(Übersetzung)Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) samt Anhängen und Erklärungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-10-23
Letzte Aktualisierung 2023-02-26
Status Aufgehoben · 2022-01-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärungen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Protokoll samt Anhängen und Erklärungen in seinen französischen und russischen Sprachfassungen dadurch kund zu machen, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 des Protokolls zum Übereinkommen am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 für Österreich mit 23. Oktober 2003 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Island, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

ERKLÄRUNGEN

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1987 als Bezugsjahr für die Verpflichtungen nach diesem Absatz.

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 12 des Protokolls, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Estland

Erklärung:

Die Republik Estland informiert, dass in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 5 lit. a des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe die Republik Estland folgende Bezugsjahre wählte:

1.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) – 1995;

2.

Polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzo-Furane (PCDF) – 1990;

3.

Hexachlorobenzol (HCB) – 1995.

Finnland

Erklärung:

Die Republik Finnland erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1994 als Bezugsjahr gemäß Anhang III des genannten Protokolls.

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Luxemburg

Erklärung:

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 hiermit, dass das Großherzogtum Luxemburg beabsichtigt, das Jahr 1990 als Bezugsjahr [gemäß Anhang III] zu wählen.

Niederlande

Erklärung:

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2 des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.

Norwegen

Erklärungen:

1.

Bezüglich Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III erklärt das Königreich Norwegen hiermit das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

2.

Bezüglich Artikel 12 Absatz 2 erklärt das Königreich Norwegen hiermit, dass es hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur die folgenden Mittel zur Streitbeilegung als ipso facto und ohne Sondervereinbarung verbindlich gegenüber einer Streitpartei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist:

a)

Unterwerfung der Streitigkeit unter den Internationalen Gerichtshof.

Rumänien

Gemäss Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls erklärt Rumänien hiermit das Jahr 1989 als Bezugsjahr.

Serbien

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Art. 3 Abs. 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang II erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.

Slowakei

Erklärung:

Die Slowakische Republik erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a des Protokolls betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Spanien

Ferner hat Spanien am 16. Februar 2011 gemäß Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr für die Einhaltung der Reduzierung der Emissionen von Stoffen, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, gewählt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien –

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Emissionen vieler persistenter organischer Schadstoffe über internationale Grenzen befördert werden und sich in Europa, Nordamerika und der Arktis, weit entfernt von ihrem Ursprungsort, ablagern und dass die Atmosphäre das vorherrschende Transportmittel ist;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass persistente organische Schadstoffe unter natürlichen Bedingungen biologisch nicht abbaubar sind und mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;

BESORGT DARÜBER, dass persistente organische Schadstoffe in höheren trophischen Ebenen durch Biomagnifikation Konzentrationen erreichen können, die die Gesundheit exponierter wildlebender Tiere und des Menschen beeinträchtigen können;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Ökosysteme und insbesondere die eingeborenen Völker der Arktis, die sich von Fischen und Säugern der Arktis ernähren, auf Grund der Biomagnifikation persistenter organischer Schadstoffe besonders gefährdet sind;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe auch zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Gebieten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einschließlich der Arktis und internationaler Gewässer beitragen würden;

ENTSCHLOSSEN, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, die Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;

IN ANBETRACHT DER NOTWENDIGKEIT weltweiter Maßnahmen in Bezug auf persistente organische Schadstoffe und unter Hinweis auf die in Kapitel 9 der Agenda 21 vorgesehene Rolle für regionale Übereinkünfte zur Verminderung der weltweiten grenzüberschreitenden Luftverunreinigung und insbesondere für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, ihre regionalen Erfahrungen mit anderen Regionen der Welt zu teilen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es subregionale, regionale und weltweite Regelungen einschließlich internationaler Übereinkünfte über die Behandlung gefährlicher Abfälle, ihre grenzüberschreitende Verbringung und ihre Entsorgung gibt, insbesondere das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die vorherrschenden Quellen der Luftverunreinigung, die zur Akkumulation persistenter organischer Schadstoffe beitragen, die Verwendung bestimmter Pestizide, die Herstellung und der Einsatz bestimmter Chemikalien und die unbeabsichtigte Bildung bestimmter Stoffe bei der Abfallverbrennung, Verbrennung, Metallgewinnung sowie bewegliche Quellen sind;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe in die Luft gibt;

IM BEWUSSTSEIN DER NOTWENDIGKEIT eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung;

IN ANBETRACHT des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit persistenten organischen Schadstoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen, vorhandene Alternativen und Minderungsverfahren und ihre Rolle bei der Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;

IM BEWUSSTSEIN DER MAßNAHMEN in Bezug auf persistente organische Schadstoffe, die einige Vertragsparteien auf nationaler Ebene und/oder im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte bereits getroffen haben –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärungen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Protokoll samt Anhängen und Erklärungen in seinen französischen und russischen Sprachfassungen dadurch kund zu machen, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2022)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 des Protokolls zum Übereinkommen am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 für Österreich mit 23. Oktober 2003 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Island, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

ERKLÄRUNGEN

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1987 als Bezugsjahr für die Verpflichtungen nach diesem Absatz.

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 12 des Protokolls, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.i]: Estland, Kanada, Norwegen, Schweiz

Estland

Erklärung:

Die Republik Estland informiert, dass in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 5 lit. a des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe die Republik Estland folgende Bezugsjahre wählte:

1.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) – 1995;

2.

Polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzo-Furane (PCDF) – 1990;

3.

Hexachlorobenzol (HCB) – 1995.

Finnland

Erklärung:

Die Republik Finnland erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1994 als Bezugsjahr gemäß Anhang III des genannten Protokolls.

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Luxemburg

Erklärung:

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 hiermit, dass das Großherzogtum Luxemburg beabsichtigt, das Jahr 1990 als Bezugsjahr [gemäß Anhang III] zu wählen.

Niederlande

Erklärung:

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2 des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.

Norwegen

Erklärungen:

1.

Bezüglich Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III erklärt das Königreich Norwegen hiermit das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

2.

Bezüglich Artikel 12 Absatz 2 erklärt das Königreich Norwegen hiermit, dass es hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur die folgenden Mittel zur Streitbeilegung als ipso facto und ohne Sondervereinbarung verbindlich gegenüber einer Streitpartei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist:

a)

Unterwerfung der Streitigkeit unter den Internationalen Gerichtshof.

Rumänien

Gemäss Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls erklärt Rumänien hiermit das Jahr 1989 als Bezugsjahr.

Serbien

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Art. 3 Abs. 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang II erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.

Slowakei

Erklärung:

Die Slowakische Republik erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a des Protokolls betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Spanien

Ferner hat Spanien am 16. Februar 2011 gemäß Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr für die Einhaltung der Reduzierung der Emissionen von Stoffen, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, gewählt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien –

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Emissionen vieler persistenter organischer Schadstoffe über internationale Grenzen befördert werden und sich in Europa, Nordamerika und der Arktis, weit entfernt von ihrem Ursprungsort, ablagern und dass die Atmosphäre das vorherrschende Transportmittel ist;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass persistente organische Schadstoffe unter natürlichen Bedingungen biologisch nicht abbaubar sind und mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;

BESORGT DARÜBER, dass persistente organische Schadstoffe in höheren trophischen Ebenen durch Biomagnifikation Konzentrationen erreichen können, die die Gesundheit exponierter wildlebender Tiere und des Menschen beeinträchtigen können;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Ökosysteme und insbesondere die eingeborenen Völker der Arktis, die sich von Fischen und Säugern der Arktis ernähren, auf Grund der Biomagnifikation persistenter organischer Schadstoffe besonders gefährdet sind;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe auch zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Gebieten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einschließlich der Arktis und internationaler Gewässer beitragen würden;

ENTSCHLOSSEN, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, die Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;

IN ANBETRACHT DER NOTWENDIGKEIT weltweiter Maßnahmen in Bezug auf persistente organische Schadstoffe und unter Hinweis auf die in Kapitel 9 der Agenda 21 vorgesehene Rolle für regionale Übereinkünfte zur Verminderung der weltweiten grenzüberschreitenden Luftverunreinigung und insbesondere für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, ihre regionalen Erfahrungen mit anderen Regionen der Welt zu teilen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es subregionale, regionale und weltweite Regelungen einschließlich internationaler Übereinkünfte über die Behandlung gefährlicher Abfälle, ihre grenzüberschreitende Verbringung und ihre Entsorgung gibt, insbesondere das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die vorherrschenden Quellen der Luftverunreinigung, die zur Akkumulation persistenter organischer Schadstoffe beitragen, die Verwendung bestimmter Pestizide, die Herstellung und der Einsatz bestimmter Chemikalien und die unbeabsichtigte Bildung bestimmter Stoffe bei der Abfallverbrennung, Verbrennung, Metallgewinnung sowie bewegliche Quellen sind;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe in die Luft gibt;

IM BEWUSSTSEIN DER NOTWENDIGKEIT eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung;

IN ANBETRACHT des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit persistenten organischen Schadstoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen, vorhandene Alternativen und Minderungsverfahren und ihre Rolle bei der Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;

IM BEWUSSTSEIN DER MAßNAHMEN in Bezug auf persistente organische Schadstoffe, die einige Vertragsparteien auf nationaler Ebene und/oder im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte bereits getroffen haben –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärungen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Protokoll samt Anhängen und Erklärungen in seinen französischen und russischen Sprachfassungen dadurch kund zu machen, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 200/2022)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 des Protokolls zum Übereinkommen am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 für Österreich mit 23. Oktober 2003 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Island, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

ERKLÄRUNGEN

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1987 als Bezugsjahr für die Verpflichtungen nach diesem Absatz.

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 12 des Protokolls, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar

[CHAPTER XXVII.1.i]: Estland, Kanada, Norwegen, Schweiz[CHAPTER XXVII.1.j]: Schweiz

Estland

Erklärung:

Die Republik Estland informiert, dass in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 5 lit. a des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe die Republik Estland folgende Bezugsjahre wählte:

1.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) – 1995;

2.

Polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzo-Furane (PCDF) – 1990;

3.

Hexachlorobenzol (HCB) – 1995.

Finnland

Erklärung:

Die Republik Finnland erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1994 als Bezugsjahr gemäß Anhang III des genannten Protokolls.

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Luxemburg

Erklärung:

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 hiermit, dass das Großherzogtum Luxemburg beabsichtigt, das Jahr 1990 als Bezugsjahr [gemäß Anhang III] zu wählen.

Niederlande

Erklärung:

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2 des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.

Norwegen

Erklärungen:

1.

Bezüglich Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III erklärt das Königreich Norwegen hiermit das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

2.

Bezüglich Artikel 12 Absatz 2 erklärt das Königreich Norwegen hiermit, dass es hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur die folgenden Mittel zur Streitbeilegung als ipso facto und ohne Sondervereinbarung verbindlich gegenüber einer Streitpartei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist:

a)

Unterwerfung der Streitigkeit unter den Internationalen Gerichtshof.

Rumänien

Gemäss Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls erklärt Rumänien hiermit das Jahr 1989 als Bezugsjahr.

Serbien

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Art. 3 Abs. 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang II erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.

Slowakei

Erklärung:

Die Slowakische Republik erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a des Protokolls betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Spanien

Ferner hat Spanien am 16. Februar 2011 gemäß Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr für die Einhaltung der Reduzierung der Emissionen von Stoffen, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, gewählt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien –

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Emissionen vieler persistenter organischer Schadstoffe über internationale Grenzen befördert werden und sich in Europa, Nordamerika und der Arktis, weit entfernt von ihrem Ursprungsort, ablagern und dass die Atmosphäre das vorherrschende Transportmittel ist;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass persistente organische Schadstoffe unter natürlichen Bedingungen biologisch nicht abbaubar sind und mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;

BESORGT DARÜBER, dass persistente organische Schadstoffe in höheren trophischen Ebenen durch Biomagnifikation Konzentrationen erreichen können, die die Gesundheit exponierter wildlebender Tiere und des Menschen beeinträchtigen können;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Ökosysteme und insbesondere die eingeborenen Völker der Arktis, die sich von Fischen und Säugern der Arktis ernähren, auf Grund der Biomagnifikation persistenter organischer Schadstoffe besonders gefährdet sind;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe auch zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Gebieten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einschließlich der Arktis und internationaler Gewässer beitragen würden;

ENTSCHLOSSEN, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, die Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;

IN ANBETRACHT DER NOTWENDIGKEIT weltweiter Maßnahmen in Bezug auf persistente organische Schadstoffe und unter Hinweis auf die in Kapitel 9 der Agenda 21 vorgesehene Rolle für regionale Übereinkünfte zur Verminderung der weltweiten grenzüberschreitenden Luftverunreinigung und insbesondere für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, ihre regionalen Erfahrungen mit anderen Regionen der Welt zu teilen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es subregionale, regionale und weltweite Regelungen einschließlich internationaler Übereinkünfte über die Behandlung gefährlicher Abfälle, ihre grenzüberschreitende Verbringung und ihre Entsorgung gibt, insbesondere das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die vorherrschenden Quellen der Luftverunreinigung, die zur Akkumulation persistenter organischer Schadstoffe beitragen, die Verwendung bestimmter Pestizide, die Herstellung und der Einsatz bestimmter Chemikalien und die unbeabsichtigte Bildung bestimmter Stoffe bei der Abfallverbrennung, Verbrennung, Metallgewinnung sowie bewegliche Quellen sind;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe in die Luft gibt;

IM BEWUSSTSEIN DER NOTWENDIGKEIT eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung;

IN ANBETRACHT des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit persistenten organischen Schadstoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen, vorhandene Alternativen und Minderungsverfahren und ihre Rolle bei der Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;

IM BEWUSSTSEIN DER MAßNAHMEN in Bezug auf persistente organische Schadstoffe, die einige Vertragsparteien auf nationaler Ebene und/oder im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte bereits getroffen haben –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1.

bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;

2.

bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;

3.

bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;

4.

bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

5.

bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;

6.

bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;

7.

bedeutet „persistente organische Schadstoffe“ (POP – persistent organic pollutants) organische Stoffe, die

i)

toxische Merkmale besitzen,

ii) persistent sind,

iii) bioakkumulieren,

iv) zu weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport und Ablagerung neigen und

v)

wahrscheinlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nahe bei und entfernt von ihren Quellen haben;

8.

bedeutet „Stoff“ ein einzelner chemischer Stoff oder eine Reihe von chemischen Stoffen, die eine bestimmte Gruppe bilden, da sie

a)

ähnliche Eigenschaften aufweisen und zusammen in die Umgebung emittiert werden oder

b)

ein normalerweise als ein einzelner Artikel vermarktetes Gemisch bilden;

9.

bedeutet „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;

10.

bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die einen persistenten organischen Schadstoff direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;

11.

bedeutet „Kategorie größerer ortsfester Quellen“ jede in Anhang VIII aufgeführte Kategorie ortsfester Quellen;

12.

bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten

i)

dieses Protokolls oder

ii) einer Änderung des Anhangs III oder VIII begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst auf Grund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1.

bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;

2.

bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;

3.

bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;

4.

bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

5.

bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;

6.

bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;

7.

bedeutet „persistente organische Schadstoffe“ (POP – persistent organic pollutants) organische Stoffe, die

i)

toxische Merkmale besitzen,

ii) persistent sind,

iii) bioakkumulieren,

iv) zu weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport und Ablagerung neigen und

v)

wahrscheinlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nahe bei und entfernt von ihren Quellen haben;

8.

bedeutet „Stoff“ ein einzelner chemischer Stoff oder eine Reihe von chemischen Stoffen, die eine bestimmte Gruppe bilden, da sie

a)

ähnliche Eigenschaften aufweisen und zusammen in die Umgebung emittiert werden oder

b)

ein normalerweise als ein einzelner Artikel vermarktetes Gemisch bilden;

9.

bedeutet „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;

10.

bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die einen persistenten organischen Schadstoff direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;

11.

bedeutet „Kategorie größerer ortsfester Quellen“ jede in Anhang VIII aufgeführte Kategorie ortsfester Quellen;

12.

bedeutet ‚neue ortsfeste Quelle‘ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren begonnen wurde, nachdem Folgendes für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist:

a)

das vorliegende Protokoll oder

b)

eine Änderung des vorliegenden Protokolls, mit der für eine ortsfeste Quelle entweder neue Grenzwerte in Anhang IV Teil II eingeführt wurden oder die Kategorie, unter die diese Quelle fällt, in Anhang VIII aufgenommen wurde.

Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob die Veränderung wesentlich ist.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung, Verringerung oder völlige Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe.

Artikel 3

Grundlegende Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei, sofern sie nicht nach Artikel 4 ausdrücklich ausgenommen ist, ergreift wirksame Maßnahmen

a)

zur Einstellung der Herstellung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe nach Maßgabe der darin festgelegten Durchführungsbestimmungen;

b)

i) um zu gewährleisten, dass eine Vernichtung oder Entsorgung der in Anhang I aufgeführten Stoffe auf umweltgerechte Weise unter Berücksichtigung einschlägiger subregionaler, regionaler und weltweiter Regelungen für die Behandlung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, erfolgt;

ii) in dem Bestreben zu gewährleisten, dass die Entsorgung der in Anhang I aufgeführten Stoffe im Inland unter Beachtung der einschlägigen Umweltaspekte erfolgt;

iii) um zu gewährleisten, dass die grenzüberschreitende Verbringung der in Anhang I aufgeführten Stoffe auf umweltgerechte Weise unter Berücksichtigung geltender subregionaler, regionaler und weltweiter Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, erfolgt;

c)

zur Beschränkung der in Anhang II aufgeführten Stoffe auf die beschriebenen Verwendungen nach Maßgabe der darin festgelegten Durchführungsbestimmungen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen gelten für jeden Stoff ab dem Tag, an dem die Produktion oder, wenn dies der spätere Zeitpunkte ist, die Verwendung des Stoffes eingestellt wird.

(3) Für Stoffe, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind, soll jede Vertragspartei geeignete Strategien zur Bestimmung von noch in Gebrauch befindlichen Artikeln und für solche Stoffe enthaltende Abfälle entwickeln; sie wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass solche Abfälle und solche Artikel, sobald sie zu Abfällen werden, auf umweltgerechte Weise vernichtet oder entsorgt werden.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 werden die Begriffe „Abfall“, „Entsorgung“ und „umweltgerecht“ entsprechend ihrer Verwendung im Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ausgelegt.

(5) Jede Vertragspartei

a)

verringert ihre jährlichen Gesamtemissionen aller der in Anhang III aufgeführten Stoffe vom Stand der Emissionen in einem nach diesem Anhang festgelegten Bezugsjahr durch wirksame Maßnahmen, die ihren besonderen Gegebenheiten angemessen sind;

b)

wendet spätestens nach Ablauf der in Anhang VI angegebenen Fristen Folgendes an:

i)

die besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung des Anhangs V auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, für die Anhang V beste verfügbare Techniken ausweist;

ii) Grenzwerte, die mindestens ebenso streng wie die in Anhang IV festgelegten sind, auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenem Anhang aufgeführten Kategorie unter Berücksichtigung des Anhangs V. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionen führen;

iii) die unter Berücksichtigung des Anhangs V besten verfügbaren Techniken auf jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, für die Anhang V beste verfügbare Techniken ausweist, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderungen führen;

iv) Grenzwerte, die mindestens ebenso streng wie die in Anhang IV festgelegten sind, auf jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenem Anhang aufgeführten Kategorie, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung des Anhangs V. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderungen führen;

v)

wirksame Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus beweglichen Quellen unter Berücksichtigung des Anhangs VII.

(6) Bei Kleinfeuerungsanlagen beziehen sich die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern i und iii festgelegten

Verpflichtungen auf alle ortsfesten Quellen in der Kategorie zusammen.

(7) Kann eine Vertragspartei nach Anwendung des Absatzes 5 Buchstabe b den Anforderungen des Absatzes 5 Buchstabe a für einen in Anhang III angegebenen Stoff nicht entsprechen, so wird sie für diesen Stoff von ihren Verpflichtungen in Absatz 5 Buchstabe a befreit.

(8) Jede Vertragspartei erstellt und unterhält Emissionsverzeichnisse für die in Anhang III aufgeführten Stoffe und sammelt verfügbare Informationen über die Produktion und den Verkauf der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe, wobei für die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP als Minimum die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegten Methoden und die von diesem festgelegte räumliche und zeitliche Auflösung zur Anwendung kommen und für die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP als Richtschnur die im Arbeitsplan des Exekutivorgans entwickelten Methoden dienen. Sie legt diese Informationen entsprechend den in Artikel 9 enthaltenen Verpflichtungen zur Berichterstattung vor.

Artikel 3

Grundlegende Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei, sofern sie nicht nach Artikel 4 ausdrücklich ausgenommen ist, ergreift wirksame Maßnahmen

a)

zur Einstellung der Herstellung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe nach Maßgabe der darin festgelegten Durchführungsbestimmungen;

b)

i) um zu gewährleisten, dass eine Vernichtung oder Entsorgung der in Anhang I aufgeführten Stoffe auf umweltgerechte Weise unter Berücksichtigung einschlägiger subregionaler, regionaler und weltweiter Regelungen für die Behandlung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, erfolgt;

ii) in dem Bestreben zu gewährleisten, dass die Entsorgung der in Anhang I aufgeführten Stoffe im Inland unter Beachtung der einschlägigen Umweltaspekte erfolgt;

iii) um zu gewährleisten, dass die grenzüberschreitende Verbringung der in Anhang I aufgeführten Stoffe auf umweltgerechte Weise unter Berücksichtigung geltender subregionaler, regionaler und weltweiter Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, erfolgt;

c)

zur Beschränkung der in Anhang II aufgeführten Stoffe auf die beschriebenen Verwendungen nach Maßgabe der darin festgelegten Durchführungsbestimmungen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen gelten für jeden Stoff ab dem Tag, an dem die Produktion oder, wenn dies der spätere Zeitpunkte ist, die Verwendung des Stoffes eingestellt wird.

(3) Für Stoffe, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind, soll jede Vertragspartei geeignete Strategien zur Bestimmung von noch in Gebrauch befindlichen Artikeln und für solche Stoffe enthaltende Abfälle entwickeln; sie wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass solche Abfälle und solche Artikel, sobald sie zu Abfällen werden, auf umweltgerechte Weise vernichtet oder entsorgt werden.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 werden die Begriffe „Abfall“, „Entsorgung“ und „umweltgerecht“ entsprechend ihrer Verwendung im Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ausgelegt.

(5) Jede Vertragspartei

a)

verringert ihre jährlichen Gesamtemissionen aller der in Anhang III aufgeführten Stoffe vom Stand der Emissionen in einem nach diesem Anhang festgelegten Bezugsjahr durch wirksame Maßnahmen, die ihren besonderen Gegebenheiten angemessen sind;

b)

wendet spätestens nach Ablauf der in Anhang VI angegebenen Fristen Folgendes an:

i)

die besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung des Anhangs V auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, für die in einem Leitfaden, der von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedet wurde, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind,

ii) Grenzwerte, die mindestens ebenso streng wie die in Anhang IV festgelegten sind, auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenem Anhang aufgeführten Kategorie unter Berücksichtigung des Anhangs V. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionen führen;

iii) die unter Berücksichtigung des Anhangs V besten verfügbaren Techniken auf jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, für die in einem Leitfaden, der von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedet wurde, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderungen führen;

iv) Grenzwerte, die mindestens ebenso streng wie die in Anhang IV festgelegten sind, auf jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenem Anhang aufgeführten Kategorie, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung des Anhangs V. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderungen führen.

(Anm.: Z v aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2022)

(6) Bei Kleinfeuerungsanlagen beziehen sich die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern i und iii festgelegten

Verpflichtungen auf alle ortsfesten Quellen in der Kategorie zusammen.

(7) Kann eine Vertragspartei nach Anwendung des Absatzes 5 Buchstabe b den Anforderungen des Absatzes 5 Buchstabe a für einen in Anhang III angegebenen Stoff nicht entsprechen, so wird sie für diesen Stoff von ihren Verpflichtungen in Absatz 5 Buchstabe a befreit.

(8) Jede Vertragspartei erstellt und unterhält Emissionsverzeichnisse für die in Anhang III aufgeführten Stoffe und sammelt verfügbare Informationen über die Produktion und den Verkauf der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe, wobei für die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP als Minimum die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegten Methoden und die von diesem festgelegte räumliche und zeitliche Auflösung zur Anwendung kommen und für die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP als Richtschnur die im Arbeitsplan des Exekutivorgans entwickelten Methoden dienen. Sie legt diese Informationen entsprechend den in Artikel 9 enthaltenen Verpflichtungen zur Berichterstattung vor.

Artikel 4

Ausnahmen

(1) Artikel 3 Absatz 1 gilt nicht für Mengen eines Stoffes, deren Einsatz für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard vorgesehen ist.

(2) Vorausgesetzt, die Gewährung oder Anwendung der Ausnahmeregelung geschieht nicht in einer Weise, die den Zielen dieses Protokolls zuwiderliefen, kann eine Vertragspartei eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c in Bezug auf einen bestimmten Stoff gewähren, und zwar nur zu folgenden Zwecken und unter folgenden Bedingungen:

a)

für andere als die in Absatz 1 angeführte Forschung, wenn

i)

davon ausgegangen werden kann, dass während der vorgeschlagenen Verwendung und anschließenden Entsorgung keine signifikante Menge in die Umwelt gelangt;

ii) die Ziele und Parameter der Forschung der Beurteilung und Genehmigung durch die Vertragspartei unterliegen und

iii) bei einer signifikanten Freisetzung eines Stoffes in die Umgebung die Ausnahmeregelung sofort endet, gegebenenfalls Maßnahmen zur Minderung der Freisetzung ergriffen werden und vor der Wiederaufnahme der Forschung eine Beurteilung der Maßnahmen zur Einschließung durchgeführt wird;

b)

zur eventuell notwendigen Bewältigung eines Notfalls, der die Gesundheit der Bevölkerung bedroht, wenn

i)

der Vertragspartei zur Bewältigung der Situation keine geeigneten alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen;

ii) die ergriffenen Maßnahmen dem Umfang und Schweregrad des Notfalls entsprechen;

iii) geeignete Vorkehrungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie im Hinblick darauf ergriffen werden, dass der Stoff nicht außerhalb des geographischen Gebiets verwendet wird, in dem der Notfall aufgetreten ist;

iv) die Ausnahme für einen Zeitraum gewährt wird, der nicht länger ist als die Dauer des Notfalls und

v)

nach Ende des Notfalls alle verbleibenden Bestände des Stoffes den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen;

c)

für eine geringfügige Anwendung, die von der Vertragspartei als unbedingt notwendig eingeschätzt wird, wenn

i)

die Ausnahme für höchstens fünf Jahre gewährt wird;

ii) sie die Ausnahme nicht bereits vorher im Rahmen dieses Artikels gewährt hat;

iii) für die vorgeschlagene Verwendung keine geeigneten Alternativen bestehen;

iv) die Vertragspartei die sich aus der Ausnahmeregelung ergebenden Emissionen des Stoffes und ihren Beitrag zu den Gesamtemissionen des Stoffes durch die Vertragsparteien geschätzt hat;

v)

geeignete Vorkehrungen im Hinblick darauf getroffen werden, dass die Emissionen in die Umgebung minimiert werden und

vi) bei Auslaufen der Ausnahmeregelung alle verbleibenden Bestände des Stoffes den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b unterworfen werden.

(3) Jede Vertragspartei legt dem Sekretariat spätestens neunzig Tage nach der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 mindestens folgende Informationen vor:

a)

die chemische Bezeichnung des Stoffes, für den die Ausnahme gilt;

b)

den Zweck, für den die Ausnahme gewährt worden ist;

c)

die Bedingungen, unter denen die Ausnahme gewährt worden ist;

d)

die Dauer, für die die Ausnahme gewährt worden ist;

e)

für wen oder für welche Organisation die Ausnahme gilt und

f)

bei einer nach Absatz 2 Buchstaben a und c gewährten Ausnahme die geschätzten Emissionen des Stoffes als Ergebnis der Ausnahmeregelung und eine Beurteilung ihres Beitrags zu den Gesamtemissionen des Stoffes durch die Vertragsparteien.

(4) Das Sekretariat stellt die nach Absatz 3 erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien zur Verfügung.

Artikel 5

Informations- und Technologieaustausch

Die Vertragsparteien schaffen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten günstige Bedingungen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Technologien, die zur Verringerung der Entstehung und Emission persistenter organischer Schadstoffe und zur Entwicklung kosteneffizienter Alternativen ausgelegt sind, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen fördern:

a)

Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Konstruktions- und Ingenieurleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereitzustellen;

b)

den Austausch von und den Zugang zu Informationen über die Entwicklung und Nutzung von Alternativen zu persistenten organischen Schadstoffen sowie über die Bewertung der Risiken, die solche Alternativen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedeuten, und Informationen über die wirtschaftlichen und sozialen Kosten solcher Alternativen;

c)

die Zusammenstellung und regelmäßige Aktualisierung von Verzeichnissen ihrer benannten Behörden, die in anderen internationalen Foren an ähnlichen Tätigkeiten teilnehmen;

d)

den Austausch von Informationen über Tätigkeiten in anderen internationalen Foren.

Artikel 6

Öffentliches Bewusstsein

Die Vertragsparteien fördern in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit einschließlich Personen, die direkte Anwender persistenter organischer Schadstoffe sind. Diese Informationen können unter anderem enthalten:

a)

Informationen, einschließlich Kennzeichnung, über Risikobewertung und Gefährdungspotential;

b)

Informationen zur Risikominderung;

c)

Informationen zur Förderung des Verzichts auf persistente organische Schadstoffe oder der Verringerung ihrer Verwendung, gegebenenfalls einschließlich Informationen über integrierte Schädlingsbekämpfung, integrierten Pflanzenschutz und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieses Verzichts oder dieser Verringerung und

d)

Informationen über Alternativen zu persistenten organischen Schadstoffen sowie eine Bewertung der Risiken, die diese Alternativen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen, sowie Informationen über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen solcher Alternativen.

Artikel 7

Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen

(1) Jede Vertragspartei entwickelt spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, Strategien, Politiken und Programme, um ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen.

(2) Jede Vertragspartei

a)

fördert die Anwendung wirtschaftlich durchführbarer, umweltgerechter Betriebstechniken, darunter beste Umweltschutzpraktiken, in Bezug auf alle Aspekte der Verwendung, Produktion, Freisetzung, Verarbeitung, Verteilung, Handhabung, Beförderung und Wiederverwertung von Stoffen, die diesem Protokoll unterliegen, und von hergestellten Artikeln, Gemischen oder Lösungen, die diese Stoffe enthalten;

b)

fördert die Durchführung anderer Programme zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe, darunter freiwillige Programme und die Anwendung ökonomischer Instrumente;

c)

erwägt gegebenenfalls die Durchführung zusätzlicher Politiken und Maßnahmen entsprechend ihren besonderen Gegebenheiten, wozu auch andere als ordnungspolitische Konzepte gehören können;

d)

unternimmt entschlossene wirtschaftlich durchführbare Anstrengungen zur Verringerung des Gehalts an den diesem Protokoll unterliegenden Stoffen, die als Verunreinigungen in anderen Stoffen, chemischen Produkten oder hergestellten Artikeln enthalten sind, sobald die Relevanz der Quelle festgestellt worden ist;

e)

berücksichtigt in ihren Programmen zur Bewertung von Stoffen die Merkmale, die in Absatz 1 des Beschlusses 1998/2 des Exekutivorgans über vorzulegende Informationen und Verfahren zur Aufnahme von Stoffen in Anhang I, II oder III, einschließlich seiner Änderungen, festgelegt sind.

(3) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.

Artikel 8

Forschung, Entwicklung und Überwachung

Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit unter anderem in Bezug auf

a)

Emissionen, weiträumigen Transport, Deposition und ihre Modellierung, bestehende Konzentrationen in der biotischen und abiotischen Umwelt, die Erarbeitung von Verfahren für die Harmonisierung relevanter Methoden;

b)

Schadstoffpfade und -verzeichnisse in repräsentativen Ökosystemen;

c)

relevante Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt einschließlich der Quantifizierung solcher Auswirkungen;

d)

beste verfügbare Techniken und Praktiken, einschließlich landwirtschaftlicher Praktiken, sowie Emissionsbegrenzungsverfahren und -praktiken, die derzeit bei den Vertragsparteien angewendet werden oder in Entwicklung sind;

e)

Methoden, die die Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren bei der Bewertung alternativer Begrenzungsstrategien gestatten;

f)

ein von den Auswirkungen ausgehendes Konzept, das zweckdienliche Informationen einschließlich der unter den Buchstaben a bis e gewonnenen Informationen über gemessene oder modellierte Umweltkonzentrationen, Ausbreitungspfade und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt integriert, zum Zweck der Formulierung künftiger Begrenzungsstrategien, die auch wirtschaftliche und technologische Faktoren berücksichtigen;

g)

Methoden zur Schätzung nationaler Emissionen und Vorhersage künftiger Emissionen einzelner persistenter organischer Schadstoffe sowie zur Bewertung, wie derartige Schätzungen und Vorhersagen zur Regelung künftiger Verpflichtungen genutzt werden können;

h)

Konzentration der diesem Protokoll unterliegenden Stoffe als Verunreinigungen in anderen Stoffen, chemischen Erzeugnissen oder hergestellten Artikeln und Bedeutung dieser Konzentrationen für den weiträumigen Transport sowie Verfahren zur Verringerung des Gehalts an diesen Verunreinigungen und – darüber hinaus – im Laufe des Lebenszyklus von Holz bei Behandlung mit Pentachlorphenol erzeugte Konzentrationen persistenter organischer Schadstoffe.

Artikel 9

Berichterstattung

(1) In Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit gewerblicher Informationen

a)

übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen Abständen, die von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien festgelegt werden, Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat;

b)

übermittelt jede Vertragspartei im geographischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen, vom Lenkungsorgan des EMEP festzulegenden und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans zu billigenden Abständen Informationen über das Niveau der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe und hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind. Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen dem Exekutivorgan auf Anforderung ähnliche Informationen zur Verfügung. Außerdem stellt jede Vertragspartei Informationen über das Niveau der Emissionen der in Anhang III aufgeführten Stoffe für das in diesem Anhang festgelegte Bezugsjahr zur Verfügung.

(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.

(3) Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt das EMEP Informationen über den weiträumigen Transport und die Deposition persistenter organischer Schadstoffe vor.

Artikel 10

Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

(1) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und anderen Nebenorganen vorgelegten Informationen und die in Artikel 11 dieses Protokolls bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.

(2) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans, welche Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll gemacht worden sind.

(3) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans, ob die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen ausreichend und wirksam sind. Bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Deposition persistenter organischer Schadstoffe, Bewertungen technologischer Entwicklungen, sich verändernde wirtschaftliche Bedingungen und die Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Niveaus der Emissionen berücksichtigt. Die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung wird spätestens drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls abgeschlossen.

Artikel 11

Einhaltung des Protokolls

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmäßig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschließlich seiner Änderungen, Bericht.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt:

a)

Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;

b)

ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Vertragsparteien so bald wie möglich in eine Anlage über ein Schiedsverfahren auf einer Tagung des Exekutivorgans beschlossen werden.

(3) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(4) Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 13

Anhänge

Die Anhänge des Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Die Anhänge V und VII haben Empfehlungscharakter.

Artikel 13

Anhänge

Die Anhänge des Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Anhang V hat Empfehlungscharakter.

Artikel 14

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf ihrer folgenden Tagung, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(3) Änderungen des Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge V und VII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung einer dieser Anhänge tritt nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung des Anhangs V oder VII nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(6) Im Fall eines Vorschlags zur Änderung des Anhangs I, II oder III durch Hinzufügen eines Stoffes zu diesem Protokoll

a)

legt der Antragsteller dem Exekutivorgan die Informationen entsprechend dem Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans, einschließlich aller Änderungen, vor und

b)

beurteilen die Vertragsparteien den Vorschlag nach den im Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans festgelegten Verfahren einschließlich aller Änderungen.

(7) Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses 1998/2 des Exekutivorgans bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und treten sechzig Tage nach dem Tag der Annahme in Kraft.

Artikel 14

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf ihrer folgenden Tagung, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(3) Änderungen des vorliegenden Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der“ Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Absätze 5a und 5b.

(4) Änderungen des Anhangs V bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung des Anhangs V tritt nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung des Anhangs V nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des Anhangs V für diese Vertragspartei in Kraft.

(5a) Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 5b in Bezug auf Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII das Verfahren des Absatzes 3 beschriebene.

(5b)

a)

Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII werden einvernehmlich durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien angenommen. Eine Änderung eines dieser Anhänge wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben.

b)

Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII nicht genehmigen kann, notifiziert das dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer notifiziert unverzüglich allen Vertragsparteien jede dieser eingegangenen Notifikationen. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer wird die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei wirksam.

c)

Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder

i)

eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens b vorgelegt haben oder

ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.

(6) Im Fall eines Vorschlags zur Änderung des Anhangs I, II oder III durch Hinzufügen eines Stoffes zu diesem Protokoll

a)

legt der Antragsteller dem Exekutivorgan die Informationen entsprechend dem Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans, einschließlich aller Änderungen, vor und

b)

beurteilen die Vertragsparteien den Vorschlag nach den im Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans festgelegten Verfahren einschließlich aller Änderungen.

(7) Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses 1998/2 des Exekutivorgans bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und treten sechzig Tage nach dem Tag der Annahme in Kraft.

Artikel 15

Unterzeichnung

(1) Dieses Protokoll liegt vom 24. bis zum 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und danach bis zum 21. Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 16

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht ab dem 21. Dezember 1998 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

Artikel 16

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht ab dem 21. Dezember 1998 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

(3) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Bindung durch die Verfahren nach Artikel 14 Absatz 5b für Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII abzulehnen.

Artikel 17

Verwahrer

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.

Artikel 18

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(2) Für alle in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 19

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 20

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU Aarhus (Dänemark) am 24. Juni 1998.

Anhang I

Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen

Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:

i)

als Verunreinigungen in Produkten,

ii) in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder

iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.

Stoff Durchführungsbestimmungen
Einstellung der Bedingungen
AldrinCAS: 309-00-2 HerstellungVerwendung keinekeine
ChlordanCAS: 57-74-9 HerstellungVerwendung keinekeine
ChlordeconCAS: 143-50-0 HerstellungVerwendung keinekeine
DDTCAS: 50-29-3 Herstellung 1. Einstellung der Herstellung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsparteien zu der Einigung gelangt sind, dass geeignete Alternativen für DDT zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Krankheiten wie Malaria und Enzephalitis zur Verfügung stehen.
2. Mit Blick auf die frühestmögliche völlige Einstellung der Herstellung von DDT werden die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls und danach bedarfsgemäß in regelmäßigen Abständen und nach Beratung mit der Weltgesundheitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen die Verfügbarkeit und Durchführbarkeit von Alternativen prüfen und gegebenenfalls die gewerbliche Nutzung sicherer und wirtschaftlich tragbarer Alternativen für DDT fördern.
Verwendung keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene
DieldrinCAS: 60-57-1 HerstellungVerwendung keinekeine
EndrinCAS: 72-20-8 HerstellungVerwendung keinekeine
HeptachlorCAS: 76-44-8 HerstellungVerwendung keine keine, ausgenommen die Verwendung durch amtlich zugelassene Personen zur Bekämpfung von Feuerameisen in geschlossenen Elektroverteilerkästen der Industrie. Diese Verwendung wird spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls einer erneuten Beurteilung unterzogen werden.
HexabrombiphenylCAS: 36355-01-8 HerstellungVerwendung keinekeine
HexachlorbenzolCAS: 118-74-1 Herstellung keine, ausgenommen die Herstellung zu einem begrenzten Zweck gemäß einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beim Beitritt hinterlegt wird.
Verwendung keine, ausgenommen die begrenzte Verwendung gemäß einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beimBeitritt hinterlegt wird.
MirexCAS: 2385-85-5 HerstellungVerwendung keinekeine
PCB a) Herstellung keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun.
Verwendung keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene
ToxaphenCAS: 8001-35-2 HerstellungVerwendung keinekeine

a) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen des Protokolls bis zum 31. Dezember 2004 die Herstellung und Verwendung von polychlorierten Terphenylen und „Ugilec“ einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.

Anhang I

Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen

Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:

i)

als Verunreinigungen in Produkten,

ii) in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder

iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.

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