Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-08
Status Aufgehoben · 2013-05-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365

BGBl. I Nr. 32/2001

Änderungshistorie JSON API
4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,

15.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Koordinator für digitale Dienste-Gesetz – KDD G, BGBl. I Nr. 182/2023,

16.

Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 und

17.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33,

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF G, BGBl. I Nr. 163/2023.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;

10.

Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen;

11.

Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und

12.

die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,

15.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Koordinator für digitale Dienste-Gesetz – KDD G, BGBl. I Nr. 182/2023,

16.

Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936,

17.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 und

18.

die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33,

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF G, BGBl. I Nr. 163/2023.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;

10.

Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und

11.

die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1, 3, 4 und 5 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,

15.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Koordinator für digitale Dienste-Gesetz – KDD G, BGBl. I Nr. 182/2023,

16.

Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936,

17.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79,

18.

die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999,

19.

Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten gemäß Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes und

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33,

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF G, BGBl. I Nr. 163/2023.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;

10.

Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und

11.

die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1, 3, 4 und 5 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,

15.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Koordinator für digitale Dienste-Gesetz – KDD G, BGBl. I Nr. 182/2023,

16.

Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936,

17.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79,

18.

die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999,

19.

Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten gemäß Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes und

20.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz, BGBl. I Nr. 21/2026, in Durchführung von Art. 21 Abs. 4 und 22 Abs. 3 und 4 sowie 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. Nr. L 2024/900 vom 20.03.2024.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33,

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF G, BGBl. I Nr. 163/2023.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;

10.

Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen;

11.

die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und

12.

die Gewährleistung der Transparenz politischer Werbung.

Organisation der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters und des Stellvertreters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung “Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)” zu ergehen.

(4) Sitz der KommAustria ist Wien.

Organisation der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und dem PubFG 1984 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters und des Stellvertreters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung “Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)” zu ergehen.

(4) Sitz der KommAustria ist Wien.

Organisation der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter, zwei Stellvertretern und der sonst für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004, dem PubFG 1984 und dem VerwGesG 2005 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters und der beiden Stellvertreter hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbstständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung haben unter der Bezeichnung „Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ zu ergehen.

(4) Sitz der KommAustria ist Wien.

Abkürzung

KOG

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Abkürzung

KOG

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Abkürzung

KOG

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Abkürzung

KOG

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundzumachen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Rundfunkbeirat

§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung von Zulassungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(2) Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Hinsichtlich eines Mitgliedes hat die Bundesregierung Bestellungsvorschläge der Länder einzuholen. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.

(3) Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR-GmbH (§ 5) zu tragen.

(4) Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.

(5) Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.

Rundfunkbeirat

§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung von Zulassungen und Genehmigung von Programmänderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(2) Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Hinsichtlich eines Mitgliedes hat die Bundesregierung Bestellungsvorschläge der Länder einzuholen. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.

(3) Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR-GmbH (§ 5) zu tragen.

(4) Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.

(5) Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Unvereinbarkeit

§ 4. (1) In der KommAustria dürfen nicht tätig sein:

1.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine leitende Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes;

2.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG) stehen;

3.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

4.

Personen, die in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;

5.

Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften, zu einem anderen Rundfunkveranstalter oder zu einem sonstigen Medienunternehmen stehen und Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der KommAustria in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

6.

Personen, die mit der Interessensvertretung von Medienunternehmen betraut sind, insbesondere aufgrund eines Auftrags- oder Dienstverhältnisses zu einer gesetzlichen Interessensvertretung oder einer sonstigen Interessensvereinigung;

7.

Personen, die eine der in Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(2) Die Mitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit in der Behörde ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende selbst hat eine solche Tätigkeit dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

KOG

Unvereinbarkeit

§ 4. (1) In der KommAustria dürfen nicht tätig sein:

1.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine leitende Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes;

2.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG) stehen;

3.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

4.

Personen, die in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;

5.

Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften, zu einem anderen Rundfunkveranstalter oder zu einem sonstigen Medienunternehmen stehen und Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der KommAustria in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

6.

Personen, die mit der Interessenvertretung von Medienunternehmen betraut sind, insbesondere aufgrund eines Auftrags- oder Dienstverhältnisses zu einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Interessensvereinigung;

7.

Personen, die eine der in Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(2) Die Mitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit in der Behörde ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende selbst hat eine solche Tätigkeit dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

Geschäftsapparat

§ 5. (1) Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma “Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH” (RTR-GmbH). Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angegelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000 eingerichtete Telekom-Control-GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (§ 96 Abs. 1 Z 1 GmbH-Gesetz) auf die RTR-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die in § 225a Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Die Geschäftsführung der übernehmenden Gesellschaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die §§ 220 bis 225 Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997,

2.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,

3.

Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,

4.

Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (§ 8),

5.

Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation.

(4) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(5) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(6) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(7) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Geschäftsapparat

§ 5. (1) Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma “Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH” (RTR-GmbH). Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angegelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000 eingerichtete Telekom-Control-GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (§ 96 Abs. 1 Z 1 GmbH-Gesetz) auf die RTR-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die in § 225a Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Die Geschäftsführung der übernehmenden Gesellschaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die §§ 220 bis 225 Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997,

2.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,

3.

Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,

4.

Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (§ 8),

5.

Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation,

6.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e) und aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h).

(4) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(5) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(6) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(7) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Geschäftsapparat

§ 5. (1) Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma “Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH” (RTR-GmbH). Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angegelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000 eingerichtete Telekom-Control-GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (§ 96 Abs. 1 Z 1 GmbH-Gesetz) auf die RTR-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die in § 225a Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Die Geschäftsführung der übernehmenden Gesellschaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die §§ 220 bis 225 Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003,

2.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,

3.

Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,

4.

Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (§ 8),

5.

Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation,

6.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e) und aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h).

(4) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(5) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(6) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(7) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Organisation der RTR-GmbH

§ 5. (1) Zur Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(3) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(4) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Abkürzung

KOG

Erlöschen der Mitgliedschaft und Neubestellung

§ 5. (1) Die Mitgliedschaft erlischt:

1.

durch Zeitablauf,

2.

bei Tod,

3.

bei Verzicht,

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,

5.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

6.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,

7.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.

(2) Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Organisation der RTR-GmbH

§ 5. (1) Zur Unterstützung der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der Post-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post. Der Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk wird vom Bundeskanzler, der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(3) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(4) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung der KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH,

2.

die fachliche Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen,

3.

die Unterstützung der KommAustria bei der Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des PrTV-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der jährlichen Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, nach § 7 ECG und nach dem KartellG.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.

(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e KOG),

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h KOG).

(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung der KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH,

2.

die fachliche Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen,

3.

die Unterstützung der KommAustria bei der Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des PrTV-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der jährlichen Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, nach § 7 ECG und nach dem KartellG.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.

(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e KOG),

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h KOG).

(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung der KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH,

2.

die fachliche Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen,

3.

die Unterstützung der KommAustria bei der Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des PrTV-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der jährlichen Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(2a) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, § 7 ECG und dem KartellG.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.

(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e KOG),

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h KOG).

(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.

Aufsicht

§ 6. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem Bundeskanzler und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(2) Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.

Aufsicht

§ 6. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem Bundeskanzler und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(2) Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3a) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.

Abkürzung

KOG

Stellung der Mitglieder

§ 6. (1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Abkürzung

KOG

Stellung der Mitglieder

§ 6. (1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Transparenz

§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Geschäftsführung der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Transparenz

§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Geschäftsführung der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Vorsitzender und Stellvertreter

§ 7. (1) Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung übertragen.

(2) Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß § 3 Abs. 2 zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende weist die anfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Vollzugspraxis hinzuwirken.

Schlichtung

§ 8. (1) Die RTR-GmbH hat in jenen Angelegenheiten, in denen eine Streitschlichtung durch sie bundesgesetzlich vorgesehen ist, die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

(2) Die RTR-GmbH hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Sie bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Eine Schlichtung ist abzulehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen zu verständigen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die RTR-GmbH noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten vierwöchigen Frist eine begründete Empfehlung zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit abzugeben und den Streitteilen bekannt zu geben.

(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

(5) Die RTR-GmbH hat Richtlinien zur Durchführung solcher Verfahren festzulegen. Diese sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

(7) Die §§ 66 und 116 TKG bleiben unberührt.

Schlichtung

§ 8. (1) Die RTR-GmbH hat in jenen Angelegenheiten, in denen eine Streitschlichtung durch sie bundesgesetzlich vorgesehen ist, die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

(2) Die RTR-GmbH hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Sie bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Eine Schlichtung ist abzulehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen zu verständigen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die RTR-GmbH noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten vierwöchigen Frist eine begründete Empfehlung zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit abzugeben und den Streitteilen bekannt zu geben.

(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

(5) Die RTR-GmbH hat Richtlinien zur Durchführung solcher Verfahren festzulegen. Diese sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

(7) Die §§ 115 und 122 TKG 2003 bleiben unberührt.

Abkürzung

KOG

Innere Einrichtung

§ 8. Die KommAustria wird in der Vollversammlung, in Senaten oder durch einzelne Mitglieder tätig.

Kompetenzzentrum

§ 9. (1) Die RTR-GmbH erfüllt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation.

(2) Die RTR-GmbH hat dabei die Durchführung wissenschaftlicher Analysen zu Angelegenheiten, die mit den Aufgaben der von ihr unterstützten Regulierungsbehörden in Zusammenhang stehen, insbesondere über Fragen der Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, über die Qualität, den Preis, das Kundenservice und den Zugang zu Diensten, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse, zu veranlassen und durch geeignete Maßnahmen für die Zurverfügungstellung von Informationen für die Öffentlichkeit zu sorgen.

Kompetenzzentrum

§ 9. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Rundfunk und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.

(2) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Rundfunk umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse,

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website,

3.

Mitwirkung an Ausbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter von Rundfunkunternehmen.

(3) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und -diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.

(4) Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der Geschäftsführer der Fachbereiche Rundfunk und Telekommunikation bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.

Abkürzung

KOG

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1.

Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;

2.

Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;

3.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;

5.

Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.

Abkürzung

KOG

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

(1a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1.

Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;

2.

Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;

3.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; (Anm. 1)

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;

5.

Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.

(______

Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)

Abkürzung

KOG

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

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