Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Letzte Aktualisierung 2020-10-01
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

2.3.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 1. Jänner 2007.

Folgende Schlüssel-Nummern der ÖNORM S 2100 werden durch die obigen Tabelleneinträge vollständig abgedeckt und sind nicht mehr zu verwenden:

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Schlüssel- Bezeichnung

Nummer

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31411 Bodenaushub

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31401 Gießerei-Altsand

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31425 Gebrauchte Formsande

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31426 Kernsande

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54110 PCB-haltige und PCT-haltige

elektrische Betriebsmittel

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54111 sonstige PCB-haltige und PCT-haltige

Abfälle

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91104 biogene Abfälle, getrennt gesammelt

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1) Qualität entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e 2) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1

*3) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien

*4) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2

*5) Anmerkung: keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit) verbrennung

*6) Zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten.

*7) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind

*8)Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Kompost geeignet sind

*9) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind

*10) bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung

Anlage 5

Abfallverzeichnis

Es gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien und Änderungen:

I. Allgemeine Zuordnungskriterien

1.

Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

2.

Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

II. Besondere Zuordnungskriterien

1.

Aushubmaterial

1.1 Gefährliches Aushubmaterial

Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen.

Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“.

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial

Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial

Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist den Schlüssel-Nummern 31411 „Bodenaushub“, 31423 „ölverunreinigte Böden“ oder 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen. Die nachfolgenden Spezifierungen sind zu verwenden, wobei die Spezifizierungen 29 bis 33 für die Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ zu verwenden sind, die Spezifizierung 36 für die Schlüssel-Nummer 31423 „ölverunreinigte Böden“ und die Spezifizierung 37 für die Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“:

a)

Spezifizierungen für Bodenaushubmaterial, das für die Verwertung geeignet ist

Spezifizierung Zuordnungsregel
29 Bodenaushubmaterial mit Hinter-grundbelastung Mindestanforderung unter Sonderbestimmungen (entsprechend Kapitel 5.2.14.1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006)
30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur Spezifizierung 30 – und somit die detaillierteren Untersuchungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A1“ – ist nur erforderlich für die Verwertung in landwirtschaftlichen Rekulti-vierungsschichten.
31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie – bei Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2“ kann der Bodenaushub für Verfüllungen und nicht-landwirtschaftliche Rekultivierungs-schichten verwendet werden.
32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur Spezifizierung 32 – und somit die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2G“ – ist nur erforderlich für die Verwertung im Grundwasser-schwankungsbereich.
b)

Spezifizierungen von Bodenaushubmaterial zur Beseitigung

Spezifizierung Zuordnungsregel
29 Bodenaushubmaterial mit Hinter-grundbelastung Bodenaushubmaterial, das die Anforderungen des Kapitels 5.2.14.1. des Bundes-Abfallwirtschafts-plans 2006 erfüllt.
33 Inertabfallqualität Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushub-material, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.
36 Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht ge-fährliche Abfälle geeignet ist.
37 Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht ge-fährliche Abfälle geeignet ist. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial zuzuordnen, wenn 1. die Gehalte der Spezifizierung 29 ausschließlich für einzelne Parameter im Eluat überschritten sind und 2. das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfalldeponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 der Deponieverordnung 2008 verfügt. Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausge-stuftes Bodenaushubmaterial, das neben Über-schreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Über-schreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen aufweist.

Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14., heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 6 und 7 gelten. Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 oder § 13 Abs. 1 Z 3 der Deponieverordnung 2008 sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zulässig.

Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zu verwenden, wenn die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008 eingehalten werden.

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist entsprechend der Tabelle b) in Punkt 1.2.1 der Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit einer der beiden folgenden Spezifizierungen – in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen – zuzuordnen:

34 „technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“

35 „technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile“

2.

Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

2.1 Verpackungen mit Restinhalten

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:

Schlüssel-Nummer Bezeichnung Hinweise
18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch g
18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch g
35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten g
35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten g
54929 gebrauchte Ölgebinde g
57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen) g
58203 textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch g
58204 textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch g

2.2 Restentleerte Verpackungen

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.

3.

Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.

4.

Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz

Wenn die Abfälle 17207 „Eisenbahnschwellen“ und 17209 „Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert“ ausgestuft werden können, ist nach deren Ausstufung jeweils die Spezifizierung 88 „ausgestuft“ anzugeben.

5.

Verfestigte oder stabilisierte Abfälle

Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle – diese sind 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen). Als Spezifizierung ist 91 „verfestigt oder stabilisiert“ anzugeben. Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend verfestigt werden, mit der Schlüssel-Nummer des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen. Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 „sonstige Galvanikschlämme“ zuzuordnen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für stabilisierte Abfälle.

6.

Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:

Schlüssel-Nummer Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise
31407 17 Keramik nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG
31408 17 Glas (zB Flachglas) nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG
31409 18 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG
31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

III. Änderungen zu Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005:

1.

Anstatt des Ausdrucks „verfestigt“ ist jeweils „verfestigt oder stabilisiert“ zu verwenden.

2.

Folgende Abfallarten sind zu verwenden:

SN SN-Spez. g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung falls g (gefährlich), folgende SN falls ausgestuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen GTIN
12301 Wachse (pflanzliche und tierische) Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden 9008390010716
12301 77 g Wachse (pflanzliche und tierische) gefährlich kontaminiert Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden 9008390010723
12304 g Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische) Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden 9008390010778
12304 88 Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische) ausgestuft Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden 9008390010785
17101 Rinde aus der Be- und Verarbeitung Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF 9008390011706
17101 77 g Rinde aus der Be- und Verarbeitung gefährlich kontaminiert Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF 9008390011713
17115 Spanplattenabfälle 17216 oder 17217 Abfälle aus der Produktion 9008390011782
17218 Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) 17213 zB nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel) 9008390025314
31409 18 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG 9008390025406
31411 29 Bodenaushub Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung 31423 oder 31424 Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. „Sonderregelung für reinen Bodenaushub mit erhöhter Hintergrundbelastung“ 9008390013809
31411 30 Bodenaushub Klasse A1 31423 oder 31424 Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.; nur erforderlich für landwirtschaftliche Verwertung 9008390013816
31411 31 Bodenaushub Klasse A2 31423 oder 31424 Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. 9008390013823
31411 32 Bodenaushub Klasse A2G 31423 oder 31424 Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. 9008390013830
31411 33 Bodenaushub Inertabfallqualität 31423 oder 31424 Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen. 9008390013847
31412 g Asbestzement 9008390100417
31413 g Asbestzementstäube verfestigte oder stabilisierte Asbestzementstäube sind der SN 31412 zuzuordnen 9008390100424
31416 Mineralfasern 31437 9008390013939
31423 36 ölverunreinigte Böden Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist; auch ölverunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt oder stabilisiert wurden 9008390014158
31424 37 sonstige verunreinigte Böden Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial zuzuordnen, wenn 1. die Gehalte der Spezifizierung 29 ausschließlich für einzelne Parameter im Eluat überschritten sind und 2. das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfalldeponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 der Deponieverordnung 2008 verfügt. Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das neben Überschreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Überschreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen aufweist. auch sonstige verunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt oder stabilisiert wurden 9008390014189
31472 kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1 31423 oder 31424 für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2 9008390014820
31473 kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2 31423 oder 31424 zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2 9008390014837
31474 kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1 31423 oder 31424 für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2 9008390014844
31475 kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2 31423 oder 31424 zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2 9008390014851
31609 g Asbestzementschlamm verfestigter oder stabilisierter Asbestzementschlamm ist der SN 31412 zuzuordnen 9008390100431
35201 gn elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach § 14 AWG 2002 unterliegen 9008390016190
54204 g Fettsäurerückstände (aus Mineralöl) 9008390019733
54204 88 Fettsäurerückstände (aus Mineralöl) ausgestuft 9008390019740
54207 Wachse (aus Mineralöl) 9008390019795
54207 77 g Wachse (aus Mineralöl) gefährlich kontaminiert 9008390019801
57503 g Gummi-Asbest 9008390102633
92104 Rinde für die biologische Verwertung aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM) 9008390026069
92426 Rohmilch zur Vergärung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. g und Milch gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; zB Hemmstoffmilch 9008390026519
3.

Folgende Abfallarten des Punktes 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, sind nicht mehr zu verwenden:

SN SN-Spez. g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung falls g (gefährlich), folgende SN falls ausgestuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen GTIN
31437 88 Asbestabfälle, Asbeststäube ausgestuft Diese Abfallart darf nur bis zum In-Kraft-Treten der Neufassung der Deponieverordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2006, verwendet werden. 9008390010648
57503 77 g Gummi-Asbest gefährlich kontaminiert 9008390023068

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