Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-08-11
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2002-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 184
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(4a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.

(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Abs. 7: Verfassungsbestimmung

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(4a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.

(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Abs. 7: Verfassungsbestimmung

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(4a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.

(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Abs. 7: Verfassungsbestimmung

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(4a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.

(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Abs. 7: Verfassungsbestimmung

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(4a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzbehörde zu erheben.

(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Abkürzung

MBG

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(4a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 54 Abs. 4 an die Datenschutzbehörde zu erheben.

Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Z 2 ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Abkürzung

MBG

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(4a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verarbeiten von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverarbeitung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 54 Abs. 4 an die Datenschutzbehörde zu erheben.

Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder die Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Z 2 ist auf § 22 Abs. 1 sowie auf § 43 Abs. 4 DSG betreffend die Einschränkungen des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Abkürzung

MBG

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen. Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist § 56a HGG 2001 anzuwenden.

(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(4a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verarbeiten von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverarbeitung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 54 Abs. 4 an die Datenschutzbehörde zu erheben.

Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder die Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Z 2 ist auf § 22 Abs. 1 sowie auf § 43 Abs. 4 DSG betreffend die Einschränkungen des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Abkürzung

MBG

3.

Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind. Sie unterliegen dabei einer Geheimhaltungspflicht, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist

1.

aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

2.

im Interesse der nationalen Sicherheit oder

3.

im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

5.

zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

6.

zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

7.

zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.

Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen. Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist § 56a HGG 2001 anzuwenden.

(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(4a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verarbeiten von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverarbeitung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.

den Betroffenen zu informieren oder

2.

eine Beschwerde nach § 54 Abs. 4 an die Datenschutzbehörde zu erheben.

Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder die Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Z 2 ist auf § 22 Abs. 1 sowie auf § 43 Abs. 4 DSG betreffend die Einschränkungen des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Abkürzung

MBG

5.

Teil

Straf- und Schlussbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 58. (1) Wer

1.

einem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder

2.

den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder

3.

als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

4.

als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

5.

vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder

6.

der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S und in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S. In den Fällen der Z 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

Abkürzung

MBG

5.

Teil

Straf- und Schlussbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 58. (1) Wer

1.

einem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder

2.

den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder

3.

als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

4.

als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

5.

vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder

6.

der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 210 €, in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 € und in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 €. In den Fällen der Z 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

Abkürzung

MBG

5.

Teil

Straf- und Schlussbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 58. (1) Wer

1.

einem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder

2.

den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder

3.

als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

4.

als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

5.

vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder

6.

der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 210 €, in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 € und in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 €. In den Fällen der Z 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.

Abkürzung

MBG

5.

Teil

Straf- und Schlussbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 58. (1) Wer

1.

einem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder

2.

den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder

3.

als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

4.

als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

5.

vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder

6.

der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 210 €, in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 € und in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 €. In den Fällen der Z 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.

Abkürzung

MBG

Abgabenfreiheit

§ 59. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Abkürzung

MBG

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 60. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Abkürzung

MBG

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

(Anm.: § 60a tritt mit 1.12.2019 in Kraft)

Abkürzung

MBG

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 60a. (1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2001 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2001 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2001 in Kraft)

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(1f) § 22 Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(1g) § 11 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1a, § 35 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(3b) § 62 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abs. 1i: Verfassungsbestimmung

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(1f) § 22 Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(1g) § 11 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1a, § 35 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1h) § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 6, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2 und 6, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(1i) (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(3b) § 62 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3c) Die §§ 1 Abs. 10 und 62 Abs. 3a treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abs. 1i: Verfassungsbestimmung

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(1f) § 22 Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(1g) § 11 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1a, § 35 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1h) § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 6, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2 und 6, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(1i) (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

(1j) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(3b) § 62 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3c) Die §§ 1 Abs. 10 und 62 Abs. 3a treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MBG

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(1f) § 22 Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(1g) § 11 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1a, § 35 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1h) § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 6, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2 und 6, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(1i) (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

(1j) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(1k) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3 und 4, § 54, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 6 und § 58 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(3b) § 62 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3c) Die §§ 1 Abs. 10 und 62 Abs. 3a treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(3d) § 31 Abs. 2, § 49 Abs. 2 und § 55 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MBG

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(1f) § 22 Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(1g) § 11 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1a, § 35 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1h) § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 6, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2 und 6, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(1i) (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

(1j) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(1k) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3 und 4, § 54, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 6 und § 58 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1l) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 5a, 15 und 22, § 1 Abs. 6, § 5a samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Z 1, § 54 Abs. 4 sowie § 57 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(3b) § 62 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3c) Die §§ 1 Abs. 10 und 62 Abs. 3a treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(3d) § 31 Abs. 2, § 49 Abs. 2 und § 55 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3e) § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MBG

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(1f) § 22 Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(1g) § 11 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1a, § 35 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1h) § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 6, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2 und 6, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(1i) (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

(1j) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(1k) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3 und 4, § 54, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 6 und § 58 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1l) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 5a, 15 und 22, § 1 Abs. 6, § 5a samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Z 1, § 54 Abs. 4 sowie § 57 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(1m) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, 7 und 12, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 17, § 22 Abs. 1a und 1b, 2a bis 2c und 3, § 22a, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 43 Abs. 5, § 48 Abs. 2 bis 4, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5, § 60a sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(3b) § 62 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3c) Die §§ 1 Abs. 10 und 62 Abs. 3a treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(3d) § 31 Abs. 2, § 49 Abs. 2 und § 55 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3e) § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(3f) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 56 samt Überschrift außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MBG

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(1f) § 22 Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(1g) § 11 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1a, § 35 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1h) § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 6, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2 und 6, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(1i) (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

(1j) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(1k) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3 und 4, § 54, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 6 und § 58 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1l) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 5a, 15 und 22, § 1 Abs. 6, § 5a samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Z 1, § 54 Abs. 4 sowie § 57 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(1m) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, 7 und 12, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 17, § 22 Abs. 1a und 1b, 2a bis 2c und 3, § 22a, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 43 Abs. 5, § 48 Abs. 2 bis 4, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5, § 60a sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(1n) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 22 Abs. 2a, 2b und 2c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

1.

das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und

2.

der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(3b) § 62 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3c) Die §§ 1 Abs. 10 und 62 Abs. 3a treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(3d) § 31 Abs. 2, § 49 Abs. 2 und § 55 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3e) § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(3f) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 56 samt Überschrift außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MBG

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(1c) § 25 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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