(Übersetzung)Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) samt Anhängen und Erklärungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-10-23
Letzte Aktualisierung 2023-02-26
Status Aufgehoben · 2022-01-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API
Stoff Durchführungsbestimmungen
Einstellung der Bedingungen
AldrinCAS: 309-00-2 HerstellungVerwendung keinekeine
ChlordanCAS: 57-74-9 HerstellungVerwendung keinekeine
ChlordeconCAS: 143-50-0 HerstellungVerwendung keinekeine
DDTCAS: 50-29-3 Herstellung 1. Keine
2. Keine
Verwendung keine,
DieldrinCAS: 60-57-1 HerstellungVerwendung keinekeine
EndrinCAS: 72-20-8 HerstellungVerwendung keinekeine
HeptachlorCAS: 76-44-8 HerstellungVerwendung keine Keine
HexabrombiphenylCAS: 36355-01-8 HerstellungVerwendung keinekeine
Hexabromdiphenylether(a)undHeptabromdiphenylether(a) HerstellungVerwendung Keine 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen. 2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.
HexachlorbenzolCAS: 118-74-1 Herstellung keine
Verwendung Keine
HexachlorbutadienCAS: 87-68-3 HerstellungVerwendung KeineKeine
Hexachlorcyclohexane(HCH) (CAS: 608-731),einschließlich Lindan(CAS: 58-89-9) HerstellungVerwendung KeineKeine, ausgenommen die Verwendung des Gammaisomers von HCH (Lindan) als topisches Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit. Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
MirexCAS: 2385-85-5 Herstellung Keine
Verwendung Keine. Für PCB, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens verwendet wurden, gilt Folgendes: 1. Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen: a) die völlige Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in technischen Einrichtungen (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05 % PCB oder mehr enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015; b) die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination − aller in Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in technischen Einrichtungen befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005 % PCB-Gehalt so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020; − aller in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB spätestens am 31. Dezember 2029; c) die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten technischen Einrichtungen. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich, a) technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 zu identifizieren und zu beseitigen; b) andere Artikel, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % enthalten (z. B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) zu identifizieren und gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu behandeln. 3. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten technischen Einrichtungen ausschließlich für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung ein- oder ausgeführt werden. 4. Die Vertragsparteien fördern folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung, um die Verwendung von PCB zu begrenzen a) Verwendung von PCB ausschließlich in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist; b) keine Verwendung von PCB in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht. Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschließlich Schulen und Krankenhäusern, sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmäßig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.
Polychlorierte Biphenyle(PCB)(d) Herstellung keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun.
Perfluoroctanesulfonat(PFOS)(c) Herstellung Keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a bis c sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II
Verwendung Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen (a) bis (e) in Anhang II: a) Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rückseitenätzung bis 2014; b) stromlose Nickel-Polytetrafluorethylen- Abscheidung bis 2014; c) Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Metallisierung bis 2014; d) Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden. Für Löschschäume gilt Folgendes: i. Die Parteien sollten sich bemühen, bis 2014 auf PFOS enthaltende Löschschäume, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zu verzichten, und erstatten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte; ii. auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und Ziffer i) prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Verwendung von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollte.
PentachlorbenzolCAS: 608-93-5 HerstellungVerwendung KeineKeine
Tetrabromdiphenylether(b)undPentabromdiphenylether(b) HerstellungVerwendung Keine 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen. 2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.
Verwendung keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene
ToxaphenCAS: 8001-35-2 HerstellungVerwendung keinekeine

a) Der Begriff ‚Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′,5,5′-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2′,4,4′,5,6′-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2′,3,3′,4,5′,6 Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2′,3,4,4′,5′,6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.

b) Der Begriff ‚Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2′,4,4′,5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534- 81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.

с) Der Begriff ‚Perfluoroctansulfonat (PFOS)‘ bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschließlich Polymeren.

d) Der Begriff ‚polychlorierte Biphenyle‘ bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.

Anhang I

Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen

Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:

i)

als Verunreinigungen in Produkten,

ii) in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder

iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.

Stoff Durchführungsbestimmungen
Einstellung der Bedingungen
AldrinCAS: 309-00-2 HerstellungVerwendung keinekeine
ChlordanCAS: 57-74-9 HerstellungVerwendung keinekeine
ChlordeconCAS: 143-50-0 HerstellungVerwendung keinekeine
DDTCAS: 50-29-3 Herstellung 1. Keine
2. Keine
Verwendung keine,
DieldrinCAS: 60-57-1 HerstellungVerwendung keinekeine
EndrinCAS: 72-20-8 HerstellungVerwendung keinekeine
HeptachlorCAS: 76-44-8 HerstellungVerwendung keine Keine
HexabrombiphenylCAS: 36355-01-8 HerstellungVerwendung keinekeine
Hexabromdiphenylether(a)undHeptabromdiphenylether(a) HerstellungVerwendung Keine 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen. 2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.
HexachlorbenzolCAS: 118-74-1 Herstellung keine
Verwendung Keine
HexachlorbutadienCAS: 87-68-3 HerstellungVerwendung KeineKeine
Hexachlorcyclohexane(HCH) (CAS: 608-731),einschließlich Lindan(CAS: 58-89-9) HerstellungVerwendung KeineKeine, ausgenommen die Verwendung des Gammaisomers von HCH (Lindan) als topisches Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit. Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Kurzkettige chlorierte Paraffine(e) Herstellung Keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen
Verwendung Keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen
MirexCAS: 2385-85-5 Herstellung Keine
Verwendung Keine. Für PCB, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens verwendet wurden, gilt Folgendes: 1. Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen: a) die völlige Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in technischen Einrichtungen (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05 % PCB oder mehr enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015; b) die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination − aller in Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in technischen Einrichtungen befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005 % PCB-Gehalt so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020; − aller in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB spätestens am 31. Dezember 2029; c) die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten technischen Einrichtungen. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich, a) technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 zu identifizieren und zu beseitigen; b) andere Artikel, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % enthalten (z. B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) zu identifizieren und gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu behandeln. 3. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten technischen Einrichtungen ausschließlich für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung ein- oder ausgeführt werden. 4. Die Vertragsparteien fördern folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung, um die Verwendung von PCB zu begrenzen a) Verwendung von PCB ausschließlich in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist; b) keine Verwendung von PCB in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht. Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschließlich Schulen und Krankenhäusern, sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmäßig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.
Polychlorierte Biphenyle(PCB)(d) Herstellung keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun.
PolychlorierteNaphtaline (PCN) HerstellungVerwendung KeineKeine
Perfluoroctanesulfonat(PFOS)(c) Herstellung Keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a bis c sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II
Verwendung Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen (a) bis (e) in Anhang II: a) Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rückseitenätzung bis 2014; b) stromlose Nickel-Polytetrafluorethylen- Abscheidung bis 2014; c) Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Metallisierung bis 2014; d) Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden. Für Löschschäume gilt Folgendes: i. Die Parteien sollten sich bemühen, bis 2014 auf PFOS enthaltende Löschschäume, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zu verzichten, und erstatten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte; ii. auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und Ziffer i) prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Verwendung von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollte.
PentachlorbenzolCAS: 608-93-5 HerstellungVerwendung KeineKeine
Tetrabromdiphenylether(b)undPentabromdiphenylether(b) HerstellungVerwendung Keine 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen. 2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.
Verwendung keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene
ToxaphenCAS: 8001-35-2 HerstellungVerwendung keinekeine

a) Der Begriff ‚Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′,5,5′-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2′,4,4′,5,6′-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2′,3,3′,4,5′,6 Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2′,3,4,4′,5′,6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.

b) Der Begriff ‚Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2′,4,4′,5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534- 81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.

с) Der Begriff ‚Perfluoroctansulfonat (PFOS)‘ bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschließlich Polymeren.

d) Der Begriff ‚polychlorierte Biphenyle‘ bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.

e) Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.

Anhang II

Zur eingeschränkten Verwendung vorgesehene Stoffe

Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:

i)

als Verunreinigungen in Produkten,

ii) in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder

iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.

Stoff Durchführungsbestimmungen
Verwendungsbeschränkungen Bedingungen
DDTCAS: 50-29-3 erlaubt 1. Die Verwendung ist nur als Komponente einer integrierten Schädlingsbekämpfungs- strategie und nur im notwendigen Maße und nur bis zu einem Jahr nach dem Datum der Einstellung der Herstellung gemäß Anhang I zulässig.
1. zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Krankheiten wie Malaria und Enzephalitis
2. als chemische Zwischenverbindung zur Herstellung von Dicofol. 2. Die Verwendung wird spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Tretens dieses Protokolls einer Neubeurteilung unterzogen.
HCHCAS: 608-73-1 Der Einsatz von technischem HCH (dh. HCH-Isomerengemischen) wird auf die Verwendung als Zwischenprodukt in der Chemieproduktion beschränkt.
Der Einsatz von Produkten, bei denen mindestens 99% des HCH-Isomers in der Gammaform vorliegen dh. Lindan, CAS: 58-89-9), wird auf folgende Verwendungen beschränkt: Alle eingeschränkten Verwendungen von Lindan werden im Rahmen des Protokolls spätestens zwei ( Jahre nach dem In-Kraft-Treten einer Neubeurteilung unterzogen.
1. Saatgutbehandlung;
2. Ausbringung auf den Boden mit unmittelbar anschließender Einarbeitung in die Ackerkrume;
3. professionelle Schutz- und industrielle Behandlung von Schnitt-, Bau- und Rundholz;
4. örtlich begrenzter Einsatz als Insektizid im öffentlichen Gesundheitswesen und im Veterinärwesen;
5. nicht flugtechnische Ausbringung auf Baumsämlinge, Einsatz im kleinen Maßstab, für Rasenflächen sowie Verwendung für Baumschulbestände und Zierpflanzen innerhalb und außerhalb von Gebäuden;
6. Innenanwendungen im Industrie- und Wohnungssektor.
PCB a) PCB, die sich nach Anhang I ab dem Tag des In-Kraft-Tretens in Verwendung befinden oder bis zum 31. Dezember 2005 hergestellt werden. Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen:
a) die völlige Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in Geräten (d.h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05% PCB oder darüber enthalten, so bald wie möglich, jedoch nicht später als am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;
b) die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination aller unter Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in Geräten befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005% PCB-Gehalt so bald als möglich, jedoch nicht später als am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020 und
c) die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von unter Buchstabe a bezeichneten Geräten.

a) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen des Protokolls bis zum 31. Dezember 2004 die Herstellung und Verwendung von polychlorierten Terphenylen und „Ugilec“ einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.

Anhang II

Zur eingeschränkten Verwendung vorgesehene Stoffe

Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:

i)

als Verunreinigungen in Produkten,

ii) in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder

iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.

Stoff Durchführungsbestimmungen
Verwendungsbeschränkungen Bedingungen
Perfluoroctansulfonat(PFOS)(a) a) Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse; Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.
b) fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;
c) Mittel zur prühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;
d) Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt;
e) bestimmte medizinische Geräte (wie Schichten aus Ethylen-Tetrafluorethylen- Copolymer (ETFE) und Herstellung von röntgendichten ETFE, medizinische In-vitro-Diagnostika und CCDFarbfilter).

a) Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschließlich Polymeren.

Anhang II

Zur eingeschränkten Verwendung vorgesehene Stoffe

Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:

i)

als Verunreinigungen in Produkten,

ii) in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder

iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.

Stoff Durchführungsbestimmungen
Verwendungsbeschränkungen Bedingungen
Kurzkettige chlorierte Paraffine(b) a) Flammschutzmittel für Gummi, das in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendet wird; Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.
b) Flammschutzmittel in Dichtungsmassen.
Perfluoroctansulfonat(PFOS)(a) a) Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse; Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.
b) fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;
c) Mittel zur prühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;
d) Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt;
e) bestimmte medizinische Geräte (wie Schichten aus Ethylen-Tetrafluorethylen- Copolymer (ETFE) und Herstellung von röntgendichten ETFE, medizinische In-vitro-Diagnostika und CCDFarbfilter).

a) Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschließlich Polymeren.

b) Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.

Anhang III

Stoffe, auf die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a Bezug genommen wird, und das Bezugsjahr fürdie Verpflichtung

Stoff Bezugsjahr
PAK a) 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.
Dioxine/Furane b) 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.
Hexachlorbenzol 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.

a) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Für die Emissionsverzeichnisse werden die folgenden vier Indikatorverbindungen verwendet: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.

b) Dioxine und Furane (PCDD/F): Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) sind tricyclische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei PCDD durch zwei Sauerstoffatome und bei PCDF durch ein Sauerstoffatom verbunden sind und bei denen die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.

Anhang III

Stoffe, auf die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a Bezug genommen wird, und das Bezugsjahr fürdie Verpflichtung

Stoff Bezugsjahr
PAK a) 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.
Dioxine/Furane b) 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.
HexachlorbenzolCAS: 118-74-1 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird..
PCB (c) 2005 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis einschließlich 2010 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.

a) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Für die Emissionsverzeichnisse werden die folgenden vier Indikatorverbindungen verwendet: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.

b) Dioxine und Furane (PCDD/F): Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) sind tricyclische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei PCDD durch zwei Sauerstoffatome und bei PCDF durch ein Sauerstoffatom verbunden sind und bei denen die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.

c) polychlorierte Biphenyle nach der Begriffsbestimmung in Anhang I, sofern aus anthropogenen Quellen gebildet und unbeabsichtigt freigesetzt.“

Anhang IV

Grenzwerte für die Emission von PCDD/F aus größeren ortsfesten Quellen

I. Einleitung

1.

Eine Definition für Dioxine und Furane (PCDD/F) ist in Anhang III dieses Protokolls enthalten.

2.

.Die Grenzwerte werden als ng/m 3 oder mg/m 3 unter Standardbedingungen (273,15 K, 101,3 kPa und Trockengas) ausgedrückt.

3.

Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation einschließlich Anfahr- und Abschaltvorgänge, sofern für diese Situationen keine speziellen Grenzwerte festgelegt wurden.

4.

.Die Probenahme und Analyse sämtlicher Schadstoffe erfolgen nach den vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Normen oder nach den entsprechenden Referenzmethoden der USA bzw. Kanadas. Nationale Normen gelten so lange, bis CEN- und ISO-Normen vorliegen.

5.

Für Kontrollzwecke muss beim Vergleich der Messergebnisse mit dem Grenzwert auch die Ungenauigkeit des Messverfahrens berücksichtigt werden. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn das Messergebnis nach Abzug des Wertes für die Ungenauigkeit des Messverfahrens diesen nicht überschreitet.

6.

Emissionen verschiedener Kongenere von PCDD/F werden in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) im Vergleich zum 2,3,7,8-TCDD angegeben, wobei das 1988 vom NATO-Umweltausschuss (Ausschuss für die Herausforderung der modernen Gesellschaft) vorgeschlagene System zum Einsatz kommt.

II. Grenzwerte für größere ortsfeste Quellen

7.

Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O 2 -Konzentration von 11% in Abgas beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:

feste Siedlungsabfälle (Verbrennung von mehr als drei Tonnen je Stunde)

0,1 ng TEQ,/m3,

feste medizinische Abfälle (Verbrennung von mehr als eine Tonne je Stunde)

0,5 ng TEQ/m3,

gefährliche Abfälle (Verbrennung von mehr als eine Tonne je Stunde)

0,2 ng TEQ/m3.

Anhang IV

Grenzwerte für die Emission von PCDD/F aus größeren ortsfesten Quellen

I. Einleitung

1.

Eine Definition für Dioxine und Furane (PCDD/F) ist in Anhang III dieses Protokolls enthalten.

2.

.Die Grenzwerte werden als ng/m 3 oder mg/m 3 unter Standardbedingungen (273,15 K, 101,3 kPa, Trockengas und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt) ausgedrückt.

3.

Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation. Bei Chargenprozessen beziehen sich die Grenzwerte auf die während des gesamten Prozesses (einschließlich z. B. Vorwärmen, Erwärmen und Kühlen) aufgezeichneten Durchschnittswerte.

4.

.Die Probenahme und Analyse sämtlicher Schadstoffe erfolgen nach den beispielsweise vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten einschlägigen Normen oder nach den entsprechenden Referenzmethoden der USA bzw. Kanadas. Nationale Normen gelten so lange, bis CEN- und ISO-Normen vorliegen.

5.

Für Kontrollzwecke muss beim Vergleich der Messergebnisse mit dem Grenzwert auch die Ungenauigkeit des Messverfahrens berücksichtigt werden. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn das Messergebnis nach Abzug des Wertes für die Ungenauigkeit des Messverfahrens diesen nicht überschreitet.

6.

Emissionen von PCDD/F werden in Gesamttoxizitätsäquivalenten (TEQ) ( 1 ) angegeben. Die für die Zwecke dieses Protokolls zu verwendenden Toxizitätsäquivalentfaktorwerte müssen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen stehen, einschließlich der Säugetiertoxizitätsäquivalenzfaktorwerten für PCDD/F der Weltgesundheitsorganisation von 2005

II. Grenzwerte für größere ortsfeste Quellen

7.

Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O 2 -Konzentration von 11 % in Abgasen beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:

feste Siedlungsabfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 3 Tonnen je Stunde verbrannt werden, und jede neue ortsfeste Quelle)

0,1 ng TEQ/m3

feste medizinische Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)

neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3

bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3

gefährliche Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)

neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3

bestehende ortsfeste Quelle: 0,2 ng TEQ/m3

nicht gefährliche industrielle Abfälle (1) (2)

neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3

bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3

(1) einschließlich Verbrennungsanlagen für die Behandlung von Biomasseabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugen Energie entfallen.

(2) Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährlichen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugen Energie entfallen.

8.

Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O 2 -Konzentration von 16 % in Abgasen bezieht, gilt für Sinteranlagen:

0,5 ng TEQ/m3

9.

Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O 2 -Konzentration in Abgasen bezieht, gilt für die folgende Quelle:

sekundäre Stahlerzeugung — Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde:

0,5 ng TEQ/m3


1) Das Gesamttoxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalentfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Gesamttoxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt.

Anhang V

Beste verfügbare Techniken zur Begrenzung der Emissionen persistenter organischerSchadstoffe aus größeren ortsfesten Quellen

I. Einleitung

1.

Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien des Übereinkommens Leitlinien zur Ermittlung bester verfügbarer Techniken gegeben werden, die es ihnen ermöglichen, die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zu erfüllen.

2.

Der Begriff „beste verfügbare Techniken“ (Best available techniqu – BAT) steht für die wirksamste und am weitesten fortgeschrittene Stufe der Entwicklung von Tätigkeiten und entsprechenden Verfahren und verweist darauf, dass bestimmte Techniken praktisch dazu geeignet sind, die Grundlage für Emissionsgrenzwerte zu liefern, die so beschaffen sind, dass Emissionen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes verhindert und, wo dies nicht praktikabel ist, generell verringert werden:

– Der Begriff „Techniken“ betrifft sowohl die eingesetzte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage geplant, gebaut, in Stand gehalten, betrieben und außer Betrieb gesetzt wird;

– „verfügbare“ Techniken bedeutet, dass sie in einem Maßstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in dem relevanten Sektor der Industrie unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und Vorteile erlaubt, unabhängig davon, ob die Techniken innerhalb des Hoheitsgebiets der fraglichen Vertragspartei angewendet werden oder von dort stammen, solange sie für den Betreiber auf vernünftigem Wege zugänglich sind;

– „beste“ heißt wirksamste im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes.

Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell bzw. in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und Nutzen einer Maßnahme sowie des Vorsorge- und Vermeidungsprinzips:

– Einsatz abfallarmer Technologien;

– Verwendung mindergefährlicher Stoffe;

– Förderung der Rückgewinnung und Verwertung von Stoffen, die in dem Prozess gebildet und verwendet worden sind, sowie von Abfällen;

– vergleichbare Betriebsprozesse, -einrichtungen oder –methoden, die im industriellen Maßstab erfolgreich erprobt worden sind;

– technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen;

– Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Emissionen;

– Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen;

– zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit;

– Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und ihre Energieeffizienz;

– Notwendigkeit der Verhinderung bzw. Minimierung der Gesamtauswirkungen der Emissionen auf die Umwelt und der Risiken für sie;

– Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt.

Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden.

3.

Die Informationen zur Leistungsfähigkeit und zu den Kosten von Begrenzungsmaßnahmen stützen sich auf Dokumente, die bei der Task Force und der für POP zuständigen Arbeitsgruppe eingingen und von ihnen geprüft werden. Sofern nicht anders angegeben, werden die auf Betriebserfahrungen basierenden aufgeführten Techniken als gut eingeführt angesehen.

4.

Die Erfahrungen aus neuen Anlagen, die mit emissionsarmen Techniken arbeiten, sowie der Nachrüstung vorhandener Anlagen wachsen ständig. Daher sind eine regelmäßige Überarbeitung und Änderung dieses Anhangs erforderlich. Für Neuanlagen ermittelte beste verfügbare Techniken (BAT) können gewöhnlich für bestehende Anlagen eingesetzt werden, sofern eine angemessene Übergangszeit eingeräumt wird und die Techniken angepasst werden.

5.

In diesem Anhang ist eine Reihe von Begrenzungsmaßnahmen mit verschiedenen Kosten- und Effizienzmerkmalen aufgeführt. Welche Maßnahmen für einen bestimmten Fall ausgewählt werden, ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, zu denen wirtschaftliche Gegebenheiten, die technologische Infrastruktur und Kapazität sowie bestehende Maßnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung zählen.

6.

Die wichtigsten POP, die von ortsfesten Quellen emittiert werden, sind:

a)

polychlorierte Dibenzo-p-dioxine/-furane (PCDD/F);

b)

Hexachlorbenzol (HCB);

c)

polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).

Einschlägige Definitionen befinden sich in Anhang III dieses Protokolls.

II. Größere ortsfeste Quellen von POP-Emissionen

7.

PCDD/F werden bei thermischen Prozessen, bei denen organische Stoffe und Chlor eine Rolle spielen, als Ergebnis einer unvollständigen Verbrennung oder chemischen Reaktion emittiert. Größere ortsfeste Quellen von PCDD/F können unter anderem sein:

a)

Abfallverbrennung einschließlich Abfallmitverbrennung;

b)

thermische metallurgische Verfahren, zB Herstellung von Aluminium und anderen Nichteisenmetallen, Eisen und Stahl;

c)

Verbrennungsanlagen zur Energiegewinnung;

d)

Kleinfeuerungsanlagen und

e)

spezielle chemische Produktionsprozesse, bei denen Zwischenverbindungen und Nebenprodukte freigesetzt werden.

8.

Größere ortsfeste Quellen von PAK-Emissionen können unter anderen sein:

a)

Holz- und Kohleheizungen in privaten Haushalten;

b)

offene Feuer wie Abfallverbrennung, Waldbrände und Verbrennung von Ernterückständen;

c)

Koks- und Anodenproduktion;

d)

Aluminiumherstellung (nach dem Söderberg-Verfahren) und

e)

Anlagen zur Imprägnierung von Holz, ausgenommen der Fall, dass diese Kategorie bei einer Vertragspartei nicht signifikant zu den PAK-Gesamtemissionen (im Sinne des Anhangs III) beiträgt.

9.

HCB-Emissionen resultieren aus der gleichen Art thermischer und chemischer Prozesse wie die PCDD/F-Emissionen, und HCB wird auch durch einen ähnlichen Mechanismus gebildet. Größere Quellen von HCB-Emissionen können unter anderen sein:

a)

Abfallverbrennungsanlagen einschließlich Anlagen zur Abfallmitverbrennung;

b)

thermische Quellen in der metallurgischen Industrie und

c)

die Verwendung chlorierter Brennstoffe in Ofenanlagen.

III. Allgemeine Konzepte für die Begrenzung der POP-Emissionen

10.

Für die Begrenzung oder Verhinderung von POP-Emissionen aus ortsfesten Quellen gibt es mehrere Konzepte. Dazu zählen der Ersatz relevanter Einsatzstoffe, Prozessmodifikationen (einschließlich Wartung und Betriebskontrolle) sowie die Nachrüstung bestehender Anlagen. Im Folgenden wird allgemein auf verfügbare Maßnahmen verwiesen, die getrennt oder kombiniert angewandt werden können:

a)

Ersatz von Einsatzmaterialien, bei denen es sich um POP handelt oder bei denen eine direkte Verbindung zwischen den Materialien und POP-Emissionen aus der Quelle besteht;

b)

beste Umweltschutzpraktiken wie gute Betriebspraxis, Programme zur vorbeugenden Instandhaltung oder Prozessveränderungen wie geschlossene Systeme (beispielsweise in Kokereien oder Verwendung inerter Elektroden bei der Elektrolyse);

c)

Modifikation der Prozessgestaltung zur Sicherstellung einer vollständigen Verbrennung und damit Verhinderung der Bildung persistenter organischer Schadstoffe durch die Steuerung von Parametern wie Verbrennungstemperatur und Verweilzeit;

d)

Verfahren zur Abgasreinigung wie thermische oder katalytische Verbrennung bzw. Oxidation, Staubabscheidung, Adsorption;

e)

Behandlung von Rückständen, Abfällen und Klärschlamm, beispielsweise auf thermischem Weg oder durch Inertisierung.

11.

Die in den Tabellen 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 angegebenen Emissionsniveaus sind im Allgemeinen fallspezifisch. Die Zahlen bzw. Bereiche geben die Emissionsniveaus als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte bei Anwendung herkömmlicher Techniken an.

12.

Betrachtungen zur Kosteneffizienz können auf der Basis der Gesamtkosten pro Jahr pro Einheit der Verringerung (einschließlich Kapital- und Betriebskosten) erfolgen. Die Kosten für die Senkung der POP-Emissionen sollen auch unter Berücksichtigung der ökonomischen Aspekte des Gesamtprozesses, beispielsweise Auswirkungen von Begrenzungsmaßnahmen und Produktionskosten, gesehen werden. Angesichts der zahlreichen Einflussfaktoren sind die Investitions- und Betriebskosten in hohem Maße vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

IV. Techniken für die Verringerung der PCDD/F-Emissionen

A. Abfallverbrennung

13.

Unter Abfallverbrennung wird das Verbrennen von Siedlungsabfällen, gefährlichen Abfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich und von Klärschlamm verstanden.

14.

Die wichtigsten Maßnahmen zur Begrenzung von PCDD/F-Emissionen aus Abfallverbrennungsanlagen sind:

a)

Primärmaßnahmen bei der Verbrennung von Abfällen;

b)

Primärmaßnahmen bei Prozesstechniken;

c)

Maßnahmen zur Steuerung physikalischer Parameter des Verbrennungsprozesses und der Abgase (zB Temperaturstufen, Abkühlungsgeschwindigkeit, O 2 -Gehalt usw.);

d)

Abgasreinigung und

e)

Behandlung von Rückständen aus dem Reinigungsprozess.

15.

Die Primärmaßnahmen bezüglich der zur Verbrennung gelangenden Abfälle , zu denen das Management des Einsatzmaterials durch die verringerte Verwendung halogenierter Stoffe und ihr Ersatz durch nichthalogenierte Alternativen gehören, sind für die Verbrennung von Siedlungsmüll und gefährlichen Abfällen nicht geeignet. Effektiver ist es, den Verbrennungsprozess zu modifizieren und Sekundärmaßnahmen für die Abgasreinigung zu ergreifen. Das Management des Einsatzmaterials ist eine nützliche Primärmaßnahme zur Abfallverringerung und wirkt sich möglicherweise darüber hinaus vorteilhaft auf die Verwertung aus. Durch die Verringerung des zu verbrennenden Abfallaufkommens kann sich hieraus eine indirekte PCDD/F-Reduktion ergeben.

16.

Die Modifizierung der Prozesstechniken zur optimaleren Gestaltung der Verbrennungsbedingungen ist eine wichtige und effektive Maßnahme für die Reduktion von PCDD/F-Emissionen (gewöhnlich 850°C oder höher, Einstellung der Sauerstoffzufuhr je nach Heizwert und Konsistenz der Abfälle, ausreichende Verweilzeit – zirka 2 s bei 850°C – und Durchwirbelung des Gases, Vermeidung von Kaltgasregionen im Verbrennungsofen usw.). Wirbelschichtöfen arbeiten bei einer Temperatur unter 850°C mit angemessenen Emissionsergebnissen. Für die bestehenden Müllverbrennungsanlagen würde dies normalerweise eine Nachrüstung und/oder den Austausch der Anlage bedeuten – eine Möglichkeit, die nicht in allen Ländern wirtschaftlich tragfähig sein mag. Der Kohlenstoffgehalt der Aschen soll minimiert werden.

17.

Abgasbehandlung. Bei den folgenden Maßnahmen handelt es sich um Möglichkeiten für eine Hinreichend effektive Minderung des PCDD/F-Gehalts im Abgas. Bei etwa 250 bis 450°C erfolgt die De-novo-Synthese. Die Maßnahmen sind eine Voraussetzung für weitere Reduktionen durch Sekundärmaßnahmen, mit denen die gewünschten Emissionswerte erreicht werden können:

a)

Abgaskühlung (sehr effektiv und verhältnismäßig preiswert);

b)

Zusatz von Inhibitoren wie Triethanolamin oder Triethylamin (kann auch Stickstoffoxide reduzieren), aus Sicherheitsgründen müssen aber Nebenreaktionen bedacht werden;

c)

Einsatz von Staubabscheidern, die für Temperaturen zwischen 800 und 1 000°C ausgelegt sind, zB Keramikfilter und Zyklone;

d)

Einsatz von Systemen mit elektrischer Tieftemperatur-Entladung und

e)

Vermeidung von Flugascheablagerungen im Abgassystem.

18.

Abgasreinigungsverfahren sind:

a)

herkömmliche Staubabscheider zur Verringerung der partikelgebundenen PCDD/F;

b)

selektive katalytische Reduktion (Selective Catalytic Reduction – SCR) oder selektive nichtkatalytische Reduktion (Selective Non-catalytic Reduction – SNCR);

c)

Adsorption mit Aktivkohle oder -koks in Festbett- oder Wirbelschichtsystemen;

d)

verschiedene Adsorptionsmethoden und optimierte Nassstaubabscheidesysteme mit Aktivkohle, Herdofenkoks, Kalk und Kalksteinlösungen in Festbett-, Fließbett- und Wirbelschichtreaktoren. Durch Verwendung einer geeigneten Aktivkoks-Filterhilfsschicht auf der Oberfläche eines Schlauchfilters lässt sich der Abscheidegrad von gasförmigen PCDD/F verbessern;

e)

H 2 O 2 -Oxidation und

f)

katalytische Verbrennungsverfahren unter Verwendung verschiedener Katalysatorarten (dh. Pt/Al 2 O 3 oder Kupfer-Chromit-Katalysatoren mit unterschiedlichen Aktivatoren zur Stabilisierung der Oberfläche und Verlangsamung des Alterungsprozesses der Katalysatoren).

19.

Mit den genannten Verfahren können Emissionsniveaus von 0,1 ng TEQ/m 3 PCDD/F im Abgas erreicht werden. Bei Systemen mit Aktivkohle- oder Aktivkoksadsorbern/-filtern muss jedoch sichergestellt werden, dass sich die PCDD/F-Emissionen nicht im Nachhinein durch entweichenden Kohlestaub erhöhen. Außerdem ist zu beachten, dass Absorber und Entstaubungsanlagen, welche vor dem Katalysator (SCR-Technik) angeordnet sind, zu PCDD/F-belasteten Rückständen führen, die nachbehandelt bzw. ordnungsgemäß entsorgt werden müssen.

20.

Ein Vergleich zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Verringerung der PCDD/F-Konzentration im Abgas ist sehr kompliziert. Die entstehende Matrix zeigt einen breiten Bereich von Industrieanlagen mit unterschiedlicher Kapazität und Konfiguration. Bei den Kostenparametern sind auch die Maßnahmen zur Minimierung anderer Schadstoffe wie Schwermetalle (mit und ohne Partikelbindung) enthalten. In den meisten Fällen lässt sich daher keine direkte Relation für die Minderung der PCDD/Femissionen allein angeben. Eine Zusammenfassung der für die verschiedenen Begrenzungsmaßnahmen verfügbaren Daten ist in Tabelle 1 enthalten.

Vergleich verschiedener Maßnahmen zur Abgasreinigung und Prozessmodifikationen beiAbfallverbrennungsanlagen zur Verringerung der PCDD/F-Emissionen

Tabelle 1

Mögliche Maßnahmen Emissionsniveau(%) a) GeschätzteKosten Risiken
Primärmaßnahmen durch Modifikation der Einsatzmaterialien: Resultierendes Emissionsniveau nicht quantifiziert; offensichtlich keine lineare Abhängigkeit von der Menge des Einsatzmaterials. Vorsortierung des Einsatzmaterials nicht effektiv; Sammlung nur teilweise möglich; anderes chlorhaltiges Material wie Speisesalz, Papier usw. lässt sich nicht vermeiden. Für gefährliche chemische Abfälle ist dies nicht angebracht.
Beseitigung von Vorläufern und chlorhaltigem Einsatzmaterial und
Management der Abfallströme Nützliche und in speziellen Fällen (zB bei Altölen, elektrischen Bauteilen usw.) durchführbare Primärmaßnahme mit dem möglichen zusätzlichen Vorteil der Verwertung der Materialien.
Modifikation der Prozesstechnologie:
optimierte Bedingungen bei der Verbrennung; Umgestaltung des gesamten Prozesses notwendig.
Vermeidung von Temperaturen unter 850°C und von kalten Zonen im Abgas;
ausreichender Sauerstoffgehalt; Regelung der Sauerstoffzufuhr je nach Heizwert und Konsistenz des Einsatzmaterials und
– ausreichende Verweilzeit und Durchwirbelung.
Abgasbehandlung: Vermeidung der Ablagerung von Partikeln durch:
Russreiniger, mechanische Klopfvorrichtungen, Schalltechnik, Dampfgebläse. Durch Dampfblasen können sich die PCDD/F-Bildungsraten erhöhen.
Entstaubung, generell in Müllverbrennungsanlagen: 10 mittel Beseitigung von an Partikeln angelagerten PCDD/F. Verfahren zur Entfernung von Partikeln aus heißen Abgasströmen nur in Pilotanlagen.
Gewebefilter; 1–0,1 höher Einsatz bei Temperaturen 150°C.
Keramikfilter; geringe Effizienz Einsatz bei Temperaturen von800–1 000°C.
Zyklone und geringe Effizienz mittel
elektrostatische Abscheidung. mittlere Effizienz Einsatz bei einer Temperatur von 450°C; Förderung der De-novo-Synthese von PCDD/F möglich, höhere NOx- Emissionen, Verringerung der Wärmerückgewinnung
Mögliche Maßnahmen Emissionsniveau(%) a) GeschätzteKosten Risiken
--- --- --- --- ---
katalytische Oxidation Einsatz bei Temperaturen von 800–1 000°C. Separate Gasphasenreinigung notwendig.
Gaskühlung Hochleistungs-Adsorptionsanlage mit Aktivkohlepartikeln (elektrodynamische Venturi). SCR (Selektive Katalytische Reduktion)
hohe Investitions-und niedrige Betriebs-kosten Einsatz bei Temperaturen von 800–1 000°C. Separate Gasphasenreinigung notwendig. NOx Eindämmung, wenn NH3 zugesetzt wird; hoher Raumbedarf, verbrauchte Katalysatoren und Rückstände von Aktivkohle (AC) oder Aktivkoks aus Braunkohle (ALC) können entsorgt werden, Katalysatoren lassen sich in den meisten Fällen von den Herstellern stofflich verwerten, AC und ALC können unter streng kontrollierten Bedingungen verbrannt werden.
verschiedene Arten von Nass- und Trockenadsorptions-Verfahren mit Gemischen aus Aktivkohle, Herdofenkoks, Kalk und Kalksteinlösungen in Festbett-, Fließbett- und Wirbelschichtreaktoren:
Festbettreaktor, Adsorption mit Aktivkohle oder Herdofenkoks und 2(0,1 ng TEQ/m3) hohe Investitions-,mittlere Betriebs-kosten Entfernung von Rückständen; hoher Raumbedarf.
Flugstrom- oder zirkulierender Wirbelschichtreaktor mit Zusatz von Aktivkoks/ Kalk oder Kalksteinlösungen und darauf folgendem Gewebefilter. 10(0,1 ng TEQ/m3) niedrige Investitions-,mittlere Betriebs-kosten Entfernung von Rückständen.
Zusatz von H2O2 2–5(0,1 ng TEQ/m3) niedrige Investitions-, niedrige Betriebs-kosten

a) Verbleibende Emissionen im Vergleich zum Betrieb ohne Reduktion.

21.

In vielen Ländern können Anlagen zur Verbrennung medizinischer Abfälle eine große Quelle von PCDD/F-Emissionen darstellen. Bestimmte Abfälle aus dem Medizinbereich wie menschliches anatomisches Material, infektiöser Abfall, Nadeln, Blut, Plasma und Zytostatika werden als Sonderform gefährlicher Abfälle behandelt, während andere medizinische Abfälle häufig vor Ort im Chargenbetrieb verbrannt werden. Verbrennungsöfen mit diskontinuierlicher Arbeitsweise können den gleichen Anforderungen hinsichtlich der PCDD/F-Reduktion gerecht werden wie andere Abfallverbrennungsanlagen.

22.

Die Vertragsparteien mögen in Erwägung ziehen, die Verbrennung kommunaler und medizinischer Abfälle in großen regionalen Anlagen statt in kleineren durchzuführen. Dadurch kann sich die Anwendung bester verfügbarer Technologien kostengünstiger gestalten.

23.

Behandlung von Rückständen aus der Abgasreinigung . Anders als Aschen aus Verbrennungsöfen enthalten diese Rückstände verhältnismäßig hohe Konzentrationen an Schwermetallen, organischen Schadstoffen (einschließlich PCDD/F), Chloriden und Sulphiden. Ihre Entsorgung muss daher gut kontrolliert werden. Insbesondere in Nassabscheidesystemen entstehen große Mengen saurer, kontaminierter flüssiger Abfälle. Es bestehen einige Spezialbehandlungsverfahren. Dazu zählen unter anderem:

a)

katalytische Behandlung von Gewebefilterstäuben bei niedrigen Temperaturen und Sauerstoffknappheit;

b)

Wäsche von Gewebefilterstäuben nach dem „3-R-Prozess2“ (Extraktion von Schwermetallen durch Säuren und Zerstörung organischer Bestandteile durch Verbrennung);

c)

Verglasung von Gewebefilterstäuben;

d)

weitere Immobilisierungsverfahren und

e)

Anwendung der Plasmatechnologie.

B. Thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie

24.

Bestimmte Verfahren der metallurgischen Industrie können wichtige verbleibende Quellen von PCDD/F-Emissionen sein. Dies sind:

a)

Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie (zB Hochöfen, Sinteranlagen, Pelletieranlagen in der Eisenhüttenindustrie);

b)

Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie und

c)

Primär- und Sekundärbereich der Nichteisenmetall-Industrie (Kupferproduktion). PCDD/F-Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für die metallurgische Industrie sind in Tabelle 2 zusammenfassend aufgeführt.

25.

Beim Einsatz von Begrenzungsmaßnahmen können in Metallerzeugungs- und -behandlungsanlagen mit PCDD/F-Emissionen Emissionshöchstwerte von 0,1 ng TEQ/m 3 erreicht werden (wenn der Abgasvolumenstrom 5 000 m 3 /h beträgt).

Verringerung der Emission von PCDD/F in der metallurgischen Industrie

Tabelle 2

Mögliche Maßnahmen Emissionsniveau(%) a) GeschätzteKosten Risiken
Sinteranlagen
Primärmaßnahmen:
Optimierung/Kapselung von Sinterbändern; niedrig nicht 100%ig erreichbar
Abgasrückführung, zB emissionsoptimiertes Sintern (EOS), wodurch der Abgasstrom um zirka 35% verringert wird (reduzierte Kosten weiterer Sekundärmaßnahmen durch verminderten Abgasstrom), Kapazität 1 Mill. Nm3/h; 40 niedrig
Sekundärmaßnahmen:
elektrostatische Abscheidung + Molekularsieb; mittlere Effizienz mittel
Zusatz von Kalkstein-Aktivkohle-Gemischen; hohe Effizienz(0,1 ng TEQ/m3) mittel
Hochleistungs-Wäscher – vorhandene Anlage: AIRFINE (VOEST Alpine Stahl Linz) seit 1993 für 600 000 Nm3/h; zweite Anlage für 1998 in den Niederlanden (Hoogoven) geplant hohe Effizienz, Verringerung derEmissionen auf0,2–0,4 ng TEQ/m3 mittel 0,1 ng TEQ/m3 könnten bei höherem Einsatz von Energie erreicht werden; keine Anlage vorhanden.
Mögliche Maßnahmen Emissionsniveau(%) a) Geschätzte Kosten Risiken
--- --- --- --- ---
Erzeugung von Nichteisenmetall (zB Kupfer)
Primärmaßnahmen: niedrig
Schrottvorsortierung,Vermeidung von Einsatzmaterial wie Schrott mit Kunststoff- und PVC-Anteil, Ablösen von Überzügen und Verwendung chlorfreier Isoliermaterialien
Sekundärmaßnahmen:
Kühlen der heißen Abgase; hohe Effizienz niedrig
Zufuhr von Sauerstoff oder sauerstoffangereicherter Luft zum Brenner, Sauerstoffeindüsung in den Schachtofen (zur vollständigen Verbrennung und Minimierung des Abgasvolumens); 5–7 (1,5–2 ng TEQ/m3) hoch
Festbettreaktor oder Wirbelstrahlstrom-Reaktor (Fluidized Jet Stream Reactor) mit Adsorption an Aktivkohle oder Herdofenkoksstaub; (0,1 ng TEQ/m3) hoch
katalytische Oxidation und (0,1 ng TEQ/m3) hoch
Verringerung der Verweilzeit im kritischen Temperaturbereich der Abgasanlage.
Eisen- und Stahlerzeugung
Primärmaßnahmen:
Befreiung des Schrotts von Öl vor dem Eintrag in die Ofengefäße; niedrig Zur Reinigung müssen Lösungsmittel verwendet werden.
Entfernung organischer Begleitstoffe wie Öle, Emulsionen, Fette, Farben und Kunststoffe vom Beschickungsgut; niedrig
Senkung der hohen spezifischen Abgasvolumen; mittel
getrenntes Sammeln und Behandeln von Emissionen vom Ein- und Austrag; niedrig
Sekundärmaßnahmen:
getrenntes Sammeln und Behandeln von Emissionen beim Ein- und Austrag und niedrig
Gewebefilter kombiniert mit Kokseindüsung. 1 mittel
Umschmelzaluminiumerzeugung
Primärmaßnahmen:
Vermeidung der Verwendung halogenierten Materials (Hexachlorethan); niedrig
Mögliche Maßnahmen Emissionsniveau(%) a) GeschätzteKosten Risiken
--- --- --- --- ---
Vermeidung der Verwendung chlorhaltiger Schmiermittel (zB chlorierte Paraffine) und niedrig
Säuberung und Sortierung verschmutzter Schrottchargen, zB durch Reinigung von Ölbehafteten Spänen und Trocknung, Schwimm-Sink- und Wirbelstrom-Trennung;
Sekundärmaßnahmen:
ein- und mehrstufige Gewebefilter mit zusätzlicher Aktivierung mittels Kalkstein-/Aktivkohle- Eindüsung vor dem Filter; 1(0,1 ng TEQ/m3) mittel/hoch
Minimierung und getrennte Entfernung und Reinigung von Abgasströmen, die mit unterschiedlichen Schadstoffen belastet sind; mittel/hoch
Vermeidung des Absetzens von Partikeln aus dem Abgas und Förderung des raschen Passierens des kritischen Temperaturbereichs und mittel/hoch
Verbesserte Vorbehandlung von Aluminiumschredderschrott durch Schwimm-Sink- und Wirbelstrom-Trennverfahren mittel/hoch

Sinteranlagen

26.

In Sinteranlagen der Eisen- und Stahlindustrie wurden im Allgemeinen PCDD/F-Emissionen im Bereich von 0,4 bis 4 ng TEQ/m 3 gemessen. Eine Einzelmessung in einer Anlage ohne jegliche Begrenzungsmaßnahme ergab eine Emissionskonzentration von 43 ng TEQ/m 3 .

27.

Halogenverbindungen können die Bildung von PCDD/F verursachen, wenn sie im Beschickungsmaterial (Koksgrus, Salzgehalt im Erz) und in zugesetztem verwertetem Material (zB Walzzunder, Gichtgasstaub aus Hochöfen, Filterstäube und Schlamm aus der Abwasserbehandlung) in Sinteranlagen gelangen. Ähnlich wie bei der Müllverbrennung besteht jedoch kein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Chlorgehalt des Beschickungsmaterials und PCDD/F-Emissionen. Eine geeignete Maßnahme kann darin bestehen, die Verwendung kontaminierter Rückstände zu vermeiden und Walzzunder vor dem Einsatz in die Sinteranlage zu entölen oder zu entfetten.

28.

Die wirksamste Verringerung von PCDD/F-Emissionen lässt sich durch eine Kombination verschiedener Sekundärmaßnahmen wie folgt erzielen:

a)

Eine beträchtlichte Verringerung von PCDD/F-Emissionen wird durch die Rückführung von Abgas in den Kreislauf erreicht. Außerdem wird der Abgasstrom erheblich reduziert, wodurch die Kosten für die Installation zusätzlicher Abluftreinigungsanlagen sinken;

b)

die Installation von Gewebefiltern (in einigen Fällen kombiniert mit elektrostatischen Abscheidern) oder elektrostatischen Abscheidern bei der Eindüsung von Aktivkohle-Herdofenkoks-Kalkstein- Gemischen in das Abgas;

c)

es sind Waschverfahren entwickelt worden, die eine Kühlung des Abgases, Auswaschung durch Hochleistungswäsche und Trennung durch Tropfenabscheidung beinhalten. Emissionswerte von 0,2 bis 0,4 ng TEQ/m 3 können erzielt werden. Durch den Zusatz geeigneter Adsorptionsmittel wie Braunkohlenkoks/Kohlengrus lässt sich eine Emissionskonzentration von 0,1 ng TEQ/m 3 erreichen.

Primär – und Sekundärbereich der Kupferproduktion

29.

In vorhandenen Anlagen der primären und sekundären Kupferproduktion kann nach der Abgasreinigung ein PCDD/F-Emissionsgrad von einigen wenigen Pikogramm bis zu 2 ng TEQ/m 3 erreicht werden. Vor der Optimierung der Aggregate emittierte ein einzelner Kupferschachtofen bis zu 29 ng TEQ/m 3 PCDD/F. Im Allgemeinen variieren die PCDD/F-Emissionswerte dieser Anlagen stark, was auf die großen Unterschiede zwischen den Rohstoffen zurückzuführen ist, die bei den verschiedenen Aggregaten und Verfahren zum Einsatz kommen.

30.

Im Allgemeinen eignen sich für eine Verringerung der PCDD/F-Emissionen folgende Maßnahmen:

a)

Vorsortierung von Schrott;

b)

Vorbehandlung von Schrott, zB Ablösen von Kunststoff oder PVC-Überzügen, Vorbehandlung von Kabelschrott nur unter Einsatz kalter/mechanischer Verfahren;

c)

rasche Kühlung heißer Abgase (und dabei Ausnutzung der Wärme), zur Absenkung der Verweilzeit im kritischen Temperaturbereich des Abgassystems;

d)

Verwendung von Sauerstoff oder sauerstoffangereicherter Luft bei der Feuerung, oder Sauerstoffeindüsung im Schachtofen (dadurch vollständige Verbrennung und Minimierung des Abgasvolumens);

e)

Adsorption in einem Festbettreaktor oder Wirbelstrahlstrom-Reaktor mit Aktivkohle oder Herdofenkoks und

f)

katalytische Oxidation.

Stahlerzeugung

31.

Die PCDD/F-Emissionen von Konverterstahlwerken zur Stahlerzeugung und von Heißwindkupolöfen, Elektroöfen und Elektrolichtbogenöfen zum Schmelzen von Gusseisen liegen weit unter 0,1 ng TEQ/m 3 . Bei Kaltwindöfen und Drehrohröfen (Schmelzen von Gusseisen) sind die PCDD/Femissionen höher.

32.

Bei Elektrolichtbogenöfen der Sekundärstahlerzeugung kann ein Emissionskonzentrationswert von 0,1 ng TEQ/m 3 erreicht werden, wenn folgende Maßnahmen zur Anwendung kommen:

a)

getrenntes Sammeln von Emissionen vom Ein- und Austrag und

b)

Verwendung eines Gewebefilters oder eines elektrostatischen Abscheiders in Verbindung mit Kokseindüsung.

33.

Das Einsatzgut von Elektrolichtbogenöfen enthält oft Öle, Emulsionen oder Fette. Allgemeine Primärmaßnahmen für die Verringerung der PCDD/F-Emissionen können in der Sortierung und der Entfernung von Öl und Überzügen vom Schrott bestehen, die Kunststoffe, Gummi, Farben, Pigmente und Vulkanisationshilfsstoffe enthalten können.

Schmelzanlagen der Sekundäraluminiumindustrie

34.

Die PCDD/F-Emissionen von Umschmelzanlagen in der Sekundäraluminiumindustrie liegen im Bereich von ungefähr 0,1 bis 14 ng TEQ/m 3 . Diese Werte sind von der Bauart der Schmelzaggregate, den zum Einsatz kommenden Materialien und den Abgasreinigungsverfahren abhängig.

35.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein- und mehrstufige Gewebefilter mit dem zusätzlichen Einsatz von Kalkstein/Aktivkohle/Herdofenkoks vor dem Filter eine Emissionskonzentration von 0,1 ng TEQ/m 3 bei einer 99%igen Reduktionseffizienz erreichen.

36.

Folgende Maßnahmen können ebenfalls in Erwägung gezogen werden:

a)

Minimierung und getrennte Entfernung und Reinigung von Abgasströmen, die unterschiedlich mit Schadstoffen belastet sind;

b)

Vermeidung des Absetzens von Partikeln aus dem Abgas;

c)

rasches Passieren des kritischen Temperaturbereichs;

d)

verbesserte Vorsortierung von Aluminiumschredderschrott durch Schwimm-Sink- und Wirbelstrom- Trennung und

e)

Verbesserung der vorhergehenden Säuberung von Aluminiumschrott durch Reinigung von ölbehafteten Spänen und Trocknung.

37.

Die unter den Buchstaben d und e angegebenen Möglichkeiten sind insofern von Bedeutung, als moderne flussfreie Schmelzverfahren (bei denen kein Halogenidsalzfluss auftritt) höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sind, den geringwertigen Abfall zu verarbeiten, der in Drehrohröfen eingesetzt werden kann.

38.

Im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks gehen die Gespräche bezüglich der Überprüfung einer früheren Empfehlung über die schrittweise Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der Aluminiumindustrie weiter.

39.

Die Schmelze kann unter Einsatz von Technologien behandelt werden, die dem Stand der Technik entsprechen, beispielsweise mit Stickstoff-Chlor-Gemischen im Verhältnis von 9:1 bis 8:2, Ausrüstungen zur Gaseindüsung zur Feinverteilung sowie Vor- und Nachspülen mit Stickstoff und Vakuumentfettung. Bei Stickstoff-Chlor-Gemischen wurde eine Konzentration von PCDD/Femissionen in der Höhe von etwa 0,03 ng TEQ/m 3 gemessen (gegenüber Werten von 1 ng TEQ/m 3 bei alleiniger Behandlung mit Chlor). Chlor ist zur Entfernung von Magnesium und anderen unerwünschten Bestandteilen erforderlich.

C. Verbrennung fossiler Brennstoffe in Kesseln von Versorgungs- und Industrieunternehmen

40.

Bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe in Kesseln von Versorgungs- und Industrieunternehmen (Wärmekapazität 50 MW) wird die auf Grund des reduzierten Brennstoffbedarfs verbesserte Energieeffizienz und -einsparung bei sämtlichen Schadstoffen zu einem Rückgang der Emissionen führen. Auch die PCDD/F-Emissionen werden dadurch sinken. Chlor aus Kohle oder Öl zu entfernen wäre hinsichtlich der Kosten keine günstige Maßnahme, doch abgesehen davon wird auch der zunehmende Einsatz von Gaskraftwerken zur Verminderung der PCDD/F-Emissionen in diesem Sektor beitragen.

41.

Es sei darauf hingewiesen, dass ein Zusetzen von Abfall (Klärschlamm, Altöl, Gummiabfälle usw.) zum Brennstoff einen spürbaren Anstieg der PCDD/F-Emissionen zur Folge haben könnte. Die Verbrennung von Abfällen zur Energiegewinnung soll nur in Anlagen erfolgen, die über Abgasreinigungssysteme mit hocheffizienter PCDD/F-Reduktion verfügen (siehe Beschreibung in Abschnitt A).

42.

Die Anwendung von Verfahren zur Verringerung der Emission von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid und Partikeln aus dem Abgas kann auch die PCDD/F-Emissionen mindern. Der Einsatz dieser Techniken zur PCDD/F-Entfernung wird je von Anlage zu Anlage unterschiedlich effizient erfolgen. Die Forschungen zur Entwicklung von Verfahren für die PCDD/F-Beseitigung gehen weiter, aber solange derartige Verfahren im industriellen Maßstab nicht zur Verfügung stehen, sind Angaben zur besten verfügbaren Technik für den spezifischen Zweck der PCDD/F-Beseitigung nicht möglich.

D. Kleinfeuerungsanlagen

43.

Bei ordnungsgemäßem Einsatz genehmigter Brennstoffe tragen Kleinfeuerungsanlagen weniger stark zu den PCDD/F-Gesamtemissionen bei. Außerdem können je nach Art und Qualität der Brennstoffe, Anzahl und Nutzung der Anlagen in einem Gebiet große regionale Unterschiede auftreten.

44.

Bei offenen Feuerstellen in privaten Haushalten ist die Ausbrandrate für Kohlenwasserstoffe in Brennstoffen und Abgasen schlechter als bei großen Verbrennungsanlagen. Dies gilt insbesondere für den Einsatz fester Brennstoffe wie Holz und Kohle mit PCDD/F-Emissionskonzentrationen im Bereich von 0,1 bis 0,7 ng TEQ/m 3 .

45.

Das Verbrennen von Verpackungsmaterial zusammen mit festen Brennstoffen bewirkt eine Erhöhung der PCDD/F-Emissionen. Obwohl die Verbrennung von Abfall und Verpackungsmaterial in einigen Ländern verboten ist, kann sie in privaten Haushalten gelegentlich praktiziert werden. Auf Grund steigender Entsorgungsgebühren ist davon auszugehen, dass Abfälle in Feuerungsanlagen in privaten Haushalten verbrannt werden. Die Verwendung von Holz zusammen mit Verpackungsmüll kann zu einem Anstieg der PCDD/F-Emissionen von 0,06 ng TEQ/m 3 (ausschließlich Holz) auf 8 ng TEQ/m 3 (bezogen auf 11 Vol.-% O 2 ) führen. Diese Resultate wurden anhand von Untersuchungen in verschiedenen Ländern bestätigt; in Abgasen von Kleinfeuerungsanlagen, in denen Abfallstoffe verbrannt wurden, wurden Werte bis zu 114 ng TEQ/m 3 (bezogen auf 13 Vol.-% Sauerstoff) gemessen.

46.

Die Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen lassen sich verringern, wenn der Brennstoff von guter Qualität ist und keine Abfälle, halogenierte Kunststoffe und andere Materialien verbrannt werden. Zur Erreichung dieses Ziels können sich öffentliche Informationsprogramme für die Käufer/Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen als nützlich erweisen.

E. Holzbefeuerte Anlagen (Kapazität 50 MW)

47.

Messergebnisse für holzbefeuerte Anlagen zeigen, dass in Abgasen, insbesondere bei ungünstigen Ausbrandbedingungen und/oder wenn die verbrannten Stoffe einen höheren Gehalt an Chlorverbindungen aufweisen als normales unbehandeltes Holz, PCDD/F-Emissionen über 0,1 ng TEQ/m 3 auftreten. Einen Hinweis auf eine mangelhafte Verbrennung liefert der Gesamtkohlenstoffgehalt im Abgas. Es ist festgestellt worden, dass zwischen CO-Emissionen, Ausbrandqualität und PCDD/F-Emissionen direkte Zusammenhänge bestehen. In Tabelle 3 sind einige Emissionskonzentrationen und -faktoren für holzbefeuerte Anlagen zusammengefasst dargestellt.

Quantitätsbezogene Emissionskonzentrationen und -faktoren für holzbefeuerte Anlagen

Tabelle 3

Brennstoff Emissionskonzentration(ng TEQ/m3) Emissionsfaktor(ng TEQ/kg) Emissionsfaktor(ng/GJ)
Naturholz (Buche) 0,02–0,10 0,23–1,3 12–70
Naturholzspäne aus Wäldern 0,07–0,21 0,79–2,6 43–140
Spanplatte 0,02–0,08 0,29–0,9 16–50
Abbruchholz 2,7–14,4 26–173 1400–9400
Siedlungsabfälle 114 3230
Holzkohle 0,03
48.

Im Vergleich zu Holz, bei dem es sich nicht um Abfall handelt, führt die Verbrennung von Abbruchholz auf Wanderrosten zu verhältnismäßig hohen PCDD/F-Emissionen. Eine Primärmaßnahme zur Emissionsreduktion besteht darin, den Einsatz behandelter Holzabfälle in holzbefeuerten Anlagen zu vermeiden. Die Verbrennung von behandeltem Holz soll nur in Anlagen erfolgen, die über die zur Minimierung der PCDD/F-Emissionen geeignete Abgasreinigung verfügen.

V. Techniken für die Verringerung von PAK-Emissionen

A. Koksproduktion

49.

Während der Produktion von Koks werden PAK vor allem dann in die Umgebungsluft freigesetzt, wenn

a)

der Ofen über die Fülllöcher beschickt wird;

b)

an der Ofentür, den Steigrohren und den Fülllochdeckeln Undichtigkeiten auftreten und

c)

das Ausdrücken und Kühlen des Kokses ablaufen.

50.

Die Konzentration von Benzo(a)pyren (BaP) variiert je nach den einzelnen Emissionsstellen einer Koksofenbatterie stark. Die höchsten BaP-Konzentrationen treten am oberen Ende der Batterie und in der Nähe der Türen auf.

51.

Die bei der Verkokung auftretenden PAK-Emissionen lassen sich durch technische Verbesserungen an den bestehenden integrierten Eisen- und Stahlwerken reduzieren. Eine Folge davon könnte sein, dass alte Koksofenbatterien stillgelegt und ersetzt werden bzw. die Kokserzeugung generell eingeschränkt wird, indem beispielsweise bei der Stahlerzeugung hochwertige Kohle verwendet wird.

52.

Ein Konzept zur PAK-Reduktion für Koksofenbatterien sollte folgende technische Maßnahmen umfassen:

a)

Beschickung der Koksöfen:

– Verringerung der Emission von Partikeln beim Beladen der Füllwagen mit Einsatzkohle aus dem Bunker;

– geschlossene Systeme für die Kohlezufuhr, wenn Kohlevorwärmung erfolgt;

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