Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002)
Zeiten, während derer der Dienstnehmer - sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist - in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,
Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.
Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten
§ 19. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,
Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder einer sonstigen freiwilligen Interessensvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,
Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,
Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.
(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,
Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während diesem ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,
nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,
Zeiten
einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,
einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,
Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war,
Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.
Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten
§ 19. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,
Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder einer sonstigen freiwilligen Interessensvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,
Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,
Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.
(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,
Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während diesem ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,
nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,
3a. Zeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen im Höchstausmaß von fünf Jahren, sofern die Lehrtätigkeit pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt hat,
Zeiten
einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,
einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,
Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war,
Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.
Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten
§ 19. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,
Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder einer sonstigen freiwilligen Interessensvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,
Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,
Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.
(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,
Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während diesem ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,
nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,
3a. Zeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen im Höchstausmaß von fünf Jahren, sofern die Lehrtätigkeit pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt hat,
Zeiten
einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,
einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,
einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in einer Militärapotheke im Höchstausmaß von fünf Jahren,
Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war,
Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.
Anrechnung von Dienstzeiten
§ 20. Weiters können den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet werden,
Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse grundsätzlich als stellensuchend vorgemerkt war und auf Grund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig war, und
Zeiten, während derer der Dienstnehmer aus anderen nicht in seiner Person gelegenen Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war.
Anrechnungsbetrag
§ 21. (1) Für Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat
gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 0,5 vH und
gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 und Z 6 10 vH
der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst.
(2) Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
(3) Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
(4) Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
Anrechnungsbetrag
§ 21. (1) Für Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat
gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3a 0,5 vH und
gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 und Z 6 10 vH
der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst.
(2) Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
(3) Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
(4) Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
Anrechnungsbetrag
§ 21. (1) Für Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat
gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3a 0,5 vH,
gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 und Z 6 10 vH und
gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 lit. d 5 vH
der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst.
(2) Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
(3) Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
(4) Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
Zeitliche Abgrenzung
§ 22. (1) Für Dienstzeitanrechnungen von Zeiten, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes liegen, finden anstatt der §§ 19 und 20 die entsprechenden Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 1959 und der dazu ergangenen Beschlüsse des Vorstandes der Gehaltskasse Anwendung.
(2) Auf Höchstausmaße für Dienstzeitanrechnungen gemäß § 19 wird das Ausmaß von nach dem Gehaltskassengesetz 1959 vorgenommenen Dienstzeitanrechnungen aus dem jeweils gleichen Grund angerechnet.
Mehrfache Anrechnung
§ 23. Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes findet nicht statt.
Wirksamkeit der Anrechnung
§ 24. (1) Die auf Grund angerechneter Zeiten sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit jenes Tages durchzuführen, an dem das Ansuchen eingelangt ist.
(2) Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu entrichten.
(3) Auf Ansuchen kann die Entrichtung des Anrechnungsbetrages in höchstens 48 Monatsraten bewilligt werden.
Anrechnungsbescheide
§ 25. Über die Anrechnung von Dienstzeiten anlässlich der ersten Anmeldung zur Gehaltskasse und über die Anrechnung von Dienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.
Familienzulagen
§ 26. Familienzulagen sind die Kinderzulage, die Haushaltszulage und die Aushilfe.
Kinderzulage
§ 27. (1) Die Kinderzulage gebührt den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne von § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gebührt die Kinderzulage in doppelter Höhe.
Haushaltszulage
§ 28. (1) Die Haushaltszulage gebührt
verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern,
nicht verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt ein Kind angehört, für das die Kinderzulage gebührt, und
von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder mit einem Betrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.
(2) Für einen Dienstnehmer gebührt die Haushaltszulage nur einmal.
Haushaltszulage
§ 28. (1) Die Haushaltszulage gebührt
von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, die verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft führen,
nicht verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt ein Kind angehört, für das die Kinderzulage gebührt, und
von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist oder deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners aufzukommen oder mit einem Beitrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.
(2) Für einen Dienstnehmer gebührt die Haushaltszulage nur einmal.
Aushilfe
§ 29. Aushilfe kann für jeden unversorgten, im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Elternteil eines von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers jeweils bis zur Dauer eines Jahres und bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage gewährt werden. Dabei wird ein einmal bestehender gemeinsamer Haushalt durch den Aufenthalt des Elternteils in einer Krankenanstalt oder Pflegeeinrichtung nicht aufgehoben.
Meldeverpflichtung
§ 30. Der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Tatsache, die für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen von Bedeutung ist, binnen drei Monaten nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis der Gehaltskasse unter Vorlage der entsprechenden Belege bekannt zu geben.
Zulagenbescheide
§ 31. Über Zuerkennung und Einstellung von Familienzulagen hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.
Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung
§ 32. Der Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.
Abfertigung
§ 33. (1) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (§ 9 Abs. 6).
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 74 Abs. 1a.
Abfertigung
§ 33. (1) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (§ 9 Abs. 6).
(3) Im Falle einer Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wickelt die Gehaltskasse die bis zum vereinbarten Stichtag entstandenen Abfertigungsansprüche nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes gemäß Abs. 2 auf Basis des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas und der entsprechenden Umlage ab. Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 1 BMVG sind vom Dienstgeber der Gehaltskasse zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG aus zum 31. Dezember 2002 bestehenden Dienstverhältnissen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Den Überweisungsbetrag hat ausschließlich der Dienstgeber zu leisten. Bezüglich der Altabfertigungsanwartschaften erfolgt im Falle einer Übertragung an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) gemäß § 47 Abs. 3 BMVG keinerlei Abwicklung über die Gehaltskasse.
Todfallsbeitrag
§ 34. (1) Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen Monatsbezüge, die dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechen.
(2) Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft gelebt hat.
(3) Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen.
(4) Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, zu gewähren.
(5) Ein Todfallsbeitrag gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens einen Pensionszuschuss aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse bezog.
Todfallsbeitrag
§ 34. (1) Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen Monatsbezüge, die dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechen.
(2) Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil oder eingetragene Partner Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(3) Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil oder eingetragener Partner vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen.
(4) Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, zu gewähren.
(5) Ein Todfallsbeitrag gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens einen Pensionszuschuss aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse bezog.
Vorschuss
§ 35. (1) Einem besoldeten Aspiranten oder Apotheker, einem Riskenausgleicher oder einem pragmatisierten Apotheker kann auf sein Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens 24 Monaten rückzahlbarer Vorschuss bis zur Höhe von drei (fiktiven) Monatsbezügen gewährt werden, vorausgesetzt, dass die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten, pfändbaren Teil seiner Bezüge gedeckt sind.
(2) Eine weitergehende Begünstigung bei der Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen festzusetzen.
Anfall und Einstellung der Bezüge
§ 36. (1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben.
(2) Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht anders festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehalts.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die Familienzulagen.
(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage ab dem Monat der Verehelichung bzw. der Geburt des Kindes.
(6) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.
(8) Der Anspruch auf Vorrückung aus einer Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere gebührt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt ist.
Anfall und Einstellung der Bezüge
§ 36. (1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben.
(2) Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht anders festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehalts.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die Familienzulagen.
(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
(6) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.
(8) Der Anspruch auf Vorrückung aus einer Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere gebührt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt ist.
Auszahlung
§ 37. (1) Der Gehalt, die Entlohnung und die Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im nachhinein auszubezahlen.
(2) Die für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens bis 10. Juni, die für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November gebührende Sonderzahlung bis spätestens 10. Dezember auszuzahlen.
(3) Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes endet, für den die Sonderzahlung gebührt, wird die Sonderzahlung bzw. der aliquote Teil der Sonderzahlung mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis fällig.
Geltendmachung der Ansprüche
§ 38. (1) Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem ersten Abschnitt des zweiten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge sind Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die von der Gehaltskasse über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (§ 17) und über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (§ 25) sowie über die Zuerkennung oder Einstellung von Familienzulagen (§ 31) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen.
(2) Bezugsansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren gegenüber der Gehaltskasse nach drei Jahren ab Fälligkeit.
Abschnitt
Leistungen an Apothekenbetriebe
§ 39. (1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, Leistungen an Apothekenbetriebe zu gewähren, die den Zweck verfolgen, die Kostenbelastung durch die Beschäftigung angestellter Apotheker unabhängig von in der Person des Dienstnehmers gelegenen Umständen möglichst gleich zu halten.
(2) Die Delegiertenversammlung kann Richtlinien für die Gewährung derartiger Leistungen beschließen.
(3) Der Aufwand für diese Leistungen wird bei der Berechnung der Umlage als Ausgabe (sonstiger Aufwand) berücksichtigt.
Abschnitt
Zuwendungen
Freiwillige Zuwendungen
§ 40. (1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein
Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,
Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,
Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
Geburtskostenzuschüsse,
Stipendien und einkommensunabhängige Leistungsstipendien,
Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,
Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,
Todfallsbeiträge,
sonstige Leistungen.
(2) Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.
Abschnitt
Zuwendungen
Freiwillige Zuwendungen
§ 40. (1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein
Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,
Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,
Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
Geburtskostenzuschüsse,
Stipendien, Leistungsstipendien und begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,
Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,
Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,
Todesfallbeiträge,
sonstige Leistungen.
(2) Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.
Pflichtzuwendungen
§ 41. (1) Die Gehaltskasse hat aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zur gesetzlichen Pension an Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene zu gewähren.
(2) Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses durch die Gehaltskasse.
(3) Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Richtlinien durch die Delegiertenversammlung festzulegen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Anspruchsberechtigt sind alle (ehemaligen) Mitglieder der Gehaltskasse, die eine gesetzliche Pension beziehen, sofern sie zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 oder 2 entrichtet haben, sowie deren Hinterbliebene.
Der Pensionszuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension gebührt.
Witwen/Witwer und Waisen erhalten jeweils die Hälfte des Zuschusses des Verstorbenen, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verstorbene. Gegebenenfalls sind die Ansprüche der Waisen entsprechend zu kürzen. Als Witwen/Witwer gelten dabei auch geschiedene Ehegatten, sofern sie nach dem Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenpension erhalten.
Berechnungsbasis für die Höhe des Pensionszuschusses ist grundsätzlich die Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge.
(4) Zusätzlich zu den auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionszuschüssen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds kann in den Richtlinien auch vorgesehen werden, dass mit einem Teil der Mitgliedsbeiträge eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechnete Leistung gestaltet wird. Bei einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechneten Leistung sind bei der Ausgestaltung die Grundsätze des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, sowie des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, zu beachten.
(5) Die von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Richtlinien können vorsehen, dass die konkreten Berechnungsparameter, der Zeitpunkt und das Ausmaß allfälliger Valorisierungen sowie weitere Detailregelungen vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt werden.
Pflichtzuwendungen
§ 41. (1) Die Gehaltskasse hat aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zur gesetzlichen Pension an Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene zu gewähren.
(2) Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses durch die Gehaltskasse.
(3) Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Richtlinien durch die Delegiertenversammlung festzulegen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Anspruchsberechtigt sind alle (ehemaligen) Mitglieder der Gehaltskasse, die eine gesetzliche Pension beziehen, sofern sie zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 oder 2 entrichtet haben, sowie deren Hinterbliebene.
Der Pensionszuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension gebührt.
Witwen/Witwer, zum Zeitpunkt des Ablebens eingetragene Partner und Waisen erhalten jeweils die Hälfte des Zuschusses des Verstorbenen, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verstorbene. Gegebenenfalls sind die Ansprüche der Waisen entsprechend zu kürzen. Sofern sie nach dem Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenpension erhalten, gelten als Witwen/Witwer auch geschiedene Ehegatten und als frühere eingetragene Partner auch Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft,
Berechnungsbasis für die Höhe des Pensionszuschusses ist grundsätzlich die Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge.
(4) Zusätzlich zu den auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionszuschüssen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds kann in den Richtlinien auch vorgesehen werden, dass mit einem Teil der Mitgliedsbeiträge eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechnete Leistung gestaltet wird. Bei einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechneten Leistung sind bei der Ausgestaltung die Grundsätze des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, sowie des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, zu beachten.
(5) Die von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Richtlinien können vorsehen, dass die konkreten Berechnungsparameter, der Zeitpunkt und das Ausmaß allfälliger Valorisierungen sowie weitere Detailregelungen vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt werden.
Pflichtzuwendungen
§ 41. (1) Die Gehaltskasse hat aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zur gesetzlichen Pension an Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene zu gewähren.
(2) Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses durch die Gehaltskasse.
(3) Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Richtlinien durch die Delegiertenversammlung festzulegen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Anspruchsberechtigt sind alle (ehemaligen) Mitglieder der Gehaltskasse, die eine gesetzliche Pension beziehen, sofern sie zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 oder 2 entrichtet haben, sowie deren Hinterbliebene.
Der Pensionszuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension gebührt.
Witwen/Witwer, zum Zeitpunkt des Ablebens eingetragene Partner und Waisen erhalten jeweils die Hälfte des Zuschusses des Verstorbenen, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verstorbene. Gegebenenfalls sind die Ansprüche der Waisen entsprechend zu kürzen. Sofern sie nach dem Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenpension erhalten, gelten als Witwen/Witwer auch geschiedene Ehegatten und als frühere eingetragene Partner auch Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft,
Berechnungsbasis für die Höhe des Pensionszuschusses ist grundsätzlich die Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge.
(4) Zusätzlich zu den auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionszuschüssen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds kann in den Richtlinien auch vorgesehen werden, dass mit einem Teil der Mitgliedsbeiträge eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechnete Leistung gestaltet wird. Bei einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechneten Leistung sind bei der Ausgestaltung die Grundsätze des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, sowie des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, zu beachten.
(5) Die von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Richtlinien können vorsehen, dass die konkreten Berechnungsparameter, der Zeitpunkt und das Ausmaß allfälliger Valorisierungen sowie weitere Detailregelungen vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt werden.
(6) Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse kann das ehemalige Mitglied die Übertragung des auf dem Pensionskonto nach Abs. 4 angesammelten Guthabens in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, verlangen. Im Fall des Beginns der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse kann das Mitglied die Überweisung von Unverfallbarkeitsbeträgen nach den §§ 5 oder 6c des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, oder eines Betrages aus einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG in die Versorgungsleistung nach Abs. 4 verlangen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung oder Überweisung sind in den Richtlinien festzulegen.
Bescheiderlassung
§ 42. (1) Über die erstmalige Zuerkennung und eine allfällige Aberkennung eines Pensionszuschusses hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.
(2) Auf Antrag des Leistungsempfängers ist auch über eine allfällige Änderung in der Leistungshöhe bescheidmäßig abzusprechen. Ein entsprechender Antrag auf Erlassung eines Bescheides ist binnen vier Wochen ab Zustellung der formlosen Verständigung zu stellen.
Abschnitt
Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher
§ 43. (1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs. 2 Z 3) zustehen, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.
(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der Anstaltsapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.
(3) Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen zwei Wochen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.
Abschnitt
Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher
§ 43. (1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Krankenhausapotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs. 2 Z 3) zustehen, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.
(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der Krankenhausapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.
(3) Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen zwei Wochen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.
Hauptstück
Verfahren
§ 44. Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Hauptstück
Verfahren
§ 44. Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 kann Beschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 eingebrachten Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Hauptstück
Aufbau der Verwaltung
Abschnitt
Organe
§ 45. Die Organe der Gehaltskasse sind:
die Delegiertenversammlung,
der Vorstand,
zwei Obmänner und zwei Obmannstellvertreter,
der Kontrollausschuss.
Hauptstück
Aufbau der Verwaltung
Abschnitt
Organe
§ 45. Die Organe der Gehaltskasse sind:
die Delegiertenversammlung,
der Vorstand,
zwei Obleute und zwei Obmannstellvertreter,
der Kontrollausschuss.
Die Delegiertenversammlung
§ 46. (1) Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.
(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. I Nr. 111/2001, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.
(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:
die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,
die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,
die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,
die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß § 39 Abs. 1,
die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,
die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obmänner und des Vorstandes,
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,
die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.
Die Delegiertenversammlung
§ 46. (1) Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.
(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. I Nr. 111/2001, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.
(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:
die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
die Wahl der Obleute und der Obmannstellvertreter,
die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,
die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,
die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß § 39 Abs. 1,
die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes,
die Beschlussfassung über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau,
die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obleute und des Vorstandes,
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obleute und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,
die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.
die Beschlussfassung darüber, ob in jeder der Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird,
die Wahl der Beisitzer für die Obleutekonferenz,
die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis und Mühewaltung) und
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.
Einberufung der Delegiertenversammlung
§ 47. (1) Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (§ 71 Abs. 2) einzuberufen.
(2) Die Delegiertenversammlung ist von den Obmännern nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:
wenn es vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung selbst beschlossen wird,
wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen oder
wenn es vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Einberufung der Delegiertenversammlung
§ 47. (1) Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (§ 71 Abs. 2) einzuberufen.
(2) Die Delegiertenversammlung ist von den Obleuten nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:
wenn es vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung selbst beschlossen wird,
wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen oder
wenn es vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung
§ 48. (1) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je achtzehn Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend oder gemäß der Bestimmung des Abs. 3 vertreten, mindestens jedoch zwölf Mitglieder aus jeder Abteilung persönlich anwesend sind.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können bei begründeter Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Delegiertenversammlung aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.
Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung
§ 48. (1) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je achtzehn Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber persönlich oder virtuell anwesend oder gemäß der Bestimmung des Abs. 3 vertreten, mindestens jedoch zwölf Mitglieder aus jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können bei begründeter Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Delegiertenversammlung aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.
Abstimmungen in der Delegiertenversammlung
§ 49. (1) Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über die Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4, 5 und 10 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den vorgelegten Antrag stimmt.
(2) In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) In den Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 3 Z 11 werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.
(4) Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.
Abstimmungen in der Delegiertenversammlung
§ 49. (1) Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4, 5, 11 und 16 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen für den vorgelegten Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.
(2) In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8, 9, 10 und 13 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.
(3) In den Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 3 Z 12 und 14 werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.
(4) Die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren gemäß § 46 Abs. 3 Z 15 erfolgt gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für die Annahme des Antrags die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.
(5) Die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren gemäß § 46 Abs. 3 Z 15 erfolgt grundsätzlich ein Jahr vor Beginn der nächsten Funktionsperiode für diese. Erfolgt die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren nicht spätestens vor Beginn einer Funktionsperiode, so gelten die für die vorige Funktionsperiode festgesetzten Funktionsgebühren auch für die folgende Funktionsperiode.
(6) Für den Fall, dass für ein Kalenderjahr keine Beschlussfassung gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau vor Beginn des Kalenderjahres erfolgt, ist im Jänner des Kalenderjahres neuerlich eine Delegiertenversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einzuberufen. Erfolgt auch in dieser Delegiertenversammlung keine Beschlussfassung, so wird die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau binnen zwei Wochen vom Direktor der Gehaltskasse nach Beratungen mit dem Kontrollausschuss erstellt.
(7) Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.
Der Vorstand
§ 50. (1) Der Vorstand hat aus 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat, zu bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Delegiertenversammlung zu wählen, wobei die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer sowie die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstgeber von den Delegierten der Abteilung zu wählen sind, der sie angehören.
(2) Wird ein Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand gewählt, so scheidet es mit Ablauf der Delegiertenversammlung, in der die Wahl stattfindet, aus der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse und damit auch aus der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer aus.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach dem Listenwahlrecht.
(4) Jede Liste muss mindestens elf Kandidaten umfassen. Passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gehaltskasse in der jeweiligen Abteilung, mit Ausnahme von Aspiranten. Die Kandidaten sind innerhalb der Liste zu reihen. Jede Liste muss eine Kurzbezeichnung aufweisen und darf nur kandidieren, wenn sie die Unterstützungsunterschriften von mindestens vier Delegierten der jeweiligen Abteilung aufweist.
(5) Kein Mitglied darf auf mehr als einer Liste aufscheinen. Scheint ein Mitglied auf mehreren Listen auf, ist dieses Mitglied vom Wahlvorsitzenden von allen Listen zu streichen.
(6) Auf den Stimmzetteln sind die Namen aller Listen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen und dabei jeweils neben dem Namen der Liste die Möglichkeit zur Kennzeichnung „JA“ vorzusehen.
(7) Stimmzettel auf denen keine Liste angekreuzt ist, Stimmzettel auf denen mehrere Listen angekreuzt sind sowie Stimmzettel bei denen der Wille des Wählenden aus sonstigen Gründen nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
(8) Die Verteilung der Mandate auf die Listen erfolgt nach dem System von d’Hondt. Haben nach diesem System mehrere Listen den gleichen Anspruch auf ein oder mehrere Mandate derart, dass mehr als sieben Mandate vergeben werden müssten, so erhält jene Liste bzw. erhalten jene Listen das Mandat beziehungsweise die Mandate, die nach dem System von d’Hondt Anspruch auf das nächste eindeutig zu vergebende Mandat hätte beziehungsweise hätten. Führt dies zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.
(9) Die auf jede Liste entfallende Anzahl von Mandaten wird entsprechend der Reihung der Kandidaten auf diese vergeben. Dabei ist es zulässig, dass ein Kandidat zugunsten des nächstgereihten Kandidaten auf das Mandat verzichtet. Dadurch wird der verzichtende Kandidat auf der Liste soweit zurückgereiht, dass auf ihn kein Mandat mehr entfällt.
Aufgaben des Vorstandes
§ 51. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obmänner der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
die Beschlussfassung über die Dienstordnung,
die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,
die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß § 20 sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß § 21 Abs. 4,
die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen, des Riskenausgleichsbeitrages und der Mitgliedsbeiträge,
die Festsetzung des Gehalts-(Entlohnungs )Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,
die Regelung der Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 4,
die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß § 12 Abs. 2,
der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausgestaltung der Verwaltungsgemeinschaft,
die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters,
die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß § 66 Abs. 7,
die Beschlussfassung über die Funktionsgebühren.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 genannten Angelegenheiten den Obmännern zu übertragen.
(3) In der Dienstordnung (Abs. 1 Z 3) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.
Aufgaben des Vorstandes
§ 51. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obleute der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
die Beschlussfassung über die Dienstordnung,
die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,
die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß § 20 sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß § 21 Abs. 4,
die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen und der Mitgliedsbeiträge,
die Festsetzung des Gehalts-(Entlohnungs )Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,
die Regelung der Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 4,
die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß § 12 Abs. 2,
der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausgestaltung der Verwaltungsgemeinschaft,
die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß § 67 Abs. 1,
die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß § 66 Abs. 7,
die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß, und
die Entscheidung über Beteiligungen nach § 1 Abs. 3.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.
(3) In der Dienstordnung (Abs. 1 Z 3) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.
Aufgaben des Vorstandes
§ 51. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obleute der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
die Beschlussfassung über die Dienstordnung,
die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,
die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß § 20 sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß § 21 Abs. 4,
die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen und der Mitgliedsbeiträge,
die Festsetzung des Gehalts-(Entlohnungs )Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,
die Regelung der Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 4,
die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß § 12 Abs. 2,
der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausgestaltung der Verwaltungsgemeinschaft,
die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß § 67 Abs. 1,
die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß § 66 Abs. 7,
die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß, und
die Entscheidung über Beteiligungen nach § 1 Abs. 3.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 und 9 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.
(3) In der Dienstordnung (Abs. 1 Z 3) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.
Einberufung des Vorstandes
§ 52. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Obmännern einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Einberufung des Vorstandes
§ 52. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Obleuten einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
§ 53. (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens je drei Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
§ 53. (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens je vier Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
§ 53. (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens je vier Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber persönlich oder virtuell anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.
Abstimmungen im Vorstand
§ 54. (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 3, 7, 8, 13 und 15 getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Antrag stimmt.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 9 bis 12 und 14 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit nötig ist.
(3) In den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 4 fasst der Vorstand seine Beschlüsse gemäß Abs. 1, wenn die Delegiertenversammlung in der Folge ihre Beschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 fasst. Abs. 2 findet für die Beschlussfassung im Vorstand Anwendung, wenn die Delegiertenversammlung ihre Beschlüsse in der Folge gemäß § 49 Abs. 2 fasst.
(4) Ein Exemplar der über den Verlauf der Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.
Abstimmungen im Vorstand
§ 54. (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 3, 7, 8, 12, 13 und 15 getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen für den Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 9 bis 11, 14, 16 und 17 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen nötig ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.
(3) In den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 4 fasst der Vorstand seine Beschlüsse gemäß Abs. 1, wenn die Delegiertenversammlung in der Folge ihre Beschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 fasst. Abs. 2 findet für die Beschlussfassung im Vorstand Anwendung, wenn die Delegiertenversammlung ihre Beschlüsse in der Folge gemäß § 49 Abs. 2 fasst.
(4) Ein Exemplar der über den Verlauf der Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.
Die Obmänner
§ 55. (1) Die Obmänner und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
(2) Die Obmänner und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los.
(3) Erster Obmann ist der Obmann jener Abteilung, deren Mitglied der Präsident der Österreichischen Apothekerkammer nicht ist, der andere Obmann ist Zweiter Obmann.
(4) Die Obmänner und die Obmannstellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen oder ihnen ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter entzogen (§ 59 Abs. 1) wird.
(5) Den Obmännern obliegt:
die Vertretung der Gehaltskasse nach außen,
die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Gehaltskasse,
die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,
die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen, des Gehaltsschemas, der Entlohnung, der Familienzulagen und des Riskenausgleichsbeitrages,
die Gewährung von Vorschüssen,
die Entscheidung über die Zuerkennung von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,
die Gewährung von Zuwendungen,
die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten der Gehaltskasse sowie über die Anrechnung von Vordienstzeiten dieser Angestellten und die Gewährung von Vorschüssen an sie,
die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten.
(6) Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes hat der erste Obmann und bei dessen Verhinderung der zweite Obmann. Ist auch dieser verhindert, kommt der Vorsitz dem Stellvertreter des ersten Obmanns zu, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter des zweiten Obmanns.
(7) Die Obmänner beraten und treffen ihre Entscheidungen in der Regel in Sitzungen unter Beteiligung der beiden Stellvertreter und des Direktors der Gehaltskasse (Obmännerkonferenz).
Die Obleute
§ 55. (1) Die Obleute und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
(2) Die Obleute und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Entfallen im ersten Wahlgang auf keinen der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben, durchzuführen. Auch im zweiten Wahlgang gilt jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist nach dem ersten Wahlgang eine Einschränkung auf zwei Kandidaten wegen Stimmengleichheit nicht möglich, so ist zuerst zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl vorzunehmen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Erster Obmann ist der Obmann jener Abteilung, deren Mitglied der Präsident der Österreichischen Apothekerkammer nicht ist, der andere Obmann ist Zweiter Obmann.
(4) Die Obleute und die Obmannstellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen oder ihnen ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter entzogen (§ 59 Abs. 1) wird.
(5) Den Obleuten obliegt:
die Vertretung der Gehaltskasse nach außen,
die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Gehaltskasse,
die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,
die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen, des Gehaltsschemas, der Entlohnung, der Familienzulagen und des Riskenausgleichsbeitrages,
die Gewährung von Vorschüssen,
die Entscheidung über die Zuerkennung von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,
die Gewährung von Zuwendungen,
die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten der Gehaltskasse sowie über die Anrechnung von Vordienstzeiten dieser Angestellten und die Gewährung von Vorschüssen an sie,
die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten,
die Beschlussfassung über dringende Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn der Vorstand nicht fristgerecht einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht; darüber haben die Obleute den Vorstand umgehend zu informieren, und
die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß.
(6) Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes hat der erste Obmann und bei dessen Verhinderung der zweite Obmann. Ist auch dieser verhindert, kommt der Vorsitz dem Stellvertreter des ersten Obmanns zu, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter des zweiten Obmanns.
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