Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung - AVV)StF. BGBl. II Nr. 389/2002

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-11-01
Letzte Aktualisierung 2016-02-01
Status Aufgehoben · 2007-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 95
Änderungshistorie JSON API

(4) Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Abs. 2 Z 2 angewendet werden.

(5) Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend zu Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

§ 12. (1) Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß § 10 Abs. 4 ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.

(2) Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

1.

kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet,

2.

höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten darf und

3.

höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten.

(3) Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 nicht überschreitet.

(4) Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Abs. 2 Z 2 angewendet werden.

(5) Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend zu Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.

Abkürzung

AVV

Emissionserklärung

§ 13. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr muss der Behörde jährlich eine Emissionserklärung gemäß den Inhalten von Anlage 6 zu dieser Verordnung übermitteln. Wird die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Dampfkessel betrieben, besteht diese Verpflichtung bereits ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 2 MW. Die Behörde muss die Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf Vollständigkeit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Umweltbundesamt GmbH zum Zwecke der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten mitteilen.

(2) Die Emissionserklärung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen. Die in der Emissionserklärung verlangten Angaben müssen Folgendes enthalten:

1.

Angaben zum Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;

2.

Angaben zur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;

3.

Angaben zur Emissionsquelle;

4.

im Erklärungszeitraum verbrannte Brennstoffe und Abfälle;

5.

Angaben über die Konzentration und Gesamtmasse von Emissionen in die Luft und in das Wasser;

6.

festgestellte Grenzwertüberschreitungen und Überschreitungsursache.

(3) Die Übermittlung der Emissionserklärung muss spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. März auf elektronischem Weg erfolgen.

Abkürzung

AVV

Emissionserklärung

§ 13. (1) Eine Emissionserklärung ist jährlich im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln, wobei folgende Reihenfolge einzuhalten ist:

1.

Eintragung oder – sofern die Eintragung bereits erfolgt ist – allfällige Aktualisierung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung gemäß § 13a,

2.

Abfall-Input-Output-Meldung gemäß Anlage 7 auf Basis von fortlaufenden Aufzeichnungen für alle (Mit)Verbrennungsanlagen des Meldepflichtigen,

3.

Luftemissionserklärung gemäß Anlage 6.

Die Wasseremissionserklärung gemäß Anlage 6 kann nach der Eintragung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung erfolgen.

(2) Eine Luftemissionserklärung, eine Abfall-Input-Output-Meldung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind nur erforderlich, wenn die Nennkapazität der gesamten (Mit) Verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.

(3) Die Berichtseinheiten für Luftemissionen (BE_AVV) sind entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Luftgrenzwerten anzulegen. Sind für eine Verbrennungslinie Grenzwerte einzuhalten, ist für diese Linie eine Luftemissionserklärung zu übermitteln und eine Berichtseinheit BE_AVV anzulegen. Besteht die (Mit) Verbrennungsanlage jedoch aus mehreren Linien, für die gemeinsam die Grenzwerte einzuhalten sind, ist für diese Linien eine einzige Luftemissionserklärung zu übermitteln und die Berichtseinheit BE_AVV hat die jeweiligen Linien zu enthalten.

(4) Berichtseinheiten für Abfall-Input-Output-Meldungen von eingesetzten und von anfallenden Abfällen (BE_ABIL) sind entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen (vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) unter Berücksichtigung der für die Linien genehmigten Abfälle anzulegen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.1 vom 12. September 2007, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist dabei anzuwenden. Die Berichtseinheit BE_ABIL muss nicht deckungsgleich mit einer Berichtseinheit BE_AVV sein. Besteht eine Berichtseinheit BE_AVV aus mehreren Linien und sind für diese Linien unterschiedliche Abfälle genehmigt, so ist für jede Linie eine eigene Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen. Verfügen mehrere Berichtseinheiten BE_AVV über ein gemeinsames Input-Pufferlager, sodass der Abfallinput nicht den einzelnen Berichtseinheiten BE_AVV zugeordnet werden kann, so ist hierfür nur eine einzige Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen.

(5) Eine Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser (BE_WAV) ist pro (Mit)Verbrennungsanlage am Standort anzulegen, wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas, für das Emissionsgrenzwerte in das Wasser einzuhalten sind, anfällt. Werden jedoch Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgas aus mehreren (Mit)Verbrennungsanlagen am Standort gemeinsam in einer Abwasserreinigungsanlage behandelt und gelten für diese die gleichen Emissionsgrenzwerte in das Wasser, ist nur eine Berichtseinheit BE_WAV anzulegen. Die Berechnung der Frachten auf Basis der nächstgelegenen abstromseitigen Messung ist zulässig.

(6) Die Emissionserklärungen haben auf Basis von Berichtseinheiten gemäß den Abs. 3 bis 5 und gemäß den Anlagen 6 und 7 zu erfolgen. Sie umfassen Stamm- und Bewegungsdaten.

(7) Der Emissionserklärung sind zusätzlich zu den Inhalten des Abs. 6 im Einzelfall weitere Beilagen als Dateianhänge anzuschließen, wenn

1.

die Behörde die jährliche Übermittlung konkreter Inhalte in der Genehmigung vorgeschrieben hat oder

2.

dies zur Überprüfung der Emissionserklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität erforderlich ist.

(8) Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen zum Zweck der Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen im Rahmen von Luftemissionserklärungen Schnittstellen einrichten. Dafür ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Aufzeichnungen, Schnittstellen und Meldungen einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Inhaber von (Mit) Verbrennungsanlagen müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige Datei mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller ihrer (Mit)Verbrennungsanlagen erstellen und am EDM-Portal hochladen. Das am EDM-Portal veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für elektronische Abfall-Input-Output-Meldungen von Abfall(mit) verbrennungsanlagen“ ist dabei anzuwenden. Mit

In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.

(9) Die Behörde hat die Luft- und Wasseremissionserklärungen mit Unterstützung durch die Anwendung eVerbrennung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Die Abfall-Input-Output-Meldung der in der (Mit)Verbrennungsanlage eingesetzten und der anfallenden Abfälle ist, soweit dies für die Plausibilitätsprüfung der Luft- und Wasseremissionen erforderlich ist, ebenfalls auf Plausibilität zu prüfen. Die Emissionserklärung und die Prüfergebnisse werden von der Anwendung eVerbrennung im pdf-Format zur weiteren Verwendung (zB in einem elektronischen Akt) zur Verfügung gestellt.

(10) Die Emissionserklärungen haben den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden. Emissionserklärungen müssen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April übermittelt werden. Informationen über Zeiträume von mehr als einem Monat, in denen keine (Mit)Verbrennung erfolgte, sind in den Betriebsdaten unter „Emissionsverhalten“ mit einer kurzen Begründung anzugeben (zB Inbetriebnahme der Anlage mit 10. Mai).

(11) Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen bei (Mit) Verbrennungsanlagen, die dem EG-K unterliegen, für definierte, einen Monat übersteigende Betriebszeiträume, in denen keine Abfälle eingesetzt werden, in der Genehmigung Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, sofern die Vorgaben des EG-K eingehalten werden. In diesen Fällen muss die Behörde eine entsprechende Dokumentation gemäß Abs. 7 vorschreiben. Für Betriebszeiträume, in denen Abfälle eingesetzt werden, sind im Rahmen der Abfall-Input-Output-Meldung die Zusammenfassungen gemäß Anlage 7 getrennt anzugeben.

(12) Luft- und Wasseremissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus dem Register zu löschen.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Emissionserklärung

§ 13. (1) Eine Emissionserklärung ist jährlich im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln, wobei folgende Reihenfolge einzuhalten ist:

1.

Eintragung oder – sofern die Eintragung bereits erfolgt ist – allfällige Aktualisierung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung gemäß § 13a,

2.

Abfall-Input-Output-Meldung gemäß Anlage 7 auf Basis von fortlaufenden Aufzeichnungen für alle (Mit)Verbrennungsanlagen des Meldepflichtigen,

3.

Luftemissionserklärung gemäß Anlage 6.

Die Wasseremissionserklärung gemäß Anlage 6 kann nach der Eintragung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung erfolgen.

(2) Eine Luftemissionserklärung, eine Abfall-Input-Output-Meldung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind nur erforderlich, wenn die Nennkapazität der gesamten (Mit) Verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.

(3) Die Berichtseinheiten für Luftemissionen (BE_AVV) sind entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Luftgrenzwerten anzulegen. Sind für eine Verbrennungslinie Grenzwerte einzuhalten, ist für diese Linie eine Luftemissionserklärung zu übermitteln und eine Berichtseinheit BE_AVV anzulegen. Besteht die (Mit) Verbrennungsanlage jedoch aus mehreren Linien, für die gemeinsam die Grenzwerte einzuhalten sind, ist für diese Linien eine einzige Luftemissionserklärung zu übermitteln und die Berichtseinheit BE_AVV hat die jeweiligen Linien zu enthalten.

(4) Berichtseinheiten für Abfall-Input-Output-Meldungen von eingesetzten und von anfallenden Abfällen (BE_ABIL) sind entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen (vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) unter Berücksichtigung der für die Linien genehmigten Abfälle anzulegen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.1 vom 12. September 2007, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist dabei anzuwenden. Die Berichtseinheit BE_ABIL muss nicht deckungsgleich mit einer Berichtseinheit BE_AVV sein. Besteht eine Berichtseinheit BE_AVV aus mehreren Linien und sind für diese Linien unterschiedliche Abfälle genehmigt, so ist für jede Linie eine eigene Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen. Verfügen mehrere Berichtseinheiten BE_AVV über ein gemeinsames Input-Pufferlager, sodass der Abfallinput nicht den einzelnen Berichtseinheiten BE_AVV zugeordnet werden kann, so ist hierfür nur eine einzige Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen.

(5) Eine Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser (BE_WAV) ist pro (Mit)Verbrennungsanlage am Standort anzulegen, wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas, für das Emissionsgrenzwerte in das Wasser einzuhalten sind, anfällt. Werden jedoch Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgas aus mehreren (Mit)Verbrennungsanlagen am Standort gemeinsam in einer Abwasserreinigungsanlage behandelt und gelten für diese die gleichen Emissionsgrenzwerte in das Wasser, ist nur eine Berichtseinheit BE_WAV anzulegen. Die Berechnung der Frachten auf Basis der nächstgelegenen abstromseitigen Messung ist zulässig.

(6) Die Emissionserklärungen haben auf Basis von Berichtseinheiten gemäß den Abs. 3 bis 5 und gemäß den Anlagen 6 und 7 zu erfolgen. Sie umfassen Stamm- und Bewegungsdaten.

(7) Der Emissionserklärung sind zusätzlich zu den Inhalten des Abs. 6 im Einzelfall weitere Beilagen als Dateianhänge anzuschließen, wenn

1.

die Behörde die jährliche Übermittlung konkreter Inhalte in der Genehmigung vorgeschrieben hat oder

2.

dies zur Überprüfung der Emissionserklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität erforderlich ist.

(8) Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen zum Zweck der Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen im Rahmen von Luftemissionserklärungen Schnittstellen einrichten. Dafür ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Aufzeichnungen, Schnittstellen und Meldungen einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Inhaber von (Mit) Verbrennungsanlagen müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige Datei mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller ihrer (Mit)Verbrennungsanlagen erstellen und am EDM-Portal hochladen. Das am EDM-Portal veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für elektronische Abfall-Input-Output-Meldungen von Abfall(mit) verbrennungsanlagen“ ist dabei anzuwenden. Mit In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.

(9) Die Behörde hat die Luft- und Wasseremissionserklärungen mit Unterstützung durch die Anwendung eVerbrennung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Die Abfall-Input-Output-Meldung der in der (Mit)Verbrennungsanlage eingesetzten und der anfallenden Abfälle ist, soweit dies für die Plausibilitätsprüfung der Luft- und Wasseremissionen erforderlich ist, ebenfalls auf Plausibilität zu prüfen. Die Emissionserklärung und die Prüfergebnisse werden von der Anwendung eVerbrennung im pdf-Format zur weiteren Verwendung (zB in einem elektronischen Akt) zur Verfügung gestellt.

(10) Die Emissionserklärungen haben den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden. Emissionserklärungen müssen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April übermittelt werden. Informationen über Zeiträume von mehr als einem Monat, in denen keine (Mit)Verbrennung erfolgte, sind in den Betriebsdaten unter „Emissionsverhalten“ mit einer kurzen Begründung anzugeben (zB Inbetriebnahme der Anlage mit 10. Mai).

(11) Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen bei (Mit) Verbrennungsanlagen, die dem EG-K unterliegen, für definierte, einen Monat übersteigende Betriebszeiträume, in denen keine Abfälle eingesetzt werden, in der Genehmigung Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, sofern die Vorgaben des EG-K eingehalten werden. In diesen Fällen muss die Behörde eine entsprechende Dokumentation gemäß Abs. 7 vorschreiben. Für Betriebszeiträume, in denen Abfälle eingesetzt werden, sind im Rahmen der Abfall-Input-Output-Meldung die Zusammenfassungen gemäß Anlage 7 getrennt anzugeben.

(12) Luft- und Wasseremissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus dem Register zu löschen.

Abkürzung

AVV

Registrierung

§ 13a. (1) Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die gemäß § 13 Abs. 2 keine Emissionserklärungen übermitteln müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit) Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit) Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit) Verbrennungsanlage zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 zu kennzeichnen.

(2) Die Behörde hat die Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Emissionserklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Eintragungen für Anlagen, die nicht emissionserklärungspflichtig sind, sind stichprobenartig zu prüfen.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Registrierung

§ 13a. (1) Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die gemäß § 13 Abs. 2 keine Emissionserklärungen übermitteln müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit) Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit) Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit) Verbrennungsanlage zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 zu kennzeichnen.

(2) Die Behörde hat die Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Emissionserklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Eintragungen für Anlagen, die nicht emissionserklärungspflichtig sind, sind stichprobenartig zu prüfen.

Abkürzung

AVV

4.

Abschnitt

Andere als normale Betriebsbedingungen

§ 14. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.

(3) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern

1.

der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m 3 nicht überschritten wird,

2.

die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und

3.

die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.

(4) Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

4.

Abschnitt

Andere als normale Betriebsbedingungen

§ 14. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.

(3) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern

1.

der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m 3 nicht überschritten wird,

2.

die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und

3.

die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.

(4) Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.

Abkürzung

AVV

4.

Abschnitt

Andere als normale Betriebsbedingungen

§ 14. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.

(3) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern

1.

der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m 3 nicht überschritten wird,

2.

die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und

3.

die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.

(3a) Wird der Gesamtemissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert für Quecksilber und seine Verbindungen gemäß Anlage 2 Kapitel 2.1a überschritten, darf die Anlage zur Zementerzeugung abweichend zu Abs. 2 und 3 für einen Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr weiter betrieben werden, sofern der Anlageninhaber nachweist, dass diese Überschreitung auf Grund der Rohmaterialien entstanden ist, und ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung weiterer Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Quecksilber vorlegt. Diese Ausnahme darf nur einmal in Anspruch genommen werden.

(4) Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

4.

Abschnitt

Andere als normale Betriebsbedingungen

§ 14. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.

(3) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern

1.

der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m 3 nicht überschritten wird,

2.

die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und

3.

die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.

(3a) Wird der Gesamtemissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert für Quecksilber und seine Verbindungen gemäß Anlage 2 Kapitel 2.1a überschritten, darf die Anlage zur Zementerzeugung abweichend zu Abs. 2 und 3 für einen Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr weiter betrieben werden, sofern der Anlageninhaber nachweist, dass diese Überschreitung auf Grund der Rohmaterialien entstanden ist, und ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung weiterer Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Quecksilber vorlegt. Diese Ausnahme darf nur einmal in Anspruch genommen werden.

(4) Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.

Abkürzung

AVV

Prüfung

§ 15. (1) Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten.

(2) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund ausstellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Anlageninhaber mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden muss. Bei Anlagen ab einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde muss der schriftliche Befund innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfung auf elektronischem Weg der Behörde übermittelt werden.

(3) Werden im Rahmen der Prüfungstätigkeit Abweichungen vom konsensgemäßen Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgestellt und kann der konsensgemäße Betrieb nicht sofort hergestellt werden, so muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.

Abkürzung

AVV

Prüfung

§ 15. (1) Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten.

(2) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund ausstellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Anlageninhaber mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden muss.

(3) Werden im Rahmen der Prüfungstätigkeit Abweichungen vom konsensgemäßen Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgestellt und kann der konsensgemäße Betrieb nicht sofort hergestellt werden, so muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.

Abkürzung

AVV

Prüfung

§ 15. (1) Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten. Werden Abfälle verbrannt, die § 6a Abs. 1 unterliegen, muss die Prüfung zusätzlich die Punkte gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14 enthalten, sofern die Untersuchungen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 nicht zur Gänze von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

(2) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund ausstellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Anlageninhaber mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden muss.

(3) Werden im Rahmen der Prüfungstätigkeit Abweichungen vom konsensgemäßen Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgestellt und kann der konsensgemäße Betrieb nicht sofort hergestellt werden, so muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Prüfung

§ 15. (1) Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten. Werden Abfälle verbrannt, die § 6a Abs. 1 unterliegen, muss die Prüfung zusätzlich die Punkte gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14 enthalten, sofern die Untersuchungen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 nicht zur Gänze von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

(2) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund ausstellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Anlageninhaber mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden muss.

(3) Werden im Rahmen der Prüfungstätigkeit Abweichungen vom konsensgemäßen Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgestellt und kann der konsensgemäße Betrieb nicht sofort hergestellt werden, so muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.

Abkürzung

AVV

Schutz des Bodens und der Gewässer; Verweis auf wasserrechtliche Bestimmungen

§ 16. (1) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.

(2) Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Schutz des Bodens und der Gewässer; Verweis auf wasserrechtliche Bestimmungen

§ 16. (1) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.

(2) Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.

Abkürzung

AVV

Rückstände

§ 17. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.

(2) Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

(3) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Gesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TS (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) sind einer umweltgerechten Beseitigung zuzuführen, sofern der Gehalt an Dioxinen nicht durch eine spezifische Behandlung nach dem Stand der Technik unter den genannten Grenzwert reduziert wird.

(4) Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.

Abkürzung

AVV

Rückstände

§ 17. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.

(2) Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

(3) Eine obertägige Verwertung von Rückständen aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Dioxingesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TM (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) ist nicht zulässig.

(4) Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.

Abkürzung

AVV

Rückstände

§ 17. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.

(2) Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

(3) Eine obertägige Verwertung von Rückständen aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Dioxingesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TM (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) ist nicht zulässig.

(4) Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.

(5) Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen.

(6) Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.

(7) Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung ist der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Rückstände

§ 17. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.

(2) Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

(3) Eine obertägige Verwertung von Rückständen aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Dioxingesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TM (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) ist nicht zulässig.

(4) Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.

(5) Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen.

(6) Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.

(7) Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung ist der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.

Abkürzung

AVV

Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

§ 18. (1) Die Behörde muss die Emissionserklärungen gemäß § 13 und die schriftlichen Befunde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(2) Weiters muss die Behörde eine Liste jener Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich machen, deren Inhaber keine Emissionserklärungen gemäß § 13 Abs. 1 abgeben müssen.

Abkürzung

AVV

Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

§ 18. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der (Mit) Verbrennungsanlagen zum Inhalt hat. Dabei wird über die Durchführung der Prozesse und der Emissionen in die Luft und in das Wasser im Vergleich zu den Grenzwerten berichtet. Weiters enthält der Bericht eine Liste derjenigen (Mit)Verbrennungsanlagen, die keine Emissionserklärung abgeben müssen.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

§ 18. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der (Mit) Verbrennungsanlagen zum Inhalt hat. Dabei wird über die Durchführung der Prozesse und der Emissionen in die Luft und in das Wasser im Vergleich zu den Grenzwerten berichtet. Weiters enthält der Bericht eine Liste derjenigen (Mit)Verbrennungsanlagen, die keine Emissionserklärung abgeben müssen.

Abkürzung

AVV

Abfallende für Ersatzbrennstoffe

§ 18a. (1) Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). In den Aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte muss jeweils ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 9 Kapitel 2.8 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

gefährliche Abfälle und

2.

Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.

(3) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln:

1.

Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete,

2.

Änderungen der vorgesehenen Abnehmer und

3.

die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 9 Kapitel 2.9.

Diese Angaben müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.

(4) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Abnehmer gemeinsam mit dem Ersatzbrennstoffprodukt nachweislich Folgendes übermitteln:

1.

den gültigen Beurteilungsnachweis einschließlich der eindeutigen Kennung und

2.

Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Anlage 9 Kapitel 1.5.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.

(6) Für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen gilt § 11a Abs. 6.

(7) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Ersatzbrennstoffprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(8) Bei der Herstellung von Ersatzbrennstoffen, bei denen der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss die ÖNORM CEN/TS 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 1. Juli 2006, einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden.

Abkürzung

AVV

Abfallende für Ersatzbrennstoffe

§ 18a. (1) Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). In den Aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte muss jeweils ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 9 Kapitel 2.8 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

gefährliche Abfälle und

2.

Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.

(3) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln:

1.

Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete,

2.

Änderungen der vorgesehenen Abnehmer und

3.

die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 9 Kapitel 2.9.

Diese Angaben müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.

(4) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Abnehmer gemeinsam mit dem Ersatzbrennstoffprodukt nachweislich Folgendes übermitteln:

1.

den gültigen Beurteilungsnachweis einschließlich der eindeutigen Kennung und

2.

Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Anlage 9 Kapitel 1.5.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.

(6) Für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen gilt § 11a Abs. 6.

(7) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Ersatzbrennstoffprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(8) Bei der Herstellung von Ersatzbrennstoffen, bei denen der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss die ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011, einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Abfallende für Ersatzbrennstoffe

§ 18a. (1) Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). In den Aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte muss jeweils ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 9 Kapitel 2.8 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

gefährliche Abfälle und

2.

Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.

(3) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln:

1.

Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete,

2.

Änderungen der vorgesehenen Abnehmer und

3.

die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 9 Kapitel 2.9.

Diese Angaben müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.

(4) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Abnehmer gemeinsam mit dem Ersatzbrennstoffprodukt nachweislich Folgendes übermitteln:

1.

den gültigen Beurteilungsnachweis einschließlich der eindeutigen Kennung und

2.

Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Anlage 9 Kapitel 1.5.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.

(6) Für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen gilt § 11a Abs. 6.

(7) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Ersatzbrennstoffprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(8) Bei der Herstellung von Ersatzbrennstoffen, bei denen der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss die ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011, einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden.

Abkürzung

AVV

5.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen

§ 19. (1) Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.

(2) Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

5.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen

§ 19. (1) Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.

(2) Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.

Abkürzung

AVV

Übergangsbestimmungen für Emissionserklärungen

§ 19a. Emissionserklärungen über den Erklärungszeitraum 2006 oder 2007 können entweder

1.

gemäß § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002 bis 31. März 2008 übermittelt werden oder

2.

gemäß § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis 1. November 2008 übermittelt werden. Bei der Abfall-Input-Output-Meldung können Erleichterungen gemäß der Anlage 7 Punkt 4 angewendet werden.

Abkürzung

AVV

Übergangsbestimmungen für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen

§ 19b. (1) Sofern am 1. Jänner 2011 für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese 12 Monate nach dem Inkrafttreten gemäß § 20 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.

(2) Wenn in bestehenden Genehmigungen für Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 abweichende Bestimmungen enthalten sind, die ein höheres Schutzniveau als diese Verordnung bewirken, muss der Inhaber der Mitverbrennungsanlage binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 an die Behörde darlegen, mit welchen Grenzwerten (Median und 80-er Perzentil) unter Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen für den oder die betreffenden Parameter das gleiche Schutzniveau wie in der bestehenden Genehmigung erreicht wird. Die Umstellung auf die neuen Vorschriften für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen hinsichtlich der betroffenen Parameter muss in diesem Fall ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme über die Anpassung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2012, erfolgen.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Übergangsbestimmungen für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen

§ 19b. (1) Sofern am 1. Jänner 2011 für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese 12 Monate nach dem Inkrafttreten gemäß § 20 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.

(2) Wenn in bestehenden Genehmigungen für Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 abweichende Bestimmungen enthalten sind, die ein höheres Schutzniveau als diese Verordnung bewirken, muss der Inhaber der Mitverbrennungsanlage binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 an die Behörde darlegen, mit welchen Grenzwerten (Median und 80-er Perzentil) unter Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen für den oder die betreffenden Parameter das gleiche Schutzniveau wie in der bestehenden Genehmigung erreicht wird. Die Umstellung auf die neuen Vorschriften für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen hinsichtlich der betroffenen Parameter muss in diesem Fall ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme über die Anpassung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2012, erfolgen.

Abkürzung

AVV

Übergangsbestimmungen für Ersatzbrennstoffprodukte

§ 19c. Ab dem 1. Jänner 2012 ist diese Verordnung auf Ersatzbrennstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 als Produkte verwendet worden sind und weiterhin verwendet werden sollen.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Übergangsbestimmungen für Ersatzbrennstoffprodukte

§ 19c. Ab dem 1. Jänner 2012 ist diese Verordnung auf Ersatzbrennstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 als Produkte verwendet worden sind und weiterhin verwendet werden sollen.

Abkürzung

AVV

In-Kraft-Treten

§ 20. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Abkürzung

AVV

In-Kraft-Treten

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, § 3 Z 1, 2, 7, 25, 26 und 27, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 6, 7 und 9, § 9 Abs. 10 und 11, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 13, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18, § 19a samt Überschrift, § 21 und die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.

(3) § 19a und Anlage 7 Punkt 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 treten mit Ablauf des 1. November 2008 außer Kraft.

Abkürzung

AVV

In-Kraft-Treten

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, § 3 Z 1, 2, 7, 25, 26 und 27, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 6, 7 und 9, § 9 Abs. 10 und 11, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 13, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18, § 19a samt Überschrift, § 21 und die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.

(3) § 19a und Anlage 7 Punkt 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 treten mit Ablauf des 1. November 2008 außer Kraft.

(4) Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 5 Abs. 1 Z 7, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 7 und 11, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 18a samt Überschrift, § 19b samt Überschrift, § 19c samt Überschrift, Anlage 1 Kapitel 1, Anlage 2 Kapitel 2.1, Anlage 4 Kapitel 1, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Z 13, Anlage 8 und Anlage 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 476/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Abkürzung

AVV

In-Kraft-Treten

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, § 3 Z 1, 2, 7, 25, 26 und 27, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 6, 7 und 9, § 9 Abs. 10 und 11, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 13, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18, § 19a samt Überschrift, § 21 und die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.

(3) § 19a und Anlage 7 Punkt 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 treten mit Ablauf des 1. November 2008 außer Kraft.

(4) Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 5 Abs. 1 Z 7, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 7 und 11, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 18a samt Überschrift, § 19b samt Überschrift, § 19c samt Überschrift, Anlage 1 Kapitel 1, Anlage 2 Kapitel 2.1, Anlage 4 Kapitel 1, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Z 13, Anlage 8 und Anlage 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 476/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, 1a, 1b und 5, § 3 Z 7, 24, 26a, 33, 34, 40a, 44 und 45, § 5 Abs. 1 Z 4a und 4b, § 6 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 6, 12 und 13, § 10 Abs. 4, § 11a Abs. 2 Z 5 lit. d, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 17 Abs. 5 bis 7, § 18a Abs. 8, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Kapitel 2 lit. h, Anlage 2 Text nach der Überschrift, Kapitel 1.3, Kapitel 2.1 lit. a und f, Kapitel 3.1 bis 3.3 und 3.5, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Z 7, Z 10, Z 18 und Z 20, Anlage 8 Kapitel 1.7, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.9, Kapitel 2.10, Kapitel 2.12, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14, Anlage 9 Kapitel 1.3, Kapitel 1.5, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.4, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.8 und Kapitel 2.9 und Anlage 10 und Anlage 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 14 Abs. 3a und Anlage 2 Kapitel 2.1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

In-Kraft-Treten

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, § 3 Z 1, 2, 7, 25, 26 und 27, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 6, 7 und 9, § 9 Abs. 10 und 11, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 13, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18, § 19a samt Überschrift, § 21 und die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.

(3) § 19a und Anlage 7 Punkt 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 treten mit Ablauf des 1. November 2008 außer Kraft.

(4) Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 5 Abs. 1 Z 7, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 7 und 11, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 18a samt Überschrift, § 19b samt Überschrift, § 19c samt Überschrift, Anlage 1 Kapitel 1, Anlage 2 Kapitel 2.1, Anlage 4 Kapitel 1, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Z 13, Anlage 8 und Anlage 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 476/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, 1a, 1b und 5, § 3 Z 7, 24, 26a, 33, 34, 40a, 44 und 45, § 5 Abs. 1 Z 4a und 4b, § 6 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 6, 12 und 13, § 10 Abs. 4, § 11a Abs. 2 Z 5 lit. d, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 17 Abs. 5 bis 7, § 18a Abs. 8, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Kapitel 2 lit. h, Anlage 2 Text nach der Überschrift, Kapitel 1.3, Kapitel 2.1 lit. a und f, Kapitel 3.1 bis 3.3 und 3.5, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Z 7, Z 10, Z 18 und Z 20, Anlage 8 Kapitel 1.7, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.9, Kapitel 2.10, Kapitel 2.12, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14, Anlage 9 Kapitel 1.3, Kapitel 1.5, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.4, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.8 und Kapitel 2.9 und Anlage 10 und Anlage 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 14 Abs. 3a und Anlage 2 Kapitel 2.1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Abkürzung

AVV

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 21. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332/91 vom 28. Dezember 2000;

2.

Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle, ABl. Nr. L 365/34 vom 31. Dezember 1994;

3.

Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll, ABl. Nr. L 163/32 vom 14. Juni 1989;

4.

Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll, ABl. Nr. L 203/50 vom 15. Juli 1989;

5.

Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung, ABl. Nr. L 194/23 vom 25. Juli 1975.

Abkürzung

AVV

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 21. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 52, umgesetzt.

Abkürzung

AVV

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 21. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 52, umgesetzt.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, umgesetzt.

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 21. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 52, umgesetzt.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, umgesetzt.

Abkürzung

AVV

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte (G tief Abfall) für Verbrennungsanlagen

Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl gemäß § 21 AWG bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten:

1.

Halbstundenmittelwerte:

```

a)

staubförmige Emissionen ..................... 10 mg/m3

```

```

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe,

```

angegeben als organisch gebundener

Kohlenstoff insgesamt ....................... 10 mg/m3

```

c)

Chlorwasserstoff (HCl) ...................... 10 mg/m3

```

```

d)

Fluorwasserstoff (HF) ....................... 0,7 mg/m3

```

```

e)

Schwefeldioxid (SO tief 2) .................. 50 mg/m3

```

```

f)

Stickstoffoxide (NO und NOtief 2), angegeben

```

als NO tief 2

bei einer Nennkapazität bis 2 t tief Abfall/h 300 mg/m3

bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis

6 t tief Abfall/h ........................... 200 mg/m3

bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t

tief Abfall/h ............................... 100 mg/m3

```

g)

Kohlenstoffmonoxid (CO) ..................... 100 mg/m3

```

```

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben

```

als Hg ...................................... 0,05 mg/m3

```

2.

Tagesmittelwerte:

```

```

a)

staubförmige Emissionen ..................... 10 mg/m3

```

```

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe,

```

angegeben als organisch gebundener

Kohlenstoff insgesamt ....................... 10 mg/m3

```

c)

Chlorwasserstoff (HCl) ...................... 10 mg/m3

```

```

d)

Fluorwasserstoff (HF) ....................... 0,5 mg/m3

```

```

e)

Schwefeldioxid (SO tief 2) .................. 50 mg/m3

```

```

f)

Stickstoffoxide (NO und NO tief 2), angegeben

```

als NO tief 2

bei einer Nennkapazität bis 2 t tief Abfall/h 200 mg/m3

bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis

6 t tief Abfall/h ........................... 150 mg/m3

bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t

tief Abfall/h

- für Neuanlagen ............................ 70 mg/m3

- für bestehende Anlagen .................... 100 mg/m3

```

g)

Kohlenstoffmonoxid (CO) ..................... 50 mg/m3

```

```

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben

```

als Hg ...................................... 0,05 mg/m3

```

3.

Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

```

```

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen,

```

angegeben als Cd und Tl ..................... 0,05 mg/m3

```

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei,

```

Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel,

Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen,

angegeben als Sigma Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu,

Mn, Ni, V, Sn ............................... 0,5 mg/m3

```

c)

Ammoniak, angegeben als NH tief 3 (wenn

```

NH tief 3 oder ähnliche Substanzen zur

Entstickung eingesetzt werden) .............. 5 mg/m3

```

4.

Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

```

Dioxine und Furane .......................... 0,1 ng/m3

Abkürzung

AVV

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte (G tief Abfall) für Verbrennungsanlagen

Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl gemäß § 16 Abs. 3 AWG 2002 bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten:

1.

Halbstundenmittelwerte:

a)

staubförmige Emissionen 10 mg/m 3

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt 10 mg/m 3

c)

Chlorwasserstoff (HCl) .. ....................10 mg/m 3

d)

Fluorwasserstoff (HF) 0,7 mg/m 3

e)

Schwefeldioxid (SO 2 ) 50 mg/m 3

f)

Stickstoffoxide (NO und NO 2 ), angegeben als NO 2 bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall /h 300 mg/m 3

bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall /h 200 mg/m 3

bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall /h 100 mg/m 3

g)

Kohlenstoffmonoxid (CO) 100 mg/m 3

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,05 mg/m 3

2.

Tagesmittelwerte:

a)

staubförmige Emissionen 10 mg/m 3

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt 10 mg/m 3

c)

Chlorwasserstoff (HCl) 10 mg/m 3

d)

Fluorwasserstoff (HF) 0,5 mg/m 3

e)

Schwefeldioxid (SO 2 ) 50 mg/m 3

f)

Stickstoffoxide (NO und NO 2 ), angegeben als NO 2

bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall /h 200 mg/m 3

bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall /h 150 mg/m 3

bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall /h

g)

Kohlenstoffmonoxid (CO) 50 mg/m 3

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,05 mg/m 3

3.

Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl 0,05 mg/m 3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn 0,5 mg/m 3

c)

Ammoniak, angegeben als NH 3 (wenn NH 3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden) 5 mg/m 3

4.

Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ……………………………………………………..……………….0,1 ng/m3

Abkürzung

AVV

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte (GAbfall) für Verbrennungsanlagen

Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl gemäß § 16 Abs. 3 AWG 2002 bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten:

1.

Halbstundenmittelwerte:

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