Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung - AVV)StF. BGBl. II Nr. 389/2002

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-11-01
Letzte Aktualisierung 2016-02-01
Status Aufgehoben · 2007-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 95
Änderungshistorie JSON API
a) staubförmige Emissionen ……………………………………………… 10 mg/m3
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ……………………………………. 10 mg/m3
c) Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………... 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………… 0,7 mg/m3
e) Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………. 50 mg/m3
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h
– für Neuanlagen ………………………………………………………. 200 mg/m³
– für bestehende Anlagen ……………………………………………… 300 mg/m³
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h …………………. 200 mg/m³
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h ……………………….. 100 mg/m³
g) Kohlenstoffmonoxid (CO) …………………………………………….. 100 mg/m3
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ……………… 0,05 mg/m3
2.

Tagesmittelwerte:

a) staubförmige Emissionen ………………………………………………. 10 mg/m3
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………….. 10 mg/m3
c) Chlorwasserstoff (HCl) ……………………………………………….... 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………….. 0,5 mg/m3
e) Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………... 50 mg/m3
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
bei einer Nennkapazität bis 2 tAbfall/h ……………………………… 200 mg/m3
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 tAbfall/h ……………... 150 mg/m3
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 tAbfall/h
- für Neuanlagen ………………………………………………………… 70 mg/m3
- für bestehende Anlagen …………………………………………….. 100 mg/m3
g) Kohlenstoffmonoxid (CO) ……………………………………………… 50 mg/m3
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ……… 0,05 mg/m3
3.

Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl 0,05 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………………………. 0,5 mg/m3
c) Ammoniak, angegeben als NH3 (wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden) …………………………………………... 5 mg/m3
4.

Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………..…………….…. 0,1 ng/m3

Abkürzung

AVV

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte (GAbfall) für Verbrennungsanlagen

Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl gemäß § 16 Abs. 3 AWG 2002 bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten:

1.

Halbstundenmittelwerte:

a) staubförmige Emissionen ……………………………………………… 10 mg/m3
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ……………………………………. 10 mg/m3
c) Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………... 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………… 0,7 mg/m3
e) Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………. 50 mg/m3
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h
– für Neuanlagen ………………………………………………………. 200 mg/m³
– für bestehende Anlagen ……………………………………………… 300 mg/m³
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h …………………. 200 mg/m³
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h ……………………….. 100 mg/m³
g) Kohlenstoffmonoxid (CO) …………………………………………….. 100 mg/m3
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ……………… 0,05 mg/m3
2.

Tagesmittelwerte:

a) staubförmige Emissionen ………………………………………………. 10 mg/m3
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………….. 10 mg/m3
c) Chlorwasserstoff (HCl) ……………………………………………….... 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………….. 0,5 mg/m3
e) Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………... 50 mg/m3
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
bei einer Nennkapazität bis 2 tAbfall/h ……………………………… 200 mg/m3
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 tAbfall/h ……………... 150 mg/m3
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 tAbfall/h
- für Neuanlagen ………………………………………………………… 70 mg/m3
- für bestehende Anlagen …………………………………………….. 100 mg/m3
g) Kohlenstoffmonoxid (CO) ……………………………………………… 50 mg/m3
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,03 mg/m³
3.

Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl 0,05 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………………………. 0,5 mg/m3
c) Ammoniak, angegeben als NH3 (wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden) …………………………………………... 5 mg/m3
4.

Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………..…………….…. 0,1 ng/m3

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte (GAbfall) für Verbrennungsanlagen

Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl gemäß § 16 Abs. 3 AWG 2002 bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten:

1.

Halbstundenmittelwerte:

a) staubförmige Emissionen ……………………………………………… 10 mg/m3
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ……………………………………. 10 mg/m3
c) Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………... 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………… 0,7 mg/m3
e) Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………. 50 mg/m3
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h
– für Neuanlagen ………………………………………………………. 200 mg/m³
– für bestehende Anlagen ……………………………………………… 300 mg/m³
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h …………………. 200 mg/m³
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h ……………………….. 100 mg/m³
g) Kohlenstoffmonoxid (CO) …………………………………………….. 100 mg/m3
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ……………… 0,05 mg/m3
2.

Tagesmittelwerte:

a) staubförmige Emissionen ………………………………………………. 10 mg/m3
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………….. 10 mg/m3
c) Chlorwasserstoff (HCl) ……………………………………………….... 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………….. 0,5 mg/m3
e) Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………... 50 mg/m3
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
bei einer Nennkapazität bis 2 tAbfall/h ……………………………… 200 mg/m3
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 tAbfall/h ……………... 150 mg/m3
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 tAbfall/h
- für Neuanlagen ………………………………………………………… 70 mg/m3
- für bestehende Anlagen …………………………………………….. 100 mg/m3
g) Kohlenstoffmonoxid (CO) ……………………………………………… 50 mg/m3
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,03 mg/m³
3.

Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl 0,05 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………………………. 0,5 mg/m3
c) Ammoniak, angegeben als NH3 (wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden) …………………………………………... 5 mg/m3
4.

Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………..…………….…. 0,1 ng/m3

Abkürzung

AVV

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

1.

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3

Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ................... 0,05 mg/m3

1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ............................................................................................................ 0,1 ng/m3

1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

Halbstundenmittelwert .................................................................................................... 0,05 mg/m3

Tagesmittelwert ............................................................................................................... 0,05 mg/m3

1.4 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, C tief org, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:

GM: Gesamtemissionsgrenzwert
GAbfall: Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
GBrst: Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für G Brst festlegen.
EAbfall: Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.
EBrst: 100 minus EAbfall
Egesamt: 100
BAbfall: Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
BBrst: Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.
BGM: Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.

1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:

Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

2.

Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung

Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.

2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a)

staubförmige Emissionen

als Halbstundenmittelwert ..................................................................................... 30 mg/m3

als Tagesmittelwert ................................................................................................ 20 mg/m3 2)

Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ............................................................................................................... 10 mg/m 3

Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

c)

Chlorwasserstoff (HCl) ......................................................................................... 10 mg/m 3

d)

Fluorwasserstoff (HF) .......................................................................................... 0,7 mg/m 3

e)

Schwefeldioxid (SO 2 ) ............................................................................................ 50 mg/m 3

Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

f)

Stickstoffoxide (NO und NO 2 ), angegeben als NO 2

g)

Wird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ................................... 0,05 mg/m 3

2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ...... 0,05 mg/m 3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn .......................................................................................................................... 0,5 mg/m 3

2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ............................................................................................... 0,1 ng/m3

Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.

3.

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen 4)

Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl . .. 0,05 mg/m 3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ................................................................................................................... 0,5 mg/m 3

3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)

Dioxine und Furane ............................................................................................. 0,1 ng/m3

3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

Halbstundenmittelwert .................................................................................... 0,05 mg/m3

Tagesmittelwert ............................................................................................... 0,05 mg/m3

3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für C tief org, HCl, HF, CO und NH tief 3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO tief 2 und NO tief x durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.

3.5 Emissionsgrenzwerte (G Brst ) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:

Die im folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (G tief Brst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Ziffer 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200
Stickstoffoxide als NO2 200 5) 200 6) 200 7)
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert 50 50 30 30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert 20 20 15 8) 15 8)
Kohlenstoffmonoxid 150 150 150

GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200
Stickstoffoxide als NO2 350 300 200
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert 50 50 30 30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert 30 30 15 15
Kohlenstoffmonoxid 200 200 200

GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 350 350-200linearerRückgang 9) 200
Stickstoffoxide als NO2 100 100 100
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert 50 35 30 30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert 35 20 10 10
Kohlenstoffmonoxid 80 80 80

2) Der Tagesmittelwert für staubförmige Emissionen von 20 mg/m3 ist für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 einzuhalten, wobei bis 31. Oktober 2009 innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 vH der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreiten dürfen.

3) Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 gilt - abweichend zu § 12 Abs. 2 - als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

1.

kein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert (Beurteilungswert) überschreitet,

2.

nicht mehr als 3 vH der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Grenzwert um mehr als 20 vH überschreiten und

3.

kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.

4) Nicht als Feuerungsanlagen im Sinne dieses Punktes gelten Anlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder zur einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden.

5) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 50 bis 100 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 380 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.

6) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 100 bis 300 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 300 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.

7) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 300 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 220 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.

8) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 100 MW gilt bis 31. Oktober 2009 ein Tagesmittelwert von 20 mg/m3.

9) Rechenformel für die Ermittlung von GBrst:

GBrst = 425 - 0,75 x BWL [mg/m3]

BWL [MW] Gesamtbrennstoffwärmeleistung

Abkürzung

AVV

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ................... 0,05 mg/m3

1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ............................................................................................................ 0,1 ng/m3

1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

Halbstundenmittelwert .................................................................................................... 0,05 mg/m3

Tagesmittelwert ............................................................................................................... 0,05 mg/m3

1.4 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, C tief org, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:

GM: Gesamtemissionsgrenzwert
GAbfall: Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
GBrst: Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für G Brst festlegen.
EAbfall: Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.
EBrst: 100 minus EAbfall
Egesamt: 100
BAbfall: Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
BBrst: Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.
BGM: Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.

1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:

Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

2.

Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung

Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.

2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a)

staubförmige Emissionen

als Halbstundenmittelwert ..................................................................................... 30 mg/m3

als Tagesmittelwert ................................................................................................ 20 mg/m3 2)

Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ............................................................................................................... 10 mg/m 3

Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

c)

Chlorwasserstoff (HCl) ......................................................................................... 10 mg/m 3

d)

Fluorwasserstoff (HF) .......................................................................................... 0,7 mg/m 3

e)

Schwefeldioxid (SO 2 ) ............................................................................................ 50 mg/m 3

Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

f)

Stickstoffoxide (NO und NO 2 ), angegeben als NO 2

g)

Wird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ................................... 0,05 mg/m 3

2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ...... 0,05 mg/m 3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn .......................................................................................................................... 0,5 mg/m 3

2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ............................................................................................... 0,1 ng/m3

Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.

3.

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl . .. 0,05 mg/m 3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ................................................................................................................... 0,5 mg/m 3

3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)

Dioxine und Furane ............................................................................................. 0,1 ng/m3

3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)

Halbstundenmittelwert .................................................................................... 0,05 mg/m3

Tagesmittelwert ............................................................................................... 0,05 mg/m3

3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für C tief org, HCl, HF, CO und NH tief 3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO tief 2 und NO tief x durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.

3.5 Emissionsgrenzwerte (G Brst ) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:

Die im folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (G tief Brst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Ziffer 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200
Stickstoffoxide als NO2 200 4) 200 5) 200 6)
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert 50 50 30 30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert 20 20 15 7) 15 7)
Kohlenstoffmonoxid 150 150 150

GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200
Stickstoffoxide als NO2 350 300 200
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert 50 50 30 30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert 30 30 15 15
Kohlenstoffmonoxid 200 200 200

GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 350 350-200 linearer Rückgang 8) 200
Stickstoffoxide als NO2 100 100 100
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert 50 35 30 30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert 35 20 10 10
Kohlenstoffmonoxid 80 80 80

2) Der Tagesmittelwert für staubförmige Emissionen von 20 mg/m3 ist für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 einzuhalten, wobei bis 31. Oktober 2009 innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 vH der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreiten dürfen.

3) Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 gilt - abweichend zu § 12 Abs. 2 - als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

1.

kein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert (Beurteilungswert) überschreitet,

2.

nicht mehr als 3 vH der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Grenzwert um mehr als 20 vH überschreiten und

3.

kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.

4) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 50 bis 100 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 380 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.

5) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 100 bis 300 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 300 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.

6) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 300 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 220 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.

7) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 100 MW gilt bis 31. Oktober 2009 ein Tagesmittelwert von 20 mg/m3.

8) Rechenformel für die Ermittlung von GBrst:

GBrst = 425 - 0,75 x BWL [mg/m3]

BWL [MW] Gesamtbrennstoffwärmeleistung

Abkürzung

AVV

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

1.

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3

Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ………… 0,05 mg/m3

1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ………………………………………………………………….. 0,1 ng/m3

1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

Halbstundenmittelwert ………………………………………………………………. 0,05 mg/m3
Tagesmittelwert ……………………………………………………………………… 0,05 mg/m3

1.4 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, Corg, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:

GM: Gesamtemissionsgrenzwert
GAbfall: Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
GBrst: Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen.
EAbfall: Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.
EBrst: 100 minus EAbfall
Egesamt: 100
BAbfall: Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
BBrst: Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.
BGM: Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.

1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:

Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:
2.

Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung

Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.

2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a) staubförmige Emissionen
als Halbstundenmittelwert ……………………………………………… 30 mg/m3
als Tagesmittelwert …………………………………………………..…. 20 mg/m3 2)
Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………………..…. 10 mg/m3
Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
c) Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………… 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………….. 0,7 mg/m3
e) Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………. 50 mg/m3
Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
- für Neuanlagen ……………………………………………………….. 500 mg/m3
- für bestehende Anlagen ………………………………………………. 800 mg/m3
- für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 ………………………... 500 mg/m3 3)
g) Werden zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ……………….. 0,05 mg/m3

2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl .. 0,05 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………….…… 0,5 mg/m3

2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………………… 0,1 ng/m3

Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.

3.

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)
a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ... 0,05 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ………………………………… 0,5 mg/m3

3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)
Dioxine und Furane ……………………………………………………. 0,1 ng/m3

3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)
Halbstundenmittelwert …………………………………………………. 0,05 mg/m3
Tagesmittelwert …………………………………...…………………… 0,05 mg/m3

3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für Corg, HCl, HF, CO und NH3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO2 und NOx durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.

3.5 Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:

Die im folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Ziffer 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.
GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):
Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200
Stickstoffoxide als NO2 200 4) 2005) 2006)
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert 50 50 30 30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert 20 20 157) 157)
Kohlenstoffmonoxid 150 150 150
GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):
--- --- --- --- ---
Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200
Stickstoffoxide als NO2 350 300 200
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert 50 50 30 30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert 30 30 15 15
Kohlenstoffmonoxid 20 200 200
GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):
--- --- --- --- ---
Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 350 350-200 linearer Rückgang8) 200
Stickstoffoxide als NO2 100 100 100
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert 50 35 30 30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert 35 20 10 10
Kohlenstoffmonoxid 80 80 80

2) Der Tagesmittelwert für staubförmige Emissionen von 20 mg/m3 ist für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 einzuhalten, wobei bis 31. Oktober 2009 innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 vH der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreiten dürfen.

3) Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 gilt - abweichend zu § 12 Abs. 2 - als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

1.

kein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert (Beurteilungswert) überschreitet,

2.

nicht mehr als 3 vH der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Grenzwert um mehr als 20 vH überschreiten und

3.

kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.

4) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 50 bis 100 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 380 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.

5) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 100 bis 300 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 300 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.

6) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 300 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 220 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.

7) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 100 MW gilt bis 31. Oktober 2009 ein Tagesmittelwert von 20 mg/m3.

8) Rechenformel für die Ermittlung von GBrst:

GBrst = 425 - 0,75 x BWL [mg/m3]

BWL [MW] Gesamtbrennstoffwärmeleistung

Abkürzung

AVV

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

Mitverbrennungsanlagen haben ab 1. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einzuhalten. Für bestehende Mitverbrennungsanlagen mit Elektrofiltern gilt dieser Grenzwert ab 1. Jänner 2020.

1.

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3

Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ………… 0,05 mg/m3

1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ………………………………………………………………….. 0,1 ng/m3

1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

Halbstundenmittelwert 0,05 mg/m³
Tagesmittelwert 0,03 mg/m³

1.4 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, Corg, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:

GM: Gesamtemissionsgrenzwert
GAbfall: Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
GBrst: Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen.
EAbfall: Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.
EBrst: 100 minus EAbfall
Egesamt: 100
BAbfall: Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
BBrst: Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.
BGM: Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.

1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:

Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:
2.

Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung

Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.

2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a) staubförmige Emissionen
als Halbstundenmittelwert ……………………………………………… 30 mg/m3
als Tagesmittelwert …………………………………………………..…. 20 mg/m3
Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………………..…. 10 mg/m3
Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
c) Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………… 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………….. 0,7 mg/m3
e) Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………. 50 mg/m3
Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 500 mg/m³
g) Werden zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ……………….. 0,05 mg/m3

2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl .. 0,05 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………….…… 0,5 mg/m3

2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………………… 0,1 ng/m3

Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.

3.

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)
a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ... 0,05 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ………………………………… 0,5 mg/m3

3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)
Dioxine und Furane ……………………………………………………. 0,1 ng/m3

3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

Halbstundenmittelwert 0,05 mg/m³
Tagesmittelwert 0,03 mg/m³

3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für Corg, HCl, HF, CO und NH3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO2 und NOx durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.

3.5 Emissionsgrenzwerte (G Brst ) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:

Die im Folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (G Brst ) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Kapitel 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Kapitel 1.5 zu berechnen.

Neuanlagen im Sinne dieses Kapitels sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wird. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden.

Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Genehmigung der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer in den vorigen Sätzen beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

G Brst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200 Neuanlagen: 150
Stickstoffoxide als NO2 200 200 200 Neuanlagen: 150
Staubförmige Emissionen 20 20 15*) 15*) Neuanlagen: 10
Kohlenstoffmonoxid (CO) 150 150 150

*) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³.

G Brst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200 Neuanlagen: 150
Stickstoffoxide als NO2 350 ab 1.1.2016: 300 Neuanlagen: 250 300 ab 1.1.2016: 250 Neuanlagen: 200 200 Neuanlagen: 150
Staubförmige Emissionen 30 30 Neuanlagen: 20 15 15
Kohlenstoffmonoxid (CO) 200 200 200

G Brst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 350 200 150
Stickstoffoxide als NO2 100 100 100
Staubförmige Emissionen 35 20 10 10
Kohlenstoffmonoxid (CO) 80 80 80

Abkürzung

AVV

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

Mitverbrennungsanlagen haben ab 1. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einzuhalten. Für bestehende Mitverbrennungsanlagen mit Elektrofiltern gilt dieser Grenzwert ab 1. Jänner 2020.

1.

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3

Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ………… 0,05 mg/m3

1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ………………………………………………………………….. 0,1 ng/m3

1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

Halbstundenmittelwert 0,05 mg/m³
Tagesmittelwert 0,03 mg/m³

1.4 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, Corg, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:

GM: Gesamtemissionsgrenzwert
GAbfall: Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
GBrst: Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen.
EAbfall: Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.
EBrst: 100 minus EAbfall
Egesamt: 100
BAbfall: Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
BBrst: Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.
BGM: Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.

1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:

Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:
2.

Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung

Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.

2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a) staubförmige Emissionen
als Halbstundenmittelwert ……………………………………………… 30 mg/m3
als Tagesmittelwert …………………………………………………..…. 20 mg/m3
Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………………..…. 10 mg/m3
Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
c) Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………… 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………….. 0,7 mg/m3
e) Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………. 50 mg/m3
Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 500 mg/m³
g) Werden zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ……………….. 0,05 mg/m3

2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl .. 0,05 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………….…… 0,5 mg/m3

2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………………… 0,1 ng/m3

Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.

3.

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)
a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ... 0,05 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ………………………………… 0,5 mg/m3

3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)
Dioxine und Furane ……………………………………………………. 0,1 ng/m3

3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

Halbstundenmittelwert 0,05 mg/m³
Tagesmittelwert 0,03 mg/m³

3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für Corg, HCl, HF, CO und NH3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO2 und NOx durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.

3.5 Emissionsgrenzwerte (G Brst ) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:

Die im Folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Kapitel 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Kapitel 1.5 zu berechnen.

Neuanlagen im Sinne dieses Kapitels sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wird. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden.

Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Genehmigung der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer in den vorigen Sätzen beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200 Neuanlagen: 150
Stickstoffoxide als NO2 200 200 200 Neuanlagen: 150
Staubförmige Emissionen 20 20 15*) 15*) Neuanlagen: 10
Kohlenstoffmonoxid (CO) 150 150 150

*) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³.

GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200 Neuanlagen: 150
Stickstoffoxide als NO2 350 ab 1.1.2016: 300 Neuanlagen: 250 300 ab 1.1.2016: 250 Neuanlagen: 200 200 Neuanlagen: 150
Staubförmige Emissionen 30 30 Neuanlagen: 20 15 15
Kohlenstoffmonoxid (CO) 200 200 200

GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

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