Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-08-10
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2004-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 787
Änderungshistorie JSON API

(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.

(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe:

1.

Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.

2.

Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.

(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

§ 135. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

(3) An jeder der in § 6 Z 1 bis 21 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.

(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe:

1.

Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.

2.

Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.

(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

UG

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

§ 135. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

(3) An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 21 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.

(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe:

1.

Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.

2.

Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.

(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

UG

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

§ 135. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

(3) An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 21 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.

(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe:

1.

Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.

2.

Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.

(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

UG

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

§ 135. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das ArbVG.

(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

(3) An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 22 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des ArbVG.

(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des ArbVG.

(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.

(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des ArbVG mit folgender Maßgabe:

1.

Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.

2.

Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.

(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

UG

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

§ 135. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das ArbVG.

(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

(3) An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 22 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des ArbVG.

(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des ArbVG.

(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.

(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des ArbVG mit folgender Maßgabe:

1.

Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.

2.

Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.

(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(10) Die Vorsitzenden der beiden in Abs. 3 genannten Betriebsräte jeder Universität gemäß § 6 Abs. 1 sind berechtigt, bei Bedarf zum Zweck des Erfahrungs- und Meinungsaustausches über die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der von diesen Betriebsräten zu vertretenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal bzw. einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das allgemeine Universitätspersonal zusammenzutreten. Nähere Regelungen treffen die betreffenden Vorsitzenden jeweils durch eine Geschäftsordnung.

Abkürzung

UG

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

§ 135. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das ArbVG.

(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

(3) An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 22 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des ArbVG.

(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des ArbVG.

(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.

(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des ArbVG mit folgender Maßgabe:

1.

Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.

2.

Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung an.

(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(10) Die Vorsitzenden der beiden in Abs. 3 genannten Betriebsräte jeder Universität gemäß § 6 Abs. 1 sind berechtigt, bei Bedarf zum Zweck des Erfahrungs- und Meinungsaustausches über die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der von diesen Betriebsräten zu vertretenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal bzw. einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das allgemeine Universitätspersonal zusammenzutreten. Nähere Regelungen treffen die betreffenden Vorsitzenden jeweils durch eine Geschäftsordnung.

Abkürzung

UG

5.

Abschnitt

Übertragung von Rechten und Vermögen

Nachfolgeeinrichtungen

§ 136. (1) Die im § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universitäten werden mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG 1993. Diese Universitäten werden einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits in die Medizinische Universität aufgespalten.

(2) Die im § 6 Z 4 bis 6 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) der Universität des jeweiligen Standorts.

(3) Die im § 6 Z 7 bis 21 angeführten Universitäten sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG 1993 oder Universität der Künste (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 6 Z 1 bis 6 KUOG.

(4) Die Universität Klagenfurt ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz – IFF.

(5) Die Universität für Bodenkultur Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Forschungsinstituts für Agrarbiotechnologie Tulln. Die an dieser Interuniversitären Einrichtung beteiligten Universitäten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 basierend auf ihrer Zusammenarbeit und ihren daraus resultierenden Rechten und Pflichten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 einen Vertrag über die weitere Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet abzuschließen. Kommt dieser Vertrag nicht zeitgerecht zustande, ist das Vermögen der Interuniversitären Einrichtung mit 1. Jänner 2004 entsprechend den von den beteiligten Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 eingebrachten Ressourcen aufzuteilen.

(6) Die Universität Linz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Informationssysteme zur Unterstützung sehgeschädigter Studierender.

(7) Die Technische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Technologie Management (ITM).

(8) Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Interuniversitären Koordinationsstelle für Frauen- und Geschlechterforschung Graz.

(9) Die Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek für Physik.

(10) Die Medizinische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek Medizin.

(11) Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Universitäts-Sportinstituts in Graz.

Abkürzung

UG

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

§ 137. (1) Die Mietrechte an den vom Bund, einer Universität oder einer teilrechtsfähigen Organisationseinheit einer Universität angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität (Stichtag) unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die am Tag vor dem Stichtag nutzende Universität oder Medizinische Fakultät über.

(2) Zu dem im Abs. 1 genannten Stichtag tritt die Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

Abkürzung

UG

Rechtsnachfolge bei gemeinsam genutzten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

§ 138. Das Mietrecht geht auf jene Universität über, der die Liegenschaft, das Gebäude oder die einzelnen Räumlichkeiten am Tag vor dem Stichtag zur ausschließlichen und dauerhaften Nutzung zugeordnet war oder waren. Ist eine Liegenschaft, ein Bauwerk oder sind einzelne Räumlichkeiten mehreren Universitäten zur gemeinsamen dauerhaften Nutzung überlassen, geht das Mietrecht auf jene Universität über, die das Objekt im Beobachtungszeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und 30. September 2003 überwiegend genutzt hat. Für die Medizinischen Universitäten gelten für diesen Beobachtungszeitraum die Nutzungen der jeweiligen Medizinischen Fakultät. Ist eine Liegenschaft, ein Bauwerk oder sind einzelne Räumlichkeiten mehreren Universitäten zur gemeinsamen dauerhaften Nutzung überlassen, wird jener Universität das Hauptmietrecht eingeräumt, die das Objekt im Beobachtungszeitraum zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 30. September 2003 überwiegend genutzt hat. Die anderen Universitäten erhalten ein Untermietrecht und bezahlen einen Untermietzins in der Höhe des Hauptmietzinses.

Abkürzung

UG

Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten

§ 139. (1) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes den Universitäten und Universitäten der Künste zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nutzende Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen (§ 20 Abs. 6).

(2) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Medizinischen Fakultät oder einer ihrer Organisationseinheiten zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf jene Medizinische Universität über, welche die Gesamtrechtsnachfolgerin der Medizinischen Fakultät ist. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.

(3) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung gemäß § 136 Abs. 4 bis 11 zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen. Diese Vermögenswerte sind von den als Nachfolgeeinrichtungen bestimmten Universitäten zur Weiterführung der Aufgaben der bisherigen Interuniversitären Einrichtungen zu verwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 verbleiben die Bestände der Universitätsbibliotheken, die aus geschichtlichem, künstlerischem und sonstigem kulturellen oder wissenschaftlichen Zusammenhang ein Ganzes bilden, im Eigentum des Bundes. Weiters verbleiben die Mobilien im Eigentum des Bundes, die einzelnen Universitäten insbesondere zu Zwecken zur Repräsentation oder zur künstlerischen Ausgestaltung leihweise vorübergehend zur Nutzung überlassen worden sind. Jede Universität hat bis 30. September 2003 ein Verzeichnis dieser Bestände anzulegen.

(5) Hinsichtlich des Eigentums an den Sammlungen der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts der Akademie der bildenden Künste Wien tritt abweichend von Abs. 1 bis 3 keine Änderung ein.

Abkürzung

UG

Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten

§ 140. (1) Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige Universität über.

(2) Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen einer teilrechtsfähigen Medizinischen Fakultät oder einer ihrer teilrechtsfähigen Einrichtungen geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Medizinischen Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Medizinische Universität über, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist.

(3) Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtungen gemäß § 136 Abs. 4 bis 11 geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über.

(4) Die Universitäten haben dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird. Eine interne personenbezogene Drittmittel-Zuweisung des damit verbundenen Vermögenswertes ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Abkürzung

UG

5a. Abschnitt

Vereinigung von Universitäten

Rechtsnachfolge

§ 140a. (1) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden (§ 6 Abs. 3 bis 6). Die Vereinigungsrahmenbestimmungen gemäß § 6 Abs. 4 haben auch die Rechtsnachfolge festzulegen.

(2) Ist eine an einer Vereinigung beteiligte Medizinische Universität nicht die rechtsnachfolgende Universität, so ist für diesen Bereich von der rechtsnachfolgenden Universität durch den Organisationsplan eine Medizinische Fakultät einzurichten.

(3) Die Rechte und Pflichten aus den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gehen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 auf die rechtsnachfolgende Universität über.

Abkürzung

UG

Übergangsbestimmungen für die Satzung, den Organisations- und den Entwicklungsplan

§ 140b. (1) In Abweichung von § 22 Abs. 1 Z 1 haben die Senate der beteiligten Universitäten unter Berücksichtigung der jeweiligen Satzungen bis zum Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 eine vorläufige gemeinsame Satzung zu beschließen und im Mitteilungsblatt der beteiligten Universitäten zu verlautbaren.

(2) Bis längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 sind von den zuständigen Organen der rechtsnachfolgenden Universität eine Satzung, ein Entwicklungs- sowie ein Organisationsplan zu beschließen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Die vorläufige gemeinsame Satzung gemäß Abs. 1 sowie der vorläufige Organisations- sowie Entwicklungsplan gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 bleiben bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung.

Abkürzung

UG

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

§ 140c. (1) Die Mietrechte an den von den beteiligten Universitäten angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit dem Tag des Wirksamwerdens der Vereinigung (Stichtag) unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die rechtsnachfolgende Universität über.

(2) Zu dem im Abs. 1 genannten Stichtag tritt die rechtsnachfolgende Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin anstelle der beteiligten Universitäten in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

Abkürzung

UG

Überleitung des Personals

§ 140d. (1) Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 den beteiligten Universitäten im Sinne des § 125 Abs. 2 angehören, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag für die Dauer des Dienststandes dem Amt der rechtsnachfolgenden Universität an und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.

(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universitäten gilt die Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 als Betriebsübergang gemäß § 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993. Auf diese sind das AVRAG sowie die auf den Betriebsübergang bezogenen Bestimmungen der Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden. Auf jene dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß § 126 Abs. 1 in ein Arbeitsverhältnis zur einer der beteiligten Universitäten übergeleitet wurden und die am Tag vor dem Stichtag der Wirksamkeit der Vereinigung einem Kollektivvertrag gemäß § 108 nicht unterliegen, ist § 126 Abs. 4 weiter anzuwenden.

(3) Eine an einer beteiligten Universität verliehene Lehrbefugnis (§ 103) gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 als von der rechtsnachfolgenden Universität verliehene Lehrbefugnis.

Abkürzung

UG

Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 140e. (1) Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 bilden die Betriebsräte gemäß § 135 Abs. 3 der beteiligten Universitäten jeweils einen Betriebsrat. Die Betriebsräte sind längstens binnen eines Jahres ab dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 neu zu wählen. Die Funktionsperiode der Betriebsräte endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte.

(2) Hinsichtlich der Betriebsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gilt § 31 Abs. 7 ArbVG.

Abkürzung

UG

Studienrechtliche Übergangsbestimmungen

§ 140f. Die an den beteiligten Universitäten eingerichteten Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien gelten ab dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 als an der rechtsnachfolgenden Universität eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Curricula in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Studien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bachelor- und Masterstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.

Abkürzung

UG

Sonstige Bestimmungen

§ 140g. Die rechtsnachfolgende Universität und die beteiligten Universitäten gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 sind hinsichtlich der Vereinigung von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Abkürzung

UG

§ 140h. Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der rechtsnachfolgenden Universität und den beteiligten Universitäten erlöschen mit dem Wirksamwerden der Vereinigung (§ 1445 Abs. 1 ABGB).

6.

Abschnitt

Budget

§ 141. (1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

(2) Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus

1.

Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (§ 125 Abs. 8 oder 9, § 126 Abs. 5 oder 7) Gebrauch machen;

2.

Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;

3.

den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:

a)

Universität Wien - Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;

b)

Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;

c)

Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;

d)

Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse II, bis einschließlich 2006;

e)

Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;

f)

Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2011 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;

4.

den Kostenersätzen des Bundes gemäß § 55 Z 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (§ 121 Abs. 17) gilt § 12 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß § 141 Abs. 1 und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt. § 13 Abs. 9 gilt mit der Maßgabe, dass 80 vH dieses Anteils an die Stelle des Drittels des Globalbudgets tritt.

(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.

(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.

6.

Abschnitt

Budget

§ 141. (1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

(2) Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus

1.

Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (§ 125 Abs. 8 oder 9, § 126 Abs. 5 oder 7) Gebrauch machen;

2.

Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;

3.

den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:

a)

Universität Wien - Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;

b)

Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;

c)

Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;

d)

Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse II, bis einschließlich 2006;

e)

Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;

f)

Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2011 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;

4.

den Kostenersätzen des Bundes gemäß § 55 Z 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (§ 121 Abs. 17) gilt § 12 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß § 141 Abs. 1 und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt.

(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.

(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.

(7) Für die erste Leistungsperiode (§ 121 Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß § 141 Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.

6.

Abschnitt

Budget

§ 141. (1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

(2) Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus

1.

Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (§ 125 Abs. 8 oder 9, § 126 Abs. 5 oder 7) Gebrauch machen;

2.

Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;

3.

den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:

a)

Universität Wien - Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;

b)

Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;

c)

Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;

d)

Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse II, bis einschließlich 2006;

e)

Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;

f)

Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2011 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;

4.

den Kostenersätzen des Bundes gemäß § 55 Z 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (§ 121 Abs. 17) gilt § 12 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß § 141 Abs. 1 und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt.

(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.

(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.

(7) Für die erste Leistungsperiode (§ 121 Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß § 141 Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.

(8) Die Universitäten haben einen Anspruch gegenüber dem Bund auf jenen Betrag, welcher der jeweiligen Universität bei Geltung des § 91 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2002 zufließen würde (Studienbeitragsersatz, der sich mit der Anzahl der Studierenden entwickelt), zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12. Weiters haben die Universitäten gegenüber dem Bund einen Anspruch auf jenen Betrag, der jenen Studierenden erlassen wird, die die Kriterien des § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6 erfüllen.

(9) Die den Universitäten durch BGBl. I Nr. 134/2008 entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten sind den Universitäten zur Gänze und dauerhaft aus dem Bundeshaushalt zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12 zu ersetzen. Bei der Festlegung der Höhe des Ersatzes ist auf international übliche Betreuungsverhältnisse Bedacht zu nehmen.

6.

Abschnitt

Budget

§ 141. (1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

(2) Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus

1.

Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (§ 125 Abs. 8 oder 9, § 126 Abs. 5 oder 7) Gebrauch machen;

2.

Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;

3.

den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:

a)

Universität Wien - Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;

b)

Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;

c)

Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;

d)

Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse II, bis einschließlich 2006;

e)

Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;

f)

Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2013 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;

4.

den Kostenersätzen des Bundes gemäß § 55 Z 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (§ 121 Abs. 17) gilt § 12 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß § 141 Abs. 1 und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt.

(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.

(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.

(7) Für die erste Leistungsperiode (§ 121 Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß § 141 Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.

(8) Die Universitäten erhalten von 2009 bis einschließlich 2013 jährlich einen Gesamtbetrag von 157 Mio. € als Ersatz für den Entfall von Studienbeiträgen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt nach folgenden Regeln:

1.

als Sockelbetrag erhält jede Universität jährlich den zweifachen Betrag der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Wintersemester 2008/09 abzüglich des zweifachen Betrages der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Sommersemester 2009;

2.

die Differenz zwischen 157 Mio. € und dem Betrag gemäß Z 1 wird entsprechend dem Anteil der jeweiligen Universität an der Gesamtzahl jener ordentlichen Studierenden des dem Kalenderjahr vorangegangenen Studienjahres aufgeteilt, die im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums mindestens 8 ECTS-Punkte erworben bzw. Prüfungen über mindestens 4 Semesterstunden erfolgreich abgelegt haben oder im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Doktoratsstudiums zumindest in einem Semester zugelassen waren und die vorgesehene Studiendauer um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben.

(9) Die Universitäten haben gegenüber dem Bund Anspruch auf die durch die Änderung der Rechtslage durch BGBl. I Nr. 134/2008 entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten bezüglich der Studienbeiträge sowie auf die nachgewiesenen Mehrkosten für die gemäß § 13 zu vereinbarenden zusätzlichen Studienplätze.

(10) Ab Beginn des Jahres 2014 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister den als Ersatz für den Entfall der Studienbeiträge jährlich zur Verfügung stehenden Betrag einvernehmlich mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 festzusetzen. Die Festsetzung dieses Betrages erfolgt unter Berücksichtigung der in der jeweils vorangegangenen Leistungsvereinbarungsperiode eingetretenen Veränderung der Studierendenzahlen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8.

6.

Abschnitt

Budget

§ 141. (1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

(2) Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus

1.

Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (§ 125 Abs. 8 oder 9, § 126 Abs. 5 oder 7) Gebrauch machen;

2.

Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;

3.

den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:

a)

Universität Wien - Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;

b)

Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;

c)

Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;

d)

Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse II, bis einschließlich 2006;

e)

Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;

f)

Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2013 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;

4.

den Kostenersätzen des Bundes gemäß § 55 Z 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (§ 121 Abs. 17) gilt § 12 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß § 141 Abs. 1 und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt.

(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.

(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.

(7) Für die erste Leistungsperiode (§ 121 Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß § 141 Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.

(8) Die Universitäten erhalten von 2009 bis einschließlich 2013 jährlich einen Gesamtbetrag von 157 Mio. € als Ersatz für den Entfall von Studienbeiträgen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt nach folgenden Regeln:

1.

als Sockelbetrag erhält jede Universität jährlich den zweifachen Betrag der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Wintersemester 2008/09 abzüglich des zweifachen Betrages der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Sommersemester 2009;

2.

die Differenz zwischen 157 Mio. € und dem Betrag gemäß Z 1 wird entsprechend dem Anteil der jeweiligen Universität an der Gesamtzahl jener ordentlichen Studierenden des dem Kalenderjahr vorangegangenen Studienjahres aufgeteilt, die im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums mindestens 8 ECTS-Punkte erworben bzw. Prüfungen über mindestens 4 Semesterstunden erfolgreich abgelegt haben oder im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Doktoratsstudiums zumindest in einem Semester zugelassen waren und die vorgesehene Studiendauer um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben.

(9) Die Universitäten haben gegenüber dem Bund Anspruch auf die durch die Änderung der Rechtslage durch BGBl. I Nr. 134/2008 entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten bezüglich der Studienbeiträge sowie auf die nachgewiesenen Mehrkosten für die gemäß § 13 zu vereinbarenden zusätzlichen Studienplätze.

(10) Ab Beginn des Jahres 2014 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister den als Ersatz für den Entfall der Studienbeiträge jährlich zur Verfügung stehenden Betrag einvernehmlich mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 festzusetzen. Die Festsetzung dieses Betrages erfolgt unter Berücksichtigung der in der jeweils vorangegangenen Leistungsvereinbarungsperiode eingetretenen Veränderung der Studierendenzahlen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8. Für das zweite und dritte Jahr der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 erfolgt die Festlegung bis zum 31. Dezember 2011.

Abkürzung

UG

6.

Abschnitt

Budget

§ 141. (1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

(2) Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus

1.

Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (§ 125 Abs. 8 oder 9, § 126 Abs. 5 oder 7) Gebrauch machen;

2.

Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;

3.

den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:

a)

Universität Wien – Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;

b)

Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;

c)

Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;

d)

Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse II, bis einschließlich 2006;

e)

Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;

f)

Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2013 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;

4.

den Kostenersätzen des Bundes gemäß § 55 Z 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (§ 121 Abs. 17) gilt § 12 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß § 141 Abs. 1 und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt.

(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.

(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.

(7) Für die erste Leistungsperiode (§ 121 Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß § 141 Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.

(8) Die Universitäten erhalten von 2009 bis einschließlich 2013 jährlich einen Gesamtbetrag von 157 Mio. € als Ersatz für den Entfall von Studienbeiträgen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt nach folgenden Regeln:

1.

als Sockelbetrag erhält jede Universität jährlich den zweifachen Betrag der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Wintersemester 2008/09 abzüglich des zweifachen Betrages der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Sommersemester 2009;

2.

die Differenz zwischen 157 Mio. € und dem Betrag gemäß Z 1 wird entsprechend dem Anteil der jeweiligen Universität an der Gesamtzahl jener ordentlichen Studierenden des dem Kalenderjahr vorangegangenen Studienjahres aufgeteilt, die im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums mindestens 8 ECTS-Punkte erworben bzw. Prüfungen über mindestens 4 Semesterstunden erfolgreich abgelegt haben oder im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Doktoratsstudiums zumindest in einem Semester zugelassen waren und die vorgesehene Studiendauer um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben.

(9) Die Universitäten haben gegenüber dem Bund Anspruch auf die durch die Änderung der Rechtslage durch BGBl. I Nr. 134/2008 entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten bezüglich der Studienbeiträge sowie auf die nachgewiesenen Mehrkosten für die gemäß § 13 zu vereinbarenden zusätzlichen Studienplätze.

(10) Ab Beginn des Jahres 2014 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister den als Ersatz für den Entfall der Studienbeiträge jährlich zur Verfügung stehenden Betrag einvernehmlich mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 festzusetzen. Die Festsetzung dieses Betrages erfolgt unter Berücksichtigung der in der jeweils vorangegangenen Leistungsvereinbarungsperiode eingetretenen Veränderung der Studierendenzahlen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8. Für das zweite und dritte Jahr der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 erfolgt die Festlegung bis zum 31. Dezember 2011.

(11) Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gilt § 12 Abs. 7 letzter Satz mit der Maßgabe, dass anstelle des Grundbudgets das bisherige Grund- und formelgebundene Budget für die Leistungsvereinbarungsperiode 2010 bis 2012 heranzuziehen ist.

Abkürzung

UG

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49

6.

Abschnitt

Budget

§ 141. (1) Die Auswirkungen der Budgetierung der Universitäten aufgrund der §§ 12, 12a, und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend zu evaluieren. Die Evaluierung hat insbesondere die Erbringung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen durch die Universität in der Lehre sowie in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand der Indikatoren „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sowie „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die praktische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bei Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung zu beinhalten.

(2) Die Universitäten können im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren von Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmern personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der jeweils geltenden Fassung, erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke verarbeiten.

(3) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 12a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die Universitäten

1.

datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit

2.

Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu verknüpfen

und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abgangs der Studierenden erhoben werden.

(4) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2014, auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind auf die Budgetierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät ab dem 1. Jänner 2029 anwendbar. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, mit 31. Dezember 2028 erfolgt die Budgetierung und Finanzierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung, BGBl. I Nr. 18/2014.

(6) § 12 Abs. 2 ist hinsichtlich der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nicht anzuwenden. Über die Aufteilung des Gesamtbetrags gemäß § 141b auf die drei in § 12 Abs. 2 genannten Budgetsäulen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister spätestens bis einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Der gemäß § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 zur Finanzierung der Universitäten festgelegte Gesamtbetrag umfasst für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 die Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 8 und 9, die für die Finanzierung der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 18/2014, sowie die für die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 81/2014, vom Bund zu erbringenden Mittel.

Abkürzung

UG

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49

6.

Abschnitt

Budget

§ 141. (1) Die Auswirkungen der Budgetierung der Universitäten aufgrund der §§ 12, 12a, und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend zu evaluieren. Die Evaluierung hat insbesondere die Erbringung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen durch die Universität in der Lehre sowie in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand der Indikatoren „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sowie „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die praktische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bei Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung zu beinhalten.

(2) Die Universitäten können im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren von Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmern personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der jeweils geltenden Fassung, erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke verarbeiten.

(3) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 12a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die Universitäten

1.

datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit

2.

Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu verknüpfen

und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abgangs der Studierenden erhoben werden.

(4) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2014, auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind auf die Budgetierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät ab dem 1. Jänner 2029 anwendbar. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, mit 31. Dezember 2028 erfolgt die Budgetierung und Finanzierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung, BGBl. I Nr. 18/2014.

(6) § 12 Abs. 2 ist hinsichtlich der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nicht anzuwenden. Über die Aufteilung des Gesamtbetrags gemäß § 141b auf die drei in § 12 Abs. 2 genannten Budgetsäulen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister spätestens bis einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Der gemäß § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 zur Finanzierung der Universitäten festgelegte Gesamtbetrag umfasst für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 die Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 8 und 9, die für die Finanzierung der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 18/2014, sowie die für die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 81/2014, vom Bund zu erbringenden Mittel.

(7) Die der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gegenüber den Universitäten insgesamt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Mietforderungen reduzieren sich für die Jahre 2018 bis 2021 um 17.391.000 Euro jährlich. Der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sowie der gemäß § 141b festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 verringern sich im gleichen Ausmaß. Das Rektorat ist verpflichtet, ein Angebot der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zur Reduktion der der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertraglich zustehenden Mietforderungen auch unter allfälligen Bedingungen anzunehmen, sofern diese für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Das zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einer Universität in der Leistungsvereinbarung für die Periode 2016 bis 2018 vereinbarte Globalbudget der Universität verringert sich in jenem Ausmaß, in dem die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die ihr gegenüber dieser Universität aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustehenden Mietforderungen für das Jahr 2018 reduziert.

Abkürzung

UG

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49

6.

Abschnitt

Budget

§ 141. (1) Die Auswirkungen der Budgetierung der Universitäten aufgrund der §§ 12, 12a, und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend zu evaluieren. Die Evaluierung hat insbesondere die Erbringung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen durch die Universität in der Lehre sowie in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand der Indikatoren „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sowie „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die praktische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bei Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung zu beinhalten.

(2) Die Universitäten können im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren von Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmern personenbezogene Daten gemäß § 18 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke verarbeiten.

(3) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 12a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die Universitäten

1.

datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit

2.

Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 in der jeweils geltenden Fassung zu verknüpfen

und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des § 18 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, in der jeweils geltenden Fassung, anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abgangs der Studierenden erhoben werden.

(4) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2014, auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind auf die Budgetierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät ab dem 1. Jänner 2029 anwendbar. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, mit 31. Dezember 2028 erfolgt die Budgetierung und Finanzierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung, BGBl. I Nr. 18/2014.

(6) § 12 Abs. 2 ist hinsichtlich der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nicht anzuwenden. Über die Aufteilung des Gesamtbetrags gemäß § 141b auf die drei in § 12 Abs. 2 genannten Budgetsäulen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister spätestens bis einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Der gemäß § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 zur Finanzierung der Universitäten festgelegte Gesamtbetrag umfasst für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 die Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 8 und 9, die für die Finanzierung der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 18/2014, sowie die für die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 81/2014, vom Bund zu erbringenden Mittel.

(7) Die der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gegenüber den Universitäten insgesamt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Mietforderungen reduzieren sich für die Jahre 2018 bis 2021 um 17.391.000 Euro jährlich. Der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sowie der gemäß § 141b festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 verringern sich im gleichen Ausmaß. Das Rektorat ist verpflichtet, ein Angebot der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zur Reduktion der der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertraglich zustehenden Mietforderungen auch unter allfälligen Bedingungen anzunehmen, sofern diese für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Das zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einer Universität in der Leistungsvereinbarung für die Periode 2016 bis 2018 vereinbarte Globalbudget der Universität verringert sich in jenem Ausmaß, in dem die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die ihr gegenüber dieser Universität aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustehenden Mietforderungen für das Jahr 2018 reduziert.

Abkürzung

UG

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49

6.

Abschnitt

Budget

§ 141. (1) Die Auswirkungen der Budgetierung der Universitäten aufgrund der §§ 12, 12a, und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend zu evaluieren. Die Evaluierung hat insbesondere die Erbringung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen durch die Universität in der Lehre sowie in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand der Indikatoren „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sowie „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die praktische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bei Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung zu beinhalten.

(2) Die Universitäten können im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren von Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmern personenbezogene Daten gemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke verarbeiten.

(3) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 12a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die Universitäten

1.

datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit

2.

Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß § 9 BilDokG 2020 zu verknüpfen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.