Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-11-06
Letzte Aktualisierung 2022-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API
4.

die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtungen des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

(3) Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 2 Z 3 lit. b für jene Fahrzeuge, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende weitere Verpflichtungen:

1.

Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt;

2.

Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;

3.

Information jedes betroffenen österreichischen Importeurs über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Fahrzeuge, für die die bevollmächtigende Person verantwortlich ist;

4.

Übermittlung einer Liste der betroffenen österreichischen Importeure an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;

5.

Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und

6.

Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(6) Die Pflichten der Importeure entfallen nur für jene Fahrzeuge, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 2 Z 3 lit. b übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(7) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für Personen gemäß Abs. 1 kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler

§ 12c. (1) Hersteller gemäß § 2 Z 3 lit. c haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung für Fahrzeuge in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.

(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland;

2.

der Bevollmächtigte hat eine inländische Zustelladresse;

3.

die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und

4.

die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers gemäß Abs. 1 für Fahrzeuge, die von diesem in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Verpflichtungen zu erfüllen:

1.

Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt;

2.

Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;

3.

Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und

4.

Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

Die Daten gemäß Z 1 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Bevollmächtigter für österreichische Exporteure

§ 12d. Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.

Umsetzung

§ 13. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21. Oktober 2000 S 34, umgesetzt.

Umsetzung

§ 13. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,

2.

die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,

3.

die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,

4.

die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69, und

5.

die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,

umgesetzt.

Umsetzung

§ 13. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,

2.

die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,

3.

die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,

4.

die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69,

5.

die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58, und

6.

die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.

umgesetzt.

Umsetzung

§ 13. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,

2.

die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,

3.

die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,

4.

die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69,

5.

die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,

6.

die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.

7.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, und

8.

die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3,

umgesetzt.

Umsetzung

§ 13. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,

2.

die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,

3.

die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,

4.

die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69,

5.

die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,

6.

die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.

7.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68,

8.

die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3, und

9.

die Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 135 vom 22. 05. 2013 S. 14ff,

umgesetzt.

Umsetzung

§ 13. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,

2.

die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,

3.

die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,

4.

die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69,

5.

die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,

6.

die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.

7.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68,

8.

die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3,

9.

die Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 135 vom 22. 05. 2013 S. 14ff, und

10.

die Richtlinie (EU) 2016/774 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4,

umgesetzt.

Umsetzung

§ 13. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,

2.

die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,

3.

die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,

4.

die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69,

5.

die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,

6.

die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.

7.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68,

8.

die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3,

9.

die Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 135 vom 22. 05. 2013 S. 14ff,

10.

die Richtlinie (EU) 2016/774 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4, und

11.

die Richtlinie (EU) 2017/2096 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2017 S. 24,

umgesetzt.

Umsetzung

§ 13. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,

2.

die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,

3.

die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,

4.

die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69,

5.

die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,

6.

die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.

7.

die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68,

8.

die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3,

9.

die Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 135 vom 22. 05. 2013 S. 14ff,

10.

die Richtlinie (EU) 2016/774 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4,

11.

die Richtlinie (EU) 2017/2096 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2017 S. 24,

12.

die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 93,

13.

die Richtlinie (EU) 2020/362 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 116, und

14.

die Richtlinie (EU) 2020/363 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 119,

umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(7) § 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(7) § 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.

(8) § 2 Z 9, § 7 Abs. 3, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 4, § 12a Abs. 1, § 13 Z 5, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(7) § 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.

(8) § 2 Z 9, § 7 Abs. 3, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 4, § 12a Abs. 1, § 13 Z 5, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 13 Z 7 bis 9 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(7) § 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.

(8) § 2 Z 9, § 7 Abs. 3, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 4, § 12a Abs. 1, § 13 Z 5, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 13 Z 7 bis 9 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 13 Z 8 bis 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(7) § 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.

(8) § 2 Z 9, § 7 Abs. 3, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 4, § 12a Abs. 1, § 13 Z 5, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 13 Z 7 bis 9 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 13 Z 8 bis 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 13 Z 9 bis 11 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(7) § 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.

(8) § 2 Z 9, § 7 Abs. 3, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 4, § 12a Abs. 1, § 13 Z 5, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 13 Z 7 bis 9 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 13 Z 8 bis 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 13 Z 9 bis 11 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Anlage 2 außer Kraft.

(13) § 2 sowie die §§ 12b bis 12d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2020 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

Anlage 1

Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen

1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.
1.2. Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen.
1.3. Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, geeignet sind. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von wieder verwendbaren oder verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden. Sämtliche Altfahrzeuge sind nach Durchführung der Schadstoffentfrachtung und einer diesen Grundsätzen entsprechenden Demontage von Bauteilen einer Shredderanlage zuzuführen.
1.4. Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Z 4 sind so bald wie möglich durchzuführen.
2. Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung
2.1. Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.
2.2. Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.
3. Behandlungsstandorte
3.1. Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden.
3.2. Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen.
3.3. Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen.
3.4. Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen.
3.5. Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen.
4. Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen
Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:
4.1. Entfernung von Batterien und Flüssiggastanks; für Batterien hat eine Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen;
4.2. Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile (zB Airbags);
4.3. Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Z 2 erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen;
4.4. Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten;
4.5. Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller in Anlage 2 mit „ד gekennzeichneten Bauteile.
5. Behandlung zur Verbesserung der stofflichen Verwertung
Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:
5.1. Entfernung von Katalysatoren;
5.2. Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim Shreddern oder in nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt werden;
5.3. Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen (Stoßfänger, Armaturenbrett, Flüssigkeitsbehälter usw.), wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern nicht in einer Weise getrennt werden, dass eine stoffliche Verwertung als Rohstoff möglich ist;
5.4. Entfernung von Glas;
5.5. Die metallreiche Shredderleichtfraktion ist einer weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen zuzuführen.

Anlage 2

Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

```


```

Anwendungsbereich Zu kennzeichnen

Werkstoffe und Bauteile und Befristung oder auf andere

der Ausnahme Weise kenntlich

zu machen (§ 4

Abs. 3)

```


```

Blei als Bestandteil einer Legierung

```

1.

Stahl für

```

Bearbeitungszwecke und

feuerverzinkter Stahl mit

einem Bleianteil von bis zu

0,35 Gewichtsprozent

```


```

```

2.

a) Aluminium für 1. Juli 2005

```

Bearbeitungszwecke mit

einem Bleianteil von bis

zu 2 Gewichtsprozent

```

b)

Aluminium für 1. Juli 2008

```

Bearbeitungszwecke mit

einem Bleianteil von

1 Gewichtsprozent

```


```

```

3.

Kupferlegierung mit einem

```

Bleianteil von bis zu

4 Gewichtsprozent

```


```

```

4.

Blei-/Bronze-Lagerschalen

```

und -Buchsen

```


```

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

```


```

```

5.

Batterien ×

```

```


```

```

6.

Schwingungsdämpfer ×

```

```


```

```

7.

Auswuchtgewichte Vor dem ×

```

```

1.

Juli 2003

```

typgenehmigte

Fahrzeuge und

Auswuchtgewichte,

die zur Wartung

dieser Fahrzeuge

bestimmt sind:

```

1.

Juli 2005

```

```


```

```

8.

Vulkanisierungsmittel und 1. Juli 2005

```

Stabilisatoren für

Elastomere in Anwendungen

der Flüssigkeitshandhabung

und der Kraftübertragung

```


```

```

9.

Stabilisator in 1. Juli 2005

```

Schutzanstrichen

```


```

```

10.

Kohlebürsten für Vor dem

```

Elektromotoren 1. Juli 2003

typgenehmigte

Fahrzeuge und

Kohlebürsten für

Elektromotoren,

die zur Wartung

dieser Fahrzeuge

bestimmt sind:

```

1.

Jänner 2005

```

```


```

```

11.

Lötmittel in elektronischen × *1)

```

Leiterplatten und sonstigen

elektrischen Anwendungen

```


```

```

12.

Kupfer in Bremsbelägen mit Vor dem ×

```

einem Bleianteil von mehr 1. Juli 2003

als 0,5 Gewichtsprozent typgenehmigte

Fahrzeuge und

Wartung dieser

Fahrzeuge:

```

1.

Juli 2004

```

```


```

```

13.

Ventilsitze Motortypen, die

```

vor dem 1. Juli

2003 entwickelt

wurden: 1. Juli

2006

```


```

```

14.

Elektrische Bauteile, die × *2) (für

```

Blei gebunden in einer andere als

Glas- oder Keramik-Matrix piezoelektri-

enthalten, ausgenommen Glas sche Bauteile

in Glühlampen und die in Motoren)

Glasur von Zündkerzen

```


```

```

15.

Glas in Glühlampen und 1. Jänner 2005

```

Glasur von Zündkerzen

```


```

```

16.

Pyrotechnische 1. Juli 2007

```

Auslösegeräte

```


```

Sechswertiges Chrom

```


```

```

17.

Korrosionsschutzschichten 1. Juli 2007

```

```


```

```

18.

Absorptionskühlschränke in ×

```

Wohnmobilen

```


```

Quecksilber

```


```

```

19.

Entladungslampen und ×

```

Instrumententafelanzeigen

```


```

Cadmium

```


```

```

20.

Dickschichtpasten 1. Juli 2006

```

```


```

```

21.

Batterien für 31. Dezember ×

```

Elektrofahrzeuge 2005; nach dem

```

31.

Dezember 2005

```

dürfen Nickel-

Cadmium(NiCd)-

Batterien nur

noch als

Ersatzteile für

Fahrzeuge in

Verkehr gebracht

werden, die vor

diesem Datum auf

den Markt

gekommen sind.

```


```

Anmerkungen:

______________ *1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit dem Eintrag 14 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm je Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Einrichtungen, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung eingebaut wurden, werden bei der Anwendung dieser Klausel nicht berücksichtigt.

*2) Demontage, wenn im Zusammenhang mit dem Eintrag 11 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm je Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Einrichtungen, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung eingebaut wurden, werden bei der Anwendung dieser Klausel nicht berücksichtigt.

3) “Absichtlich hinzugefügt” bedeutet “bewusst in der Zusammensetzung eines Werkstoffs oder Bauteils verwendet, in dem sein Vorhandensein im Endprodukt erwünscht ist, um eine bestimmte Eigenschaft, ein bestimmtes Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen”. Die Verwendung von verwertetem Material als Rohstoff für den Hersteller neuer Erzeugnisse, bei dem ein gewisser Anteil des verwerteten Materials Anteile von reglementierten Metallen enthalten kann, wird nicht als absichtlich hinzugefügt angesehen. 4) Diese Klausel gilt für Ersatzteile und nicht für Bauteile, die zur normalen Wartung der Fahrzeuge bestimmt sind. Sie gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge, da diese Bauteile durch besondere Einträge abgedeckt sind.

Anlage 2

Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

```


```

Werkstoffe und Bauteile Anwendungs- Zu kennzeichnen

bereich und oder auf andere

Befristung der Weise kenntlich

Ausnahme zu machen (§ 4

Abs. 3)

```


```

Blei als Bestandteil einer

Legierung

```


```

```

1.

Stahl für Bearbeitungszwecke

```

und feuerverzinkter Stahl

mit einem Bleianteil von bis

zu 0,35 Gewichtsprozent

```


```

```

2.

a) Aluminium für 1. Juli 2008

```

Bearbeitungszwecke mit einem

Bleianteil von bis zu

1,5 Gewichtsprozent

```


```

```

2.

b) Aluminium für

```

Bearbeitungszwecke mit einem

Bleianteil von bis zu

0,4 Gewichtsprozent

```


```

```

3.

Kupferlegierung mit einem

```

Bleianteil von bis zu

4 Gewichtsprozent

```


```

```

4.

Lagerschalen und –buchsen 1. Juli 2008

```

```


```

Blei und Bleiverbindungen in

Bauteilen

```


```

```

5.

Batterien X

```

```


```

```

6.

Schwingungsdämpfer X

```

```


```

```

7.

a) Vulkanisierungsmittel und 1. Juli 2006

```

Stabilisatoren für

Elastomere in Anwendungen

der Flüssigkeitshandhabung

und der Kraftübertragung mit

einem Bleianteil von bis zu

0,5 Gewichtsprozent

```


```

```

7.

b) Haftvermittler für

```

Elastomere in Anwendungen

der Kraftübertragung mit

einem Bleianteil von bis zu

0,5 Gewichtsprozent

```


```

```

8.

Lötmittel in elektronischen X *1)

```

Leiterplatten und sonstigen

elektrischen Anwendungen

```


```

```

9.

Kupfer in Reibmaterialien 1. Juli 2007 X

```

der Bremsbeläge mit einem

Bleianteil von über

0,4 Gewichtsprozent

```


```

```

10.

Ventilsitze Für

```

Motortypen,

die vor dem

```

1.

Juli 2003

```

entwickelt

wurden:

```

1.

Juli 2007

```

```


```

```

11.

Elektrische Bauteile, die X *1) (für

```

Blei gebunden in einer andere als

Glas- oder Keramikmatrix piezoelek-

enthalten, ausgenommen Glas trische

in Glühlampen und die Glasur Bauteile in

von Zündkerzen Motoren)

```


```

```

12.

Pyrotechnische Auslösegeräte Vor dem 1. Juli

```

2006 typgenehmigte

Fahrzeuge und

Ersatzauslöse-

geräte für

diese

Fahrzeuge

```


```

Sechswertiges Chrom

```


```

```

13.

a) Korrosionsschutzschichten 1. Juli 2007

```

```


```

```

13.

b) Korrosionsschutzschichten 1. Juli 2008

```

für Schrauben und Muttern zur

Befestigung von Teilen des

Fahrzeuggestells

```


```

```

14.

Absorptionskühlschränke in X

```

Wohnmobilen

```


```

Quecksilber

```


```

```

15.

Entladungslampen und X

```

Instrumententafelanzeigen

```


```

Kadmium

```


```

```

16.

Dickschichtpasten 1. Juli 2006

```

```


```

```

17.

Batterien und Akkumulatoren Nach dem X

```

für Elektrofahrzeuge 31. Dezember

2008 dürfen

NiCd-Batterien

nur noch als

Ersatzteile

für Fahrzeuge

in Verkehr

gebracht

werden, die

vor diesem

Datum in

Verkehr

gebracht

wurden.

```


```

```

18.

Optische Komponenten in 1. Juli 2007 X

```

Glasmatrizes für

Fahrerunterstützungssysteme

```


```

Anmerkungen:

– Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei,

sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff ist zulässig.

– Die Wiederverwendung von Werkstoffen und Bauteilen, die zum Zeitpunkt des Auslaufens einer sie betreffenden Ausnahme bereits in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig.

– Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für

vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.

______________ *1) Die Demontage, die grundsätzlich für zu kennzeichnende Werkstoffe und Bauteile verpflichtend ist, kann entfallen, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8 und 11 ein durchschnittlicher Schwellenwert von jeweils 60 Gramm pro Fahrzeug nicht überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

Anlage 2

Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß § 4 Abs. 3
Blei als Bestandteil einer Legierung
1. Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
2a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2b. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2c. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent
3. Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
4a. Lagerschalen und Buchsen Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
4b. Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen 1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
5. Batterien X
6. Schwingungsdämpfer X
7a. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken. Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7b. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent. Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7c. Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
8a. Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilenanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten. Vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X 1)
8b. Blei in Lötmittel in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas Vor dem 1. Jänner 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X 1)
8c. Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X 1)
8d. Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern Vor dem 1. Jänner 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X 1)
8e. Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Legierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent 2) X 1)
8f. Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik) 2) X 1)
8g. Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen 2) X 1)
8h. Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm 2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm 2 Siliziumchipfläche 2) X 1)
8i. Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten von Verbundglas Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge3) X 1)
8j. Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas 2) X 1)
9. Ventilsitze Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen
10. Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen X 4) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)
11. Pyrotechnische Auslösegeräte Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge
Sechswertiges Chrom
12a. Korrosionsschutzschichten Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
12b. Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
13. Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen
Quecksilber
14a. Entladungslampen für Scheinwerfer Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
14b. Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
Cadmium
15. Batterien für Elektrofahrzeuge Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

2) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft

3) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Jänner 2012 überprüft.

4)Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a. bis 8j. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

Anmerkungen:

– Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

– Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.

– Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.

Anlage 2

Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen(§ 4 Abs. 3)
Blei als Bestandteil einer Legierung
1a) Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
1b) kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
2a) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2b) Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2c) Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent 2)
3) Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent 2)
4a) Lagerschalen und Buchsen als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
4b) Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen 1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
5) Batterien 2) X
6) Schwingungsdämpfer vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
7a) Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcke als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7b) Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcke mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7c) Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
8a) Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X 1)
8b) Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas vor dem 1. Jänner 2011 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X 1)
8c) Blei in Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X 1)
8d) Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern vor dem 1. Jänner 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X 1)
8e) Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent) 3) X 1)
8f) Blei in Einpresssteckverbindern (zB Compliant-Pin-Technik) 3) X 1)
8g) Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen 3) X 1)
8h) Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche 3) X 1)
8i) Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbu. dgl.s vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge 4) X 1)
8j) Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbu. dgl.s 3) X 1)
9) Ventilsitze als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen
10a) Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in - Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen, - dielektrischen Keramikwerkstoffen in unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen X 5) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)
10b) Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind
10c) Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
10d) Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen 3)
11) Pyrotechnische Auslösegeräte vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge
12) Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung vor dem 1. Jänner 2019 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
Sechswertiges Chrom
13a) Korrosionsschutzschichten als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
13b) Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
14) Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (dh. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken X
Quecksilber
15a) Entladungslampen für Scheinwerfer vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
15b) Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
Cadmium
16) Batterien für Elektrofahrzeuge als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

2) Diese Ausnahme wird 2015 überprüft.

3) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft.

4) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Jänner 2012 überprüft.

5) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

Anmerkungen:

– Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

– Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.

– Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.

Anlage 2

Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme Zu kennzeichnen oder auf andere Art kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3)
Blei als Bestandteil einer Legierung
1a) Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
1b) Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
2a) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2b) Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2c) Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent (1)
3) Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent (1)
4a) Lagerschalen und Buchsen Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
4b) Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen 1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
5) Batterien (1) X
6) Schwingungsdämpfer Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
7a) Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken. Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7b) Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent. Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7c) Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
8a) Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von andern Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X(2)
8b) Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X(2)
8c) Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X(2)
8d) Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X(2)
8e) Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent) (3) X(2)
8f) Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) (3) X(2)
8g) Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen (3) X(2)
8h) Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche (3) X(2)
8i) Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbu. dgl.s Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge X(2)
8j) Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbu. dgl.s (3) X(2)
9) Ventilsitze Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen
10a) Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthaltenDiese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in- Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen,- dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen X(4) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)
10b) Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind
10c) Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC Vor dem 1. Januar 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
10d) Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen (3)
11) Pyrotechnische Auslösegeräte Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
12) Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
Sechswertiges Chrom
13a) Korrosionsschutzschichten Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
13b) Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
14) Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (d.h. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken X
Quecksilber
15a) Entladungslampen für Scheinwerfer Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
15b) Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
Cadmium
16) Batterien für Elektrofahrzeuge Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

1) Diese Ausnahme wird 2015 durch die Europäische Kommission überprüft.

2) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

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