Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr-Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang I gemäß § 40 Z 1 angeführten Baumarten und künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht:
für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der 5. Abschnitt;
für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, ausgenommen der 5. Abschnitt und § 22.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs. 2.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
Forstliches Vermehrungsgut:
Vermehrungsgut:
Saatgut:
Pflanzenteile:
Pflanzgut:
Ausgangsmaterial:
Saatgutquelle:
Erntebestand:
Samenplantage:
Familieneltern:
Klon:
Klonmischung:
Autochthon oder indigen:
Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen:
Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen:
Ursprung:
Herkunft:
Herkunftsgebiet:
Höhenstufen:
Erzeugung:
In-Verkehr-Bringen:
Partie:
Einfuhr:
Ausfuhr:
Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb:
Ernteunternehmer:
Amtliche Stelle:
auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald;
auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde;
juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß lit. a und lit. b Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt:
“quellengesichert”
“ausgewählt”
“qualifiziert”
“geprüft”
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
Forstliches Vermehrungsgut:
Vermehrungsgut:
Saatgut:
Pflanzenteile:
Pflanzgut: Aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene Pflanzen oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge).
Ausgangsmaterial:
Saatgutquelle:
Erntebestand:
Samenplantage:
Familieneltern:
Klon:
Klonmischung:
Autochthon oder indigen:
Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen:
Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen:
Ursprung:
Herkunft:
Herkunftsgebiet:
Höhenstufen:
Erzeugung:
In-Verkehr-Bringen:
Partie:
Einfuhr:
Ausfuhr:
Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb:
Ernteunternehmer:
Amtliche Stelle:
auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt für Wald;
auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde;
juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß lit. a und lit. b Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt:
„quellengesichert“
„ausgewählt“
„qualifiziert“
„geprüft“
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
Forstliches Vermehrungsgut:
Vermehrungsgut:
Saatgut:
Pflanzenteile:
Pflanzgut: Aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene Pflanzen oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge).
Ausgangsmaterial:
Saatgutquelle:
Erntebestand:
Samenplantage:
Familieneltern:
Klon:
Klonmischung:
Autochthon oder indigen:
Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen:
Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen:
Ursprung:
Herkunft:
Herkunftsgebiet:
Höhenstufen:
Erzeugung:
In-Verkehr-Bringen:
Partie:
Einfuhr:
Ausfuhr:
Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb:
Ernteunternehmer:
Amtliche Stelle:
auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt für Wald;
auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde;
juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß lit. a und lit. b Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt:
„quellengesichert“
„ausgewählt“
„qualifiziert“
„geprüft“
Abschnitt
Ausgangsmaterial
Zulassung von Ausgangsmaterial
§ 3. (1) Zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.
(2) Ausgangsmaterial darf nur
von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;
mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit ist ein eigenes Zulassungszeichen zuzuweisen.
(3) Auf Antrag kann abweichend von Abs. 2 Ausgangsmaterial zur Erzeugung und zum In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut zugelassen werden, wenn angemessene Mengen von Vermehrungsgut zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen dienen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Beschränkungen zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke gemäß Abs. 3 festzulegen.
“Quellengesichertes Vermehrungsgut” - Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten
§ 4. (1) Für die Gewinnung von “Quellengesichertem Vermehrungsgut” dürfen nur Saatgutquellen oder Erntebestände herangezogen werden, die innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegen. Zulassungseinheiten für die Gewinnung von “Quellengesichertem Vermehrungsgut” sind Waldflächen innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt sind.
(2) Zulassungseinheiten für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” können nur für jene Baumarten bestimmt werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.
(3) Waldflächen oder Einzelbäume innerhalb einer Zulassungseinheit können als Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” ausgeschlossen werden, wenn auf Grund
offensichtlicher Mängel hinsichtlich Stabilität, Angepasstheit, Widerstandsfähigkeit und Produktivität die Nachzucht bedenklich ist,
phänotypischer oder genetischer Merkmale die Eignung zur Wertholzproduktion der Nachzucht bedenklich ist und kein besonderer forstlicher Zweck bestimmt ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von “Quellengesichertem Vermehrungsgut” bestimmt ist, sowie die Ausschlussmerkmale gemäß Abs. 3 festzulegen.
„Quellengesichertes Vermehrungsgut“ – Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten
§ 4. (1) Für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ dürfen nur Saatgutquellen oder Erntebestände herangezogen werden, die innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegen. Zulassungseinheiten für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ sind Waldflächen innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt sind.
(2) Zulassungseinheiten für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ können nur für jene Baumarten bestimmt werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.
(3) Waldflächen oder Einzelbäume innerhalb einer Zulassungseinheit können als Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ ausgeschlossen werden, wenn auf Grund
offensichtlicher Mängel hinsichtlich Stabilität, Angepasstheit, Widerstandsfähigkeit und Produktivität die Nachzucht bedenklich ist,
phänotypischer oder genetischer Merkmale die Eignung zur Wertholzproduktion der Nachzucht bedenklich ist und kein besonderer forstlicher Zweck bestimmt ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, sowie die Ausschlussmerkmale gemäß Abs. 3 festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
„Ausgewähltes Vermehrungsgut“ – Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten
§ 5. (1) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ dürfen nur Erntebestände herangezogen werden, die als Zulassungseinheiten festgelegt sind.
(2) Zulassungseinheiten sind flächenmäßig abgegrenzte Waldteile innerhalb eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe, die wegen ihrer Gleichförmigkeit in phänotypischer oder genetischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen sind; die Zulassungseinheit kann aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, sofern diese innerhalb eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe liegen, bestehen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.
(4) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden, das populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, festzulegen.
Zulassung von Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut”
§ 6. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut” hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist - mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten - auch von Amts wegen möglich.
(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in Anhang III festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit - getrennt nach Baumarten - ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” auszusprechen, wenn die Anforderungen gemäß § 2 Z 17 lit. b erfüllt sind.
(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.
(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 6 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt nicht, wenn die Zulassungseinheit von Amts wegen zugelassen wurde.
(8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.
Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 6. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.
(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in Anhang III festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ auszusprechen, wenn die Anforderungen gemäß § 2 Z 17 lit. b erfüllt sind.
(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.
(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 6 dem Bundesamt für Wald zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt nicht, wenn die Zulassungseinheit von Amts wegen zugelassen wurde.
(8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.
(9) Für die Gewinnung von Wildlingen können in Zulassungseinheiten für ausgewähltes Vermehrungsgut nur jene Baumarten zugelassen werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.
„Qualifiziertes Vermehrungsgut“ – Zulassungseinheiten
§ 7. Für die Gewinnung von „Qualifiziertem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind die Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.
Zulassung von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut”
§ 8. (1) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Die Besichtigung kann entfallen, sofern dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials zur Verfügung stehen. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
(2) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die im Anhang IV festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit - getrennt nach Baumarten - ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn das Ausgangsmaterial aufgelassen wird.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 4 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden.
(6) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.
Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“
§ 8. (1) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Die Besichtigung kann entfallen, sofern dem Bundesamt für Wald geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials zur Verfügung stehen. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
(2) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die im Anhang IV festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn das Ausgangsmaterial aufgelassen wird.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 4 dem Bundesamt für Wald zu melden.
(6) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.
„Geprüftes Vermehrungsgut“ – Zulassungseinheiten
§ 9. (1) Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn die im Anhang V festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zulassungseinheiten sind Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.
(2) Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann abweichend von Abs. 1 Ausgangsmaterial für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten ist, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 erfüllen wird.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.
Zulassung von Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut”
§ 10. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut” hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Z 17 lit. d erforderlich sind.
(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in Anhang V festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die
bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen,
bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons oder der Klonmischung (Baumzuchtnummer)
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens und der Nummer von Klonen und Klonmischungen durch Verordnung festzulegen.
(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen.
(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 5 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden.
(8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.
Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“
§ 10. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Z 17 lit. d erforderlich sind.
(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in Anhang V festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die
bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen,
bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons oder der Klonmischung (Baumzuchtnummer)
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens und der Nummer von Klonen und Klonmischungen durch Verordnung festzulegen.
(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen.
(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 5 dem Bundesamt für Wald zu melden.
(8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.
Nationales Register für zugelassenes Ausgangsmaterial
§ 11. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat ein nationales Register getrennt nach Art des Ausgangsmaterials, Baumart und Kategorie anzulegen und eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form der nationalen Liste zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form der nationalen Liste durch Verordnung festzulegen.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die nationale Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.
(3) In das nationale Register kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
Nationales Register für zugelassenes Ausgangsmaterial
§ 11. (1) Das Bundesamt für Wald hat ein nationales Register getrennt nach Art des Ausgangsmaterials, Baumart und Kategorie anzulegen und eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form der nationalen Liste zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form der nationalen Liste durch Verordnung festzulegen.
(2) Das Bundesamt für Wald hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die nationale Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.
(3) In das nationale Register kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
Abschnitt
Gewinnung von Vermehrungsgut
Gewinnung von “Quellengesichertem Vermehrungsgut”
§ 12. (1) Der Ernteunternehmer hat
den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden;
bei der Meldung der Ernteabsicht gemäß Z 1 die Baumart, die Zulassungseinheit, die vorgesehenen Saatgutquellen oder Erntebestände und gegebenenfalls die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck anzugeben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Gewinnung von Vermehrungsgut zu überprüfen, ob
der vorgesehene Ernteort innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegt,
die beantragte Baumart gemäß § 4 Abs. 2 für diese Kategorie zugelassen ist und
Ausschließungsgründe gemäß § 4 Abs. 3 bestehen.
(3) Der Ernteunternehmer hat
für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen und
von jeder Zulassungseinheit eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten.
(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat
sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Einhaltung der Mindestanzahl von Erntebäumen, durch den Ernteunternehmer zu überzeugen;
bei Beerntungen, die nicht am stehenden oder liegenden Stamm durchgeführt werden, festzustellen, ob die Anzahl der fruktifizierenden Bäume, von denen das Saatgut gewonnen wird, die erforderliche Mindestanzahl erreicht;
das Herkunftsgebiet, die Höhenstufe und die Zulassungseinheit festzustellen;
festzustellen, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist;
die Voraussetzungen für die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck zu überprüfen;
nach Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer ein Stammzertifikat auszustellen;
eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu senden.
(5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt sowie
die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat,
(7) Im Falle der Gewinnung von Pflanzen aus Naturverjüngung (Wildlingsgewinnung) gelten die Abs. 1, 2 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 bis 7.
Abschnitt
Gewinnung von Vermehrungsgut
Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“
§ 12. (1) Der Ernteunternehmer hat
den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens eine Woche und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;
bei der Meldung der Ernteabsicht gemäß Z 1 die Baumart, die Zulassungseinheit, die vorgesehenen Saatgutquellen oder Erntebestände und gegebenenfalls die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck anzugeben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Gewinnung von Vermehrungsgut zu überprüfen, ob
der vorgesehene Ernteort innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegt,
die beantragte Baumart gemäß § 4 Abs. 2 für diese Kategorie zugelassen ist und
Ausschließungsgründe gemäß § 4 Abs. 3 bestehen.
(3) Der Ernteunternehmer hat
für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen und
von jeder Zulassungseinheit eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten.
(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat
sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Einhaltung der Mindestanzahl von Erntebäumen, durch den Ernteunternehmer zu überzeugen;
bei Beerntungen, die nicht am stehenden oder liegenden Stamm durchgeführt werden, festzustellen, ob die Anzahl der fruktifizierenden Bäume, von denen das Saatgut gewonnen wird, die erforderliche Mindestanzahl erreicht;
das Herkunftsgebiet, die Höhenstufe und die Zulassungseinheit festzustellen;
festzustellen, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist;
die Voraussetzungen für die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck zu überprüfen;
nach Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer ein Stammzertifikat auszustellen;
eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald zu senden.
(5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt sowie
die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat,
für Wildlinge der Kategorie quellengesichert die Baumarten, Inhalt und Form des Zulassungszeichens,
(7) Im Falle der Gewinnung von Pflanzen aus Naturverjüngung (Wildlingsgewinnung) gelten die Abs. 1, 2 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 bis 7.
(8) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
Gewinnung von “Ausgewähltem Vermehrungsgut”
§ 13. (1) Der Ernteunternehmer hat
den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden,
für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten,
von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.
(2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” in Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen:
die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt;
den Umfang und die Beschaffenheit der Probe.
(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat
den Erntevorgang, insbesondere die Einhaltung der Mindestanzahlen von Erntebäumen, zu überwachen und
wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
(6) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
(7) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 nachträglich mit Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für ungültig erklärt werden.
Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“
§ 13. (1) Der Ernteunternehmer hat
den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens eine Woche und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden,
für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten,
von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald einzusenden.
(2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ in Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen:
die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt;
den Umfang und die Beschaffenheit der Probe.
die Baumarten, Inhalt und Form des Zulassungszeichens für Wildlinge der Kategorie ausgewählt.
(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat
den Erntevorgang, insbesondere die Einhaltung der Mindestanzahlen von Erntebäumen, zu überwachen und
wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
(6) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
(7) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
(8) Bei der Wildlingsgewinnung gelten nur die Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7. Die Gewinnung von Wildlingen hat vom gesamten Bereich der Zulassungseinheit zu erfolgen.
Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“
§ 14. Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ in Beständen ist § 13 anzuwenden.
Gewinnung von “Qualifiziertem” und “Geprüftem Vermehrungsgut” in Samenplantagen und Familieneltern
§ 15. (1) Der Ernteunternehmer hat
bei beabsichtigter Beerntung die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens einen Monat vorher vorzulegen und den tatsächlichen Beginn der Beerntung drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden,
für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
in Samenplantagen eine Mindestanzahl von Klonen bzw. Familien und bei Familieneltern eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten,
von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen:
bei Samenplantagen und Familieneltern die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf;
die Mindestanzahl der Klone, Familien und Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt;
den Umfang und die Beschaffenheit der Probe.
(3) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
(5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
(6) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 nachträglich mit Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für ungültig erklärt werden.
Gewinnung von „Qualifiziertem“ und „Geprüftem Vermehrungsgut“ in Samenplantagen und Familieneltern
§ 15. (1) Der Ernteunternehmer hat
bei beabsichtigter Beerntung die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens eine Woche vorher vorzulegen und den tatsächlichen Beginn der Beerntung drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;
für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
in Samenplantagen eine Mindestanzahl von Klonen bzw. Familien und bei Familieneltern eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten,
von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald einzusenden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen:
bei Samenplantagen und Familieneltern die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf;
die Mindestanzahl der Klone, Familien und Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt;
den Umfang und die Beschaffenheit der Probe.
(3) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
(5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
(6) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
Gewinnung von “Qualifiziertem” und “Geprüftem” Vermehrungsgut bei Klonen und Klongemischen
§ 16. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenbetriebs hat die beabsichtigte Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und von vegetativen Pflanzenteilen aus zugelassenem Ausgangsmaterial spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und Pflanzenteilen unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu senden.
Gewinnung von „Qualifiziertem“ und „Geprüftem“ Vermehrungsgut bei Klonen und Klongemischen
§ 16. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenbetriebs hat die beabsichtigte Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und von vegetativen Pflanzenteilen aus zugelassenem Ausgangsmaterial spätestens eine Woche und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und Pflanzenteilen unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald zu senden.
(5) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
Abschnitt
In-Verkehr-Bringung, Trennung und Kennzeichnung
In-Verkehr-Bringung von Vermehrungsgut
§ 17. (1) Mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial ist nach Maßgabe der Z 1 bis 5 zu verfahren:
Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien “quellengesichert”, “ausgewählt”, “qualifiziert” oder “geprüft” handelt und es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;
Vermehrungsgut der in Anhang I genannten künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien “ausgewählt”, “qualifiziert” oder “geprüft” handelt und es die Anforderungen der Anhänge III, IV bzw. V erfüllt;
Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt wurden, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien “qualifiziert” oder “geprüft” handelt und es die Anforderungen der Anhänge IV und V erfüllt;
Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, bei denen es sich ganz oder teilweise um gentechnisch veränderte Organismen handelt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorie “geprüft” handelt und es den Anforderungen des Anhangs V entspricht und die Bewilligung gemäß Abs. 10 gegeben ist;
aus Naturverjüngung gewonnene Pflanzen (Wildlinge) der in Anhang I angeführten Arten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorie “quellengesichert” handelt.
(2) Die Kategorien unter denen Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, sind in Anhang VI festgelegt.
(3) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die Anforderungen des Anhangs VII erfüllt.
(4) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden, darf nur von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann durch Zuteilung einer Nummer (Betriebsnummer) registriert wurden.
(5) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien gemäß Abs. 1 entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung der Kategorien gemäß Abs. 1 dient und eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.
(6) Vegetatives Vermehrungsgut - ausgenommen Populus ssp. - darf nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen - insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der Stückzahl je Klon und Befristung der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart - festzulegen.
(7) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation darf mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für Vermehrungsgut der Kategorie “ausgewählt” eine Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt werden, die aus nicht festgelegten Anteilen von Klonen bestehen, die mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit hergestellt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone in Zeiten der Unterversorgung - insbesondere die Kennzeichnung, die Anzahl der Vermehrungszyklen sowie die Beschränkung der vermehrten Stückzahlen - festzulegen.
(8) “Ausgewähltes Vermehrungsgut” mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” darf nicht nach Größenklassen sortiert in Verkehr gebracht werden.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten festlegen, soweit eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.
(10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verkehr gebracht werden.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Verkehrsbeschränkungen für Vermehrungsgut für Generhaltungszwecke festzulegen.
Abschnitt
In-Verkehr-Bringung, Trennung und Kennzeichnung
In-Verkehr-Bringung von Vermehrungsgut
§ 17. (1) Mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial ist nach Maßgabe der Z 1 bis Z 4 zu verfahren:
Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;
Vermehrungsgut der in Anhang I genannten künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge III, IV bzw. V erfüllt;
Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt wurden, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge IV und V erfüllt;
Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, bei denen es sich ganz oder teilweise um gentechnisch veränderte Organismen handelt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorie „geprüft“ handelt und es den Anforderungen des Anhangs V entspricht und die Bewilligung gemäß Abs. 10 gegeben ist;
(2) Die Kategorien unter denen Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, sind in Anhang VI festgelegt.
(3) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die Anforderungen des Anhangs VII erfüllt.
(4) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden, darf nur von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann durch Zuteilung einer Nummer (Betriebsnummer) registriert wurden.
(5) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien gemäß Abs. 1 entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung der Kategorien gemäß Abs. 1 dient. Das Bundesamt für Wald hat dafür einen Antrag bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen, die darüber eine Entscheidung zu treffen hat.
(6) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen Populus spp. – darf nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen – insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der Stückzahl je Klon und Befristung der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart – festzulegen.
(7) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation darf mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald nur für Vermehrungsgut der Kategorie „ausgewählt“ eine Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt werden, die aus nicht festgelegten Anteilen von Klonen besteht, die mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit hergestellt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen in Zeiten der Unterversorgung festzulegen.
(8) „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nicht nach Größenklassen sortiert in Verkehr gebracht werden.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten festlegen, soweit eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.
(10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verkehr gebracht werden.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Verkehrsbeschränkungen für Vermehrungsgut für Generhaltungszwecke festzulegen.
Trennung und Kennzeichnung
§ 18. Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:
Ländercode und Nummer des Stammzertifikats;
botanischer Name sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
Kategorie;
Zweck;
Art des Ausgangsmaterials;
Zulassungszeichen;
Herkunftsgebiet – für Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, gegebenenfalls auch bei der Kategorie „qualifiziert“ und „geprüft“;
gegebenenfalls autochthon, nichtautochthon oder unbekannter Ursprung;
im Falle von Saatgut das Reifejahr;
Alter und Art des Pflanzgutes oder der Pflanzenteile, ob unterschnitten, verschult oder getopft;
wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;
wenn eine Massenvermehrung gemäß § 17 Abs. 7 durchgeführt wurde;
gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“;
Vermerk „mit weniger strengen Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das gemäß § 26 bewilligt wurde;
ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt oder wenn es gentechnisch verändertes Material enthält.
Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen
§ 19. Vermehrungsgut, das gemäß § 26 mit weniger strengen Anforderungen eingeführt wird, muss bei der Einfuhr, den weiteren Stufen der Erzeugung und dem In-Verkehr-Bringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der Kategorie als „Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen“ und gegebenenfalls mit den weiteren Auflagen und Bedingungen gemäß § 28 Abs. 3 gekennzeichnet werden.
Vermengung von Saatgut
§ 20. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat die Vermengung von Saatgut
verschiedener Zulassungseinheiten der Kategorie “ausgewählt” innerhalb des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe oder
verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien “quellengesichert” oder “ausgewählt”
(2) Wird bei der Kategorie “quellengesichert” Vermehrungsgut aus Saatgutquellen und Erntebeständen gemischt, so muss die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer “Saatgutquelle” gekennzeichnet sein.
(3) Wird Vermehrungsgut autochthonen Ausgangsmaterials mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs gemischt, so muss die neukombinierte Partie als “unbekannten Ursprungs” bezeichnet werden.
(4) Beim Mischen verschiedener Reifejahre müssen die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials angegeben werden.
(5) Für das gemischte Saatgut ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein neues Stammzertifikat auszustellen, das die Mischungskomponenten identifiziert.
Vermengung von Saatgut
§ 20. (1) Das Bundesamt für Wald hat die Vermengung von Saatgut
verschiedener Zulassungseinheiten der Kategorie „ausgewählt“ innerhalb des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe oder
Verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ oder „qualifiziert“.
(2) Wird bei der Kategorie „quellengesichert“ Vermehrungsgut aus Saatgutquellen und Erntebeständen gemischt, so muss die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer „Saatgutquelle“ gekennzeichnet sein.
(3) Wird Vermehrungsgut autochthonen Ausgangsmaterials mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs gemischt, so muss die neukombinierte Partie als „unbekannten Ursprungs“ bezeichnet werden.
(4) Beim Mischen verschiedener Reifejahre müssen die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials angegeben werden.
(5) Für das gemischte Saatgut ist vom Bundesamt für Wald ein neues Stammzertifikat auszustellen, das die Mischungskomponenten identifiziert.
Verschlossene Verpackungen
§ 21. Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.
Nicht forstliche Zwecke
§ 22. (1) Wenn ein Forstpflanzenbetrieb sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für nicht forstliche Zwecke bestimmt ist, handelt,
so ist das letztgenannte Material mit einem Etikett oder anderen Dokument mit der Aufschrift „nicht für forstliche Zwecke“ zu versehen;
so sind Eingang und Ausgang sowie Absender und Empfänger des nicht für forstliche Zwecke geeigneten Materials aufzuzeichnen.
(2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Einfuhr und In-Verkehr-Bringen von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, dem Landeshauptmann binnen drei Tagen anzuzeigen.
Begleiturkunden
§ 23. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, das die Bestimmungen des § 18 erfüllt und von einem Etikett oder einem Dokument des Lieferanten begleitet ist, aus dem zusätzlich zu den nach § 18 erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen:
Nummer des Stammzertifikats, das nach §§ 12 bis 16 ausgestellt wurde, oder ein anderes Dokument gemäß § 24 Abs. 2 Z 1;
Name des Lieferanten und des Empfängers;
gelieferte Menge;
im Falle von Vermehrungsgut der Kategorie “geprüft”, dessen Ausgangsmaterial nach § 9 Abs. 2 zugelassen wurde, die Worte “vorläufig zugelassen”;
gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung gemäß § 17.
(2) Im Falle von Samen und Früchten muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Abs. 1 auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die von einer sachverständigen Stelle ermittelt worden sind:
Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;
Keimfähigkeit des reinen Saatguts - oder für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;
Tausendkorngewicht;
Anzahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produktes oder für den Fall, dass die Anzahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die Anzahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.
(3) Bei kleinen Mengen von Saatgut entfällt das Erfordernis der in Abs. 2 Z 2 und 4 genannten Angaben.
(4) Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber gestattet und die Angaben sind dem Erwerber vom Lieferanten unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(5) Im Falle von Populus ssp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten angegeben ist.
(6) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger Kategorie muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten bei “quellengesichertem” Vermehrungsgut gelb, bei “ausgewähltem” Vermehrungsgut grün, bei “qualifiziertem” Vermehrungsgut rosa und bei “geprüftem” Vermehrungsgut blau sein.
(7) Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial gentechnisch verändert wurde, ist dies auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem die Partie gekennzeichnet ist oder begleitet wird, klar anzugeben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
die Anforderungen an die Saatgutprüfung und die sachverständige Stelle sowie das Verfahren der Saatgutprüfung und
das Ausmaß von kleinen Mengen gemäß Abs. 3 festzulegen.
Begleiturkunden
§ 23. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, das die Bestimmungen des § 18 erfüllt und von einem Etikett oder einem Dokument des Lieferanten begleitet ist, aus dem zusätzlich zu den nach § 18 erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen:
Nummer des Stammzertifikats, das nach §§ 12 bis 16 ausgestellt wurde, oder ein anderes Dokument gemäß § 24 Abs. 2 Z 1;
Name des Lieferanten und des Empfängers;
gelieferte Menge;
im Falle von Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach § 9 Abs. 2 zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;
gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung gemäß § 17.
(2) Im Falle von Samen und Früchten muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Abs. 1 auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die von einer sachverständigen Stelle ermittelt worden sind:
Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;
Keimfähigkeit des reinen Saatguts – oder für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;
Tausendkorngewicht;
Anzahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produktes oder für den Fall, dass die Anzahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die Anzahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.
(3) Bei kleinen Mengen von Saatgut entfällt das Erfordernis der in Abs. 2 Z 2 und 4 genannten Angaben.
(4) Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber gestattet und die Angaben sind dem Erwerber vom Lieferanten unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(5) Im Falle von Populus spp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten angegeben ist.
(6) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger Kategorie muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten bei „quellengesichertem“ Vermehrungsgut gelb, bei „ausgewähltem“ Vermehrungsgut grün, bei „qualifiziertem“ Vermehrungsgut rosa und bei „geprüftem“ Vermehrungsgut blau sein.
(7) Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial gentechnisch verändert wurde, ist dies auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem die Partie gekennzeichnet ist oder begleitet wird, klar anzugeben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
die Anforderungen an die Saatgutprüfung und die sachverständige Stelle sowie das Verfahren der Saatgutprüfung und
das Ausmaß von kleinen Mengen gemäß Abs. 3 festzulegen.
Abschnitt
Ein- und Ausfuhr
Einfuhrbewilligung
§ 24. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
(2) Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es
von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands begleitet ist,
für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt und
die in den §§ 25 und 26 festgelegten Anforderungen erfüllt.
Abschnitt
Ein- und Ausfuhr
Einfuhrbewilligung
§ 24. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
(2) Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es
von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands begleitet ist,
für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt und
die in den §§ 25 und 26 festgelegten Anforderungen erfüllt.
Einfuhr von Vermehrungsgut, das den Kategorien der Europäischen Gemeinschaft entspricht
§ 25. Für Vermehrungsgut der im Anhang I angeführten Arten kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es
einer der Kategorien gemäß § 2 Z 17 entspricht,
nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut,
in Form von Saatgut die gemäß Anhang VII Teil A festgelegten Anforderungen erfüllt.
Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen
§ 26. (1) Für Vermehrungsgut, das nicht einer der Kategorien gemäß § 2 Z 17 entspricht, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut dient.
(2) Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut ist an eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden.
Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke
§ 27. (1) Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald eingeführt werden.
(2) Eine Bewilligungspflicht entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt 100 Stück je Einführer und Tag, die nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind.
Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke
§ 27. (1) Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden.
(2) Eine Bewilligungspflicht entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt 100 Stück je Einführer und Tag, die nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind.
Bewilligungsverfahren
§ 28. (1) Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur von registrierten Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.
(2) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können insbesondere Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden.
Bewilligungsverfahren
§ 28. (1) Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur von registrierten Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.
(2) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können insbesondere Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden.
Einfuhrkontrolle von Saatgut
§ 29. (1) Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.
Einfuhrkontrolle von Saatgut
§ 29. Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
Einfuhrkontrolle von Saatgut
§ 29. Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 163 des Zollkodex.
Einfuhrkontrolle von Pflanzgut
§ 30. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat die Bezirksverwaltungsbehörde (Kontrollorgan) durchzuführen.
(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom
voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und
Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege
(3) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das amtliche Zeugnis (§ 24 Abs. 2 Z 1) vorliegen.
(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut
mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem amtlichen Zeugnis übereinstimmt,
den in der Bewilligung allenfalls vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen entspricht und
gesund, von guter Wuchsform und von guter Bewurzelung ist.
(6) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.
(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag über die Zulässigkeit der Einfuhr des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.
(8) Der Freigabeschein und der Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald über die Zulässigkeit der Einfuhr bilden für die Überführung von Pflanzgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
Einfuhrkontrolle von Pflanzgut
§ 30. Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt für Wald eine Woche vor Eintreffen der Pflanzenlieferung zu verständigen und den Tag der tatsächlichen Einfuhr bekannt zu geben. Das Bundesamt für Wald hat sich nach Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut
§ 31. (1) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gemäß § 30 Abs. 7 ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 10 Abs. 4 Z 1), im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 10 Abs. 4 Z 2).
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen zehn Werktagen nach der Probenahme dies nicht mit Bescheid untersagt.
In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut
§ 31. Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung mit Bescheid des Bundesamtes für Wald erteilt wurde.
Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist
§ 32. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.
Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist
§ 32. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.
Ausfuhr von Vermehrungsgut
§ 33. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht und gemäß § 1 Abs. 3 nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen drei Tagen nachzuweisen.
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