Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)
BGBl. I Nr. 32/2001
Abkürzung
KOG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
KOG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt
Kommunikationsbehörde Austria und Bundeskommunikationssenat
§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die Kommunikationsbehörde Austria (“KommAustria”) eingerichtet.
(2) Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
Abschnitt
Regulierungsbehörde
Kommunikationsbehörde Austria
§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
Abkürzung
KOG
Abschnitt
Regulierungsbehörde
Kommunikationsbehörde Austria
§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(3) Der KommAustria obliegt schließlich die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
Abkürzung
KOG
Abschnitt
Regulierungsbehörde
Kommunikationsbehörde Austria
§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(3) Der KommAustria obliegt die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(4) Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDDG), BGBl. I Nr. 182/2023.
Abkürzung
KOG
Abschnitt
Regulierungsbehörde
Kommunikationsbehörde Austria
§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(3) Der KommAustria obliegt die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
(4) Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDDG), BGBl. I Nr. 182/2023.
(5) Die KommAustria nimmt die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, wahr.
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,
die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen,
die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.
(2) Durch die Tätigkeit der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,
die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen,
die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter,
die Beobachtung
der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4 ORF-G);
der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des Privatfernsehgesetzes sowie der §§ 19 und 20 des Privatradiogesetzes durch private Rundfunkveranstalter.
(2) Durch die Tätigkeit der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß § 7 ORF-G, § 15 PrR-G und § 19 PrTV-G,
Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des PrTV-G,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,
sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG,
Beobachtung
der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4 ORF G),
der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.
Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.
(2) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß § 7 ORF-G, § 15 PrR-G und § 19 PrTV-G,
Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des PrTV-G,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,
sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG,
Beobachtung
der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4 ORF G),
der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.
Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.
(2) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß § 7 ORF-G, § 15 PrR-G und § 19 PrTV-G,
Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des PrTV-G,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,
sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG,
Beobachtung
der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz durch den ORF und seine Tochtergesellschaften,
der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.
Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.
(2) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,
sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, sind jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der genannten Bestimmungen vermutet, dem Österreichischen Rundfunk (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,
sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, sind jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der genannten Bestimmungen vermutet, dem Österreichischen Rundfunk (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
Abkürzung
KOG
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,
sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
Abkürzung
KOG
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,
sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten.
Abkürzung
KOG
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,
sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten.
Abkürzung
KOG
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,
sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;
Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen.
Abkürzung
KOG
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,
sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;
Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen.
Abkürzung
KOG
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,
sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020,
Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;
Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen;
Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen.
Abkürzung
KOG
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,
sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020,
Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 und
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;
Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen;
Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und
die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
Abkürzung
KOG
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,
sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020,
Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 und
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79.
(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF G, BGBl. I Nr. 163/2023.
(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;
Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen;
Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und
die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
Abkürzung
KOG
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
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