Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG
- Verwaltungskosten der Veranlagung
V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen
- Auszahlung als Kapitalbetrag
- Übertragung in eine andere MV-Kasse
- Überweisung an ein Versicherungsunternehmen
- Überweisung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds
- Überweisung an eine Pensionskasse
VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft
VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft
- Einstellung in die Abfertigungsanwartschaft
- Entnahme aus der Abfertigungsanwartschaft
Formblatt C - Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungsgemeinschaft
I. Eckdaten der Veranlagungsgemeinschaft
II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt A
III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt B
IV. Erläuterungen zur Bewertung
Allgemeines
Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 31 Abs. 2)
V. Erläuterungen zur Führung der Konten
VI. Erläuterungen zur Internen Kontrolle
VII. Anzahl der
- Anwartschaftsberechtigten mit Beitragsleistung
- beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten
VIII. Bestätigung des Bankprüfers
Anlage 2
zu § 40
Formblatt A - Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft
AKTIVA
I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend
Bargeld
Guthaben bei Kreditinstituten
II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend
Bargeld
Guthaben bei Kreditinstituten
III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend
Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand
Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
Hypothekardarlehen
IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend
Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand
Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
Hypothekardarlehen
V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend
börsenotierte Forderungswertpapiere
nicht börsenotierte Forderungswertpapiere
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
börsenotierte Forderungswertpapiere
nicht börsenotierte Forderungswertpapiere
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
VII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend
börsenotierte Wertpapiere
nicht börsenotierte Wertpapiere
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
VIII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
börsenotierte Wertpapiere
nicht börsenotierte Wertpapiere
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend
X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend
XI. Forderungen
für ausstehende Beiträge
laufende Beiträge
Beiträge aus einer Übertragung gemäß § 47
für Zinsen
abgegrenzte Zinsen
Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß § 47
gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft
gegenüber der MV-Kasse AG
Sonstige
XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
XIII. Sonstige Aktiva
PASSIVA
I. Abfertigungsanwartschaft
mit laufenden Beiträgen
beitragfreigestellt
II. Verbindlichkeiten
aus dem Ankauf von Vermögenswerten
gegenüber Anwartschaftsberechtigten
gegenüber Arbeitgebern
gegenüber Kreditinstituten
gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft
gegenüber der MV-Kasse AG
Sonstige
III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
IV. Sonstige Passiva
Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft
I. Veranlagungserträge
- Zinsenerträge aus Guthaben und Ausleihungen
- Zinsenerträge aus der Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft
- Erträge aus Forderungswertpapieren
- Erträge aus unbesicherten Forderungswertpapieren
- Erträge aus Beteiligungspapieren
- Erträge aus Kapitalanlagefonds
- sonstige laufende Veranlagungserträge
- Zinsenaufwendungen
II. Garantie
- Erfüllung einer Kapitalgarantie
- Erfüllung einer Zinsgarantie
III. Beiträge
- laufende Abfertigungsbeiträge
- Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft aus einer anderen MV-Kasse
- Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft
IV. Kosten
- laufende Verwaltungskosten
- Kostenbeitrag für die Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft
- Verwaltungskosten der Veranlagung
V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen
- Auszahlung als Kapitalbetrag
- Übertragung in eine andere MV-Kasse
- Überweisung an ein Versicherungsunternehmen
- Überweisung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds
- Überweisung an eine Pensionskasse
VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft
VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft
- Einstellung in die Abfertigungsanwartschaft
- Entnahme aus der Abfertigungsanwartschaft
Formblatt C - Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungsgemeinschaft
I. Eckdaten der Veranlagungsgemeinschaft
II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt A
III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt B
IV. Erläuterungen zur Bewertung
Allgemeines
Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 31 Abs. 2)
V. Erläuterungen zur Führung der Konten
VI. Erläuterungen zur Internen Kontrolle
VII. Anzahl der
- Anwartschaftsberechtigten mit Beitragsleistung
- beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten
VIII. Bestätigung des Bankprüfers
Anlage 2
zu § 40
Formblatt A Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft
AKTIVA
I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend
Bargeld
Guthaben bei Kreditinstituten
II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend
Bargeld
Guthaben bei Kreditinstituten
III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend
Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand
Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
Hypothekardarlehen
IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend
Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand
Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
Hypothekardarlehen
V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend
börsenotierte Forderungswertpapiere
nicht börsenotierte Forderungswertpapiere
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
börsenotierte Forderungswertpapiere
nicht börsenotierte Forderungswertpapiere
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
VII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend
börsenotierte Wertpapiere
nicht börsenotierte Wertpapiere
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
VIII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
börsenotierte Wertpapiere
nicht börsenotierte Wertpapiere
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend
X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend
XI. Forderungen
für ausstehende Beiträge
laufende Beiträge
Beiträge aus einer Übertragung gemäß § 47
für Zinsen
abgegrenzte Zinsen
Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß § 47
gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft
gegenüber der BV-Kasse AG
Sonstige
XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
XIII. Sonstige Aktiva
PASSIVA
I. Abfertigungsanwartschaft (§ 3 Z 3)
mit laufenden Beiträgen
beitragfreigestellt
II. Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (§ 51 Z 2)
mit laufenden Beiträgen
beitragfreigestellt
III. Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (§ 63 Z 2)
mit laufenden Beiträgen
beitragfreigestellt
IV. Verbindlichkeiten
aus dem Ankauf von Vermögenswerten
gegenüber Anwartschaftsberechtigten
gegenüber Arbeitgebern
gegenüber Kreditinstituten
gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft
gegenüber der BV-Kasse AG
sonstige
V. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
VI. Sonstige Passiva
Formblatt B Gewinn- und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft
I. Veranlagungserträge
- Zinsenerträge aus Guthaben und Ausleihungen
- Zinsenerträge aus der Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft
- Erträge aus Forderungswertpapieren
- Erträge aus unbesicherten Forderungswertpapieren
- Erträge aus Beteiligungspapieren
- Erträge aus Kapitalanlagefonds
- sonstige laufende Veranlagungserträge
- Zinsenaufwendungen
II. Garantie
- Erfüllung einer Kapitalgarantie
- Erfüllung einer Zinsgarantie
III. Beiträge
- laufende Abfertigungsbeiträge gemäß §§ 6 und 7
- laufende Beiträge gemäß § 52
- laufende Beiträge gemäß § 64
- Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft aus einer anderen BV-Kasse
- Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft
IV. Kosten
- laufende Verwaltungskosten
- Kostenbeitrag für die Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft
- Verwaltungskosten der Veranlagung
V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen
- Auszahlung als Kapitalbetrag
- Übertragung in eine andere BV-Kasse
- Überweisung an ein Versicherungsunternehmen
- Überweisung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds
- Überweisung an eine Pensionskasse
VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft
VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft
- Einstellung in die Abfertigungsanwartschaft
- Entnahme aus der Abfertigungsanwartschaft
Formblatt C Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungsgemeinschaft
I. Eckdaten der Veranlagungsgemeinschaft
II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt A
III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt B
IV. Erläuterungen zur Bewertung
Allgemeines
Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 31 Abs. 2)
V. Erläuterungen zur Führung der Konten
VI. Erläuterungen zur Internen Kontrolle
VII. Anzahl der
- Anwartschaftsberechtigten mit Beitragsleistung
- beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten
VIII. Bestätigung des Bankprüfers
Abkürzung
BMSVG
Artikel 16
Austrittszeitpunkt
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 73, BGBl. I Nr. 100/2002)
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu § 17, BGBl. I Nr. 100/2002)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2006, zu § 30, BGBl. I Nr. 100/2002)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 72/2010, zu § 30, BGBl. I Nr. 100/2002)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) sowie der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009, S. 14) und der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97).
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu den §§ 29 – 31 und 44, BGBl. I Nr. 100/2002)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.
Artikel VIII
Hinweis auf Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu Anlage 1, BGBl. I Nr. 100/2002)
§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016, zu den §§ 27 und 27a, BGBl. I Nr. 100/2002)
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und
die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.
Abkürzung
BMSVG
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 25, 44 und 45, BGBl. I Nr. 100/2002)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013, zu den §§ 30, 31, 40, 44, 45 und 45a, BGBl. I Nr. 100/2002)
Mit diesem Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie
die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013 zu den §§ 20, 30 und 31, BGBl. I Nr. 100/2002)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 17, BGBl. I Nr. 100/2002)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 14 und 55, BGBl. I Nr. 100/2002)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
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RIS
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