Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-01
Letzte Aktualisierung 2015-09-22
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FMA-KVO

Mit Inkrafttreten des VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, tritt das VAG, BGBl. 569/1978, und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit 31. Dezember 2015, außer Kraft (vgl. § 345 Abs. 1 VAG 2016).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 7 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2003, § 69a Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, § 117 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, § 7 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie BGBl. I Nr. 34/2002 (VfGH), und § 35 Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2002, wird verordnet:

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel I

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1.

die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie

2.

die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 WAG.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Artikel I

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1.

die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie

2.

die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel I

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1.

die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie

2.

die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 und § 5 Abs. 1 ZGVG.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel I

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1.

die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie

2.

die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 5 Abs. 1 ZGVG.

Abkürzung

FMA-KVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß § 18 FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.

2.

Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.

3.

Kostenpflichtige (Ist-Verrechnung): Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllen.

4.

Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllen.

Abkürzung

FMA-KVO

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;

2.

Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;

3.

Kostenpflichtige gemäß § 7 Abs. 1 WAG,

a)

die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 WAG getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder

b)

deren meldepflichtige Instrumente zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einem gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmen zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder

c)

denen eine Konzession nach § 19 WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG erteilt wurde, sowie Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);

4.

Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Abkürzung

FMA-KVO

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind;

2.

Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;

3.

Kostenpflichtige gemäß § 7 Abs. 1 WAG,

a)

die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 WAG getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder

b)

deren meldepflichtige Instrumente zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einem gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmen zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder

c)

denen eine Konzession nach § 19 WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben sowie Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 1 InvFG, die Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG erbracht haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);

4.

Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind;

2.

Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;

3.

Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007,

a)

die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder

b)

deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder

c)

denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, sowie Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

4.

Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Abkürzung

FMA-KVO

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind;

2.

Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;

3.

Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007,

a)

die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder

b)

deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder

c)

denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, sowie Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

4.

Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Abkürzung

FMA-KVO

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, die E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 oder Zweigstellen gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010 sind;

2.

Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;

3.

Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007,

a)

die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder

b)

deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder

c)

denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, sowie Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

4.

Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Abkürzung

FMA-KVO

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, die E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 oder Zweigstellen gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010 sind;

2.

Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;

3.

Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 2 genannten Bestimmungen,

a)

die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute);

b)

deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);

c)

die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, und AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

d)

die als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, (im Folgenden: EMIR) im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);

e)

die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Z 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);

4.

Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Abkürzung

FMA-KVO

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, die E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 oder Zweigstellen gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010 sind, und Kostenpflichtige gemäß § 21 BIRG, die Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, und § 2 Z 15 FKG sind;

2.

Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;

3.

Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 2 genannten Bestimmungen,

a)

die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute);

b)

deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);

c)

die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, und AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

d)

die als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, (im Folgenden: EMIR) im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);

e)

die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Z 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);

f)

die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind sowie gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);

4.

Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Abkürzung

FMA-KVO

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 10

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1.

Kostenpflichtige

a)

aa) gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 BWG, die

– Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder

– Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder

– Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind,

bb) gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind,

cc) gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die

– Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG sind oder

– Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind,

dd) gemäß § 22 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, die

– E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder

– Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geldgesetzes 2010 sind,

b)

aa) gemäß § 160 Abs. 1 Z 1 BaSAG, die Institute gemäß § 2 Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 oder 3 BaSAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,

bb) gemäß § 160 Abs. 1 Z 2 BaSAG, die Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 9 BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 10 BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind;

2.

Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;

3.

Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 2 genannten Bestimmungen,

a)

die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute);

b)

deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);

c)

die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, und AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

d)

die als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, (im Folgenden: EMIR) im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);

e)

die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Z 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);

f)

die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind sowie gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);

4.

Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Abkürzung

FMA-KVO

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 10

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1.

Kostenpflichtige

a)

aa) gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 BWG, die

– Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder

– Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder

– Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind,

bb) gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind,

cc) gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die

– Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG sind oder

– Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind,

dd) gemäß § 22 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, die

– E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder

– Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geldgesetzes 2010 sind,

b)

aa) gemäß § 160 Abs. 1 Z 1 BaSAG, die Institute gemäß § 2 Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 oder 3 BaSAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,

bb) gemäß § 160 Abs. 1 Z 2 BaSAG, die Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 9 BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 10 BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind;

c)

gemäß § 56 ESAEG, die

– Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG sind oder

– Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 ESAEG sind;

2.

Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;

3.

Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 2 genannten Bestimmungen,

a)

die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute);

b)

deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);

c)

die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, und AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

d)

die als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, (im Folgenden: EMIR) im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);

e)

die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Z 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);

f)

die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind sowie gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);

4.

Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Abkürzung

FMA-KVO

§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.

(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen.

Abkürzung

FMA-KVO

§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.

Abkürzung

FMA-KVO

Datenmeldungen

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:

1.

für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit

§ 74 Abs. 1 BWG,

2.

für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit

§ 83 Abs. 1 VAG,

3.

für den Rechnungskreis 3: §§ 7 Abs. 1 und 2, 10, 23 und 23a WAG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie

4.

für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Datenmeldungen

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:

1.

für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit

§ 74 Abs. 1 BWG,

2.

für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit

§ 83 Abs. 1 VAG,

3.

für den Rechnungskreis 3: §§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie

4.

für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Abkürzung

FMA-KVO

Datenmeldungen

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:

1.

für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG sowie § 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,

2.

für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit

§ 83 Abs. 1 VAG,

3.

für den Rechnungskreis 3: §§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie

4.

für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Abkürzung

FMA-KVO

Datenmeldungen

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:

1.

für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG sowie § 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG, und § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,

2.

für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit

§ 83 Abs. 1 VAG,

3.

für den Rechnungskreis 3: §§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie

4.

für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Abkürzung

FMA-KVO

Datenmeldungen

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:

1.

für den Rechnungskreis 1:

a)

§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG,

b)

§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,

c)

§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,

2.

für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit

§ 83 Abs. 1 VAG,

3.

für den Rechnungskreis 3:

a)

§§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 15,

b)

§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2,

4.

für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 472/2006, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Abkürzung

FMA-KVO

Datenmeldungen

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:

1.

für den Rechnungskreis 1:

a)

§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG,

b)

§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,

c)

§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,

2.

für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit

§ 83 Abs. 1 VAG,

3.

für den Rechnungskreis 3:

a)

§§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 15,

b)

§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2,

c)

§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 2, sowie

4.

für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 472/2006, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Abkürzung

FMA-KVO

Datenmeldungen

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:

1.

für den Rechnungskreis 1:

a)

§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG,

b)

§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,

c)

§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,

d)

§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG,

2.

für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit

§ 83 Abs. 1 VAG,

3.

für den Rechnungskreis 3:

a)

§§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 15,

b)

§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2,

c)

§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 2, sowie

4.

für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 472/2006, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Abkürzung

FMA-KVO

Datenmeldungen

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:

1.

für den Rechnungskreis 1:

a)

§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

b)

§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,

c)

§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,

d)

§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

e)

§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2.

für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit

§ 83 Abs. 1 VAG,

3.

für den Rechnungskreis 3:

a)

§§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 15,

b)

§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2,

c)

§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 2, sowie

4.

für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 472/2006, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Abkürzung

FMA-KVO

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.

(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4

BWG;

2.

einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5;

3.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag;

4.

eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 festzusetzen.

(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt den Kostenanteil eines gemäß § 19 WAG konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 19 Abs. 3 WAG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.

(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.

(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4

BWG;

2.

einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5;

3.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag;

4.

eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 festzusetzen.

(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.

(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.

Abkürzung

FMA-KVO

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.

(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5,

3.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

4.

eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 und

5.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG

festzusetzen.

(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.

(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.

Abkürzung

FMA-KVO

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.

(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5,

3.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

4.

eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11,

5.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG

6.

eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG und

7.

einer Verwaltungsgesellschaft mit einem Mindestbetrag gemäß § 144 InvFG 2011 in Verbindung mit § 69a Abs. 4 BWG

festzusetzen.

(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.

(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.

Abkürzung

FMA-KVO

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.

(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5,

3.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

4.

eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 Abs. 3 Z 1 und 2,

5.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

6.

eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

7.

einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 4,

8.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 5,

festzusetzen.

(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.

(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.

Abkürzung

FMA-KVO

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.

(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5,

3.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

4.

eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 Abs. 3 Z 1 und 2,

5.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

6.

eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

7.

einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 4,

8.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 5,

9.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 oder 7

festzusetzen.

(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.

(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.

Abkürzung

FMA-KVO

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß § 74 BWG nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die FMA den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 und § 11 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen. Der Zuschlag berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

3.

eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

4.

einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 6,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts gemäß § 11 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten gemäß § 11 Abs. 3 Z 2,

8.

einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 4,

9.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 5,

10.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 oder 7

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.

(6) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 250 Euro festgesetzt.

Abkürzung

FMA-KVO

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 10

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1.

eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2.

hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 und § 11 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

3.

eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

4.

einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 6,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts gemäß § 11 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten gemäß § 11 Abs. 3 Z 2,

8.

einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 4,

9.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 5,

10.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 oder 7

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.

(6) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 250 Euro festgesetzt.

Abkürzung

FMA-KVO

Fristen und Zahlungsart

§ 8. (1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.

(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

Abkürzung

FMA-KVO

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 9

Verrechnung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungspflicht

§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeiträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel I

Besonderer Teil

Rechnungskreis 1

Subrechnungskreise

§ 9a. Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die nicht aufgrund des BaSAG Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die aufgrund des BaSAG Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugeordnet sind.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel I

Besonderer Teil

Rechnungskreis 1

Subrechnungskreise

§ 9a. Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugeordnet sind;

3.

Subrechnungskreis 3, dem die Mitgliedsinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c zugeordnet sind.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel II

Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)

Allgemeine Grundsätze der Kostentragung

§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);

2.

Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);

3.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3).

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Artikel II

Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)

Allgemeine Grundsätze der Kostentragung

§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);

2.

Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3).

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel II

Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)

Allgemeine Grundsätze der Kostentragung

§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);

2.

Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3);

4.

zentrale Gegenparteien gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d (Subrechnungskreis 4);

5.

Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e (Subrechnungskreis 5);

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel II

Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)

Allgemeine Grundsätze der Kostentragung

§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);

2.

Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3);

4.

zentrale Gegenparteien gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d (Subrechnungskreis 4);

5.

Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e (Subrechnungskreis 5);

6.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f (Subrechnungskreis 6).

Abkürzung

FMA-KVO

Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;

3.

Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;

4.

Subrechnungskreis 4, dem die zentralen Gegenparteien gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;

5.

Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;

6.

Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind.

Abkürzung

FMA-KVO

Mindestpauschale

§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.

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