Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung)
Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen.
Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“.
1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.
1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist den Schlüssel-Nummern 31411 „Bodenaushub“, 31423 „ölverunreinigte Böden“ oder 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen. Die nachfolgenden Spezifierungen sind zu verwenden, wobei die Spezifizierungen 29 bis 33 für die Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ zu verwenden sind, die Spezifizierung 36 für die Schlüssel-Nummer 31423 „ölverunreinigte Böden“ und die Spezifizierung 37 für die Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“:
```
Spezifizierungen für Bodenaushubmaterial, das für die Verwertung
```
geeignet ist
```
```
Spezifizierung Zuordnungsregel
```
```
29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter
Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen
(entsprechend
Kapitel 5.2.14.1 des
Bundes-Abfallwirtschafts-
plans 2006)
```
```
30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur
Spezifizierung 30 – und somit
die detaillierteren
Untersuchungen hinsichtlich der
Einhaltung der Anforderungen
der „Klasse A1“ – ist nur
erforderlich für die Verwertung
in landwirtschaftlichen
Rekultivierungsschichten.
```
```
31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie
– bei Einhaltung der
Anforderungen der „Klasse A2“
kann der Bodenaushub für
Verfüllungen und
nicht-landwirtschaftliche
Rekultivierungsschichten
verwendet werden.
```
```
32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur
Spezifizierung 32 – und somit
die Überprüfung der Einhaltung
der Anforderungen der
„Klasse A2G“ – ist nur
erforderlich für die Verwertung
im
Grundwasserschwankungsbereich.
```
```
```
Spezifizierungen von Bodenaushubmaterial zur Beseitigung
```
```
```
| Spezifizierung | Zuordnungsregel |
```
```
| 29 | Bodenaushubmaterial mit | Bodenaushubmaterial, das |
| | Hintergrundbelastung | die Anforderungen des |
| | | Kapitels 5.2.14.1. des |
| | | Bundes-Abfallwirtschafts-|
| | | plans 2006 erfüllt. |
|________|______________________________|__________________________|
| 33 | Inertabfallqualität | Erdaushub, einschließlich|
| | | Bodenaushubmaterial, der |
| | | die Anforderungen der |
| | | Tabellen 3 und 4 des |
| | | Anhangs 1 der |
| | | Deponieverordnung 2008, |
| | | BGBl. II Nr. 39, einhält.|
| | | Weiters ist dieser |
| | | Abfallart nicht |
| | | gefährliches oder |
| | | ausgestuftes |
| | | Bodenaushubmaterial, das |
| | | die Gehalte im Feststoff |
| | | der Spezifizierung 29 |
| | | ausschließlich aufgrund |
| | | geogener |
| | | Hintergrundgehalte |
| | | überschreitet, |
| | | zuzuordnen. |
|________|______________________________|__________________________|
| 36 | Bodenaushubmaterial sowie | Erdaushub, einschließlich|
| | ausgehobenes Schüttmaterial, | Bodenaushubmaterial, |
| | KW-verunreinigt, nicht | sowie ausgehobenes |
| | gefährlich | Schüttmaterial, der/das |
| | | zur Ablagerung auf einer |
| | | Deponie für nicht |
| | | gefährliche Abfälle |
| | | geeignet ist. |
|________|______________________________|__________________________|
| 37 | Bodenaushubmaterial sowie | Erdaushub, einschließlich|
| | ausgehobenes Schüttmaterial, | Bodenaushubmaterial, |
| | sonstig verunreinigt, nicht | sowie ausgehobenes |
| | gefährlich | Schüttmaterial, der/das |
| | | zur Ablagerung auf einer |
| | | Deponie für nicht |
| | | gefährliche Abfälle |
| | | geeignet ist. |
| | | Weiters ist dieser |
| | | Abfallart nicht |
| | | gefährliches oder |
| | | ausgestuftes |
| | | Bodenaushubmaterial |
| | | zuzuordnen, wenn |
| | | 1. die Gehalte der |
| | | Spezifizierung 29 |
| | | ausschließlich für |
| | | einzelne Parameter im |
| | | Eluat überschritten |
| | | sind und |
| | | 2. das Bodenaushub- |
| | | material auf einer |
| | | Bodenaushubdeponie |
| | | oder |
| | | Inertabfalldeponie |
| | | abgelagert wird, |
| | | welche über eine |
| | | entsprechende |
| | | Genehmigung höherer |
| | | Grenzwerte gemäß § 8 |
| | | der Deponieverordnung |
| | | 2008 verfügt. |
| | | Gleiches gilt für nicht |
| | | gefährliches oder |
| | | ausgestuftes |
| | | Bodenaushubmaterial, das |
| | | neben Überschreitungen |
| | | der Gehalte der |
| | | Spezifizierung 29 für |
| | | einzelne Parameter im |
| | | Eluat zusätzlich |
| | | Überschreitungen der |
| | | Spezifizierung 29 im |
| | | Feststoff aufgrund |
| | | geogener |
| | | Hintergrundbelastungen |
| | | aufweist. |
|________|______________________________|__________________________|
```
```
Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14., heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 6 und 7 gelten. Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 oder § 13 Abs. 1 Z 3 der Deponieverordnung 2008 sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung” zulässig.
Liegt keine Kleinmenge vor und ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Inertabfallqualität” zugeordnet werden.
Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 “Bodenaushub” mit der Spezifizierung 33 “Inertabfallqualität” zu verwenden, wenn die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008 eingehalten werden.
1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist entsprechend der Tabelle b) in Punkt 1.2.1 der Abfallart 31411 “Bodenaushub” mit der Spezifizierung 33 “Inertabfallqualität” zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“ zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit einer der beiden folgenden Spezifizierungen – in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen – zuzuordnen:
34 „technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“
35 „technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile“
Verpackungen
Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
2.1 Verpackungen mit Restinhalten
Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:
```
```
Schlüssel- Bezeichnung Hinweise
Nummer
```
```
18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen g
Verunreinigungen oder Restinhalten,
vorwiegend organisch
```
```
18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen g
Verunreinigungen oder Restinhalten,
vorwiegend anorganisch
```
```
35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse g
mit gefährlichen Restinhalten
```
```
35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse g
mit gefährlichen Restinhalten
```
```
54929 gebrauchte Ölgebinde g
```
```
57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse g
mit gefährlichen Restinhalten (auch
Tonercartridges mit gefährlichen
Inhaltsstoffen)
```
```
58203 textiles Verpackungsmaterial mit g
anwendungsspezifischen schädlichen
Beimengungen, vorwiegend organisch
```
```
58204 textiles Verpackungsmaterial mit g
anwendungsspezifischen schädlichen
Beimengungen, vorwiegend anorganisch
```
```
2.2 Restentleerte Verpackungen
Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.
Gefährlich kontaminierte Abfälle
Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.
Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz
Wenn die Abfälle 17207 „Eisenbahnschwellen“ und 17209 „Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert“ ausgestuft werden können, ist nach deren Ausstufung jeweils die Spezifizierung 88 „ausgestuft“ anzugeben.
Verfestigte oder stabilisierte Abfälle
Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle – diese sind 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen). Als Spezifizierung ist 91 “verfestigt oder stabilisiert” anzugeben. Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend verfestigt werden, mit der Schlüssel-Nummer des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen. Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 „sonstige Galvanikschlämme“ zuzuordnen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für stabilisierte Abfälle.
Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können
Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:
```
```
Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise
Nummer
```
```
31407 17 Keramik nur ausgewählte gemäß Punkt
Abfälle aus 2.1.1. des
Bau- und Anhangs zur
Abrissmaßnahmen Entscheidung
2003/33/EG
```
```
31408 17 Glas (zB nur ausgewählte gemäß Punkt
Flachglas) Abfälle aus Bau- 2.1.1. des
und Anhangs zur
Abrissmaßnahmen Entscheidung
2003/33/EG
```
```
31409 18 Bauschutt (keine nur gemäß Punkt
Baustellenabfälle) Mischungen 2.1.1. des
aus Anhangs zur
ausgewählten Entscheidung
Abfällen aus 2003/33/EG
Bau- und
Abrissmaßnahmen,
ohne Mörtel- und
Verputzanteile
```
```
31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte gemäß Punkt
Abfälle aus Bau- 2.1.1. des
und Anhangs zur
Abrissmaßnahmen Entscheidung
2003/33/EG
```
```
III. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und
Ergänzungen:
```
```
Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise
Nummer
```
```
11 Nahrungs- und Ge- Schlüssel-
nussmittelabfälle Nummern
dieser Gruppe
sind nicht zu
verwenden für
Abfälle zur
biologischen
Verwertung –
hierfür sind
die Nummern
der
Abfallgruppe
92 zu
verwenden
```
```
12 Abfälle Schlüssel-
pflanzlicher und Nummern
tierischer dieser Gruppe
Fetterzeugnisse sind nicht zu
verwenden für
Abfälle zur
biologischen
Verwertung –
hierfür sind
die Nummern
der
Abfallgruppe
92 zu
verwenden
```
```
13 Abfälle aus der Schlüssel-
Tierhaltung und Nummern
Schlachtung dieser Gruppe
sind nicht zu
verwenden für
Abfälle zur
biologischen
Verwertung –
hierfür sind
die Nummern
der
Abfallgruppe
92 zu
verwenden
```
```
17101 Rinde Schlüssel-
Nummer ist
nicht zu
verwenden für
Rinde zur
biologischen
Verwertung
entsprechend
den Quali-
tätsanforde-
rungen gemäß
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
17102 Schwarten,
Spreißel aus
naturbelassenem,
sauberem,
unbeschichtetem
Holz
```
```
17103 Sägemehl und
Sägespäne aus
naturbelassenem,
sauberem,
unbeschichtetem
Holz
```
```
17104 01 Holzschleifstäube (aus) zB aus
und -schlämme behandeltes(m) lackiertem
Holz oder
beschichtetem
Holz
```
```
17104 02 Holzschleifstäube (aus)
und -schlämme nachweislich
ausschließlich
mechanisch
behandeltes(m)
Holz
```
```
17104 03 Holzschleifstäube (aus) zB aus mit
und -schlämme behandeltes(m) schwermetall-
Holz, freiem Leinöl
schadstofffrei behandeltem
Holz
```
```
17201 01 Holzemballagen und (aus) zB lackiertes
Holzabfälle, nicht behandeltes(m) oder
verunreinigt Holz beschichtetes
Holz
```
```
17201 02 Holzemballagen und (aus)
Holzabfälle, nicht nachweislich
verunreinigt ausschließlich
mechanisch
behandeltes(m)
Holz
```
```
17201 03 Holzemballagen und (aus) zB mit
Holzabfälle, nicht behandeltes(m) schwermetall-
verunreinigt Holz, freiem Leinöl
schadstofffrei behandelt
```
```
17202 01 Bau- und (aus) zB aus
Abbruchholz behandeltes(m) lackiertem
Holz oder
beschichtetem
Holz
```
```
17202 02 Bau- und (aus)
Abbruchholz nachweislich
ausschließlich
mechanisch
behandeltes(m)
Holz
```
```
17202 03 Bau- und (aus)
Abbruchholz behandeltes(m)
Holz,
schadstofffrei
```
```
17207 Eisenbahnschwellen g
```
```
17208 Holz (zB Pfähle g, zB
und Masten), kyanisierte
salzimprägniert, oder mit
mit nicht
gefahrenrelevanten fixierten
Eigenschaften Salzen
behandelte
Hölzer
```
```
17209 Holz (zB Pfähle g
und Masten),
teerölimprägniert
```
```
17211 Sägemehl und zB Sägemehl
-späne, durch von nicht
organische verunreinig-
Chemikalien (zB ten
ausgehärtete lackierten
Lacke, organische und organisch
Beschichtungen) beschichteten
verunreinigt, ohne Holzabfällen
gefahrenrelevante (zB Möbel,
Eigenschaften Fenster)
```
```
17212 Sägemehl und
-späne, durch
anorganische
Chemikalien (zB
Säuren, Laugen,
Salze)
verunreinigt, ohne
gefahrenrelevante
Eigenschaften
```
```
17213 Holzemballagen, g, auch
Holzabfälle und Abfälle und
Holzwolle, durch Bearbeitungs-
organische rückstände
Chemikalien (zB von Hölzern,
Mineralöle, die mit
Lösemittel, nicht organischen
ausgehärtete Holzschutz-
Lacke) mitteln
verunreinigt imprägniert
sind;
ausgenommen
sind nicht
verunreinigte
lackierte und
organisch
beschichtete
Hölzer (zB
Möbel,
Fenster) und
Holz-
emballagen
```
```
17215 Holz (zB Pfähle zB nicht
und Masten), kyanisierte
salzimprägniert, oder mit
ohne fixierten
gefahrenrelevante Salzen
Eigenschaften behandelte
Hölzer
```
```
17216 Sägemehl und g, zB als
-späne, durch Aufsaugmittel
organische verwendet
Chemikalien (zB oder so
Mineralöle, kontaminiert,
Lösemittel, nicht dass eine
ausgehärtete gefahrenrele-
Lacke) vante
verunreinigt, mit Eigenschaft
gefahrenrelevanten zutrifft
Eigenschaften
```
```
17217 Sägemehl und g, zB als
-späne, durch Aufsaugmittel
anorganische verwendet
Chemikalien (zB oder so
Säuren, Laugen, kontaminiert,
Salze) dass eine
verunreinigt, mit gefahrenrele-
gefahrenrelevanten vante
Eigenschaften Eigenschaft
zutrifft
```
```
17218 Holzabfälle, zB nicht
organisch verunreinigte
behandelt (zB lackierte und
ausgehärtete organisch
Lacke, organische beschichtete
Beschichtungen) Holzabfälle
(zB Möbel,
Fenster)
```
```
31205 Leichtmetall-
krätze,
aluminiumhaltig
```
```
31206 Leichtmetall-
krätze,
magnesiumhaltig
```
```
31224 Metallkrätze, g
gasbildend
```
```
31301 Flugaschen und
-stäube aus
sonstigen
Feuerungsanlagen
```
```
31306 Holzasche, Schlüssel-
Strohasche Nummer
ist nicht zu
verwenden für
Pflanzenasche
als
Zuschlagstoff
zur
Kompostierung
entsprechend
den
Qualitätsan-
forderungen
gemäß
Kompost-
verordnung
idgF
```
```
31306 70 Holzasche, Rostaschen
Strohasche
```
```
31306 72 Holzasche, Flugaschen
Strohasche
```
```
31306 74 Holzasche, Feinstflug-
Strohasche aschen
```
```
31317 Flugaschen und g
-stäube aus
Ölfeuerungsanlagen
```
```
31407 17 Keramik nur ausgewählte gemäß
Abfälle aus Bau- Punkt 2.1.1.
und des Anhangs
Abrissmaßnahmen zur
Entscheidung
2003/33/EG
```
```
31408 17 Glas (zB nur ausgewählte gemäß
Flachglas) Abfälle aus Bau- Punkt 2.1.1.
und des Anhangs
Abrissmaßnahmen zur
Entscheidung
2003/33/EG
```
```
31409 Bauschutt (keine
Baustellenabfälle)
```
```
31409 18 Bauschutt (keine nur Mischungen gemäß
Baustellenabfälle) aus ausgewählten Punkt 2.1.1.
Abfällen aus des Anhangs
Bau- und zur
Abrissmaßnahmen Entscheidung
2003/33/EG
```
```
31411 29 Bodenaushub Bodenaushub-
material mit
Hintergrund-
belastung *1)
```
```
31411 30 Bodenaushub Klasse A1 *2) nur
erforderlich
für land-
wirtschaft-
liche
Verwertung
```
```
31411 31 Bodenaushub Klasse A2 *2)
```
```
31411 32 Bodenaushub Klasse A2G *2)
```
```
31411 33 Bodenaushub Baurestmassen-
qualität *3)
```
```
31411 34 Bodenaushub technisches
Schüttmaterial,
das weniger als
5 Vol-%
bodenfremde
Bestandteile
enthält
```
```
31411 35 Bodenaushub technisches
Schüttmaterial,
ab 5 Vol-%
bodenfremder
Bestandteile
```
```
31423 ölverunreinigte g
Böden
```
```
31423 36 ölverunreinigte Bodenaushub-
Böden material sowie
ausgehobenes
Schüttmaterial,
KW-verunreinigt,
nicht gefährlich
```
```
31424 sonstige g
verunreinigte
Böden
```
```
31424 37 sonstige Bodenaushub-
verunreinigte material sowie
Böden ausgehobenes
Schüttmaterial,
sonstig
verunreinigt,
nicht gefährlich
```
```
31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte gemäß
Abfälle aus Bau- Punkt 2.1.1.
und des Anhangs
Abrissmaßnahmen zur
Entscheidung
2003/33/EG
```
```
31441 Brandschutt oder g
Bauschutt mit
schädlichen
Verunreinigungen
```
```
31441 19 Brandschutt oder Brandschutt von Ablagerung
Bauschutt mit nicht von
schädlichen gewerblichen Brandschutt
Verunreinigungen Objekten, nicht nach
gefährlich bei Aussortierung
Ablagerung auf der
Massenabfall- organischen
deponien Anteile auf
Massenabfall-
deponien
```
```
31472 kulturfähige Erde, für eine
Typ E2, Klasse A1 weitgehend
uneinge-
schränkte
Verwertung,
auch in der
Landwirt-
schaft;
hergestellt
aus zumindest
80 Masse%
„mittel-
schwerem“
oder
„schwerem“
Boden *4)
```
```
31473 kulturfähige Erde, zur
Typ E2, Klasse A2 Verwertung
für Unter-
grundver-
füllungen und
in nicht-
landwirt-
schaftlichen
Bereichen,
hergestellt
aus zumindest
80 Masse%
„mittel-
schwerem“
oder
„schwerem“
Boden *4)
```
```
31474 kulturfähige Erde, für eine
Typ E3, Klasse A1 weitgehend
uneinge-
schränkte
Verwertung,
auch in der
Landwirt-
schaft;
hergestellt
aus weniger
als 80 Masse%
Bodenaushub-
material oder
aus
„leichtem“
Boden *4)
```
```
31475 kulturfähige Erde, zur Verwertung
Typ E3, Klasse A2 für
Untergrund-
verfüllungen
und in nicht-
landwirt-
schaftlichen
Bereichen,
hergestellt
aus weniger
als 80 Masse%
Bodenaushub-
material oder
aus
„leichtem“
Boden *4)
```
```
31482 Bodenaushub- g
material sowie
Schüttmaterial aus
der biologischen
Behandlung
```
```
31483 Bodenaushub-
material sowie
Schüttmaterial aus
der thermischen
Bodenbehandlung
*5)
```
```
31484 Bodenaushub- g
material sowie
Schüttmaterial aus
der chemisch/
physikalischen
Behandlung
```
```
31485 Garten- und
Blumenerden
```
```
31486 Gießformen und g
-sande vor dem
Gießen, mit
gefahrenrelevanten
Eigenschaften
```
```
31487 Gießformen und g
-sande nach dem
Gießen, mit
gefahrenrelevanten
Eigenschaften
```
```
31488 Gießformen und
-sande vor dem
Gießen
```
```
31489 Gießformen und
-sande nach dem
Gießen
```
```
35107 Kfz-Katalysatoren
und andere
Edelmetall-
Katalysatoren
```
```
35201 elektrische und gn, Geräte
elektronische und
Geräte und Geräteteile,
Geräteteile, mit die keiner
umweltrelevanten Sammel- und
Mengen an Behandlungs-
gefährlichen kategorie
Abfällen oder einer
Inhaltsstoffen (zB Verordnung
Nachtspeicheröfen nach § 14
mit Asbestbestand- AWG 2002
teilen) unterliegen
```
```
35202 elektrische und Geräte und
elektronische Geräteteile,
Geräte und die keiner
Geräteteile, ohne Sammel- und
umweltrelevante Behandlungs-
Mengen an kategorie
gefährlichen einer
Abfällen oder Verordnung
Inhaltsstoffen nach § 14 AWG
2002
unterliegen
```
```
35212 Bildschirmgeräte, g, Geräte
einschließlich deren Haupt-
Bildröhrengeräte bestandteil
der
Bildschirm
darstellt
(keine
kleinen
LCD-Anzeigen)
```
```
35220 Elektro- und gn
Elektronik-
Altgeräte –
Großgeräte mit
einer Kantenlänge
größer oder gleich
50 cm, mit
gefahrenrelevanten
Eigenschaften
```
```
35221 Elektro- und
Elektronik-
Altgeräte –
Großgeräte mit
einer Kantenlänge
größer oder gleich
50 cm
```
```
35230 Elektro- und g
Elektronik-
Altgeräte –
Kleingeräte mit
einer Kantenlänge
kleiner 50 cm, mit
gefahrenrelevanten
Eigenschaften
```
```
35231 Elektro- und
Elektronik-
Altgeräte –
Kleingeräte mit
einer Kantenlänge
kleiner 50 cm
```
```
35330 Cadmium und gn
cadmiumhaltige
Abfälle, mit
gefahrenrelevanten
Eigenschaften
```
```
35340 Cadmium und zB stückige
cadmiumhaltige Schrotte,
Abfälle auch cadmiert
```
```
35341 12 PCB-haltige Kabel bis 50 ppm PCB g
```
```
35341 13 PCB-haltige Kabel größer als 50 g
bis 100 ppm PCB
```
```
35341 14 PCB-haltige Kabel größer als 100 g
bis 500 ppm PCB
```
```
35341 15 PCB-haltige Kabel größer als 500 g
bis 5000 ppm PCB
```
```
35341 16 PCB-haltige Kabel größer als g
5000 ppm PCB
```
```
35342 Kabel mit g
gefährlichen
Isolierstoffen
(Teer, Öl u. dgl.)
```
```
35502 Metallschleif- g
schlamm
```
```
35507 Metallschleif- ölfreie oder
schlamm, ohne entölte,
gefahrenrelevanten schwermetall-
Eigenschaften freie
Schlämme
```
```
54110 12 PCB-haltige und bis 50 ppm PCB g, PCB/PCT-
PCT-haltige Gehalt
elektrische bezogen auf
Betriebsmittel das Betriebs-
mittel
```
```
54110 13 PCB-haltige und größer als 50 g, PCB/PCT-
PCT-haltige bis 100 ppm PCB Gehalt
elektrische bezogen auf
Betriebsmittel das Betriebs-
mittel
```
```
54110 14 PCB-haltige und größer als 100 g, PCB/PCT-
PCT-haltige bis 500 ppm PCB Gehalt
elektrische bezogen auf
Betriebsmittel das Betriebs-
mittel
```
```
54110 15 PCB-haltige und größer als 500 g, PCB/PCT-
PCT-haltige bis 5000 ppm PCB Gehalt
elektrische bezogen auf
Betriebsmittel das Betriebs-
mittel
```
```
54110 16 PCB-haltige und größer als g, PCB/PCT-
PCT-haltige 5000 ppm PCB Gehalt
elektrische bezogen auf
Betriebsmittel das Betriebs-
mittel
```
```
54111 13 sonstige größer als 50 g, PCB/PCT-
PCB-haltige und bis 100 ppm PCB Gehalt
PCT-haltige bezogen auf
Abfälle das Betriebs-
mittel
```
```
54111 14 sonstige größer als 100 g, PCB/PCT-
PCB-haltige und bis 500 ppm PCB Gehalt
PCT-haltige bezogen auf
Abfälle das Betriebs-
mittel
```
```
54111 15 sonstige größer als 500 g, PCB/PCT-
PCB-haltige und bis 5000 ppm PCB Gehalt
PCT-haltige bezogen auf
Abfälle das Betriebs-
mittel
```
```
54111 16 sonstige größer als g, PCB/PCT-
PCB-haltige und 5000 ppm PCB Gehalt
PCT-haltige bezogen auf
Abfälle das Betriebs-
mittel
```
```
54928 gebrauchte Öl- und g, zB ölver-
Luftfilter, mit unreinigte
gefahrenrelevanten Luftfilter
Eigenschaften
```
```
54933 gebrauchte
Luftfilter (nicht
ölverunreinigt)
```
```
55374 Lösemittel-Wasser- g, nicht zu
Gemische ohne verwenden für
halogenierte Glycerinphase
Lösemittel zur Vergärung
```
```
55509 Druckfarbenreste, schwermetall-
Kopiertoner freie Toner
```
```
55523 Druckfarbenreste, g, schwer-
Kopiertoner, mit metallhaltig
gefahrenrelevanten
Eigenschaften
```
```
57131 aufbereitete
Kunststoffabfälle,
qualitätsgesichert
```
```
57132 abbaubare Schlüssel-
Kunststoffe und Nummer ist
Kunststoff- nicht zu
verpackungen verwenden für
biologisch
abbaubare
Kunststoffe
zur
biologischen
Verwertung
entsprechend
den Quali-
tätsanforde-
rungen gemäß
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
57801 Shredderleicht-
fraktion,
metallarm
```
```
57802 Filterstäube aus
Shredderanlagen
```
```
57803 Shredderleicht-
fraktion,
metallreich
```
```
57804 Shredderschwer-
fraktion
```
```
57805 gefährlich g
verunreinigte
Fraktionen und
Filterstäube aus
Shredderanlagen
```
```
59305 unsortierte oder g
gefährliche
Laborabfälle und
Chemikalienreste
```
```
59306 sortierte, nicht
gefährliche
Laborabfälle und
Chemikalienreste
```
```
59802 Gase in sofern weder
Stahldruckflaschen brennbar noch
toxisch
```
```
59804 Gase in Stahl- g, sofern
druckflaschen, mit brennbar oder
gefahrenrelevanten toxisch
Eigenschaften
```
```
911 Siedlungsabfälle
```
```
91101 Siedlungsabfälle
und ähnliche
Gewerbeabfälle
```
```
91107 heizwertreiche
Fraktion aus
aufbereiteten
Siedlungs- und
Gewerbeabfällen
und aufbereiteten
Baustellenab-
fällen, nicht
qualitätsgesichert
```
```
91108 Ersatzbrennstoffe,
qualitätsgesichert
```
```
91202 Küchen- und Schlüssel-
Kantinenabfälle Nummer ist
nicht zu
verwenden für
Küchen- und
Kantinenab-
fälle zur
biologischen
Verwertung
entsprechend
den Quali-
tätsanforde-
rungen gemäß
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
913 Abfälle aus der
mechanisch/
biologischen
Abfallbehandlung
(im Folgenden:
MBA)
```
```
91301 Gärrückstände aus Schlüssel-
der anaeroben Nummer ist
Abfallbehandlung nicht zu
verwenden für
Gärrückstände
zur
biologischen
Verwertung
entsprechend
den Quali-
tätsanforde-
rungen gemäß
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
91302 aerob
stabilisierte
Abfälle aus der
MBA
```
```
91303 anaerob-aerob
stabilisierte
Abfälle aus der
MBA
```
```
91304 anorganische
Sortierreste (zB
Glas, Steine,
Metall) aus der
MBA
```
```
91305 Metallfraktion aus
der Sortierung und
Aufbereitung von
Siedlungsabfällen
(zB Schrott) aus
der MBA
```
```
91306 organische
Sortierreste (zB
Siebüberlauf,
Holz)
```
```
91307 für die Schlüssel-
biologische Nummer ist
Behandlung nicht zu
aufbereitete verwenden für
Fraktionen zur aufbereitete
Beseitigung Abfälle zur
Kompostierung
```
```
91402 heizwertreiche
Fraktion aus
aufbereitetem
Sperrmüll, nicht
qualitätsgesichert
```
```
91601 Viktualienmarkt- Materialien,
Abfälle die nicht den
Anforderungen
der Kompost-
verordnung
idgF
entsprechen
```
```
91701 Garten- und
Parkabfälle sowie
sonstige biogene
Abfälle, die nicht
den Anforderungen
der
Kompostverordnung
idgF entsprechen
```
```
91702 Friedhofsabfälle,
die nicht den
Anforderungen der
Kompostverordnung
idgF entsprechen
```
```
91703 Bioabfallkomposte nicht nach
für die Kompostver-
Landwirtschaft ordnung idgF
hergestellt
*6); Aus-
gangsmateria-
lien
entsprechend
Anlage 1
Teil 1 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
91704 Klärschlammkom- nicht nach
poste für die Kompostver-
Landwirtschaft ordnung idgF
hergestellt
*6); Aus-
gangsmateria-
lien
entsprechend
Anlage 1
Teil 1 und
Teil 2 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
91705 sonstige Komposte nicht nach
Kompostver-
ordnung idgF
hergestellt
*6); Aus-
gangsmateria-
lien
entsprechend
Anlage 1
Teil 1 und
Teil 2 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92 Abfälle für die
biologische
Verwertung
```
```
921 Hochwertige
Abfälle für die
biologische
Verwertung *7)
ausschließlich
pflanzlicher
Herkunft
```
```
92101 Mischungen von Mischungen
Abfällen der der
Abfallgruppe 921, Abfallgruppe
zur Kompostierung 921, die
gemäß Kom-
postver-
ordnung idgF
zur
Kompostierung
zulässig sind
und keine
tierischen
Anteile
enthalten
einschließ-
lich mit
biogenen
Abfällen ver-
unreinigtes
Papier gemäß
der
Verordnung
BGBl. Nr.
68/1992 idgF
```
```
92102 Mähgut, Laub aus Garten-
und Grünflä-
chenbereich
oder aus
Erzeugung,
Verarbeitung
und Vertrieb
von land- und
forstwirt-
schaftlichen
Produkten;
nur gering
belastetes
Material
entsprechend
Anlage 1
Teil 1 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92103 Obst- und aus Garten-
Gemüseabfälle, und Grünflä-
Blumen chenbereich
oder der
Zubereitung
von Nahrungs-
mitteln; auch
Schnittblumen
aus
Blumenmärkten
und
Haushalten
```
```
92104 Rinde aus Garten-
und Grünflä-
chenbereich
oder aus
Erzeugung,
Verarbeitung
und Vertrieb
von land- und
forstwirt-
schaftlichen
Produkten;
nur
lindanfreie
Rinde
(Grenzwert
für den
Verdachts-
fall:
0,5 mg/kg TM)
```
```
92105 Holz aus Garten-
und Grünflä-
chenbereich
oder aus
Erzeugung,
Verarbeitung
und Vertrieb
von land- und
forstwirt-
schaftlichen
Produkten;
Baumschnitt,
unbehandeltes
Holz,
Strauch-
schnitt,
Häckselgut
und Sägemehl
von
unbehandeltem
Holz
```
```
92105 67 Holz Baum- und
Strauchschnitt
```
```
92105 68 Holz aus der
Verarbeitung von
unbehandeltem
Holz
```
```
92105 69 Holz Siebüberlauf zur
Kompostierung
```
```
92106 Ernte- und aus der
Verarbeitungs- gewerblichen,
rückstände landwirt-
schaftlichen
und
industriellen
Erzeugung,
Verarbeitung
und dem
Vertrieb von
land- und
forstwirt-
schaftlichen
Produkten;
Stroh, Ge-
treidestaub,
Spelze,
Spelzenstaub,
Reben, Ernte-
rückstände;
Rüben-
schnitzel,
Rüben-
schwänze;
Tabakabfälle;
Rückstände
aus der Tee-
und Kaffee-
fabrikation;
Vinasse- und
Melasserück-
stände;
verdorbene
Futtermittel
und Futter-
mittelreste
pflanzlicher
Herkunft
```
```
92107 pflanzliche pflanzliche
Lebens- und Abfälle, wie
Genussmittelreste insbesondere
solche aus
der
Zubereitung
von Nahrungs-
und Genuss-
mitteln; Tee-
und
Kaffeesud,
Getreide,
Teig, Hefe,
sonstige
pflanzliche
Speisereste
```
```
92110 rein auch
pflanzliche Press- unbelastete
und Schlämme aus
Filterrückstände der
der Nahrungs-, getrennten
Genuss- und Prozessabwas-
Futtermittel- sererfassung
produktion (zB Stärke-
schlamm,
Schlamm aus
der Tabakver-
arbeitung,
Trub und
Schlamm aus
Brauereien,
Schlamm aus
Weinberei-
tung, Schlamm
aus
Brennereien);
Trester,
Kerne,
Schalen,
Schrote,
Obst-,
Getreide- und
Kartoffel-
schlempen
oder Press-
rückstände
(zB von
Ölmühlen,
Treber),
Filtrations-
kieselgur;
Qualitätsan-
forderungen
gemäß
Anlage 1
Teil 1 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92111 verdorbenes nur
Saatgut ungebeiztes
Saatgut
```
```
92115 Unterwasser- zB Algen
pflanzen
```
```
92116 Friedhofsabfälle Qualitätsan-
forderungen
gemäß
Anlage 1
Teil 1 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92117 Mycele Bakterienbio-
masse und
Pilzmycel aus
der pharma-
zeutischen
Industrie,
sofern für
die Anwendung
in der
ökologischen
Landwirt-
schaft gemäß
der
Verordnung
(EWG) Nr.
2092/91
zugelassen
```
```
92118 biologisch nicht
abbaubare chemisch
Verpackungen veränderte
Verpackungs-
materialien
und
„Warenreste“
ausschließ-
lich
natürlichen
Ursprungs aus
nachwach-
senden
Rohstoffen;
zB
Holzfasern,
Baumwoll-
fasern, Jute,
Einwegge-
schirr aus
nicht
chemisch
modifizierter
pflanzlicher
Stärke ohne
Kunststoffbe-
schichtung;
entsprechend
Anlage 1
Teil 1 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92120 Gärrückstände der Faulwasser
Abfallgruppe 921 oder
aus der anaeroben Faulschlamm;
Behandlung ausschließ-
lich aus
Einsatz-
stoffen der
Abfallgruppe
921; es ist
sicherzustel-
len, dass nur
die genannten
Ausgangsmate-
rialien zur
Vergärung
eingesetzt
wurden
```
```
92121 Speiseöle und zur
-fette, Fettab- Vergärung;
scheiderinhalte, auch
rein pflanzlich gebrauchtes
Öl oder Fett,
sofern ausge-
schlossen
werden kann,
dass
tierische
Anteile
vorhanden
sind
```
```
92122 Schlamm aus der zur
Speisefett und Vergärung;
-ölproduktion auch Zentri-
ausschließlich fugenschlamm
pflanzlicher
Herkunft
```
```
92123 Silosickersaft aus der
landwirt-
schaftlichen
Erzeugung von
Silagefutter
```
```
92130 Glycerinphase g, zur
Vergärung;
aus der Raps-
und Alt-
speiseöl-
Veresterung
(Rapsölme-
thylester -
RME, Alt-
speisefett-
methylester -
AME)
```
```
92131 Destillationsrück- zur Vergärung
stand aus der
Rapsölmethylester-
Herstellung
```
```
92150 Mischungen von Mischungen
Abfällen der der
Abfallgruppe 921, Abfallgruppe
ausgenommen 921, die
Schlüssel-Nummer keine
92130 tierischen
Glycerinphase, zur Anteile
Vergärung enthalten
```
```
92199 aufbereitete zur
Abfälle gemäß Kompostierung
Kompostverordnung aufbereitetes
idgF ohne Material aus-
tierische Anteile schließlich
aus
Mischungen
der
Abfallgruppe
921
```
```
922 Weitere Abfälle
für die
biologische
Verwertung
ausschließlich
pflanzlicher
Herkunft und
kommunale
Klärschlämme *8)
```
```
92201 kommunale Quali- Qualitätsan-
tätsklärschlämme forderungen
zur
Herstellung
von Quali-
tätsklär-
schlammkom-
post gemäß
Anlage 1
Teil 2 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92202 gering belastete Qualitätsan-
Schlämme aus der forderungen
Nahrungs-, Genuss- zur
und Futtermittel- Herstellung
industrie von Quali-
ausschließlich tätsklär-
pflanzlicher schlamm-
Herkunft kompost gemäß
Anlage 1
Teil 2 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92203 gering belastete Qualitätsan-
Pressfilter-, forderungen
Extraktions- und gemäß
Ölsaatenrückstände Anlage 1
der Nahrungs-, Teil 2 der
Genuss- und Kompostver-
Futtermittel- ordnung idgF
industrie
ausschließlich
pflanzlicher
Herkunft
```
```
92205 Bleicherde Qualitätsan-
forderungen
gemäß
Anlage 1
Teil 2 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92208 Kakaoschalen auch
Rückstände
aus der
Kakaofabri-
kation; Qua-
litätsanfor-
derungen
gemäß
Anlage 1
Teil 2 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92210 chemisch Qualitätsan-
modifizierte forderungen
Verpackungsmateri- gemäß
alien und Anlage 1
„Warenreste“, Teil 2 der
biologisch Kompostver-
abbaubar ordnung idgF
```
```
92211 Gärrückstände aus es ist
der anaeroben sicher-
Behandlung der zustellen,
Abfallgruppen 921 dass nur die
und 922 genannten
Ausgangsmate-
rialien zur
Vergärung
eingesetzt
wurden
```
```
92212 kommunale Qualitätsan-
Klärschlämme forderungen
zur
Herstellung
von Kompost
aus
Klärschlamm
gemäß
Anlage 1
Teil 2 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
923 Zuschlagstoffe zur
Kompostierung *9)
```
```
92301 Gesteinsmehl Qualitätsan-
forderungen
gemäß
Anlage 1
Teil 4 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92302 Kalk Düngekalk,
Ätzkalk,
Karbonatati-
onskalk aus
der Zucker-
industrie
```
```
92303 Pflanzenasche Qualitätsan-
forderungen
gemäß
Anlage 1
Teil 4 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92303 71 Pflanzenasche Pflanzen-
Rostaschen
```
```
92303 73 Pflanzenasche Pflanzen-
Flugaschen
```
```
92304 Erde Qualitätsan-
forderungen
gemäß
Anlage 1
Teil 4 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
924 Hochwertige
Abfälle für die
biologische
Verwertung mit
tierischen
Anteilen *7) *10)
```
```
92401 Mischungen von Mischungen,
Abfällen der die zur
Abfallgruppen 924 Kompostierung
und 921, die gemäß Kom-
tierische Anteile postverord-
enthalten, zur nung idgF
Kompostierung geeignet
sind; auch zu
verwenden für
die
Anlieferung
gemischter
Fraktionen
über die
kommunale
Sammlung, bei
der nicht
ausgeschlos-
sen werden
kann, dass
tierische
Anteile
vorhanden
sind
```
```
92402 Küchen- und Material
Speiseabfälle, die gemäß Art. 6
tierische Abs. 1 lit. l
Speisereste der
enthalten Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002 aus
Restaurants,
Catering-
Einrichtungen
und Küchen
einschließ-
lich Groß-
und Haus-
haltsküchen
stammenden
Speisereste;
unabhängig
vom
Sammelsystem,
durch welches
die Abholung
erfolgt –
nicht
Material von
Beförderungs-
mitteln aus
grenzüber-
schreitendem
Verkehr
```
```
92403 Speiseöle und zur
-fette, Fettab- Vergärung;
scheiderinhalte, Material
tierisch oder gemäß Art. 6
tierische Anteile Abs. 1 lit. l
enthaltend der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002;
auch
gebrauchtes
pflanzliches
Öl oder Fett,
sofern nicht
ausgeschlos-
sen werden
kann, dass
tierische
Anteile
enthalten
sind
```
```
92404 ehemalige Material
Lebensmittel gemäß Art. 6
tierischer Abs. 1 lit. f
Herkunft der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002,
sofern keine
gesetzlichen
Regelungen
der
Verwertung
entgegen-
stehen; keine
Schlacht-
abfälle
```
```
92405 Eierschalen Material
gemäß Art. 6
Abs. 1 lit. e
oder j der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002
```
```
92406 Pressfilterrück- auch
stände aus unbelastete
getrennter Schlämme aus
Prozessabwasser- der
erfassung der getrennten
Nahrungs-, Genuss- Prozessabwas-
und Futtermittel- sererfassung;
industrie mit Qualitätsan-
tierischen forderungen
Anteilen gemäß
Anlage 1
Teil 1 der
Kompostver-
ordnung idgF;
die Ausgangs-
materialien
müssen der
Verordnung
(EWG) Nr.
2092/91
entsprechen;
Schlämme aus
der
Verarbeitung
von
tierischem
Eiweiß gemäß
Anhang I Z 42
der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002 zur
Futtermittel-
erzeugung;
bei Schlämmen
aus
Schlachthöfen
(Material
gemäß Art. 5
Abs. 1 lit. b
der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002)
ausschließ-
lich die
Fraktion
kleiner als
6 mm
```
```
92408 Huf-, Haar- und Material
Federabfälle gemäß Art. 6
Abs. 1 lit. c
bzw. lit. k
der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002;
Qualitätsan-
forderungen
gemäß
Anlage 1
Teil 1 der
Kompostver-
ordnung idgF;
ohne
anhaftende
Fleischteile
```
```
92409 Panseninhalt Material
gemäß Art. 5
Abs. 1 lit. a
der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002
```
```
92410 Fest- und Fest- und
Flüssigmist/ Flüssigmist
ökologischer gemäß
Landbau Anhang II
A der
Verordnung
(EWG) Nr.
2092/1991;
Material
gemäß Art. 5
Abs. 1 lit. a
der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002
```
```
92420 Gärrückstände aus Faulwasser
der anaeroben oder
Behandlung von Faulschlamm;
Ausgangsmateri- ausschließ-
alien der lich aus
Abfallgruppen 921 Einsatz-
und 924 mit stoffen der
tierischen Abfallgruppen
Anteilen 921 und 924;
es ist si-
cherzustel-
len, dass nur
die genannten
Ausgangsmate-
rialien zur
Vergärung
eingesetzt
wurden
```
```
92425 Molkereiabfälle zur
Vergärung;
Material
gemäß Art. 6
Abs. 1 lit. e
der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002
```
```
92426 Rohmilch zur
Vergärung;
Material
gemäß Art. 6
Abs. 1 lit. g
der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002
```
```
92450 Mischungen von auch zu
Abfällen der verwenden für
Abfallgruppen 924 die
und 921, die Anlieferung
tierische Anteile gemischter
enthalten, zur Fraktionen
Vergärung über
die kommunale
Sammlung, bei
der nicht
ausgeschlos-
sen werden
kann, dass
tierische
Anteile
vorhanden
sind
```
```
92499 aufbereitete zur
Abfälle gemäß Kompostierung
Kompostver- aufbereitetes
ordnung idgF Material aus
Mischungen
der
Abfallgruppen
921 und 924
```
```
925 Weitere Abfälle
für die
biologische
Verwertung mit
tierischen
Anteilen *8) *10)
```
```
92501 gering belastete Qualitätsan-
Schlämme aus der forderungen
Nahrungs-, Genuss- zur
und Futtermittel- Herstellung
industrie von Quali-
tierischer tätsklär-
Herkunft schlamm-
kompost gemäß
Anlage 1
Teil 2 der
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
92502 Fest- und aus
Flüssigmist Bereichen,
die nicht im
Rahmen der
ökologischen
Landwirt-
schaft gemäß
der
Verordnung
(EWG) Nr.
2092/91
zugelassen
sind;
Material
gemäß Art. 5
Abs. 1 lit. a
der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002
```
```
92503 Gelatine- Material
rückstände gemäß Art. 6
Abs. 1 lit. e
der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002
```
```
92504 „Flotat”-Schlamm, Qualitätsan-
Pressfilterrück- forderungen
stände von Mast- zur
und Herstellung
Schlachtbetrieben, von Quali-
für Qualitätsklär- tätsklär-
schlammkompost schlamm-
kompost gemäß
Anlage 1
Teil 2 der
Kompostver-
ordnung idgF;
kein Material
der
Kategorie 1
gemäß der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002
```
```
92506 Gärrückstände aus Faulwasser
der anaeroben oder
Behandlung von Faulschlamm;
Ausgangsmate- ausschließ-
rialien der lich aus
Abfallgruppen 921, Einsatz-
922, 924 und 925 stoffen der
mit tierischen Abfallgruppen
Anteilen 921, 922, 924
und 925; es
ist sicherzu-
stellen, dass
nur die
genannten
Ausgangsmate-
rialien zur
Vergärung
eingesetzt
wurden
```
```
92510 Schlachtabfälle Innereien,
und Nebenprodukte, Tierfett,
zur Vergärung Blut,
Fischabfälle,
Geflügel-
abfälle,
Schlachtkör-
perteile,
Fleisch- und
Hautreste,
Därme;
Material
gemäß Art. 6
Abs. 1
lit. a, b, d,
h, i oder k
der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002;
kein Material
der
Kategorie 1
gemäß der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002
```
```
92511 Abfälle von Häuten Leimleder,
und Fellen, zur Rohspalt,
Vergärung Gelatine-
spalt; aus-
schließlich
aus
chromfreier
Verarbeitung;
Material
gemäß Art. 6
Abs. 1 lit. c
oder k der
Verordnung
(EG) Nr.
1774/2002
```
```
94501 anaerob nicht zu
stabilisierter verwenden für
Schlamm Schlamm zur
(Faulschlamm) Kompostierung
entsprechend
den Quali-
tätsanforde-
rungen gemäß
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
94502 aerob nicht zu
stabilisierter verwenden für
Schlamm Schlamm zur
Kompostierung
entsprechend
den Quali-
tätsanforde-
rungen gemäß
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
94801 Schlamm aus der g, soweit er
Abwasserbe- nicht in
handlung, mit anderen
gefährlichen Positionen
Inhaltsstoffen enthalten ist
```
```
94804 Schlamm aus der soweit er
Abwasserbe- nicht in
handlung, ohne anderen
gefährliche Positionen
Inhaltsstoffe enthalten
ist; nicht zu
verwenden für
Schlamm zur
Kompostierung
entsprechend
den Quali-
tätsanforde-
rungen gemäß
Kompostver-
ordnung idgF
```
```
952 Abwasser aus der
MBA
```
```
95201 Abwasser aus der
aeroben
Abfallbehandlung
```
```
95202 Abwasser aus der
anaeroben
Abfallbehandlung
```
```
95301 Sickerwasser aus g
Abfalldeponien,
mit gefährlichen
Inhaltsstoffen
```
```
95302 Sickerwasser aus
Abfalldeponien,
ohne gefährliche
Inhaltsstoffe
```
```
95403 Rückstände aus der g, auch
rauchgasseitigen sonstige
Kesselreinigung Rückstände
aus Großfeuerungs- aus der
anlagen rauchgas-
seitigen
Kesselreini-
gung aus
Feuerungsan-
lagen mit
gefahren-
relevanten
Eigenschaften
```
```
95404 Rückstände aus der
rauchgasseitigen
Kesselreinigung,
ohne
gefahrenrelevante
Eigenschaften
```
```
Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 „Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei“ und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht.
Die Schlüssel-Nummern 31412 „Asbestzement“ und
31413 „Asbestzementstäube“ gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt
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