Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002
zu jeder im Verhandlungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und
im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
Mündliche Verhandlung
§ 74. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn
er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und
eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei
Soldaten oder
Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder
Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organes der Personalvertretung.
(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.
(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat
die Namen der Anwesenden,
eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,
zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und
im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
Disziplinarerkenntnis
§ 75. (1) Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung, sofern eine solche Verhandlung durchgeführt wurde, und
allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
zu jeder im Verhandlungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
im Falle eines Schuldspruches
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
den allfälligen Kostenbeitrag,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
(4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
Disziplinarerkenntnis
§ 75. (1) Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung und
allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
im Falle eines Schuldspruches
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
den allfälligen Kostenbeitrag,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
(4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
Berufungsfrist
§ 76. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
§ 77. (1) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist ein Verhandlungsbeschluss nicht erforderlich. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG über den Übergang der Entscheidungspflicht nicht anzuwenden.
(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn
die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder
das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde oder
eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und diese Kommission den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt oder
der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder
wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder
die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.
(3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien ein.
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
§ 77. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach § 71 Abs. 2,
gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
(2) Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(3) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(4) Als fachkundige Laienrichter nach Abs. 3 dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.
Hauptstück
Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen
Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
§ 78. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses ist die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, im Kommissionsverfahren dem Senatsvorsitzenden.
(2) Disziplinarstrafen sind unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses zu vollstrecken.
Hauptstück
Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen
Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
§ 78. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.
Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen
§ 79. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken
bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und
bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.
(2) Soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.
(3) Ist eine Verpflichtung zu Geldleistungen nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.
(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt
im Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von einer Woche oder zwei Wochen nach § 64 Abs. 1 und
im Kommissionsverfahren zwei Wochen.
(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.
Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen
§ 79. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken
bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und
bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.
(2) Soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.
(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt
im Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von einer Woche oder zwei Wochen nach § 64 Abs. 1 und
im Kommissionsverfahren zwei Wochen.
(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.
Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen
§ 79. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken
bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und
bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.
(2) Soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.
(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Entscheidung im Disziplinarverfahren aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.
(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.
Wirkungen von Pflichtverletzungen
§ 80. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr oder dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt festgehalten sind, dürfen in diesem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Wirkungen von Pflichtverletzungen
§ 80. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr- oder dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt festgehalten sind, dürfen in diesem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Schlussteil
Hauptstück
Disziplinarrecht im Einsatz
Anwendungsbereich
§ 81. (1) Dieses Hauptstück ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.
(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Einsatzstraforgane
§ 82. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen. Diese Organe müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle dürfen jedoch auch während dieser sechs Jahre zusätzliche Einsatzstraforgane bestellt werden.
(2) Zum Einsatzstraforgan darf niemand bestellt werden,
der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben oder suspendiert ist oder
gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über diese Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
für den ein Führungsblatt angelegt ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
(4) Personen, die als Einsatzstraforgan bestellt sind, dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden. Sie dürfen im Bundesheer nur zu solchen anderen Tätigkeiten herangezogen werden, bei deren Ausübung sie selbständig und unabhängig sind. Die Ausübung anderer Tätigkeiten außerhalb des Bundesheeres darf nicht die Möglichkeit einer Einflussnahme auf ihre Tätigkeit als Einsatzstraforgan bieten.
(5) Die Funktion als Einsatzstraforgan ruht
während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder Suspendierung oder
während der Nichtzugehörigkeit zum Präsenzstand oder
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
während einer Dienstleistung im Ausland.
(6) Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit
dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren tätig ist, oder
dem Erlöschen der Wehrpflicht oder
der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse sowie auf die örtlichen und organisatorischen Verhältnisse in einer Geschäftseinteilung
den Geschäftsbereich der Einsatzstraforgane zu bestimmen und
für den Fall der Verhinderung eines Einsatzstraforganes die Fortführung seiner Geschäfte durch ein anderes Einsatzstraforgan zu regeln.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Einsatzstraforgane und für die Sacherfordernisse dieser Organe aufzukommen.
Einsatzstraforgane
§ 82. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen. Diese Organe müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle dürfen jedoch auch während dieser sechs Jahre zusätzliche Einsatzstraforgane bestellt werden.
(2) Zum Einsatzstraforgan darf niemand bestellt werden,
der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben oder suspendiert ist oder
gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über diese Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
für den ein Führungsblatt angelegt ist.
(3) Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
(4) Personen, die als Einsatzstraforgan bestellt sind, dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden. Sie dürfen im Bundesheer nur zu solchen anderen Tätigkeiten herangezogen werden, bei deren Ausübung sie selbständig und unabhängig sind. Die Ausübung anderer Tätigkeiten außerhalb des Bundesheeres darf nicht die Möglichkeit einer Einflussnahme auf ihre Tätigkeit als Einsatzstraforgan bieten.
(5) Die Funktion als Einsatzstraforgan ruht
während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder Suspendierung oder
während der Nichtzugehörigkeit zum Präsenzstand oder
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
während einer Dienstleistung im Ausland.
(6) Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit
dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren tätig ist, oder
dem Erlöschen der Wehrpflicht oder
der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse sowie auf die örtlichen und organisatorischen Verhältnisse in einer Geschäftseinteilung
den Geschäftsbereich der Einsatzstraforgane zu bestimmen und
für den Fall der Verhinderung eines Einsatzstraforganes die Fortführung seiner Geschäfte durch ein anderes Einsatzstraforgan zu regeln.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Einsatzstraforgane und für die Sacherfordernisse dieser Organe aufzukommen.
Einsatzstraforgane
§ 82. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen. Diese Organe müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle dürfen jedoch auch während dieser sechs Jahre zusätzliche Einsatzstraforgane bestellt werden.
(2) Zum Einsatzstraforgan darf niemand bestellt werden,
der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben oder suspendiert ist oder
gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über diese Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
für den ein Führungsblatt angelegt ist.
(3) Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
(3a) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Einsatzstraforgane zu unterrichten.
(4) Personen, die als Einsatzstraforgan bestellt sind, dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden. Sie dürfen im Bundesheer nur zu solchen anderen Tätigkeiten herangezogen werden, bei deren Ausübung sie selbständig und unabhängig sind. Die Ausübung anderer Tätigkeiten außerhalb des Bundesheeres darf nicht die Möglichkeit einer Einflussnahme auf ihre Tätigkeit als Einsatzstraforgan bieten.
(5) Die Funktion als Einsatzstraforgan ruht
während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder Suspendierung oder
während der Nichtzugehörigkeit zum Präsenzstand oder
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
während einer Dienstleistung im Ausland.
(6) Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit
dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren tätig ist, oder
dem Erlöschen der Wehrpflicht oder
der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse sowie auf die örtlichen und organisatorischen Verhältnisse in einer Geschäftseinteilung
den Geschäftsbereich der Einsatzstraforgane zu bestimmen und
für den Fall der Verhinderung eines Einsatzstraforganes die Fortführung seiner Geschäfte durch ein anderes Einsatzstraforgan zu regeln.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Einsatzstraforgane und für die Sacherfordernisse dieser Organe aufzukommen.
Disziplinarstrafen
§ 83. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
der Verweis,
die Geldbuße,
das Ausgangsverbot,
die Disziplinarhaft,
der Disziplinararrest und
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
des Ausgangsverbotes 21 Tage.
Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 48
für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 45 Abs. 5 HGG 2001 sowie den Entfall einer Treueprämie und
für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 49 tritt an die Stelle
der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
der Bezüge nach § 46 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(5) Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
(6) Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
(7) Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
der Bestrafte haftuntauglich ist oder
geeignete Hafträume fehlen oder
die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 49 sowie nach Abs. 2 Z 3 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.
Disziplinarstrafen
§ 83. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
der Verweis,
die Geldbuße,
das Ausgangsverbot,
die Disziplinarhaft,
der Disziplinararrest und
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
des Ausgangsverbotes 21 Tage.
Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 48
für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst und
für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 49 tritt an die Stelle
der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
der Bezüge nach § 46 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(5) Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
(6) Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
(7) Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
der Bestrafte haftuntauglich ist oder
geeignete Hafträume fehlen oder
die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 49 sowie nach Abs. 2 Z 3 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.
Verfahren
§ 84. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
in erster Instanz der Einheitskommandant und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.
(2) Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(3) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
(4) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(5) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(6) Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
(7) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
Z 5 über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.
(8) § 66 über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.
Verfahren
§ 84. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
in erster Instanz der Einheitskommandant und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.
(2) Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(3) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
(4) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(5) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(6) Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
(7) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
Z 5 über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.
(8) § 66 über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.
Verfahren
§ 84. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.
(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
(3) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(4) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(5) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Z 5 über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.
Übergangsbestimmungen
§ 85. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 83, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.
(5) Wurde während eines Einsatzes
eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe, deren Verhängung in zweiter Instanz nicht dem Einsatzstraforgan obliegt, oder
die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörde
den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von der Disziplinarkommission getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969.
(8) Nach dem Tod des Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, seine Ehefrau und seine Verwandten in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen.
Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern der Bestrafte während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben ist.
Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod des Bestraften.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.
(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Berufungsentscheidung oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 83 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen.
Übergangsbestimmungen
§ 85. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 83, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.
(5) Wurde während eines Einsatzes
eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe, deren Verhängung in zweiter Instanz nicht dem Einsatzstraforgan obliegt, oder
die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörde
den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von der Disziplinarkommission getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969.
(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten und Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen.
Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.
Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.
(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Berufungsentscheidung oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 83 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen.
(12) § 25 Abs. 1 Z 1 über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.
Abkürzung
HDG 2002
Übergangsbestimmungen
§ 85. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten in der jeweiligen Instanz zuständigen Disziplinarbehörde fortzuführen.
(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 83, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.
(5) Wurde während eines Einsatzes
eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe, deren Verhängung in zweiter Instanz nicht dem Einsatzstraforgan obliegt, oder
die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörde
den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.
(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von der Disziplinarkommission getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969.
(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen.
Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.
Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.
(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Berufungsentscheidung oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 83 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen.
(12) § 25 Abs. 1 Z 1 über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.
Abkürzung
HDG 2002
Übergangsbestimmungen
§ 85. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen.
(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 83, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.
(5) Wurde während eines Einsatzes
eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe oder
die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
von einer Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Disziplinarbehörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen im Kommandantenverfahren nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinarkommission. In diesen Fällen ist ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Disziplinarbehörde
den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.
(7) Wird der Überprüfungsantrag nach Abs. 5 nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004.
(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen.
Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.
Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.
(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 83 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen. Wurde während eines Einsatzes hinsichtlich eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die vorläufige Dienstenthebung verfügt, so ist nach Beendigung des Einsatzes das Verfahren über die Dienstenthebung durch die Disziplinarkommission durchzuführen.
(12) § 25 Abs. 1 Z 1 über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sonderbestimmungen für Frauen
§ 86. (1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind anzuwenden
während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,
ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen,
während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und
bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.
(2) § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungsdiensten im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sonderbestimmungen für Frauen
§ 86. (1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind anzuwenden
während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,
ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und
bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.
(2) § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen
§ 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden
während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen und
ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen.
(2) Auf Frauen sind bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(4) Wurde gegen eine Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen
§ 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden
während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und
ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen.
(2) Auf Frauen sind bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(4) Wurde gegen eine Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen
§ 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden
während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und
ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe auch die Ausbildungsprämie heranzuziehen ist.
(2) Auf Frauen sind bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(4) Wurde gegen eine Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 87. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Änderung der rechtlichen Stellung
§ 88. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.
(2) Ist gegen einen Soldaten, der
Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst oder
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt
über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz oder Reservestandes,
(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz oder Reservestandes zum Einberufungstermin für
eine Truppenübung oder
eine Kaderübung oder
eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
eine außerordentliche Übung
(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.
(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes in zweiter Instanz eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung in erster Instanz aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 51 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.
(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.
Änderung der rechtlichen Stellung
§ 88. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.
(2) Ist gegen einen Soldaten, der
Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst oder
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt
über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz oder Reservestandes,
(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz oder Reservestandes zum Einberufungstermin für
eine Milizübung oder
eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
eine außerordentliche Übung
(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.
(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes in zweiter Instanz eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung in erster Instanz aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 51 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.
(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.
Änderung der rechtlichen Stellung
§ 88. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.
(2) Ist gegen einen Soldaten, der
Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst oder
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt
über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz oder Reservestandes,
(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für
eine Milizübung oder
eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
eine außerordentliche Übung
(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.
(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Disziplinarkommission aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 51 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.
(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.
Abgabenfreiheit
§ 89. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 90. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 91. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 92. Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 92. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) § 86 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
In- und Außer-Kraft-Treten
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