Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG)
(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(1f) § 22 Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(1g) § 11 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1a, § 35 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1h) § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 6, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2 und 6, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
(1j) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(1k) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3 und 4, § 54, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 6 und § 58 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1l) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 5a, 15 und 22, § 1 Abs. 6, § 5a samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Z 1, § 54 Abs. 4 sowie § 57 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(1m) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, 7 und 12, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 17, § 22 Abs. 1a und 1b, 2a bis 2c und 3, § 22a, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 43 Abs. 5, § 48 Abs. 2 bis 4, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5, § 60a sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
(1n) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 22 Abs. 2a, 2b und 2c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.
(1o) § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:
das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und
der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.
(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
(3b) § 62 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3c) Die §§ 1 Abs. 10 und 62 Abs. 3a treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.
(3d) § 31 Abs. 2, § 49 Abs. 2 und § 55 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3e) § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(3f) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 56 samt Überschrift außer Kraft.
(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 62. (1) Verfahren nach dem Militärleistungsgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten im § 58 Abs. 1 die Betragsangaben wie folgt:
statt 210 Euro 3 000 S,
statt 2 180 Euro 30 000 S,
statt 7 260 Euro 100 000 S.
Übergangsbestimmungen
§ 62. (1) Verfahren nach dem Militärleistungsgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(4) (Anm.: mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
Übergangsbestimmungen
§ 62. (1) Verfahren nach dem Militärleistungsgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(3a) Der nach § 57 Abs. 1 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 vorzunehmen.
(4) (Anm.: mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
Übergangsbestimmungen
§ 62. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008)
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(3a) Der nach § 57 Abs. 1 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 vorzunehmen.
(4) (Anm.: mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
Abkürzung
MBG
Übergangsbestimmungen
§ 62. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008)
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(Anm.: Abs. 4 ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
Vollziehung
§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 59,
soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,
soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 59,
soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,
soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport .
Abkürzung
MBG
Vollziehung
§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 59,
soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,
soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,
2a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport .
Abkürzung
MBG
Vollziehung
§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 59,
soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,
soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
2a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung .
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