosis; LC – letale Konzentration).

Tabelle 1
LD50 (oral)(1) mg/kg Körpergewicht LD50 (dermal)(2) mg/kg Körpergewicht LC50(3) mg/l (inhalativ)
25 LD50 ≤ 200 50 LD50 ≤ 400 0,5 LC50 ≤ 2

(1) LD50 oral bei Ratten

(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen

(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)

Tabelle 2
Höchste nichtletale Dosis in mg/kg Körpergewicht = 5
in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.

SEHR GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 3 oder 4 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können (LD – letale Dosis; LC – letale Konzentration).

Tabelle 3
LD50 (oral)(1) mg/kg Körpergewicht LD50 (dermal)(2) mg/kg Körpergewicht LC50(3) mg/l (inhalativ)
LD50 ≤ 25 LD50 ≤ 50 LC50 ≤ 0,5

(1) LD50 oral bei Ratten

(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen

(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)

Tabelle 4
Höchste nichtletale Dosis in mg/kg Körpergewicht 5
in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.
7.

BRANDFÖRDERND: Stoffe, die bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren.

8.

EXPLOSIONSGEFÄHRLICH:

(a) Stoffe oder Zubereitungen, bei denen das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht;

(b) Stoffe oder Zubereitungen, bei denen eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht; oder

(c) Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) in der jeweils geltenden Fassung.

Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieses Übereinkommens als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:

Unterklasse 1.1: „Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).“

Unterklasse 1.2: „Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.“

Unterklasse 1.3: „Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind;

(i) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder

(ii) die nacheinender so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.“

Unterklasse 1.4: „Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks zur Folge.“

Unterklasse 1.5: „Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.“

Unterklasse 1.6: „Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.“

Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Übereinkommens diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Übereinkommens der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

9.

UMWELTGEFÄHRLICH (LC – letale Konzentration; EC – wirksame Konzentration; IC – Inhibierungskonzentration) – giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben:

(a) aufgrund akuter Toxizität:

(i) LC50 Fische (96 Stunden): 1 mg/l LC50 ≤ 10 mg/l
oder
(ii) EC50 Daphnien (48 Stunden): 1 mg/l EC50 ≤ 10 mg/l
oder
(iii) IC50 Algen (72 Stunden): 1 mg/l IC50 ≤ 10 mg/l und

(b) aufgrund von Persistenz: Der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder der log Pow (log Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient) beträgt mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF beträgt höchstens 100).

10.

UMWELTGEFÄHRLICH (LC – letale Konzentration; EC – wirksame Konzentration; IC – Inhibierungskonzentration) – sehr giftig für Wasserorganismen:

(a) Stoffe, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und akute Toxizität aufweisen:

(i) LC50 Fische (96 Stunden): ≤ 1 mg/l oder
(ii) EC50 Daphnien (48 Stunden): ≤ 1 mg/l oder
(iii) IC50 Algen (72 Stunden): ≤ 1 mg/l;

(b) Stoffe, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben können

(i) aufgrund akuter Toxizität:

– LC50 Fische (96 Stunden): ≤ 1 mg/l oder
– EC50 Daphnien (48 Stunden): ≤ 1 mg/l oder
– IC50 Algen (72 Stunden): ≤ 1 mg/l;

(ii) aufgrund von Persistenz: Der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder der log Pow (log Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient) beträgt mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF beträgt höchstens 100).

11.

AMMONIUMNITRAT (10.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

(a) gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter gewichtsmäßiger Stickstoffgehalt von 15,75 % bzw. 24,5 % entspricht einem Ammoniumnitratgehalt von 45 % bzw. 70 %) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) erfüllen;

(b) gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt;

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

12.

AMMONIUMNITRAT (5.000): Düngemittelqualität.

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat- Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt:

(a) gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,

(b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,

(c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat mit Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter gewichtsmäßiger Stickstoffgehalt von 28 % entspricht einem Ammoniumnitratgehalt von 80 %) ist, und die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) erfüllen.

13.

AMMONIUMNITRAT (2.500): technische Qualität.

Dies gilt für

(a) Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

(i) gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

(ii) gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten;

(b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

14.

AMMONIUMNITRAT (50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) nicht erfüllen.

Dies gilt für

(a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 12 und 13, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 12 und 13 nicht mehr erfüllen.

(b) Düngemittel gemäß Anmerkung 11(a) und 12, die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) nicht erfüllen.

15.

KALIUMNITRAT (10.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

16.

KALIUMNITRAT (5.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

Verfassungsbestimmung

Anhang II

Verfahren der Untersuchungskommission nach den Artikeln 4 und 5

1.

Jede ersuchende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, daß sie einer nach Maßgabe dieses Anhangs eingesetzten Untersuchungskommission eine oder mehrere Fragen vorlegt. In der Notifikation wird der Gegenstand der Untersuchung angegeben. Das Sekretariat unterrichtet sofort alle Vertragsparteien des Übereinkommens von dieser Vorlage.

2.

Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei und die andere am Untersuchungsverfahren beteiligte Partei bestellen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen; die beiden so bestellten Sachverständigen ernennen einvernehmlich einen dritten Sachverständigen zum Präsidenten der Untersuchungskommission. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.

3.

Ist der Präsident der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Sachverständigen ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Parteien innerhalb weiterer zwei Monate.

4.

Bestellt eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Notifikation des Sekretariats einen Sachverständigen, so kann die andere Partei dies dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mitteilen; dieser ernennt den Präsidenten der Untersuchungskommission innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident der Untersuchungskommission die Partei, die keinen Sachverständigen bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb eines Monats vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.

5.

Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.

Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen ergreifen.

7.

Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien erleichtern die Arbeit der Untersuchungskommission; sie werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)

der Untersuchungskommission alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen;

b)

der Untersuchungskommission die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und deren Aussagen einzuholen.

8.

Die Parteien und die Sachverständigen wahren die Vertraulichkeit aller während der Arbeit der Untersuchungskommission vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

9.

Erscheint eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten

10.

Sofern die Untersuchungskommission nicht wegen der besonderen

11.

Hat eine Vertragspartei ein sachliches Interesse an dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens und könnte sie durch ein Gutachten in der Angelegenheit berührt werden, so kann sie mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.

12.

Beschlüsse der Untersuchungskommission über Verfahrensfragen

13.

Die Untersuchungskommission legt ihr Schlußgutachten innerhalb

14.

Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission stützt sich

Anhang II

Verfahren der Untersuchungskommission nach den Artikeln 4 und 5

1.

Jede ersuchende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, daß sie einer nach Maßgabe dieses Anhangs eingesetzten Untersuchungskommission eine oder mehrere Fragen vorlegt. In der Notifikation wird der Gegenstand der Untersuchung angegeben. Das Sekretariat unterrichtet sofort alle Vertragsparteien des Übereinkommens von dieser Vorlage.

2.

Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei und die andere am Untersuchungsverfahren beteiligte Partei bestellen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen; die beiden so bestellten Sachverständigen ernennen einvernehmlich einen dritten Sachverständigen zum Präsidenten der Untersuchungskommission. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.

3.

Ist der Präsident der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Sachverständigen ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Parteien innerhalb weiterer zwei Monate.

4.

Bestellt eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Notifikation des Sekretariats einen Sachverständigen, so kann die andere Partei dies dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mitteilen; dieser ernennt den Präsidenten der Untersuchungskommission innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident der Untersuchungskommission die Partei, die keinen Sachverständigen bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb eines Monats vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.

5.

Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.

Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen ergreifen.

7.

Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien erleichtern die Arbeit der Untersuchungskommission; sie werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)

der Untersuchungskommission alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen;

b)

der Untersuchungskommission die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und deren Aussagen einzuholen.

8.

Die Parteien und die Sachverständigen wahren die Vertraulichkeit aller während der Arbeit der Untersuchungskommission vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

9.

Erscheint eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzuführen und ihre Arbeit abzuschließen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluß der Arbeit der Untersuchungskommission dar.

10.

Sofern die Untersuchungskommission nicht wegen der besonderen Umstände der Angelegenheit etwas anderes beschließt, werden die Kosten der Untersuchungskommission, einschließlich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen getragen. Die Untersuchungskommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.

11.

Hat eine Vertragspartei ein sachliches Interesse an dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens und könnte sie durch ein Gutachten in der Angelegenheit berührt werden, so kann sie mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.

12.

Beschlüsse der Untersuchungskommission über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission gibt die Auffassung der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie allfällige abweichende Ansichten wieder.

13.

Die Untersuchungskommission legt ihr Schlußgutachten innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt vor, zu dem sie gebildet wurde; hält sie jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese zwei Monate nicht überschreiten.

14.

Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission stützt sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze. Die Untersuchungskommission übermittelt das Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.

Verfassungsbestimmung

Anhang III

Verfahren nach Artikel 4

1.

Eine Ursprungspartei kann eine andere Vertragspartei nach den Absätzen 2 und 5 dieses Anhangs um Konsultationen bitten, um festzustellen, ob diese Vertragspartei eine betroffene Vertragspartei ist.

2.

Bei einer beabsichtigten oder bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit veranlaßt die Ursprungspartei, daß zur Aufnahme sachgemäßer und wirksamer Konsultationen jede Vertragspartei, die nach ihrer Auffassung betroffen sein könnte, auf allen geeigneten Ebenen so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt benachrichtigt wird, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über die betreffende Tätigkeit informiert. Bei bereits laufenden gefährlichen Tätigkeiten erfolgt diese Benachrichtigung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Ursprungspartei in Kraft getreten ist.

3.

Die Benachrichtigung enthält insbesondere

a)

Informationen über die gefährliche Tätigkeit und über ihre möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall, einschließlich aller zur Verfügung stehenden Informationen oder Berichte, wie etwa die nach Artikel 6 erteilten Informationen;

b)

die Angabe einer angemessenen Frist, innerhalb deren eine Antwort nach Absatz 4 erforderlich ist, wobei die Art der Tätigkeit berücksichtigt wird;

4.

Die benachrichtigten Vertragsparteien antworten der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, wobei sie den Empfang der Benachrichtigung bestätigen und angeben, ob sie Konsultationen aufzunehmen beabsichtigen.

5.

Gibt eine benachrichtigte Vertragspartei zu erkennen, daß sie

6.

Nach Eingang der Antwort einer benachrichtigten

a)

sachdienliche Informationen über den Zeitplan für die Analyse mit Angaben zum Zeitplan für die Übermittlung von Stellungnahmen;

b)

sachdienliche Informationen über die gefährliche Tätigkeit und ihre grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall;

c)

die Gelegenheit zur Teilnahme an der Beurteilung der Informationen oder eines allfälligen Berichts über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen.

7.

Die betroffene Vertragspartei stellt der Ursprungspartei auf

8.

Die Ursprungspartei stellt der betroffenen Vertragspartei

9.

Die beteiligten Vertragsparteien informieren die Öffentlichkeit in den Gebieten, die mutmaßlich durch die gefährliche Tätigkeit betroffen sein können, und sorgen dafür, daß die Analyse- und Beurteilungsunterlagen an die Öffentlichkeit und an die Behörden in dem betreffenden Gebiet verteilt werden. Die Vertragsparteien bieten ihnen die Möglichkeit, Stellungnahmen oder Einwände zu der gefährlichen Tätigkeit abzugeben, und sorgen dafür, daß ihre Ansichten innerhalb einer angemessenen Frist der zuständigen Behörde der Ursprungspartei entweder unmittelbar oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei unterbreitet werden.

10.

Sobald die Analyse- und Beurteilungsunterlagen fertiggestellt

a)

mögliche Alternativen zu der gefährlichen Tätigkeit, einschließlich ihrer Unterlassung, sowie mögliche Maßnahmen zur Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen auf Kosten der Ursprungspartei;

b)

andere mögliche Formen der gegenseitigen Hilfeleistung zur Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen;

c)

sonstige sachdienliche Aspekte.

11.

Die beteiligten Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Analyse

12.

Die Ursprungspartei notifiziert den betroffenen

13.

Erhält eine beteiligte Vertragspartei zusätzliche sachbezogene

Anhang III

Verfahren nach Artikel 4

1.

Eine Ursprungspartei kann eine andere Vertragspartei nach den Absätzen 2 und 5 dieses Anhangs um Konsultationen bitten, um festzustellen, ob diese Vertragspartei eine betroffene Vertragspartei ist.

2.

Bei einer beabsichtigten oder bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit veranlaßt die Ursprungspartei, daß zur Aufnahme sachgemäßer und wirksamer Konsultationen jede Vertragspartei, die nach ihrer Auffassung betroffen sein könnte, auf allen geeigneten Ebenen so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt benachrichtigt wird, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über die betreffende Tätigkeit informiert. Bei bereits laufenden gefährlichen Tätigkeiten erfolgt diese Benachrichtigung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Ursprungspartei in Kraft getreten ist.

3.

Die Benachrichtigung enthält insbesondere

a)

Informationen über die gefährliche Tätigkeit und über ihre möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall, einschließlich aller zur Verfügung stehenden Informationen oder Berichte, wie etwa die nach Artikel 6 erteilten Informationen;

b)

die Angabe einer angemessenen Frist, innerhalb deren eine Antwort nach Absatz 4 erforderlich ist, wobei die Art der Tätigkeit berücksichtigt wird;

sie kann die in Absatz 6 genannten Informationen enthalten.

4.

Die benachrichtigten Vertragsparteien antworten der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, wobei sie den Empfang der Benachrichtigung bestätigen und angeben, ob sie Konsultationen aufzunehmen beabsichtigen.

5.

Gibt eine benachrichtigte Vertragspartei zu erkennen, daß sie nicht beabsichtigt, Konsultationen aufzunehmen, oder antwortet sie nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, so finden die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt das Recht der Ursprungspartei zur Entscheidung darüber unberührt, ob eine Bewertung und eine Analyse auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis vorgenommen werden.

6.

Nach Eingang der Antwort einer benachrichtigten Vertragspartei, worin diese ihren Wunsch nach Aufnahme von Konsultationen mitteilt, stellt die Ursprungspartei, soweit dies noch nicht geschehen ist, der benachrichtigten Vertragspartei folgendes zur Verfügung:

a)

sachdienliche Informationen über den Zeitplan für die Analyse mit Angaben zum Zeitplan für die Übermittlung von Stellungnahmen;

b)

sachdienliche Informationen über die gefährliche Tätigkeit und ihre grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall;

c)

die Gelegenheit zur Teilnahme an der Beurteilung der Informationen oder eines allfälligen Berichts über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen.

7.

Die betroffene Vertragspartei stellt der Ursprungspartei auf Ersuchen die in angemessener Weise erhältlichen Informationen über das Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt, das betroffen werden könnte, zur Verfügung, wenn diese Informationen für die Vorbereitung der Bewertung und Analyse sowie der Maßnahmen notwendig sind. Die Informationen werden umgehend und gegebenenfalls über ein gemeinsames Gremium übermittelt, falls ein solches vorhanden ist.

8.

Die Ursprungspartei stellt der betroffenen Vertragspartei entweder unmittelbar oder über ein gemeinsames Gremium, falls ein solches vorhanden ist, die in Anhang V Absätze 1 und 2 beschriebenen Analyse- und Beurteilungsunterlagen zur Verfügung.

9.

Die beteiligten Vertragsparteien informieren die Öffentlichkeit in den Gebieten, die mutmaßlich durch die gefährliche Tätigkeit betroffen sein können, und sorgen dafür, daß die Analyse- und Beurteilungsunterlagen an die Öffentlichkeit und an die Behörden in dem betreffenden Gebiet verteilt werden. Die Vertragsparteien bieten ihnen die Möglichkeit, Stellungnahmen oder Einwände zu der gefährlichen Tätigkeit abzugeben, und sorgen dafür, daß ihre Ansichten innerhalb einer angemessenen Frist der zuständigen Behörde der Ursprungspartei entweder unmittelbar oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei unterbreitet werden.

10.

Sobald die Analyse- und Beurteilungsunterlagen fertiggestellt sind, nimmt die Ursprungspartei unverzüglich Konsultationen mit der betroffenen Vertragspartei auf, insbesondere über die grenzüberschreitenden Auswirkungen der gefährlichen Tätigkeit bei einem Industrieunfall und über Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung solcher Auswirkungen. Die Konsultationen können folgendes zum Gegenstand haben:

a)

mögliche Alternativen zu der gefährlichen Tätigkeit, einschließlich ihrer Unterlassung, sowie mögliche Maßnahmen zur Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen auf Kosten der Ursprungspartei;

b)

andere mögliche Formen der gegenseitigen Hilfeleistung zur Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen;

c)

sonstige sachdienliche Aspekte.

Die beteiligten Vertragsparteien einigen sich zu Beginn der Konsultationen auf einen angemessenen zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Dauer der Konsultationen. Diese Konsultationen können über ein geeignetes gemeinsames Gremium abgehalten werden, falls ein solches vorhanden ist.

11.

Die beteiligten Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Analyse und Beurteilung sowie die nach Absatz 9 eingegangenen Stellungnahmen und das Ergebnis der in Absatz 10 bezeichneten Konsultationen gebührend berücksichtigt werden.

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