Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 200
Änderungshistorie JSON API
2.

mit dem Übertritt in den Ruhestand,

3.

mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,

4.

mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen,

5.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder,

6.

wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Kammervorstand.

(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.

Disziplinarrat

§ 42. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.

(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2a) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Kammervorstand bestellt. Die Abteilungsausschüsse bestellen je einen Beisitzer aus ihrer Abteilung. Ebenso ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Kammervorstandes und der Schlichtungskommission dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Die Beisitzer des Disziplinarrates haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(6) Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit dem Übertritt in den Ruhestand,

3.

mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,

4.

mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen,

5.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder,

6.

wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Kammervorstand.

(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.

Disziplinaranwalt

§ 43. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Auf Weisung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.

Disziplinaranwalt

§ 43. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.

Disziplinaranwalt

§ 43. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.

(2) Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.

Disziplinarverfahren

§ 44. (1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Apothekerkammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.

(2) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon die Apothekerkammer zu verständigen.

(4) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen, oder wird ihm diese vom Präsidium der Apothekerkammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beantragen.

(5) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekannt gewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie die Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(6) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 45. (1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 39 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.

(3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn

1.

das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder

2.

das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder

3.

der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.

(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 45. (1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.

(3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn

1.

das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder

2.

das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder

3.

der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.

(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 45. (1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.

(3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn

1.

das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder

2.

das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder

3.

der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.

(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.

§ 46. (1) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

§ 46. (1) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO zu verständigen. Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Beendigung des Hauptverfahrens zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

Erhebungskommissär

§ 47. (1) Beantragt der Disziplinaranwalt die Bestellung eines Erhebungskommissärs, kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben. Im Zuge des Verfahrens kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, bestimmte, vom Disziplinarrat zugelassene Beweismittel herbeizuschaffen, bestimmte Erhebungen zu pflegen und zu diesem Zwecke auch Zeugen zu vernehmen.

(2) Die Auswahl des Erhebungskommissärs hat aus einer vom Kammervorstand zu bestellenden Liste zu erfolgen.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Erhebungskommissär wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Die Ausschließungsgründe des § 45 Abs. 3 und 4 sind auf Erhebungskommissäre sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu.

(4) Der Erhebungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und einen Augenschein vornehmen.

(5) Personen, die vom Erhebungskommissär als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 151 bis 153 StPO sinngemäß. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Erhebungskommissär ist unzulässig.

(6) Der Erhebungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die gerichtlichen Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Erhebungskommissär, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zu.

(7) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Erhebungskommissär kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.

Erhebungskommissär

§ 47. (1) Beantragt der Disziplinaranwalt die Bestellung eines Erhebungskommissärs, kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben. Im Zuge des Verfahrens kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, bestimmte, vom Disziplinarrat zugelassene Beweismittel herbeizuschaffen, bestimmte Erhebungen zu pflegen und zu diesem Zwecke auch Zeugen zu vernehmen.

(2) Die Auswahl des Erhebungskommissärs hat aus einer vom Kammervorstand zu bestellenden Liste zu erfolgen.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Erhebungskommissär wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 45 Abs. 3 und 4 sind auf Erhebungskommissäre sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu.

(4) Der Erhebungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und einen Augenschein vornehmen.

(5) Personen, die vom Erhebungskommissär als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Erhebungskommissär ist unzulässig.

(6) Der Erhebungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Erhebungskommissär, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.

(7) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Erhebungskommissär kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.

Erhebungskommissär

§ 47. (1) Beantragt der Disziplinaranwalt die Bestellung eines Erhebungskommissärs, kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben. Im Zuge des Verfahrens kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, bestimmte, vom Disziplinarrat zugelassene Beweismittel herbeizuschaffen, bestimmte Erhebungen zu pflegen und zu diesem Zwecke auch Zeugen zu vernehmen.

(2) Die Auswahl des Erhebungskommissärs hat aus einer vom Kammervorstand zu bestellenden Liste zu erfolgen.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Erhebungskommissär wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 45 Abs. 3 und 4 sind auf Erhebungskommissäre sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(4) Der Erhebungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und einen Augenschein vornehmen.

(5) Personen, die vom Erhebungskommissär als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Erhebungskommissär ist unzulässig.

(6) Der Erhebungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Erhebungskommissär, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.

(7) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Erhebungskommissär kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.

Durchführung von Erhebungen

§ 47. (1) Der Disziplinaranwalt hat die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben.

(2) Personen, die vom Disziplinaranwalt als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß.

(3) Der Disziplinaranwalt kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.

(4) Werden dem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last gelegt, kann der Disziplinaranwalt unter sinngemäßer Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 1 StPO von der Verfolgung einzelner Disziplinarvergehen endgültig oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und die Erhebungen insoweit einstellen, wenn dies voraussichtlich weder auf die Strafen noch auf sonstige Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat.

(5) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Disziplinaranwalt kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.

Einleitungsbeschluss

§ 48. (1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Erhebungskommissär die Akten dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Erhebungskommissär weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).

(2) Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.

(3) Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarberufungssenat erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.

Einleitungsbeschluss

§ 48. (1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Erhebungskommissär die Akten dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Erhebungskommissär weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).

(2) Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.

(3) Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.

Einleitungsbeschluss

§ 48. (1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).

(2) Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.

(3) Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

§ 49. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, hat der Vorsitzende des Disziplinarrates die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen durch den Erhebungskommissär veranlassen.

(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 47 Abs. 7 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

§ 49. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, hat der Vorsitzende des Disziplinarrates die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen veranlassen.

(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 47 Abs. 7 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

§ 50. (1) In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über den Einspruch erkennt der Disziplinarrat.

(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

§ 50. In Abwesenheit des Beschuldigten können die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.

§ 51. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens verpflichtet.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Disziplinarrates dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

Mündliche Verhandlung

§ 52. (1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende des Disziplinarrates den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.

(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.

(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Erhebungskommissär beauftragen oder den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Erhebungskommissär zurückleiten.

(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Erhebungskommissär gelten sinngemäß.

(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des Disziplinaranwaltes, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

(6) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

(7) Die Entscheidungen des Disziplinarrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

Mündliche Verhandlung

§ 52. (1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende des Disziplinarrates den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.

(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.

(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Disziplinaranwalt beauftragen oder den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Disziplinaranwalt zurückleiten.

(4) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des Disziplinaranwaltes, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

(5) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

(6) Die Entscheidungen des Disziplinarrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

Niederschrift über die mündliche Verhandlung

§ 53. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder des Disziplinarrates, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Erkenntnis

§ 54. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist ferner der Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird.

(3) Im Falle des Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Beschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen.

(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat die Apothekerkammer die Kosten endgültig zu tragen.

(5) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Disziplinarbeschuldigte zu tragen.

§ 55. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

Zustellungen

§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des § 77 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Zustellungen

§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Zustellungen

§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Rechtsmittel

§ 57. (1) Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit Berufung, Beschlüsse mit Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Berufung und Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen werden. Zur Entscheidung ist der Disziplinarberufungssenat (§ 58) der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen berufen.

(2) Die Berufung und die Beschwerde sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis oder der Beschluss angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig.

(3) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 2 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Die Berufung ist dem Disziplinaranwalt beziehungsweise dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, dass er binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarberufungssenat zu übersenden.

(5) Für die Akteneinsicht gilt § 47 Abs. 7 sinngemäß.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

§ 57. (1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

(2) Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(3) Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Österreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

Disziplinarberufungssenat

§ 58. (1) Der Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzendem, zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie zwei weiteren Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der Beamten werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestellt. Die Abteilungsausschüsse der Apothekerkammer bestellen jeweils einen Beisitzer aus der Abteilung. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarberufungssenat nicht angehören.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die Beisitzer aus dem Apothekerstand haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt § 42 Abs. 6 und 7.

(6) Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(7) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige beziehungsweise der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates erhobene Berufung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Kammervorstandes aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.

Disziplinarberufungssenat

§ 58. (1) Der Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie zwei weiteren Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der Beamten werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestellt. Die Abteilungsausschüsse der Apothekerkammer bestellen jeweils einen Beisitzer aus der Abteilung. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarberufungssenat nicht angehören.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die Beisitzer aus dem Apothekerstand haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt § 42 Abs. 6 und 7.

(6) Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(7) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige beziehungsweise der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates erhobene Berufung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Kammervorstandes aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.

§ 59. Auf die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates sind die Bestimmungen des § 45 über den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates wegen Befangenheit sinngemäß anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates.

Rechtsmittelverfahren

§ 60. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufungsakten zu prüfen.

(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Disziplinarberufungssenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ansonsten ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage zur Vorbereitung zu gewähren.

(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Mitglied des Disziplinarberufungssenates, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Vorsitzendem zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden. Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt § 45 Abs. 2.

(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 46 Abs. 2 sinngemäß.

Rechtsmittelverfahren

§ 60. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufungsakten zu prüfen.

(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Disziplinarberufungssenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ansonsten ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage zur Vorbereitung zu gewähren.

(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Mitglied des Disziplinarberufungssenates, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Vorsitzendem zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden. Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt § 45 Abs. 2.

(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 46 Abs. 2 sinngemäß.

Mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarberufungssenat

§ 61. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 51 gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden. Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im § 60 Abs. 4 Genannten haben das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, das Schlusswort gebührt dem Beschuldigten.

(3) Sind die im § 60 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Beschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werde.

(4) Der Disziplinarberufungssenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden ist zulässig. Der Disziplinarberufungssenat kann die Beweisaufnahme und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Mitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

Mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarberufungssenat

§ 61. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 51 gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden. Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im § 60 Abs. 4 Genannten haben das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, das Schlusswort gebührt dem Beschuldigten.

(3) Sind die im § 60 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Beschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werde.

(4) Der Disziplinarberufungssenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden ist zulässig. Der Disziplinarberufungssenat kann die Beweisaufnahme und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Mitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.

§ 62. (1) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, so dass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, kann der Disziplinarberufungssenat ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen.

(2) In allen anderen Fällen hat der Disziplinarberufungssenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser ein im Abs. 1 erwähnter Mangel, so kann der Disziplinarberufungssenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarberufungssenat in der Sache selbst, so ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.

(3) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarberufungssenat noch im Falle einer Zurückverweisung an den Disziplinarrat der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 53 aufzunehmen.

Erkenntnisse des Disziplinarberufungssenates

§ 63. (1) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind dem Disziplinarrat, dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten, im Falle der Bestellung eines Verteidigers aber diesem, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist weiters der Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruches ist § 54 anzuwenden. Dem verurteilten Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes verursacht worden sind.

(3) Wird der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, nicht zu ersetzen. Wird einer bloß wegen des Strafausspruches erhobenen Berufung des Beschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

§ 64. Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarberufungssenat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss.

Rechtsmittelbelehrung

§ 65. Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates haben, wenn dem Standpunkt des Beschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.

Vollzug der Entscheidungen

§ 66. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach § 41 Abs. 1 Z 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat beziehungsweise der Disziplinarberufungssenat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren. Gegen einen solchen Bescheid steht kein Rechtsmittel zu.

Vollzug der Entscheidungen

§ 66. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach § 41 Abs. 1 Z 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens vor dem Disziplinarrat fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren.

Tilgung von Verurteilungen

§ 67. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Abs. 4 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

(3) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat.

(4) Die Tilgungsfristen betragen

1.

bei einem schriftlichen Verweis zwei Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

2.

bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;

3.

bei befristeter Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten, des aktiven oder passiven Wahlrechtes zur Apothekerkammer oder des Rechtes zur Leitung einer Apotheke fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

4.

bei Verbot der Ausübung des Apothekerberufes 15 Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

(5) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder neuerlich rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Aufwandsentschädigungen

§ 68. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinaranwälte üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.

(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates sind von der Apothekerkammer zu führen.

(4) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.

Aufwandsentschädigungen

§ 68. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen ehrenamtlich aus.

(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Apothekerkammer zu führen.

(4) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.

Ordnungsstrafen

§ 69. (1) Der Kammervorstand kann gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Meldungen gemäß § 8 Abs. 5, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu leisten ist.

(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates gegen Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu, wenn die Ermahnung und vorausgegangene Androhung der Ordnungsstrafe erfolglos bleibt.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen im Disziplinarverfahren entziehen.

(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(5) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarberufungssenat zu. Sie ist bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

(6) Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Die verhängten Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu. Sie können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Ordnungsstrafen

§ 69. (1) Der Kammervorstand kann gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Meldungen gemäß § 8 Abs. 5, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu leisten ist.

(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates gegen Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu, wenn die Ermahnung und vorausgegangene Androhung der Ordnungsstrafe erfolglos bleibt.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen im Disziplinarverfahren entziehen.

(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(5) Die verhängten Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu. Sie können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

§ 70. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Übrigen sind

1.

im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,

2.

im Verfahren vor dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und

3.

im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,

Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

§ 70. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Diese kann auch gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 71. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 61 Abs. 1) und außer im Falle des § 41 Abs. 6 untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 71. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 61 Abs. 1) untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 71. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

(2) Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Verurteilungen des Disziplinarrates und der Rechtsmittelinstanzen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ und deren gesamten Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.

5.

Abschnitt

Kammeramt

§ 72. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.

(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere

1.

die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,

2.

die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

3.

die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,

4.

die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,

5.

die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,

6.

die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,

7.

die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,

8.

die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,

9.

die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,

10.

die Führung des Disziplinarregisters,

11.

die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,

12.

die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,

13.

die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren und

14.

die Einbringung der Kammerumlagen.

5.

Abschnitt

Kammeramt

§ 72. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.

(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere

1.

die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,

2.

die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

3.

die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,

4.

die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,

5.

die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,

6.

die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,

7.

die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,

8.

die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,

9.

die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,

10.

die Führung des Disziplinarregisters,

11.

die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,

12.

die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,

13.

die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren,

14.

die Einbringung der Kammerumlagen und

15.

die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.

5.

Abschnitt

Kammeramt

§ 72. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.

(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere

1.

die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,

2.

die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

3.

die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,

4.

die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,

5.

die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,

6.

die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,

7.

die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,

8.

die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,

9.

die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,

10.

die Führung des Disziplinarregisters,

11.

die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,

12.

die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,

13.

die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren,

14.

die Einbringung der Kammerumlagen und

15.

die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Geheimhaltung gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.

Kammeramtsdirektor und Personal

§ 73. (1) Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand. Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen.

Kammeramtsdirektor und Personal

§ 73. (1) Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand. Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aufgrund direkter Leistungszusagen nach der Dienstordnung haben, soweit ihr Ruhe- und Versorgungsgenuss die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Apothekerkammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

6.

Abschnitt

Finanzen und Kontrolle

Deckung der Kosten

§ 74. (1) Zur Finanzierung der Apothekerkammer, insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben hebt die Apothekerkammer von den Mitgliedern die Kammerumlage ein.

(2) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Kammerumlage, die Höchstgrenze für selbständige und angestellte Apotheker, die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und Fälligkeit der Kammerumlage sowie über die Einbehaltung der Kammerumlage von Rezepterlösen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vorzusehen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(3) Die Apothekenleiter sind verpflichtet, der Apothekerkammer die für die Bemessung der Kammerumlage erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, zu verlangen. Wird diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen, kann die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(4) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an eine bei der Apothekerkammer in Wien errichtete Umlagenschiedskommission (§ 75) zu.

(5) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge sind im Verwaltungsweg einzubringen. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

6.

Abschnitt

Finanzen und Kontrolle

Deckung der Kosten

§ 74. (1) Zur Finanzierung der Apothekerkammer, insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben hebt die Apothekerkammer von den Mitgliedern die Kammerumlage ein.

(2) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Kammerumlage, die Höchstgrenze für selbständige und angestellte Apotheker, die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und Fälligkeit der Kammerumlage sowie über die Einbehaltung der Kammerumlage von Rezepterlösen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vorzusehen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(3) Die Apothekenleiter sind verpflichtet, der Apothekerkammer die für die Bemessung der Kammerumlage erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, zu verlangen. Wird diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen, kann die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(4) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an eine bei der Apothekerkammer in Wien errichtete Umlagenschiedskommission (§ 75) zu.

(5) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

6.

Abschnitt

Finanzen und Kontrolle

Deckung der Kosten

§ 74. (1) Zur Finanzierung der Apothekerkammer, insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben hebt die Apothekerkammer von den Mitgliedern die Kammerumlage ein.

(2) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Kammerumlage, die Höchstgrenze für selbständige und angestellte Apotheker, die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und Fälligkeit der Kammerumlage sowie über die Einbehaltung der Kammerumlage von Rezepterlösen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vorzusehen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(3) Die Apothekenleiter sind verpflichtet, der Apothekerkammer die für die Bemessung der Kammerumlage erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, zu verlangen. Wird diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen, kann die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(4) Zuständig zur Entscheidung über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(5) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

Umlagenschiedskommission

§ 75. (1) Gegen die Vorschreibung der Kammerumlage steht dem Umlagepflichtigen das Rechtsmittel des Rekurses an die bei der Apothekerkammer für die jeweilige Funktionsperiode errichtete Umlagenschiedskommission zu.

(2) Die Umlagenschiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden über Ersuchen der Apothekerkammer vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Stand der rechtskundigen Beamten nominiert. Je ein Beisitzer wird von den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker bestellt. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter für den Vorsitzenden und ein Ersatzmitglied für jeden Beisitzer zu bestellen.

(3) Die Schiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung endgültig.

Jahresvoranschlag

§ 76. (1) Die Apothekerkammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag für ihre finanziellen Erfordernisse aufzustellen. Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist bis 15. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen.

(3) Der Jahresvoranschlag ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind

1.

sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen In-Kraft-Treten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;

2.

sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Jahresvoranschlag

§ 76. (1) Die Apothekerkammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag für ihre finanziellen Erfordernisse aufzustellen. Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist bis 15. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen.

(3) Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind

1.

sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen In-Kraft-Treten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;

2.

sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Rechnungsabschluss

§ 77. (1) Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

(2) Der Rechnungsabschluss ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Rechnungsabschluss

§ 77. Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

Gebarungskontrolle

§ 78. Der Kontrollausschuss hat die Gebarung der Apothekerkammer zu prüfen. Der Kontrollausschuss kann einzelne Mitglieder zur Prüfung und Vorbereitung von Prüfungsberichten ermächtigen. Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind der Präsident und das Kammeramt unverzüglich zu informieren. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Näheres ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

7.

Abschnitt

Aufsichtsrecht

§ 79. (1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Die Geschäftsordnung, die Funktionsgebührenrichtlinie, die Dienstordnung, die Umlagenordnung, die Datenschutzverordnung, die Berufsordnung und Weiterbildungsordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung

1.

der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§ 58);

2.

des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42).

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer - ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates -, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.

7.

Abschnitt

Aufsichtsrecht

§ 79. (1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Beschlüsse betreffend die Geschäftsordnung, die Funktionsgebührenrichtlinie, die Apothekerausweisrichtlinie, die Dienstordnung, die Umlagenordnung, die Datenschutzverordnung, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung sowie der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung

1.

der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§ 58);

2.

des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42).

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer - ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates -, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.

7.

Abschnitt

Weisungs- und Aufsichtsrecht

Weisungsrecht

§ 79. Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

§ 79a. (1) Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2a Abs. 4 sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

(2) Die Rechtsakte gemäß § 2a Abs. 4 sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auch im Internet (auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

§ 79a. (1) Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2a Abs. 4 sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

(2) Die Rechtsakte gemäß § 2a Abs. 4 sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.

Aufsichtsrecht

§ 79b. (1) Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.

Aufsichtsrecht

§ 79b. (1) Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen. Gegen Bescheide des Bundesministers für Gesundheit steht der Österreichischen Apothekerkammer das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Funktionsgebührenrichtlinie,

3.

die Dienstordnung,

4.

die Umlagenordnung,

5.

die Berufsordnung,

6.

die Disziplinarordnung,

7.

die Fortbildungsrichtlinien,

8.

die Weiterbildungsordnung,

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