Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG)
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Abs. 1 eingehalten wird. Es hat der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleiter oder zu ihrer Abberufung fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.
(3) Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die gemischte Finanzholdinggesellschaft an dem zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen dieser Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(4) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 3, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die gemischte Finanzholdinggesellschaft und das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
FKG
Leitung gemischter Finanzholdinggesellschaften
§ 13. (1) Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Persönliche Zuverlässigkeit: Diese ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Fachliche Eignung: Diese setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Geschäft einer Finanzbranche sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Finanzunternehmen nachgewiesen wird.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Abs. 1 eingehalten wird. Es hat der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleiter oder zu ihrer Abberufung fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.
(3) Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die gemischte Finanzholdinggesellschaft an dem zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen dieser Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(4) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 3, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die gemischte Finanzholdinggesellschaft und das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Meldungen und Zugang zu Informationen
§ 14. (1) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.
(2) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.
(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonates der FMA Monatsausweise über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 zu übermitteln.
(4) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(5) Die FMA hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Meldungen nach Abs. 3 und 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
Meldungen und Zugang zu Informationen
§ 14. (1) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.
(2) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.
(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(4) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben Berichte nach Abs. 3 auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(5) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Berichte nach Abs. 3 und 4 sind in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
Meldungen und Zugang zu Informationen
§ 14. (1) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.
(2) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.
(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(4) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben Berichte nach Abs. 3 auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(5) Die FMA hat die Meldefrist und die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Berichte nach Abs. 3 und 4 sind in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
Abkürzung
FKG
Meldungen und Zugang zu Informationen
§ 14. (1) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.
(2) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Zudem haben sie auf der Ebene des Finanzkonglomerats der FMA Einzelheiten ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur, einschließlich aller beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, zur Verfügung zu stellen. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.
(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(4) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben Berichte nach Abs. 3 auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(5) Die FMA hat die Meldefrist und die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Berichte nach Abs. 3 und 4 sind in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
Abkürzung
FKG
Meldungen und Zugang zu Informationen
§ 14. (1) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.
(2) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Zudem haben sie auf der Ebene des Finanzkonglomerats der FMA Einzelheiten ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur, einschließlich aller beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, zur Verfügung zu stellen. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.
(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(4) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben Berichte nach Abs. 3 auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(5) Die FMA hat die Meldefrist und die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Berichte nach Abs. 3 und 4 sind in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(7) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2002/87/EG angeführter Informationen.
Abkürzung
FKG
Prüfung vor Ort
§ 15. (1) Die FMA kann bei zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen und bei anderen inländischen Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind, Informationen gemäß § 12 Abs. 2 jederzeit vor Ort nach den für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften prüfen und hiezu Auskünfte anderer Personen einholen. Maßnahmen der FMA nach den Branchenvorschriften gegenüber dem betreffenden Unternehmen bleiben hievon unberührt.
(2) Beabsichtigt die FMA in Anwendung dieses Bundesgesetzes in bestimmten Fällen die Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht einbezogenes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat zu prüfen, so hat sie die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane (Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige) durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.
(3) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates die Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht einbezogenes Unternehmen mit Sitz im Inland zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Prüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt. Die FMA kann sich an einer nicht von ihr selbst vorgenommenen Prüfung beteiligen.
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.
(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 25 000 Euro.
(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 25 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.
(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.
(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 30 000 Euro.
(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.
(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Abkürzung
FKG
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.
(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 30 000 Euro.
(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.
(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Abkürzung
FKG
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.
(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen (Anm. 1).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 19 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)
(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 19 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)
(______
Anm. 1: Art. 19 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Abkürzung
FKG
Zusätzliche Befugnisse der FMA
§ 17. Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern und gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.
(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.
(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(6) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.
(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(6) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.
(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(6) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(8) § 2 Z 1 bis 5, 7, 9 bis 14, 16, 17 und 19 § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 4 und 8, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 11a, § 12 Abs. 3 Z 1 und Abs. 8 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 3 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.
(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(6) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(8) § 2 Z 1 bis 5, 7, 9 bis 14, 16, 17 und 19 § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 4 und 8, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 11a, § 12 Abs. 3 Z 1 und Abs. 8 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 3 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(9) § 6 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Abkürzung
FKG
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.
(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(6) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(8) § 2 Z 1 bis 5, 7, 9 bis 14, 16, 17 und 19 § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 4 und 8, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 11a, § 12 Abs. 3 Z 1 und Abs. 8 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 3 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(9) § 6 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 2 Z 9, 10, 11, 12, 12a und 14 lit. a sublit. aa und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
Abkürzung
FKG
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.
(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(6) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(8) § 2 Z 1 bis 5, 7, 9 bis 14, 16, 17 und 19 § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 4 und 8, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 11a, § 12 Abs. 3 Z 1 und Abs. 8 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 3 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(9) § 6 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 2 Z 9, 10, 11, 12, 12a und 14 lit. a sublit. aa und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 16 Abs. 3 und 5 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
Abkürzung
FKG
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.
(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(6) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(8) § 2 Z 1 bis 5, 7, 9 bis 14, 16, 17 und 19 § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 4 und 8, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 11a, § 12 Abs. 3 Z 1 und Abs. 8 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 3 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(9) § 6 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 2 Z 9, 10, 11, 12, 12a und 14 lit. a sublit. aa und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 16 Abs. 3 und 5 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(12) § 2 Z 6 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.
Abkürzung
FKG
HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.
(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(6) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(7) § 16 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(8) § 2 Z 1 bis 5, 7, 9 bis 14, 16, 17 und 19 § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 4 und 8, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 11a, § 12 Abs. 3 Z 1 und Abs. 8 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 3 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(9) § 6 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 2 Z 9, 10, 11, 12, 12a und 14 lit. a sublit. aa und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 16 Abs. 3 und 5 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(12) § 2 Z 6 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.
(13) § 11 Abs. 6 bis 9, § 14 Abs. 7 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 6 bis 8 sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2002/87/EG angeführter Informationen ist.
Abkürzung
FKG
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
FKG
§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, anzuwenden.
Abkürzung
FKG
§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, anzuwenden.
Abkürzung
FKG
§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023,
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35,
Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.
Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024
Abkürzung
FKG
Artikel 1
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
FKG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2006, zu § 14, BGBl. I Nr. 70/2004)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).
Abkürzung
FKG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 22/2009, zu den §§ 9, 10 und 14, BGBl. I Nr. 70/2004)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007, S. 1)
Abkürzung
FKG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 145/2011, zu den §§ 4, 5, 11 und 12, BGBl. I Nr. 70/2004)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, S. 3) sowie
Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).
Abkürzung
FKG
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 16, BGBl. I Nr. 70/2004)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.
Abkürzung
FKG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu den §§ 2 6, 8, 11, 11a, 12 und 14, BGBl. I Nr. 70/2004))
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.
Abkürzung
FKG
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 6, BGBl. I Nr. 70/2004)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.
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