Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FKG

Präambel/Promulgationsklausel

wurde nicht im BGBl. kundgemachtStand: 15.6.2018 gemäß BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

FKG

1.

HAUPTSTÜCK

ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Ziel

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kreditinstitut“ ist

a)

ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 1 Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG (ABl. Nr. L 126 vom 26. Mai 2000, S. 1), sowie

b)

eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG (ABl. Nr. L 41 vom 21. Jänner 2002, S. 20) oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

2.

„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3), Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 5. November 2002, S. 1) oder Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1).

3.

„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) einschließlich der in Art. 2 Nummer 4 der Richtlinie 93/6/EWG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 1) genannten Unternehmen.

4.

„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/78/EG.

5.

a) „Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen.

b)

„Beaufsichtigte EWR-Unternehmen“ sind die nach Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG oder Art. 4 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen und inländische Rückversicherungsunternehmen.

6.

„Branchenvorschriften“ sind die Rechtsvorschriften, mit welchen die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht geregelt werden.

7.

„Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a)

Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Art. 1 Nummer 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG sowie Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute im Sinne des Art. 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),

b)

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG (Versicherungsbranche).

8.

„Finanzunternehmen” sind Unternehmen einer Finanzbranche.

9.

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

10.

„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.

11.

„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 HGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

12.

„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) verbunden sind.

13.

„Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a)

Beteiligung, worunter das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen zu verstehen ist oder

b)

Kontrolle, worunter die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen zu verstehen ist; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

14.

„Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe, die folgende Bedingungen erfüllt:

a)

An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen.

aa) Steht an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, handeln.

bb) Steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss die Gruppe, in welche gemischte Finanzholdinggesellschaften einzubeziehen sind, im Sinne des § 3 Abs. 1 vorwiegend in der Finanzbranche tätig sein.

b)

Mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche.

c)

Sowohl die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe als auch die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.

15.

„Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

16.

„Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.

17.

„Relevante zuständige Behörden” sind

a)

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind,

b)

der gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,

c)

sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist namentlich dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.

18.

„Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

19.

„Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Kreditrisiko im Sinne des § 2 Z 57 BWG, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann.

20.

„Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

21.

„Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß § 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kreditinstitut“ ist

a)

ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie

b)

eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

2.

„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 13 Z 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU (ABl. Nr. L 249 vom 14. September 2012, S. 1).

3.

„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 120), einschließlich der in Art. 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

3a. „Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

4.

„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 13 Z 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft gemäß Art. 13 Z 26 der Richtlinie 2009/138/EG.

5.

„Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Verwalter alternativer Investmentfonds.

6.

„Branchenvorschriften“ sind die Rechtsvorschriften, mit welchen die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht geregelt werden.

7.

„Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a)

Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),

b)

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 13 Z 1, 2, 4 oder 5 oder von Art. 212 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungsbranche).

8.

„Finanzunternehmen“ sind Unternehmen einer Finanzbranche.

9.

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 244 UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

10.

„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.

11.

„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

12.

„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.

12a. „Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß § 244 UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

13.

„Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.

14.

„Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

aa) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,

bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen; oder

b)

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

aa) der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß § 3 Abs. 1 liegt in der Finanzbranche,

bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.

15.

„Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

16.

„Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.

17.

„Relevante zuständige Behörden“ sind

a)

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens betraut sind,

b)

der gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU (ABl. Nr. L 326 vom 8. Dezember 2011, S. 113) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,

c)

sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist bis zum Erlass der in Art. 21a Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.

18.

„Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

19.

„Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.

20.

„Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

21.

„Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß § 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

Abkürzung

FKG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kreditinstitut“ ist

a)

ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie

b)

eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

2.

„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 13 Z 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU (ABl. Nr. L 249 vom 14. September 2012, S. 1).

3.

„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 120), einschließlich der in Art. 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

3a. „Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

4.

„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 13 Z 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft gemäß Art. 13 Z 26 der Richtlinie 2009/138/EG.

5.

„Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Verwalter alternativer Investmentfonds.

6.

„Branchenvorschriften“ sind die Rechtsvorschriften, mit welchen die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht geregelt werden.

7.

„Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a)

Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),

b)

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 13 Z 1, 2, 4 oder 5 oder von Art. 212 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungsbranche).

Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen. Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der Finanzbranche mit dem geringeren Anteil zugerechnet.

8.

„Finanzunternehmen“ sind Unternehmen einer Finanzbranche.

9.

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 189a Z 6 UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

10.

„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 189a Z 7 UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.

11.

„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 189a Z 2 UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

12.

„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1, verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.

12a. „Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 6 UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

13.

„Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.

14.

„Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

aa) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist,

bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen; oder

b)

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

aa) der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß § 3 Abs. 1 liegt in der Finanzbranche,

bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.

15.

„Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

16.

„Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.

17.

„Relevante zuständige Behörden“ sind

a)

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens betraut sind,

b)

der gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU (ABl. Nr. L 326 vom 8. Dezember 2011, S. 113) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,

c)

sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist bis zum Erlass der in Art. 21a Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.

18.

„Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

19.

„Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.

20.

„Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

21.

„Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß § 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

Abkürzung

FKG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kreditinstitut“ ist

a)

ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie

b)

eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

2.

„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 13 Z 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU (ABl. Nr. L 249 vom 14. September 2012, S. 1).

3.

„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 120), einschließlich der in Art. 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

3a. „Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

4.

„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 13 Z 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft gemäß Art. 13 Z 26 der Richtlinie 2009/138/EG.

5.

„Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Verwalter alternativer Investmentfonds.

6.

„Branchenvorschriften“ sind die Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die

a)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;

b)

Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60;

c)

Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74;

d)

Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;

e)

Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74.

7.

„Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a)

Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),

b)

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 13 Z 1, 2, 4 oder 5 oder von Art. 212 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungsbranche).

Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen. Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der Finanzbranche mit dem geringeren Anteil zugerechnet.

8.

„Finanzunternehmen“ sind Unternehmen einer Finanzbranche.

9.

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 189a Z 6 UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

10.

„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 189a Z 7 UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.

11.

„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 189a Z 2 UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

12.

„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1, verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.

12a. „Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 6 UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

13.

„Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.

14.

„Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

aa) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist,

bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen; oder

b)

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

aa) der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß § 3 Abs. 1 liegt in der Finanzbranche,

bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.

15.

„Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

16.

„Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.

17.

„Relevante zuständige Behörden“ sind

a)

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens betraut sind,

b)

der gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU (ABl. Nr. L 326 vom 8. Dezember 2011, S. 113) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,

c)

sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist bis zum Erlass der in Art. 21a Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.

18.

„Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

19.

„Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.

20.

„Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

21.

„Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß § 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

Abkürzung

FKG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kreditinstitut“ ist

a)

ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie

b)

eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

2.

„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 13 Z 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU (ABl. Nr. L 249 vom 14. September 2012, S. 1).

3.

„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023), einschließlich der in Art. 4 Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.

3a. „Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

4.

„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 13 Z 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft gemäß Art. 13 Z 26 der Richtlinie 2009/138/EG.

5.

„Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Verwalter alternativer Investmentfonds.

6.

„Branchenvorschriften“ sind die Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die

a)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;

b)

Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60;

c)

Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74;

d)

Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;

e)

Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74.

7.

„Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a)

Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),

b)

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 13 Z 1, 2, 4 oder 5 oder von Art. 212 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungsbranche).

Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen. Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der Finanzbranche mit dem geringeren Anteil zugerechnet.

8.

„Finanzunternehmen“ sind Unternehmen einer Finanzbranche.

9.

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 189a Z 6 UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

10.

„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 189a Z 7 UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.

11.

„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 189a Z 2 UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

12.

„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1, verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.

12a. „Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 6 UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

13.

„Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.

14.

„Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

aa) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist,

bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen; oder

b)

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

aa) der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß § 3 Abs. 1 liegt in der Finanzbranche,

bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.

15.

„Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

16.

„Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.

17.

„Relevante zuständige Behörden“ sind

a)

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens betraut sind,

b)

der gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU (ABl. Nr. L 326 vom 8. Dezember 2011, S. 113) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,

c)

sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist bis zum Erlass der in Art. 21a Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.

18.

„Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

19.

„Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.

20.

„Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

21.

„Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß § 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats

§ 3. (1) Eine Gruppe ist im Sinne des § 2 Z 14 sublit. bb vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH beträgt.

(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des § 2 Z 14 lit. c anzusehen, wenn der Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt.

(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von § 2 Z 14 lit. c auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Abs. 2 genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten, kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die §§ 9, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre. Hiebei sind beispielsweise folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Der Anteil der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche beträgt nicht mehr als 5 vH oder

2.

der Marktanteil des Finanzkonglomerats beträgt – gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen – in keinem Vertragsstaat mehr als 5 vH.

(4) Für die Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden,

1.

ein Unternehmen in den in § 6 Abs. 6 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen;

2.

die Einhaltung der Schwellenwerte nach Abs. 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.

(5) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 kann die FMA, abweichend von § 2 Z 7, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur oder bilanzunwirksame Tätigkeiten ersetzen oder ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz besonders aussagekräftig sind.

(6) Sinken bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäß den Abs. 1 und 2 unter 40 vH bzw. 10 vH, so werden für die Anwendung dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 vH bzw. 8 vH herabgesetzt. Sinkt ferner bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Abs. 3 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt. Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigeren Schwellenwerte oder niedrigeren Beträge nicht mehr angewendet werden, wenn die Gruppe die höheren Schwellenwerte oder höheren Beträge voraussichtlich nicht wieder erreichen wird.

(7) Bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 bis 6 in Verbindung mit § 2 Z 7, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten verhältnismäßigen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden; die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund der Einzelabschlüsse zusätzlich zu berücksichtigen. Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Z 7 werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.

(8) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen relevanten zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Abkürzung

FKG

Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats

§ 3. (1) Eine Gruppe ist im Sinne des vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH beträgt.

(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des anzusehen, wenn der Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt.

(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Abs. 2 genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten oder den in Abs. 2 genannten Schwellenwert, aber geht die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche nicht über 6 Mrd. EUR hinaus, kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die §§ 9, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre. Die FMA hat Entscheidungen nach diesem Absatz den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(4) Für die Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden,

1.

ein Unternehmen in den in § 6 Abs. 6 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Unternehmen von einem Vertragsstaat in einen Drittstaat weggezogen ist und dieser Wegzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen;

2.

die Einhaltung der Schwellenwerte nach Abs. 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.

3.

eine oder mehrere Beteiligungen an der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche auszuschließen, wenn diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung sind.

(5) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 kann die FMA, abweichend von § 2 Z 7, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur, bilanzunwirksame Tätigkeiten oder Gesamtwert des verwalteten Vermögens ersetzen oder ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz besonders aussagekräftig sind.

(6) Sinken bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäß den Abs. 1 und 2 unter 40 vH bzw. 10 vH, so werden für die Anwendung dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 vH bzw. 8 vH herabgesetzt. Sinkt ferner bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Abs. 3 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt. Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigeren Schwellenwerte oder niedrigeren Beträge nicht mehr angewendet werden, wenn die Gruppe die höheren Schwellenwerte oder höheren Beträge voraussichtlich nicht wieder erreichen wird.

(7) Bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 bis 6 in Verbindung mit § 2 Z 7, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten verhältnismäßigen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden; die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund der Einzelabschlüsse zusätzlich zu berücksichtigen. Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Z 7 werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.

(8) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen relevanten zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(9) Die FMA hat jedes Jahr erneut die Freistellungen von der zusätzlichen Beaufsichtigung zu überprüfen und die quantitativen Indikatoren und die auf die Finanzgruppen angewendeten risikobasierten Bewertungen zu überprüfen.

Ermittlung eines Finanzkonglomerats

§ 4. (1) Die Finanzunternehmen haben zu beobachten, ob sie ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 5 darstellen. Sind sie der Ansicht, dass dies zutrifft oder nicht mehr zutrifft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die FMA hat anhand der §§ 2, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, erforderlichenfalls zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden mit.

(3) Die FMA hat das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche davon zu unterrichten, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die Europäische Kommission zu informieren.

Ermittlung eines Finanzkonglomerats

§ 4. (1) Die Finanzunternehmen haben zu beobachten, ob sie ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 5 darstellen. Sind sie der Ansicht, dass dies zutrifft oder nicht mehr zutrifft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die FMA hat anhand der §§ 2, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, erforderlichenfalls zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden mit.

(3) Die FMA hat das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder – in Ermangelung eines solchen – das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche davon zu unterrichten, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zu informieren.

Abkürzung

FKG

Ermittlung eines Finanzkonglomerats

§ 4. (1) Die Finanzunternehmen haben zu beobachten, ob sie ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 5 darstellen. Sind sie der Ansicht, dass dies zutrifft oder nicht mehr zutrifft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die FMA hat anhand der §§ 2, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit.

(3) Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder – in Ermangelung eines solchen – das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche mitzuteilen, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zu informieren.

2.

HAUPTSTÜCK

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG

ABSCHNITT 1

ANWENDUNGSBEREICH

§ 5. (1) Folgende Unternehmen unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:

1.

inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats,

2.

inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:

a)

Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich und eines dieser Unternehmen wird von der FMA nach den einschlägigen Branchenvorschriften beaufsichtigt.

b)

An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind, und das inländische beaufsichtigte Unternehmen weist die höchste Bilanzsumme auf.

c)

An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in verschiedenen Finanzbranchen tätig sind, und das inländische beaufsichtigte Unternehmen gehört der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche an.

d)

Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft, keines dieser Unternehmen wurde im Vertragsstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen und das inländische beaufsichtigte Unternehmen weist die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche auf.

3.

inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,

4.

inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Abs. 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:

a)

Sämtliche beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der Vertragsstaaten haben ihren Sitz im Inland.

b)

Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben Finanzbranche tätig, wobei das inländische beaufsichtigte Unternehmen die höchste Bilanzsumme aufweist.

c)

Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen tätig, wobei das inländische beaufsichtigte Unternehmen der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört.

5.

inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen in anderen als den in Z 1 bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,

(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1, dass mehrere Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen würden, so entscheidet die FMA nach Anhörung dieser Unternehmen und der zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unter Zugrundelegung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, welches Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.

(3) Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, an dessen Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat steht, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats nach Abs. 1, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf letzteres anzuwenden.

(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Abs. 1 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das inländische beaufsichtigte Unternehmen die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in § 2 Z 14 lit. b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten geboten erscheint, kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 2002/87/EG mit anderen Vertragsstaaten regeln, welche Behörde die zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben hat. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der FMA herzustellen und gegebenenfalls dem Unternehmen, das ohne den Abschluss dieser Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Die FMA hat die inländischen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Unternehmen, das ohne Abschluss der Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.

(6) Abs. 1 Z 4 findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren und gegebenenfalls maßgebliche Orientierungen, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat, zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat sie den Ausschuss zu konsultieren, bevor sie entscheidet.

(7) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde entsprechend Abs. 4 ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.

HAUPTSTÜCK

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG

ABSCHNITT 1

ANWENDUNGSBEREICH

§ 5. (1) Folgende Unternehmen unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:

1.

inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats,

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