Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-11-06
Letzte Aktualisierung 2022-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

“Fahrzeug” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;

2.

“Altfahrzeug” Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;

3.

“Hersteller” jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;

4.

“Importeur” jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;

5.

“Erstübernehmer”

a)

jeden Fahrzeughändler,

b)

jeden Inhaber einer Reparaturwerkstätte,

c)

jeden Sekundärrohstoffhändler und

d)

jede sonstige Person,

sofern Altfahrzeuge zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernommen werden;

6.

“Behandlung von Altfahrzeugen” Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;

7.

“Wiederverwendung” Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;

8.

“thermische Verwertung” den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.

9.

“gefährlicher Stoff” einen Stoff, der gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 als gefährlich gilt;

10.

“Shredderanlage” eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;

11.

“Demontageinformationen” alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;

12.

“Rücknahmestelle” eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

“Fahrzeug” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;

2.

“Altfahrzeug” Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;

3.

“Hersteller” jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;

4.

“Importeur” jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;

5.

„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“

6.

“Behandlung von Altfahrzeugen” Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;

7.

“Wiederverwendung” Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;

8.

“thermische Verwertung” den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.

9.

“gefährlicher Stoff” einen Stoff, der gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 als gefährlich gilt;

10.

“Shredderanlage” eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;

11.

“Demontageinformationen” alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;

12.

“Rücknahmestelle” eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;

2.

„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;

3.

„Hersteller“ jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;

4.

„Importeur“ jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;

5.

„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“

6.

„Behandlung von Altfahrzeugen“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;

7.

„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;

8.

„thermische Verwertung“ den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.

9.

„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 S. 34, dargelegten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllt:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

10.

„Shredderanlage“ eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;

11.

„Demontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;

12.

„Rücknahmestelle“ eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;

2.

„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;

3.

Als Hersteller von Fahrzeugen gilt

a. jede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;

b. jede Person, die

aa) gewerblich Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt und

ab) ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

ac) einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 12b bestellt hat; oder

c. jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.

4.

„Importeur“ jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;

5.

„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“

6.

„Behandlung von Altfahrzeugen“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;

7.

„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;

8.

„thermische Verwertung“ den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.

9.

„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 S. 34, dargelegten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllt:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

10.

„Shredderanlage“ eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;

11.

„Demontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;

12.

„Rücknahmestelle“ eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist.

(2) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28a bis 28d KFG 1967 sind von § 7 und § 11 Abs. 1 ausgenommen.

(3) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 dieser Verordnung.

Vermeidung

§ 4. (1)

1.

Werkstoffe und

2.

Bauteile

von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in der Anlage 2 genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.

(2) Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(3) Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.

Vermeidung

§ 4. (1) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

(1a) Abs. 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.

(2) Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(3) Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.

Abs. 1 Z 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte

Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 1 Z 2 tritt für vor

dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in

Kraft (vgl. § 14 Abs. 2 und 3).

Rücknahme durch Hersteller oder Importeure

§ 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben, sofern eine Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich erfolgte. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

2.

Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

3.

Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

4.

(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

5.

Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

6.

Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.

(2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 und 2 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

Abs. 1 Z 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte

Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 1 Z 2 tritt für vor

dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in

Kraft (vgl. § 14 Abs. 2 und 3).

Rücknahme durch Hersteller oder Importeure

§ 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben, sofern eine Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich erfolgte. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

2.

Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

3.

Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

4.

Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird.

5.

Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

6.

Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.

(2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 und 2 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

Abs. 1 Z 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte

Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 1 Z 2 tritt für vor

dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in

Kraft (vgl. § 14 Abs. 2 und 3).

Rücknahme durch Hersteller oder Importeure

§ 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben. Für den Fall, dass ein Altfahrzeug einer Marke, von der keine Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gesetzt wurden, anfällt, ist jener Hersteller oder Importeur zur Rücknahme verpflichtet, dessen Rücknahmestelle zum Anfallsort am nächsten gelegen ist. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

2.

Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

3.

Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

4.

Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird.

5.

Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

6.

Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.

(2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 und 2 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

Rücknahme durch Hersteller oder Importeure

§ 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben. Für den Fall, dass ein Altfahrzeug einer Marke, von der keine Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gesetzt wurden, anfällt, ist jener Hersteller oder Importeur zur Rücknahme verpflichtet, dessen Rücknahmestelle zum Anfallsort am nächsten gelegen ist. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

2.

Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

3.

Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

4.

Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird.

5.

Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

6.

Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.

(2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

Sammel- und Verwertungssysteme

§ 6. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden.

(2) Die Tarife eines Sammel- und Verwertungssystems sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge, die innerhalb eines Kalenderjahres zurückgenommen und verwertet werden, auf diejenigen neuen Fahrzeuge, die im jeweiligen Vergleichszeitraum in Verkehr gesetzt werden, umgelegt werden (Umlageverfahren).

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,

sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Sammel- und Verwertungssysteme

§ 6. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden.

(2) Die Tarife eines Sammel- und Verwertungssystems sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge, die innerhalb eines Kalenderjahres zurückgenommen und verwertet werden, auf diejenigen neuen Fahrzeuge, die im jeweiligen Vergleichszeitraum in Verkehr gesetzt werden, umgelegt werden (Umlageverfahren).

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,

sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Sammel- und Verwertungssysteme

§ 6. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2010)

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.

Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure

§ 7. (1) Hersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge zu erreichen und dies nachzuweisen:

1.

Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2.

Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(3) Hersteller oder Importeure haben sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres gänzlich zu verwerten oder zu beseitigen.

Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure

§ 7. (1) Hersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies nachzuweisen:

1.

Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2.

Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(3) Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Abs. 1 sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.

Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure

§ 7. (1) Hersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies nachzuweisen:

1.

Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2.

Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(3) Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Abs. 1 sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.

Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen

§ 8. (1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, insbesondere um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wieder verwendet oder verwertet werden können.

(2) Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7,

1.

die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und

2.

die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,

anzugeben.

(3) Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das Internet, zur Verfügung zu stellen.

Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen

§ 8. (1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, insbesondere die Kennzeichnungsnormen gemäß Anlage 6 für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, vor allem um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.

(2) Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7,

1.

die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und

2.

die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,

anzugeben.

(3) Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das Internet, zur Verfügung zu stellen.

Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure

§ 9. (1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:

1.

die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;

2.

die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;

3.

die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;

4.

die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und

5.

die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.

(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

2.

den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wieder verwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen Altfahrzeuge und

3.

sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.

Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure

§ 9. (1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:

1.

die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;

2.

die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;

3.

die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;

4.

die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und

5.

die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.

(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist;

2.

den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wieder verwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen Altfahrzeuge und

3.

sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.

Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure

§ 9. (1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:

1.

die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;

2.

die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;

3.

die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;

4.

die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und

5.

die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.

(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist;

2.

den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wieder verwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen Altfahrzeuge und

3.

sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.

Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure

§ 9. (1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:

1.

die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;

2.

die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;

3.

die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;

4.

die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und

5.

die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.

(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist;

2.

den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und

3.

sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.

(4) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Abs. 3 Z 2 einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.

Pflichten der Altfahrzeugverwerter

§ 10. (1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat

1.

(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

2.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,

3.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,

4.

sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

(4) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

Pflichten der Altfahrzeugverwerter

§ 10. (1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,

3.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,

4.

sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(3) Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2

1.

die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und

2.

die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest jährlich durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,

zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden.

(4) Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres zu melden.

Pflichten der Altfahrzeugverwerter

§ 10. (1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,

3.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,

4.

sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(3) Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2

1.

die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und

2.

die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest jährlich durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,

zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden.

(4) Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 21. April des jeweiligen Folgejahres zu melden.

Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen

§ 10. (1) Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,

3.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,

4.

sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(2a) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.

(3) Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2

1.

die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und

2.

die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011 , durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,

zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden.

(4) Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 21. April des jeweiligen Folgejahres zu melden.

(5) Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.

Abs. 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge

mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 2 tritt für vor dem 1. Juli 2002

in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 14

Abs. 2 und 3).

Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler

§ 11. (1) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

(4) Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.

Abs. 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge

mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 2 tritt für vor dem 1. Juli 2002

in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 14

Abs. 2 und 3).

Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler

§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:

1.

Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2.

Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

(4) Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.

Abs. 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge

mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 2 tritt für vor dem 1. Juli 2002

in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 14

Abs. 2 und 3).

Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler

§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:

1.

Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2.

Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

(4) Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.

Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler

§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:

1.

Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2.

Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(1a) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

(4) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.

(5) Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

Pflichten der Erstübernehmer

§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:

1.

Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2.

Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(1a) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

(4) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.

(5) Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat

1.

(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

2.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und

3.

sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.

Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und

3.

sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.

Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und

3.

sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.

Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und

3.

sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern.

(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres

1.

sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben und

2.

sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

Pflichten der Fahrzeughändler

§ 12a. (1) Fahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

Pflichten der Fahrzeughändler

§ 12a. (1) Fahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des zweiten auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

Bevollmächtigter für ausländische Personen

§ 12b. (1) Wird gemäß § 2 Z 3 lit. b sublit. ac ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge.

(2) Für die Bestellung und Registrierung eines Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland;

2.

der Bevollmächtigte hat eine inländische Zustelladresse;

3.

die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.