Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-09-01
Letzte Aktualisierung 2024-05-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API
Indikatorparameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
coliforme Bakterien 0 Anzahl/100 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1) 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Indikatorparameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml
coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Indikatorparameter Wert Einheit
coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml

Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.

Radioaktivität (Indikatorparameter)

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen
Tritium 100 Bq/l
Gesamtrichtdosis 0,10 mSv/Jahr Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzer- fallsprodukten.

Anhang I

Parameter und Parameterwerte

Teil A

Mikrobiologische Parameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli 0 Anzahl/100 ml
Enterokokken 0 Anzahl/100 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli 0 Anzahl/250 ml
Enterokokken 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Parameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
Escherichia coli 0 Anzahl/250 ml
Enterokokken 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Teil B

Chemische Parameter

Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen
Acrylamid 0,10 µg/l Anm. 1
Antimon 5,0 µg/l Anm. 12
Arsen 10 µg/l Anm. 12
Benzol 1,0 µg/l
Benzo-(a)-pyren 0,010 µg/l
Blei 10 µg/l Anm. 3 und 4
Bor 1,0 mg/l
Bromat 10 µg/l Anm. 2
Cadmium 5,0 µg/l
Chrom 50 µg/l
Cyanid 50 µg/l
1,2-Dichlorethan 3,0 µg/l
Epichlorhydrin 0,10 µg/l Anm. 1
Fluorid 1,5 mg/l
Kupfer 2,0 mg/l Anm. 3
Nickel 20 µg/l Anm. 3
Nitrat 50 mg/l Anm. 5
Nitrit 0,1 mg/l Anm. 11
Pestizide 0,10 µg/l Anm. 6 und 7
Pestizide insgesamt 0,50 µg/l Anm. 6 und 8
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9
Quecksilber 1,0 µg/l
Selen 10 µg/l
Tetrachlorethen und Trichlorethen 10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter
Trihalomethane insgesamt 30 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10
Uran 15 µg/l
Vinylchlorid 0,50 µg/l Anm. 1
Anmerkung 1: Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.
--- --- ---
Anmerkung 2: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1, 3 und 4 ist der Wert spätestens am 1. Dezember 2008 einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2008 25 µg/l.
Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt.
Anmerkung 4: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 1. Dezember 2013 einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt bis 1. Dezember 2003 50 µg/l und für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2013 25 µg/l.
Anmerkung 5: Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 einzuhalten (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]).
Anmerkung 6: “Pestizide” bedeuten:
- organische Insektizide,
- organische Herbizide,
- organische Fungizide,
- organische Nematizide,
- organische Akarizide,
- organische Algizide,
- organische Rodentizide,
- organische Schleimbekämpfungsmittel,
- verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide ist anzunehmen:
1. Alachlor
2. Aldrin und Dieldrin
3. Amidosulfuron
4. Atrazin
5. Bentazone
6. Bromoxynil
7. Buturon
8. 4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-buttersäure (MCPB) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als MCPB
9. (4-Chlor-2-methylphenoxy)-essigsäure (MCPA) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als MCPA
10. 2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-propionsäure(Mecoprop, MCPP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als Mecoprop
11. Chlorbromuron
12. Chlordan
13. Chlortoluron
14. CL 9673 (als Metabolit von Pyridate)
15. Cyanazin
16. Deltamethrin
17. Desethylatrazin
18. Desisopropylatrazin
19. Dicamba
20. (2,4-Dichlorphenoxy)-essigsäure(2,4-D) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als 2,4-D
21. 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure(Dichlorprop, 2,4-DP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als Dichlorprop
22. Dinoseb
23. Dinoseb-Acetat
24. Diuron
25. Gluphosinat
26. Glyphosat
27. Heptachlor
28. Heptachlorepoxid
29. Hexachlorbenzol
30. Isoproturon
31. Ioxynil
32. Lindan
33. Linuron
34. Metazachlor
35. Metobromuron
36. Metolachlor
37. Metoxuron
38. Metsulfuron
39. Monolinuron
40. Neburon
41. Nicosulfuron
42. Orbencarb
43. Primisulfuron
44. Prometryn
45. Propazin
46. Pyridate
47. Rimsulfuron
48. Sebuthylazin
49. Simazin
50. Terbutryn
51. Terbuthylazin
52. Thifensulfuron
53. Triasulfuron
54. (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure (2,4,5-T) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als 2,4,5-T
55. Trifluralin
56. Triflusulfuron-methyl
57. Vinclozolin
Anmerkung 7: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 8: “Pestizide insgesamt” bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
Anmerkung 9: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
- Benzo-(b)-fluoranthen,
- Benzo-(k)-fluoranthen,
- Benzo-(ghi)-perylen,
- Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 10: Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Anmerkung 11: Dieser Wert gilt jedenfalls am Ausgang der Wasserwerke. Für einen begrenzten Zeitraum, dermaximal sechs Monate nicht übersteigen darf, ist eine Überschreitung des Parameterwertes bis 0,5 mg/l zulässig,
- falls sie technisch bedingt ist (zB bei Verwendung von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer entsprechenden Schutzschicht) und
- wenn sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 12: Der Parameterwert ist spätestens ab 1. Dezember 2003 einzuhalten. Der Parameterwert beträgt bis zum 30. November 2003 für Antimon 10 µg/l und für Arsen 50 µg/l.

Teil C

Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)

Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen oder Strahlenaktivitäten dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.

Chemische und physikalische Indikatorparameter

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen
Aluminium 200 µg/l
Ammonium 0,50 mg/l Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.
Chlorid 200 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Eisen 200 µg/l
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5 m-1 Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.
Geruch Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung
Geschmack Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit 2 500 µS cm-1 bei 20°C Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Mangan 50 µg/l
Natrium 200 mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Ohne anormale Veränderung Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Oxidierbarkeit 5,0 mg/l O2 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.
Sulfat 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.
Temperatur 25ohne anormale Veränderung °C
Trübung Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Bei der Aufbereitung von Oberflächen-wasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungsein-heiten) im Wasser am Ausgang der Wasserauf-bereitungsanlage.
Wasserstoffionen-Konzentration ≥ 6,5 und ≤ 9,5 pH-Einheiten Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.

Mikrobiologische Indikatorparameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Indikatorparameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
coliforme Bakterien 0 Anzahl/100 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1) 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Indikatorparameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml
coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Indikatorparameter Wert Einheit
coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml

Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.

Radioaktivität (Indikatorparameter)

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen
Tritium 100 Bq/l
Gesamtrichtdosis 0,10 mSv/Jahr Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzer- fallsprodukten.

Abkürzung

TWV

Anhang I

Parameter und Parameterwerte

Teil A

Mikrobiologische Parameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli 0 Anzahl/100 ml
Enterokokken 0 Anzahl/100 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli 0 Anzahl/250 ml
Enterokokken 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Parameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
Escherichia coli 0 Anzahl/250 ml
Enterokokken 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Teil B

Chemische Parameter

Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen
Acrylamid 0,10 µg/l Anm. 1
Antimon 5,0 µg/l Anm. 12
Arsen 10 µg/l Anm. 12
Benzol 1,0 µg/l
Benzo-(a)-pyren 0,010 µg/l
Blei 10 µg/l Anm. 3 und 4
Bor 1,0 mg/l
Bromat 10 µg/l Anm. 2
Cadmium 5,0 µg/l
Chrom 50 µg/l
Cyanid 50 µg/l
1,2-Dichlorethan 3,0 µg/l
Epichlorhydrin 0,10 µg/l Anm. 1
Fluorid 1,5 mg/l
Kupfer 2,0 mg/l Anm. 3
Nickel 20 µg/l Anm. 3
Nitrat 50 mg/l Anm. 5
Nitrit 0,1 mg/l Anm. 11
Pestizide 0,10 µg/l Anm. 6 und 7
Pestizide insgesamt 0,50 µg/l Anm. 6 und 8
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9
Quecksilber 1,0 µg/l
Selen 10 µg/l
Tetrachlorethen und Trichlorethen 10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter
Trihalomethane insgesamt 30 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10
Uran 15 µg/l
Vinylchlorid 0,50 µg/l Anm. 1
Anmerkung 1: Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.
--- --- --- --- ---
Anmerkung 2: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1, 3 und 4 ist der Wert spätestens am 1. Dezember 2008 einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2008 25 µg/l.
Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt.
Anmerkung 4: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 1. Dezember 2013 einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt bis 1. Dezember 2003 50 µg/l und für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2013 25 µg/l.
Anmerkung 5: Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 einzuhalten (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]).
Anmerkung 6: „Pestizide“ bedeuten:
– organische Insektizide,
– organische Herbizide,
– organische Fungizide,
– organische Nematizide,
– organische Akarizide,
– organische Algizide,
– organische Rodentizide,
– organische Schleimbekämpfungsmittel,
– verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren)
und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:
1. 2,4-D
2. Alachlor
3. Aldrin
4. Atrazin
5. Azoxystrobin
6. Bentazon
7. Bromacil
8. Chloridazon
9. Clopyralid
10. Clothianidin
11. Dicamba
12. Dichlorprop
13. Dieldrin
14. Dimethachlor
15. Dimethenamid-P
16. Diuron
17. Ethofumesat
18. Flufenacet
19. Glufosinat
20. Glyphosat
21. Heptachlor
22. Heptachlorepoxid
23. Hexazinon
24. Imidacloprid
25. Iodosulfuron-methyl
26. Isoproturon
27. MCPA
28. MCPB
29. Mecoprop
30. Mesosulfuron-methyl
31. Metalaxyl-M
32. Metamitron
33. Metazachlor
34. Metolachlor
35. Metribuzin
36. Metsulfuron-methyl
37. Nicosulfuron
38. Pethoxamid
39. Propazin
40. Propiconazol
41. Simazin
42. Terbuthylazin
43. Thiacloprid
44. Thiamethoxam
45. Thifensulfuron-methyl
46. Tolylfluanid
47. Tribenuron-methyl
48. Triclopyr
49. Triflusulfuron-methyl
50. Tritosulfuron
Anmerkung 7: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 8: „Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
Anmerkung 9: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
– Benzo-(b)-fluoranthen,
– Benzo-(k)-fluoranthen,
– Benzo-(ghi)-perylen,
– Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 10: Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Anmerkung 11: Dieser Wert gilt jedenfalls am Ausgang der Wasserwerke. Für einen begrenzten Zeitraum, dermaximal sechs Monate nicht übersteigen darf, ist eine Überschreitung des Parameterwertes bis 0,5 mg/l zulässig,
– falls sie technisch bedingt ist (zB bei Verwendung von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer entsprechenden Schutzschicht) und
– wenn sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 12: Der Parameterwert ist spätestens ab 1. Dezember 2003 einzuhalten. Der Parameterwert beträgt bis zum 30. November 2003 für Antimon 10 µg/l und für Arsen 50 µg/l.

Teil C

Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)

Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.

Chemische und physikalische Indikatorparameter

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen
Aluminium 200 µg/l
Ammonium 0,50 mg/l Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.
Chlorid 200 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Eisen 200 µg/l
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5 m-1 Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.
Geruch Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung
Geschmack Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit 2 500 µS cm-1 bei 20°C Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Mangan 50 µg/l
Natrium 200 mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Ohne anormale Veränderung Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Oxidierbarkeit 5,0 mg/l O2 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.
Sulfat 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.
Temperatur 25ohne anormale Veränderung °C
Trübung Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Bei der Aufbereitung von Oberflächen-wasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungsein-heiten) im Wasser am Ausgang der Wasserauf-bereitungsanlage.
Wasserstoffionen-Konzentration ≥ 6,5 und ≤ 9,5 pH-Einheiten Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.

Mikrobiologische Indikatorparameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Indikatorparameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
coliforme Bakterien 0 Anzahl/100 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1) 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Indikatorparameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml
coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Indikatorparameter Wert Einheit
coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml

Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.

Radioaktivität (Indikatorparameter)

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen
Radon 100 Bq/l
Tritium 100 Bq/l
Richtdosis 0,10 mSv Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*)

*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.

Abkürzung

TWV

Anhang I

Parameter und Parameterwerte

Teil A

Mikrobiologische Parameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli 0 Anzahl/100 ml
Enterokokken 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli 0 Anzahl/250 ml
Enterokokken 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Parameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
Escherichia coli 0 Anzahl/250 ml
Enterokokken 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Teil B

Chemische Parameter

Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen
Acrylamid 0,10 µg/l Anm. 1
Antimon 5,0 µg/l Anm. 12
Arsen 10 µg/l Anm. 12
Benzol 1,0 µg/l
Benzo-(a)-pyren 0,010 µg/l
Blei 10 µg/l Anm. 3 und 4
Bor 1,0 mg/l
Bromat 10 µg/l Anm. 2
Cadmium 5,0 µg/l
Chrom 50 µg/l
Cyanid 50 µg/l
1,2-Dichlorethan 3,0 µg/l
Epichlorhydrin 0,10 µg/l Anm. 1
Fluorid 1,5 mg/l
Kupfer 2,0 mg/l Anm. 3
Nickel 20 µg/l Anm. 3
Nitrat 50 mg/l Anm. 5
Nitrit 0,1 mg/l Anm. 11
Pestizide 0,10 µg/l Anm. 6 und 7
Pestizide insgesamt 0,50 µg/l Anm. 6 und 8
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9
Quecksilber 1,0 µg/l
Selen 10 µg/l
Tetrachlorethen und Trichlorethen 10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter
Trihalomethane insgesamt 30 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10
Uran 15 µg/l
Vinylchlorid 0,50 µg/l Anm. 1
Anmerkung 1: Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.
--- --- --- --- ---
Anmerkung 2: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1, 3 und 4 ist der Wert spätestens am 1. Dezember 2008 einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2008 25 µg/l.
Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt.
Anmerkung 4: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 1. Dezember 2013 einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt bis 1. Dezember 2003 50 µg/l und für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2013 25 µg/l.
Anmerkung 5: Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 einzuhalten (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]).
Anmerkung 6: „Pestizide“ bedeuten:
– organische Insektizide,
– organische Herbizide,
– organische Fungizide,
– organische Nematizide,
– organische Akarizide,
– organische Algizide,
– organische Rodentizide,
– organische Schleimbekämpfungsmittel,
– verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren)
und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:
1. 2,4-D
2. Alachlor
3. Aldrin
4. Atrazin
5. Azoxystrobin
6. Bentazon
7. Bromacil
8. Chloridazon
9. Clopyralid
10. Clothianidin
11. Dicamba
12. Dichlorprop
13. Dieldrin
14. Dimethachlor
15. Dimethenamid-P
16. Diuron
17. Ethofumesat
18. Flufenacet
19. Glufosinat
20. Glyphosat
21. Heptachlor
22. Heptachlorepoxid
23. Hexazinon
24. Imidacloprid
25. Iodosulfuron-methyl
26. Isoproturon
27. MCPA
28. MCPB
29. Mecoprop
30. Mesosulfuron-methyl
31. Metalaxyl-M
32. Metamitron
33. Metazachlor
34. Metolachlor
35. Metribuzin
36. Metsulfuron-methyl
37. Nicosulfuron
38. Pethoxamid
39. Propazin
40. Propiconazol
41. Simazin
42. Terbuthylazin
43. Thiacloprid
44. Thiamethoxam
45. Thifensulfuron-methyl
46. Tolylfluanid
47. Tribenuron-methyl
48. Triclopyr
49. Triflusulfuron-methyl
50. Tritosulfuron
Anmerkung 7: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 8: „Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
Anmerkung 9: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
– Benzo-(b)-fluoranthen,
– Benzo-(k)-fluoranthen,
– Benzo-(ghi)-perylen,
– Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 10: Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Anmerkung 11: Dieser Wert gilt jedenfalls am Ausgang der Wasserwerke. Für einen begrenzten Zeitraum, dermaximal sechs Monate nicht übersteigen darf, ist eine Überschreitung des Parameterwertes bis 0,5 mg/l zulässig,
– falls sie technisch bedingt ist (zB bei Verwendung von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer entsprechenden Schutzschicht) und
– wenn sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 12: Der Parameterwert ist spätestens ab 1. Dezember 2003 einzuhalten. Der Parameterwert beträgt bis zum 30. November 2003 für Antimon 10 µg/l und für Arsen 50 µg/l.

Teil C

Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)

Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.

Chemische und physikalische Indikatorparameter

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen
Aluminium 200 µg/l
Ammonium 0,50 mg/l Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.
Chlorid 200 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Eisen 200 µg/l
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5 m-1 Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.
Geruch Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung
Geschmack Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit 2 500 µS cm-1 bei 20°C Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Mangan 50 µg/l
Natrium 200 mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Ohne anormale Veränderung Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Oxidierbarkeit 5,0 mg/l O2 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.
Sulfat 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.
Temperatur 25ohne anormale Veränderung °C
Trübung Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Bei der Aufbereitung von Oberflächen-wasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungsein-heiten) im Wasser am Ausgang der Wasserauf-bereitungsanlage.
Wasserstoffionen-Konzentration ≥ 6,5 und ≤ 9,5 pH-Einheiten Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.

Mikrobiologische Indikatorparameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Indikatorparameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
coliforme Bakterien 0 Anzahl/100 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1) 0 Anzahl/100 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Indikatorparameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml
coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Indikatorparameter Wert Einheit
coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml

Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.

Radioaktivität (Indikatorparameter)

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen
Radon 100 Bq/l
Tritium 100 Bq/l
Richtdosis 0,10 mSv Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*)

*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.

Abkürzung

TWV

Anhang I

Parameter und Parameterwerte

Teil A

Mikrobiologische Parameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli (E. coli) 0 Anzahl/100 ml
Intestinale Enterokokken 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli (E. coli) 0 Anzahl/250 ml
Intestinale Enterokokken 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Parameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
Escherichia coli (E. coli) 0 Anzahl/250 ml
Intestinale Enterokokken 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Teil B

Chemische Parameter

Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen
Acrylamid 0,10 µg/l Anmerkung 1
Antimon 5,0 µg/l Anmerkung 2
Arsen 10 µg/l
Benzol 1,0 µg/l
Benzo-(a)-pyren 0,010 µg/l
Bisphenol A 2,5 µg/l Anmerkung 3
Blei 5 µg/l Anmerkung 4 und 5
Bor 1,0 mg/l Anmerkung 6
Bromat 10 µg/l
Cadmium 5,0 µg/l
Chlorat 0,25 mg/l Anmerkung 3 und 7
Chlorit 0,25 mg/l Anmerkung 3 und 7
Chrom 25 µg/l Anmerkung 8
Cyanid 50 µg/l
1,2-Dichlorethan 3,0 µg/l
Epichlorhydrin 0,10 µg/l Anmerkung 1
Fluorid 1,5 mg/l
Halogenessigsäuren (HAA5) 60 µg/l Anmerkung 3, 7, 9 und 10
Kupfer 2,0 mg/l Anmerkung 4
Microcystin-LR 1,0 µg/l Anmerkung 3 und 11
Nickel 20 µg/l Anmerkung 4
Nitrat 50 mg/l Anmerkung 12
Nitrit 0,10 mg/l Anmerkung 12
Pestizide 0,10 µg/l Anmerkung 13 und 14
Pestizide insgesamt 0,50 µg/l Anmerkung 10, 13 und 15
PFAS Summe 0,10 µg/l Anmerkung 3, 10 und 16
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 17
Quecksilber 1,0 µg/l
Selen 20 µg/l Anmerkung 18
Tetrachlorethen und Trichlorethen 10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter; Anmerkung 10
Trihalogenmethane insgesamt 30 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 19
Uran 15 µg/l Anmerkung 20
Vinylchlorid 0,50 µg/l Anmerkung 1
Anmerkung 1: Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.
--- --- --- ---
Anmerkung 2: In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Antimon im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 10 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 3: Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten. Der Parameter ist bis dahin von der Untersuchungspflicht gemäß § 5 Z 2 ausgenommen.
Anmerkung 4: Das Probenahmeverfahren ist in Anhang II Teil C beschrieben.
Anmerkung 5: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l.
Anmerkung 6: In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 2,4 mg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 7: Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn entsprechende Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.
Anmerkung 8: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l.
Anmerkung 9: Der Parameter ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure.
Anmerkung 10: Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.
Anmerkung 11: Dieser Parameter ist nur im Fall potentieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotential).
Anmerkung 12: Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang des Wasserwerkes einzuhalten. In Regionen, in denen geologisch bedingt Ammonium im Grundwasser vorkommt, kann von der zuständigen Behörde ein Parameterwert für Nitrit von bis zu 0,50 mg/l akzeptiert werden, vorausgesetzt die zuvor angeführte Bedingung ist eingehalten. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 13: „Pestizide“ bedeuten:
– organische Insektizide,
– organische Herbizide,
– organische Fungizide,
– organische Nematizide,
– organische Akarizide,
– organische Algizide,
– organische Rodentizide,
– organische Schleimbekämpfungsmittel,
– verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)
und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:
1. 2,4-D
2. Alachlor
3. Aldrin
4. Atrazin
5. Azoxystrobin
6. Bentazon
7. Bromacil
8. Chloridazon
9. Clopyralid
10. Clothianidin
11. Dicamba
12. Dichlorprop
13. Dieldrin
14. Dimethachlor
15. Dimethenamid-P
16. Diuron
17. Ethofumesat
18. Flufenacet
19. Glufosinat
20. Glyphosat
21. Heptachlor
22. Heptachlorepoxid
23. Hexazinon
24. Imidacloprid
25. Iodosulfuron-methyl
26. Isoproturon
27. MCPA
28. MCPB
29. Mecoprop
30. Mesosulfuron-methyl
31. Metalaxyl-M
32. Metamitron
33. Metazachlor
34. Metolachlor
35. Metribuzin
36. Metsulfuron-methyl
37. Nicosulfuron
38. Pethoxamid
39. Propazin
40. Propiconazol
41. Simazin
42. Terbuthylazin
43. Thiacloprid
44. Thiamethoxam
45. Thifensulfuron-methyl
46. Tolylfluanid
47. Tribenuron-methyl
48. Triclopyr
49. Triflusulfuron-methyl
50. Tritosulfuron
Anmerkung 14: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 15: „Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
Anmerkung 16: „PFAS Summe“ bezeichnet die Summe folgender per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden:
– Perfluorbutansäure (PFBA)
– Perfluorpentansäure (PFPeA)
– Perfluorhexansäure (PFHxA)
– Perfluorheptansäure (PFHpA)
– Perfluoroctansäure (PFOA)
– Perfluornonansäure (PFNA)
– Perfluordecansäure (PFDA)
– Perfluorundecansäure (PFUnDA)
– Perfluordodecansäure (PFDoDA)
– Perfluortridecansäure (PFTrDA)
– Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)
– Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)
– Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
– Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)
– Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
– Perfluornonansulfonsäure (PFNS)
– Perfluordecansulfonsäure (PFDS)
– Perfluorundecansulfonsäure
– Perfluordodecansulfonsäure
– Perfluortridecansulfonsäure
Anmerkung 17: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
– Benzo-(b)-fluoranthen,
– Benzo-(k)-fluoranthen,
– Benzo-(ghi)-perylen,
– Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 18: In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Selen im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 19: Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Anmerkung 20: In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Uran im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.

Teil C

Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)

Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.

Chemische und physikalische Indikatorparameter

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen
Aluminium 200 µg/l
Ammonium 0,50 mg/l Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.
Chlorid 200 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Eisen 200 µg/l
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5 m-1 Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.
Geruch Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung
Geschmack Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit 2 500 µS cm-1 bei 20°C Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Mangan 50 µg/l
Natrium 200 mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Ohne anormale Veränderung Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Oxidierbarkeit 5,0 mg/l O2 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.
Sulfat 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.
Temperatur 25ohne anormale Veränderung °C
Trübung Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser gilt ein Indikatorparameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser.
Wasserstoffionen-Konzentration ≥ 6,5 und ≤ 9,5 pH-Einheiten Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.

Mikrobiologische Indikatorparameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Indikatorparameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
coliforme Bakterien 0 Anzahl/100 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1) 0 Anzahl/100 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Indikatorparameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml
coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Indikatorparameter Wert Einheit
coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml

Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.

Radioaktivität (Indikatorparameter)

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen
Radon 100 Bq/l
Tritium 100 Bq/l
Richtdosis 0,10 mSv Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*)

*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.

Abkürzung

TWV

Anhang I

Parameter und Parameterwerte

Teil A

Mikrobiologische Parameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli (E. coli) 0 Anzahl/100 ml
Intestinale Enterokokken 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli (E. coli) 0 Anzahl/250 ml
Intestinale Enterokokken 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Parameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
Escherichia coli (E. coli) 0 Anzahl/250 ml
Intestinale Enterokokken 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Teil B

Chemische Parameter

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