Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-09
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 389
Änderungshistorie JSON API

(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 71a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(13) § 14 Abs. 5 und § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(14) § 30 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 6 Abs. 2 zweiter Satz und 55 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 3, 4 und 7 sowie § 31 Abs. 1 Z 3a und 4 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(17) § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(18) § 20 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5, § 26 Abs. 3 Z 2 letzter Satz, § 30 Abs. 2 Z 5a, § 30 Abs. 3 Z 4 und 7 sowie § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1 Jänner 2013 in Kraft. § 47 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Übertrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.

(19) § 64 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 67 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die §§ 64 Abs. 4 und 70 gelten für Zeiträume der Beitragspflicht ab 1. Jänner 2013 auch für jene Selbständigen gemäß § 62 Abs. 1 Z 6, deren Beitragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 vor dem 1. Jänner 2013 begonnen hat. § 64 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Beitrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.

(20) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(21) § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 5a, 6, 7 und 8, § 30 Abs. 3 Z 4, 7, 7a und 7b, § 31Abs. 1 Z 3a, § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 40 Abs. 6 und § 45a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(22) § 20 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 8 lit. b sowie § 31 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(23) Die §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 6, 52 Abs. 1a, 52 Abs. 2 dritter Satz und 55 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b AVRAG Anwendung, soweit diese nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b AVRAG kommt § 7 Abs. 6 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Anwendung. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und der Selbständigenvorsorge nach dem 4. Teil unterliegen, können bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erklären, keine Beiträge nach dem 4. Teil mehr zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ende des Kalendermonats, in dem diese Erklärung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einlangt. Der Verfügungsanspruch entsteht mit dem auf das Ende der Beitragspflicht folgenden Monatsersten.

(24) § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

(25) § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(26) Die §§ 6 Abs. 1b und 2a, 16 Abs. 1, 25 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 5 und 8, 60 Abs. 2 Z 2 und 69 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach 31. Dezember 2018. Die §§ 14 Abs. 8 und 9 und 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(27) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 42a bis 45 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(28) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(29) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 27a Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(30) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(31) § 7 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. § 7 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(32) § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Beitragszeiträume nach 31. Dezember 2018. § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(33) Die §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 5, 26 Abs. 6, 27 Abs. 4, 5, 6, 6a und 7, 27a Abs. 2, 3, 4 und 5, 50 Abs. 3, 52 Abs. 1a, 2 und 3, 53 Abs. 1, 60 Abs. 2, 3 und 5, 62 Abs. 1 Z 4, 64 Abs. 5 und 6, 69 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 71a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(34) § 47a und § 72 Z 2 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(35) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(36) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(37) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Mit diesem Tag entfällt auch § 6 Abs. 4 letzter Satz.

(38) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. c und § 31 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(39) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.

(39) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich §§ 22, 22a und 26a und § 3, § 11 Abs. 2, §§ 22 und 22a samt Überschrift, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und 4, § 26a samt Überschrift, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 10, § 31 Abs. 1, § 40 Abs. 7, § 44, § 51, § 53 Abs. 3 Z 6, § 60 Abs. 2 und 4, § 63, § 65 Abs. 2 Z 6, § 69 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

(40) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. f tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.

Abkürzung

BMSVG

Inkrafttreten

§ 73. (1) § 30 Abs. 2 Z 6, § 30 Abs. 3 Z 9, § 31 Abs. 1 Z 5 und die Anlagen 1 und 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 tritt mit 23. September 2005 in Kraft.

(4) Die §§ 6 Abs. 2 und 2a, 9 samt Überschrift, 10, 12 Abs. 4, 27a samt Überschrift, 42 erster Satz und 49 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 6 Abs. 2a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2005 wirksam werden. Die §§ 10 und 27a sind auch auf Beitragszeiträume nach den §§ 6 und 7 anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen haben. An jene Arbeitgeber, für die der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 6 oder 7 zu leisten hatte, vor dem 1. Jänner 2005 liegt, sind die Aufforderungsschreiben nach § 27a Abs. 1 bis spätestens 31. August 2005 zu versenden. Die Zuweisungen dieser Arbeitgeber zu einer BV-Kasse haben nach Verstreichen der Frist von drei Monaten nach § 27a Abs. 1, spätestens aber beginnend mit 1. Dezember 2005 zu erfolgen. Für das Jahr 2005 ist eine Meldung der Wirtschaftskammer Österreich im Sinne des § 27a Abs. 4 bis spätestens 31. Juli 2005, ein Antrag der BV-Kasse im Sinne des § 27a Abs. 4 bis spätestens 15. Juli 2005, zu übermitteln.

(5) § 20 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(7) Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Umbenennung der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) in Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse), das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 samt Überschrift, 6 Abs. 1a und 3, 7 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 1. Satz, 14 samt Überschrift, 15, 16 samt Überschrift, 17 samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Teil, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 samt Überschrift, 26 Abs. 6, 27 Abs. 1, 2, 5 und 6a, 29 Abs. 2 Z 5, 30 Abs. 2 Z 6, 33 Abs. 1, die Überschrift zum 3. Teil, 46, 47 Abs. 3 Z 3, sowie die Anlage 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 7 Abs. 1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden. § 7 Abs. 6a gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Bildungskarenzen. § 47 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 findet nur auf nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossene Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 3 Anwendung. Für zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1a findet § 6 Abs. 1 2. Satz keine Anwendung. § 1 Abs. 1a findet auf zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung. Die Anlage 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.

(8) Der 4., 5. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes (ausgenommen die §§ 49 und 62 Abs. 1 und 5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Der 4. und 5. Teil gelten für Beitragszeiträume ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Abweichend von § 52 Abs. 2 sind die Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 gemeinsam mit den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gemäß § 35 GSVG vorzuschreiben. Abweichend von § 64 Abs. 4 bis 6 sind für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 1 bis 4 die Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 zusammen mit den Beiträgen für das 4. Quartal 2008 vorzuschreiben. Die auf Grund dieser Vorschreibungen eingelangten Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich Dezember 2008 samt Zinsen sind bis längstens 10. Februar 2009 an die BV-Kassen zu überweisen. Vorzeitige Überweisungen der eingezahlten Beiträge an die BV-Kassen durch die Sozialversicherungsträger sind zulässig. Abweichend von den §§ 50 Abs. 3 und 62 Abs. 2 haben die jeweiligen Sozialversicherungsträger die in diesen Bestimmungen und im § 27 Abs. 4 und 5 genannten Daten der bei ihr pensions- oder krankenversicherten Personen bis längstens 30. November 2008 den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Diese Beiträge sind bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend § 218 GSVG, § 206 BSVG oder § 78 NVG zu veranlagen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 49 und 62 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft. Auf eine vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, findet § 6 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009 weiter Anwendung.

(11) § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 71a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(13) § 14 Abs. 5 und § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(14) § 30 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 6 Abs. 2 zweiter Satz und 55 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 3, 4 und 7 sowie § 31 Abs. 1 Z 3a und 4 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(17) § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(18) § 20 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5, § 26 Abs. 3 Z 2 letzter Satz, § 30 Abs. 2 Z 5a, § 30 Abs. 3 Z 4 und 7 sowie § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1 Jänner 2013 in Kraft. § 47 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Übertrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.

(19) § 64 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 67 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die §§ 64 Abs. 4 und 70 gelten für Zeiträume der Beitragspflicht ab 1. Jänner 2013 auch für jene Selbständigen gemäß § 62 Abs. 1 Z 6, deren Beitragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 vor dem 1. Jänner 2013 begonnen hat. § 64 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Beitrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.

(20) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(21) § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 5a, 6, 7 und 8, § 30 Abs. 3 Z 4, 7, 7a und 7b, § 31Abs. 1 Z 3a, § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 40 Abs. 6 und § 45a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(22) § 20 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 8 lit. b sowie § 31 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(23) Die §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 6, 52 Abs. 1a, 52 Abs. 2 dritter Satz und 55 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b AVRAG Anwendung, soweit diese nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b AVRAG kommt § 7 Abs. 6 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Anwendung. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und der Selbständigenvorsorge nach dem 4. Teil unterliegen, können bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erklären, keine Beiträge nach dem 4. Teil mehr zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ende des Kalendermonats, in dem diese Erklärung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einlangt. Der Verfügungsanspruch entsteht mit dem auf das Ende der Beitragspflicht folgenden Monatsersten.

(24) § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

(25) § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(26) Die §§ 6 Abs. 1b und 2a, 16 Abs. 1, 25 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 5 und 8, 60 Abs. 2 Z 2 und 69 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach 31. Dezember 2018. Die §§ 14 Abs. 8 und 9 und 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(27) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 42a bis 45 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(28) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(29) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 27a Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(30) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(31) § 7 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. § 7 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(32) § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Beitragszeiträume nach 31. Dezember 2018. § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(33) Die §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 5, 26 Abs. 6, 27 Abs. 4, 5, 6, 6a und 7, 27a Abs. 2, 3, 4 und 5, 50 Abs. 3, 52 Abs. 1a, 2 und 3, 53 Abs. 1, 60 Abs. 2, 3 und 5, 62 Abs. 1 Z 4, 64 Abs. 5 und 6, 69 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 71a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(34) § 47a und § 72 Z 2 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(35) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(36) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(37) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Mit diesem Tag entfällt auch § 6 Abs. 4 letzter Satz.

(38) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. c und § 31 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(39) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.

(39) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich §§ 22, 22a und 26a und § 3, § 11 Abs. 2, §§ 22 und 22a samt Überschrift, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und 4, § 26a samt Überschrift, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 10, § 31 Abs. 1, § 40 Abs. 7, § 44, § 51, § 53 Abs. 3 Z 6, § 60 Abs. 2 und 4, § 63, § 65 Abs. 2 Z 6, § 69 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

(40) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. f tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.

(41) § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 7 Abs. 6a tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 7 Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 7 Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.

Abkürzung

BMSVG

Inkrafttreten

§ 73. (1) § 30 Abs. 2 Z 6, § 30 Abs. 3 Z 9, § 31 Abs. 1 Z 5 und die Anlagen 1 und 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 tritt mit 23. September 2005 in Kraft.

(4) Die §§ 6 Abs. 2 und 2a, 9 samt Überschrift, 10, 12 Abs. 4, 27a samt Überschrift, 42 erster Satz und 49 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 6 Abs. 2a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2005 wirksam werden. Die §§ 10 und 27a sind auch auf Beitragszeiträume nach den §§ 6 und 7 anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen haben. An jene Arbeitgeber, für die der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 6 oder 7 zu leisten hatte, vor dem 1. Jänner 2005 liegt, sind die Aufforderungsschreiben nach § 27a Abs. 1 bis spätestens 31. August 2005 zu versenden. Die Zuweisungen dieser Arbeitgeber zu einer BV-Kasse haben nach Verstreichen der Frist von drei Monaten nach § 27a Abs. 1, spätestens aber beginnend mit 1. Dezember 2005 zu erfolgen. Für das Jahr 2005 ist eine Meldung der Wirtschaftskammer Österreich im Sinne des § 27a Abs. 4 bis spätestens 31. Juli 2005, ein Antrag der BV-Kasse im Sinne des § 27a Abs. 4 bis spätestens 15. Juli 2005, zu übermitteln.

(5) § 20 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(7) Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Umbenennung der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) in Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse), das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 samt Überschrift, 6 Abs. 1a und 3, 7 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 1. Satz, 14 samt Überschrift, 15, 16 samt Überschrift, 17 samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Teil, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 samt Überschrift, 26 Abs. 6, 27 Abs. 1, 2, 5 und 6a, 29 Abs. 2 Z 5, 30 Abs. 2 Z 6, 33 Abs. 1, die Überschrift zum 3. Teil, 46, 47 Abs. 3 Z 3, sowie die Anlage 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 7 Abs. 1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden. § 7 Abs. 6a gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Bildungskarenzen. § 47 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 findet nur auf nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossene Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 3 Anwendung. Für zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1a findet § 6 Abs. 1 2. Satz keine Anwendung. § 1 Abs. 1a findet auf zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung. Die Anlage 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.

(8) Der 4., 5. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes (ausgenommen die §§ 49 und 62 Abs. 1 und 5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Der 4. und 5. Teil gelten für Beitragszeiträume ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Abweichend von § 52 Abs. 2 sind die Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 gemeinsam mit den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gemäß § 35 GSVG vorzuschreiben. Abweichend von § 64 Abs. 4 bis 6 sind für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 1 bis 4 die Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 zusammen mit den Beiträgen für das 4. Quartal 2008 vorzuschreiben. Die auf Grund dieser Vorschreibungen eingelangten Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich Dezember 2008 samt Zinsen sind bis längstens 10. Februar 2009 an die BV-Kassen zu überweisen. Vorzeitige Überweisungen der eingezahlten Beiträge an die BV-Kassen durch die Sozialversicherungsträger sind zulässig. Abweichend von den §§ 50 Abs. 3 und 62 Abs. 2 haben die jeweiligen Sozialversicherungsträger die in diesen Bestimmungen und im § 27 Abs. 4 und 5 genannten Daten der bei ihr pensions- oder krankenversicherten Personen bis längstens 30. November 2008 den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Diese Beiträge sind bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend § 218 GSVG, § 206 BSVG oder § 78 NVG zu veranlagen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 49 und 62 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft. Auf eine vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, findet § 6 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009 weiter Anwendung.

(11) § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 71a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(13) § 14 Abs. 5 und § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(14) § 30 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.

(15) Die §§ 6 Abs. 2 zweiter Satz und 55 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 3, 4 und 7 sowie § 31 Abs. 1 Z 3a und 4 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(17) § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(18) § 20 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5, § 26 Abs. 3 Z 2 letzter Satz, § 30 Abs. 2 Z 5a, § 30 Abs. 3 Z 4 und 7 sowie § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1 Jänner 2013 in Kraft. § 47 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Übertrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.

(19) § 64 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 67 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die §§ 64 Abs. 4 und 70 gelten für Zeiträume der Beitragspflicht ab 1. Jänner 2013 auch für jene Selbständigen gemäß § 62 Abs. 1 Z 6, deren Beitragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 vor dem 1. Jänner 2013 begonnen hat. § 64 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Beitrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.

(20) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(21) § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 5a, 6, 7 und 8, § 30 Abs. 3 Z 4, 7, 7a und 7b, § 31Abs. 1 Z 3a, § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 40 Abs. 6 und § 45a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(22) § 20 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 8 lit. b sowie § 31 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(23) Die §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 6, 52 Abs. 1a, 52 Abs. 2 dritter Satz und 55 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b AVRAG Anwendung, soweit diese nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b AVRAG kommt § 7 Abs. 6 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Anwendung. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und der Selbständigenvorsorge nach dem 4. Teil unterliegen, können bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erklären, keine Beiträge nach dem 4. Teil mehr zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ende des Kalendermonats, in dem diese Erklärung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einlangt. Der Verfügungsanspruch entsteht mit dem auf das Ende der Beitragspflicht folgenden Monatsersten.

(24) § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

(25) § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(26) Die §§ 6 Abs. 1b und 2a, 16 Abs. 1, 25 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 5 und 8, 60 Abs. 2 Z 2 und 69 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach 31. Dezember 2018. Die §§ 14 Abs. 8 und 9 und 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(27) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 42a bis 45 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(28) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(29) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 27a Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(30) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(31) § 7 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. § 7 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(32) § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Beitragszeiträume nach 31. Dezember 2018. § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(33) Die §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 5, 26 Abs. 6, 27 Abs. 4, 5, 6, 6a und 7, 27a Abs. 2, 3, 4 und 5, 50 Abs. 3, 52 Abs. 1a, 2 und 3, 53 Abs. 1, 60 Abs. 2, 3 und 5, 62 Abs. 1 Z 4, 64 Abs. 5 und 6, 69 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 71a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(34) § 47a und § 72 Z 2 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(35) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(36) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(37) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Mit diesem Tag entfällt auch § 6 Abs. 4 letzter Satz.

(38) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. c und § 31 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(39) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.

(39) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich §§ 22, 22a und 26a und § 3, § 11 Abs. 2, §§ 22 und 22a samt Überschrift, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und 4, § 26a samt Überschrift, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 10, § 31 Abs. 1, § 40 Abs. 7, § 44, § 51, § 53 Abs. 3 Z 6, § 60 Abs. 2 und 4, § 63, § 65 Abs. 2 Z 6, § 69 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

(40) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. f tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.

(41) § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 7 Abs. 6a tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 7 Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 7 Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.

(42) § 14 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Anlage 1

zu § 40

Formblatt A - Bilanz der Mitarbeitervorsorgekasse

AKTIVA

A. Anlagevermögen 1)

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen 1)

I. Vorräte

II. Forderungen

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft

I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

VII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

VIII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

IX. Forderungen

X. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XI. Sonstige Aktiva

PASSIVA

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

II. Kapitalrücklagen 1)

III. Gewinnrücklagen 1)

IV. Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie

V. Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie

VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

B. Unversteuerte Rücklagen 1)

C. Rückstellungen

I. Andere Rückstellungen 1)

D. Verbindlichkeiten 1)

E. Rechnungsabgrenzungsposten

F. Passiva der Veranlagungsgemeinschaften

I. Abfertigungsanwartschaft

II. Verbindlichkeiten

III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

IV. Sonstige Passiva

Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der

Mitarbeitervorsorgekasse

A. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

I. Veranlagungserträge

II. Garantie

III. Beiträge

IV. Kosten

V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen

VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft

B. Erträge und Aufwendungen der MV-Kasse

```

1.

Verwaltungskosten

```

```

2.

Betriebsaufwendungen

```

```

a)

Personalaufwand

```

- Löhne

- Gehälter

- Aufwendungen für Abfertigungen

- Aufwendungen für Altersversorgung

- Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben

sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

- Sonstige Sozialaufwendungen

```

b)

Abschreibungen auf das Anlagevermögen

```

```

c)

Sonstige Betriebs-, Verwaltungs- und

```

Vertriebsaufwendungen

```

3.

Finanzerträge

```

```

a)

Erträge aus Beteiligungen

```

```

b)

Zinsenerträge und sonstige laufende Erträge aus der

```

Veranlagung der Eigenmittel und der nicht zu

Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Fremdmittel

```

c)

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu

```

Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften

zugeordnet sind

```

4.

Finanzaufwendungen

```

```

a)

Aufwendungen aus Beteiligungen

```

```

b)

Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen, die nicht den

```

Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind

```

c)

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

```

```

5.

Sonstige Erträge und Aufwendungen

```

```

a)

Erträge

```

```

b)

Aufwendungen

```

```

6.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

```

```

7.

Außerordentliches Ergebnis

```

```

a)

außerordentliche Erträge

```

```

b)

außerordentliche Aufwendungen

```

```

8.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

```

```

9.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

```

```

10.

Veränderung von Rücklagen

```

```

a)

Zuweisungen

```

- zu unversteuerten Rücklagen

- zu Gewinnrücklagen

- zur Kapitalgarantierücklage

- zur Zinsgarantierücklage

```

b)

Auflösungen

```

- unversteuerter Rücklagen

- von Kapitalrücklagen

- von Gewinnrücklagen

- der Kapitalgarantierücklage

- der Zinsgarantierücklage

```

11.

Gewinn-/Verlustvortrag

```

```

12.

Bilanzgewinn/-verlust

```

```


```

1) Die mit Fußnote "1)" gekennzeichneten, mit Buchstaben oder

Anlage 1

zu § 40

Formblatt A - Bilanz der Mitarbeitervorsorgekasse

AKTIVA

A. Anlagevermögen 1)

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen 1)

I. Vorräte

II. Forderungen

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft

I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

VII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

VIII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend

X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend

XI. Forderungen

XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XIII. Sonstige Aktiva

PASSIVA

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

II. Kapitalrücklagen 1)

III. Gewinnrücklagen 1)

IV. Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie

V. Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie

VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

B. Unversteuerte Rücklagen 1)

C. Rückstellungen

I. Andere Rückstellungen 1)

D. Verbindlichkeiten 1)

E. Rechnungsabgrenzungsposten

F. Passiva der Veranlagungsgemeinschaften

I. Abfertigungsanwartschaft

II. Verbindlichkeiten

III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

IV. Sonstige Passiva

Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der

Mitarbeitervorsorgekasse

A. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

I. Veranlagungserträge

II. Garantie

III. Beiträge

IV. Kosten

V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen

VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft

B. Erträge und Aufwendungen der MV-Kasse

```

1.

Verwaltungskosten

```

```

2.

Betriebsaufwendungen

```

```

a)

Personalaufwand

```

- Löhne

- Gehälter

- Aufwendungen für Abfertigungen

- Aufwendungen für Altersversorgung

- Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben

sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

- Sonstige Sozialaufwendungen

```

b)

Abschreibungen auf das Anlagevermögen

```

```

c)

Sonstige Betriebs-, Verwaltungs- und

```

Vertriebsaufwendungen

```

3.

Finanzerträge

```

```

a)

Erträge aus Beteiligungen

```

```

b)

Zinsenerträge und sonstige laufende Erträge aus der

```

Veranlagung der Eigenmittel und der nicht zu

Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Fremdmittel

```

c)

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu

```

Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften

zugeordnet sind

```

4.

Finanzaufwendungen

```

```

a)

Aufwendungen aus Beteiligungen

```

```

b)

Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen, die nicht den

```

Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind

```

c)

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

```

```

5.

Sonstige Erträge und Aufwendungen

```

```

a)

Erträge

```

```

b)

Aufwendungen

```

```

6.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

```

```

7.

Außerordentliches Ergebnis

```

```

a)

außerordentliche Erträge

```

```

b)

außerordentliche Aufwendungen

```

```

8.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

```

```

9.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

```

```

10.

Veränderung von Rücklagen

```

```

a)

Zuweisungen

```

- zu unversteuerten Rücklagen

- zu Gewinnrücklagen

- zur Kapitalgarantierücklage

- zur Zinsgarantierücklage

```

b)

Auflösungen

```

- unversteuerter Rücklagen

- von Kapitalrücklagen

- von Gewinnrücklagen

- der Kapitalgarantierücklage

- der Zinsgarantierücklage

```

11.

Gewinn-/Verlustvortrag

```

```

12.

Bilanzgewinn/-verlust

```

```


```

1) Die mit Fußnote "1)" gekennzeichneten, mit Buchstaben oder

Anlage 1

zu § 40

Formblatt A - Bilanz der Mitarbeitervorsorgekasse

AKTIVA

A. Anlagevermögen 1)

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen 1)

I. Vorräte

II. Forderungen

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft

I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

VII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

VIII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend

X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend

XI. Forderungen

XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XIII. Sonstige Aktiva

PASSIVA

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

II. Kapitalrücklagen 1)

III. Gewinnrücklagen 1)

IV. Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie

V. Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie

VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

B. Unversteuerte Rücklagen 1)

C. Rückstellungen

D. Verbindlichkeiten 1)

E. Rechnungsabgrenzungsposten

F. Passiva der Veranlagungsgemeinschaften

I. Abfertigungsanwartschaft

II. Verbindlichkeiten

III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

IV. Sonstige Passiva

Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der

Mitarbeitervorsorgekasse

A. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

I. Veranlagungserträge

II. Garantie

III. Beiträge

IV. Kosten

V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen

VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft

B. Erträge und Aufwendungen der MV-Kasse

```

1.

Verwaltungskosten

```

```

2.

Betriebsaufwendungen

```

```

a)

Personalaufwand

```

- Löhne

- Gehälter

- Aufwendungen für Abfertigungen

- Aufwendungen für Altersversorgung

- Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben

sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

- Sonstige Sozialaufwendungen

```

b)

Abschreibungen auf das Anlagevermögen

```

```

c)

Sonstige Betriebs-, Verwaltungs- und

```

Vertriebsaufwendungen

```

3.

Finanzerträge

```

```

a)

Erträge aus Beteiligungen

```

```

b)

Zinsenerträge und sonstige laufende Erträge aus der

```

Veranlagung der Eigenmittel und der nicht zu

Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Fremdmittel

```

c)

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu

```

Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften

zugeordnet sind

```

4.

Finanzaufwendungen

```

```

a)

Aufwendungen aus Beteiligungen

```

```

b)

Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen, die nicht den

```

Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind

```

c)

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

```

```

5.

Sonstige Erträge und Aufwendungen

```

```

a)

Erträge

```

```

b)

Aufwendungen

```

```

6.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

```

```

7.

Außerordentliches Ergebnis

```

```

a)

außerordentliche Erträge

```

```

b)

außerordentliche Aufwendungen

```

```

8.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

```

```

9.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

```

```

10.

Veränderung von Rücklagen

```

```

a)

Zuweisungen

```

- zu unversteuerten Rücklagen

- zu Gewinnrücklagen

- zur Kapitalgarantierücklage

- zur Zinsgarantierücklage

```

b)

Auflösungen

```

- unversteuerter Rücklagen

- von Kapitalrücklagen

- von Gewinnrücklagen

- der Kapitalgarantierücklage

- der Zinsgarantierücklage

```

11.

Gewinn-/Verlustvortrag

```

```

12.

Bilanzgewinn/-verlust

```

```


```

1) Die mit Fußnote "1)" gekennzeichneten, mit Buchstaben oder

Anlage 1

zu § 40

Formblatt A - Bilanz der Mitarbeitervorsorgekasse

AKTIVA

A. Anlagevermögen 1)

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen 1)

I. Vorräte

II. Forderungen

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft

I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

VII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

VIII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend

X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend

XI. Forderungen

XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XIII. Sonstige Aktiva

PASSIVA

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

II. Kapitalrücklagen 1)

III. Gewinnrücklagen 1)

IV. Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie

V. Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie

VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

B. Unversteuerte Rücklagen 1)

C. Rückstellungen

D. Verbindlichkeiten 1)

E. Rechnungsabgrenzungsposten

F. Passiva der Veranlagungsgemeinschaften

I. Abfertigungsanwartschaft

II. Verbindlichkeiten

III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

IV. Sonstige Passiva

Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der

Mitarbeitervorsorgekasse

A. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

I. Veranlagungserträge

II. Garantie

III. Beiträge

IV. Kosten

V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen

VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft

B. Erträge und Aufwendungen der MV-Kasse

```

1.

Verwaltungskosten

```

```

2.

Betriebsaufwendungen

```

```

a)

Personalaufwand

```

- Löhne

- Gehälter

- Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an

betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen

- Aufwendungen für Altersversorgung

- Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben

sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

- Sonstige Sozialaufwendungen

```

b)

Abschreibungen auf das Anlagevermögen

```

```

c)

Sonstige Betriebs-, Verwaltungs- und

```

Vertriebsaufwendungen

```

3.

Finanzerträge

```

```

a)

Erträge aus Beteiligungen

```

```

b)

Zinsenerträge und sonstige laufende Erträge aus der

```

Veranlagung der Eigenmittel und der nicht zu

Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Fremdmittel

```

c)

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu

```

Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften

zugeordnet sind

```

4.

Finanzaufwendungen

```

```

a)

Aufwendungen aus Beteiligungen

```

```

b)

Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen, die nicht den

```

Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind

```

c)

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

```

```

5.

Sonstige Erträge und Aufwendungen

```

```

a)

Erträge

```

```

b)

Aufwendungen

```

```

6.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

```

```

7.

Außerordentliches Ergebnis

```

```

a)

außerordentliche Erträge

```

```

b)

außerordentliche Aufwendungen

```

```

8.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

```

```

9.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

```

```

10.

Veränderung von Rücklagen

```

```

a)

Zuweisungen

```

- zu unversteuerten Rücklagen

- zu Gewinnrücklagen

- zur Kapitalgarantierücklage

- zur Zinsgarantierücklage

```

b)

Auflösungen

```

- unversteuerter Rücklagen

- von Kapitalrücklagen

- von Gewinnrücklagen

- der Kapitalgarantierücklage

- der Zinsgarantierücklage

```

11.

Gewinn-/Verlustvortrag

```

```

12.

Bilanzgewinn/-verlust

```

```


```

1) Die mit Fußnote "1)" gekennzeichneten, mit Buchstaben oder

Anlage 1

zu § 40

Formblatt A Bilanz der Betriebliche Vorsorgekasse

AKTIVA

A. Anlagevermögen 1)

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen 1)

I. Vorräte

II. Forderungen

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft

I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

VII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

VIII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend

X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend

XI. Forderungen

XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XIII. Sonstige Aktiva

PASSIVA

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

II. Kapitalrücklagen 1)

III. Gewinnrücklagen 1)

IV. Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie

V. Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie

VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

B. Unversteuerte Rücklagen 1)

C. Rückstellungen

D. Verbindlichkeiten 1)

E. Rechnungsabgrenzungsposten

F. Passiva der Veranlagungsgemeinschaften

I. Abfertigungsanwartschaft

II. Verbindlichkeiten

III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

IV. Sonstige Passiva

Formblatt B Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebliche Vorsorgekasse

A. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

I. Veranlagungserträge

II. Garantie

III. Beiträge

IV. Kosten

V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen

VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft

B. Erträge und Aufwendungen der BV-Kasse

1.

Verwaltungskosten

2.

Betriebsaufwendungen

a)

Personalaufwand

b)

Abschreibungen auf das Anlagevermögen

c)

Sonstige Betriebs-, Verwaltungs- und Vertriebsaufwendungen

3.

Finanzerträge

a)

Erträge aus Beteiligungen

b)

Zinsenerträge und sonstige laufende Erträge aus der Veranlagung der Eigenmittel und der nicht zu Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Fremdmittel

c)

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind

4.

Finanzaufwendungen

a)

Aufwendungen aus Beteiligungen

b)

Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind

c)

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

5.

Sonstige Erträge und Aufwendungen

a)

Erträge

b)

Aufwendungen

6.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

7.

Außerordentliches Ergebnis

a)

außerordentliche Erträge

b)

außerordentliche Aufwendungen

8.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

9.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

10.

Veränderung von Rücklagen

a)

Zuweisungen

b)

Auflösungen

11.

Gewinn-/Verlustvortrag

12.

Bilanzgewinn/-verlust


1) Die mit Fußnote „1)“ gekennzeichneten, mit Buchstaben oder römischen Zahlen bezeichneten Hauptposten sind in die im HGB mit arabischen Zahlen bezeichneten Einzelposten zu untergliedern.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Anlage 2

zu § 40

Formblatt A - Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft

AKTIVA

I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

1.

Bargeld

2.

Guthaben bei Kreditinstituten

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

1.

Bargeld

2.

Guthaben bei Kreditinstituten

III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

1.

Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand

2.

Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes

3.

Hypothekardarlehen

IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

1.

Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand

2.

Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes

3.

Hypothekardarlehen

V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

1.

börsenotierte Forderungswertpapiere

2.

nicht börsenotierte Forderungswertpapiere

3.

Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

1.

börsenotierte Forderungswertpapiere

2.

nicht börsenotierte Forderungswertpapiere

3.

Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

1.

börsenotierte Wertpapiere

2.

nicht börsenotierte Wertpapiere

3.

Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VIII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

1.

börsenotierte Wertpapiere

2.

nicht börsenotierte Wertpapiere

3.

Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

IX. Forderungen

1.

für ausstehende Beiträge

a)

laufende Beiträge

b)

Beiträge aus einer Übertragung gemäß § 47

2.

für Zinsen

a)

abgegrenzte Zinsen

b)

Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß § 47

3.

gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft

4.

gegenüber der MV-Kasse AG

5.

Sonstige

X. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XI. Sonstige Aktiva

PASSIVA

I. Abfertigungsanwartschaft

1.

mit laufenden Beiträgen

2.

beitragfreigestellt

II. Verbindlichkeiten

1.

aus dem Ankauf von Vermögenswerten

2.

gegenüber Anwartschaftsberechtigten

3.

gegenüber Arbeitgebern

4.

gegenüber Kreditinstituten

5.

gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft

6.

gegenüber der MV-Kasse AG

7.

Sonstige

III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

IV. Sonstige Passiva

Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft

I. Veranlagungserträge

II. Garantie

III. Beiträge

IV. Kosten

V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen

VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft

Formblatt C - Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungsgemeinschaft

I. Eckdaten der Veranlagungsgemeinschaft

II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt A

III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt B

IV. Erläuterungen zur Bewertung

1.

Allgemeines

2.

Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 31 Abs. 2)

V. Erläuterungen zur Führung der Konten

VI. Erläuterungen zur Internen Kontrolle

VII. Anzahl der

VIII. Bestätigung des Bankprüfers

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Anlage 2

zu § 40

Formblatt A - Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft

AKTIVA

I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

1.

Bargeld

2.

Guthaben bei Kreditinstituten

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

1.

Bargeld

2.

Guthaben bei Kreditinstituten

III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

1.

Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand

2.

Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes

3.

Hypothekardarlehen

IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

1.

Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand

2.

Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes

3.

Hypothekardarlehen

V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

1.

börsenotierte Forderungswertpapiere

2.

nicht börsenotierte Forderungswertpapiere

3.

Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

1.

börsenotierte Forderungswertpapiere

2.

nicht börsenotierte Forderungswertpapiere

3.

Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

1.

börsenotierte Wertpapiere

2.

nicht börsenotierte Wertpapiere

3.

Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VIII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

1.

börsenotierte Wertpapiere

2.

nicht börsenotierte Wertpapiere

3.

Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

IX. Forderungen

1.

für ausstehende Beiträge

a)

laufende Beiträge

b)

Beiträge aus einer Übertragung gemäß § 47

2.

für Zinsen

a)

abgegrenzte Zinsen

b)

Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß § 47

3.

gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft

4.

gegenüber der MV-Kasse AG

5.

Sonstige

X. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XI. Sonstige Aktiva

PASSIVA

I. Abfertigungsanwartschaft

1.

mit laufenden Beiträgen

2.

beitragfreigestellt

II. Verbindlichkeiten

1.

aus dem Ankauf von Vermögenswerten

2.

gegenüber Anwartschaftsberechtigten

3.

gegenüber Arbeitgebern

4.

gegenüber Kreditinstituten

5.

gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft

6.

gegenüber der MV-Kasse AG

7.

Sonstige

III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

IV. Sonstige Passiva

Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft

I. Veranlagungserträge

II. Garantie

III. Beiträge

IV. Kosten

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