Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV)
| Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| Acrylamid | 0,10 | µg/l | Anmerkung 1 |
| Antimon | 5,0 | µg/l | Anmerkung 2 |
| Arsen | 10 | µg/l | |
| Benzol | 1,0 | µg/l | |
| Benzo-(a)-pyren | 0,010 | µg/l | |
| Bisphenol A | 2,5 | µg/l | Anmerkung 3 |
| Blei | 5 | µg/l | Anmerkung 4 und 5 |
| Bor | 1,0 | mg/l | Anmerkung 6 |
| Bromat | 10 | µg/l | |
| Cadmium | 5,0 | µg/l | |
| Chlorat | 0,25 | mg/l | Anmerkung 3 und 7 |
| Chlorit | 0,25 | mg/l | Anmerkung 3 und 7 |
| Chrom | 25 | µg/l | Anmerkung 8 |
| Cyanid | 50 | µg/l | |
| 1,2-Dichlorethan | 3,0 | µg/l | |
| Epichlorhydrin | 0,10 | µg/l | Anmerkung 1 |
| Fluorid | 1,5 | mg/l | |
| Halogenessigsäuren (HAA5) | 60 | µg/l | Anmerkung 3, 7, 9 und 10 |
| Kupfer | 2,0 | mg/l | Anmerkung 4 |
| Microcystin-LR | 1,0 | µg/l | Anmerkung 3 und 11 |
| Nickel | 20 | µg/l | Anmerkung 4 |
| Nitrat | 50 | mg/l | Anmerkung 12 |
| Nitrit | 0,10 | mg/l | Anmerkung 12 |
| Pestizide | 0,10 | µg/l | Anmerkung 13 und 14 |
| Pestizide insgesamt | 0,50 | µg/l | Anmerkung 10, 13 und 15 |
| PFAS Summe | 0,10 | µg/l | Anmerkung 3, 10 und 16 |
| Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,10 | µg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 17 |
| Quecksilber | 1,0 | µg/l | |
| Selen | 20 | µg/l | Anmerkung 18 |
| Tetrachlorethen und Trichlorethen | 10 | µg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter; Anmerkung 10 |
| Trihalogenmethane insgesamt | 30 | µg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 19 |
| Uran | 15 | µg/l | Anmerkung 20 |
| Vinylchlorid | 0,50 | µg/l | Anmerkung 1 |
| Anmerkung 1: | Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. | ||
| --- | --- | --- | --- |
| Anmerkung 2: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Antimon im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 10 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. | ||
| Anmerkung 3: | Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten. Der Parameter ist bis dahin von der Untersuchungspflicht gemäß § 5 Z 2 ausgenommen. | ||
| Anmerkung 4: | Das Probenahmeverfahren ist in Anhang II Teil C beschrieben. | ||
| Anmerkung 5: | Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l. | ||
| Anmerkung 6: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 2,4 mg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. | ||
| Anmerkung 7: | Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn entsprechende Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen. | ||
| Anmerkung 8: | Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l. | ||
| Anmerkung 9: | Der Parameter ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure. | ||
| Anmerkung 10: | Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen. | ||
| Anmerkung 11: | Dieser Parameter ist nur im Fall potentieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotential). | ||
| Anmerkung 12: | Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang des Wasserwerkes einzuhalten. In Regionen, in denen geologisch bedingt Ammonium im Grundwasser vorkommt, kann von der zuständigen Behörde ein Parameterwert für Nitrit von bis zu 0,50 mg/l akzeptiert werden, vorausgesetzt die zuvor angeführte Bedingung ist eingehalten. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird. | ||
| Anmerkung 13: | „Pestizide“ bedeuten: | ||
| – organische Insektizide, | |||
| – organische Herbizide, | |||
| – organische Fungizide, | |||
| – organische Nematizide, | |||
| – organische Akarizide, | |||
| – organische Algizide, | |||
| – organische Rodentizide, | |||
| – organische Schleimbekämpfungsmittel, | |||
| – verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) | |||
| und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. | |||
| Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen: | |||
| 1. 2,4-D | |||
| 2. Alachlor | |||
| 3. Aldrin | |||
| 4. Atrazin | |||
| 5. Azoxystrobin | |||
| 6. Bentazon | |||
| 7. Bromacil | |||
| 8. Chloridazon | |||
| 9. Clopyralid | |||
| 10. Clothianidin | |||
| 11. Dicamba | |||
| 12. Dichlorprop | |||
| 13. Dieldrin | |||
| 14. Dimethachlor | |||
| 15. Dimethenamid-P | |||
| 16. Diuron | |||
| 17. Ethofumesat | |||
| 18. Flufenacet | |||
| 19. Glufosinat | |||
| 20. Glyphosat | |||
| 21. Heptachlor | |||
| 22. Heptachlorepoxid | |||
| 23. Hexazinon | |||
| 24. Imidacloprid | |||
| 25. Iodosulfuron-methyl | |||
| 26. Isoproturon | |||
| 27. MCPA | |||
| 28. MCPB | |||
| 29. Mecoprop | |||
| 30. Mesosulfuron-methyl | |||
| 31. Metalaxyl-M | |||
| 32. Metamitron | |||
| 33. Metazachlor | |||
| 34. Metolachlor | |||
| 35. Metribuzin | |||
| 36. Metsulfuron-methyl | |||
| 37. Nicosulfuron | |||
| 38. Pethoxamid | |||
| 39. Propazin | |||
| 40. Propiconazol | |||
| 41. Simazin | |||
| 42. Terbuthylazin | |||
| 43. Thiacloprid | |||
| 44. Thiamethoxam | |||
| 45. Thifensulfuron-methyl | |||
| 46. Tolylfluanid | |||
| 47. Tribenuron-methyl | |||
| 48. Triclopyr | |||
| 49. Triflusulfuron-methyl | |||
| 50. Tritosulfuron | |||
| Anmerkung 14: | Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l. | ||
| Anmerkung 15: | „Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden. | ||
| Anmerkung 16: | „PFAS Summe“ bezeichnet die Summe folgender per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden: | ||
| – Perfluorbutansäure (PFBA) | |||
| – Perfluorpentansäure (PFPeA) | |||
| – Perfluorhexansäure (PFHxA) | |||
| – Perfluorheptansäure (PFHpA) | |||
| – Perfluoroctansäure (PFOA) | |||
| – Perfluornonansäure (PFNA) | |||
| – Perfluordecansäure (PFDA) | |||
| – Perfluorundecansäure (PFUnDA) | |||
| – Perfluordodecansäure (PFDoDA) | |||
| – Perfluortridecansäure (PFTrDA) | |||
| – Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) | |||
| – Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS) | |||
| – Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) | |||
| – Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS) | |||
| – Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) | |||
| – Perfluornonansulfonsäure (PFNS) | |||
| – Perfluordecansulfonsäure (PFDS) | |||
| – Perfluorundecansulfonsäure | |||
| – Perfluordodecansulfonsäure | |||
| – Perfluortridecansulfonsäure | |||
| Anmerkung 17: | Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um: | ||
| – Benzo-(b)-fluoranthen, | |||
| – Benzo-(k)-fluoranthen, | |||
| – Benzo-(ghi)-perylen, | |||
| – Inden-(1,2,3-cd)-pyren. | |||
| Anmerkung 18: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Selen im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. | ||
| Anmerkung 19: | Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan. | ||
| Anmerkung 20: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Uran im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird. | ||
Teil C
Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)
Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.
Chemische und physikalische Indikatorparameter
| Indikatorparameter | Wert | Einheit | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| Aluminium | 200 | µg/l | |
| Ammonium | 0,50 | mg/l | Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden. |
| Chlorid | 200 | mg/l | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. |
| Eisen | 200 | µg/l | |
| Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5 | m-1 | Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar. |
| Geruch | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung | ||
| Geschmack | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
| Leitfähigkeit | 2 500 | µS cm-1 bei 20°C | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. |
| Mangan | 50 | µg/l | |
| Natrium | 200 | mg/l | |
| Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | Ohne anormale Veränderung | Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden. | |
| Oxidierbarkeit | 5,0 | mg/l O2 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4. |
| Sulfat | 250 | mg/l | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt. |
| Temperatur | 25ohne anormale Veränderung | °C | |
| Trübung | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | Am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser gilt ein Indikatorparameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser. | |
| Wasserstoffionen-Konzentration | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | pH-Einheiten | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein. |
Mikrobiologische Indikatorparameter
Für nicht desinfiziertes Wasser:
| Indikatorparameter | Wert | Einheit |
|---|---|---|
| KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) | 100 | Anzahl/ml |
| KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) | 20 | Anzahl/ml |
| coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/100 ml |
| Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1) | 0 | Anzahl/100 ml |
| Pseudomonas aeruginosa | 0 | Anzahl/100 ml |
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
| Indikatorparameter | Wert | Einheit |
|---|---|---|
| KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) | 10 | Anzahl/ml |
| KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) | 10 | Anzahl/ml |
| coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/250 ml |
| Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | 0 | Anzahl/250 ml |
| Pseudomonas aeruginosa | 0 | Anzahl/250 ml |
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
| Indikatorparameter | Wert | Einheit |
|---|---|---|
| coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/250 ml |
| Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | 0 | Anzahl/250 ml |
Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.
Radioaktivität (Indikatorparameter)
| Indikatorparameter | Wert | Einheit | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| Radon | 100 | Bq/l | |
| Tritium | 100 | Bq/l | |
| Richtdosis | 0,10 | mSv | Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*) |
*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.
Anhang II
Überwachung
Teil A
Zu analysierende Parameter
Routinemäßige Kontrollen
Umfassende Kontrollen
2.1. Standarduntersuchung
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3) Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C) TOC mg/l C (Anmerkung 6) (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C) Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor
Chlordioxid
Ozon
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar
vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage
Zusätzlich werden weitere Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz ermöglichen. Die Probenahme erfolgt an ausgewählten - in § 5 Z 3 festgelegten - Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
2.2. Volluntersuchung
alle Parameter des Anhangs I 3. Mindestuntersuchungsumfang für kleinste
Wasserversorgungsanlagen (= 10 m3 abgegebenes Wasser pro Tag - siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2)
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Mangan
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor
Chlordioxid
Ozon
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar
vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen.
Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen
oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden
(am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche
chemisch-technisch (zB Ionenaustausch,
Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht
werden.
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn
das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von
Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser
Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von
Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar
nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Dieser Parameter muss nur im Anlassfall geprüft
werden, zB bei der Nutzung von Tiefenwässern als
Wasser oder nach der Neuverlegung von Rohren aus
zementgebundenen Werkstoffen.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der
Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der
Wasseraufbereitung.
Anmerkung 6: Die Bestimmung dieses Indikatorparameters ist ab
```
Dezember 2003 gemäß Anhang I Teil C, Anmerkungen,
```
verpflichtend.
Anhang II
Teil B
Untersuchungshäufigkeit
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe ist die Phase des Inverkehrbringens zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
```
```
Menge des Umfassende Kontrollen
abgegebenen Routinemäßige ____________________________________
Wassers in Kontrollen Standardunter- Vollunter-
m3 pro Tag pro Jahr suchung suchung
(Anmerkung 2) (Anmerkung 1) pro Jahr
```
```
= 10 1 (Umfang
Teil A Z 3) alle 5 Jahre -
```
```
10 = 100 1 1 bei
Neuerschließung
```
```
100 = 1000 3 2 alle 10 Jahre
```
```
1000 = 2000 2 alle 5 Jahre
________________ ____________________________________
2000 = 10000 6 pro 1 pro alle 5 Jahre
1000 m3/Tag 1500 m3/Tag
und Teile und Teile
davon bezogen davon bezogen
auf die auf die
Gesamtmenge Gesamtmenge
```
```
________________ 7 pro alle 5 Jahre
10000 = 60000 10000 m3/Tag
und Teile
________________________________ davon bezogen
auf die
Gesamtmenge
________________________________ _______________
60000 =100000 360 alle 5 Jahre
```
```
100000 3 pro 140 jährlich
1000 m3/Tag
und Teile
davon bezogen
auf die
Gesamtmenge
```
```
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Anzahl der Proben kann - ausgenommen
Wasserversorgungsanlagen, die = 100 m3 pro Tag abgeben - unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde nicht gemäß § 7 Z 4 eine erhöhte Untersuchungshäufigkeit festgelegt hat, verringert werden, wenn
- die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang I angeführten Parameterwerte sind und
- sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der
in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das
```
```
Menge des pro Routinemäßige Volluntersuchung
Tag produzierten Kontrollen Anzahl der
Wassers *1) m3 Anzahl der Proben pro Jahr
Proben pro Jahr
```
```
= 10 1 1
```
```
10 = 60 12 1
```
```
60 1 pro 5 m3 und Teile 1 pro 100 m3 und
davon bezogen auf Teile davon bezogen
die Gesamtmenge auf die Gesamtmenge
```
```
*1) Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte -
ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.
Anhang II
Überwachung
Teil A
Zu analysierende Parameter
Routinemäßige Kontrollen
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium
Nitrit (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Alle Parameter des Anhangs I
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte, Säurekapazität bis pH 4,3, Kalzium, Kalium, Magnesium).
Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte, Säurekapazität bis pH 4,3, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten – in § 5 Z 3 festgelegten – Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Teil B
Untersuchungshäufigkeit
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
| Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | – | 1(Anmerkung 3 und 4) |
| 10 bis ≤ 100 | 1 | 1 (Anmerkung 4) |
| 100 bis ≤ 1 000 | 4 | 1 |
| 1 000 bis ≤ 10 000 | 4+ 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1+ 1 pro 3 300 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
| 10 000 bis ≤ 100 000 | 3+ 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) | |
| 100 000 | 10+ 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.
Anmerkung 2: Die Anzahl der Proben in der Tabelle kann für die verschiedenen Parameter in Anhang I – ausgenommen Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 100 m3 Wasser pro Tag abgeben – von der zuständigen Behörde verringert werden, wenn
– die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang I angeführten Parameterwerte sind und
– sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50 % der in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.
Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.
Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.
Anmerkung 5: Die Untersuchung auf Radioaktivität gilt nur für die fix vorgegebenen Untersuchungshäufigkeiten.
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
| Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | 1 | 1 |
| 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
| 60 | 1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
Anhang II
Überwachung
Teil A
Zu analysierende Parameter
Routinemäßige Kontrollen
Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Teil B
Untersuchungshäufigkeit
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
| Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | – | 1(Anmerkung 3, 4 und 6) |
| 10 bis ≤ 100 | 1 | 1 (Anmerkung 4) |
| 100 bis ≤ 1 000 | 4 | 1 |
| 1 000 bis ≤ 10 000 | 4+ 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1+ 1 pro 3 300 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
| 10 000 bis ≤ 100 000 | 3+ 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) | |
| 100 000 | 10+ 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.
Anmerkung 2: Die Anzahl der Proben in der Tabelle kann für die verschiedenen Parameter in Anhang I – ausgenommen Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 100 m3 Wasser pro Tag abgeben – von der zuständigen Behörde verringert werden, wenn
– die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang I angeführten Parameterwerte sind und – sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.
Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.
Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.
Anmerkung 5: Die Untersuchung auf Radioaktivität gilt nur für die fix vorgegebenen Untersuchungshäufigkeiten.
Anmerkung 6: Wird weniger als 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
| Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | 1 | 1 |
| 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
| 60 | 1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.
Anhang II
Überwachung
Teil A
Zu analysierende Parameter
Routinemäßige Kontrollen
Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Alle Parameter des Anhangs I
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium).
Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Teil B
Untersuchungshäufigkeit
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
| Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | – | 1(Anmerkung 3, 4 und 6) |
| 10 bis ≤ 100 | 1 | 1 (Anmerkung 4) |
| 100 bis ≤ 1 000 | 4 | 1 |
| 1 000 bis ≤ 10 000 | 4+ 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1+ 1 pro 3 300 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
| 10 000 bis ≤ 100 000 | 3+ 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) | |
| 100 000 | 10+ 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.
Anmerkung 2: Die Anzahl der Proben in der Tabelle kann für die verschiedenen Parameter in Anhang I – ausgenommen Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 100 m3 Wasser pro Tag abgeben – von der zuständigen Behörde verringert werden, wenn
– die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang I angeführten Parameterwerte sind und – sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.
Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.
Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.
Anmerkung 5: Die Indikatorparameter für die Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln. Bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können (jedenfalls bei Neuerschließungen von Wasserspendern), ist eine neuerliche Untersuchung durchzuführen. Im Fall einer Überschreitung von Indikatorparameterwerten kann die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Untersuchungen auf Radioaktivität vorschreiben.
Anmerkung 6: Wird weniger als 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
| Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | 1 | 1 |
| 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
| 60 | 1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.
Abkürzung
TWV
Anhang II
Überwachung
Teil A
Zu analysierende Parameter
Routinemäßige Kontrollen
Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Alle Parameter des Anhangs I
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium).
Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Teil B
Untersuchungshäufigkeit
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
| Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | – | 1(Anmerkung 3, 4 und 6) |
| 10 bis ≤ 100 | 1 | 1 (Anmerkung 4) |
| 100 bis ≤ 1 000 | 4 | 1(Anmerkung 5) |
| 1 000 bis ≤ 10 000 | 4+ 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1+ 1 pro 3 300 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
| 10 000 bis ≤ 100 000 | 3+ 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) | |
| 100 000 | 10+ 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) | |
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.
Anmerkung 2: Die Anzahl der Proben in der Tabelle kann für die verschiedenen Parameter in Anhang I – ausgenommen Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 100 m3 Wasser pro Tag abgeben – von der zuständigen Behörde verringert werden, wenn
– die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang I angeführten Parameterwerte sind und – sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.
Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.
Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.
Anmerkung 5: Die Indikatorparameter für die Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln. Bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können (jedenfalls bei Neuerschließungen von Wasserspendern), ist eine neuerliche Untersuchung durchzuführen. Im Fall einer Überschreitung von Indikatorparameterwerten kann die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Untersuchungen auf Radioaktivität vorschreiben.
Anmerkung 6: Wird weniger als 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
| Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | 1 | 1 |
| 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
| 60 | 1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.
Abkürzung
TWV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5
Anhang II
Überwachung
Teil A
Parameterumfang und Häufigkeiten
Allgemeiner Rahmen
Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.
Liste der Parameter
2.1. Routinemäßige Kontrollen
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium (Anmerkung 3)
Nitrit (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Es werden auch sonstige Parameter gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 berücksichtigt, die für die Überwachung als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil B ermittelt werden.
2.2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Alle Parameter des Anhangs I
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium).
2.3. Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können.
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten, in § 5 Z 3 festgelegten Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Probenahmehäufigkeit
Tabelle 1
Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
| Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | – | 1(Anmerkung 3, 4 und 7) |
| 10 bis ≤ 100 | 1 | 1 (Anmerkung 5 und 6) |
| 100 bis ≤ 1 000 | 4 | 1(Anmerkung 6) |
| 1 000 bis ≤ 10 000 | 4+ 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1+ 1 pro 4 500 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) |
| 10 000 bis ≤ 100 000 | 3+ 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) | |
| 100 000 | 12+ 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) | |
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährliche Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anmerkung 2: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: zB 4 300 m3 pro Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3 pro Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3 pro Tag).
Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.
Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.
Anmerkung 5: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.3. Alle zehn Jahre sowie bei Neuerschließungen von Wasserspendern und bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage – sofern ein nachteiliger Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers zu erwarten ist – gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.2.
Anmerkung 6: Die Indikatorparameter für die Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln. Bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können (jedenfalls bei Neuerschließungen von Wasserspendern), ist eine neuerliche Untersuchung durchzuführen. Im Fall einer Überschreitung von Indikatorparameterwerten kann die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Untersuchungen auf Radioaktivität vorschreiben.
Anmerkung 7: Wird ≤ 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung und Begutachtung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.
Tabelle 2
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
| Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | 1 | 1 |
| 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
| 60 | 1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
Anmerkung: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.
Teil B
Risikobewertung
Von den Parametern und Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil A kann abgewichen werden, wenn eine Risikobewertung durchgeführt wird.
Die Risikobewertung gemäß Z 1 muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit internationalen Normen wie der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden.
Bei der Risikobewertung werden die Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 55c bis 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959 berücksichtigt.
Auf Basis der vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage vorgelegten Ergebnisse der Risikobewertung kann die Parameterliste verkürzt oder Probenahmehäufigkeit verringert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Ort und Häufigkeit der Probenahmen werden, unter Berücksichtigung von § 4, in Abhängigkeit vom Ursprung des Parameters und den Schwankungen und langfristigen Trends seiner Konzentration bestimmt.
Bei der Reduzierung des Parameterumfangs müssen die Anforderungen an den Mindestuntersuchungsumfang gemäß Anhang II Teil A Z 2.3 jedenfalls eingehalten werden.
Die Häufigkeit der Probenahmen zum Nachweis der mikrobiologischen Parameter darf in keinem Fall geringer sein als in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 vorgesehen.
Die in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 genannte Mindesthäufigkeit der Probenahmen zum Nachweis eines Parameters darf dann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen.
Ein Parameter darf dann von der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß Anhang II Teil A Z 2 gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen.
Die Streichung eines bestimmten, in Anhang II Teil A Z 2 genannten Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, in das die Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen eingeflossen sind, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit § 3 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers ergeben;
Die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß lit. d und e ist nur zulässig, wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers verursachen würde.
Die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Pestizids aus der Liste der anzunehmenden und zu überwachenden Pestizide (siehe Anhang I Teil B Anmerkung 6) ist nur zulässig, wenn
– die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,
– mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,
– die örtliche Situation der Wasserspende sowie
– alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben,
berücksichtigt wurden.
Teil C
Probenahmeverfahren
Das Probenahmeverfahren richtet sich nach der Fragestellung und hat den folgenden Anforderungen zu entsprechen:
Die Probenahme im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß § 5 hat im Hinblick auf die physikalischen und chemischen Parameter der Norm ISO 5667-5 zu entsprechen. Im Hinblick auf die mikrobiologischen Parameter hat die Probenahme nach EN ISO 19458, Zweck A, zu erfolgen.
Proben zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter Kupfer, Blei und Nickel in Wasser aus Gebäudeinstallationen werden ohne Vorlauf an der Entnahmestelle des Verbrauchers gezogen (Tageszufallsprobe). Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter Probenmenge entnommen. Bei Überschreitung eines Parameterwertes in der Tageszufallsprobe wird eine gestaffelte Probenahme durchgeführt.
Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern mit Parameterwerten ( E. coli und Enterokokken) im Wasser aus Gebäudeinstallationen wird nach EN ISO 19458, Zweck B, entnommen.
Abkürzung
TWV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5
Anhang II
Überwachung
Teil A
Parameterumfang und Häufigkeiten
Allgemeiner Rahmen
Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.
Liste der Parameter
2.1. Routinemäßige Kontrollen
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli (E. coli)
coliforme Bakterien
Intestinale Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium (Anmerkung 3)
Nitrit (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung:
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Es werden auch sonstige Parameter gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 berücksichtigt, die für die Überwachung als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil B ermittelt werden.
2.2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Alle Parameter des Anhangs I
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung:
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium).
2.3. Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli (E. coli)
coliforme Bakterien
Intestinale Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung:
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können.
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten, in § 5 Z 3 festgelegten Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
2.4 Betriebliche Überwachung
Die betriebliche Überwachung ist auf Wasserversorgungsanlagen, die ˃ 10 m³ Wasser pro Tag liefern, anzuwenden. Sie kann vom Wasserversorger, soweit es die Trübung betrifft, selbst durchgeführt werden. Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung von Partikeln durch Filtrationsverfahren wird der Parameter „Trübung im Wasserwerk“ überwacht. Dies gilt nicht für Grundwasserressourcen, deren Trübung durch Eisen und Mangan verursacht wird.
| Betriebsparameter | Referenzwert |
|---|---|
| Trübung im Wasserwerk | 0,3 NTU bei 95 % der Proben und nicht über 1,0 NTU |
| Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag | Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse |
| ≤ 1 000 | wöchentlich |
| 1 000 bis ≤ 10 000 | täglich |
| 10 000 | fortlaufend |
Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren und, sofern es die Risikobewertung gemäß § 5a ergibt, ist der Betriebsparameter „somatische Coliphagen“ zu bestimmen, wenn das Rohwasser aus einem Oberflächengewässer stammt
| Betriebsparameter | Referenzwert | Einheit |
|---|---|---|
| Somatische Coliphagen | 50 (für Rohwasser) | plaquebildende Einheiten (Plaque Forming Units — PFU)/100 ml |
Wenn die „somatischen Coliphagen“ im Rohwasser in Konzentrationen 50 PFU/100 ml nachgewiesen werden, haben Analysen entlang der Aufbereitungsstufen zu erfolgen, damit die log-Reduktion durch die vorhandenen Barrieren bestimmt und bewertet werden kann, ob das Risiko einer ungenügenden Elimination pathogener Viren ausreichend unter Kontrolle ist.
Probenahmehäufigkeit
Tabelle 1
Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
| Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | – | 1(Anmerkung 3, 4 und 7) |
| 10 bis ≤ 100 | 1 | 1 (Anmerkung 5 und 6) |
| 100 bis ≤ 1 000 | 4 | 1(Anmerkung 6) |
| 1 000 bis ≤ 10 000 | 4+ 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1+ 1 pro 4 500 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) |
| 10 000 bis ≤ 100 000 | 3+ 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) | |
| 100 000 | 12+ 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) | |
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährliche Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anmerkung 2: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: zB 4 300 m3 pro Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3 pro Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3 pro Tag).
Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.
Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.
Anmerkung 5: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.3. Alle sechs Jahre sowie bei Neuerschließungen von Wasserspendern und bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage – sofern ein nachteiliger Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers zu erwarten ist – gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.2.
Anmerkung 6: Die Indikatorparameter für die Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln. Bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können (jedenfalls bei Neuerschließungen von Wasserspendern), ist eine neuerliche Untersuchung durchzuführen. Im Fall einer Überschreitung von Indikatorparameterwerten kann die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Untersuchungen auf Radioaktivität vorschreiben.
Anmerkung 7: Wird ≤ 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung und Begutachtung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.
Tabelle 2
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
| Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
|---|---|---|
| ≤ 10 | 1 | 1 |
| 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
| 60 | 1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
Anmerkung: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.
Teil B
Risikobewertung
Von den Parametern und Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil A kann abgewichen werden, wenn eine Risikobewertung durchgeführt wird.
Auf Basis der vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage vorgelegten Ergebnisse der Risikobewertung kann die Parameterliste verkürzt oder Probenahmehäufigkeit verringert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Ort und Häufigkeit der Probenahmen werden, unter Berücksichtigung von § 4, in Abhängigkeit vom Ursprung des Parameters und den Schwankungen und langfristigen Trends seiner Konzentration bestimmt.
Bei der Reduzierung des Parameterumfangs müssen die Anforderungen an den Mindestuntersuchungsumfang gemäß Anhang II Teil A Z 2.3 jedenfalls eingehalten werden.
Die Häufigkeit der Probenahmen zum Nachweis der mikrobiologischen Parameter darf in keinem Fall geringer sein als in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 vorgesehen.
Die in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 genannte Mindesthäufigkeit der Probenahmen zum Nachweis eines Parameters darf dann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen.
Ein Parameter darf dann von der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß Anhang II Teil A Z 2 gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen.
Die Streichung eines bestimmten, in Anhang II Teil A Z 2 genannten Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, in das die Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen eingeflossen sind, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit § 3 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers ergeben;
Die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß lit. d und e ist nur zulässig, wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers verursachen würde.
Die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Pestizids aus der Liste der anzunehmenden und zu überwachenden Pestizide (siehe Anhang I Teil B Anmerkung 13) ist nur zulässig, wenn
– die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,
– mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,
– die örtliche Situation der Wasserspende sowie
– alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben,
berücksichtigt wurden.
Sind aktuelle Überwachungsergebnisse verfügbar, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Z 2 lit. b bis e erfüllt sind, können diese Überwachungsergebnisse verwendet werden, um die Überwachung im Anschluss an die Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage anzupassen.
Teil C
Probenahmeverfahren
Das Probenahmeverfahren richtet sich nach der Fragestellung und hat den folgenden Anforderungen zu entsprechen:
Die Probenahme im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß § 5 hat im Hinblick auf die physikalischen und chemischen Parameter der Norm ISO 5667-5 zu entsprechen. Im Hinblick auf die mikrobiologischen Parameter hat die Probenahme nach EN ISO 19458, Zweck A, zu erfolgen.
Proben zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter Kupfer, Blei und Nickel in Wasser aus Gebäudeinstallationen werden ohne Vorlauf an der Entnahmestelle des Verbrauchers gezogen (Tageszufallsprobe). Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter Probenmenge entnommen. Bei Überschreitung eines Parameterwertes in der Tageszufallsprobe wird eine gestaffelte Probenahme durchgeführt.
Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern mit Parameterwerten ( E. coli und Enterokokken) im Wasser aus Gebäudeinstallationen wird nach EN ISO 19458, Zweck B, entnommen.
Abkürzung
TWV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5
Anhang II
Überwachung
Teil A
Parameterumfang und Häufigkeiten
Allgemeiner Rahmen
Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.
Liste der Parameter
2.1. Routinemäßige Kontrollen
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli (E. coli)
coliforme Bakterien
Intestinale Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium (Anmerkung 3)
Nitrit (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Behandlung mit Chlordioxid:
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Es werden auch sonstige Parameter gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 berücksichtigt, die für die Überwachung als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil B ermittelt werden.
2.2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Alle Parameter des Anhangs I
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Behandlung mit Chlordioxid:
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium).
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