ÜBERSETZUNG Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-07-22
Letzte Aktualisierung 2026-06-26
Status Aufgehoben · 2017-06-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 116/2008 Andorra III 82/2006 Argentinien III 116/2008 Belgien III 82/2006 Belize III 82/2006 Benin III 82/2006 Bolivien III 82/2006 Bosnien-Herzegowina III 53/2012 Botsuana III 53/2012 Brasilien III 53/2012 Bulgarien III 116/2008 Burkina Faso III 82/2006 Chile III 53/2012 Costa Rica III 53/2012 Dänemark III 82/2006 Deutschland III 13/2005 Dominikanische R III 53/2012 Ecuador III 82/2006 Estland III 13/2005 Finnland III 13/2005 Frankreich III 13/2005 Gabun III 53/2012 Georgien III 53/2012 Griechenland III 116/2008 Guyana III 82/2006 Honduras III 116/2008 Irland III 116/2008 Island III 13/2005 Italien III 116/2008 Kanada III 13/2005 Kolumbien III 53/2012 Kongo/DR III 116/2008 Korea/R III 116/2008 Kroatien III 13/2005 Lesotho III 82/2006 Lettland III 13/2005, III 82/2006 Liberia III 82/2006 Liechtenstein III 13/2005 Litauen III 13/2005 Luxemburg III 82/2006 Malawi III 53/2012 Mali III 13/2005 Malta III 53/2012 Mazedonien III 82/2006 Mexiko III 116/2008 Montenegro III 116/2008 Namibia III 13/2005 Neuseeland III 13/2005 Niederlande III 116/2008 Norwegen III 13/2005 Panama III 13/2005 Paraguay III 82/2006 Polen III 53/2012 Portugal III 116/2008 Rumänien III 82/2006 Samoa III 93/2016 Schweden III 13/2005 Schweiz III 64/2015 Senegal III 64/2015 Serbien/Montenegro III 13/2005 Slowakei III 13/2005 Slowenien III 13/2005 Spanien III 53/2012 Trinidad/Tobago III 13/2005 Tschechische R III 53/2012 Tunesien III 53/2012 Uganda III 53/2012 Ukraine III 116/2008 Ungarn III 82/2006 Uruguay III 116/2008 Vereinigtes Königreich III 53/2012, III 64/2015 Zentralafrikanische R III 116/2008 *Zypern III 82/2006

Ratifikationstext

Erklärung Österreichs

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 23 des Übereinkommens, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt haben, im Gebiet der Republik Österreich nur die in diesem Art. bezeichneten Privilegien und Immunitäten genießen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 mit 22. Juli 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Island
Serbien und Montenegro
Kanada
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Mali
Namibia
Neuseeland (ohne Tokelau)
Norwegen
Panama
Schweden
Slowakei
Slowenien
Trinidad und Tobago

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 64/2015)

Argentinien:

Im Hinblick auf Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Argentinien, dass:

a)

unbeschadet Art. 15 Abs. 6 und Art. 16 Abs. 1 lit. d eine in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten genießt:

i)

Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

ii) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder im Zuge ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterbesteht;

iii) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof betreffenden Unterlagen;

iv) Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof und für in Art. 19 bezeichnete Personen mit ihrem Berater in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage Schriftstücke jeder Art zu empfangen oder abzusenden.

b)

Eine in den Art. 20 und 22 bezeichnete Person genießt auf dem Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:

i)

Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

ii) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person im Zuge ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterbesteht.

Bolivien:

Die Republik Bolivien erklärt, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21 dieses Übereinkommens, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Bolivien sind, während ihres Aufenthaltes auf bolivianischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 lit. a genießen.

Auf Personen gemäß Art. 20 und 22, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt sind, wird Art. 23 lit. b dieses Übereinkommens angewendet.

Botsuana:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Botsuana, dass Personen, auf die in lit. a und b dieses Artikels verwiesen wird, welche die botsuanische Staatsbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Botsuana haben, nur die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.

Chile:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik Chile, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die chilenische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Chile haben, im Hoheitsgebiet der Republik Chile nur die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.

Deutschland:

Deutschland erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, in Deutschland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.

Griechenland:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Hellenische Republik, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsbürger der Hellenischen Republik sind oder in ihr ihren ständigen Aufenthalt haben, im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Italien:

Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die Steuerbefreiung für Gehälter, Bezüge und Zulagen nur auf Summen anwendbar sind, die seitens des Internationalen Gerichtshofs an gemäß Art. 15 Abs. 6 berechtigte Personen bezahlt werden; und

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Italien sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Italien haben, in Italien nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof notwendig sind, wie in Art. 23 dargelegt.

Kanada:

Kanada erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die kanadische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Kanada haben, in Kanada nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.

Republik Korea:

Die Republik Korea erklärt gemäß Art. 23 des Übereinkommens, dass die in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, nur die Privilegien und Immunitäten in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß genießen, wie sie in Art. 23 lit. a dargestellt sind, und dass die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, auf koreanischem Gebiet nur die Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß genießen, wie sie zu ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich sind wie in Art. 23 lit. b dargestellt.

Kroatien:

Die Republik Kroatien erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die kroatische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben, im Gebiet der Republik Kroatien nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Litauen

In Übereinstimmung mit Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die litauische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Litauen haben, im Gebiet der Republik Litauen nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Lettland:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die in Art. 23 erwähnten Personen, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Lettland sind, im Hoheitsgebiet der Republik Lettland nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 genießen.

Malta:

Gemäß Art. 23 des besagten Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Personen, auf die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige von Malta oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Malta sind, im Hoheitsgebiet von Malta Privilegien und Immunitäten nur in dem Ausmaß genießen, als dies für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Art. 23 genannt, erforderlich ist.

Mexiko:

Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erklären, dass die in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen sowie die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger Mexikos sind oder in Mexiko ihren ständigen Aufenthalt haben, die in Art. 23 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen, solange sie sich auf mexikanischem Gebiet befinden.

In Übereinstimmung mit der Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten können der Internationale Gerichtshof und seine Organe kein Grundeigentum auf mexikanischem Gebiet erwerben.

Neuseeland:

Neuseeland erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die neuseeländische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Neuseeland haben, in Neuseeland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen. Neuseeland erklärt weiter, dass sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Status von Tokelau die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden weiteren Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Polen:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, welche die polnische Staatbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen haben, nur die Privilegien und Immunitäten gemäß dieses Artikels genießen, während sie sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten.

Portugal:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Portugal, dass die in Art. 23 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Portugal sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Portugal haben, auf portugiesischem Gebiet nur die in Art. 23 genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Rumänien:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Rumänien, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben oder ihrem Erscheinen als Zeugen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. a erforderlich sind. Personen gemäß Art. 20 und 22, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, genießen auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten, die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. b erforderlich sind.

Schweiz:

Erklärung:

In Übereinstimmung mit Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die Staatsangehörige der Schweiz sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben, im Gebiet der Schweiz nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Slowakei:

Die slowakische Republik erklärt, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, in der slowakischen Republik nur die in Art. 23 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten genießen. Die in den Art. 20 und 22 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, genießen in der slowakischen Republik nur die in Art. 23 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten.

Spanien:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt das Königreich Spanien, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Spanien sind, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Art. 23 vorgesehenen, erforderlich ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 23 lit. a und b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Tschechischen Republik, dass Staatsbürger der Tschechischen Republik oder Personen die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß, wie in Art. 23 vorgesehenen, genießen.

Ukraine:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass auf ukrainischem Gebiet die Staatsbürger der Ukraine sowie andere Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in der Ukraine haben, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie in dem Artikel festgelegt sind.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass Personen, auf die in lit. a und b dieses Artikels verwiesen wird, die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, im Vereinigten Königreich nur die in diesen Absätzen genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Das Vereinigte Königreich erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 3 gebunden.

Ferner teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär in einer am 11. März 2010 erhaltenen Mitteilung folgendes mit:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifizierung des obengenannten Übereinkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt wird, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich zeichnet:

– Anguilla,

– Bermuda,

– Britische Jungferninseln,

– Cayman-Inseln,

– Falklandinseln,

– Montserrat,

– Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln,

– St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha,

– Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern,

– Turks- und Caicosinseln.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des obengenannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“

Das Vereinigte Königreich hat den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens wie folgt ausgedehnt:

– durch eine vom Generalsekretär am 11. Februar 2013 erhaltene Mitteilung:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des zuvor genannten Übereinkommens auf die Insel Man am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“

– durch eine vom Generalsekretär am 20. April 2015 erhaltene Mitteilung:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet von Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des Übereinkommens auf Gibraltar ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

Im Hinblick darauf, dass durch das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs der Internationale Strafgerichtshof mit der Befugnis, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben, errichtet wurde;

Im Hinblick darauf, dass Artikel 4 des Römischen Statuts vorsieht, dass der Internationale Strafgerichtshof Völkerrechtspersönlichkeit und jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, besitzt;

Im Hinblick darauf, dass Artikel 48 des Römischen Statuts vorsieht, dass der Internationale Strafgerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Römisches Statuts die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Privilegien und Immunitäten genießt;

Sind wie folgt übereingekommen:


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 116/2008 Andorra III 82/2006 Argentinien III 116/2008 Belgien III 82/2006 Belize III 82/2006 Benin III 82/2006 Bolivien III 82/2006 Bosnien-Herzegowina III 53/2012 Botsuana III 53/2012 Brasilien III 53/2012 Bulgarien III 116/2008 Burkina Faso III 82/2006 Chile III 53/2012 Costa Rica III 53/2012 Dänemark III 82/2006 Deutschland III 13/2005 Dominikanische R III 53/2012 Ecuador III 82/2006 Estland III 13/2005 Finnland III 13/2005 Frankreich III 13/2005 Gabun III 53/2012 Georgien III 53/2012 Griechenland III 116/2008 Guyana III 82/2006 Honduras III 116/2008 Irland III 116/2008 Island III 13/2005 Italien III 116/2008 Kanada III 13/2005 Kolumbien III 53/2012 Kongo/DR III 116/2008 Korea/R III 116/2008 Kroatien III 13/2005 Lesotho III 82/2006 Lettland III 13/2005, III 82/2006 Liberia III 82/2006 Liechtenstein III 13/2005 Litauen III 13/2005 Luxemburg III 82/2006 Malawi III 53/2012 Mali III 13/2005 Malta III 53/2012 Mexiko III 116/2008 Moldau III 87/2017 Mongolei III 69/2022 Montenegro III 116/2008 Namibia III 13/2005 Neuseeland III 13/2005 Niederlande III 116/2008 Nordmazedonien III 82/2006 Norwegen III 13/2005 Palästina III 87/2017 Panama III 13/2005 Paraguay III 82/2006 Peru III 87/2017 Polen III 53/2012 Portugal III 116/2008 Rumänien III 82/2006 Samoa III 93/2016 San Marino III 69/2022 Schweden III 13/2005 Schweiz III 64/2015 Senegal III 64/2015 Serbien-Montenegro III 13/2005 Slowakei III 13/2005 Slowenien III 13/2005 Spanien III 53/2012 Timor-Leste III 95/2025 Trinidad/Tobago III 13/2005 Tschechische R III 53/2012 Tunesien III 53/2012 Uganda III 53/2012 Ukraine III 116/2008 Ungarn III 82/2006 Uruguay III 116/2008 Vereinigtes Königreich III 53/2012, III 64/2015 Zentralafrikanische R III 116/2008 *Zypern III 82/2006

Ratifikationstext

Erklärung Österreichs

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 23 des Übereinkommens, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt haben, im Gebiet der Republik Österreich nur die in diesem Art. bezeichneten Privilegien und Immunitäten genießen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 mit 22. Juli 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Island
Serbien und Montenegro
Kanada
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Mali
Namibia
Neuseeland (ohne Tokelau)
Norwegen
Panama
Schweden
Slowakei
Slowenien
Trinidad und Tobago

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2017)

Argentinien:

Im Hinblick auf Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Argentinien, dass:

a)

unbeschadet Art. 15 Abs. 6 und Art. 16 Abs. 1 lit. d eine in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten genießt:

i)

Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

ii) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder im Zuge ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterbesteht;

iii) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof betreffenden Unterlagen;

iv) Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof und für in Art. 19 bezeichnete Personen mit ihrem Berater in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage Schriftstücke jeder Art zu empfangen oder abzusenden.

b)

Eine in den Art. 20 und 22 bezeichnete Person genießt auf dem Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:

i)

Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

ii) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person im Zuge ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterbesteht.

Bolivien:

Die Republik Bolivien erklärt, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21 dieses Übereinkommens, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Bolivien sind, während ihres Aufenthaltes auf bolivianischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 lit. a genießen.

Auf Personen gemäß Art. 20 und 22, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt sind, wird Art. 23 lit. b dieses Übereinkommens angewendet.

Botsuana:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Botsuana, dass Personen, auf die in lit. a und b dieses Artikels verwiesen wird, welche die botsuanische Staatsbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Botsuana haben, nur die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.

Chile:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik Chile, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die chilenische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Chile haben, im Hoheitsgebiet der Republik Chile nur die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.

Deutschland:

Deutschland erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, in Deutschland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.

Griechenland:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Hellenische Republik, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsbürger der Hellenischen Republik sind oder in ihr ihren ständigen Aufenthalt haben, im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Italien:

Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die Steuerbefreiung für Gehälter, Bezüge und Zulagen nur auf Summen anwendbar sind, die seitens des Internationalen Gerichtshofs an gemäß Art. 15 Abs. 6 berechtigte Personen bezahlt werden; und

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Italien sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Italien haben, in Italien nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof notwendig sind, wie in Art. 23 dargelegt.

Kanada:

Kanada erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die kanadische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Kanada haben, in Kanada nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.

Republik Korea:

Die Republik Korea erklärt gemäß Art. 23 des Übereinkommens, dass die in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, nur die Privilegien und Immunitäten in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß genießen, wie sie in Art. 23 lit. a dargestellt sind, und dass die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, auf koreanischem Gebiet nur die Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß genießen, wie sie zu ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich sind wie in Art. 23 lit. b dargestellt.

Kroatien:

Die Republik Kroatien erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die kroatische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben, im Gebiet der Republik Kroatien nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Litauen

In Übereinstimmung mit Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die litauische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Litauen haben, im Gebiet der Republik Litauen nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Lettland:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die in Art. 23 erwähnten Personen, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Lettland sind, im Hoheitsgebiet der Republik Lettland nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 genießen.

Malta:

Gemäß Art. 23 des besagten Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Personen, auf die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige von Malta oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Malta sind, im Hoheitsgebiet von Malta Privilegien und Immunitäten nur in dem Ausmaß genießen, als dies für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Art. 23 genannt, erforderlich ist.

Mexiko:

Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erklären, dass die in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen sowie die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger Mexikos sind oder in Mexiko ihren ständigen Aufenthalt haben, die in Art. 23 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen, solange sie sich auf mexikanischem Gebiet befinden.

In Übereinstimmung mit der Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten können der Internationale Gerichtshof und seine Organe kein Grundeigentum auf mexikanischem Gebiet erwerben.

Moldau:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärung unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens abgegeben:

„Unbeschadet des Art. 15 Abs. 6 und des Art. 16 Abs. 1 lit. d genießt eine in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau ist oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau hat, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Art. 23 lit. a vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.

Die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau haben, genießen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Art. 23 lit. b vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.“

Neuseeland:

Neuseeland erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die neuseeländische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Neuseeland haben, in Neuseeland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen. Neuseeland erklärt weiter, dass sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Status von Tokelau die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden weiteren Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Polen:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, welche die polnische Staatbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen haben, nur die Privilegien und Immunitäten gemäß dieses Artikels genießen, während sie sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten.

Portugal:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Portugal, dass die in Art. 23 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Portugal sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Portugal haben, auf portugiesischem Gebiet nur die in Art. 23 genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Rumänien:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Rumänien, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben oder ihrem Erscheinen als Zeugen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. a erforderlich sind. Personen gemäß Art. 20 und 22, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, genießen auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten, die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. b erforderlich sind.

Schweiz:

Erklärung:

In Übereinstimmung mit Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die Staatsangehörige der Schweiz sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben, im Gebiet der Schweiz nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Slowakei:

Die slowakische Republik erklärt, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, in der slowakischen Republik nur die in Art. 23 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten genießen. Die in den Art. 20 und 22 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, genießen in der slowakischen Republik nur die in Art. 23 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten.

Spanien:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt das Königreich Spanien, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Spanien sind, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Art. 23 vorgesehenen, erforderlich ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 23 lit. a und b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Tschechischen Republik, dass Staatsbürger der Tschechischen Republik oder Personen die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß, wie in Art. 23 vorgesehenen, genießen.

Ukraine:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass auf ukrainischem Gebiet die Staatsbürger der Ukraine sowie andere Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in der Ukraine haben, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie in dem Artikel festgelegt sind.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass Personen, auf die in lit. a und b dieses Artikels verwiesen wird, die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, im Vereinigten Königreich nur die in diesen Absätzen genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Das Vereinigte Königreich erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 3 gebunden.

Ferner teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär in einer am 11. März 2010 erhaltenen Mitteilung folgendes mit:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifizierung des obengenannten Übereinkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt wird, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich zeichnet:

– Anguilla,

– Bermuda,

– Britische Jungferninseln,

– Cayman-Inseln,

– Falklandinseln,

– Montserrat,

– Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln,

– St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha,

– Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern,

– Turks- und Caicosinseln.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des obengenannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“

Das Vereinigte Königreich hat den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens wie folgt ausgedehnt:

– durch eine vom Generalsekretär am 11. Februar 2013 erhaltene Mitteilung:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des zuvor genannten Übereinkommens auf die Insel Man am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“

– durch eine vom Generalsekretär am 20. April 2015 erhaltene Mitteilung:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet von Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des Übereinkommens auf Gibraltar ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

Im Hinblick darauf, dass durch das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs der Internationale Strafgerichtshof mit der Befugnis, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben, errichtet wurde;

Im Hinblick darauf, dass Artikel 4 des Römischen Statuts vorsieht, dass der Internationale Strafgerichtshof Völkerrechtspersönlichkeit und jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, besitzt;

Im Hinblick darauf, dass Artikel 48 des Römischen Statuts vorsieht, dass der Internationale Strafgerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Römisches Statuts die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Privilegien und Immunitäten genießt;

Sind wie folgt übereingekommen:


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 116/2008 Andorra III 82/2006 Argentinien III 116/2008 Belgien III 82/2006 Belize III 82/2006 Benin III 82/2006 Bolivien III 82/2006 Bosnien-Herzegowina III 53/2012 Botsuana III 53/2012 Brasilien III 53/2012 Bulgarien III 116/2008 Burkina Faso III 82/2006 Chile III 53/2012 Costa Rica III 53/2012 Dänemark III 82/2006 Deutschland III 13/2005 Dominikanische R III 53/2012 Ecuador III 82/2006 Estland III 13/2005 Finnland III 13/2005 Frankreich III 13/2005 Gabun III 53/2012 Georgien III 53/2012 Griechenland III 116/2008 Guyana III 82/2006 Honduras III 116/2008 Irland III 116/2008 Island III 13/2005 Italien III 116/2008 Kanada III 13/2005 Kolumbien III 53/2012 Kongo/DR III 116/2008 Korea/R III 116/2008 Kroatien III 13/2005 Lesotho III 82/2006 Lettland III 13/2005, III 82/2006 Liberia III 82/2006 Liechtenstein III 13/2005 Litauen III 13/2005 Luxemburg III 82/2006 Malawi III 53/2012 Mali III 13/2005 Malta III 53/2012 Mexiko III 116/2008 Moldau III 87/2017 Mongolei III 69/2022 Montenegro III 116/2008 Namibia III 13/2005 Neuseeland III 13/2005 Niederlande III 116/2008 Nordmazedonien III 82/2006 Norwegen III 13/2005 Palästina III 87/2017 Panama III 13/2005 Paraguay III 82/2006 Peru III 87/2017 Polen III 53/2012 Portugal III 116/2008 Rumänien III 82/2006 Samoa III 93/2016 San Marino III 69/2022 Schweden III 13/2005 Schweiz III 64/2015 Senegal III 64/2015 Serbien-Montenegro III 13/2005 Slowakei III 13/2005 Slowenien III 13/2005, III 78/2026 Spanien III 53/2012 Timor-Leste III 95/2025 Trinidad/Tobago III 13/2005 Tschechische R III 53/2012 Tunesien III 53/2012 Uganda III 53/2012 Ukraine III 116/2008 Ungarn III 82/2006 Uruguay III 116/2008 Vereinigtes Königreich III 53/2012, III 64/2015 Zentralafrikanische R III 116/2008 *Zypern III 82/2006

Ratifikationstext

Erklärung Österreichs

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 23 des Übereinkommens, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt haben, im Gebiet der Republik Österreich nur die in diesem Art. bezeichneten Privilegien und Immunitäten genießen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 mit 22. Juli 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Island
Serbien und Montenegro
Kanada
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Mali
Namibia
Neuseeland (ohne Tokelau)
Norwegen
Panama
Schweden
Slowakei
Slowenien
Trinidad und Tobago

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2026)

Argentinien:

Im Hinblick auf Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Argentinien, dass:

a)

unbeschadet Art. 15 Abs. 6 und Art. 16 Abs. 1 lit. d eine in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten genießt:

i)

Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

ii) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder im Zuge ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterbesteht;

iii) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof betreffenden Unterlagen;

iv) Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof und für in Art. 19 bezeichnete Personen mit ihrem Berater in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage Schriftstücke jeder Art zu empfangen oder abzusenden.

b)

Eine in den Art. 20 und 22 bezeichnete Person genießt auf dem Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:

i)

Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

ii) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person im Zuge ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterbesteht.

Bolivien:

Die Republik Bolivien erklärt, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21 dieses Übereinkommens, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Bolivien sind, während ihres Aufenthaltes auf bolivianischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 lit. a genießen.

Auf Personen gemäß Art. 20 und 22, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt sind, wird Art. 23 lit. b dieses Übereinkommens angewendet.

Botsuana:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Botsuana, dass Personen, auf die in lit. a und b dieses Artikels verwiesen wird, welche die botsuanische Staatsbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Botsuana haben, nur die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.

Chile:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik Chile, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die chilenische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Chile haben, im Hoheitsgebiet der Republik Chile nur die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.

Deutschland:

Deutschland erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, in Deutschland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.

Griechenland:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Hellenische Republik, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsbürger der Hellenischen Republik sind oder in ihr ihren ständigen Aufenthalt haben, im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Italien:

Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die Steuerbefreiung für Gehälter, Bezüge und Zulagen nur auf Summen anwendbar sind, die seitens des Internationalen Gerichtshofs an gemäß Art. 15 Abs. 6 berechtigte Personen bezahlt werden; und

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Italien sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Italien haben, in Italien nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof notwendig sind, wie in Art. 23 dargelegt.

Kanada:

Kanada erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die kanadische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Kanada haben, in Kanada nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.

Republik Korea:

Die Republik Korea erklärt gemäß Art. 23 des Übereinkommens, dass die in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, nur die Privilegien und Immunitäten in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß genießen, wie sie in Art. 23 lit. a dargestellt sind, und dass die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, auf koreanischem Gebiet nur die Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß genießen, wie sie zu ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich sind wie in Art. 23 lit. b dargestellt.

Kroatien:

Die Republik Kroatien erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die kroatische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben, im Gebiet der Republik Kroatien nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Litauen

In Übereinstimmung mit Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die litauische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Litauen haben, im Gebiet der Republik Litauen nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Lettland:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die in Art. 23 erwähnten Personen, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Lettland sind, im Hoheitsgebiet der Republik Lettland nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 genießen.

Malta:

Gemäß Art. 23 des besagten Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Personen, auf die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige von Malta oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Malta sind, im Hoheitsgebiet von Malta Privilegien und Immunitäten nur in dem Ausmaß genießen, als dies für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Art. 23 genannt, erforderlich ist.

Mexiko:

Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erklären, dass die in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen sowie die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger Mexikos sind oder in Mexiko ihren ständigen Aufenthalt haben, die in Art. 23 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen, solange sie sich auf mexikanischem Gebiet befinden.

In Übereinstimmung mit der Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten können der Internationale Gerichtshof und seine Organe kein Grundeigentum auf mexikanischem Gebiet erwerben.

Moldau:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärung unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens abgegeben:

„Unbeschadet des Art. 15 Abs. 6 und des Art. 16 Abs. 1 lit. d genießt eine in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau ist oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau hat, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Art. 23 lit. a vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.

Die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau haben, genießen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Art. 23 lit. b vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.“

Neuseeland:

Neuseeland erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die neuseeländische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Neuseeland haben, in Neuseeland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen. Neuseeland erklärt weiter, dass sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Status von Tokelau die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden weiteren Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Polen:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, welche die polnische Staatbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen haben, nur die Privilegien und Immunitäten gemäß dieses Artikels genießen, während sie sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten.

Portugal:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Portugal, dass die in Art. 23 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Portugal sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Portugal haben, auf portugiesischem Gebiet nur die in Art. 23 genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Rumänien:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Rumänien, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben oder ihrem Erscheinen als Zeugen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. a erforderlich sind. Personen gemäß Art. 20 und 22, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, genießen auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten, die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. b erforderlich sind.

Schweiz:

Erklärung:

In Übereinstimmung mit Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die Staatsangehörige der Schweiz sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben, im Gebiet der Schweiz nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.

Slowakei:

Die slowakische Republik erklärt, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, in der slowakischen Republik nur die in Art. 23 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten genießen. Die in den Art. 20 und 22 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, genießen in der slowakischen Republik nur die in Art. 23 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten.

Slowenien:

(a) Vorbehaltlich Art. 15 Abs. 6 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. d genießt eine in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien, deren Staatsangehörigkeit diese Person besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, nur die folgenden Vorrechte und Immunitäten, soweit dies für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für ihr Erscheinen oder ihre Aussage vor dem Gerichtshof erforderlich ist:

i. Immunität von persönlicher Festnahme und Inhaftierung;

ii. Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von dieser Person in Ausübung ihrer sonstigen Aufgaben für das Gericht oder im Zusammenhang mit ihrem Erscheinen oder ihrer Aussage vor dem Gericht gesprochenen oder geschriebenen Worte und aller von ihr vorgenommenen Handlungen; diese Immunität bleibt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das Gericht oder nach ihrem Erscheinen oder ihrer Aussage vor diesem bestehen;

iii. Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten in jeglicher Form sowie von Materialien, die sich auf die Ausübung ihrer Aufgaben für das Gericht oder auf ihr Erscheinen oder ihre Aussage vor diesem beziehen;

iv. Zum Zwecke ihrer Kommunikation mit dem Gericht sowie – im Falle einer in Art. 19 bezeichneten Person – mit ihrem Rechtsbeistand im Zusammenhang mit ihrer Aussage das Recht, Schriftstücke in jeglicher Form zu empfangen und zu versenden.

(b) Eine in den Art. 20 und 22 bezeichnete Person genießt im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien, dessen Staatsangehörige oder Person mit ständigem Aufenthalt sie ist, ausschließlich die folgenden Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für ihr Erscheinen vor dem Gericht erforderlich sind:

i. Immunität von persönlicher Festnahme und Inhaftierung;

ii. Immunität von gerichtlicher Verfolgung hinsichtlich der im Zusammenhang mit ihrem Erscheinen vor dem Gericht gesprochenen oder geschriebenen Worte und aller von ihr in diesem Zusammenhang vorgenommenen Handlungen; diese Immunität bleibt auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gericht bestehen.

Spanien:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt das Königreich Spanien, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Spanien sind, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Art. 23 vorgesehenen, erforderlich ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 23 lit. a und b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Tschechischen Republik, dass Staatsbürger der Tschechischen Republik oder Personen die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß, wie in Art. 23 vorgesehenen, genießen.

Ukraine:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass auf ukrainischem Gebiet die Staatsbürger der Ukraine sowie andere Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in der Ukraine haben, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie in dem Artikel festgelegt sind.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass Personen, auf die in lit. a und b dieses Artikels verwiesen wird, die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, im Vereinigten Königreich nur die in diesen Absätzen genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Das Vereinigte Königreich erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 3 gebunden.

Ferner teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär in einer am 11. März 2010 erhaltenen Mitteilung folgendes mit:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifizierung des obengenannten Übereinkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt wird, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich zeichnet:

– Anguilla,

– Bermuda,

– Britische Jungferninseln,

– Cayman-Inseln,

– Falklandinseln,

– Montserrat,

– Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln,

– St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha,

– Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern,

– Turks- und Caicosinseln.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des obengenannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“

Das Vereinigte Königreich hat den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens wie folgt ausgedehnt:

– durch eine vom Generalsekretär am 11. Februar 2013 erhaltene Mitteilung:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des zuvor genannten Übereinkommens auf die Insel Man am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“

– durch eine vom Generalsekretär am 20. April 2015 erhaltene Mitteilung:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet von Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des Übereinkommens auf Gibraltar ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

Im Hinblick darauf, dass durch das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs der Internationale Strafgerichtshof mit der Befugnis, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben, errichtet wurde;

Im Hinblick darauf, dass Artikel 4 des Römischen Statuts vorsieht, dass der Internationale Strafgerichtshof Völkerrechtspersönlichkeit und jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, besitzt;

Im Hinblick darauf, dass Artikel 48 des Römischen Statuts vorsieht, dass der Internationale Strafgerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Römisches Statuts die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Privilegien und Immunitäten genießt;

Sind wie folgt übereingekommen:


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a) „Das Statut“ bezeichnet das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommene Römische Statut über die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs;

(b) „Der Gerichtshof“ bezeichnet den durch das Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof;

(c) „„Vertragsstaaten“ bezeichnet die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;

(d) „Vertreter der Vertragsstaaten“ bezeichnet alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Assistenten der Delegationen;

(e) „Versammlung“ bezeichnet die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts;

(f) „Richter“ bezeichnet die Richter des Gerichtshofs;

(g) „das Präsidium“ bezeichnet das aus dem Präsidenten und Erstem und Zweitem Vizepräsidenten des Gerichtshofs zusammengesetzte Organ;

(h) „Ankläger“ bezeichnet den von der Versammlung gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Ankläger;

(i) „Stellvertretender Ankläger“ bezeichnet die von der Versammlung gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Ankläger;

(j) „Kanzler“ bezeichnet den vom Gerichtshof gemäß Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Kanzler;

(k) „Stellvertretender Kanzler“ bezeichnet den vom Gerichtshof gemäß Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Kanzler;

(l) „Berater“ bezeichnet Verteidiger und gesetzliche Vertreter der Opfer;

(m) „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;

(n) „Vertreter internationaler Organisationen“ bezeichnet Exekutivdirektoren internationaler Organisationen, einschließlich jedes an ihrer Stelle handelnden Bediensteten;

(o) „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961;

(p) „Verfahrens- und Beweisordnung“ bezeichnet die gemäß Artikel 51 des Statuts angenommene Verfahrensund Beweisordnung.

Artikel 2

Rechtsstellung und Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit und jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist. Er hat insbesondere die Fähigkeit Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie an Gerichtsverfahren teilzunehmen.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen über Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs

Der Gerichtshof genießt auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.

Artikel 4

Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind unverletzlich.

Artikel 5

Flagge, Emblem und Kennzeichen

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine Kennzeichen an seinen Räumlichkeiten, seinen Fahrzeugen oder anderen für amtliche Zwecke benützten Transportmitteln zu führen.

Artikel 6

Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

(1) Der Gerichtshof, seine Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von jeglicher Gerichtsbarkeit befreit, soweit der Gerichtshof im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Einziehung, Pfändung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

(3) In dem für die Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs erforderlichen Umfang, sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Beschränkungen, Regelungen und Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

Artikel 7

Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen

Die Archive des Gerichtshofs, alle Schriftstücke und Dokumente jeder Art sowie an den Gerichtshof oder von diesem gesendete Unterlagen, die sich im Besitz des Gerichtshofs befinden oder diesem gehören, gleichwohl wo sie sich befinden oder in wessen Besitz sie stehen, sind unverletzlich. Die Beendigung oder das Nichtbestehen dieser Unverletzlichkeit berührt nicht vom Gerichtshof in Bezug auf dem Gerichtshof zur Verfügung gestellte oder von diesem verwendete Dokumente und Unterlagen gemäß dem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung angeordnete Schutzmaßnahmen.

Artikel 8

Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

(1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen Befreiung von allen direkten Steuern wie unter anderen die Einkommensteuer, die Kapitalsteuer, die Körperschaftsteuer, wie auch von lokalen und Landesbehörden eingehobene direkte Steuern. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen, sofern dies zu einem dem Umfang der Dienste entsprechenden fixen Betrag erfolgt, der im Detail bestimmt, beschrieben und aufgegliedert werden kann.

(2) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch einoder ausgeführten Gegenstände und Publikationen.

(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit den zuständigen Behörden dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden.

Artikel 9

Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

(1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern und/oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete administrative Vorkehrungen für die Befreiung von diesen oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.

(2) Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.

Artikel 10

Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben

a)

Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;

b)

seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln;

c)

festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren;

d)

der Gerichtshof genießt in Bezug auf die für seine finanziellen Transaktionen geltenden Wechselkurse keine weniger vorteilhafte Behandlung als sie vom betroffenen Vertragsstaat jeder internationalen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt wird.

(2) Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof alle Vorstellungen jedes Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.

Artikel 11

Erleichterungen in Bezug auf den Nachrichtenverkehr

(1) Bei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats keine weniger günstige Behandlung als der betroffene Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr.

(2) Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs unterliegt nicht der Zensur.

(3) Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel einsetzen und hat das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs ist unverletzlich.

(4) Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

(5) Der Gerichtshof ist berechtigt, Funk- und andere Telekommunikationsanlagen auf den von den Vertragstaaten gemäß ihrem nationalen Verfahren zugewiesenen Frequenzen zu betreiben. Die Vertragsstaaten bemühen sich soweit wie möglich um die Zuweisung von Frequenzen, um die der Gerichtshof angesucht hat.

Artikel 12

Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb seines Amtssitzes

Hält es der Gerichtshof gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Statuts für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz in Den Haag in den Niederlanden zu tagen, so kann er mit dem betroffenen Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.

Artikel 13

An der Versammlung und ihren Nebenorganen teilnehmende Staatenvertreter und Vertreter internationaler Organisationen

(1) An den Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmenden Vertreter der Vertragsstaaten des Statuts, an den Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane als Beobachter gemäß Artikel 112 Absatz 1 des Statuts teilnehmenden Vertreter anderer Staaten und zu den Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane eingeladene Staatenvertreter und Vertreter internationaler Organisationen genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:

(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

(b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen vorgenommenen Handlungen; diese Befreiung besteht auch dann noch weiter, wenn die betroffenen Personen ihre Aufgaben als Vertreter nicht mehr ausüben;

(c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente jeder Art;

(d) Das Recht Verschlüsselungen zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen und elektronische Nachrichten zu empfangen oder abzusenden;

(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den nationalen Dienstverpflichtungen während der Reise in oder durch den Vertragsstaat anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben;

(f) Dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;

(g) Die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie sie den diplomatischen Gesandten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden;

(h) Derselbe Schutz und dieselben Heimbeförderungserleichterungen, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen in Zeiten internationaler Krisen zukommen;

(i) Solche andere mit den vorhergehenden nicht unvereinbare Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen wie sie Diplomaten genießen, ausgenommen das Recht, für (anders als als Teil des persönlichen Gepäcks) importierte Waren Zoll-, Verbrauchssteuer- oder Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.

(2) Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher die in Absatz 1 beschriebenen Vertreter sich zur Teilnahme an Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendungen im Verhältnis zwischen einem Vertreter und den Behörden des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er oder sie ist oder des Vertragsstaates oder der internationalen Organisation, deren Vertreter er oder sie ist oder war.

Artikel 14

An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter

An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Ort des Verfahrens die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 13.

Artikel 15

Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler

(1) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler genießen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtshofs oder in Bezug auf diese dieselben Privilegien und Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen, nach Ablauf ihrer Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, gewährt.

(2) Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung in Bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so genießen Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler in allen Vertragsstaaten, durch deren Gebiet sie reisen alle Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die die Vertragsstaaten Diplomaten unter ähnlichen Umständen nach dem Wiener Übereinkommen gewähren.

(3) Hält sich ein Richter, ein Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger oder der Kanzler, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen Vertragstaat auf als jenem, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt oder in dem er oder sie seinen oder ihren ständigen Aufenthalt hat, so genießen er oder sie und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, während sie sich dort aufhalten, diplomatische Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen.

(4) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels finden auf Richter des Gerichtshofs auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Anwendung, wenn sie ihre Aufgaben nach Artikel 36 Absatz 10 des Statuts weiterhin wahrnehmen.

(6) Die vom Gerichtshof an die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und den Kanzler bezahlten Gehälter, Bezüge und Zulagen sind von der Steuer befreit. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher sich die Richter, der Ankläger, der Stellvertretende Ankläger und der Kanzler im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, in Steuerfragen nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Die Vertragstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen in die Bemessung der Steuer für Einkommen aus anderen Quellen einbeziehen.

(7) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler und deren Angehörige ausbezahlten Pensionen oder Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Artikel 16

Stellvertretender Kanzler, Personal der Anklagebehörde und Personal der Kanzlei

(1) Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei genießen jene Privilegien und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie:

(a) sind geschützt vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

(b) sind geschützt vor jeglicher gerichtlichen Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen, dies auch nach Beendigung ihrer Beschäftigung beim Gerichtshof;

(c) genießen Unverletzlichkeit für alle amtlichen Schriftstücke, Dokumente aller Art und Unterlagen;

(d) genießen Steuerbefreiungen in Bezug auf ihre vom Gerichtshof bezahlten Gehälter, Bezüge und Zulagen. Die Vertragstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen in die Bemessung der Steuer für Einkommen aus anderen Quellen einbeziehen;

(e) sind von der nationalen Dienstleistung befreit;

(f) sind gemeinsam mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung befreit;

(g) sind von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betroffenen Vertragsstaates verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist, in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betroffenen Bediensteten statt;

(h) genießen dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenangelegenheiten, wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die im betroffenen Vertragsstaat errichteten diplomatischen Missionen angehören;

(i) genießen gemeinsam mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern in Zeiten internationaler Krisen die selben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen;

(j) genießen das Recht zoll- und steuerfrei, ausgenommen Zahlungen für Dienstleistungen, ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme ihres Postens in den in Frage stehenden Vertragsstaat zu importieren und ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zoll- und steuerfrei in das Land ihres ständigen Aufenthalts zu reexportieren.

(2) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, an Stellvertretende Kanzler, Mitglieder des Personals der Anklagebehörde und Mitglieder des Personals der Kanzlei und deren Angehörige ausbezahlte Pensionen oder Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Artikel 17

An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal

An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal ist geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf die mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle für den Gerichtshof in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen. Diese Befreiung wird auch nach Beendigung ihrer Beschäftigung beim Gerichtshof für für den Gerichtshof durchgeführte Tätigkeiten gewährt. Während ihrer Beschäftigung werden ihnen auch solche andere Erleichterungen, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof notwendig sind, gewährt.

Artikel 18

Berater und den Verteidiger unterstützende Personen

(1) Berater genießen die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit der Ausübung ihrer Aufgaben und vorbehaltlich der Vorlage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bescheinigung:

(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

(b) Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen, dies auch nach Beendigung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

(c) Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Dokumente aller Art und Unterlagen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

(d) Für den in Zusammenhang mit ihren Aufgaben als Berater stehenden Nachrichtenverkehr das Recht, Schriftstücke und Dokumente aller Art zu empfangen und zu senden;

(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;

(f) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist, in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betroffenen Beraters statt;

(g) dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;

(h) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.

(2) Anlässlich der Ernennung von Beratern gemäß dem Statut, der Verfahrens- und Beweisordnung und der Geschäftsordnung des Gerichtshofs erhält der Berater eine vom Kanzler unterschriebene Bescheinigung für die für die Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben erforderliche Dauer. Diese Bescheinigung ist zu entziehen, wenn die Befugnis oder der Auftrag vor dem Ablauf der Bescheinigung beendet wird.

(3) Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während welcher sich Berater im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind sinngemäß auf den Verteidiger unterstützende Personen gemäß Artikel 22 der Verfahrens- und Beweisordnung anzuwenden.

Artikel 19

Zeugen

(1) Zeugen genießen die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof zum Zweck der Zeugenaussage erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:

(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

(b) vorbehaltlich dem untenstehenden Unterabsatz d, Befreiung von der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist;

(c) Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle im Laufe ihrer Aussage als Zeuge gesetzten Handlungen, dies auch nach ihrem Erscheinen und der Zeugenaussage vor dem Gerichtshof;

(d) Unverletzlichkeit für Schriftstücke und Dokumente aller Art und Unterlagen in Bezug auf ihre Zeugenaussage;

(e) Für ihre Kommunikation mit dem Gerichtshof und Beratern in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage das Recht, Schriftstücke und Dokumente aller Art zu empfangen und zu senden;

(f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung während der Reisen zum Zweck der Zeugenaussage;

(g) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.

(2) Zeugen, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich ist und das die hiefür erforderliche Zeitspanne festlegt.

Artikel 20

Opfer

(1) Gemäß Bestimmung 89 bis 91 der Verfahrens- und Beweisordnung am Verfahren teilnehmende Opfer genießen die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:

(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

(b) Befreiung von der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist;

(c) Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle im Laufe ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gesetzten Handlungen, dies auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof;

(d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung während der Reisen zum und vom Gerichtshof zum Zweck ihres Erscheinens;

(2) Gemäß Bestimmung 98 bis 91 der Verfahrens- und Beweisordnung am Verfahren teilnehmende Opfer, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das ihre Teilnahme am Verfahren des Gerichtshofs bestätigt und eine Zeitspanne für diese Teilnahme festlegt.

Artikel 21

Sachverständige

(1) Sachverständige, die für den Gerichtshof Aufgaben wahrnehmen, genießen die folgenden, für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien, Immunitäten und Befreiungen einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihren Aufgaben und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:

(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks;

(b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben weiterbesteht;

(c) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof betreffenden Unterlagen;

(d) Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof Schriftstücke und Dokumente jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof betreffende Unterlagen durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen oder abzusenden;

(e) Befreiung der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist, in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betroffenen Sachverständigen statt;

(f) Dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;

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