Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG)
inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich und eines dieser Unternehmen wird von der FMA nach den einschlägigen Branchenvorschriften beaufsichtigt.
An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind, und das inländische beaufsichtigte Unternehmen weist die höchste Bilanzsumme auf.
An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in verschiedenen Finanzbranchen tätig sind, und das inländische beaufsichtigte Unternehmen gehört der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche an.
Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft, keines dieser Unternehmen wurde im Vertragsstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen und das inländische beaufsichtigte Unternehmen weist die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche auf.
inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Abs. 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
Sämtliche beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der Vertragsstaaten haben ihren Sitz im Inland.
Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben Finanzbranche tätig, wobei das inländische beaufsichtigte Unternehmen die höchste Bilanzsumme aufweist.
Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen tätig, wobei das inländische beaufsichtigte Unternehmen der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört.
inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen in anderen als den in Z 1 bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1, dass mehrere Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen würden, so entscheidet die FMA nach Anhörung dieser Unternehmen und der zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unter Zugrundelegung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, welches Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
(3) Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, an dessen Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat steht, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats nach Abs. 1, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf letzteres anzuwenden.
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Abs. 1 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das inländische beaufsichtigte Unternehmen die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in § 2 Z 14 lit. b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten geboten erscheint, kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 2002/87/EG mit anderen Vertragsstaaten regeln, welche Behörde die zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben hat. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der FMA herzustellen und gegebenenfalls dem Unternehmen, das ohne den Abschluss dieser Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Die FMA hat die inländischen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Unternehmen, das ohne Abschluss der Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.
(6) Abs. 1 Z 4 findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren. Ist die FMA nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) Anwendung.
(7) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde entsprechend Abs. 4 ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
HAUPTSTÜCK
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG
ABSCHNITT 1
ANWENDUNGSBEREICH
§ 5. (1) Folgende Unternehmen unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland an der Spitze eines Finanzkonglomerats,
beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich und eines dieser Unternehmen wird von der FMA nach den einschlägigen Branchenvorschriften beaufsichtigt.
An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind, und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland weist die höchste Bilanzsumme auf.
An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in verschiedenen Finanzbranchen tätig sind, und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland gehört der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche an.
Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft, keines dieser Unternehmen wurde im Vertragsstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland weist die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche auf.
beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Abs. 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
Sämtliche beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der Vertragsstaaten haben ihren Sitz im Inland.
Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben Finanzbranche tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme aufweist.
Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört.
beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland in anderen als den in Z 1 bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1, dass mehrere Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen würden, so entscheidet die FMA nach Anhörung dieser Unternehmen und der zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unter Zugrundelegung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, welches Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
(3) Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, an dessen Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat steht, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats nach Abs. 1, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf letzteres anzuwenden.
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Abs. 1 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in § 2 Z 14 lit. a sublit. bb oder lit. b sublit. bb und lit. a sublit. cc oder lit. b sublit. cc genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten geboten erscheint, kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 2002/87/EG mit anderen Vertragsstaaten regeln, welche Behörde die zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben hat. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der FMA herzustellen und gegebenenfalls dem Unternehmen, das ohne den Abschluss dieser Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Die FMA hat die inländischen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Unternehmen, das ohne Abschluss der Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.
(6) Abs. 1 Z 4 findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren. Ist die FMA nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) Anwendung.
(7) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde entsprechend Abs. 4 ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz und nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels der Richtlinie 2002/87/EG erforderliche Zusammenarbeit, die Wahrnehmung der in Art. 11 Abs. 1 bis 3 und in Art. 12 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern hat in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts durch Kollegien zu erfolgen, die gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG sind gesondert in die gemäß Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufzunehmen. Als Vorsitzender eines gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums hat die FMA darüber zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.
Abkürzung
FKG
HAUPTSTÜCK
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG
ABSCHNITT 1
ANWENDUNGSBEREICH
§ 5. (1) Folgende Unternehmen unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland an der Spitze eines Finanzkonglomerats,
beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich und eines dieser Unternehmen wird von der FMA nach den einschlägigen Branchenvorschriften beaufsichtigt.
An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind, und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland weist die höchste Bilanzsumme auf.
An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in verschiedenen Finanzbranchen tätig sind, und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland gehört der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche an.
Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft, keines dieser Unternehmen wurde im Vertragsstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland weist die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche auf.
beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Abs. 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
Sämtliche beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der Vertragsstaaten haben ihren Sitz im Inland.
Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben Finanzbranche tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme aufweist.
Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört.
beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland in anderen als den in Z 1 bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1, dass mehrere Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen würden, so entscheidet die FMA nach Anhörung dieser Unternehmen und der zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unter Zugrundelegung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, welches Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
(3) Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, an dessen Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat steht, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats nach Abs. 1, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf letzteres anzuwenden.
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Abs. 1 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in § 2 Z 14 lit. a sublit. bb oder lit. b sublit. bb und lit. a sublit. cc oder lit. b sublit. cc genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten geboten erscheint, kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 2002/87/EG mit anderen Vertragsstaaten regeln, welche Behörde die zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben hat. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der FMA herzustellen und gegebenenfalls dem Unternehmen, das ohne den Abschluss dieser Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Die FMA hat die inländischen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Unternehmen, das ohne Abschluss der Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.
(6) Abs. 1 Z 4 findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren. Ist die FMA nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) Anwendung.
(7) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde entsprechend Abs. 4 ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz und nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels der Richtlinie 2002/87/EG erforderliche Zusammenarbeit, die Wahrnehmung der in Art. 11 Abs. 1 bis 3 und in Art. 12 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern hat in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts durch Kollegien zu erfolgen, die gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG sind gesondert in die gemäß Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufzunehmen. Als Vorsitzender eines gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums hat die FMA darüber zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.
ABSCHNITT 2
FINANZLAGE
Angemessene Eigenmittelausstattung
§ 6. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats kann nach folgenden Methoden erfolgen:
Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses,
Abzugs- und Aggregationsmethode,
Buchwert/Anforderungsabzugsmethode.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden sowie nach Anhörung des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat. Dabei hat sie auf die Zielsetzung der §§ 9 und 10 dieses Bundesgesetzes sowie auf den Schutzzweck der Branchenvorschriften Bedacht zu nehmen. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen, ist die Anwendung jeder der in Abs. 2 genannten Methoden zulässig.
(4) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene jederzeit Eigenmittel mindestens in der nach den §§ 7 und 8 ermittelten Höhe vorhanden sind. Die FMA hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen. Unbeschadet dessen hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Höhe der Eigenmittelausstattung einmal jährlich zum Bilanzstichtag vorzunehmen und der FMA mit dem Jahresabschluss die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vorzulegen. Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen eine spätere Vorlage gestatten.
(5) In die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Eigenmittelausstattung sind sämtliche Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften des Finanzkonglomerats einzubeziehen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine Eigenmittelunterdeckung aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine fiktive Eigenmittelunterdeckung aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der FMA in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann sie zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt die FMA nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.
(6) Die FMA kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung einzubeziehen, wenn
das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben § 4 Abs. 6 Z 6 VAG und § 5 Abs. 1 Z 4 BWG; in diesem Fall ist jedoch der Beteiligungsbuchwert in Abzug zu bringen;
das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung ist; mehrere Unternehmen können aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, wenn sie insgesamt betrachtet nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind;
die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre;
ABSCHNITT 2
FINANZLAGE
Angemessene Eigenmittelausstattung
§ 6. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats kann nach folgenden Methoden erfolgen:
Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses,
Abzugs- und Aggregationsmethode.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden sowie nach Anhörung des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat. Dabei hat sie auf die Zielsetzung der §§ 9 und 10 dieses Bundesgesetzes sowie auf den Schutzzweck der Branchenvorschriften Bedacht zu nehmen. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen, ist die Anwendung jeder der in Abs. 2 genannten Methoden zulässig.
(4) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene jederzeit Eigenmittel mindestens in der nach den §§ 7 und 8 ermittelten Höhe vorhanden sind. Die FMA hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen. Unbeschadet dessen hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Höhe der Eigenmittelausstattung einmal jährlich zum Bilanzstichtag vorzunehmen und der FMA mit dem Jahresabschluss die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vorzulegen. Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen eine spätere Vorlage gestatten.
(5) In die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Eigenmittelausstattung sind sämtliche Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften des Finanzkonglomerats einzubeziehen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine Eigenmittelunterdeckung aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine fiktive Eigenmittelunterdeckung aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der FMA in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann sie zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt die FMA nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.
(6) Die FMA kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung einzubeziehen, wenn
das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben § 4 Abs. 6 Z 6 VAG und § 5 Abs. 1 Z 4 BWG; in diesem Fall ist jedoch der Beteiligungsbuchwert in Abzug zu bringen;
das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung ist; mehrere Unternehmen können aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, wenn sie insgesamt betrachtet nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind;
die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre;
Abkürzung
FKG
ABSCHNITT 2
FINANZLAGE
Angemessene Eigenmittelausstattung
§ 6. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats kann nach folgenden Methoden erfolgen:
Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses,
Abzugs- und Aggregationsmethode.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)
Die FMA kann eine Kombination dieser Methoden zulassen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden sowie nach Anhörung des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat. Dabei hat sie auf die Zielsetzung der §§ 9 und 10 dieses Bundesgesetzes sowie auf den Schutzzweck der Branchenvorschriften Bedacht zu nehmen. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen, ist die Anwendung jeder der in Abs. 2 genannten Methoden zulässig.
(4) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene jederzeit Eigenmittel mindestens in der nach den §§ 7 und 8 ermittelten Höhe vorhanden sind. Die FMA hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen. Unbeschadet dessen hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Höhe der Eigenmittelausstattung einmal jährlich zum Bilanzstichtag vorzunehmen und der FMA mit dem Jahresabschluss die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vorzulegen. Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen eine spätere Vorlage gestatten.
(5) In die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Eigenmittelausstattung sind sämtliche Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften des Finanzkonglomerats einzubeziehen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine Eigenmittelunterdeckung aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine fiktive Eigenmittelunterdeckung aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der FMA in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann sie zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt die FMA nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.
(6) Die FMA kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung einzubeziehen, wenn
das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben § 8 Abs. 2 Z 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, und § 5 Abs. 1 Z 4 BWG; in diesem Fall ist jedoch der Beteiligungsbuchwert in Abzug zu bringen;
das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung ist; mehrere Unternehmen können aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, wenn sie insgesamt betrachtet nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind;
die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre;
in diesem Fall hat die FMA – außer im Dringlichkeitsfall – vor ihrer Entscheidung die anderen relevanten zuständigen Behörden zu hören.
Wenn die FMA ein Unternehmen aus einem der in Z 2 und 3 genannten Gründe nicht einbezieht, so hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen den zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zu erteilen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Unternehmens erleichtern.
Abkürzung
FKG
§ 7. (1) Die Mehrfachberücksichtigung von Bestandteilen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats als Eigenmittel ausgewiesen werden können (Mehrfachbelegung von Eigenmitteln), und jede unangemessene gruppeninterne Eigenmittelschöpfung sind auszuschließen. Um den Ausschluss der Mehrfachbelegung von Eigenmitteln und gruppeninterner Eigenmittelschöpfung zu gewährleisten, sind die einschlägigen Grundsätze der betreffenden Branchenvorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen an die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen sind die Eigenmittelbestandteile gemäß den entsprechenden Branchenvorschriften heranzuziehen. Ist die Eigenmittelausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen für die Erfüllung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenmittel zulässig sind („branchenübergreifende Eigenmittel“), berücksichtigt werden.
(3) Sind bestimmte Eigenmittelbestandteile, die als branchenübergreifende Eigenmittel berücksichtigt werden könnten, den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenmittel zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.
(4) Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenmittelvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.
§ 8. (1) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 gilt Folgendes:
Die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach der Methodik des konsolidierten Abschlusses berechnet.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
den aufgrund der Methodik des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
der Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
Die Differenz darf nicht negativ sein.
(2) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:
Bei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
der Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.
Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.
Die Differenz darf nicht negativ sein.
(3) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 gilt folgendes:
Bei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder des Unternehmens an der Spitze des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
der Summe aus der Eigenmittelanforderung, an das unter lit. a genannte Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der Spitze und dem höheren der folgenden Werte:
aa) dem Buchwert der Beteiligungen dieses Unternehmens an anderen Unternehmen der Gruppe oder
bb) den Eigenmittelanforderungen an diese anderen Unternehmen; die Eigenmittelanforderungen werden dabei anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.
Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Zur Bewertung der für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zulässigen Bestandteile sind Beteiligungen nach der in Artikel 59 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehenen Equity-Methode zu bewerten.
Die Differenz darf nicht negativ sein.
(4) Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 4 oder Abs. 3 Z 4 eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.
Abkürzung
FKG
§ 8. (1) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 gilt Folgendes:
Die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach der Methodik des konsolidierten Abschlusses berechnet.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
den aufgrund der Methodik des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
der Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
Die Differenz darf nicht negativ sein.
Die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund einer anderen Methode zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:
Bei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
der Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.
Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.
Die Differenz darf nicht negativ sein.
(3) Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 4 eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.
Risikokonzentration
§ 9. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahres zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Risiken nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der gesetzlich geforderten Eigenmittelausstattung mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzusetzen, anhand derer die Risikokonzentrationen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
(5) Die FMA kann durch Verordnung Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch Risikokonzentrationen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
(6) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf Risikokonzentrationen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.
Abkürzung
FKG
Risikokonzentration
§ 9. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahres zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Risiken nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzusetzen, anhand derer die Risikokonzentrationen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
(5) Die FMA kann durch Verordnung Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch Risikokonzentrationen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
(6) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf Risikokonzentrationen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.
Gruppeninterne Transaktionen
§ 10. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegen gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahrs zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Transaktionen nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der gesetzlich geforderten Eigenmittelausstattung mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzulegen, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
(5) Die FMA kann durch Verordnung gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene dem Umfang nach begrenzen und Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorsehen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die gruppeninternen Transaktionen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
(6) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.
Abkürzung
FKG
Gruppeninterne Transaktionen
§ 10. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegen gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahrs zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Transaktionen nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzulegen, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
(5) Die FMA kann durch Verordnung gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene dem Umfang nach begrenzen und Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorsehen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die gruppeninternen Transaktionen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
(6) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.
Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement
§ 11. (1) In den beaufsichtigten Unternehmen müssen auf Finanzkonglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen vorhanden sein.
(2) Angemessenes Risikomanagement umfasst
fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die jeweilige Geschäftsleitung auf Finanzkonglomeratsebene hinsichtlich aller eingegangenen Risiken;
eine angemessene Politik der Eigenmittelausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß §§ 6 bis 8 ermittelten Eigenmittelanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;
geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die in den beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Finanzkonglomeratsebene quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
(3) Die internen Kontrollmechanismen umfassen
geeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenmittelausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln;
ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration.
(4) In den zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.
Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement
§ 11. (1) In den beaufsichtigten Unternehmen müssen auf Finanzkonglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen vorhanden sein.
(2) Angemessenes Risikomanagement umfasst
fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die jeweilige Geschäftsleitung auf Finanzkonglomeratsebene hinsichtlich aller eingegangenen Risiken;
eine angemessene Politik der Eigenmittelausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß §§ 6 bis 8 ermittelten Eigenmittelanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;
geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die in den beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Finanzkonglomeratsebene quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
Vorkehrungen, damit im Bedarfsfall zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen Beiträge geleistet und solche Verfahren und Pläne entwickelt werden. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.
(3) Die internen Kontrollmechanismen umfassen
geeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenmittelausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln;
ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration.
(4) In den zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.
Abkürzung
FKG
Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement
§ 11. (1) In den beaufsichtigten Unternehmen müssen auf Finanzkonglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen vorhanden sein.
(2) Angemessenes Risikomanagement umfasst
fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die jeweilige Geschäftsleitung auf Finanzkonglomeratsebene hinsichtlich aller eingegangenen Risiken;
eine angemessene Politik der Eigenmittelausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß §§ 6 bis 8 ermittelten Eigenmittelanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;
geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die in den beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Finanzkonglomeratsebene quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
Vorkehrungen, damit im Bedarfsfall zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und plänen Beiträge geleistet und solche Verfahren und Pläne entwickelt werden. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.
(3) Die internen Kontrollmechanismen umfassen
geeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenmittelausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln;
ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration.
(4) In den zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.
(5) Die beaufsichtigten Unternehmen haben auf der Ebene des Finanzkonglomerats alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.
Abkürzung
FKG
zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 13
Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement
§ 11. (1) In den beaufsichtigten Unternehmen müssen auf Finanzkonglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen vorhanden sein.
(2) Angemessenes Risikomanagement umfasst
fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die jeweilige Geschäftsleitung auf Finanzkonglomeratsebene hinsichtlich aller eingegangenen Risiken;
eine angemessene Politik der Eigenmittelausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß §§ 6 bis 8 ermittelten Eigenmittelanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;
geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die in den beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Finanzkonglomeratsebene quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
Vorkehrungen, damit im Bedarfsfall zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und plänen Beiträge geleistet und solche Verfahren und Pläne entwickelt werden. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.
(3) Die internen Kontrollmechanismen umfassen
geeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenmittelausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln;
ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration.
(4) In den zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.
(5) Die beaufsichtigten Unternehmen haben auf der Ebene des Finanzkonglomerats alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.
(6) Die beaufsichtigten Unternehmen haben die Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 5 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(7) Die Informationen gemäß Abs. 6 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 30b Abs. 4 der Richtlinie 2002/87/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 an die FMA zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
alle Namen des beaufsichtigten Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
die Rechtsträgerkennung des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
die Größenklasse des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 30b Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
(8) Für die Zwecke von Abs. 7 Z 2 sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(9) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 11 Abs. 6 und § 14 Abs. 7 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
Abkürzung
FKG
Stresstests
§ 11a. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchzuführen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die Ergebnisse unionsweiter Stresstests gemäß Art. 9b Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.
ABSCHNITT 3
MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN BEAUFSICHTIGUNG
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
§ 12. (1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die FMA ist darüber hinaus verpflichtet, über die von ihr beaufsichtigten Unternehmen den für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich erscheinen.
(3) Gegenstand der Information gemäß Abs. 1 und 2 sind insbesondere:
Identifikation der Gruppenstruktur aller größeren Unternehmen des Finanzkonglomerats sowie die für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zuständigen Behörden;
Strategien des Finanzkonglomerats;
Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenmittelausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität;
größere Aktionäre und Geschäftsleitung der Unternehmen im Finanzkonglomerat;
Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Finanzkonglomeratsebene;
Verfahren zur Beschaffung von Informationen von den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung;
ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten;
die wichtigsten Sanktionen und sonstigen Maßnahmen, die die FMA gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß diesem Bundesgesetz getroffen hat;
Änderungen in der Geschäftsleitung, im Aufsichtsorgan oder in den Eigentumsverhältnissen, soweit sie nach den Branchenvorschriften angezeigt wurden.
(4) Darüber hinaus kann die FMA auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.
(5) Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften hat die FMA von den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten vorab eine Stellungnahme einzuholen, bevor sie schwerwiegende Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen trifft, wenn diese für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sind. Die FMA kann davon Abstand nehmen, wenn Eile geboten ist oder die Einholung der Stellungnahme die Wirksamkeit der Sanktion oder Maßnahme beeinträchtigen könnte. In diesem Fall hat die FMA die zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit anderen Vertragsstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn dadurch die zusätzliche Beaufsichtigung erleichtert wird. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 3 und 4, Art. 5 Abs. 4, Art. 6, Art. 12 Abs. 2 und den Art. 16 und 18 der Richtlinie 2002/87/EG sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Vertragsstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.
(7) Benötigt die FMA Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates erteilt wurden, so hat sie sich - soweit möglich - an diese Behörde zu wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.
ABSCHNITT 3
MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN BEAUFSICHTIGUNG
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
§ 12. (1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die FMA ist darüber hinaus verpflichtet, über die von ihr beaufsichtigten Unternehmen den für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich erscheinen.
(3) Gegenstand der Information gemäß Abs. 1 und 2 sind insbesondere:
Identifikation der Gruppenstruktur aller größeren Unternehmen des Finanzkonglomerats sowie die für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zuständigen Behörden;
Strategien des Finanzkonglomerats;
Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenmittelausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität;
größere Aktionäre und Geschäftsleitung der Unternehmen im Finanzkonglomerat;
Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Finanzkonglomeratsebene;
Verfahren zur Beschaffung von Informationen von den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung;
ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten;
die wichtigsten Sanktionen und sonstigen Maßnahmen, die die FMA gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß diesem Bundesgesetz getroffen hat;
Änderungen in der Geschäftsleitung, im Aufsichtsorgan oder in den Eigentumsverhältnissen, soweit sie nach den Branchenvorschriften angezeigt wurden.
(4) Darüber hinaus kann die FMA auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.
(5) Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften hat die FMA von den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten vorab eine Stellungnahme einzuholen, bevor sie schwerwiegende Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen trifft, wenn diese für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sind. Die FMA kann davon Abstand nehmen, wenn Eile geboten ist oder die Einholung der Stellungnahme die Wirksamkeit der Sanktion oder Maßnahme beeinträchtigen könnte. In diesem Fall hat die FMA die zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit anderen Vertragsstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn dadurch die zusätzliche Beaufsichtigung erleichtert wird. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 3 und 4, Art. 5 Abs. 4, Art. 6, Art. 12 Abs. 2 und den Art. 16 und 18 der Richtlinie 2002/87/EG sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Vertragsstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.
(7) Benötigt die FMA Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates erteilt wurden, so hat sie sich – soweit möglich – an diese Behörde zu wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.
(8) Die FMA stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung.
Abkürzung
FKG
ABSCHNITT 3
MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN BEAUFSICHTIGUNG
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
§ 12. (1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die FMA ist darüber hinaus verpflichtet, über die von ihr beaufsichtigten Unternehmen den für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich erscheinen.
(3) Gegenstand der Information gemäß Abs. 1 und 2 sind insbesondere:
Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller dem Finanzkonglomerat zugehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;
Strategien des Finanzkonglomerats;
Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenmittelausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität;
größere Aktionäre und Geschäftsleitung der Unternehmen im Finanzkonglomerat;
Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Finanzkonglomeratsebene;
Verfahren zur Beschaffung von Informationen von den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung;
ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten;
die wichtigsten Sanktionen und sonstigen Maßnahmen, die die FMA gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß diesem Bundesgesetz getroffen hat;
Änderungen in der Geschäftsleitung, im Aufsichtsorgan oder in den Eigentumsverhältnissen, soweit sie nach den Branchenvorschriften angezeigt wurden.
(4) Darüber hinaus kann die FMA auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.
(5) Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften hat die FMA von den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten vorab eine Stellungnahme einzuholen, bevor sie schwerwiegende Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen trifft, wenn diese für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sind. Die FMA kann davon Abstand nehmen, wenn Eile geboten ist oder die Einholung der Stellungnahme die Wirksamkeit der Sanktion oder Maßnahme beeinträchtigen könnte. In diesem Fall hat die FMA die zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit anderen Vertragsstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn dadurch die zusätzliche Beaufsichtigung erleichtert wird. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 3 und 4, Art. 5 Abs. 4, Art. 6, Art. 12 Abs. 2 und den Art. 16 und 18 der Richtlinie 2002/87/EG sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Vertragsstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.
(7) Benötigt die FMA Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates erteilt wurden, so hat sie sich – soweit möglich – an diese Behörde zu wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.
(8) Die FMA hat für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung mit dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die in § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 Z 1 genannten Informationen mitzuteilen.
Abkürzung
FKG
Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus
§ 12a. Die FMA hat die ihr mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
Abkürzung
FKG
Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 12b. Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
Leitung gemischter Finanzholdinggesellschaften
§ 13. (1) Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Persönliche Zuverlässigkeit: Diese ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Fachliche Eignung: Diese setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Geschäft einer Finanzbranche sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Finanzunternehmen nachgewiesen wird.
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