Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-06-19
Letzte Aktualisierung 2023-07-06
Status Aufgehoben · 2023-07-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

URAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

URAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

URAV

Gliederung der Bilanz

§ 1. In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1.

Aktiva

Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes

A. ANLAGEVERMÖGEN

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1.

Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen

a)

davon entgeltlich erworben

b)

davon selbst erstellt

2.

Geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund

a)

Grundwert

b)

Gebäudewert

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger

4.

Sammlungen

5.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

6.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau

III. Finanzanlagen

1.

Beteiligungen

2.

Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

3.

Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens

4.

Sonstige Ausleihungen

B. UMLAUFVERMÖGEN

I. Vorräte

1.

Betriebsmittel

2.

Noch nicht abgerechnete Leistungen

3.

Geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1.

Forderungen aus Leistungen

2.

Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

3.

Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten

C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

2.

Passiva

A. EIGENKAPITAL

B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN

C. RÜCKSTELLUNGEN

1.

Rückstellungen für Abfertigungen

2.

Rückstellungen für Pensionen

3.

Sonstige Rückstellungen

D. VERBINDLICHKEITEN

1.

Anleihen

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

3.

Erhaltene Anzahlungen

4.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

5.

Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

6.

Sonstige Verbindlichkeiten

E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

Abkürzung

URAV

Gliederung der Bilanz

§ 1. In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1.

Aktiva

A. ANLAGEVERMÖGEN

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1.

Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen

a)

davon entgeltlich erworben

b)

davon selbst erstellt

2.

Nutzungsrechte Klinischer Mehraufwand

3.

Geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund

a)

davon Grundwert

b)

davon Gebäudewert

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger

4.

Sammlungen

5.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

6.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau

III. Finanzanlagen

1.

Beteiligungen

2.

Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

3.

Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens

4.

Sonstige Ausleihungen

B. UMLAUFVERMÖGEN

I. Vorräte

1.

Betriebsmittel

2.

Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter

3.

Geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1.

Forderungen aus Leistungen

2.

Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

3.

Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten

C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

2.

Passiva

A. EIGENKAPITAL

1.

Universitätskapital

2.

Rücklagen

3.

Bilanzgewinn/-verlust

– davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag

B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN

C. INVESTITIONSZUSCHÜSSE

D. RÜCKSTELLUNGEN

1.

Rückstellungen für Abfertigungen

2.

Rückstellungen für Pensionen

3.

Sonstige Rückstellungen

E. VERBINDLICHKEITEN

1.

Anleihen

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

3.

Erhaltene Anzahlungen

– davon von den Vorräten absetzbar

4.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

5.

Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

6.

Sonstige Verbindlichkeiten

F. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

Abkürzung

URAV

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (§ 2) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert.

(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind in den „Angaben und Erläuterungen“ die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.

(3) Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.

(4) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

Abkürzung

URAV

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 2. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse

a)

Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes

b)

Erlöse aus Studienbeiträgen

c)

Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen

d)

Erlöse aus Forschungsleistungen

e)

Sonstige Erlöse und Kostenersätze

2.

Veränderung des Bestands an noch nicht abgerechneten Leistungen aus Auftragsforschung

3.

Aktivierte Eigenleistungen

4.

Sonstige betriebliche Erträge

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

c)

Übrige

5.

Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

a)

Aufwendungen für Sachmittel

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen

6.

Personalaufwand

a)

Löhne und Gehälter

davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte

b)

Aufwendungen für externe Lehre

c)

Aufwendungen für Abfertigungen

davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte

d)

Aufwendungen für Altersversorgung

davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte

e)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge davon Refundierung an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte

f)

Sonstige Sozialaufwendungen

7.

Abschreibungen

8.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

a)

Steuern, soweit sie nicht unter Z 17 fallen

b)

Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002

c)

Übrige

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8

10.

Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen

a)

davon aus Zuschreibungen

b)

davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

11.

Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen

a)

davon Abschreibungen

b)

davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

12.

Zwischensumme aus Z 10 bis 11

13.

Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit

14.

Außerordentliche Erträge

15.

Außerordentliche Aufwendungen

16.

Außerordentliches Ergebnis

17.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

18.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

19.

Auflösung von und Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen

20.

Veränderung des Eigenkapitals

Abkürzung

URAV

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 2. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse

a)

Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes

b)

Erlöse aus Studienbeiträgen

c)

Erlöse aus Studienbeitragsersätzen

d)

Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen

e)

Erlöse gemäß § 27 UG

f)

Kostenersätze gemäß § 26 UG

g)

Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze

2.

Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter

3.

Aktivierte Eigenleistungen

4.

Sonstige betriebliche Erträge

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

c)

Übrige

– davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen

5.

Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

a)

Aufwendungen für Sachmittel

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen

6.

Personalaufwand

a)

Löhne und Gehälter

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

b)

Aufwendungen für externe Lehre

c)

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

d)

Aufwendungen für Altersversorgung

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

e)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

f)

Sonstige Sozialaufwendungen

7.

Abschreibungen

8.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

a)

Steuern, soweit sie nicht unter Z 17 fallen

b)

Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG

c)

Übrige

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8

10.

Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen

a)

davon aus Zuschreibungen

b)

davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

11.

Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen

a)

davon Abschreibungen

b)

davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

12.

Zwischensumme aus Z 10 bis 11

13.

Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit

14.

Außerordentliche Erträge

15.

Außerordentliche Aufwendungen

16.

Außerordentliches Ergebnis

17.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

18.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

19.

Auflösung unversteuerter Rücklagen

20.

Auflösung von Rücklagen

21.

Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen

22.

Zuweisung zu Rücklagen

23.

Gewinn- bzw. Verlustvortrag

24.

Bilanzgewinn bzw.- verlust.

Abkürzung

URAV

Gliederung der Bilanz

§ 2. In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1.

Aktiva

A. ANLAGEVERMÖGEN

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1.

Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen

a)

davon entgeltlich erworben

b)

davon selbst erstellt

2.

Nutzungsrechte Klinischer Mehraufwand

3.

Geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund

a)

davon Grundwert

b)

davon Gebäudewert

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger

4.

Sammlungen

5.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

6.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau

III. Finanzanlagen

1.

Beteiligungen

2.

Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

3.

Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens

4.

Sonstige Ausleihungen

B. UMLAUFVERMÖGEN

I. Vorräte

1.

Betriebsmittel

2.

Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter

3.

Geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1.

Forderungen aus Leistungen

2.

Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

3.

Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten

C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

2.

Passiva

A. EIGENKAPITAL

1.

Universitätskapital

2.

Rücklagen

3.

Bilanzgewinn/-verlust

– davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag

B. INVESTITIONSZUSCHÜSSE

C. RÜCKSTELLUNGEN

1.

Rückstellungen für Abfertigungen

2.

Rückstellungen für Pensionen

3.

Sonstige Rückstellungen

D. VERBINDLICHKEITEN

1.

Anleihen

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

3.

Erhaltene Anzahlungen

– davon von den Vorräten absetzbar

4.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

5.

Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

6.

Sonstige Verbindlichkeiten

E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

Abkürzung

URAV

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

§ 3. (1) Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.

(2) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

Abkürzung

URAV

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 3. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse

a)

Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes

b)

Erlöse aus Studienbeiträgen

c)

Erlöse aus Studienbeitragsersätzen

d)

Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen

e)

Erlöse gemäß § 27 UG

f)

Kostenersätze gemäß § 26 UG

g)

Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze

– davon sonstige Erlöse von Bundesministerien

2.

Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter

3.

Aktivierte Eigenleistungen

4.

Sonstige betriebliche Erträge

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

c)

Übrige

– davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen

5.

Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

a)

Aufwendungen für Sachmittel

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen

6.

Personalaufwand

a)

Löhne und Gehälter

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

b)

Aufwendungen für externe Lehre

c)

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

d)

Aufwendungen für Altersversorgung

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

e)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

f)

Sonstige Sozialaufwendungen

7.

Abschreibungen

8.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

a)

Steuern, soweit sie nicht unter Z 14 fallen

b)

Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG

c)

Übrige

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8

10.

Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen

a)

davon aus Zuschreibungen

b)

davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

11.

Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen

a)

davon Abschreibungen

b)

davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

12.

Zwischensumme aus Z 10 bis 11

13.

Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 12)

14.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

15.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

16.

Auflösung von Rücklagen

17.

Zuweisung zu Rücklagen

18.

Gewinn- bzw. Verlustvortrag

19.

Bilanzgewinn bzw. -verlust.

(Anm.: Z 20 bis 24 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016)

Abkürzung

URAV

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 3. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse

a)

Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes

b)

Erlöse aus Studienbeiträgen

c)

Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen

d)

Erlöse gemäß § 27 UG

e)

Kostenersätze gemäß § 26 UG

f)

Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze

– davon sonstige Erlöse von Bundesministerien

2.

Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter

3.

Aktivierte Eigenleistungen

4.

Sonstige betriebliche Erträge

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

c)

Übrige

– davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen

5.

Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

a)

Aufwendungen für Sachmittel

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen

6.

Personalaufwand

a)

Löhne und Gehälter

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

b)

Aufwendungen für externe Lehre

c)

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

d)

Aufwendungen für Altersversorgung

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

e)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

f)

Sonstige Sozialaufwendungen

7.

Abschreibungen

8.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

a)

Steuern, soweit sie nicht unter Z 14 fallen

b)

Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG

c)

Übrige

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8

10.

Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen

a)

davon aus Zuschreibungen

b)

davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

11.

Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen

a)

davon Abschreibungen

b)

davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

12.

Zwischensumme aus Z 10 bis 11

13.

Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 12)

14.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

15.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

16.

Auflösung von Rücklagen

17.

Zuweisung zu Rücklagen

18.

Gewinn- bzw. Verlustvortrag

19.

Bilanzgewinn bzw. -verlust.

(Anm.: Z 20 bis 24 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016)

Abkürzung

URAV

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 3. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse

a)

Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes

b)

Erlöse aus Studienbeiträgen

c)

Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen

d)

Erlöse gemäß § 27 UG

e)

Kostenersätze gemäß § 26 UG

f)

Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze

– davon sonstige Erlöse von Bundesministerien

2.

Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter

3.

Aktivierte Eigenleistungen

4.

Sonstige betriebliche Erträge

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

c)

Übrige

– davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen

5.

Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

a)

Aufwendungen für Sachmittel

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen

6.

Personalaufwand

a)

Löhne und Gehälter

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

b)

Aufwendungen für Lehre gemäß den Verwendungskategorien 17 und 18 Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung

c)

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

d)

Aufwendungen für Altersversorgung

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

e)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

f)

Sonstige Sozialaufwendungen

7.

Abschreibungen

8.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

a)

Steuern, soweit sie nicht unter Z 14 fallen

b)

Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG

c)

Übrige

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8

10.

Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen

a)

davon aus Zuschreibungen

b)

davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

11.

Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen

a)

davon Abschreibungen

b)

davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

12.

Zwischensumme aus Z 10 bis 11

13.

Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 12)

14.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

15.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

16.

Auflösung von Rücklagen

17.

Zuweisung zu Rücklagen

18.

Gewinn- bzw. Verlustvortrag

19.

Bilanzgewinn bzw. -verlust.

(Anm.: Z 20 bis 24 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016)

Abkürzung

URAV

Beteiligungen

§ 4. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Rechtsträgern, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an Rechtsträgern, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Rechtsträgers erreichen.

(2) Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt Abs. 1 sinngemäß.

Abkürzung

URAV

Beteiligungen

§ 4. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Rechtsträgern, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an Rechtsträgern, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Rechtsträgers erreichen.

(2) Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften gilt Abs. 1 sinngemäß.

Abkürzung

URAV

Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

§ 5. (1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und für die Bewertung der Abschreibungsdauer ist der Standard “IAS 38 Intangible Assets” des International Accounting Standards Committee in der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” anzugeben. Sind unter dem Posten “sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände” Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den “Angaben und Erläuterungen” erläutert werden.

(3) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der “Vorräte” offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten “sonstige Verbindlichkeiten” Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den “Angaben und Erläuterungen” zu erläutern.

Abkürzung

URAV

Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

§ 5. (1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” anzugeben. Sind unter dem Posten “sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände” Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den “Angaben und Erläuterungen” erläutert werden.

(3) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats erhöht werden: Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können in Universitätskapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.

(4) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats herabgesetzt werden: Die Herabsetzung des Universitätskapitals darf nur zur Abdeckung eines nach Auflösung der Rücklagen verbleibenden und sonst auszuweisenden Bilanzverlustes erfolgen. Das Universitätskapital darf den Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1.1.2004 nicht unterschreiten.

(5) Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.

(6) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nicht zulässig. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.

Abkürzung

URAV

Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

§ 5. (1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ erläutert werden. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen.

(3) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats erhöht werden: Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können in Universitätskapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.

(4) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats herabgesetzt werden: Die Herabsetzung des Universitätskapitals darf nur zur Abdeckung eines nach Auflösung der Rücklagen verbleibenden und sonst auszuweisenden Bilanzverlustes erfolgen. Das Universitätskapital darf den Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1.1.2004 nicht unterschreiten.

(5) Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Rechnungsjahr oder in einem früheren Rechnungsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „Negatives Eigenkapital“.

(6) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten und für diese Posten insgesamt in der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nicht zulässig. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.

Abkürzung

URAV

Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

§ 5. (1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ erläutert werden. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen.

(3) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats erhöht werden: Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können in Universitätskapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.

(4) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats herabgesetzt werden: Die Herabsetzung des Universitätskapitals darf nur zur Abdeckung eines nach Auflösung der Rücklagen verbleibenden und sonst auszuweisenden Bilanzverlustes erfolgen. Das Universitätskapital darf den Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1.1.2004 nicht unterschreiten.

(5) Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Rechnungsjahr oder in einem früheren Rechnungsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Rücklagen entsprechend ihrer Widmung aufzugliedern. Die Zuweisung, widmungsgemäße Verwendung und Auflösung von Rücklagen ist gesondert anzuführen, wobei liquiditätsmäßig bedeckte Rücklagen getrennt anzuführen sind..

(6) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „Negatives Eigenkapital“.

(7) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten und für diese Posten insgesamt in der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nicht zulässig. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.

Abkürzung

URAV

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

§ 6. (1) In der Bilanz oder in den “Angaben und Erläuterungen” ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens “Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes” darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Rechnungsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Rechnungsjahrs sind entweder in der Bilanz beim betreffenden Posten zu vermerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205 Abs. 1 HGB diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, können diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen. Eine Pauschalwertberichtigung ist nicht zulässig.

Abkürzung

URAV

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

§ 6. (1) In der Bilanz oder in den “Angaben und Erläuterungen” ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Rechnungsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Rechnungsjahrs sind entweder in der Bilanz beim betreffenden Posten zu vermerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205 Abs. 1 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetzes – IRÄ-BG, BGBl. I Nr. 58/2010 diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, können diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen. Eine Pauschalwertberichtigung ist nicht zulässig.

Abkürzung

URAV

Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung

§ 6. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:

1.

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;

2.

die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;

3.

die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;

4.

die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;

5.

die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;

6.

der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 UGB aktiviert werden.

(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Abkürzung

URAV

Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung

§ 6. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:

1.

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;

2.

die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;

3.

die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;

4.

die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;

5.

die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;

6.

der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.

(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Abkürzung

URAV

Bewertung

§ 7. (1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) mit Ausnahme des § 208 Abs. 3 zu erfolgen. § 209 Abs. 2 HGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.

(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 HGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Position “Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger” ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 von Hundert anzusetzen.

(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.

Abkürzung

URAV

Bewertung

§ 7. (1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB mit Ausnahme des § 208 Abs. 3 zu erfolgen. § 209 Abs. 2 UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.

(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß § 1 Aktiva A II Z 3 ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann § 209 Abs. 1 UGB sinngemäß angewendet werden.

(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.

Abkürzung

URAV

Bewertung

§ 7. (1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. § 209 Abs. 2 UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.

(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß § 2 Aktiva A II Z 3 ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann § 209 Abs. 1 UGB sinngemäß angewendet werden.

(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.

Abkürzung

URAV

Bewertung

§ 7. (1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. § 209 Abs. 2 UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.

(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter dem Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß § 2 Aktiva A II Z 3 ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann § 209 Abs. 1 UGB sinngemäß angewendet werden.

(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.

Abkürzung

URAV

Ausweis unversteuerter Rücklagen

§ 8. (1) Die Bewertungsreserve auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.

(2) In der Bilanz oder in den “Angaben und Erläuterungen” sind die Zuweisung und die Auflösung entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.

Abkürzung

URAV

Bilanzierung von Zuschüssen und Ausweis von unversteuerten Rücklagen

§ 8. (1) Die Bewertungsreserven auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen und sonstiger unversteuerter Rücklagen sind entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.

(2) Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 1 Passiva C auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige sowie davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß § 2 Z 4 lit. c der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.

(3) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen und unversteuerten Rücklagen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.

Abkürzung

URAV

Bilanzierung von Zuschüssen

§ 8. (1) Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige – davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß § 3 Z 4 lit. c der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.

(2) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen, wobei noch nicht zugewiesene Investitionszuschüsse getrennt anzuführen sind.

Abkürzung

URAV

Klinischer Mehraufwand

§ 9. (1) Die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 sind nicht zu aktivieren, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002 zu erfassen.

(2) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 HGB nicht.

Abkürzung

URAV

Klinischer Mehraufwand

§ 9. (1) Das aus § 29 Abs. 4 UG abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 1 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß § 6 darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.

(2) Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß § 1 Passiva C auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.

(3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 2 Z 8 lit. b der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

(4) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht.

Abkürzung

URAV

Klinischer Mehraufwand

§ 9. (1) Das aus § 29 Abs. 4 UG abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 2 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß § 6 darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.

(2) Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.

(3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 3 Z 8 lit. b der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

(4) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht.

Abkürzung

URAV

Klinischer Mehraufwand

§ 9. (1) Das aus § 29 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 2 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß § 6 darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.

(2) Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.

(3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 3 Z 8 lit. b der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

(4) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht.

Abkürzung

URAV

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 10. (1) In der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den “Angaben und Erläuterungen” sind die Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen können verrechnet werden.

(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.

Abkürzung

URAV

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 10. (1) Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.

(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.

Abkürzung

URAV

Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

§ 11. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:

1.

zu den Positionen des § 1 Z 1 lit. A (“ANLAGEVERMÖGEN”) sind jeweils die Buchwerte der Wirtschaftsgüter, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen bestehen, anzumerken;

2.

die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;

3.

zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind;

4.

die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;

5.

bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;

6.

Aufgliederung des Postens gemäß § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz in:

a)

Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG; wesentliche Vorhaben sind zu erläutern;

b)

Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;

c)

Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;

7.

die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:

a)

die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;

b)

die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;

8.

die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (einschließlich der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten), allgemeinem Universitätspersonal sowie den Privatdozentinnen und Privatdozenten. Teilzeitbeschäftigte sind in Jahresvollzeitäquivalente umzurechnen.

Abkürzung

URAV

Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

§ 11. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:

1.

zu den Positionen des § 1 Z 1 lit. A (“ANLAGEVERMÖGEN”) sind jeweils die Buchwerte der Wirtschaftsgüter, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen, anzumerken;

2.

die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;

3.

zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind;

4.

die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;

5.

bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;

6.

Aufgliederung des Postens gemäß § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz in:

a)

Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;

b)

Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;

c)

Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;

7.

die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:

a)

die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;

b)

die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;

8.

die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 30, 81, 82, 83, 84 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß der BidokVUni ) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 70 gemäß der BidokVUni). Der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der BidokVUni in Vollzeitäquivalenten anzugeben;

9.

die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 4 sind jeweils gesondert anzugeben;

10.

sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 UG sind anzugeben;

11.

die im Geschäftsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen, sind anzugeben;

12.

zu den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind folgende Aufwendungen wie folgt aufzugliedern:

– Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)

– Instandhaltung Gebäude

– Betriebskosten Gebäude

– sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte

– Reiseaufwendungen und –spesen

– Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)

– Mieten Gebäude

– sonstige Miet-, Leasing- u. Lizenzgebühren

– Leihpersonal und Werkverträge

– Provisionen an Dritte

– Stipendien, Aus- u. Fortbildung sowie ähnliche Förderungen

– übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen).

Abkürzung

URAV

Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

§ 11. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.

(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:

1.

zu den Posten des § 2 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;

2.

die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;

3.

zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;

4.

die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;

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