Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz)
(2) Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen der betroffenen Person ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.
(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
Gesamtevidenz der Schüler
§ 6. (1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.
(2) Der Leiter oder der Rechtsträger einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:
die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie
die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie auf Grund der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.
Gesamtevidenz der Schüler
§ 6. (1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:
die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie
die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.
(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:
Monat und Jahr der Geburt,
die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowie
die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.
(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.
Gesamtevidenz der Schüler
§ 6. (1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landesschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:
die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie
die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.
(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:
Monat und Jahr der Geburt,
die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowie
die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.
(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.
Gesamtevidenz der Schüler
§ 6. (1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:
die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie
die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.
(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:
Monat und Jahr der Geburt,
die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowie
die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.
(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.
Tritt hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
mit 1. September 2002 in Kraft, im Übrigen mit 1. Jänner 2003 (vgl.
§ 12).
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 7. (1) In der Gesamtevidenz der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.
(3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung, einer nicht das Studium abschließenden Diplomprüfung oder eines nicht das Studium abschließenden Rigorosums samt Datum zu übermitteln.
(4) Für den Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 7. (1) In der Gesamtevidenz der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.
(3) Das Rektorat einer Universität hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 7. (1) In der Gesamtevidenz der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.
(3) Das Rektorat einer Universität hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 7. (1) In der Gesamtevidenz der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.
(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.
Gesamtevidenzen der Studierenden
§ 7. (1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),
der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und
der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f) zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.
(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.
Gesamtevidenzen der Studierenden
§ 7. (1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),
der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und
der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f) zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.
(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.
Gesamtevidenzen der Studierenden
§ 7. (1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),
der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und
der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f) zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.
(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge ist jeweils neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten und eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die Einrichtung eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vorgenommen werden. Diese Verordnungen haben auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
Gesamtevidenzen der Studierenden
§ 7. (1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),
der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und
der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f) zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.
(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011)
Gesamtevidenzen der Studierenden
§ 7. (1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),
der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und
der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f) zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011)
Gesamtevidenzen der Studierenden
§ 7. (1) Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),
der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und
der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f)
verarbeitet und zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7, das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
(4) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a, c, d, e, f und g dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.
Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen
§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge wird jeweils ein Datenverbund der Universitäten („Datenverbund Uni“) und ein Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge („Datenverbund PH“) zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um zwei voneinander getrennte Informationsverbundsysteme gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten, Auftraggeber des Datenverbundes PH die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat die Datenverbundsysteme als Dienstleister zu betreiben.
(3) Der Datenverbund Uni und der Datenverbund PH dienen folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe von Matrikelnummern,
Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften,
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme seitens der zulassenden Universität an die jeweiligen anderen Universitäten bzw. seitens der zulassenden Pädagogischen Hochschule an die jeweiligen anderen Pädagogischen Hochschulen,
Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 4a Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) und
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages.
(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems sowie die öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge haben den jeweiligen Datenverbundsystemen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.
(5) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde,
die Finanzämter und
die Vorsitzenden der Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998.
(6) Der Datenverbund hat die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
Matrikelnummer;
Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
(7) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 5 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens des BRZ so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(8) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sowie durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.
Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen
§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge wird jeweils ein Datenverbund der Universitäten („Datenverbund Uni“) und ein Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge („Datenverbund PH“) zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um zwei voneinander getrennte Informationsverbundsysteme gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten, Auftraggeber des Datenverbundes PH die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat die Datenverbundsysteme als Dienstleister zu betreiben.
(3) Der Datenverbund Uni und der Datenverbund PH dienen folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe von Matrikelnummern,
Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften,
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme seitens der zulassenden Universität an die jeweiligen anderen Universitäten bzw. seitens der zulassenden Pädagogischen Hochschule an die jeweiligen anderen Pädagogischen Hochschulen,
Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 4a Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) und
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages.
(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems sowie die öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge haben den jeweiligen Datenverbundsystemen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.
(5) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde,
die Finanzämter und
die Vorsitzenden der Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998.
(6) Der Datenverbund hat die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
Matrikelnummer;
Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
(7) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 5 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens des BRZ so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(8) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung zu regeln.
Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen
§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems sowie der Pädagogischen Hochschulen wird ein Datenverbund zur Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.
(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat das Datenverbundsystem als Dienstleister zu betreiben.
(3) Der Datenverbund dient folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern,
Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten,
Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung und
Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages.
(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems und jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbundsystem studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.
(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Pädagogischen Hochschule bzw. Universität angehören, und
des Abs. 3 Z 1 und 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.
(6) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde,
die Finanzämter und
die Schülerbeihilfenbehörden.
(7) Abfrageberechtigt bezüglich der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen sind:
die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a,
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b,
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c und
die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.
(8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familien- bzw. Nachname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
(9) Der Datenverbund hat die letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
Matrikelnummer;
Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
(10) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes (§ 50 Abs. 1 DSG 2000) den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 DSG 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 6 bis 8 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(11) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen
§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems sowie der Pädagogischen Hochschulen wird ein Datenverbund zur Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.
(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat das Datenverbundsystem als Dienstleister zu betreiben.
(3) Der Datenverbund dient folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern,
Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten,
Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung und
Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages.
(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems und jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbundsystem studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.
(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Pädagogischen Hochschule bzw. Universität angehören, und
des Abs. 3 Z 1 und 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.
(6) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde,
die Finanzämter und
die Schülerbeihilfenbehörden.
(7) Abfrageberechtigt bezüglich der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen sind:
die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a,
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b,
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c und
die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.
(8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
(9) Der Datenverbund hat die letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
Matrikelnummer;
Familienname und Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
§ 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.
(10) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes (§ 50 Abs. 1 DSG 2000) den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 DSG 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 6 bis 8 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(11) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen sowie der Privatuniversitäten wird zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat das Datenverbundsystem als Dienstleister zu betreiben.
(3) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern,
Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten,
Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung und
Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und dessen allfälliger Aufteilung sowie des Studierendenbeitrages.
(4) Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.
(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
des Abs. 3 Z 1 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten aller Studierenden,
des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, und
des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.
(6) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde,
die Finanzämter und
die Schülerbeihilfenbehörden.
(7) Abfrageberechtigt bezüglich der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen sind:
die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a,
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b,
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c und
die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.
(8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
(8a) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 10 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten.
Der Datenverbund hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
(9) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
Matrikelnummer;
Familienname und Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
§ 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.
(10) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes (§ 50 Abs. 1 DSG 2000) den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 DSG 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 6 bis 8 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(11) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen sowie der Privatuniversitäten wird zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und, bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.
(3) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern,
Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten,
Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung und
Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und dessen allfälliger Aufteilung sowie des Studierendenbeitrages.
(4) Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.
(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
des Abs. 3 Z 1 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten aller Studierenden,
des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, und
des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.
(6) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde,
die Finanzämter und
die Schülerbeihilfenbehörden.
(7) Abfrageberechtigt bezüglich der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen sind:
die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a,
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b,
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c und
die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.
(8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
(8a) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 10 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten.
Der Datenverbund hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
(9) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
Matrikelnummer;
Familienname und Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
§ 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.
(10) Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 6 bis 8a Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(11) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Austrian Higher Education Systems Network
§ 7b. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
(2) Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten und sonstigen Informationen ausgetauscht und verarbeitet. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen aus folgenden Bereichen:
Studierenden- und Studiendaten;
Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
Studienleistungsdaten;
Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
(3) Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das AHESN verwenden, sind gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO.
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und ist bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 anzuwenden (vgl. BGBl. I Nr. 20/2020, § 23 Abs. 1 Z 1).
Datenverbund der Schulen
§ 7c. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.
(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.
(3) Der Datenverbund der Schulen dient dem Zweck der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den lokalen Evidenzen zu verarbeitenden Schülerdaten.
(4) Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen haben im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule im Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu verarbeiten.
(5) Abfrageberechtigt sind die Leiterinnen und Leiter von Schulen hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Mit der erfolgten Abfrage des Schülerdatensatzes ist dieser aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.
(6) Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 5 Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.
(7) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten,
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen
den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,
den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),
den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen,
den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
(2) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,
abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,
durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),
Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder
ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
(4) Für Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2 und 4 genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung entsprechend des mit der Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind.
(5) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt § 30 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.
(6) Die in den Evidenzen gemäß § 3 und § 5 bis 7 enthaltenen Datensätze sind 60 Jahre nach der letzten Eintragung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.
Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten,
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen
den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,
den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),
dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens zum Zweck der Wahrnehmung der diesem gesetzlich übertragenen Aufgaben,
den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen,
den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
(1a) Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist den Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6 nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Abfrage hat die abfragende Einrichtung die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in die BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Der abfragenden Einrichtung darf die BEKZ nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer bestimmten Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet werden.
(1b) Den in Abs. 1 Z 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen ist in dem für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Ausmaß eine Abfrageberechtigung auf die in den Gesamtevidenzen verarbeiteten Daten in der Weise zu eröffnen, dass statistische Auswertungen möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind.
(2) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1, 1a und 1b vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1, 1a und 1b und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,
abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,
durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),
Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder
ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
(4) Für Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung entsprechend des mit der Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind.
(5) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt § 30 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.
(6) Die in den Evidenzen gemäß § 3 und § 5 bis 7 enthaltenen Datensätze sind 60 Jahre nach der letzten Eintragung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.
Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung
§ 8. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann den Schulbehörden des Bundes, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 vom Abfragewerber nachgewiesen werden.
(2) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verwendung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,
abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
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