Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002
§ 92. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) § 86 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie §§ 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(5) §§ 88 Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 92. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) § 86 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie §§ 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(5) §§ 88 Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 3 und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 93 Abs. 1 und 2 außer Kraft.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 92. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) § 86 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie §§ 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(5) §§ 88 Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 3 und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6a) § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 85 Abs. 8 und 12 sowie § 86 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 93 Abs. 1 und 2 außer Kraft.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 92. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) § 86 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie §§ 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(5) §§ 88 Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 3 und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6a) § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 85 Abs. 8 und 12 sowie § 86 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6b) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 23, § 34 Abs. 2, § 42, § 43 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 bis 3, § 70, § 82 Abs. 1, 3a, 4 und 6 bis 8, § 84 Abs. 1 und 7 sowie § 94, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 93 Abs. 1 und 2 außer Kraft.
(8) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 93 Abs. 3 außer Kraft.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 92. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) § 86 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie §§ 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(5) §§ 88 Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 3 und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6a) § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 85 Abs. 8 und 12 sowie § 86 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6b) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 23, § 34 Abs. 2, § 42, § 43 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 bis 3, § 70, § 82 Abs. 1, 3a, 4 und 6 bis 8, § 84 Abs. 1 und 7 sowie § 94, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(6c) § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3 und § 85 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 93 Abs. 1 und 2 außer Kraft.
(8) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 93 Abs. 3 außer Kraft.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 92. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) § 86 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie §§ 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(5) §§ 88 Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 3 und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6a) § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 85 Abs. 8 und 12 sowie § 86 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6b) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 23, § 34 Abs. 2, § 42, § 43 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 bis 3, § 70, § 82 Abs. 1, 3a, 4 und 6 bis 8, § 84 Abs. 1 und 7 sowie § 94, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(6c) § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3 und § 85 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6d) § 22, § 86 Abs. 1 und § 93 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 93 Abs. 1 und 2 außer Kraft.
(8) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 93 Abs. 3 außer Kraft.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 92. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) § 86 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie §§ 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(5) §§ 88 Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 3 und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6a) § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 85 Abs. 8 und 12 sowie § 86 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6b) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 23, § 34 Abs. 2, § 42, § 43 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 bis 3, § 70, § 82 Abs. 1, 3a, 4 und 6 bis 8, § 84 Abs. 1 und 7 sowie § 94, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(6c) § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3 und § 85 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6d) § 22, § 86 Abs. 1 und § 93 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(6e) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 4, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2, 4, 4a und 5, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 samt Überschrift, § 11, § 13 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 21, § 23, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 6, § 29 Abs. 2, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 1, 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 6, § 35, § 36 Abs. 3, § 36a samt Überschrift, § 37 Abs. 1 und 2, § 38, § 39 Abs. 4 und 6, § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 41 Abs. 2, 2a, 3 und 4, § 42, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 51 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 1 und 3, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und 4, § 58, § 59, § 60 Abs. 2, die Überschrift zu § 61, § 61 Abs. 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 und 3, § 64 samt Überschrift, § 65, § 66, § 69, § 70, § 71 Abs. 2 bis 2c, § 74 Abs. 2, 3 und 7, § 75 Abs. 1 und 2, § 77 samt Überschrift, § 78, § 79 Abs. 1, 2 und 4, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 3, 5 bis 7, 9 und 11, § 88 Abs. 3, 4 und 6, § 93 sowie § 94, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 93 Abs. 1 und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(8) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 93 Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(9) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 54 Abs. 2 sowie die §§ 72, 76 und 82, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(2) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(3) § 51 Abs. 4 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz HDG 1994, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2006)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2006)
(3) § 51 Abs. 4 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz HDG 1994, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.
(4) (Anm.: Tritt mit 1.1.2008 in Kraft.)
(5) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2006 verwirklicht wurden, ist § 2 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(2) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(3) § 51 Abs. 4 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz HDG 1994, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.
(4) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 88 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2006)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2006)
(3) § 51 Abs. 4 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz HDG 1994, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.
(4) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 88 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2006 verwirklicht wurden, ist § 2 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2006)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2006)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(4) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 88 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2006 verwirklicht wurden, ist § 2 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2006)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2006)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(4) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 88 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2006 verwirklicht wurden, ist § 2 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind die §§ 22 und 86 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.
(2) Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.
Vollziehung
§ 94. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 89,
soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 94. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 89,
soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Vollziehung
§ 94. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 89,
soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
1a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 33, 34, 36 und 85, BGBl. I Nr. 167/2002)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
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