Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-08-10
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2004-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 787
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und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abgangs der Studierenden erhoben werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 168, BGBl. I Nr. 93/2021)

(5) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind auf die Budgetierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät ab dem 1. Jänner 2029 anwendbar. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, mit 31. Dezember 2028 erfolgt die Budgetierung und Finanzierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung, BGBl. I Nr. 18/2014.

(6) § 12 Abs. 2 ist hinsichtlich der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nicht anzuwenden. Über die Aufteilung des Gesamtbetrags gemäß § 141b auf die drei in § 12 Abs. 2 genannten Budgetsäulen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister spätestens bis einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Der gemäß § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 zur Finanzierung der Universitäten festgelegte Gesamtbetrag umfasst für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 die Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 8 und 9, die für die Finanzierung der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 18/2014, sowie die für die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 81/2004, vom Bund zu erbringenden Mittel.

(7) Die der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gegenüber den Universitäten insgesamt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Mietforderungen reduzieren sich für die Jahre 2018 bis 2021 um 17.391.000 Euro jährlich. Der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sowie der gemäß § 141b festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 verringern sich im gleichen Ausmaß. Das Rektorat ist verpflichtet, ein Angebot der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zur Reduktion der der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertraglich zustehenden Mietforderungen auch unter allfälligen Bedingungen anzunehmen, sofern diese für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Das zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einer Universität in der Leistungsvereinbarung für die Periode 2016 bis 2018 vereinbarte Globalbudget der Universität verringert sich in jenem Ausmaß, in dem die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die ihr gegenüber dieser Universität aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustehenden Mietforderungen für das Jahr 2018 reduziert.

Abkürzung

UG

6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

Grundsätze

§ 141a. Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (§ 12) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt:

1.

Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung/Entwicklung sowie Erschließung der Künste,

2.

Erhöhung der Transparenz durch Teilung des den Universitäten zur Verfügung stehenden Globalbudgets in Beträge jeweils für die Teilbereiche Lehre, Forschung/Entwicklung bzw. Erschließung der Künste und Infrastruktur einschließlich strategischer Entwicklung,

3.

Erhöhung der Studienqualität, vor allem durch Verbesserung der Betreuungsrelationen und der Studienbedingungen, insbesondere in stark nachgefragten Studien,

4.

Ausbau von Studienplätzen im Einklang mit dem österreichweiten Bedarf, insbesondere in den Fächern der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik („MINT-Fächer“),

5.

Möglichkeit der konkreten Planung der Kapazitäten unter Nutzung der österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch Lenkungsmaßnahmen, insbesondere durch Information, Anreizsysteme und Maßnahmen zur Erhöhung der Verbindlichkeit der Studienwahl,

6.

Verbesserung der sozialen Durchmischung und Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,

7.

Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien und der Anzahl der abgeschlossenen Studien;

Abkürzung

UG

Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

§ 141b. Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11,07 Milliarden €. Die Verteilung auf die einzelnen Universitäten hat gem. § 141c zu erfolgen.

Abkürzung

UG

6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

§ 141b. Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11,07 Milliarden €.

Abkürzung

UG

6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

§ 141b. Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 10,992 Milliarden €.

Abkürzung

UG

6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

§ 141b. Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11 004 600 000 €.

Abkürzung

UG

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 141c. (1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.

(2) Die Mitteilung des Gesamtbetrages für die Finanzierung der Universitäten für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nach den Grundsätzen dieses Abschnittes erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister abweichend von § 12 Abs. 2 bis 31. März 2018.

(3) Den Entwurf der Leistungsvereinbarung für die Periode 2019 bis 2021 hat die Universität abweichend von § 13 Abs. 7 bis 30. Juni 2018 vorzulegen, die Stellungnahme der Bundesministerin oder des Bundesministers dazu hat bis 30. September 2018 zu erfolgen.

Abkürzung

UG

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 141c. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr 8/2018)

Abkürzung

UG

7.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollziehung

Verweisungen

§ 142. (1) Die Bezeichnungen „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in diesem Bundesgesetz beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, auf die Bundesministerin oder den Bundesminister, die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2010 außer Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2010 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(12) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(22) Bis zum 1. Oktober 2011 ist für jedes an der Universität eingerichtete Diplom- und Bachelorstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Curriculum eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 zu definieren und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(23) Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.

(26) Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(12) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(22) Bis zum 1. Oktober 2011 ist für jedes an der Universität eingerichtete Diplom- und Bachelorstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Curriculum eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 zu definieren und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(23) Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.

(26) Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(12) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(22) Bis zum 1. Oktober 2011 ist für jedes an der Universität eingerichtete Diplom- und Bachelorstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Curriculum eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 zu definieren und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(23) Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.

(26) Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.

(27) § 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

(28) § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(12) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(22) Bis zum 1. Oktober 2011 ist für jedes an der Universität eingerichtete Diplom- und Bachelorstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Curriculum eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 zu definieren und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(23) Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.

(26) Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.

(27) § 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

(28) § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

(29) § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(12) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(22) Bis zum 1. Oktober 2011 ist für jedes an der Universität eingerichtete Diplom- und Bachelorstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Curriculum eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 zu definieren und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(23) Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.

(26) Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.

(27) § 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

(28) § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

(29) § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

(29) § 61 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 sind erstmalig für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden. § 90 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(12) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(22) Bis zum 1. Oktober 2011 ist für jedes an der Universität eingerichtete Diplom- und Bachelorstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Curriculum eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 zu definieren und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(23) Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.

(26) Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.

(27) § 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

(28) § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

(29) § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

(29) § 61 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 sind erstmalig für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden. § 90 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.

(30) Studienbeiträge gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013 sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung. Folgende Regelungen über Studienbeiträge in Satzungen von Universitäten gelten vom 1. Juni 2012 bis zum Wirksamwerden des § 91 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013 als Bundesgesetze:

1.

§ 23 und § 23a der Satzung der Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr. 129;

2.

Satzungsteil Studienbeitrag der Satzung der Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 6. Juni 2012, 35.a Stück, 38. Sondernummer;

3.

§ 44 des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung der Universität Innsbruck, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 19. Juni 2012, 35. Stück, Nr. 322;

4.

§ 31 und § 31a des Satzungsteils Studienrecht der Satzung der Technischen Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz vom 6. Juni 2012, 17. Stück, Nr. 167;

5.

§ 22 und § 23 des Satzungsteils 5 der Veterinärmedizinischen Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 1. Juni 2012, 21. Stück, Nr. 49;

6.

§ 29a und § 29b der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16. Mai 2012, 33. Stück, Nr. 208;

7.

§ 46 und § 47 des Satzungsteils Studienrecht der Satzung der Universität Linz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Linz vom 29. Juni 2012, 26. Stück, Nr. 228;

8.

§ 1 und § 2 des Satzungsteiles Studienbeitrag der Satzung der Universität Mozarteum Salzburg, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 21. Mai 2012, 23. Stück, Nr. 42;

9.

§ 121 und § 122 der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 20. Juni 2012, Mitteilungsblatt 20.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(12) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(22) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 28.2.2013 außer Kraft.)

(23) Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.

(26) Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.

(27) § 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

(28) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 28.2.2013 außer Kraft.)

(29) § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

(29) § 61 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 sind erstmalig für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden. § 90 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.

(30) Studienbeiträge gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013 sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung. Folgende Regelungen über Studienbeiträge in Satzungen von Universitäten gelten vom 1. Juni 2012 bis zum Wirksamwerden des § 91 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013 als Bundesgesetze:

1.

§ 23 und § 23a der Satzung der Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr. 129;

2.

Satzungsteil Studienbeitrag der Satzung der Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 6. Juni 2012, 35.a Stück, 38. Sondernummer;

3.

§ 44 des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung der Universität Innsbruck, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 19. Juni 2012, 35. Stück, Nr. 322;

4.

§ 31 und § 31a des Satzungsteils Studienrecht der Satzung der Technischen Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz vom 6. Juni 2012, 17. Stück, Nr. 167;

5.

§ 22 und § 23 des Satzungsteils 5 der Veterinärmedizinischen Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 1. Juni 2012, 21. Stück, Nr. 49;

6.

§ 29a und § 29b der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16. Mai 2012, 33. Stück, Nr. 208;

7.

§ 46 und § 47 des Satzungsteils Studienrecht der Satzung der Universität Linz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Linz vom 29. Juni 2012, 26. Stück, Nr. 228;

8.

§ 1 und § 2 des Satzungsteiles Studienbeitrag der Satzung der Universität Mozarteum Salzburg, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 21. Mai 2012, 23. Stück, Nr. 42;

9.

§ 121 und § 122 der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 20. Juni 2012, Mitteilungsblatt 20.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(12) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(22) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 28.2.2013 außer Kraft.)

(23) Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.

(26) Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.

(27) § 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

(28) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 28.2.2013 außer Kraft.)

(29) § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

(29) § 61 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 sind erstmalig für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden. § 90 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.

(30) Studienbeiträge gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013 sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung. Folgende Regelungen über Studienbeiträge in Satzungen von Universitäten gelten vom 1. Juni 2012 bis zum Wirksamwerden des § 91 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013 als Bundesgesetze:

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