Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO)
bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in:
Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Von den Gesamtbezügen sind die Gehälter und Aufwandsentschädigungen je Organ gesondert anzugeben;
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 30, 81, 82, 83, 84 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 70 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten); der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 Abs. 1 UG;
die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß § 10 Abs. 1 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
– Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
– Instandhaltung Gebäude
– Betriebskosten Gebäude
– sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
– Reiseaufwendungen und -spesen
– Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
– Mieten Gebäude
– sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
– Leihpersonal und Werkverträge
– Provisionen an Dritte
– Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
– übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß § 237 Abs. 1 Z 4 UGB;
Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. § 238 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 UGB;
Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB;
Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß § 238 Abs. 1 Z 11 UGB;
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß § 238 Abs. 1 Z 12 UGB;
Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß § 238 Abs. 1 Z 18 UGB;
Angaben zu Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;
Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß § 239 Abs. 2 UGB.
Abkürzung
URAV
Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.
(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
zu den Posten des § 2 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;
die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;
bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in:
Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Von den Gesamtbezügen sind die Gehälter und Aufwandsentschädigungen je Organ gesondert anzugeben;
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der UHSBV in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 Abs. 1 UG;
die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß § 10 Abs. 1 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
– Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
– Instandhaltung Gebäude
– Betriebskosten Gebäude
– sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
– Reiseaufwendungen und -spesen
– Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
– Mieten Gebäude
– sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
– Leihpersonal und Werkverträge
– Provisionen an Dritte
– Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
– übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß § 237 Abs. 1 Z 4 UGB;
Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. § 238 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 UGB;
Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB;
Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß § 238 Abs. 1 Z 11 UGB;
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß § 238 Abs. 1 Z 12 UGB;
Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß § 238 Abs. 1 Z 18 UGB;
Angaben zu Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;
Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß § 239 Abs. 2 UGB.
Abkürzung
URAV
Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.
(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
zu den Posten des § 2 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;
die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; zur Urlaubsrückstellung ist auch das Ausmaß der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung anzugeben;
bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in:
Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist entsprechend der UHSBV in Jahresvollzeitäquivalenten anzugeben; die Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente hat gemäß Z 2.14 der Anlage 9 der UHSBV zu erfolgen;
die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 Abs. 1 UG;
die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß § 10 Abs. 1 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
– Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
– Instandhaltung Gebäude
– Betriebskosten Gebäude
– sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
– Reiseaufwendungen und -spesen
– Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
– Mieten Gebäude
– sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
– Leihpersonal und Werkverträge
– Provisionen an Dritte
– Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
– übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß § 237 Abs. 1 Z 4 UGB;
Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. § 238 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 UGB;
Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB;
Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß § 238 Abs. 1 Z 11 UGB;
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß § 238 Abs. 1 Z 12 UGB;
Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß § 238 Abs. 1 Z 18 UGB;
Angaben zu Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;
Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß § 239 Abs. 2 UGB;
Die im Posten § 2 Passiva E ausgewiesene Passive Rechnungsabgrenzung ist zumindest wie folgt aufzugliedern:
– Abgrenzung von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
– Forschungsförderung
– Berufungszusagen;
Angabe von abgegrenzten bzw. rückgestellten Beträgen auf Grund der Unterschreitung von Zielwerten der Leistungsvereinbarung.
Abkürzung
URAV
Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 3).
Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.
(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
zu den Posten des § 2 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;
die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; zur Urlaubsrückstellung ist auch das Ausmaß der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung anzugeben;
5. bei Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB eine grafische Darstellung (in Form eines Firmen‐Organigramms) mit Angabe der Höhe des Anteils am Kapital; Bei direkten und indirekten Beteiligungen über 20 % Beteiligungsanteil sind nachfolgende Informationen gemäß lit. a bis d aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben. Darüber hinaus hat die Universität bei direkten und indirekten Beteiligungen über 50% Beteiligungsanteil dafür zu sorgen, dass die Jahresabschlüsse auf den Stichtag und den Zeitraum des Rechnungsabschlusses der Universität aufgestellt und einer Prüfung gemäß den §§ 268 bis 276 UGB unterzogen werden. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat. Die §§ 278 und 279 UGB sind sinngemäß anzuwenden.
Stammdaten: Name, Sitz, Rechtsform, Firmenbuchnummer, Bilanzstichtag, Zuordnung zur Systematik der Wirtschaftstätigkeiten von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Klassifizierung nach den ÖNACE 2008 ‐ Gruppen);
Bilanz: Bilanzsumme, Anlagevermögen, Forderungen, Liquide Mittel (inkl. Wertpapiere), Eigenkapital, Verbindlichkeiten und davon gegenüber Kreditinstituten, Eventualverbindlichkeiten. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Universität sind getrennt anzugeben;
Gewinn‐ und Verlustrechnung: Umsatzerlöse, Personalaufwand, Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt (Vollzeitäquivalente), Betriebsergebnis, Finanzergebnis, Jahresergebnis;
wesentliche Ereignisse des abgelaufenen Geschäftsjahres; In‐Kind‐Leistungen (Nutzung von Personal‐ und Sachressourcen der Universität) und Ausschüttungsverbote sind getrennt anzugeben;
Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in:
Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist entsprechend der UHSBV in Jahresvollzeitäquivalenten anzugeben; die Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente hat gemäß Z 2.14 der Anlage 9 der UHSBV zu erfolgen;
die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 Abs. 1 UG;
die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß § 10 Abs. 1 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
– Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
– Instandhaltung Gebäude
– Betriebskosten Gebäude
– sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
– Reiseaufwendungen und -spesen
– Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
– Mieten Gebäude
– sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
– Leihpersonal und Werkverträge
– Provisionen an Dritte
– Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
– übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß § 237 Abs. 1 Z 4 UGB;
Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. § 238 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 UGB;
Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB;
Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß § 238 Abs. 1 Z 11 UGB;
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß § 238 Abs. 1 Z 12 UGB;
Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß § 238 Abs. 1 Z 18 UGB;
Angaben zu Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;
Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß § 239 Abs. 2 UGB;
Die im Posten § 2 Passiva E ausgewiesene Passive Rechnungsabgrenzung ist zumindest wie folgt aufzugliedern:
– Abgrenzung von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
– Forschungsförderung
– Berufungszusagen;
Angabe von abgegrenzten bzw. rückgestellten Beträgen auf Grund der Unterschreitung von Zielwerten der Leistungsvereinbarung.
Abkürzung
URAV
§ 12. Es ist anzugeben, in welchem Umfang Umsatzerlöse, Personalaufwendungen und sonstige Aufwendungen sowie Anschaffungen und Verbindlichkeiten auf Tätigkeiten im Bereich der Forschung im Auftrag Dritter entfallen. Weiters sind Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen. Es ist zu berichten, ob aus diesen Tätigkeiten besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
Abkürzung
URAV
Erlöse gemäß § 26 und § 27 UG
§ 12. (1) Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß § 26 UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß § 26 UG“ gemäß § 2 Z 1 lit. f auszuweisen.
(2) Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß § 2 Z 1 lit. a periodengerecht auszuweisen.
(3) Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß § 27 UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß § 27 UG“ gemäß § 2 Z 1 lit. e auszuweisen. Der Ausweis von unabgerechneten Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 1 Aktiva B Z 2. Beständedifferenzen zum vorangegangenen Bilanzstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 2 Z 2 auszuweisen.
(4) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist das Ergebnis aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 UG und 27 UG getrennt anzugeben. Negative Ergebnisse sind zu erläutern und hinsichtlich einer Kostendeckung zu begründen. Das Ergebnis aus § 27 UG wird ermittelt, indem die Erlöse gemäß § 27 UG gemäß § 2 Z 1 lit. e und die Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter gemäß § 2 Z 2, um die auf § 27 UG direkt zuordenbaren Personalaufwendungen, Abschreibungen und übrigen Aufwendungen vermindert werden. Das Ergebnis aus § 26 UG wird ermittelt, indem die Kostenersätze gemäß § 26 UG gemäß § 2 Z 1 lit. f um die direkt zuordenbaren Aufwendungen vermindert werden.
(5) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.
(6) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
Abkürzung
URAV
Erlöse gemäß § 26 und § 27 UG
§ 12. (1) Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß § 26 UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß § 26 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. f auszuweisen.
(2) Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß § 3 Z 1 lit. a periodengerecht auszuweisen.
(3) Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß § 27 UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß § 27 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. e auszuweisen. Der Ausweis von halbfertigen Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 2 Aktiva B I Z 2. sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes des Postens „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ zum vorangegangenen Abschlussstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 3 Z 2 auszuweisen.
(4) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Differenz von Erlösen und direkt zuordenbaren Aufwendungen aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG getrennt anzugeben. Negative Differenzen sind zu erläutern und hinsichtlich einer Kostendeckung zu begründen. Die Differenz von Erlösen und direkt zuordenbaren Aufwendungen aus § 27 UG ist zu ermitteln, indem die Erlöse gemäß § 27 UG gemäß § 3 Z 1 lit. e und die Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter gemäß § 3 Z 2 um die auf § 27 UG direkt zuordenbaren Personalaufwendungen, Abschreibungen und übrigen Aufwendungen vermindert werden. Die Differenz von Erlösen und direkt zuordenbaren Aufwendungen aus § 26 UG ist zu ermitteln, indem die Kostenersätze gemäß § 26 UG gemäß § 3 Z 1 lit. f um die direkt zuordenbaren Aufwendungen vermindert werden.
(5) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.
(6) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
Abkürzung
URAV
Erlöse gemäß § 26 und § 27 UG
§ 12. (1) Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß § 26 UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß § 26 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. f auszuweisen.
(2) Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß § 3 Z 1 lit. a periodengerecht auszuweisen.
(3) Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß § 27 UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß § 27 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. e auszuweisen. Der Ausweis von halbfertigen Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 2 Aktiva B I Z 2. sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes des Postens „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ zum vorangegangenen Abschlussstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 3 Z 2 auszuweisen.
(4) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.
(5) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
Abkürzung
URAV
§ 13. Es ist darzustellen, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen.
Abkürzung
URAV
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 14. (1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der “Angaben und Erläuterungen” sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 HGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 HGB zu versehen.
(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
Abkürzung
URAV
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 14. (1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der “Angaben und Erläuterungen” sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 UGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 UGB zu versehen. Die §§ 270 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich § 275 Abs. 2 UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften.
(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
Abkürzung
URAV
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 14. (1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 UGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 UGB zu versehen. Die §§ 269 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich § 275 Abs. 2 UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften.
(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
Abkürzung
URAV
Erster Rechnungsabschluss
§ 15. (1) Als Grundlage für den ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser Verordnung hat eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum 1. Jänner 2004 zu erfolgen (Eröffnungsbilanz).
(2) Abweichend von § 7 sind in der Vermögensaufstellung zum 1. Jänner 2004 jene Werte anzusetzen, die sich aus dem vorhandenen Datenmaterial auf Grund der vorhandenen Aufzeichnungen und einer Schätzung zum 1. Jänner 2004 ergeben. Es besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Für dem Forschungsbetrieb gewidmete Bestände (wie Geräte usw.), deren Anschaffung länger als zehn Jahre zurückliegt, kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der über zehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben ist.
(3) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ist erst für den dem ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser Verordnung folgenden Rechnungsabschluss anzuwenden.
(4) Für die Gliederung, den Ansatz, die Bewertung und die Bemessung der Abschreibungsdauer sind von den Universitäten in der Eröffnungsbilanz einheitliche Grundsätze anzuwenden, um die Vergleichbarkeit der Rechnungsabschlüsse der Universitäten sicherzustellen.
(5) Die Universitäten haben bis längstens 31. März 2004 Entwürfe ihrer Eröffnungsbilanz der oder dem gemäß § 142 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister zu übermitteln. Die Eröffnungsbilanz ist binnen sechs Monaten ab dem Eröffnungsbilanz-Stichtag von der Abschlussprüferin oder vom Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüferin oder der Prüfer für die Eröffnungsbilanz ist bis spätestens 31. März 2004 vom Universitätsrat mit der Prüfung zu beauftragen.
Abkürzung
URAV
Veröffentlichung
§ 15. Der im Mitteilungsblatt gemäß § 20 Abs. 6 Z 3 UG kundzumachende Rechnungsabschluss hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die „Angaben und Erläuterungen“ zu umfassen.
Abkürzung
URAV
Frühwarnbericht
§ 16. (1) Aus der Bilanz gemäß § 1 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 2 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
(2) Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 1 Passiva A), den unversteuerten Rücklagen (§ 1 Passiva B) und den Investitionszuschüssen (§ 1 Passiva C) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach § 225 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.
(3) Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
(4) Weist die Universität in der nach § 2 aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung weiterzuleiten.
(5) Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:
Angabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,
Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (§ 13 Abs. 3 UG) eingetreten sind,
Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 12 Abs. 13 UG).
Abkürzung
URAV
Frühwarnbericht
§ 16. (1) Aus der Bilanz gemäß § 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 3 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
(2) Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 2 Passiva A) und den Investitionszuschüssen (§ 2 Passiva B) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach § 225 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits ergibt.
(3) Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
(4) Weist die Universität in der gemäß § 3 aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Rechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.
(5) Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:
Angabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,
Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (§ 13 Abs. 3 UG) eingetreten sind,
Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 12 Abs. 13 UG).
Abkürzung
URAV
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(2) Das zum 31. Dezember 2009 gemäß § 1 Passiva A ausgewiesene Eigenkapital ist auf die Posten Universitätskapital, Rücklagen und Bilanzgewinn/-verlust aufzuteilen, wobei als Universitätskapital zumindest der Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1. Jänner 2004 anzusetzen ist. Weitere Anpassungen der Vorjahreszahlen auf die geänderten Bestimmungen müssen nicht vorgenommen werden.
Abkürzung
URAV
Übergangsbestimmungen
§ 17. Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.
Abkürzung
URAV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.
(2) § 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.
Abkürzung
URAV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.
(2) § 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.
(3) Der Titel sowie § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.
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