Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-11-28
Letzte Aktualisierung 2015-11-27
Status Aufgehoben · 2002-01-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

FTEG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und

2.

die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf

1.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1) oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

2.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG (ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995 S. 1), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10. August 1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden;

2.

Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);

3.

Kabel und Drähte;

4.

Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind;

5.

Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 (ABl. Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);

6.

Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/65/EWG über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch

7.

Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

Abkürzung

FTEG

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und

2.

die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf

1.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

2.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/19/EG (ABl. Nr. L 70 vom 14. März 2009 S. 17), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/24/EG über die Typengenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden;

2.

Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);

3.

Kabel und Drähte;

4.

Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind;

5.

Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 (ABl. Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);

7.

Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

“Gerät” eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;

2.

“Telekommunikationsendeinrichtung” ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;

3.

“Funkanlage” ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

4.

“Funkwellen” elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

5.

“Schnittstelle”

a)

einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder

b)

eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen

6.

“Geräteklasse” eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist; ein Gerät kann auch mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden;

7.

“Konstruktionsunterlagen” Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;

8.

“harmonisierte Norm” eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG (ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;

9.

“schädliche Störung” einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes bewirkt, welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird;

10.

“öffentliche Telekommunikationsnetze” Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt werden.

Abkürzung

FTEG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

„Gerät“ eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;

2.

„Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;

3.

„Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

4.

„Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

5.

„Schnittstelle“

a)

einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder

b)

eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen

6.

„Geräteklasse“ eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist; ein Gerät kann auch mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden;

7.

„Konstruktionsunterlagen“ Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;

8.

„harmonisierte Norm“ eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12), anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;

9.

„schädliche Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes bewirkt, welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird;

10.

„öffentliche Telekommunikationsnetze“ Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt werden.

11.

„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

12.

„Bevollmächtigter“ eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

13.

„Einführer“ eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;

14.

„Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

15.

„Wirtschaftsakteur“ Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;

16.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt;

17.

„Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

18.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

19.

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

20.

„ernste Gefahr“ eine schwerwiegende Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat.

Grundlegende Anforderungen

§ 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

1.

Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 77 vom 26. März 1993 S. 29), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;

2.

Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. L 139 vom 23. Mai 1989 S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthalten sind.

(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine schädlichen Störungen auftreten.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung weitere grundlegende Anforderungen für Geräte festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass

1.

die Geräte über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;

2.

sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;

3.

sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers verfügen;

4.

sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen;

5.

sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;

6.

sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt werden können.

Abkürzung

FTEG

Grundlegende Anforderungen

§ 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

1.

Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 27. Dezember 2006 S. 10) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;

2.

Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004 S. 24) enthalten sind.

(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine schädlichen Störungen auftreten.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung weitere grundlegende Anforderungen für Geräte festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass

1.

die Geräte über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;

2.

sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;

3.

sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers verfügen;

4.

sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen;

5.

sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;

6.

sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt werden können.

Abkürzung

FTEG

Schnittstellen

§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen festsetzen soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen; er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 5. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben

1.

die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,

2.

alle aktualisierten Spezifikationen sowie

3.

jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. Nr. L 101 vom 01. April 1998 S. 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.

(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach § 5 Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.

Abkürzung

FTEG

Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 5. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben

1.

die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,

2.

alle aktualisierten Spezifikationen sowie

3.

jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, ABl. Nr. L 167 vom 29.06.2009 S. 12, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.

(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach § 5 Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.

Abkürzung

FTEG

Harmonisierte Normen

§ 6. (1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.

(2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen.

Zweiter Abschnitt

Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

Konformitätsbewertungsverfahren

§ 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Anhänge II bis V zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei

1.

Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V;

2.

Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V;

3.

Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.

(4) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993, festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.

(5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III die Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.

(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren im Bundesgebiet durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.

Abkürzung

FTEG

Zweiter Abschnitt

Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

Konformitätsbewertungsverfahren

§ 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Anhänge II bis V zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei

1.

Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V;

2.

Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V;

3.

Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.

(4) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993, festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.

(5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III die Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.

(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren im Bundesgebiet durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.

Benannte Stellen

§ 8. (1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert und nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu informieren.

Abkürzung

FTEG

Benannte Stellen

§ 8. (1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditiert und nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu informieren.

CE-Kennzeichnung

§ 9. (1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person.

(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind zusätzlich mit der Geräteklassenkennung gemäß Anhang VI zu versehen. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.

(4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie der Name des Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen Person anzubringen.

(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der Richtlinie 99/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach der Richtlinie 99/5/EG auch bestätigt, dass diese Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.

Abkürzung

FTEG

CE-Kennzeichnung

§ 9. (1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter.

(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzubringen. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind zusätzlich mit der Geräteklassenkennung gemäß Anhang VI zu versehen. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.

(4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie der Name des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.

(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der Richtlinie 99/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach der Richtlinie 99/5/EG auch bestätigt, dass diese Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.

Dritter Abschnitt

In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

In-Verkehr-Bringen

§ 10. (1) Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(3) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang VI auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.

(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verantwortliche Person die Behörde mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht des In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang III, IV oder V anzugeben. Für Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu richten.

Abkürzung

FTEG

Dritter Abschnitt

In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

In-Verkehr-Bringen

§ 10. (1) Geräte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen sowie den gemäß § 9 Abs. 2 erforderlichen Kennzeichen versehen sind und die in Abs. 3 genannten Unterlagen beigelegt sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig auf dem Markt bereitgestellt wurden, weiterhin bereitgestellt werden dürfen. Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer haben für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitzustellen. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang VI auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.

(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet bereit gestellt werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer die Behörde mindestens vier Wochen vor dem geplanten Bereitstellen unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang III, IV oder V anzugeben. Für Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu richten.

Abkürzung

FTEG

Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen

§ 11. (1) Geräte dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere die Abschnitte 6, 9, 10 und 11 bleiben unberührt.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(4) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgen.

(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.

(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.

Messen und Ausstellungen

§ 12. Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.

Abkürzung

FTEG

Messen und Ausstellungen

§ 12. Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

Behörden

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

Behörden

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

Behörden

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft)

(4) Die Organe der Fernmeldebehörden haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

Behörden

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

(2) Gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

Behörden

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

(3) Gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Die Organe der Fernmeldebehörden haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Abkürzung

FTEG

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

Behörden

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2015)

(3) Gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Die Organe der Fernmeldebehörden haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Aufsicht durch die Fernmeldebehörden

§ 14. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Geräten unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Aufsicht durch die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Behörden. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.

(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wer gewerbsmäßig Geräte in Verkehr bringt, ist verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät im Bundesgebiet in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.

(3) Bei der Aufsicht über das In-Verkehr-Bringen von Geräten ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(4) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht wurde, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen.

(5) Ist die nach Abs. 4 gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Behörde nachgewiesen wurde, hat die Behörde dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, das In-Verkehr-Bringen der betreffenden Geräte zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene Geräte auszusprechen, die in Betrieben lagern, die der Verfügungsgewalt desselben Betriebsinhabers unterstehen und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des In-Verkehr-Bringens kann die Behörde, wenn es aus Sicherheitsgründen geboten erscheint, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, auftragen, die bereits in Verkehr gebrachten Geräte von den von ihm unmittelbar oder mittelbar Belieferten zurückzurufen.

(6) Wird der Behörde bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach den Abs. 4 und 5 auch an diejenigen ergehen, die dieses Produkt in Verkehr bringen.

(7) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, ergehen.

(8) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf Verlangen der Behörde vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.

(9) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 4 oder 5, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.

(10) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit des Gerätes anzugeben. Nach dem Abs. 5 getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Abkürzung

FTEG

Aufsicht

§ 14. (1) Das Bereitstellen von Geräten auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 14a bis 14f der Aufsicht durch die in § 13 genannte Behörde. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.

(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.

(3) Bei der Aufsicht über das Bereitstellen von Geräten auf dem Markt ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(Anm.: Abs. 4 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2013)

Abkürzung

FTEG

Aufsichtsmaßnahmen

§ 14a. (1) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, können die Behörden alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:

a)

Verbesserungsauftrag

b)

Rücknahme

c)

Rückruf

(2) Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei ist von der Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.

(3) Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei ist die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht anzugeben.

(4) Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden.

(5) Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Abkürzung

FTEG

Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 14b. (1) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 14a Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr bereit gestellt wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 entspricht.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar.

Abkürzung

FTEG

Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltungen

§ 14c. Maßnahmen gemäß § 14a können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

Abkürzung

FTEG

Technische Prüfungen

§ 14d. (1) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.

(2) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 ein Bescheid gemäß § 14a, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.

Abkürzung

FTEG

Sicherheitsanforderungen und Gefahr

§ 14e. (1) Die Entscheidung, ob von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung von der Behörde unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.

(2) Wird auf Grundlage von Abs. 1 festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß § 14a Abs. 1 lit. b oder c anordnen.

Abkürzung

FTEG

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 14f. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist die Behörde berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich auf Grund von § 14a getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S.11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 9 der Richtlinie 99/5/EG.

(3) Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1 und 2 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

Abkürzung

FTEG

Gebühren

§ 15. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;

2.

entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;

3.

entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;

4.

entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;

5.

entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;

6.

entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;

7.

entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät in Verkehr bringt;

8.

entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät in Verkehr bringt;

9.

entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;

2.

entgegen § 14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;

3.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;

2.

entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;

3.

entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;

4.

entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

5.

entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;

2.

entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;

3.

entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;

4.

entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;

5.

entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;

6.

entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;

7.

entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät in Verkehr bringt;

8.

entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät in Verkehr bringt;

9.

entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;

2.

entgegen § 14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;

3.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;

2.

entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;

3.

entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;

4.

entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

5.

entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Abkürzung

FTEG

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 14a Abs. 1 lit. a einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;

2.

entgegen § 14a Abs. 1 lit. b ein Gerät nicht vom Markt nimmt;

3.

entgegen § 14a Abs. 1 lit. c ein Gerät nicht zurückruft;

4.

entgegen § 14b Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;

2.

entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;

3.

entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;

4.

entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;

5.

entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;

6.

entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät auf dem Markt bereit stellt;

7.

entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät bereit stellt;

8.

entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät bereit stellt;

9.

entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;

2.

entgegen § 14d Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;

3.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;

2.

entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;

3.

entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;

4.

entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

5.

entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 74 vom 12. März 1998 S. 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.

(2) Geräte, die

1.

dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und

2.

vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und

3.

vor dem 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden,

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr gebracht wurden.

Abkürzung

FTEG

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 74 vom 12. März 1998 S. 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.

(2) Geräte, die

1.

dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und

2.

vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und

3.

vor dem 8. April 2001 erstmals bereitgestellt wurden,

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals bereitgestellt wurden.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.

(5) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.

Abkürzung

FTEG

Verweisungen

§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Abkürzung

FTEG

Verlautbarungen

§ 19. Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

Abkürzung

FTEG

Vollziehung

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In-Kraft-Treten

§ 21. Die Bestimmung des § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 21. § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 tritt mit 1. März 2006 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 21. (1) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 tritt mit 1. März 2006 in Kraft.

(2) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

FTEG

In-Kraft-Treten

§ 21. (1) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 tritt mit 1. März 2006 in Kraft.

(2) § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 Abs. 2 außer Kraft.

(3) Artikel 18 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrliniengesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie das Fernsprechentgeltzuschussgesetz 2000 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden, BGBl. I Nr. 96/2013, entfällt.

Abkürzung

FTEG

ANHANG I

Kennzeichnung der Geräte nach § 9 Absatz 1

1.

Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

2.

Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.

3.

Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht.

4.

Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

ANHANG II

Modul A Interne Fertigungskontrolle

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2.

Der Hersteller erstellt die unter Nummer 4 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten bereit.

3.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

4.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den relevanten grundlegenden Anforderungen ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken und insbesondere folgende Angaben enthalten:

5.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

6.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den unter Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

Abkürzung

FTEG

ANHANG II

Modul A Interne Fertigungskontrolle

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2.

Der Hersteller erstellt die unter Nummer 4 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten bereit.

3.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen dem Einführer zu.

4.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den relevanten grundlegenden Anforderungen ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken und insbesondere folgende Angaben enthalten:

– eine allgemeine Beschreibung des Produkts,

– Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.,

– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind,

– eine Liste der in § 6 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie Beschreibungen und Erläuterungen der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in § 6 genannten Normen nicht angewandt worden sind oder nicht vorliegen,

– die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,

– Prüfberichte.

5.

Der Hersteller oder der Bevollmächtigte bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

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