Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-08-11
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2002-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 184
Änderungshistorie JSON API
4.

a) Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder

b)

Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.

(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.

Abkürzung

MBG

Aufhebung der Anforderung

§ 34. (1) Sind die Voraussetzungen weggefallen

1.

für die Anforderung einer Leistung oder

2.

für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.

(2) Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten

1.

die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,

2.

die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung und

4.

a) Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder

b)

Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.

(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.

(4) Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.

Verfahrensrechtliche Sonderregelungen

§ 35. (1) Kann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides an

1.

den Leistungspflichtigen oder

2.

den jeweiligen Inhaber des Leistungsgegenstandes oder

3.

den Leiter oder Stellvertreter oder einen sonstigen Funktionsträger mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung einer Arbeitsstätte eines zu einer Werkleistung herangezogenen Unternehmens

(2) Der Leistungsbescheid, der Bereitstellungsbescheid und der Vollzugsbescheid sind schriftlich zu erlassen.

(3) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Gegen einen Aufhebungsbescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

Verfahrensrechtliche Sonderregelungen

§ 35. (1) Kann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides an

1.

den Leistungspflichtigen oder

2.

den jeweiligen Inhaber des Leistungsgegenstandes oder

3.

den Leiter oder Stellvertreter oder einen sonstigen Funktionsträger mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung einer Arbeitsstätte eines zu einer Werkleistung herangezogenen Unternehmens

(2) Der Leistungsbescheid, der Bereitstellungsbescheid und der Vollzugsbescheid sind schriftlich zu erlassen.

(3) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Gegen einen Aufhebungsbescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

Abkürzung

MBG

Verfahrensrechtliche Sonderregelungen

§ 35. (1) Kann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides an

1.

den Leistungspflichtigen oder

2.

den jeweiligen Inhaber des Leistungsgegenstandes oder

3.

den Leiter oder Stellvertreter oder einen sonstigen Funktionsträger mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung einer Arbeitsstätte eines zu einer Werkleistung herangezogenen Unternehmens

an jedem Ort zulässig, an dem eine dieser Personen angetroffen wird.

(2) Der Leistungsbescheid, der Bereitstellungsbescheid und der Vollzugsbescheid sind schriftlich zu erlassen.

(3) Beschwerden gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Abkürzung

MBG

Unmittelbare Inanspruchnahme

§ 36. (1) Militärische Organe dürfen während eines Einsatzes jene Leistungsgegenstände unmittelbar in Anspruch nehmen, die

1.

sich im Einsatzraum befinden oder

2.

zum unmittelbaren Anmarsch von Truppen in den Einsatzraum zwingend erforderlich sind,

sofern eine solche Maßnahme zur Abwehr einer offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Gefahr für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich ist. Eine solche Gefahr liegt insbesondere vor, wenn durch die Inanspruchnahme eines Leistungsgegenstandes im Wege einer Anforderung eine den Zweck der Inanspruchnahme gefährdende Verzögerung der Deckung des militärischen Bedarfes droht.

(2) Im Falle einer unmittelbaren Inanspruchnahme dürfen die militärischen Organe die Informationsrechte nach § 32 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Verwendungsbeschränkung nach § 32 Abs. 4 ausüben. Diese Organe haben dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungspflichtige unverzüglich von der Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wird.

(3) Bei der Aufhebung einer unmittelbaren Inanspruchnahme ist § 34 über die Aufhebung einer Anforderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anforderung jeweils die unmittelbare Inanspruchnahme tritt.

Abkürzung

MBG

3.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen

Pflichten aus dem Bereitstellungsbescheid

§ 37. (1) Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid bis zu dem für die Erbringung der Leistung angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der Anforderungsbehörde zu melden

1.

die Verlegung seines Hauptwohnsitzes oder, sofern die Leistungspflicht ein Unternehmen betrifft, die Änderung des Ortes, von dem aus er über dieses Unternehmen hauptsächlich verfügt,

2.

jede Änderung der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes oder Unternehmens, die eine wesentliche Änderung der jeweiligen Nutzungsmöglichkeit bewirkt, und

3.

jede für die künftige Leistungserbringung wesentliche Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand oder Unternehmen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 geht im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 bis 4 nicht über, solange der Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung noch nicht festgesetzt ist.

Abkürzung

MBG

Erbringung der Leistung

§ 38. (1) Der Leistungspflichtige hat die angeforderte Leistung zum angeordneten Zeitpunkt am angeordneten Ort ordnungsgemäß und vollständig zu erbringen oder erbringen zu lassen. Ein Leistungsgegenstand ist dabei betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat auf Verlangen des Leistungsempfängers

1.

alle die Leistung betreffenden Auskünfte zu erteilen und

2.

dessen Organe im jeweils erforderlichen Umfang in die Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen.

(2) Bei der Erbringung der Leistung hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter dem Leistungsempfänger

1.

a) den Leistungsbescheid oder

b)

den Bereitstellungsbescheid und einen allfälligen Vollzugsbescheid

vorzuweisen,

2.

mitzuteilen, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, und,

3.

sofern ein zugelassenes Kraft- oder Luftfahrzeug oder ein zugelassener Anhänger übergeben wird, den Zulassungsschein auszufolgen.

Im Falle der Z 3 verbleibt der Zulassungsschein bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger.

(3) Die Erbringung der Leistung hinsichtlich einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles hat auf der angeforderten Liegenschaft oder in dem angeforderten Gebäude oder Gebäudeteil zu erfolgen.

(4) Erweist sich der Leistungsgegenstand oder die Werkleistung im Zeitpunkt der Erbringung als ungeeignet zur Deckung des zugrunde liegenden militärischen Bedarfes, so hat der Leistungsempfänger den Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich rückzustellen oder diese Personen von der Verpflichtung zur Werkleistung zu entbinden. Mit dieser Rückstellung oder Entbindung treten außer Kraft

1.

der Leistungsbescheid oder

2.

ein allfälliger Vollzugsbescheid.

Eine allgemeine Bekanntmachung betreffend den Zeitpunkt der Leistungserbringung tritt hinsichtlich dieser Leistungsgegenstände oder Werkleistungen außer Kraft.

(5) Der Leistungsempfänger hat über die Leistungserbringung eine Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift hat insbesondere zu enthalten

1.

Angaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes oder über den Umfang der Werkleistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung,

2.

Angaben über Rechte dritter Personen am Leistungsgegenstand,

3.

im Falle einer Rückstellung des Leistungsgegenstandes nach Abs. 4 den Grund für diese Rückstellung und,

4.

sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert, einen entsprechenden Vermerk.

Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen.

(6) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch militärische Organe zur Erzwingung der Leistungserbringung ist unzulässig.

Abkürzung

MBG

Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand

§ 39. (1) Der Eigentümer des Leistungsgegenstandes oder sonst Berechtigte können unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen ab

1.

der Zustellung eines Leistungs- oder Vollzugsbescheides oder

2.

einer allgemeinen Bekanntmachung des Übergabezeitpunktes oder

3.

der unmittelbaren Inanspruchnahme.

Diese Beschränkung endet mit der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes oder mit dessen Übernahme in das Eigentum des Bundes.

(2) Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen

1.

alle Rechte und Pflichten aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag und

2.

alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen.

(3) Geht die Leistungspflicht nach § 29 Abs. 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Abs. 2 Z 2

1.

im Falle des § 29 Abs. 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige und

2.

im Falle des § 29 Abs. 4 der Rechtsnachfolger oder Eigentümer

die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden. Mit dieser Meldung gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als abgemeldet.

Abkürzung

MBG

Rückstellung des Leistungsgegenstandes

§ 40. (1) Der Leistungspflichtige hat den Leistungsgegenstand zum angeordneten Zeitpunkt am angeordneten Ort zu übernehmen oder übernehmen zu lassen. Die Rückstellung einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles hat auf dieser Liegenschaft oder in diesem Gebäude zu erfolgen.

(2) Ist der rückstellenden militärischen Dienststelle bekannt, dass dritten Personen das Eigentum am Leistungsgegenstand zusteht, so hat sie diesen Personen Zeitpunkt und Ort der Rückstellung mitzuteilen.

(3) Die rückstellende militärische Dienststelle hat über die Rückstellung eine Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift hat insbesondere zu enthalten

1.

Angaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Rückstellung,

2.

Angaben, ob und inwieweit eine Beschädigung oder wertmindernde Abänderung des Leistungsgegenstandes vorliegt, und,

3.

sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert oder zur Rückstellung nicht erschienen ist, einen entsprechenden Vermerk.

Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde sowie den der rückstellenden Dienststelle bekannten Personen nach Abs. 2.

Abkürzung

MBG

Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes

§ 41. (1) Wird der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zum angeordneten Zeitpunkt nicht übernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Gefahr des Leistungspflichtigen vom Bund zu verwahren. Von dieser Verwahrung sind zu verständigen

1.

der Leistungspflichtige und,

2.

sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, der Eigentümer.

(2) Wird der vom Bund verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb eines Monates ab Beginn der Verwahrung übernommen

1.

vom Leistungspflichtigen oder,

2.

sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, vom Eigentümer,

so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist § 1425 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden.

Abkürzung

MBG

Eigentumsübernahme durch den Bund

§ 42. (1) Der Bund hat auf Antrag des Eigentümers einen Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen, sofern dieser Gegenstand

1.

im Zeitpunkt der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert ist, dass eine Rückstellung untunlich oder unmöglich ist, oder

2.

im Zeitpunkt der Anforderung oder unmittelbaren Inanspruchnahme fabriksneu war.

Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person antragsberechtigt, der gegenüber das Eigentum vorbehalten wurde.

(2) Anträge auf Eigentumsübernahme sind bis zum Ablauf des für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes angeordneten Tages bei der zur Rückstellung verpflichteten militärischen Dienststelle einzubringen. Gegen die Versäumung dieser Antragstellung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.

(3) Über Anträge nach den Abs. 1 und 2 hat die Anforderungsbehörde zu entscheiden.

(4) Im Falle eines Antrages auf Eigentumsübernahme hat der Leistungsgegenstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes auf dessen Kosten und Gefahr zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an dem darin anzuordnenden Zeitpunkt und Ort zu übernehmen. Dabei sind die §§ 40 und 41 über die Rückstellung sowie die Verwahrung und Hinterlegung anzuwenden.

Abkürzung

MBG

4.

Teil

Rechtsschutz

1.

Hauptstück

Schadloshaltung

1.

Abschnitt

Ersatz von Schäden durch Maßnahmen zur Befugnisausübung

Anspruch und Höhe

§ 43. (1) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener durch Verletzung am Körper oder durch die Beschädigung einer körperlichen Sache entstandenen Schäden, die von militärischen Organen durch Maßnahmen zur Ausübung von Befugnissen nach den §§ 16 bis 19 unmittelbar verursacht worden sind, sofern die Befugnisausübung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.

(2) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die durch die Verwendung von Urkunden, die über die Identität einer Person täuschen, durch militärische Organe im Rechtsverkehr entstanden sind, sofern diese Verwendung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.

(3) Schäden nach Abs. 1 und 2 sind in dem Umfang in Geld abzugelten, als diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.

(4) Trifft den Anspruchsberechtigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er den Schaden verhältnismäßig zu tragen. Lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat der Anspruchsberechtigte den Schaden zur Hälfte zu tragen. Lagen die Maßnahmen zur Befugnisausübung im überwiegenden Interesse des Geschädigten, so steht bei Sachschäden ein Ersatz nicht, bei Personenschäden nur nach Billigkeit zu.

(5) Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung nach § 7 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zu, so haben diese Personen keine Ansprüche nach Abs. 1 und 2.

Abkürzung

MBG

4.

Teil

Rechtsschutz

1.

Hauptstück

Schadloshaltung

1.

Abschnitt

Ersatz von Schäden durch Maßnahmen zur Befugnisausübung

Anspruch und Höhe

§ 43. (1) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener durch Verletzung am Körper oder durch die Beschädigung einer körperlichen Sache entstandenen Schäden, die von militärischen Organen durch Maßnahmen zur Ausübung von Befugnissen nach den §§ 16 bis 19 unmittelbar verursacht worden sind, sofern die Befugnisausübung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.

(2) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die durch die Verwendung von Urkunden, die über die Identität einer Person täuschen, durch militärische Organe im Rechtsverkehr entstanden sind, sofern diese Verwendung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.

(3) Schäden nach Abs. 1 und 2 sind in dem Umfang in Geld abzugelten, als diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.

(4) Trifft den Anspruchsberechtigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er den Schaden verhältnismäßig zu tragen. Lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat der Anspruchsberechtigte den Schaden zur Hälfte zu tragen. Lagen die Maßnahmen zur Befugnisausübung im überwiegenden Interesse des Geschädigten, so steht bei Sachschäden ein Ersatz nicht, bei Personenschäden nur nach Billigkeit zu.

(5) Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung nach § 7 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zu, so haben diese Personen keine Ansprüche nach Abs. 1 und 2.

Abkürzung

MBG

Übergang von Ansprüchen

§ 44. (1) Stehen dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 Ersatzansprüche gegen Dritte zu, so gehen diese Ansprüche in dem Umfang auf den Bund über, in dem der Bund Ersatzleistungen für derartige Schäden nach diesem Abschnitt erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüber dem Dritten gelten die §§ 1395 letzter Satz und 1396 erster Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Wirkung einer Zession.

(2) Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen. Leistungen des Bundes auf Grund eines Anspruches nach § 43 gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz.

Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung

§ 45. (1) Steht dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 auch ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Entschädigung Bedacht zu nehmen ist, so hat der Berechtigte dies bis zur rechtskräftigen Bestimmung der Entschädigung im Vereinbarungsweg dem für den Abschluss der Vereinbarung zuständigen Militärkommando mitzuteilen.

(2) Wird dem Anspruchsberechtigten ein Anspruch nach Abs. 1 erst nach rechtskräftiger Bestimmung oder Festsetzung der Entschädigung bekannt, so hat der Berechtigte dies binnen einem Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Heeresgebührenamt mitzuteilen.

(3) Der Bund hat gegen den Entschädigten Anspruch auf Rückersatz, soweit eine Entschädigung für einen solchen Schaden geleistet wurde, der durch eine Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei gebühren für den zu Unrecht geleisteten Betrag auch jene gesetzlichen Zinsen, die seit der Entschädigungszahlung durch den Bund angefallen sind. Sofern jedoch im Falle des Abs. 2 die Entschädigung vor Ablauf der einmonatigen Mitteilungsfrist geleistet wurde, gebühren diese Zinsen erst ab dem Zeitpunkt dieses Ablaufes. Wurde im Falle des Abs. 2 der Anspruch fristgerecht mitgeteilt, so fallen keine Zinsen an.

Abkürzung

MBG

Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung

§ 45. (1) Steht dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 auch ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Entschädigung Bedacht zu nehmen ist, so hat der Berechtigte dies bis zur rechtskräftigen Bestimmung der Entschädigung im Vereinbarungsweg dem für den Abschluss der Vereinbarung zuständigen Militärkommando mitzuteilen.

(2) Wird dem Anspruchsberechtigten ein Anspruch nach Abs. 1 erst nach rechtskräftiger Bestimmung oder Festsetzung der Entschädigung bekannt, so hat der Berechtigte dies binnen einem Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Heerespersonalamt mitzuteilen.

(3) Der Bund hat gegen den Entschädigten Anspruch auf Rückersatz, soweit eine Entschädigung für einen solchen Schaden geleistet wurde, der durch eine Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei gebühren für den zu Unrecht geleisteten Betrag auch jene gesetzlichen Zinsen, die seit der Entschädigungszahlung durch den Bund angefallen sind. Sofern jedoch im Falle des Abs. 2 die Entschädigung vor Ablauf der einmonatigen Mitteilungsfrist geleistet wurde, gebühren diese Zinsen erst ab dem Zeitpunkt dieses Ablaufes. Wurde im Falle des Abs. 2 der Anspruch fristgerecht mitgeteilt, so fallen keine Zinsen an.

Abkürzung

MBG

2.

Abschnitt

Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen

Anspruch und Höhe

§ 46. (1) Im Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen gebührt eine Entschädigung in Geld für

1.

die Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Inanspruchnahme erlitten hat,

2.

den Verdienstausfall durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes,

3.

Beschädigungen oder wertmindernde Änderungen am Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung,

4.

die Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes oder den Untergang dieses Gegenstandes und

5.

die Erbringung von Werkleistungen.

(2) Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Abs. 1 Z 2 jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.

(3) Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Falle

1.

des Abs. 1 Z 1 nach der Wertminderung,

2.

des Abs. 1 Z 2 nach dem Verdienstausfall,

3.

des Abs. 1 Z 4 nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, und

4.

des Abs. 1 Z 5 nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.

(4) Im Falle des Abs. 1 Z 3 sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung

1.

auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder

2.

deshalb vorliegt, weil eine Instandsetzung untunlich oder unmöglich ist.

Kostenersatz

§ 47. (1) Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes unmittelbar erwachsen. Als notwendig gelten dabei jene Kosten, die unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse und auf die dem Betroffenen zumutbaren Umstände den geringsten Aufwand verursachen.

(2) Als Kosten nach Abs. 1 kommen in Betracht

1.

die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,

2.

die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Z 1 und

3.

die Abgeltung der Zeitversäumnis für die Zeit, die infolge der Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes vom Verlassen der Wohnung oder Arbeitsstelle bis zur Rückkehr dorthin aufgewendet werden muss.

(3) Auf die Fahrtkosten nach Abs. 2 Z 1 ist § 8 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Abs. 2 Z 3 sind die §§ 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.

(5) Die Kosten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.

(6) Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Abs. 1 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG zulässig.

Abkürzung

MBG

Kostenersatz

§ 47. (1) Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes unmittelbar erwachsen. Als notwendig gelten dabei jene Kosten, die unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse und auf die dem Betroffenen zumutbaren Umstände den geringsten Aufwand verursachen.

(2) Als Kosten nach Abs. 1 kommen in Betracht

1.

die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnsitz oder der Arbeitsstelle und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,

2.

die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Z 1 und

3.

die Abgeltung der Zeitversäumnis für die Zeit, die infolge der Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes vom Verlassen des Hauptwohnsitzes oder der Arbeitsstelle bis zur Rückkehr dorthin aufgewendet werden muss.

(3) Auf die Fahrtkosten nach Abs. 2 Z 1 ist § 7 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Abs. 2 Z 3 sind die §§ 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.

(5) Die Kosten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.

(6) Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Abs. 1 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG zulässig.

3.

Abschnitt

Verfahren

Entschädigung für eine Befugnisausübung

§ 48. (1) Eine Entschädigung nach § 43 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzusetzen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Das Militärkommando hat hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und die Finanzprokuratur zu verständigen. Macht der Betroffene bei dieser Aufforderung auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt diese Verständigung als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz. Die Dreimonatsfrist nach § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

(3) Werden Entschädigungsansprüche nach § 43 im Amtshaftungsweg unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und das Militärkommando nach Abs. 2 zu verständigen. Das Militärkommando hat, sofern ihm nicht bereits eine Aufforderung nach Abs. 1 vorliegt, den Entschädigungswerber auf die Möglichkeit einer solchen Aufforderung hinzuweisen. Wird in einem solchen Fall diese Aufforderung binnen zwei Wochen nach diesem Hinweis geltend gemacht, so gilt sie als am Tag des Einlangens der Verständigung der Finanzprokuratur beim Militärkommando eingebracht.

(4) Auf das gerichtliche Verfahren sind § 9, § 10, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Befugnisausübung richtet. Wird während eines anhängigen Gerichtsverfahrens eine Vereinbarung nach Abs. 1 rechtswirksam abgeschlossen, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches über den zugrunde liegenden Entschädigungsanspruch.

(5) Wurde hinsichtlich einer Entschädigung nach § 43 auch ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht, so steht dies dem Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen.

3.

Abschnitt

Verfahren

Entschädigung für eine Befugnisausübung

§ 48. (1) Eine Entschädigung nach § 43 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzusetzen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Das Militärkommando hat hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und die Finanzprokuratur zu verständigen. Macht der Betroffene bei dieser Aufforderung auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt diese Verständigung als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz. Die Dreimonatsfrist nach § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

(3) Werden Entschädigungsansprüche nach § 43 im Amtshaftungsweg unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und das Militärkommando nach Abs. 2 zu verständigen. Das Militärkommando hat, sofern ihm nicht bereits eine Aufforderung nach Abs. 2 vorliegt, den Entschädigungswerber auf die Möglichkeit einer solchen Aufforderung hinzuweisen. Wird in einem solchen Fall diese Aufforderung binnen zwei Wochen nach diesem Hinweis geltend gemacht, so gilt sie als am Tag des Einlangens der Verständigung der Finanzprokuratur beim Militärkommando eingebracht.

(4) Auf das gerichtliche Verfahren sind § 9, § 10, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Befugnisausübung richtet. Wird während eines anhängigen Gerichtsverfahrens eine Vereinbarung nach Abs. 1 rechtswirksam abgeschlossen, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches über den zugrunde liegenden Entschädigungsanspruch.

(5) Wurde hinsichtlich einer Entschädigung nach § 43 auch ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht, so steht dies dem Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen.

Abkürzung

MBG

3.

Abschnitt

Verfahren

Entschädigung für eine Befugnisausübung

§ 48. (1) Eine Entschädigung nach § 43 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzusetzen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Das Militärkommando hat hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und die Finanzprokuratur zu verständigen. Macht der Betroffene bei dieser Aufforderung auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt diese Verständigung als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz. Die Dreimonatsfrist nach § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

(3) Werden Entschädigungsansprüche nach § 43 im Amtshaftungsweg unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und das Militärkommando nach Abs. 2 zu verständigen. Das Militärkommando hat, sofern ihm nicht bereits eine Aufforderung nach Abs. 2 vorliegt, den Entschädigungswerber auf die Möglichkeit einer solchen Aufforderung hinzuweisen. Wird in einem solchen Fall diese Aufforderung binnen zwei Wochen nach diesem Hinweis geltend gemacht, so gilt sie als am Tag des Einlangens der Verständigung der Finanzprokuratur beim Militärkommando eingebracht.

(4) Auf das gerichtliche Verfahren sind § 9, § 10, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Befugnisausübung richtet. Wird während eines anhängigen Gerichtsverfahrens eine Vereinbarung nach Abs. 1 rechtswirksam abgeschlossen, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches über den zugrunde liegenden Entschädigungsanspruch.

(5) Wurde hinsichtlich einer Entschädigung nach § 43 auch ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht, so steht dies dem Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen.

Abkürzung

MBG

3.

Abschnitt

Verfahren

Entschädigung für eine Befugnisausübung

§ 48. (1) Eine Entschädigung nach § 43 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzusetzen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Das Militärkommando hat hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und die Finanzprokuratur zu verständigen. Macht der Betroffene bei dieser Aufforderung auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt diese Verständigung als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz. Die Dreimonatsfrist nach § 8 Abs. 1 AHG beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

(3) Werden Entschädigungsansprüche nach § 43 im Amtshaftungsweg unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und das Militärkommando nach Abs. 2 zu verständigen. Das Militärkommando hat, sofern ihm nicht bereits eine Aufforderung nach Abs. 2 vorliegt, den Entschädigungswerber auf die Möglichkeit einer solchen Aufforderung hinzuweisen. Wird in einem solchen Fall diese Aufforderung binnen zwei Wochen nach diesem Hinweis geltend gemacht, so gilt sie als am Tag des Einlangens der Verständigung der Finanzprokuratur beim Militärkommando eingebracht.

(4) Auf das gerichtliche Verfahren sind § 9, § 10, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 AHG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Befugnisausübung richtet. Wird während eines anhängigen Gerichtsverfahrens eine Vereinbarung nach Abs. 1 rechtswirksam abgeschlossen, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches über den zugrunde liegenden Entschädigungsanspruch.

(5) Wurde hinsichtlich einer Entschädigung nach § 43 auch ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht, so steht dies dem Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen.

Rückersatz wegen Versicherungsleistung

§ 49. (1) Der Rückersatz an den Bund nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung ist vom Heeresgebührenamt mit Bescheid zu fordern. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Auf Antrag des Verpflichteten ist nach Maßgabe berücksichtigungswürdiger Gründe eine Ratenzahlung zu bewilligen.

(2) Eine Berufung gegen Bescheide nach Abs. 1 sowie eine Anfechtung solcher Bescheide beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

(3) Der zum Rückersatz Verpflichtete darf den Bund innerhalb von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides auf teilweise oder vollständige Unzulässigkeit der Rückforderung klagen, soweit er darauf nicht nach dieser Erlassung verzichtet hat. Der Bescheid tritt durch eine solche Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.

(4) Zur Entscheidung über die Klage ist das nach § 48 Abs. 4 zuständige Landesgericht berufen. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann der Rechtsstreit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bund.

(5) Wird die Klage auf Grund des Bestehens einer Rückersatzpflicht abgewiesen, so ist dem Kläger in dieser Entscheidung der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Eine Anordnung von Ratenzahlungen ist zulässig. Eine Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfrist oder der Ratenanordnung ist nicht zulässig.

Rückersatz wegen Versicherungsleistung

§ 49. (1) Der Rückersatz an den Bund nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung ist vom Heerespersonalamt mit Bescheid zu fordern. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Auf Antrag des Verpflichteten ist nach Maßgabe berücksichtigungswürdiger Gründe eine Ratenzahlung zu bewilligen.

(2) Eine Berufung gegen Bescheide nach Abs. 1 sowie eine Anfechtung solcher Bescheide beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

(3) Der zum Rückersatz Verpflichtete darf den Bund innerhalb von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides auf teilweise oder vollständige Unzulässigkeit der Rückforderung klagen, soweit er darauf nicht nach dieser Erlassung verzichtet hat. Der Bescheid tritt durch eine solche Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.

(4) Zur Entscheidung über die Klage ist das nach § 48 Abs. 4 zuständige Landesgericht berufen. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann der Rechtsstreit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bund.

(5) Wird die Klage auf Grund des Bestehens einer Rückersatzpflicht abgewiesen, so ist dem Kläger in dieser Entscheidung der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Eine Anordnung von Ratenzahlungen ist zulässig. Eine Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfrist oder der Ratenanordnung ist nicht zulässig.

Abkürzung

MBG

Rückersatz wegen Versicherungsleistung

§ 49. (1) Der Rückersatz an den Bund nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung ist vom Heerespersonalamt mit Bescheid zu fordern. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Auf Antrag des Verpflichteten ist nach Maßgabe berücksichtigungswürdiger Gründe eine Ratenzahlung zu bewilligen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Der zum Rückersatz Verpflichtete darf den Bund innerhalb von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides auf teilweise oder vollständige Unzulässigkeit der Rückforderung klagen, soweit er darauf nicht nach dieser Erlassung verzichtet hat. Der Bescheid tritt durch eine solche Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.

(4) Zur Entscheidung über die Klage ist das nach § 48 Abs. 4 zuständige Landesgericht berufen. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann der Rechtsstreit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bund.

(5) Wird die Klage auf Grund des Bestehens einer Rückersatzpflicht abgewiesen, so ist dem Kläger in dieser Entscheidung der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Eine Anordnung von Ratenzahlungen ist zulässig. Eine Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfrist oder der Ratenanordnung ist nicht zulässig.

Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen

§ 50. (1) Eine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen

§ 50. (1) Eine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954„ anzuwenden.

Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen

§ 50. (1) Eine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

Abkürzung

MBG

Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen

§ 50. (1) Eine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

Verjährung von Entschädigungsansprüchen

§ 51. (1) Entschädigungsansprüche nach den §§ 43 und 46 verjähren, sofern die Ansprüche nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurden, drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden oder Vermögensnachteil oder Verdienstausfall dem Anspruchsberechtigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber zehn Jahre nach Entstehen des anspruchsbegründenden Umstandes. In den Ablauf dieser Fristen sind nicht einzurechnen

1.

die Dreimonatsfrist nach § 48 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 für den Abschluss der Vereinbarung und

2.

die Zeit einer Handlungsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat.

(2) Rückersatzansprüche des Bundes gegen seine Organe nach § 44 Abs. 2 verjähren sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Entschädigung rechtskräftig bestimmt oder festgesetzt worden ist. § 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterbrechung der Verjährung ist anzuwenden.

(3) Rückersatzansprüche des Bundes nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung verjähren drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Heeresgebührenamt von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung betreffend die Entschädigung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.

Abkürzung

MBG

Verjährung von Entschädigungsansprüchen

§ 51. (1) Entschädigungsansprüche nach den §§ 43 und 46 verjähren, sofern die Ansprüche nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurden, drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden oder Vermögensnachteil oder Verdienstausfall dem Anspruchsberechtigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber zehn Jahre nach Entstehen des anspruchsbegründenden Umstandes. In den Ablauf dieser Fristen sind nicht einzurechnen

1.

die Dreimonatsfrist nach § 48 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 für den Abschluss der Vereinbarung und

2.

die Zeit einer Handlungsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat.

(2) Rückersatzansprüche des Bundes gegen seine Organe nach § 44 Abs. 2 verjähren sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Entschädigung rechtskräftig bestimmt oder festgesetzt worden ist. § 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterbrechung der Verjährung ist anzuwenden.

(3) Rückersatzansprüche des Bundes nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung verjähren drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Heerespersonalamt von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung betreffend die Entschädigung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.

Auszahlung der Entschädigungen

§ 52. (1) Eine Entschädigung nach den §§ 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom Heeresgebührenamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.

(2) Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.

(3) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Abs. 1 und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.

(4) Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 4 ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofern

1.

aus der Niederschrift bei der Übergabe nach § 38 Abs. 5 ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder

2.

der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird.

(5) Ein Kostenersatz nach § 47 ist vom Heeresgebührenamt auszuzahlen spätestens acht Wochen

1.

nach dem Entstehen der Kosten oder,

2.

sofern ein Nachweis erforderlich ist, nach dessen Vorlage.

Abkürzung

MBG

Auszahlung der Entschädigungen

§ 52. (1) Eine Entschädigung nach den §§ 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom Heerespersonalamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.

(2) Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.

(3) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Abs. 1 und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.

(4) Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 4 ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofern

1.

aus der Niederschrift bei der Übergabe nach § 38 Abs. 5 ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder

2.

der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird.

Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Entschädigung an die Stelle des Leistungsgegenstandes.

(5) Ein Kostenersatz nach § 47 ist vom Heerespersonalamt auszuzahlen spätestens acht Wochen

1.

nach dem Entstehen der Kosten oder,

2.

sofern ein Nachweis erforderlich ist, nach dessen Vorlage.

Abkürzung

MBG

2.

Hauptstück

Beschwerden

Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen

§ 53. Jedermann hat Anspruch darauf, dass ihm gegenüber die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen militärischen Maßnahmen nur in den Fällen und der Art gesetzt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

§ 54. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Bundesheer-Beschwerdekommission eine Beschwerde nach § 6 WG erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.

(4) Über Beschwerden nach den Abs. 1 und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.

(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs. 2 die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,

1.

ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und

2.

gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.

(6) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

§ 54. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Bundesheer-Beschwerdekommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.

(4) Über Beschwerden nach den Abs. 1 und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.

(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs. 2 die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,

1.

ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und

2.

gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.

(6) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

§ 54. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.

(4) Über Beschwerden nach den Abs. 1 und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.

(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs. 2 die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,

1.

ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und

2.

gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.

(6) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

§ 54. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.

(4) Über Beschwerden nach den Abs. 1 und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.

(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs. 2 die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,

1.

ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und

2.

gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.

(6) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

§ 54. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.

(4) Über Beschwerden nach den Abs. 1 und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.

(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs. 2 die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,

1.

ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzbehörde auszusetzen und

2.

gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzbehörde zu beantragen.

(6) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.

Abkürzung

MBG

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

§ 54. (1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.

(4) Die Datenschutzbehörde entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(5) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.

Abkürzung

MBG

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

§ 54. (1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.

(4) Die Datenschutzbehörde entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverarbeitung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(5) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.

Abkürzung

MBG

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

§ 54. (1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.

(4) Die Datenschutzbehörde entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverarbeitung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(5) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 55. Die Datenschutzkommission entscheidet nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen

1.

dieses Bundesgesetzes und

2.

des Datenschutzgesetzes 2000.

Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 55. Die Datenschutzbehörde entscheidet nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen

1.

dieses Bundesgesetzes und

2.

des Datenschutzgesetzes 2000.

Amtsbeschwerde

§ 56. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen Entscheidungen

1.

der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach § 54 oder

2.

der Datenschutzkommission über Beschwerden nach § 55.

Amtsbeschwerde

§ 56. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen Entscheidungen

1.

der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach § 54 oder

2.

der Datenschutzkommission über Beschwerden nach § 55.

Amtsbeschwerde

§ 56. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen Entscheidungen

1.

der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach § 54 oder

2.

der Datenschutzbehörde über Beschwerden nach § 55.

Abkürzung

MBG

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 56. (1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr sowie zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen

1.

Richter und Staatsanwälte des Dienststandes,

2.

Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und

3.

andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind.

(3) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr befugt. Hiefür sind ihm Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. Amtsverschwiegenheit kann ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr sowie zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr befugt. Hiefür sind ihm Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. Amtsverschwiegenheit kann ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr sowie zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr befugt. Hiefür sind ihm Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. Amtsverschwiegenheit kann ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.

Abkürzung

MBG

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr sowie zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Rechtsschutzbeauftragte unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr befugt. Hiefür sind ihm Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. Amtsverschwiegenheit kann ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.

Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die nachrichtendienstliche Aufklärung oder Abwehr gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzkommission nach Z 2 ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.

Abs. 1 und Abs. 7: Verfassungsbestimmung

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

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