Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-01-09
Letzte Aktualisierung 2021-01-08
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 148
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(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

2.

Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):

1.

die Namen (Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

2.

das Geburtsdatum,

3.

die Sozialversicherungsnummer,

4.

das Geschlecht,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

7.

das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

8.

das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

9.

das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

2.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

3.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

4.

die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

5.

die Schulkennzahl,

6.

die Schulformkennzahl,

7.

andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

die Matrikelnummer,

2.

die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

3.

den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

4.

die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

5.

die abzulegenden Zusatzprüfungen,

6.

die allfällige Befristung der Zulassung,

7.

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

8.

Die Beteiligung an internationaler Mobilität und

9.

die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landesschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

2.

Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):

1.

die Namen (Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

1a. im Fall, dass eine Schüler- oder Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

2.

das Geburtsdatum,

3.

die Sozialversicherungsnummer,

4.

das Geschlecht,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

7.

das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

8.

das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

9.

das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

2.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

3.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

4.

die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

5.

die Schulkennzahl,

6.

die Schulformkennzahl,

7.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1,

8.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 1a.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

die Matrikelnummer,

2.

die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

3.

den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

4.

die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

5.

die abzulegenden Zusatzprüfungen,

6.

die allfällige Befristung der Zulassung,

7.

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

8.

Die Beteiligung an internationaler Mobilität und

9.

die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landesschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

2.

Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):

1.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

1a. im Fall, dass eine Schüler- oder Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

2.

das Geburtsdatum,

3.

die Sozialversicherungsnummer,

4.

das Geschlecht,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

7.

das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

8.

das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

9.

das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

2.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

3.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

4.

die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

5.

die Schulkennzahl,

6.

die Schulformkennzahl,

7.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1,

8.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 1a.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

die Matrikelnummer,

2.

die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

3.

den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

4.

die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

5.

die abzulegenden Zusatzprüfungen,

6.

die allfällige Befristung der Zulassung,

7.

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

8.

Die Beteiligung an internationaler Mobilität und

9.

die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landesschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

2.

Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):

1.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

1a. im Fall, dass eine Schüler- oder Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

2.

das Geburtsdatum,

3.

die Sozialversicherungsnummer,

4.

das Geschlecht,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

7.

das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

8.

das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

9.

das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

2.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

3.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

4.

die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

5.

die Schulkennzahl,

6.

die Schulformkennzahl,

7.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1,

8.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 1a.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

die Matrikelnummer,

2.

die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

3.

den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

4.

die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

5.

die abzulegenden Zusatzprüfungen,

6.

die allfällige Befristung der Zulassung,

7.

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

8.

die Beteiligung an internationaler Mobilität und

9.

die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landesschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

2.

Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO):

1.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

1a. im Fall, dass eine Schüler- oder Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

2.

das Geburtsdatum,

3.

die Sozialversicherungsnummer,

4.

das Geschlecht,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

7.

das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

8.

das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

9.

das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

2.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

3.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

4.

die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

5.

die Schulkennzahl,

6.

die Schulformkennzahl,

7.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1,

8.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 1a.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

die Matrikelnummer,

2.

die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

3.

den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

4.

die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

5.

die abzulegenden Zusatzprüfungen,

6.

die allfällige Befristung der Zulassung,

7.

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

8.

die Beteiligung an internationaler Mobilität und

9.

die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landesschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

2.

Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):

1.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

1a. im Fall, dass eine Schüler- oder Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

2.

das Geburtsdatum,

3.

die Sozialversicherungsnummer,

4.

das Geschlecht,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

7.

das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

8.

das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

9.

das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

2.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

3.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

4.

die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

5.

die Schulkennzahl,

6.

die Schulformkennzahl,

7.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1,

8.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 1a.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

die Matrikelnummer,

2.

die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

3.

den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

4.

die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

5.

die abzulegenden Zusatzprüfungen,

6.

die allfällige Befristung der Zulassung,

7.

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

8.

Die Beteiligung an internationaler Mobilität und

9.

die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann die jeweils zuständige Bildungsdirektion mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige von der Bildungsdirektion die jeweils zuständige Bildungsdirektion entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Die jeweils zuständige Bildungsdirektion bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

2.

Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO):

1.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

1a. im Fall, dass eine Schüler- oder Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

2.

das Geburtsdatum,

3.

die Sozialversicherungsnummer,

4.

das Geschlecht,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

7.

das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

8.

das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

9.

das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

2.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

3.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

4.

die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

5.

die Schulkennzahl,

6.

die Schulformkennzahl,

7.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1,

8.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 1a.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

die Matrikelnummer,

2.

die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

3.

den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

4.

die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

5.

die abzulegenden Zusatzprüfungen,

6.

die allfällige Befristung der Zulassung,

7.

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

8.

die Beteiligung an internationaler Mobilität und

9.

die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann die jeweils zuständige Bildungsdirektion mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige von der Bildungsdirektion die jeweils zuständige Bildungsdirektion entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Die jeweils zuständige Bildungsdirektion bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

2.

Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO):

1.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

1a. im Fall, dass eine Schüler- oder Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

2.

das Geburtsdatum,

3.

die Sozialversicherungsnummer,

4.

das Geschlecht,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

7.

das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

8.

das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

9.

das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

2.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

3.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

4.

die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

5.

die Schulkennzahl,

6.

die Schulformkennzahl,

7.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1,

8.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 1a.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

die Matrikelnummer,

2.

die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

3.

den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

4.

die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

5.

die abzulegenden Zusatzprüfungen,

6.

die allfällige Befristung der Zulassung,

7.

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

8.

die Beteiligung an internationaler Mobilität und

9.

die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann die jeweils zuständige Bildungsdirektion mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige von der Bildungsdirektion die jeweils zuständige Bildungsdirektion entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Die jeweils zuständige Bildungsdirektion bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

2.

Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (Anm.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann die jeweils zuständige Bildungsdirektion mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige von der Bildungsdirektion die jeweils zuständige Bildungsdirektion entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Die jeweils zuständige Bildungsdirektion bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(Anm.: Abs. 6 und 7 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 4. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

1.

vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:

a)

die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b)

die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

c)

deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

d)

die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

2.

von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:

a)

die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b)

die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie

c)

die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 4. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

1.

vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:

a)

die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b)

die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

c)

deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

d)

die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

2.

von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:

a)

die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b)

die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie

c)

die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

Tritt hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

mit 1. September 2002 in Kraft, im Übrigen mit 1. Jänner 2003 (vgl.

§ 12).

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

1.

die Gesamtevidenz der Schüler und

2.

die Gesamtevidenz der Studierenden.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen (§ 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 und 3) zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass nach Eingang eines Datensatzes gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" (§ 9 Abs. 2) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

1.

die Gesamtevidenz der Schüler und

2.

Gesamtevidenzen der Studierenden.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen (§ 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 und 3) zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass nach Eingang eines Datensatzes gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" (§ 9 Abs. 2) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

1.

die Gesamtevidenz der Schüler und

2.

Gesamtevidenzen der Studierenden.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

1.

die Gesamtevidenz der Schüler und

2.

die Gesamtevidenz der Studierenden.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen (§ 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 und 3) zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass nach Eingang eines Datensatzes gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" (§ 9 Abs. 2) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

1.

die Gesamtevidenz der Schüler und

2.

Gesamtevidenzen der Studierenden.

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