Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt sind (Kunststoffverordnung 2003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-10-15
Letzte Aktualisierung 2011-02-15
Status Aufgehoben · 2006-11-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

relative Dichte bei 20 °C = 0,918-0,925

nichtverseifbare Stoffe = 0,5%-1,5%

Anlage 8

Liste der Simulanzlösemittel

1.

In der nachstehenden Tabelle mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Lebensmitteln sind die Simulanzlösemittel, deren Verwendung bei den Migrationsuntersuchungen für ein Lebensmittel oder eine Gruppe von Lebensmitteln vorgeschrieben ist, mit folgenden Abkürzungen angegeben:

2.

Für jedes Lebensmittel oder jede Gruppe von Lebensmitteln darf/dürfen nur das/die mit dem Zeichen “X” versehene(n) Simulanzlösemittel verwendet werden, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe der in Frage stehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände zu verwenden ist. Das Fehlen des Zeichens “X” bedeutet, dass für diese Position oder Unterposition keine Migrationsuntersuchung verlangt wird.

3.

Folgt auf das Zeichen ‚X‘ durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Im Fall fetthaltiger Lebensmittel berücksichtigt diese konventionelle Zahl, der so genannte ‚Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D‘ (DRF), die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels im Vergleich zu Lebensmitteln.

4.

Folgt auf das Zeichen “X” in Klammern der Buchstabe (a), so ist nur eines der beiden angegebenen Simulanzlösemittel zu verwenden:

5.

Ist ein Lebensmittel in der Liste sowohl unter einer spezifischen Position als auch unter einer allgemeinen Position angegeben, so ist (sind) nur das (die) unter der spezifischen Position vorgesehene(n) Simulanzlösemittel zu verwenden.


1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 80-88
Refraktionszahl bei 25 °C = 1,4665-1,4679
Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure) = höchstens 0,5%
Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent Sauerstoff pro kg Öl) = höchstens 10

2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer Triglyceride:

Aufteilung der Fettsäuren
Anzahl der C-Atome in den
Fettsäurerückständen 6 8 10 12 14 16 18 andere
GLC-Zonen % ~1 6-9 8-11 45-52 12-15 8-10 8-12 ≤ 1
Reinheit
Monoglyceridgehalt (enzymatisch) ≤ 0,2%
Diglyceridgehalt (enzymatisch) ≤ 0,2%
nichtverseifbare Stoffe ≤ 0,2%
Jodzahl (Wijs-Zahl) ≤ 0,1%
Säurezahl ≤ 0,1%
Wassergehalt (K. Fischer) ≤ 0,1%
Schmelzpunkt 28+-2 °C
Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1 cm Bezug: Wasser bei 35 °C)
Wellenlänge (nm) 290 310 330 350 370 390 430 470 510
Durchlässigkeit (%) ~2 ~15 ~37 ~64 ~80 ~88 ~95 ~97 ~98
Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette, Bezug: Wasser bei 35 °C)

3) Kennwette für Sonnenblumenöl

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 120-145
Refraktionszahl bei 20 °C = 1,474-1,476
Verseifungszahl = 188-193
relative Dichte bei 20 °C = 0,918-0,925
nichtverseifbare Stoffe = 0,5%-1,5%
Bezugs-nummer Bezeichnung der Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel
--- ---
A B
01.
01.01 Alkoholfreie Getränke oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als fünf Volumsprozent: Wasser, Apfelwein, einfacher oder konzentrierter Fruchtsaft oder Gemüsesaft, Most, Obstnektar, Limonade, Sodawasser, Sirup, Bitter, Kräutertee, Kaffee, Tee, flüssige Schokolade, Bier und andere
01.02 Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von fünf Volumsprozent oder mehr. unter 01.01 genannte Getränke, jedoch mit einem Alkoholgehalt von fünf Volumsprozent oder mehr: Wein, Branntwein, Likör
01.03 Sonstige: unvergällter Ethylalkohol, Propolis-Extrakte
02.
02.01 Getreidestärke und Kartoffelstärke
02.02 Getreide in unverändertem Zustand, in Flocken, in Pailetten (einschließlich Puffmais, Cornflakes und dergleichen)
02.03 Mehl von Getreide und Grieß und sonstige Mahlprodukte von Getreide
02.04 Teigwaren
02.05 Trockene Backwaren (einschließlich Feingebäck):
A. mit Fettstoffen an der Oberfläche
B. andere
02.06 Backwaren, frisches Feingebäck:
A. mit Fettstoffen an der Oberfläche
B. andere
03.
03.01 Schokolade, mit Schokolade umhüllte Erzeugnisse, Schokoladeersatz und mit Schokoladeersatz umhüllte Erzeugnisse
03.02 Süßwaren:
A. in fester Form:
I.
II.
B. in Form von Pasten:
I.
II.
03.03 Zucker und Erzeugnisse auf der Grundlage von Zucker:
A. in fester Form
B. Honig und dergleichen
C. Melasse und Zuckersirupe
04.
04.01 Ganze Früchte, frisch oder gekühlt
04.02 Verarbeitete Früchte:
A. Trocken- oder Dörrobst, ganz oder in Form von Mehl oder Pulver
B. Früchte in Stücken oder in Form von Mus oder Paste
C. haltbar gemachte Früchte (Marmeladen und ähnliche Erzeugnisse; Früchte, ganz oder in Stücken oder in Form von Mehl oder Pulver, zur Haltbarmachung in einer Flüssigkeit eingelegt):
I.
II.
III.
04.03 Schalenfrüchte (Erdnüsse, Esskastanien, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pinienkerne und dergleichen):
A. geschält, getrocknet
B. geschält und geröstet
C. in Pasten oder Cremeform
04.04 Ganzes Gemüse, frisch oder gekühlt
04.05 Verarbeitetes Gemüse:
A. Trocken- und Dörrgemüse, ganz oder in Form von Mehl oder Pulver
B. Gemüse in Stücken, in Püreeform
C. haltbar gemachtes Gemüse:
I.
II.
III.
05.
05.01 Tierische und pflanzliche Fette und Öle, in unverändertem Zustand oder bearbeitet (einschließlich Kakaobutter, Schweineschmalz, Butterschmalz)
05.02 Margarine, Butter oder andere Fette aus Wasser-in-Öl-Emulsionen
06.
06.01 Fische:
A. frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert
B. in Pastenform
06.02 Schalentiere und Weichtiere (einschließlich Austern, essbaren Miesmuscheln, Schnecken), nicht durch ihre Schale oder Muschel natürlich geschützt
06.03 Fleisch aller Tierarten (einschließlich Geflügel und Wild)
A. frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert
B. in Pasten- oder Cremeform
06.04 Verarbeitete Fleischerzeugnisse (Schinken, Wurst, Speck und andere)
06.05 Konserven und Halbkonserven von Fleisch und Fisch:
A. in wässrigem Milieu
B. in ölhaltigem Milieu
06.06 Eier ohne Schale:
A. in Pulverform oder getrocknet
B. andere
06.07 Eigelb:
A. flüssig
B. in Pulverform oder gefroren
06.08 Getrocknetes Eiweiß.
07
07.01 Milch:
A. Vollmilch
B. eingedickte Milch
C. teilweise oder ganz entrahmt
D. Trockenmilch
07.02 Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse
07.03 Rahm und saurer Rahm
07.04 Käse
A. Ganz, mit nicht essbarer Rinde
B. alle anderen
07.05 Lab von Kälbern
A. flüssig oder zähflüssig
B. in Pulverform oder getrocknet
08.
08.01 Essig
08.02 Gebackene Lebensmittel:
A. Pommes frites, Krapfen und andere
B. tierischen Ursprungs
08.03 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen (Extrakte, Kraftbrühen); zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzube-reitungen; Fertiggerichte:
A. in Pulverform oder getrocknet:
I.
II.
B. flüssig oder teigig:
I.
II.
08.04 Hefen und Treibmittel:
A. in Pastenform
B. getrocknet
08.05 Speisesalz
08.06 Würzsoßen:
A. ohne Fettstoffe an der Oberfläche
B. Mayonnaisen, von Mayonnaisen abgeleitete Würzsoßen, Salatcremes und andere Soßen aus Öl-in-Wasser-Emulsionen
C. nicht emulgierte Würzsoßen, Öl und Wasser enthaltend
08.07 Senf (ausgenommen Senf in Pulverform der Nummer 08.17)
08.08 Gestrichene Brotschnitten, Sandwiches, Toasts und dergleichen, aus Lebensmitteln aller Art:
A. mit Fettstoffen an der Oberfläche
B. andere
08.09 Speiseeis
08.10 Getrocknete Lebensmittel:
A. mit Fettstoffen an der Oberfläche
B. andere
08.11 Tiefgekühlte oder tiefgefrorene Lebensmittel
08.12 Eingedickter Extrakt mit einem Alkoholgehalt von mindestens fünf Volumsprozent
08.13 Kakao:
A. Kakaopulver
B. Kakaomasse
08.14 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert oder löslich, Kaffee-Ersatz in Körner- oder Pulverform
08.15 Flüssiger Kaffee-Extrakt
08.16 Aromatische und andere Pflanzen:
Kamille, Malve, Minze, Lindenblüten, Tee und andere
08.17 Gewürze und Aromastoffe in gewöhnlichem Zustand: Zimt, Gewürznelken, Senf in Pulverform, Pfeffer, Vanille, Safran und andere

1) Diese Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der pH-Wert 4,5 oder weniger beträgt.

2) Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als zehn Volumsprozent mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden.

3) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden, dass kein Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht, so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden.

Anlage 9

Bestimmung des von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in

Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergegangenen

Vinylchlorids

1.

ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

2.

PRINZIP

3.

REAGENZIEN

3.1. Vinylchlorid (VC), Reinheit mehr als 99,5% (v/v);

3.2. N,N-Dimethylacetamid (DMA), frei von Verunreinigungen, mit

gleicher Retentionszeit - unter den Versuchsbedingungen - wie VC oder der interne Standard (3.3);

3.3. Diethylether oder cis-2-Buten in DMA (3.2) als Lösung für den internen Standard. Der interne Standard darf keine Verunreinigung mit gleicher Retentionszeit unter Versuchsbedingungen wie VC enthalten;

3.4. Destilliertes oder entmineralisiertes Wasser entsprechender Reinheit.

4.

APPARATIVES

Anmerkung:

Instrumente und Geräteteile werden nur dann aufgeführt, wenn sie spezieller Art sind oder besondere Spezifikationen erfordern. Das Vorhandensein der üblichen Laborgeräte wird vorausgesetzt.

4.1. Gaschromatograph mit automatischer "Headspace"-Vorrichtung oder einer Vorrichtung für manuelle Probeeingabe;

4.2. Flammenionisationsdetektor oder andere unter Punkt 7 genannte Detektoren;

4.3. Gaschromatographiesäule

Die Säule muss die vollständige Trennung des Luft-Peaks, des VC-Peaks und des Peaks des internen Standards, falls ein solcher verwendet wird, ermöglichen.

Ferner muss die Kombination der Systeme nach 4.2 und 4.3 so beschaffen sein, dass das mit einer Lösung von 0,005 mg VC/l DMA oder 0,005 mg VC/kg DMA erhaltene Signal mindestens fünfmal so stark ist wie der Untergrund.

4.4. Fläschchen mit Silicon oder Butylkautschuk-Septen für die Proben

Bei manuellen Verfahren kann die Probenahme aus dem Kopfraum ("Headspace") mit Hilfe einer Spritze die Bildung eines Teilvakuums im Fläschchen zur Folge haben. Für manuelle Verfahren mit Fläschchen, die vor der Probenahme nicht unter Druck gesetzt worden sind, wird deshalb die Verwendung größerer Fläschchen empfohlen.

4.5. Micro-Injektionsspritzen;

4.6. Gasdichte Spritzen für manuelle "Headspace"-Probenahme;

4.7. Analysenwaage mit 0,1 mg Ablesegenauigkeit.

5.

VERFAHREN

5.1. Herstellung der VC-Standardlösung (Lösung A)

5.1.1. Konzentrierte VC-Standardlösung (zirka 2 000 mg/kg)

Ein passender Gasbehälter wird auf 0,1 mg genau gewogen, eine bestimmte Menge (zB 50 ml) DMA (3.2) eingefüllt und erneut gewogen. Dann wird eine bestimmte Menge (zB 0,1 g) flüssiges oder gasförmiges VC (3.1) langsam zu dem DMA hinzugegeben. Die Zugabe des VC kann auch durch Hineinspülen erfolgen, sofern eine Vorrichtung angewandt wird, mit der DMA-Verluste vermieden werden. Dann wird erneut auf 0,1 mg genau gewogen. Zur Einstellung des Gleichgewichts wartet man zwei Stunden ab. Sofern interner Standard verwendet wird, ist der konzentrierten VC-Standardlösung soviel interner Standard hinzuzufügen, dass deren Konzentration der nach (3.3) hergestellten entspricht. Die Standardlösung wird im Kühlschrank aufbewahrt.

5.1.2. Herstellung der verdünnten VC-Standardlösung

Eine eingewogene Menge konzentrierte VC-Standardlösung (5.1.1) wird mit DMA (3.2) oder dem internen Standard (3.3) bis zu einem bekannten Volumen oder Gewicht verdünnt. Die Konzentration der daraus resultierenden verdünnten Standardlösung (Lösung A) wird in mg/l oder mg/kg angegeben.

5.1.3. Festlegung der Eichkurve mit der Lösung A Voraussetzung:

n Sigma x y-(Sigma x).(Sigma y)

a tief i = _________________________________

n Sigma x hoch 2-(Sigma x) hoch 2

und:

(Sigma y).(Sigma x hoch 2)-(Sigma x).(Sigma x y)

a tief o = ________________________________________________

n Sigma x hoch 2-(Sigma x) hoch 2

wobei:

y = die Höhe oder Fläche des Peaks jeder einzelnen

Bestimmung,

x = die den Messpunkten y tief i zugehörige

VC-Konzentration und

n = Anzahl der durchgeführten Bestimmungen (n = 14)

ist.

- Die Kurve muss linear sein, dh. die

Standardabweichung (s) der Unterschiede zwischen

den

Messwerten (y tief i) und dem entsprechenden Wert der

Regressionsgeraden (z tief i), geteilt durch den Mittelwert

(y) aller Messwerte, darf 0,07 nicht übersteigen.

n

Wurzel Sigma (y tief i - z tief i) hoch 2

i=1

s = _________________________________________

n-1

1 n

y = - Sigma y tief i

n i=1

y tief i = ein einzelner Messwert.

z tief i = der dem Messwert (y tief i) entsprechende Wert auf

der Regressionsgeraden.

n = 14.

5.2. Prüfung auf Richtigkeit der nach 5.1 hergestellten Standardlösungen

5.2.1. Herstellung einer zweiten VC-Standardlösung (Lösung B)

Das unter Punkt 5.1.1 und 5.1.2 beschriebene Verfahren wird wiederholt, um eine zweite verdünnte Standardlösung mit einer Konzentration in diesem Fall von etwa 0,02 mg VC/l oder 0,02 mg VC/kg DMA bzw. die Lösung für den internen Standard zu erhalten. Diese Lösung ist zu zwei Fläschchen (4.4) hinzuzugeben. Die Fläschchen werden verschlossen; dann wird weiter nach 5.4.1, 5.4.3 und 5.4.5 verfahren.

5.2.2. Gültigkeitsprüfung der Lösung A

Wenn der Mittelwert von zwei gaschromatographischen Bestimmungen mit der Lösung B (siehe 5.2.1) nicht mehr als 5% vom entsprechenden Punkt der nach 5.1.3 erhaltenen Eichkurve abweicht, so ist die Lösung A einwandfrei. Ist der Unterschied größer als 5%, so sind alle nach 5.1 und 5.2 hergestellten Lösungen zu verwerfen und das Verfahren von Anfang an zu wiederholen.

5.3. Festlegung der "Additions"-Kurve

Anmerkung:

5.3.1. Vorbereitung der Proben

Es ist erforderlich, dass die Probe des zu analysierenden Lebensmittels oder Nahrungsergänzungsmittels für das Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, wie es dem Analytiker zugeht, repräsentativ ist. Das Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel sollte deshalb gemischt oder zerkleinert und gemischt werden, bevor die Probe entnommen wird.

5.3.2. Verfahren

Man stellt zwei Serien von mindestens je sieben Fläschchen (4.4) bereit. In jedes Fläschchen wird eine Menge von mindestens 5 g der nach der Probeentnahmevorschrift gemäß

5.3.1 entnommenen Probe des Lebensmittels oder Nahrungsergänzungsmittels eingegeben. Es muss versucht werden, in jedes Fläschchen die gleiche Menge zu geben. Die Fläschchen werden sofort verschlossen. In allen Fläschchen wird für jedes Gramm Probe 1 ml destilliertes oder entmineralisiertes Wasser mindestens gleicher Reinheit oder ein geeignetes Lösungsmittel hinzugegeben (Anmerkung: für homogene Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel ist der Zusatz von destilliertem oder entmineralisiertem Wasser nicht erforderlich). Dann werden in jedes Fläschchen entsprechende Volumina der verdünnten VC-Standardlösung (5.1.2), die, wenn es als nützlich erachtet wird, den internen Standard enthält, hinzugefügt; auf diese Weise werden in den Fläschchen VC-Konzentrationen erhalten, die 0, 0,005, 0,010, 0,020, 0,030, 0,040, 0,050 usw. mg/kg des Lebensmittels oder Nahrungsergänzungsmittels entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass das Gesamtvolumen an DMA oder DMA mit internem Standard (3.3) in jedem der Fläschchen gleich ist. Die Menge an verdünnter VC-Standardlösung (5.1.2) und gegebenenfalls zusätzlichem DMA muss so gewählt werden, dass das Verhältnis zwischen dem Volumen (ml) der VC-Standardlösung und der Menge (g) des in dem Fläschchen enthaltenen Lebensmittels oder Nahrungsergänzungsmittels so niedrig wie möglich und höchstens 5 ist. Die Fläschchen werden verschlossen, im Weiteren wird nach 5.4 verfahren.

5.4. Gaschromatographische Bestimmungen

5.4.1. Man schüttelt die Fläschchen, wobei eine Berührung zwischen Inhalt und Septum (4.4) zu vermeiden ist, um eine möglichst homogene Lösung oder Suspension zu erhalten.

5.4.2. Die verschlossenen Fläschchen (5.2 und 5.3) werden zwei Stunden lang bei 60°+-1 °C ins Wasserbad zur Einstellung des Gleichgewichts gestellt.

5.4.3. Den Fläschchen wird eine Headspace-Probe entnommen. Bei manueller Probeentnahme ist darauf zu achten, dass eine reproduzierbare Probe entnommen wird (siehe 4.4); insbesondere sollte die Injektionsspritze auf die Temperatur der Probe vorgewärmt werden. Man misst die Fläche (oder Höhe) des dem VC entsprechenden und - falls miteingegeben - des dem internen Standard entsprechenden Peaks.

5.4.4. Die erhaltenen Werte werden in ein Diagramm übertragen, in dem auf der Ordinate die Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks oder das Verhältnis der Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks zu den Flächen (oder Höhen) der Peaks des internen Standards und auf der Abszisse die Werte der zu den in jedes Fläschchen (kg) gewogenen Probemengen des Lebensmittels oder Nahrungsergänzungsmittels hinzugefügten VC-Mengen (mg) eingetragen werden. Der Schnittpunkt mit der Abszissenachse des Diagramms wird gemessen. Der so erhaltene Wert ist die VC-Konzentration in der zu untersuchenden Lebensmittelprobe.

5.4.5. Überschüssiges DMA ist gegebenenfalls in geeigneter Weise aus der Säule (4.3) zu entfernen, sobald die DMA-Peaks auf dem Chromatogramm erscheinen.

6.

ERGEBNISSE

7.

BESTÄTIGUNG DES VC

I. Verwendung mindestens einer anderen Säule (4.3) mit einer stationären Phase unterschiedlicher Polarität. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein weiteres Chromatogramm erhalten wird, auf dem keine Überlappung des VC-Peaks und/oder des Peaks des internen Standards mit Bestandteilen des Lebensmittels oder Nahrungsergänzungsmittels festzustellen ist;

II. Verwendung eines anderen Detektors, zB des Detektors zur Bestimmung der mikroelektrolytischen Leitfähigkeit;

III. mittels Massenspektrometrie. Wenn in diesem Fall Molekularionen mit den Massen (m/e) 62 und 64 im Verhältnis von 3 : 1 gefunden werden, so kann dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bestätigung der Anwesenheit von VC betrachtet werden. Im Zweifelsfall ist das gesamte Massenspektrum zu prüfen.

8.

WIEDERHOLBARKEIT

Anlage 9

Bestimmung des von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in Lebensmittel übergegangenen Vinylchlorids

1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
. Die Methode ermöglicht die Bestimmung des Gehalts von Vinylchlorid in Lebensmitteln
2. PRINZIP
Der Gehalt von Vinylchlorid (VC) in Lebensmitteln wird mittels Gaschromatographie unter Anwendung der “Headspace”-Technik bestimmt.
3. REAGENZIEN
3.1. Vinylchlorid (VC), Reinheit mehr als 99,5% (v/v);
3.2. N,N-Dimethylacetamid (DMA), frei von Verunreinigungen, mit gleicher Retentionszeit - unter den Versuchsbedingungen - wie VC oder der interne Standard (3.3);
3.3. Diethylether oder cis-2-Buten in DMA (3.2) als Lösung für den internen Standard. Der interne Standard darf keine Verunreinigung mit gleicher Retentionszeit unter Versuchsbedingungen wie VC enthalten;
3.4. Destilliertes oder entmineralisiertes Wasser entsprechender Reinheit.
4. APPARATIVES
Anmerkung:
Instrumente und Geräteteile werden nur dann aufgeführt, wenn sie spezieller Art sind oder besondere Spezifikationen erfordern. Das Vorhandensein der üblichen Laborgeräte wird vorausgesetzt.
4.1. Gaschromatograph mit automatischer “Headspace”-Vorrichtung oder einer Vorrichtung für manuelle Probeeingabe;
4.2. Flammenionisationsdetektor oder andere unter Punkt 7 genannte Detektoren;
4.3. Gaschromatographiesäule
Die Säule muss die vollständige Trennung des Luft-Peaks, des VC-Peaks und des Peaks des internen Standards, falls ein solcher verwendet wird, ermöglichen.
Ferner muss die Kombination der Systeme nach 4.2 und 4.3 so beschaffen sein, dass das mit einer Lösung von 0,005 mg VC/l DMA oder 0,005 mg VC/kg DMA erhaltene Signal mindestens fünfmal so stark ist wie der Untergrund.
4.4. Fläschchen mit Silicon oder Butylkautschuk-Septen für die Proben
Bei manuellen Verfahren kann die Probenahme aus dem Kopfraum (“Headspace”) mit Hilfe einer Spritze die Bildung eines Teilvakuums im Fläschchen zur Folge haben. Für manuelle Verfahren mit Fläschchen, die vor der Probenahme nicht unter Druck gesetzt worden sind, wird deshalb die Verwendung größerer Fläschchen empfohlen.
4.5. Micro-Injektionsspritzen;
4.6. Gasdichte Spritzen für manuelle “Headspace”-Probenahme;
4.7. Analysenwaage mit 0,1 mg Ablesegenauigkeit.
5. VERFAHREN
VORSICHT: VC ist ein gefährlicher Stoff und bei Raumtemperatur gasförmig; die Lösungen sollten deshalb in einem gut gelüfteten Abzug zubereitet werden.
Anmerkung:
- Verluste von VC oder DMA sind möglichst zu vermeiden;
- bei manueller Probenahme sollte ein interner Standard (3.3) verwendet werden;
- bei Verwendung eines internen Standards ist während des ganzen Verfahrens die gleiche Lösung nach 3.3 zu verwenden.
5.1. Herstellung der VC-Standardlösung (Lösung A)
5.1.1. Konzentrierte VC-Standardlösung (zirka 2 000 mg/kg)
Ein passender Gasbehälter wird auf 0,1 mg genau gewogen, eine bestimmte Menge (zB 50 ml) DMA (3.2) eingefüllt und erneut gewogen. Dann wird eine bestimmte Menge (zB 0,1 g) flüssiges oder gasförmiges VC (3.1) langsam zu dem DMA hinzugegeben. Die Zugabe des VC kann auch durch Hineinspülen erfolgen, sofern eine Vorrichtung angewandt wird, mit der DMA-Verluste vermieden werden. Dann wird erneut auf 0,1 mg genau gewogen. Zur Einstellung des Gleichgewichts wartet man zwei Stunden ab. Sofern interner Standard verwendet wird, ist der konzentrierten VC-Standardlösung soviel interner Standard hinzuzufügen, dass deren Konzentration der nach (3.3) hergestellten entspricht. Die Standardlösung wird im Kühlschrank aufbewahrt.
5.1.2. Herstellung der verdünnten VC-Standardlösung
Eine eingewogene Menge konzentrierte VC-Standardlösung (5.1.1) wird mit DMA (3.2) oder dem internen Standard (3.3) bis zu einem bekannten Volumen oder Gewicht verdünnt. Die Konzentration der daraus resultierenden verdünnten Standardlösung (Lösung A) wird in mg/l oder mg/kg angegeben.
5.1.3. Festlegung der Eichkurve mit der Lösung A Voraussetzung:
- Die Kurve muss aus mindestens sieben Doppelbestimmungen ermittelt werden;
- die Wiederholbarkeit des Messwerts (1) darf 0,002 mg VC/l oder kg DMA nicht überschreiten;
- die Kurve wird nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt, dh. die Regressionsgerade wird mittels folgender Gleichung berechnet:
wobei
und
wobei:
y = die Höhe oder Fläche des Peaks jeder einzelnen Bestimmung,
x = die den Messpunkten yi zugehörige VC-Konzentration und
n = Anzahl der durchgeführten Bestimmungen (n ≥ 14) ist.
Die Kurve muss linear sein, dh. die Standardabweichung (s) der Unterschiede zwischen den Messwerten (yi) und dem entsprechenden Wert der Regressionsgeraden (zi), geteilt durch den Mittelwert (y) aller Messwerte, darf 0,07 nicht übersteigen.
Dies ist wie folgt zu berechnen:
wobei:
n ≥ 14.
Man stellt zwei Serien von mindestens je sieben Fläschchen bereit (4.4). In dieses Fläschchen gibt man die notwendigen Mengen verdünnter VC-Standardlösung (5.1.2) und DMA (3.2) oder der Lösung mit dem internen Standard in DMA (3.3), damit die endgültige VC-Konzentration der doppelt hergestellten Lösungen zirka 0, 0,005, 0,010, 0,020, 0,030, 0,040, 0,050 mg/1 oder mg/kg DMA beträgt und jedes Fläschchen das gleiche Gesamtvolumen an Lösung enthält. Die Menge an verdünnter VC-Standardlösung (5.1.2) muss so gewählt werden, dass das Verhältnis des Gesamtvolumens von zugesetzter VC-Lösung (ml) und der Menge (g oder ml) an DMA oder interner Standardlösung (3.3) den Wert 5 nicht überschreitet. Die Fläschchen werden verschlossen und weiter nach 5.4.1, 5.4.3 und 5.4.5 verfahren. Man stellt ein Diagramm her, in dem die Ordinate die Werte der Flächen (und Höhen) der VC-Peaks der beiden Lösungsserien oder das Verhältnis dieser Flächen (oder Höhen) zu denjenigen der entsprechenden Peaks des internen Standards und die Abszisse die Werte der VC-Konzentrationen der beiden Lösungsserien zeigt.
5.2. Prüfung auf Richtigkeit der nach 5.1 hergestellten Standardlösungen
5.2.1. Herstellung einer zweiten VC-Standardlösung (Lösung B)
Das unter Punkt 5.1.1 und 5.1.2 beschriebene Verfahren wird wiederholt, um eine zweite verdünnte Standardlösung mit einer Konzentration in diesem Fall von etwa 0,02 mg VC/l oder 0,02 mg VC/kg DMA bzw. die Lösung für den internen Standard zu erhalten. Diese Lösung ist zu zwei Fläschchen (4.4) hinzuzugeben. Die Fläschchen werden verschlossen; dann wird weiter nach 5.4.1, 5.4.3 und 5.4.5 verfahren.
5.2.2. Gültigkeitsprüfung der Lösung A
Wenn der Mittelwert von zwei gaschromatographischen Bestimmungen mit der Lösung B (siehe 5.2.1) nicht mehr als 5% vom entsprechenden Punkt der nach 5.1.3 erhaltenen Eichkurve abweicht, so ist die Lösung A einwandfrei. Ist der Unterschied größer als 5%, so sind alle nach 5.1 und 5.2 hergestellten Lösungen zu verwerfen und das Verfahren von Anfang an zu wiederholen.
5.3. Festlegung der “Additions”-Kurve
Anmerkung:
- Die Kurve muss aus mindestens sieben Doppelbestimmungen ermittelt werden;
- die Kurve wird nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt (siehe 5.1.3, dritter Absatz);
- die Kurve muss linear sein, dh. die Standardabweichung (s) der Unterschiede zwischen den Messwerten (yi) und dem entsprechenden Wert der Regressionsgeraden (zi), geteilt durch den Mittelwert (y) aller Messwerte, darf 0,07 nicht übersteigen (siehe 5.1.3, vierter Absatz).
5.3.1. Vorbereitung der Proben
Es ist erforderlich, dass die Probe des zu analysierenden Lebensmittels für das Lebensmittel, wie es dem Analytiker zugeht, repräsentativ ist. Das Lebensmittel sollte deshalb gemischt oder zerkleinert und gemischt werden, bevor die Probe entnommen wird.
5.3.2. Verfahren
Man stellt zwei Serien von mindestens je sieben Fläschchen (4.4) bereit. In jedes Fläschchen wird eine Menge von mindestens 5 g der nach der Probeentnahmevorschrift gemäß 5.3.1 entnommenen Probe des Lebensmittels eingegeben. Es muss versucht werden, in jedes Fläschchen die gleiche Menge zu geben. Die Fläschchen werden sofort verschlossen. In allen Fläschchen wird für jedes Gramm Probe 1 ml destilliertes oder entmineralisiertes Wasser mindestens gleicher Reinheit oder ein geeignetes Lösungsmittel hinzugegeben (Anmerkung: für homogene Lebensmittel ist der Zusatz von destilliertem oder entmineralisiertem Wasser nicht erforderlich). Dann werden in jedes Fläschchen entsprechende Volumina der verdünnten VC-Standardlösung (5.1.2), die, wenn es als nützlich erachtet wird, den internen Standard enthält, hinzugefügt; auf diese Weise werden in den Fläschchen VC-Konzentrationen erhalten, die 0, 0,005, 0,010, 0,020, 0,030, 0,040, 0,050 usw. mg/kg des Lebensmittels entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass das Gesamtvolumen an DMA oder DMA mit internem Standard (3.3) in jedem der Fläschchen gleich ist. Die Menge an verdünnter VC-Standardlösung (5.1.2) und gegebenenfalls zusätzlichem DMA muss so gewählt werden, dass das Verhältnis zwischen dem Volumen (ml) der VC-Standardlösung und der Menge (g) des in dem Fläschchen enthaltenen Lebensmittels so niedrig wie möglich und höchstens 5 ist. Die Fläschchen werden verschlossen, im Weiteren wird nach 5.4 verfahren.
5.4. Gaschromatographische Bestimmungen
5.4.1. Man schüttelt die Fläschchen, wobei eine Berührung zwischen Inhalt und Septum (4.4) zu vermeiden ist, um eine möglichst homogene Lösung oder Suspension zu erhalten.
5.4.2. Die verschlossenen Fläschchen (5.2 und 5.3) werden zwei Stunden lang bei 60°+-1 °C ins Wasserbad zur Einstellung des Gleichgewichts gestellt.
5.4.3. Den Fläschchen wird eine Headspace-Probe entnommen. Bei manueller Probeentnahme ist darauf zu achten, dass eine reproduzierbare Probe entnommen wird (siehe 4.4); insbesondere sollte die Injektionsspritze auf die Temperatur der Probe vorgewärmt werden. Man misst die Fläche (oder Höhe) des dem VC entsprechenden und - falls miteingegeben - des dem internen Standard entsprechenden Peaks.
5.4.4. Die erhaltenen Werte werden in ein Diagramm übertragen, in dem auf der Ordinate die Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks oder das Verhältnis der Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks zu den Flächen (oder Höhen) der Peaks des internen Standards und auf der Abszisse die Werte der zu den in jedes Fläschchen (kg) gewogenen Probemengen des Lebensmittels hinzugefügten VC-Mengen (mg) eingetragen werden. Der Schnittpunkt mit der Abszissenachse des Diagramms wird gemessen. Der so erhaltene Wert ist die VC-Konzentration in der zu untersuchenden Lebensmittelprobe.
5.4.5. Überschüssiges DMA ist gegebenenfalls in geeigneter Weise aus der Säule (4.3) zu entfernen, sobald die DMA-Peaks auf dem Chromatogramm erscheinen.
6. ERGEBNISSE
Als Konzentration des von den Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff an die Lebensmittel abgegebenen Vinylchlorids, ausgedrückt in mg/kg, gilt definitionsgemäß der Mittelwert von zwei Bestimmungen (siehe Punkt 5.4) unter der Voraussetzung, dass dem Wiederholbarkeitskriterium gemäß Punkt 8 entsprochen wird.
7. BESTÄTIGUNG DES VC
Übersteigt das nach Punkt 6 von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff an die Lebensmittel abgegebene VC das in § 5 Abs. 4 festgelegte Kriterium, dann sind die bei jeder der zwei Bestimmungen (5.4) erhaltenen Werte nach einem der drei nachstehenden Verfahren zu bestätigen:
I. Verwendung mindestens einer anderen Säule (4.3) mit einer stationären Phase unterschiedlicher Polarität. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein weiteres Chromatogramm erhalten wird, auf dem keine Überlappung des VC-Peaks und/oder des Peaks des internen Standards mit Bestandteilen des Lebensmittels festzustellen ist;
II. Verwendung eines anderen Detektors, zB des Detektors zur Bestimmung der mikroelektrolytischen Leitfähigkeit;
III. mittels Massenspektrometrie. Wenn in diesem Fall Molekularionen mit den Massen (m/e) 62 und 64 im Verhältnis von 3 : 1 gefunden werden, so kann dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bestätigung der Anwesenheit von VC betrachtet werden. Im Zweifelsfall ist das gesamte Massenspektrum zu prüfen.
8. WIEDERHOLBARKEIT
Die Differenz der Ergebnisse zweier Bestimmungen (5.4), die gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander an derselben Probe vom selben Analytiker unter gleichen Bedingungen durchgeführt worden sind, darf 0,003 mg VC/kg des Lebensmittels nicht überschreiten.

Anlage 10

Bestimmung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff

1.

ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

2.

PRINZIP

3.

REAGENZIEN

3.1. Vinylchlorid (VC), Reinheit mehr als 99,5% (v/v);

3.2 N,N-Dimethylacetamid (DMA), frei von Beimengungen mit gleicher Retentionszeit wie VC oder der interne Standard (3.3) unter den Prüfbedingungen;

3.3. Diethylether oder 2-cis-Buten in DMA (3.2) als interne Standardlösung. Die interne Standardlösung darf keine Beimengungen mit der gleichen Retentionszeit wie VC unter den Prüfbedingungen enthalten.

4.

GERÄTE

4.1. Gaschromatograph mit automatischer “Headspace”-Vorrichtung oder einer Vorrichtung für manuelle Probeeingabe;

4.2. Flammionisationsdetektor oder andere unter 7 genannte Detektoren;

4.3. Gaschromatographiesäule. Die Säule muss den Luft-Peak, den, VC-Peak und den Peak des internen Standards, falls ein solcher verwendet wird, vollständig trennen können. Ferner muss die Kombination der Systeme nach 4.2 und 4.3 so beschaffen sein, dass das mit einer Lösung von 0,02 mg VC/l DMA oder 0,02 mg VC/kg DMA erhaltene Signal mindestens fünfmal so stark ist wie der Untergrund;

4.4. Fläschchen mit Septum aus Silicon oder Butylkautschuk für die Proben. Bei manuellen Verfahren kann die Probenahme im Lauftraum (Headspace) mit Hilfe einer Spritze die Bildung eines Teilvakuums im Fläschchen zur Folge haben. Für manuelle Verfahren mit Fläschchen, die vor der Probenahme nicht unter Druck gesetzt worden sind, wird deshalb die Verwendung größerer Gläser empfohlen;

4.5. Mikro-Spritzen;

4.6. Gasdichte Spritzen für manuelle Headspace-Probenahme;

4.7. Analysenwaage mit 0,1 mg Ablesegenauigkeit.

5.

VERFAHREN

VORSICHT: VC ist ein gefährlicher Stoff und bei Raumtemperatur gasförmig; die Lösungen sollten deshalb in einem gut gelüfteten Abzugsschrank zubereitet werden.

– Verluste von VC oder DMA sind möglichst zu vermeiden.

– Bei manueller Probenahme sollte ein interner Standard (3.3) verwendet werden.

– Bei Verwendung eines internen Standards ist während des ganzen Verfahrens die gleiche Lösung zu verwenden.

5.1. Herstellung der VC-Standardlösung (zirka 2 000 mg/kg)

5.2. Herstellung der verdünnten VC-Standardlösung Man verdünnt eine eingewogene Menge konzentrierter VC-Standardlösung (5.1) mit DMA (3.2) oder interner Standardlösung (3.3) bis zu einem bekannten Volumen oder Gewicht. Die Konzentration der daraus resultierenden verdünnten Standardlösung wird in mg/1 oder mg/kg angegeben.

5.3. Festlegung der Eichkurve

– Die Kurve muss aus mindestens 7 Doppelbestimmungen ermittelt werden.

– Die Wiederholbarkeit des Messwertes (1) muss unter 0,02 mg VC/l oder kg DMA liegen.

– Die Kurve wird nach den Punkten berechnet, die mit dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt werden, dh. die Regressionsgerade wird mittels folgender Gleichung berechnet:

5.4. Gültigkeitsprüfung der nach 5.1 und 5.2 hergestellten Standardlösung

5.5. Vorbereitung der Proben von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen

5.6. Gaschromatographische Bestimmungen

5.6.1. Man schüttelt die Fläschchen, wobei Berührungen zwischen Inhalt und Septum (4.4) zu vermeiden sind, um eine möglichst homogene Lösung oder Suspension der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff (5.5) zu erhalten.

5.6.2. Alle verschlossenen Fläschchen (5.3, 5.4 und 5.5) werden während zwei Stunden bei 60º+-1 ºC ins Wasserbad zur Einstellung des Gleichgewichts gestellt. Man schüttelt erneut, sofern erforderlich.

5.6.3. Man entnimmt eine Headspace-Probe aus dem Fläschchen. Bei manueller Probeentnahme ist darauf zu achten, dass diese reproduzierbar ist (siehe 4.4): insbesondere die Spritze ist auf die Temperatur der Probe vorzuwärmen. Man misst die Fläche (oder Höhe) der dem VC entsprechenden und - falls benutzt - dem internen Standard entsprechenden Peaks.

5.6.4. Überschüssiges DMA ist mit einem geeigneten Verfahren aus der Säule (4.3) zu entfernen, sobald die DMA-Peaks auf dem Chromatogramm erscheinen.

6.

BERECHNUNG DER ERGEBNISSE

6.1. Unbekannte Konzentrationen der beiden Probelösungen werden mittels Interpolation auf Grund der Eichkurve unter Berücksichtigung des internen Standards, falls verwendet, festgestellt. Der VC-Gehalt in jeder der beiden Proben des zu prüfenden Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff ist nach folgender Formel zu berechnen:

X = VC-Konzentration in der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff in mg/kg,

C = VC-Konzentration in Fläschchen, die die Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff enthalten (siehe 5.5), in mg/1 oder mg/kg,

V = DMA-Mengen oder -Masse im Fläschchen, die die Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff enthalten (siehe 5.5), in 1 oder kg,

M = Menge der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff in g.

6.2. Die VC-Konzentration im geprüften Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff in Durchschnitt der beiden nach 6.1 bestimmten VC-Konzentrationen (mg/kg) unter der Voraussetzung, dass das Wiederholbarkeitskriterium (8) beachtet ist.

7.

BESTÄTIGUNG DES VC-GEHALTS

– Verwendung mindestens einer anderen Säule (4.3) mit einer stationären Phase mit verschiedener Polarität. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein weiteres Chromatogramm erhalten wird, auf dem keine Überlappung von VC-Peak und/oder Peaks der internen Standardlösung mit den Komponenten der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff festzustellen ist;

– Verwendung eines anderen Detektors, zB des Detektors zur Bestimmung der mikroelektrolytischen Leitfähigkeit;

– mittels Massenspektrometrie; wenn in diesem Fall Molekularionen mit den Massen (m/e) von 62 und 64 im Verhältnis von 3 : 1 gefunden werden, so kann dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bestätigung des Vorhandenseins von VC betrachtet werden; im Zweifelsfalle ist das gesamte Massenspektrum zu prüfen.

8.

WIEDERHOLBARKEIT

Anlage 11

Teil A

Die mit der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002

über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt

sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aufgehobenen

Richtlinien

(ABl. Nr. L 220 vom 15. 8. 2002, S 18)

Richtlinie 90/128/EWG der Kommission (ABl. L 349 vom 13. 12. 1990, S 26)

Richtlinie 92/39/EWG der Kommission (ABl. L 168 vom 23. 6. 1992, S 21)

Richtlinie 93/9/EWG der Kommission (ABl. L 90 vom 14. 4. 1993, S 26)

Richtlinie 95/3/EG der Kommission (ABl. L 41 vom 23. 2. 1995, S 44)

Richtlinie 96/11/EG der Kommission (ABl. L 61 vom 12. 3. 1996, S 26)

Richtlinie 1999/91/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 4. 12. 1999, S 41)

Richtlinie 2001/62/EG der Kommission (ABl. L 221 vom 17. 8. 2001, S 18)

Richtlinie 2002/17/EG der Kommission (ABl. L 58 vom 28. 2. 2002, S 19)

Teil B

GELTENDE FRISTEN

```


```

Fristen

```


```

Richtlinie Das In-Verkehr-Bringen von denjenigen

Produkten, die die Bestimmungen dieser

Richtlinie nicht erfüllen ist zulässig

bis:

```


```

90/128/EWG (ABl. L 349 vom

```

13.
  1. 1990, S 26)

```

```


```

92/39/EWG (ABl. L 168 vom

```

23.
  1. 1992, S 21)

```

```


```

93/9/EWG (ABl. L 90 vom

```

14.
  1. 1993, S 26)

```

```


```

95/3/EG (ABl. L 41 vom

```

23.
  1. 1995, S 44)

```

```


```

96/11/EG (ABl. L 61 vom

```

12.
  1. 1996, S 26)

```

```


```

1999/91/EG (ABl. L 310 vom

```

4.
  1. 1999, S 41)

```

```


```

2001/62/EG (ABl. L 221 vom

```

17.
  1. 2001, S 18)

```

```


```

2002/17/EG (ABl. L 58 vom 1. März 2004, ausgenommen

```

28.
  1. 2002, S 19) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff die

```

Divinylbenzol enthalten und der in

dieser Richtlinie festgelegten

Beschränkung nicht entsprechen

```


```

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