Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
(3) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein OECD-Zeugnis beantragt werden. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald kann zur Überprüfung der Angaben über die betreffende Partie eine Überprüfung im Betrieb des Antragstellers durchführen.
Ausfuhr von Vermehrungsgut
§ 33. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht und gemäß § 1 Abs. 3 nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem Bundesamt für Wald binnen drei Tagen nachzuweisen.
(3) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann beim Bundesamt für Wald ein OECD-Zeugnis beantragt werden. Das Bundesamt für Wald kann zur Überprüfung der Angaben über die betreffende Partie eine Überprüfung im Betrieb des Antragstellers durchführen.
Abschnitt
Überwachung
Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
§ 34. (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
sind von verantwortlichen Personen zu führen,
haben die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen und
haben die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebes binnen einem Monat dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind zu benennen und ein Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Landeshauptmann teilt dem Betrieb eine Nummer (Betriebsnummer) zu.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe.
Abschnitt
Überwachung
Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer
§ 34. (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer
sind von verantwortlichen Personen zu führen,
haben die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen und
haben die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebes binnen einem Monat dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind zu benennen und ein Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Landeshauptmann teilt dem Betrieb eine Nummer (Betriebsnummer) zu.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt für Wald unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen. Das Bundesamt für Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer.
Betriebsaufzeichnungen
§ 35. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben folgende Aufzeichnungen zu führen:
Verarbeitungsbetrieb:
ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen;
ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;
Forstpflanzenbetrieb:
ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut;
ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut oder deren Weiterverwendung zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;
Forstsamenhandlung:
Forstpflanzenhandlung:
(2) Die Betriebsaufzeichnungen sind so zu führen, dass ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, Vorratsveränderungen, Mischungen, Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes, getrennt nach Stammzertifikatsnummer, jederzeit möglich ist. Die Betriebsaufzeichnungen sind durch mindestens zehn Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Inhaber von Forstpflanzenbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muss jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.
Betriebsaufzeichnungen
§ 35. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer haben folgende Aufzeichnungen zu führen:
Verarbeitungsbetrieb:
ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen;
ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;
Forstpflanzenbetrieb:
ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut;
ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut oder deren Weiterverwendung zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;
Forstsamenhandlung:
Forstpflanzenhandlung:
Ernteunternehmer: ein Zapfen- oder Saatgutbuch.
(2) Die Betriebsaufzeichnungen sind so zu führen, dass ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, Vorratsveränderungen, Mischungen, Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes, getrennt nach Stammzertifikatsnummer, jederzeit möglich ist. Die Betriebsaufzeichnungen sind durch mindestens sieben Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Inhaber von Forstpflanzenbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muss jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.
Betriebskontrollen
§ 36. (1) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überwachen.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und der Landeshauptmann können Betriebskontrollen durchführen. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Betriebskontrollen die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen sowie juristische Personen im Sinne des § 2 Z 16 lit. c betrauen.
(3) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe können jährlich eine Betriebskontrolle verlangen.
(4) Die Betriebskontrollen können während der Betriebs- und Geschäftszeiten durchgeführt werden. Sie sind tunlichst eine Woche vorher anzumelden, sofern dadurch der Zweck der Betriebskontrolle nicht vereitelt wird.
(5) Die Betriebskontrollen haben regelmäßig zu erfolgen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Betriebskontrollen festzulegen.
Betriebskontrollen
§ 36. (1) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überwachen.
(2) Das Bundesamt für Wald und der Landeshauptmann können Betriebskontrollen durchführen. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Betriebskontrollen die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen sowie juristische Personen im Sinne des § 2 Z 16 lit. c betrauen.
(3) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe können jährlich eine Betriebskontrolle verlangen.
(4) Die Betriebskontrollen können während der Betriebs- und Geschäftszeiten durchgeführt werden. Sie sind tunlichst eine Woche vorher anzumelden, sofern dadurch der Zweck der Betriebskontrolle nicht vereitelt wird.
(5) Die Betriebskontrollen haben regelmäßig zu erfolgen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Betriebskontrollen festzulegen.
Kontrollbefugnisse
§ 37. (1) Die Kontrollorgane sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Grundstücke, Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe und Ernteunternehmer sowie Transportmittel während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen. Anwesende Sachverständige der Kommission sind bei dieser Tätigkeit zu unterstützen.
(2) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind berechtigt, bei der Kontrolltätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen über Art und Ergebnis der Kontrolltätigkeit Auskunft zu erteilen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller in ihrem Besitz befindlichen und in Verkehr gebrachten Partien vorzulegen und geforderte Auskünfte zu erteilen.
(4) Die amtlichen Stellen (Kontrollorgane) können erforderlichenfalls von natürlichen und juristischen Personen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. Sofern im Rahmen der Kontrolle die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, kann das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald befasst werden.
(5) Die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes kann vom Landeshauptmann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn
die in § 34 und 35 angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind oder
eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche Person eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetzes begangen hat.
(6) Der Landeshauptmann kann eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland nicht verkehrsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.
(7) Die Kontrollorgane haben bei Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
Kontrollbefugnisse
§ 37. (1) Die Kontrollorgane sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Grundstücke, Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe und Ernteunternehmer sowie Transportmittel während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen. Anwesende Sachverständige der Kommission sind bei dieser Tätigkeit zu unterstützen.
(2) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind berechtigt, bei der Kontrolltätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen über Art und Ergebnis der Kontrolltätigkeit Auskunft zu erteilen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller in ihrem Besitz befindlichen und in Verkehr gebrachten Partien vorzulegen und geforderte Auskünfte zu erteilen.
(4) Die amtlichen Stellen (Kontrollorgane) können erforderlichenfalls von natürlichen und juristischen Personen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. Sofern im Rahmen der Kontrolle die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wald befasst werden.
(5) Die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes sowie Ernteunternehmers kann vom Landeshauptmann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn
die in § 34 und 35 angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind oder
eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche Person eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetzes begangen hat.
(6) Der Landeshauptmann kann eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland nicht verkehrsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.
(7) Die Kontrollorgane haben bei Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 38. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu übermitteln.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu leisten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche Angaben von den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben über das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut zwischen Mitgliedstaaten sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitzuteilen sind.
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 38. (1) Das Bundesamt für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu übermitteln.
(2) Das Bundesamt für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu leisten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche Angaben von den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben über das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut zwischen Mitgliedstaaten sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitzuteilen sind.
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39. Wer
Vermehrungsgut entgegen § 3 Abs. 1 erzeugt;
den in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
das gewonnene Vermehrungsgut entgegen § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6 und § 15 Abs. 5 ohne Kopie des Stammzertifikats verbringt;
den in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 15 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 16 Abs. 1 nicht rechtzeitig anzeigt;
Vermehrungsgut entgegen § 17 in Verkehr bringt;
Vermehrungsgut entgegen § 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;
entgegen § 20 Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;
Saatgut entgegen § 21 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;
den in § 22 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
Vermehrungsgut entgegen § 23 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des § 23 entsprechen, in Verkehr bringt;
Vermehrungsgut entgegen § 24 ohne Bewilligung einführt;
Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen § 27 einführt;
die in einer Einfuhrbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;
entgegen § 30 Abs. 2 der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;
entgegen § 31 eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;
entgegen § 33 Abs. 2 der Nachweispflicht nicht nachkommt;
den in § 34 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 35 die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
den in der Verordnung gemäß § 38 Abs. 3 festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 23 Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39. (1) Wer
Vermehrungsgut entgegen § 3 Abs. 1 erzeugt;
den in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 15 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 16 Abs. 1 nicht rechtzeitig anzeigt;
Vermehrungsgut entgegen § 17 in Verkehr bringt;
Vermehrungsgut entgegen § 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;
entgegen § 20 Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;
Saatgut entgegen § 21 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;
den in § 22 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
Vermehrungsgut entgegen § 23 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des § 23 entsprechen, in Verkehr bringt;
Vermehrungsgut entgegen § 24 ohne Bewilligung einführt;
Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen § 27 einführt;
die in einer Einfuhrbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;
entgegen § 30 der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;
entgegen § 31 eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;
entgegen § 33 Abs. 2 der Nachweispflicht nicht nachkommt;
den in § 34 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 35 die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
den in der Verordnung gemäß § 38 Abs. 3 festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 23 Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(3) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.
Anhänge
§ 40. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geboten ist, durch Verordnung Folgendes festzulegen:
Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden (Anhang I),
Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als quellengesichert zertifiziert werden soll (Anhang II),
Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als ausgewählt zertifiziert werden soll (Anhang III),
Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als qualifiziert zertifiziert werden soll (Anhang IV),
Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als geprüft zertifiziert werden soll (Anhang V),
Kategorien für das In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial (Anhang VI),
Anforderungen an Partien von Früchten und Samen, der in Anhang I angeführten Arten (Anhang VII Teil A),
Anforderungen von Pflanzen deren Teile in Anhang I angeführten Arten und Hybriden (Anhang VII Teil B),
Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut vom Populus ssp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird (Anhang VII Teil C),
Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden (Anhang VII Teil D),
Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll (Anhang VII Teil E).
Gebühren
§ 41. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald richten sich nach dem gemäß § 11 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, erlassenen Tarif.
(2) Für die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Behörden ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(3) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
Gebühren
§ 41. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richten sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als öffentliche Anstalt errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz) BGBl. I Nr. 83/2004 i. d. F. BGBl. I Nr. 87/2005, erlassenen Tarif.
(2) Für die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Behörden ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(3) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 42. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald das AVG und VStG anzuwenden.
(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 42. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Wald das AVG und VStG anzuwenden.
(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 42. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 43. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über Forstliches Vermehrungsgut, BGBl. Nr. 419/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002, aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Vermehrungsgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf entsprechend den Vorschriften dieser Gesetze in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
(2) Vermehrungsgut, das nicht dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 unterlag, darf nach Anmeldung bei den zuständigen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung “nicht unter dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 erzeugtes Vermehrungsgut” noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
(3) Für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, können zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von “geprüftem” Vermehrungsgut, Ergebnisse von Vergleichsprüfungen verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges V erfüllen. Dies gilt nur für jene Arten, die nicht in § 1 Abs. 1 und 2 des Vermehrungsgutgesetzes 1996 angeführt sind. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das von dem Ausgangsmaterial gewonnene Vermehrungsgut höherwertig ist.
(4) Für alle Arten und künstlichen Hybriden, die im Anhang I angeführt sind, können für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von “geprüftem” Vermehrungsgut, Ergebnisse von genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges V erfüllen. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das aus dem Ausgangsmaterial erwachsene Vermehrungsgut höherwertig ist.
(5) Bei neuen Arten und künstlichen Hybriden, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Anhang I aufgenommen werden können, wird der in Abs. 2 genannte Übergangszeitraum durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festgesetzt.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann eine Verwendung von Ergebnissen von Vergleichsprüfungen und genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) nach Auslaufen der Übergangsfrist mit Verordnung festsetzen.
Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Saatgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Die aus diesem Saatgut herangezogenen Pflanzen können auf unbestimmte Zeit zum Verkauf angeboten werden.
(2) Vermehrungsgut, das nicht dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 unterlag, darf nach Anmeldung bei den zuständigen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung „nicht unter dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 erzeugtes Vermehrungsgut“ noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
(3) Für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, können zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von Vergleichsprüfungen verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges V erfüllen. Dies gilt nur für jene Arten, die nicht in § 1 Abs. 1 und 2 des Vermehrungsgutgesetzes 1996 angeführt sind. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das von dem Ausgangsmaterial gewonnene Vermehrungsgut höherwertig ist.
(4) Für alle Arten und künstlichen Hybriden, die im Anhang I angeführt sind, können für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges V erfüllen. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das aus dem Ausgangsmaterial erwachsene Vermehrungsgut höherwertig ist.
(5) Bei neuen Arten und künstlichen Hybriden, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Anhang I aufgenommen werden können, wird der in Abs. 2 genannte Übergangszeitraum durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festgesetzt.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann eine Verwendung von Ergebnissen von Vergleichsprüfungen und genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) nach Auslaufen der Übergangsfrist mit Verordnung festsetzen.
Behörden
§ 45. (1) Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) In den Fällen der §§ 12, 13, 14, 15, 16 und 30 kann die Bezirksverwaltungsbehörde juristische Personen im Sinne des § 2 Z 16 lit. c betrauen.
Behörden
§ 45. (1) Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) In den Fällen der §§ 12, 13, 14, 15, 16 und 30 kann die Bezirksverwaltungsbehörde juristische Personen im Sinne des § 2 Z 16 lit. c betrauen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Vollzugsklausel
§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
der §§ 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 3 und 8 und 41 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
§ 47. (Anm.: wurde nicht vergeben)
Verordnungserlassung
§ 47. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Verordnungserlassung
§ 48. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
In-Kraft-Treten
§ 48. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 48. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 42 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 48. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 42 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 2 Z 12 und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 49. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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