Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)
(6a) Außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 eine Verordnung gemäß §§ 27 und 28 UniStG anzuwenden ist und die im Jahr 2009 diesen Lehrgang anbieten, haben bis zum 30. Juni 2010 das Recht auf Antragstellung um Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung. Die Verordnungen sind bis längstens 31. Dezember 2012 zu befristen.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt § 90 dieses Bundesgesetzes § 49 KHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt § 90 dieses Bundesgesetzes § 40 AHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden, sind statt § 90 dieses Bundesgesetzes die §§ 70 bis 73 UniStG anzuwenden.
(8) Auf ordentliche Studierende, die an den Universitäten vor dem 1. Jänner 2004 zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen wurden, ist § 17 UniStG weiterhin anzuwenden.
(9) § 64 Abs. 1 Z 6 und § 78 Abs. 1 sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8.
(11) Bis zur Änderung der akademischen Grade aufgrund des § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 in den betreffenden Curricula sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu verleihen.
(12) Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 das Studium begonnen haben, sind jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 für dieses Studium vorgesehen sind. Über Antrag sind anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor ...“, oder „Master ...“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu verleihen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind.
(13) Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades „Bakkalaurea/Bakkalaureus ...“, oder „Magistra/Magister ...“, jeweils mit einem Zusatz, sowie „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“ oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu führen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind. Auf Antrag hat die Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, darüber eine Bestätigung auszustellen.
(14) Auf Anträge auf Anerkennung von Dissertationen gemäß § 85, die vor dem In-Kraft-Treten des § 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 anhängig gemacht wurden, ist § 85 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem In-Kraft-Treten des § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. September 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Studienrecht
§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(1a) Für angebotene Diplomstudien sind die in Anlage 1 zum UniStG vorgesehenen akademischen Grade zu verleihen. Der Umfang dieser Diplomstudien richtet sich ebenfalls nach Anlage 1 zum UniStG.
(2) Die Studienkommissionen haben bis zum 1. Juli 2003 allen gemäß UniStG erlassenen Studienplänen ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne des § 13 Abs. 4 Z 9 und § 19 Abs. 4 UniStG zuzuteilen.
(3) Die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge bleiben an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 77 ist ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden. Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2003 negativ beurteilt wurden, ist statt § 77 dieses Bundesgesetzes der § 58 Abs. 1 bis Abs. 6 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
(5) Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.
(6) Auf Anträge gemäß den §§ 27 und 28 UniStG, die vor dem 1. Jänner 2004 anhängig gemacht wurden, sind die §§ 27 und 28 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
(6a) Außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 eine Verordnung gemäß §§ 27 und 28 UniStG anzuwenden ist und die im Jahr 2009 diesen Lehrgang anbieten, haben bis zum 30. Juni 2010 das Recht auf Antragstellung um Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung. Die Verordnungen sind bis längstens 31. Dezember 2012 zu befristen.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt § 90 dieses Bundesgesetzes § 49 KHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt § 90 dieses Bundesgesetzes § 40 AHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden, sind statt § 90 dieses Bundesgesetzes die §§ 70 bis 73 UniStG anzuwenden.
(8) Auf ordentliche Studierende, die an den Universitäten vor dem 1. Jänner 2004 zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen wurden, ist § 17 UniStG weiterhin anzuwenden.
(9) § 64 Abs. 1 Z 6 und § 78 Abs. 1 sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8.
(11) Bis zur Änderung der akademischen Grade aufgrund des § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 in den betreffenden Curricula sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu verleihen.
(12) Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 das Studium begonnen haben, sind jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 für dieses Studium vorgesehen sind. Über Antrag sind anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor ...“, oder „Master ...“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu verleihen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind.
(13) Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades „Bakkalaurea/Bakkalaureus ...“, oder „Magistra/Magister ...“, jeweils mit einem Zusatz, sowie „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“ oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu führen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind. Auf Antrag hat die Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, darüber eine Bestätigung auszustellen.
(14) Auf Anträge auf Anerkennung von Dissertationen gemäß § 85, die vor dem In-Kraft-Treten des § 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 anhängig gemacht wurden, ist § 85 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. November 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Studienrecht
§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(1a) Für angebotene Diplomstudien sind die in Anlage 1 zum UniStG vorgesehenen akademischen Grade zu verleihen. Der Umfang dieser Diplomstudien richtet sich ebenfalls nach Anlage 1 zum UniStG.
(2) Die Studienkommissionen haben bis zum 1. Juli 2003 allen gemäß UniStG erlassenen Studienplänen ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne des § 13 Abs. 4 Z 9 und § 19 Abs. 4 UniStG zuzuteilen.
(3) Die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge bleiben an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 77 ist ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden. Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2003 negativ beurteilt wurden, ist statt § 77 dieses Bundesgesetzes der § 58 Abs. 1 bis Abs. 6 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 162, BGBl. I Nr. 93/2021)
(6) Auf Anträge gemäß den §§ 27 und 28 UniStG, die vor dem 1. Jänner 2004 anhängig gemacht wurden, sind die §§ 27 und 28 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
(6a) Außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 eine Verordnung gemäß §§ 27 und 28 UniStG anzuwenden ist und die im Jahr 2009 diesen Lehrgang anbieten, haben bis zum 30. Juni 2010 das Recht auf Antragstellung um Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung. Die Verordnungen sind bis längstens 31. Dezember 2012 zu befristen.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt § 90 dieses Bundesgesetzes § 49 KHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt § 90 dieses Bundesgesetzes § 40 AHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden, sind statt § 90 dieses Bundesgesetzes die §§ 70 bis 73 UniStG anzuwenden.
(8) Auf ordentliche Studierende, die an den Universitäten vor dem 1. Jänner 2004 zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen wurden, ist § 17 UniStG weiterhin anzuwenden.
(9) § 64 Abs. 1 Z 6 und § 78 Abs. 1 sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8.
(11) Bis zur Änderung der akademischen Grade aufgrund des § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 in den betreffenden Curricula sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu verleihen.
(12) Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 das Studium begonnen haben, sind jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 für dieses Studium vorgesehen sind. Über Antrag sind anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor ...“, oder „Master ...“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu verleihen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind.
(13) Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades „Bakkalaurea/Bakkalaureus ...“, oder „Magistra/Magister ...“, jeweils mit einem Zusatz, sowie „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“ oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu führen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind. Auf Antrag hat die Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, darüber eine Bestätigung auszustellen.
(14) Auf Anträge auf Anerkennung von Dissertationen gemäß § 85, die vor dem In-Kraft-Treten des § 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 anhängig gemacht wurden, ist § 85 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. November 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.
Abkürzung
UG
Anwendung der UBVO 1998
§ 124a. Die Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.
Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen
Numerus Clausus betroffenen Studien
§ 124b. (1) Im Zeitraum Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.
(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(4) § 124b gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von § 124b unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des § 124b im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sind überdies gesondert zu dokumentieren.
Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen
Numerus Clausus betroffenen Studien
§ 124b. (1) Im Zeitraum Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.
(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(4) § 124b gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von § 124b unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.
(5) Um einer schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems zu begegnen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung jene Studien gemäß Abs. 1 festzulegen, bei denen ein erhöhter Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse gegeben ist. Eine schwerwiegende Homogenitätsstörung liegt vor, wenn der erhöhte Zustrom das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist dies insbesondere der Fall, wenn die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt ist. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den in der Verordnung genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des § 124b im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sowie im Falle des Abs. 5 sind überdies gesondert zu dokumentieren.
Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen
Numerus Clausus betroffenen Studien
§ 124b. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.
(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(4) § 124b gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von § 124b unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.
(5) Um einer schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems zu begegnen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung jene Studien gemäß Abs. 1 festzulegen, bei denen ein erhöhter Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse gegeben ist. Eine schwerwiegende Homogenitätsstörung liegt vor, wenn der erhöhte Zustrom das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist dies insbesondere der Fall, wenn die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt ist. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den in der Verordnung genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im März 2009 über das Ergebnis einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des § 124b im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sowie im Falle des Abs. 5 sind überdies gesondert zu dokumentieren.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung weitere Studien im Sinne des Abs. 1 festlegen, wenn durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger die Studienbedingungen in diesen Studien unvertretbar sind.
Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den Studien Medizin,
Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie
§ 124b. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom und Doktoratsstudien Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 350 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass in den Studien Medizin und Zahnmedizin bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2400 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Medizinuniversitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Medizinuniversitäten zu vereinbaren. Die Aufteilung auf die Studien Medizin und Zahnmedizin ist durch die jeweilige Medizinuniversität zu regeln. In den Veterinärmedizinischen Studien ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 30 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 360 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Im Studium der Psychologie ist bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden in einem Stufenplan von jährlich mindestens 315 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2500 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Universitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Universitäten zu vereinbaren.
(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(4) § 124b gilt für alle Studierenden der Medizin, Zahnmedizin, der Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 1. Juli 2009 zum Studium zugelassen werden.
(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie ist das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien
§ 124b. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)
(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(4) § 124b Abs. 1 gilt für alle Studierenden der Humanmedizin, Zahnmedizin, der Medizinischen Studien und Veterinärmedizinischen Studien und des Studiums Psychologie unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem Beginn der Zulassungsfrist für das Wintersemester 2009/2010 zum Studium zugelassen werden.
(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
(6) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers in einem Studium, das von einem am 1. Oktober 2009 bestehenden deutschen Numerus-Clausus-Studium betroffen ist, auf Antrag aller Universitäten, an denen das betreffende Studium angeboten wird, durch Verordnung eine Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger festsetzen und die Rektorate ermächtigen, ein qualitatives Aufnahmeverfahren festzulegen, wenn durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger die Studienbedingungen in diesen Studien unvertretbar sind. Vor dem Antrag des Rektorates der jeweiligen Universität ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Mindestzahl an Studienplätzen darf die durchschnittliche Anzahl der Studierenden dieses Studiums der drei Jahre vor der Festsetzung nicht unterschreiten.
Abschnitt
Überleitung des Personals
Beamtinnen und Beamte des Bundes
§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein “Amt der Universität ...” eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das “Amt der Universität ...” ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das “Amt der Universität ...” ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des “Amts der Universität ...” das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des “Amts der Universität ...”
entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(5) Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
(7) Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Abs. 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Art. 17 und 17a StGG zulässig.
(8) Dem “Amt der Universität ...” zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5 in einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(9) Dem “Amt der Universität ...” zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5, die sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (§§ 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(10) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Abs. 8 und 9 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(11) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 und § 54 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß § 21 BDG 1979 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
(12) Für dem “Amt der Universität ...” zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(13) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
Abschnitt
Überleitung des Personals
Beamtinnen und Beamte des Bundes
§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein “Amt der Universität ...” eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das “Amt der Universität ...” ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das “Amt der Universität ...” ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des “Amts der Universität ...” das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des “Amts der Universität ...”
entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(5) Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
(7) Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Abs. 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Art. 17 und 17a StGG zulässig.
(8) Dem “Amt der Universität ...” zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5 in einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(9) Dem “Amt der Universität ...” zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5, die sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (§§ 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(10) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Abs. 8 und 9 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(11) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 und § 54 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß § 21 BDG 1979 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
(12) Für dem “Amt der Universität ...” zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(13) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(14) Beamtinnen und Beamte, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten an der Erstellung von Gutachten und Befunden in gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.
Abschnitt
Überleitung des Personals
Beamtinnen und Beamte des Bundes
§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität ...“ eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität ...“ ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität ...“ ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des „Amts der Universität ...“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(5) Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
(7) Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Abs. 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Art. 17 und 17a StGG zulässig.
(8) Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5 in einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(9) Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5, die sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (§§ 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(10) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Abs. 8 und 9 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(11) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 und § 54 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß § 21 BDG 1979 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
(12) Für dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(13) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(14) Beamtinnen und Beamte, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten an der Erstellung von Gutachten und Befunden in gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.
Abschnitt
Überleitung des Personals
Beamtinnen und Beamte des Bundes
§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität ...“ eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität ...“ ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität ...“ ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des „Amts der Universität ...“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(5) Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
(7) Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Abs. 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Art. 17 und 17a StGG zulässig.
(8) Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5 in einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(9) Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5, die sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (§§ 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(10) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Abs. 8 und 9 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(11) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 und § 54 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß § 21 BDG 1979 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
(12) Für dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(13) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(14) Beamtinnen und Beamte, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten an der Erstellung von Gutachten und Befunden in gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.
(15) Soll eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent an jener Universität, der sie oder er zur Dienstleistung zugewiesen ist, in ein Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß §§ 97 ff aufgenommen werden, ist die Anwendung des § 160 BDG 1979 zulässig. Im Falle der Gewährung einer Freistellung unter Beibehaltung der Bezüge gelten aus dem Arbeitsverhältnis gebührende, den fortgezahlten Bezug übersteigende Leistungen als Entgelt.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Überleitung des Personals
Beamtinnen und Beamte des Bundes
§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität ...“ eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität ...“ ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität ...“ ist die zuständige Dienstbehörde. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des „Amts der Universität ...“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(5) Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
(7) Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Abs. 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Art. 17 und 17a StGG zulässig.
(8) Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5 in einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(9) Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5, die sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (§§ 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(10) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Abs. 8 und 9 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(11) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 und § 54 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß § 21 BDG 1979 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
(12) Für dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(13) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(14) Beamtinnen und Beamte, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten an der Erstellung von Gutachten und Befunden in gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.
(15) Soll eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent an jener Universität, der sie oder er zur Dienstleistung zugewiesen ist, in ein Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß §§ 97 ff aufgenommen werden, ist die Anwendung des § 160 BDG 1979 zulässig. Im Falle der Gewährung einer Freistellung unter Beibehaltung der Bezüge gelten aus dem Arbeitsverhältnis gebührende, den fortgezahlten Bezug übersteigende Leistungen als Entgelt.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Überleitung des Personals
Beamtinnen und Beamte des Bundes
§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität ...“ eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität ...“ ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität ...“ ist die zuständige Dienstbehörde. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des „Amts der Universität ...“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(5) Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
(7) Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Abs. 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Art. 17 und 17a StGG zulässig.
(8) Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5 in einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(9) Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5, die sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (§§ 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(10) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Abs. 8 und 9 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(11) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 und § 54 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß § 21 BDG 1979 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
(12) Für dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig. Sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge anlässlich des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis sind von der Universität zu leisten. Die dafür erforderlichen Mittel sind der Universität durch den Bund im Globalbudget zur Verfügung zu stellen.
(13) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(14) Beamtinnen und Beamte, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten an der Erstellung von Gutachten und Befunden in gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.
(15) Soll eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent an jener Universität, der sie oder er zur Dienstleistung zugewiesen ist, in ein Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß §§ 97 ff aufgenommen werden, ist die Anwendung des § 160 BDG 1979 zulässig. Im Falle der Gewährung einer Freistellung unter Beibehaltung der Bezüge gelten aus dem Arbeitsverhältnis gebührende, den fortgezahlten Bezug übersteigende Leistungen als Entgelt.
Abkürzung
UG
Vertragsbedienstete des Bundes
§ 126. (1) Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben.
(2) Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Medizinischen Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist.
(3) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, werden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser Universität.
(4) Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die Universität setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, gilt hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist nicht mehr zulässig. Innerhalb von zwei Jahren ab dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität ist eine Kündigung aus einem der im § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Gründe nicht zulässig.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 bis 3 können innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrags ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
(6) Auf Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten in einem Dienstverhältnis gemäß § 52a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist § 52b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bundesministerin oder des Bundesministers (§ 52b Abs. 1 Z 2) das Rektorat tritt.
(7) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 6 können innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrags, frühestens jedoch nach der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 52b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
(8) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 1 bis 3 und des Übertritts gemäß Abs. 5 oder 7 gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
Abkürzung
UG
Vertragsbedienstete des Bundes
§ 126. (1) Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben.
(2) Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Medizinischen Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist.
(3) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, werden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser Universität.
(4) Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die Universität setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gilt hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist nicht mehr zulässig. Innerhalb von zwei Jahren ab dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität ist eine Kündigung aus einem der im § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Gründe nicht zulässig.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 bis 3 können innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrags ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
(6) Auf Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten in einem Dienstverhältnis gemäß § 52a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist § 52b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bundesministerin oder des Bundesministers (§ 52b Abs. 1 Z 2) das Rektorat tritt.
(7) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 6 können innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrags, frühestens jedoch nach der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 52b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
(8) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 1 bis 3 und des Übertritts gemäß Abs. 5 oder 7 gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
Abkürzung
UG
Lehrlinge des Bundes
§ 127. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
Neuaufnahmen
§ 128. Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs. 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität.
Abkürzung
UG
Neuaufnahmen
§ 128. Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs. 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. § 108a ist anzuwenden.
Abkürzung
UG
Haftungen des Bundes
§ 129. (1) Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und der Vertragsbediensteten sowie der Lehrlinge, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universität übergeführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Universität übernommen.
Abkürzung
UG
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 130. Die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Abkürzung
UG
Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 131. Beamtinnen oder Beamte, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und Vertragsbedienstete, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überführt werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister wahr.
Abkürzung
UG
Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 132. (1) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974), die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder der Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein. Das Rechtsverhältnis endet aus den im § 6e des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste genannten Gründen oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität oder einer Medizinischen Universität.
(2) Die §§ 6 bis 6g und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, sind auf die im Abs. 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses weiter anzuwenden.
Abkürzung
UG
Personen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund
§ 133. (1) Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses von Personen, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund (Tutoren gemäß § 1a, Studienassistenten und Demonstratoren gemäß § 1b, Lehrbeauftragte gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 sowie Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Das Rechtsverhältnis endet mit Zeitablauf.
(2) Der Abschluss oder die Verlängerung eines solchen besonderen Rechtsverhältnisses zum Bund durch die Universität ist mit Wirksamkeit ab dem Stichtag unzulässig.
(3) Die §§ 1, 1a, 1b, 2, 2a, 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste sind auf die im Abs. 1 genannten Personen bis zum Ablauf ihres besonderen Rechtsverhältnisses weiter anzuwenden.
Abkürzung
UG
Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 134. (1) Angestellte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung der Universität stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser Universität. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtung der Universität fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
(2) Angestellte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Medizinischen Fakultät in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung dieser Medizinischen Fakultät stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Medizinischen Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Medizinische Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtung der Medizinischen Fakultät fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
(3) Angestellte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung stehen, werden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an jener Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung dieser Interuniversitären Einrichtung ist, zu deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern. Ab diesem Zeitpunkt setzt diese Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer derUniversität
§ 135. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
(3) An jeder der in § 6 Z 1 bis 21 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung sowie die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.
(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.
(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.
(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe:
Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität
§ 135. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
(3) An jeder der in § 6 Z 1 bis 21 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 und Z 6 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.
(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.
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