Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-08-01
Letzte Aktualisierung 2015-09-22
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API

(2) Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beträgt 250 Euro.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Mindestpauschale

§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c beträgt 250 Euro.

Abkürzung

FMA-KVO

Mindestpauschale

§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1.

meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 500 Euro;

2.

Emittenten gemäß § 10 Z 2 500 Euro;

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 Z 3 500 Euro;

4.

zentrale Gegenparteien gemäß § 10 Z 4 1 000 Euro;

5.

Clearingmitglieder gemäß § 10 Z 5 500 Euro;

Abkürzung

FMA-KVO

Mindestpauschale

§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1.

meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 500 Euro;

2.

Emittenten gemäß § 10 Z 2 500 Euro;

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 Z 3 500 Euro;

4.

zentrale Gegenparteien gemäß § 10 Z 4 1 000 Euro;

5.

Clearingmitglieder gemäß § 10 Z 5 500 Euro;

6.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 10 Z 6, soweit es keine registrierten AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;

7.

registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro.

Abkürzung

FMA-KVO

Mindestpauschale

§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1.

meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 500 Euro;

2.

Emittenten gemäß § 10 Z 2 500 Euro;

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 Z 3 500 Euro;

4.

zentrale Gegenparteien gemäß § 10 Z 4 1 000 Euro;

5.

Clearingmitglieder gemäß § 10 Z 5 500 Euro;

6.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 10 Z 6, soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;

7.

registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro.

Abkürzung

FMA-KVO

Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

§ 12. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.

(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 BWG) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne des § 11 der Wertpapier-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 258/2002 in der jeweils geltenden Fassung, ist und als beteiligtes Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 WAG das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1, 3 und 4. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 1,2 vH.

(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG oder als Market Maker in Instrumenten gemäß § 12 Abs. 3 abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market-Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 vH des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt.

(5) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Abs. 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

§ 12. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.

(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 BWG) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß § 6 Abs. 3 der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007, BGBl. II Nr. 217/2007, in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist und als Gegenpartei gemäß § 5 WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Z 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1, 3 und 4. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 1,2 vH.

(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG oder als Market Maker in Instrumenten gemäß § 12 Abs. 3 abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market-Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 vH des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt.

(5) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Abs. 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.

Abkürzung

FMA-KVO

Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

§ 12. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 und 3 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.

(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 BWG) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß § 6 Abs. 3 der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007, BGBl. II Nr. 217/2007, in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist und als Gegenpartei gemäß § 5 WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Z 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1 und 3. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH.

(4) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.

Abkürzung

FMA-KVO

§ 13. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) des Geschäftsabschlusstages heranzuziehen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichte Kurs zum Letzten des Monats, in dem der Geschäftsabschlusstag liegt, heranzuziehen.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

§ 13. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) des Geschäftsabschlusstages heranzuziehen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichte Kurs zum Letzten des Monats, in dem der Geschäftsabschlusstag liegt, heranzuziehen.

Abkürzung

FMA-KVO

§ 13. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.

Abkürzung

FMA-KVO

Subrechnungskreis 2 (Emittenten)

§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einer gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht § 12 Abs. 3 anwendbar ist.

(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Subrechnungskreis 2 (Emittenten)

§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht § 12 Abs. 3 anwendbar ist.

(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

FMA-KVO

Subrechnungskreis 2 (Emittenten)

§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH zu gewichten sind, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.

(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

FMA-KVO

Subrechnungskreis 2 (Emittenten)

§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH zu gewichten sind, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.

(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

FMA-KVO

Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungsunternehmen)

Meldepflicht

§ 15. Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten (Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr) des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen)

Meldepflicht

§ 15. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind.

Abkürzung

FMA-KVO

Berechnung der Kostenbeiträge

§ 16. (1) Der Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen.

(2) Allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.

Abkürzung

FMA-KVO

Berechnung der Kostenbeiträge

§ 16. (1) Der Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG zu berücksichtigen.

(2) Allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Berechnung der Kostenbeiträge

§ 16. (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 zu berücksichtigen.

(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.

Abkürzung

FMA-KVO

Berechnung der Kostenbeiträge

§ 16. (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 zu berücksichtigen.

(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.

Abkürzung

FMA-KVO

Berechnung der Kostenbeiträge

§ 16. (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011, bei AIFM 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und Z 2 lit. a und c AIFMG zu berücksichtigen.

(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel III

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2003 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG (BGBl. Nr. 753/1996) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 sowie BGBl. I Nr. 34/2002 (VfGH) anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2003 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2002 anzuwenden.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2003 anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2003 anzuwenden.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel III

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG (BGBl. Nr. 753/1996) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 sowie BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

Abkürzung

FMA-KVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Artikel III

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 anzuwenden.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel III

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 anzuwenden.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden.

(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, (BGBl. I Nr. 66/2009) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel III

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 anzuwenden.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes - BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden.

(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, (BGBl. I Nr. 66/2009) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.

(8) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107 anzuwenden.

(9) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77 anzuwenden.

Abkürzung

FMA-KVO

Subrechnungskreis 4 (Zentrale Gegenparteien)

§ 17. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 4 im vergangenen Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 im vergangenen Jahr abgewickelt haben.

(2) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 haben der FMA jeweils die Referenzdaten

1.

zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 und

2.

zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007

bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Abkürzung

FMA-KVO

In-Kraft-Treten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung - BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.

(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.

Abkürzung

FMA-KVO

In-Kraft-Treten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung - BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.

(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.

(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.

(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMAGeschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.

Abkürzung

FMA-KVO

In-Kraft-Treten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung - BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.

(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.

(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.

(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMAGeschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.

(6) § 12 samt Überschrift und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

Abkürzung

FMA-KVO

In-Kraft-Treten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung - BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.

(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.

(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.

(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMAGeschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.

(6) § 12 samt Überschrift und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 3 Z 4, 6 und 7 sowie § 17 Abs. 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

Abkürzung

FMA-KVO

Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)

§ 18. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistung am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Dabei werden dem Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen die gemäß § 17 Abs. 2 übermittelten Referenzdaten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Anteils am Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen gilt § 17 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend.

Abkürzung

FMA-KVO

Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)

§ 19. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und die eingehobenen Provisionserträge der AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten oder Provisionserträge gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und der eingehobenen Provisionserträge der AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten oder Provisionserträge, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 6 im vergangenen Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 16 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten und Provisionserträge, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 im vergangenen Jahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Provisionserträge zu berücksichtigen.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel III

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 20. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG (BGBl. Nr. 532/1993 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG (BGBl. I Nr. 66/2009) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010 (BGBl. I Nr. 107/2010) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(5) Soweit in der Verordnung auf Bestimmungen des Bankeninterventions- und restrukturierungsgesetzes – BIRG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 (Art. I) anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 (BGBl. I Nr. 60/2007) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(8) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes – BörseG 1989 (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(9) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG (BGBl. I Nr. 97/2012) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 anzuwenden.

(10) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(11) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 anzuwenden.

(12) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(13) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG (BGBl. I Nr. 100/2002) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(14) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(15) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes – FKG (BGBl. I Nr. 70/2004) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

Abkürzung

FMA-KVO

Artikel III

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 20. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG (BGBl. Nr. 532/1993 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG (BGBl. I Nr. 66/2009) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010 (BGBl. I Nr. 107/2010) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(5) Soweit in der Verordnung auf Bestimmungen des Bankeninterventions- und restrukturierungsgesetzes – BIRG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 (Art. I) anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 (BGBl. I Nr. 60/2007) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(8) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes – BörseG 1989 (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(9) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG (BGBl. I Nr. 97/2012) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 anzuwenden.

(10) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(11) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 anzuwenden.

(12) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(13) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG (BGBl. I Nr. 100/2002) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(14) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(15) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes – FKG (BGBl. I Nr. 70/2004) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(16) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.

(17) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, anzuwenden.

Abkürzung

FMA-KVO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.

(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.

(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.

(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMAGeschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.

(6) § 12 samt Überschrift und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 3 Z 4, 6 und 7 sowie § 17 Abs. 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a und b, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 4, 7 und 8, § 10 Z 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20 und § 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2.

§ 1 Z 2 in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. f, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 7 Abs. 3 Z 1 und 9, § 10 Z 6, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 16 Abs. 1 letzter Satz und § 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit 1. Jänner 2014.

(9) Abweichend von § 9 gilt Folgendes:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, deren Kostenpflicht als Finanzholdinggesellschaft sich gemäß § 21 BIRG ergibt, sind zur Leistung von Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, wenn sie der FMA am 31. Oktober 2013 als Finanzholdinggesellschaft gemeldet sind.

2.

Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind zur Leistung von Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, wenn sie am 31. Oktober 2013 über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind.

3.

Den unter Z 1 und Z 2 genannten Kostenpflichtigen ist die Vorauszahlung für das Geschäftsjahr 2014 spätestens bis zum 31. März 2014 vorzuschreiben.

Abkürzung

FMA-KVO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.

(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.

(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.

(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMAGeschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.

(6) § 12 samt Überschrift und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 3 Z 4, 6 und 7 sowie § 17 Abs. 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a und b, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 4, 7 und 8, § 10 Z 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20 und § 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2.

§ 1 Z 2 in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. f, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 7 Abs. 3 Z 1 und 9, § 10 Z 6, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 16 Abs. 1 letzter Satz und § 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit 1. Jänner 2014.

(9) Abweichend von § 9 gilt Folgendes:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, deren Kostenpflicht als Finanzholdinggesellschaft sich gemäß § 21 BIRG ergibt, sind zur Leistung von Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, wenn sie der FMA am 31. Oktober 2013 als Finanzholdinggesellschaft gemeldet sind.

2.

Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind zur Leistung von Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, wenn sie am 31. Oktober 2013 über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind.

3.

Den unter Z 1 und Z 2 genannten Kostenpflichtigen ist die Vorauszahlung für das Geschäftsjahr 2014 spätestens bis zum 31. März 2014 vorzuschreiben.

(10) § 3 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, §§ 7, 9a und 10 samt Überschriften sowie § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2015 treten mit 18. März 2015 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 ist erstmalig auf Vorauszahlungen der Kostenpflichtigen im Subrechnungskreis 2 des Rechnungskreises 1 für das Geschäftsjahr 2015 nach Maßgabe von § 160 Abs. 2 BaSAG anzuwenden.

Abkürzung

FMA-KVO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.

(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.

(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.

(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMAGeschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.

(6) § 12 samt Überschrift und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 3 Z 4, 6 und 7 sowie § 17 Abs. 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a und b, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 4, 7 und 8, § 10 Z 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20 und § 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2.

§ 1 Z 2 in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. f, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 7 Abs. 3 Z 1 und 9, § 10 Z 6, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 16 Abs. 1 letzter Satz und § 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit 1. Jänner 2014.

(9) Abweichend von § 9 gilt Folgendes:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, deren Kostenpflicht als Finanzholdinggesellschaft sich gemäß § 21 BIRG ergibt, sind zur Leistung von Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, wenn sie der FMA am 31. Oktober 2013 als Finanzholdinggesellschaft gemeldet sind.

2.

Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind zur Leistung von Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, wenn sie am 31. Oktober 2013 über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind.

3.

Den unter Z 1 und Z 2 genannten Kostenpflichtigen ist die Vorauszahlung für das Geschäftsjahr 2014 spätestens bis zum 31. März 2014 vorzuschreiben.

(10) § 3 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, §§ 7, 9a und 10 samt Überschriften sowie § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2015 treten mit 18. März 2015 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 ist erstmalig auf Vorauszahlungen der Kostenpflichtigen im Subrechnungskreis 2 des Rechnungskreises 1 für das Geschäftsjahr 2015 nach Maßgabe von § 160 Abs. 2 BaSAG anzuwenden. Bei der Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2014 gilt anstelle des Betrages von 250 Euro gemäß § 7 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2015 der Betrag von 100 Euro.

(21) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9a samt Überschrift, § 20 Abs. 16 und 17 und § 21 Abs. 10 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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