Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 200
Änderungshistorie JSON API
9.

die Leitlinien zur Qualitätssicherung und

10.

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auch im Internet (auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen sowie gleichzeitig im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(7) Die Bestellung

1.

der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§ 58) und

2.

des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42)

bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Funktionsgebührenrichtlinie,

3.

die Dienstordnung,

4.

die Umlagenordnung,

5.

die Berufsordnung,

6.

die Disziplinarordnung,

7.

die Fortbildungsrichtlinien,

8.

die Weiterbildungsordnung,

9.

die Leitlinien zur Qualitätssicherung und

10.

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auch im Internet (auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen sowie gleichzeitig im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Funktionsgebührenrichtlinie,

3.

die Dienstordnung,

4.

die Umlagenordnung,

4a. die Haushaltsordnung,

5.

die Berufsordnung,

6.

die Disziplinarordnung,

7.

die Fortbildungsrichtlinien,

8.

die Weiterbildungsordnung,

9.

die Leitlinien zur Qualitätssicherung und

10.

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auch im Internet (auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen sowie gleichzeitig im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Funktionsgebührenrichtlinie,

3.

die Dienstordnung,

4.

die Umlagenordnung,

4a. die Haushaltsordnung,

5.

die Berufsordnung,

6.

die Disziplinarordnung,

7.

die Fortbildungsrichtlinien,

8.

die Weiterbildungsordnung,

9.

die Leitlinien zur Qualitätssicherung,

10.

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und (Anm. 1)

11.

die Schlichtungsordnung.

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.

(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(______

Anm. 1: Art. 1 Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 128/2021 lautet: „In § 79c Abs. 1 wird … der Punkt am Ende von Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt …“. Da der Punkt am Ende der Z 10 fehlt, wurde das Wort „und“ angefügt.)

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Funktionsgebührenrichtlinie,

3.

die Dienstordnung,

4.

die Umlagenordnung,

4a. die Haushaltsordnung,

5.

die Berufsordnung,

6.

die Disziplinarordnung,

7.

die Fortbildungsrichtlinien,

8.

die Weiterbildungsordnung,

9.

die Leitlinien zur Qualitätssicherung,

10.

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und (Anm. 1)

11.

die Schlichtungsordnung.

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(3) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(4) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.

(5) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(6) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(______

Anm. 1: Art. 1 Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 128/2021 lautet: „In § 79c Abs. 1 wird … der Punkt am Ende von Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt …“. Da der Punkt am Ende der Z 10 fehlt, wurde das Wort „und“ angefügt.)

Amtsenthebung

§ 79d. (1) Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals

1.

Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen,

2.

ihre Befugnisse überschreiten,

3.

ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie

4.

beschlussunfähig werden.

Amtsenthebung

§ 79d. Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals

1.

Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen,

2.

ihre Befugnisse überschreiten,

3.

ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie

4.

beschlussunfähig werden.

§ 80. Der Schriftwechsel der Apothekerkammer sowie ihrer Organe mit öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 1(Anm.: richtig: Abs. 2) Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 1(Anm.: richtig: Abs. 2) Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 1(Anm.: richtig: Abs. 2) Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 2) Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

(14) § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 2) Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

(14) § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode des nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

(14) § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.

(17) § 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

(18) Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode des nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

(14) § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.

(17) § 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

(18) Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode des nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

(14) § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.

(17) § 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

(18) Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 128/2021 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verkürzt sich und endet mit Ablauf des 31. März 2022. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. April 2022.

(21) § 2 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 18a samt Überschrift, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 2a und 3, § 47 samt Überschrift, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 2 und 3, § 79a Abs. 3 sowie § 79c Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode des nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

(14) § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.

(17) § 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

(18) Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 128/2021 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verkürzt sich und endet mit Ablauf des 31. März 2022. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. April 2022.

(21) § 2 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 18a samt Überschrift, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 2a und 3, § 47 samt Überschrift, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 2 und 3, § 79a Abs. 3 sowie § 79c Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 2a Abs. 1 Z 5 sowie § 7b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

8.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode des nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

(14) § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.

(17) § 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

(18) Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 128/2021 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verkürzt sich und endet mit Ablauf des 31. März 2022. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. April 2022.

(21) § 2 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 18a samt Überschrift, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 2a und 3, § 47 samt Überschrift, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 2 und 3, § 79a Abs. 3 sowie § 79c Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 2a Abs. 1 Z 5 sowie § 7b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) § 2 Abs. 3 Z 9 bis 11, § 2 Abs. 4 Z 14 bis 16, § 2a Abs. 1 Z 1d, 3, 7 und 11, § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Z 6 bis 8, § 17 Abs. 2 Z 2 bis 7 und § 79c Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

8.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 81. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,

2.

im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

a)

hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesminister,

b)

hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 sowie der Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und seines Stellvertreters im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,

2.

im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

a)

hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesminister,

b)

hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,

2.

im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

a)

hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,

b)

hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

betraut.

9.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

1.

Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

2.

Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

3.

Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode des nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13) § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

(14) § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.

(17) § 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

(18) Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 128/2021 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verkürzt sich und endet mit Ablauf des 31. März 2022. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. April 2022.

(21) § 2 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 18a samt Überschrift, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 2a und 3, § 47 samt Überschrift, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 2 und 3, § 79a Abs. 3 sowie § 79c Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 2a Abs. 1 Z 5 sowie § 7b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) § 2 Abs. 3 Z 9 bis 11, § 2 Abs. 4 Z 14 bis 16, § 2a Abs. 1 Z 1d, 3, 7 und 11, § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Z 6 bis 8, § 17 Abs. 2 Z 2 bis 7 und § 79c Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(24) § 21 samt Überschrift, § 72 Abs. 3, der 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie die §§ 82 und 83 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Vollziehung

§ 83. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,

2.

im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

a)

hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,

b)

hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

betraut.

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61, BGBl. I Nr. 111/2001)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

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