Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 154
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Wirkungskreis und Zweck

§ 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift “Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich” zu führen.

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

1.

die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Apotheker und Aspiranten,

2.

die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung,

3.

die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),

4.

die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder und Berufsanwärter sowie

5.

die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und die Gewährung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene sowie an Studierende der Pharmazie aus diesem Fonds.

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Wirkungskreis und Zweck

§ 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift “Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich” zu führen.

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

1.

die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, sowie von Apothekern, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011, vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.7.2012 S. 9, tätig werden,

2.

die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung,

3.

die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),

4.

die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder und Berufsanwärter sowie

5.

die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und die Gewährung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene sowie an Studierende der Pharmazie aus diesem Fonds.

(3) Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Wirkungskreis und Zweck

§ 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift „Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ zu führen.

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

1.

die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, sowie von Apothekern, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen,

2.

die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung,

3.

die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Krankenhausapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),

4.

die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder und Berufsanwärter sowie

5.

die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und die Gewährung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene sowie an Studierende der Pharmazie aus diesem Fonds.

(3) Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Wirkungskreis und Zweck

§ 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift „Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ zu führen.

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

1.

die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, von Apothekern, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, sowie von Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde,

2.

die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung,

3.

die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Krankenhausapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),

4.

die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder und Berufsanwärter sowie

5.

die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und die Gewährung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene sowie an Studierende der Pharmazie aus diesem Fonds.

(3) Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.

Verhältnis zu den Behörden

§ 2. (1) Die Behörden, gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Gehaltskasse auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Gehaltskasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Gehaltskasse den Behörden, den gesetzlichen Interessenvertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung gegenüber verpflichtet.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse die Erteilung von Apothekenkonzessionen, die Genehmigungen von Anstaltsapotheken, die Bewilligung der Verpachtung einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, mitzuteilen. Desgleichen obliegt den Verwaltungsbehörden die Mitteilung des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb Bezug habenden Berechtigungen sowie die Mitteilung über die Ablehnung entsprechender Anträge.

Verhältnis zu den Behörden

§ 2. (1) Die Behörden, gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Gehaltskasse auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Gehaltskasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Gehaltskasse den Behörden, den gesetzlichen Interessenvertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung gegenüber verpflichtet.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse die Erteilung von Apothekenkonzessionen, die Genehmigungen von Krankenhausapotheken, die Bewilligung der Verpachtung einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, mitzuteilen. Desgleichen obliegt den Verwaltungsbehörden die Mitteilung des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb Bezug habenden Berechtigungen sowie die Mitteilung über die Ablehnung entsprechender Anträge.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3a. (1) Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, gemeint.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz von Apothekern spricht, sind damit auch Apotheker, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, tätig werden, gemeint.

§ 3a. (1) Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke wählen, gemeint.

(2) Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen.

§ 3a. (1) Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke wählen, gemeint.

(2) Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.

Verweisungen

§ 4. Soweit durch dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, beziehen sich Verweisungen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze auf deren jeweils geltende Fassung.

Datenschutz

§ 5. (1) Die Gehaltskasse ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999, zur Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 66 Abs. 3 ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Zulässigerweise von der Gehaltskasse verarbeitete Daten dürfen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes auch an Dritte übermittelt werden.

(2) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß § 6 ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Verrechnungsdaten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(3) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung jener personenbezogener Daten betreffend alle Apothekenbetriebe, begünstigten Bezieher und Versicherten ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben

1.

nach der österreichischen Arzneitaxe 1962,

2.

auf Grund von mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtverträgen gemäß § 349 Abs. 3 ASVG,

3.

auf Grund sonstiger Vereinbarungen mit begünstigten Beziehern über die Verrechnung von Kostenzuschüssen und dergleichen an Versicherte

(4) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend stellensuchende Mitglieder und vorgemerkte Apothekenbetriebe ermächtigt: Stammdaten, Vermittlungswünsche und bisherige Vormerkungen. Übermittlungen dürfen insbesondere an stellensuchende Mitglieder, vorgemerkte Apothekenbetriebe, das Arbeitsmarktservice sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(5) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend alle Bezieher von Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds ermächtigt: Stammdaten der Leistungsbezieher, Leistungsgrund, Höhe und Art der Leistung, Lohnverrechnungsdaten, geleistete Mitgliedsbeiträge und sonstige zur Verwaltung der gewährten Leistungen notwendige Daten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken und den jeweiligen Dienstgeber erfolgen.

Datenschutz

§ 5. (1) Die Gehaltskasse ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999, zur Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 66 Abs. 3 ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Zulässigerweise von der Gehaltskasse verarbeitete Daten dürfen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes auch an Dritte übermittelt werden.

(2) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß § 6 ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Verrechnungsdaten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(3) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung jener personenbezogener Daten betreffend alle Apothekenbetriebe, begünstigten Bezieher und Versicherten ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben

1.

nach der österreichischen Arzneitaxe 1962,

2.

auf Grund von mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtverträgen gemäß § 349 Abs. 3 ASVG,

3.

auf Grund sonstiger Vereinbarungen mit begünstigten Beziehern über die Verrechnung von Kostenzuschüssen und dergleichen an Versicherte

notwendig sind, insbesondere Stamm- und Verrechnungsdaten, Verordnungsdaten, zahlungspflichtiger begünstigter Bezieher, Retaxierungen und offene Postenrechnung. Übermittlungen dürfen insbesondere an die Apothekenbetriebe und die begünstigten Bezieher sowie den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(4) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend stellensuchende Mitglieder und vorgemerkte Apothekenbetriebe ermächtigt: Stammdaten, Vermittlungswünsche und bisherige Vormerkungen. Übermittlungen dürfen insbesondere an stellensuchende Mitglieder, vorgemerkte Apothekenbetriebe, das Arbeitsmarktservice sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(5) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend alle Bezieher von Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds ermächtigt: Stammdaten der Leistungsbezieher, Leistungsgrund, Höhe und Art der Leistung, Lohnverrechnungsdaten, geleistete Mitgliedsbeiträge und sonstige zur Verwaltung der gewährten Leistungen notwendige Daten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken und den jeweiligen Dienstgeber erfolgen.

Datenschutz

§ 5. (1) Die Gehaltskasse ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 66 Abs. 3 ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Diese verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.

(2) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß § 6 ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Verrechnungsdaten. Übermittlungen dürfen an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(3) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 zur Verarbeitung jener personenbezogener Daten betreffend alle Apothekenbetriebe, begünstigten Bezieher und Versicherten ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben

1.

nach der österreichischen Arzneitaxe 1962,

2.

auf Grund von mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtverträgen gemäß § 349 Abs. 3 ASVG,

3.

auf Grund sonstiger Vereinbarungen mit begünstigten Beziehern über die Verrechnung von Kostenzuschüssen und dergleichen an Versicherte

notwendig sind, Stamm- und Verrechnungsdaten, Verordnungsdaten, zahlungspflichtiger begünstigter Bezieher, Retaxierungen und offene Postenrechnung. Übermittlungen dürfen an die Apothekenbetriebe und die begünstigten Bezieher sowie den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(4) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend stellensuchende Mitglieder und vorgemerkte Apothekenbetriebe ermächtigt: Stammdaten, Vermittlungswünsche und bisherige Vormerkungen. Übermittlungen dürfen an stellensuchende Mitglieder, vorgemerkte Apothekenbetriebe, das Arbeitsmarktservice sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(5) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend alle Bezieher von Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds ermächtigt: Stammdaten der Leistungsbezieher, Leistungsgrund, Höhe und Art der Leistung, Lohnverrechnungsdaten, geleistete Mitgliedsbeiträge und sonstige zur Verwaltung der gewährten Leistungen notwendige Daten. Übermittlungen dürfen an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken und den jeweiligen Dienstgeber erfolgen.

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahren gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(7) Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Pharmazeutische Gehaltskasse den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(8) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.

Datenschutz

§ 5. (1) Die Gehaltskasse ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 66 Abs. 3 ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Diese verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.

(2) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß § 6 ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Verrechnungsdaten. Übermittlungen dürfen an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(3) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 zur Verarbeitung jener personenbezogener Daten betreffend alle Apothekenbetriebe, begünstigten Bezieher und Versicherten ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben

1.

nach der österreichischen Arzneitaxe 1962,

2.

auf Grund von mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtverträgen gemäß § 349 Abs. 3 ASVG,

3.

auf Grund sonstiger Vereinbarungen mit begünstigten Beziehern über die Verrechnung von Kostenzuschüssen und dergleichen an Versicherte

notwendig sind, Stamm- und Verrechnungsdaten, Verordnungsdaten, zahlungspflichtiger begünstigter Bezieher, Retaxierungen und offene Postenrechnung. Übermittlungen dürfen an die Apothekenbetriebe und die begünstigten Bezieher sowie den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(4) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend stellensuchende Mitglieder und vorgemerkte Apothekenbetriebe ermächtigt: Stammdaten, Vermittlungswünsche und bisherige Vormerkungen. Übermittlungen dürfen an stellensuchende Mitglieder, vorgemerkte Apothekenbetriebe, das Arbeitsmarktservice sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(5) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend alle Bezieher von Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds ermächtigt: Stammdaten der Leistungsbezieher, Leistungsgrund, Höhe und Art der Leistung, Lohnverrechnungsdaten, geleistete Mitgliedsbeiträge und sonstige zur Verwaltung der gewährten Leistungen notwendige Daten. Übermittlungen dürfen an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken und den jeweiligen Dienstgeber erfolgen.

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahren gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(7) Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Pharmazeutische Gehaltskasse den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(8) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.

Mitgliedschaft

§ 6. (1) Die Gehaltskasse gliedert sich in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber.

(2) Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind

1.

in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätige Apotheker und Aspiranten,

2.

Apotheker, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

3.

stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,

4.

Apotheker, die durch eine Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind.

(3) Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind

1.

alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben,

2.

die Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, sofern diese in ihrer Apotheke als Aspirant oder Apotheker tätig sind,

3.

im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer jedoch die Pächter.

(4) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wegen Ausübung einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 3 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.

(5) Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt für die Mitglieder der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses oder mit der Meldung als stellensuchend bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ende des Zeitraumes, für die die Mitglieder bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sind.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt für Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag, mit dem die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag der Verpachtung, der Übergabe oder der Einstellung des Betriebes.

Mitgliedschaft

§ 6. (1) Die Gehaltskasse gliedert sich in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber.

(2) Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind

1.

in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätige Apotheker und Aspiranten,

2.

Apotheker, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

3.

stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,

4.

Apotheker, die durch eine Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind.

(3) Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind

1.

alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben,

2.

die Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, sofern diese in ihrer Apotheke als Aspirant oder Apotheker tätig sind,

3.

im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer jedoch die Pächter.

(4) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wegen Ausübung einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 3 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.

(5) Eine Person kann für die Frage des Wahlrechts nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person für die Frage des Wahlrechts Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und von Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse besteht eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt für die Mitglieder der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses oder mit der Meldung als stellensuchend bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ende des Zeitraumes, für die die Mitglieder bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sind.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt für Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag, mit dem die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag der Verpachtung, der Übergabe oder der Einstellung des Betriebes.

Mitgliedschaft

§ 6. (1) Die Gehaltskasse gliedert sich in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber.

(2) Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind

1.

in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke tätige Apotheker und Aspiranten,

2.

Apotheker, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Krankenhausapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

3.

stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,

4.

Apotheker, die durch eine Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind.

(3) Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind

1.

alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben,

2.

die Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, sofern diese in ihrer Apotheke als Aspirant oder Apotheker tätig sind,

3.

im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer jedoch die Pächter.

(4) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wegen Ausübung einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 3 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.

(5) Eine Person kann für die Frage des Wahlrechts nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person für die Frage des Wahlrechts Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und von Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse besteht eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt für die Mitglieder der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses oder mit der Meldung als stellensuchend bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ende des Zeitraumes, für die die Mitglieder bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sind.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt für Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag, mit dem die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag der Verpachtung, der Übergabe oder der Einstellung des Betriebes.

Aufbringung der Mittel

§ 7. Die für die Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

1.

Mitgliedsbeiträge,

2.

Gehaltskassenumlagen,

3.

Riskenausgleichsbeiträge,

4.

Anrechnungsbeträge für Dienstzeitanrechnungen,

5.

Nachkaufsbeträge und freiwillige Beiträge im Rahmen der Zusatzaltersversorgung aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds,

6.

Konzessionstaxen und Strafgelder gemäß den Bestimmungen des Apothekengesetzes,

7.

Zuwendungen, Zinsen und sonstige Einkünfte.

Mitgliedsbeiträge

§ 8. (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben alle Mitglieder der Gehaltskasse Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach Maßgabe des Abs. 3 zu beschließen.

(2) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 kann der Vorstand - insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation dieser Mitglieder - beschließen, von der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen abzusehen.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich höchstens betragen:

1.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden, 8 vH des ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Monatsbezuges,

2.

bei Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind sowie bei Riskenausgleichern, 8 vH des Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen würde,

3.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 vH der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen Apotheker und Aspiranten zu leisten ist; werden keine Apotheker und Aspiranten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 vH dieser Umlage zu entrichten,

4.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 0,1 vH des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben.

(4) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer werden die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder von ihrer Entlohnung anlässlich der Bezugsauszahlung von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.

(5) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern sowie Miteigentümern zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

Mitgliedsbeiträge

§ 8. (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben alle Mitglieder der Gehaltskasse Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach Maßgabe des Abs. 3 zu beschließen.

(2) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 kann der Vorstand - insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation dieser Mitglieder - beschließen, von der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen abzusehen.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich höchstens betragen:

1.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden, 8 vH des ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Monatsbezuges,

2.

bei Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind sowie bei Riskenausgleichern, 8 vH des Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen würde,

3.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 vH der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen Apotheker und Aspiranten zu leisten ist; werden keine Apotheker und Aspiranten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 vH dieser Umlage zu entrichten,

4.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 0,15 vH des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben.

(4) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer werden die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder von ihrer Entlohnung anlässlich der Bezugsauszahlung von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.

(5) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern sowie Miteigentümern zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

Mitgliedsbeiträge

§ 8. (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben alle Mitglieder der Gehaltskasse Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach Maßgabe des Abs. 3 zu beschließen.

(2) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 kann der Vorstand – insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation dieser Mitglieder – beschließen, von der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen abzusehen.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich höchstens betragen:

1.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden, 8 vH des ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Monatsbezuges,

2.

bei Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind sowie bei Riskenausgleichern, 8 vH des Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen würde,

3.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 vH der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen Apotheker und Aspiranten zu leisten ist; werden keine Apotheker und Aspiranten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 vH dieser Umlage zu entrichten,

4.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 0,15 vH des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben.

(4) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer werden die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder von ihrer Entlohnung anlässlich der Bezugsauszahlung von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.

(5) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern sowie Miteigentümern zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

Gehaltskassenumlagen

§ 9. (1) Die Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber haben für jeden in ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten oder Apotheker monatlich eine Umlage an die Gehaltskasse zu entrichten.

(2) Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichten ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse zu besoldenden Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um den für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte Summe ist durch jene Mitgliederzahl zu teilen, die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst stehenden, von der Gehaltskasse zu besoldenden Apotheker auf volldienstleistende Apotheker ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der Betrag der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage.

(3) Sollte eine Zuführung aus der Umlagenkasse an den Reservefonds gemäß § 63 Abs. 3 erfolgen, so ist dieser Betrag bei der Berechnung der Umlage ebenfalls als Ausgabe zu berücksichtigen. In gleicher Weise sind allfällige Zuflüsse gemäß § 63 Abs. 4 als Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Für Aspiranten ist die Umlage sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 zu berechnen.

(5) Die Höhe der Gehaltskassenumlagen ist vom Vorstand zu beschließen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

(6) Die Gehaltskassenumlage ist auch für jene Zeiten zu entrichten, während derer dem Dienstnehmer gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, eine Abfertigung gebührt und diese nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die Gehaltskasse auszuzahlen ist.

Riskenausgleich

§ 10. (1) Die Nachkommen in gerader Linie und die Ehegatten eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlass der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.

(2) Die Vorfahren in gerader Linie eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.

(3) Für jeden Aspirant oder Apotheker, der gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten.

(4) Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker erreichen oder überschreiten.

(5) Der Riskenausgleichsbeitrag beträgt für einen Apotheker 3 vH der Umlage für einen Apotheker und für einen Aspiranten 3 vH der Umlage für einen Aspiranten.

(6) Die Gehaltskasse hat die Riskenausgleichsbeiträge bei jeder Änderung der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

Riskenausgleich

§ 10. (1) Die Nachkommen in gerader Linie und die Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlass der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.

(2) Die Vorfahren in gerader Linie eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.

(3) Für jeden Aspirant oder Apotheker, der gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten.

(4) Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker erreichen oder überschreiten.

(5) Der Riskenausgleichsbeitrag beträgt für einen Apotheker 3 vH der Umlage für einen Apotheker und für einen Aspiranten 3 vH der Umlage für einen Aspiranten.

(6) Die Gehaltskasse hat die Riskenausgleichsbeiträge bei jeder Änderung der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

Zahlung der Gehaltskassenumlagen und der Riskenausgleichsbeiträge

§ 11. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Abs. 1) folgenden Monats zu stellen.

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 8 Abs. 5 abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Anstaltsapotheken nach § 43 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Konkurs- und im Ausgleichsverfahren gelten die Vorschriften der Konkurs- und Ausgleichsordnung über die Steuern und Gebühren.

(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (§ 12 Abs. 1) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.

Zahlung der Gehaltskassenumlagen und der Riskenausgleichsbeiträge

§ 11. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Abs. 1) folgenden Monats zu stellen.

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 8 Abs. 5 abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Anstaltsapotheken nach § 43 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO) über die Steuern und Gebühren.

(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (§ 12 Abs. 1) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.

Zahlung der Gehaltskassenumlagen und der Riskenausgleichsbeiträge

§ 11. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Abs. 1) folgenden Monats zu stellen.

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 8 Abs. 5 abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Krankenhausapotheken nach § 43 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO) über die Steuern und Gebühren.

(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (§ 12 Abs. 1) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.

Meldungen

§ 12. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, binnen drei Werktagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes eines Aspiranten oder Apothekers sowie alle für die Vorschreibung (§ 11 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse schriftlich zu melden.

(2) Der Vorstand der Gehaltskasse ist befugt, andere gleichwertige Modalitäten für die Erstattung der Meldungen, insbesondere solche im Wege elektronischer Datenübermittlung, beschlussmäßig zu ermöglichen.

(3) Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag zu leisten, der bis zur Hälfte der nachzuzahlenden Beträge betragen kann.

(4) Der Vorstand hat nähere Regelungen über die Höhe dieser Säumniszuschläge zu beschließen, wobei auf die Dauer der Säumnis Bedacht zu nehmen ist.

(5) Ansprüche im Sinne des Abs. 3 erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.

Meldungen

§ 12. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, binnen drei Werktagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes eines Aspiranten oder Apothekers sowie alle für die Vorschreibung (§ 11 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse schriftlich zu melden.

(2) Der Vorstand der Gehaltskasse ist befugt, andere gleichwertige Modalitäten für die Erstattung der Meldungen, insbesondere solche im Wege elektronischer Datenübermittlung, beschlussmäßig zu ermöglichen.

(3) Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag zu leisten, der bis zur Hälfte der nachzuzahlenden Beträge betragen kann.

(4) Der Vorstand hat nähere Regelungen über die Höhe dieser Säumniszuschläge zu beschließen, wobei auf die Dauer der Säumnis Bedacht zu nehmen ist.

(5) Ansprüche im Sinne des Abs. 3 erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.

2.

Hauptstück

Leistungen der Gehaltskasse

1.

Abschnitt

Bemessung und Auszahlung der Bezüge

Gehalt und Entlohnung

§ 13. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

2.

Hauptstück

Leistungen der Gehaltskasse

1.

Abschnitt

Bemessung und Auszahlung der Bezüge

Gehalt und Entlohnung

§ 13. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

Gehaltsschema

§ 14. (1) Der Bemessung der den angestellten Apothekern gebührenden Bezüge ist ein Gehaltsschema zugrunde zu legen, das 18 Gehaltsstufen zu umfassen hat. Die Entlohnung für Aspiranten hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen Monatsbezug zu bestehen. Das Gehaltsschema, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen sowie die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen (mindestens zwei pro Kalenderjahr) sind vom Vorstand nach Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern festzusetzen und kundzumachen.

(2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einem Beamten der Verwendungsgruppe A in der ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.

(3) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung ist mit mindestens 20 vH und höchstens 50 vH des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen für Apotheker festzusetzen.

(4) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken als Apotheker tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten.

(5) Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe hat zwei im Apothekendienst zurückgelegte oder angerechnete Jahre zu betragen.

Gehaltsschema

§ 14. (1) Der Bemessung der den angestellten Apothekern gebührenden Bezüge ist ein Gehaltsschema zugrunde zu legen, das 18 Gehaltsstufen zu umfassen hat. Die Entlohnung für Aspiranten hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen Monatsbezug zu bestehen. Das Gehaltsschema, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen sowie die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen (mindestens zwei pro Kalenderjahr) sind vom Vorstand nach Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern festzusetzen und kundzumachen.

(2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einem Beamten der Verwendungsgruppe A in der ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.

(3) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung ist mit mindestens 20 vH und höchstens 50 vH des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen für Apotheker festzusetzen.

(4) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken als Apotheker tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten.

(5) Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe hat zwei im Apothekendienst zurückgelegte oder angerechnete Jahre zu betragen.

Dienstausmaß

§ 15. (1) Die im Gehaltsschema angeführten Bezüge haben sich auf das jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.

(2) Die Festsetzung des Dienstausmaßes des Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektivvertraglichen Regelung vorbehalten; besteht kein Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine monatliche Dienstleistung von 172 Stunden, bezogen auf den mit 30 Tagen angenommenen Monat, zu gelten.

(3) Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der Bezüge zu erhalten.

(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen.

Dienstausmaß

§ 15. (1) Die im Gehaltsschema angeführten Bezüge haben sich auf das jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.

(2) Die Festsetzung des Dienstausmaßes des Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektivvertraglichen Regelung vorbehalten; besteht kein Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine monatliche Dienstleistung von 172 Stunden, bezogen auf den mit 30 Tagen angenommenen Monat, zu gelten.

(3) Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der Bezüge zu erhalten.

(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen. Nimmt ein Dienstnehmer eine Karenz nach Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch, hat das Dienstausmaß für ein Dienstverhältnis während dieser Karenzzeit mindestens 1/10 pro Woche zu betragen. In anderen besonders berücksichtigungswürdigen Fallgruppen kann nach vorheriger Zustimmung der Kollektivvertragsparteien das Dienstausmaß 1/10 pro Woche betragen.

(5) Sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen Arbeitszeitregelungen vorsehen, bei denen für bestimmte Zeiträume das Ausmaß der Arbeitsleistung von der Höhe der Besoldung abweicht (Sabbatical, Altersteilzeit u.ä.), können diese Regelungen im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber auch bei der Besoldung über die Gehaltskasse umgesetzt werden.

Änderung der Meldeeinheit

§ 16. (1) In Abweichung zu den Vorschriften des § 15 kann, insbesondere zur notwendigen Anpassung an eine Veränderung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit oder der gesetzlichen Öffnungszeiten der Apotheken, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eine Regelung in Kraft gesetzt werden, die es ermöglicht, die regelmäßige Wochenarbeitszeit in Stunden als Berechnungsgrundlage der Bezüge heranzuziehen.

(2) Die Regelungen des § 15 sind dabei sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist der Umfang der Teildienstleistung mit mindestens acht Wochenstunden zu bemessen.

Entlohnungs-, Einstufungs- und Vorrückungsbescheide

§ 17. Über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe hat die Gehaltskasse von Amts wegen Bescheide zu erlassen.

Mehrdienstleistungen

§ 18. (1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (zB Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (zB Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte vereinbart worden sind.

(3) Ebenso sind Ersatzansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ersatzansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen.

Mehrdienstleistungen

§ 18. (1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (zB Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (zB Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte vereinbart worden sind.

(3) Ebenso sind Ansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche des Dienstnehmers auf eine allfällige Urlaubsersatzleistung.

Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten

§ 19. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,

2.

Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder einer sonstigen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,

3.

Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,

4.

Zeiten, während derer der Dienstnehmer wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, oder wegen Ableistung des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 651/1986, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war.

(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,

2.

Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 103/2001, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

3.

nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,

4.

Zeiten

a)

einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,

b)

einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

c)

einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,

5.

Zeiten, während derer der Dienstnehmer - sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist - in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,

6.

Zeiten einer Berufsbetätigung als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereiches des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

7.

Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten

§ 19. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,

2.

Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder einer sonstigen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,

3.

Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,

4.

Zeiten, während derer der Dienstnehmer wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, oder wegen Ableistung des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 651/1986, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war.

(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,

2.

Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 103/2001, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

3.

nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,

4.

Zeiten

a)

einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,

b)

einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

c)

einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,

5.

Zeiten, während derer der Dienstnehmer - sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist - in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,

6.

Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

7.

Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten

§ 19. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,

2.

Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder einer sonstigen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,

3.

Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,

4.

Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.

(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,

2.

Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 103/2001, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

3.

nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,

4.

Zeiten

a)

einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,

b)

einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

c)

einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,

5.

Zeiten, während derer der Dienstnehmer - sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist - in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,

6.

Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

7.

Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten

§ 19. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,

2.

Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder einer sonstigen freiwilligen Interessensvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,

3.

Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,

4.

Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.

(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,

2.

Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während diesem ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,

3.

nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,

4.

Zeiten

a)

einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,

b)

einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

c)

einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,

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