ÜBERSETZUNG Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-07-22
Letzte Aktualisierung 2026-06-26
Status Aufgehoben · 2017-06-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
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(g) Dieselben Heimbeförderungserleichterungen in Zeiten internationaler Krisen, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen zukommen;

(h) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung in Bezug auf ihre Aufgaben wie in dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Dokument festgelegt.

(2) Sachverständige, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass sie Aufgaben für den Gerichtshof wahrnehmen und das die Zeitspanne, die ihre Aufgaben in Anspruch nehmen werden, festlegt.

Artikel 22

Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist

(1) Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, erhalten die für ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlichen – einschließlich der Zeit, die sie auf Reisen in Verbindung mit ihrer Anwesenheit beim Gerichtshof verbringen – in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz (a) bis (d) genannten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments.

(2) Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist und das eine Zeitspanne festlegt, während welcher diese Anwesenheit notwendig ist.

Artikel 23

Staatsbürger und Personen mit ständigem Aufenthalt

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts kann ein Staat erklären, dass:

a)

unbeschadet Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 (d) eine in den Artikeln 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten genießt:

(i) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

(ii) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder im Zuge ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterbesteht;

(iii) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof betreffenden Unterlagen;

(iv) Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof und für in Artikel 19 bezeichnete Personen mit ihrem Berater in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage Schriftstücke jeder Art zu empfangen oder abzusenden.

(b) Eine in den Artikeln 20 und 22 bezeichnete Person genießt auf dem Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:

(i) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;

(ii) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person im Zuge ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterbesteht.

Artikel 24

Zusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten

(1) Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und das Auftreten jedes Missbrauchs der in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen zu verhindern.

(2) Vorbehaltlich ihrer Privilegien und Immunitäten ist es die Pflicht aller Personen, die nach diesem Übereinkommen Privilegien und Immunitäten genießen, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Artikel 25

Verzicht auf Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 13 und 14

Die in den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den Staatenvertretern und Vertretern internationaler Organisationen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Versammlung, ihren Nebenorganen und dem Gerichtshof sicherzustellen. Die Vertragsstaaten haben daher nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Privilegien und Immunitäten ihrer Vertreter in jedem Fall aufzuheben, in dem sie nach Auffassung dieser Staaten verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in dem sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem die Privilegien und Immunitäten eingeräumt wurden, aufgehoben werden können. Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind und internationalen Organisationen, werden die in den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten mit der Vereinbarung eingeräumt, dass sie die gleiche Verpflichtung in Bezug auf ihren Verzicht übernehmen.

Artikel 26

Verzicht auf Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 15 bis 22

(1) Die in den Artikeln 15 bis 22 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden im Interesse der Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der Personen gewährt. Diese Privilegien und Immunitäten können im Einklang mit Artikel 48 Absatz 5 des Statuts und den Bestimmungen dieses Artikels aufgehoben werden, und es besteht eine Verpflichtung, dies im Einzelfall zu tun, in dem sie verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in dem sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem sie eingeräumt wurden, aufgehoben werden können.

(2) Die Privilegien und Immunitäten können aufgehoben werden:

(a) Im Fall eines Richters oder Anklägers durch absolute Mehrheit der Richter;

(b) Im Fall des Kanzlers durch das Präsidium;

(c) Im Fall des Stellvertretenden Anklägers und des Personals der Anklagebehörde durch den Ankläger;

(d) Im Fall des Stellvertretenden Kanzlers und des Personals der Kanzlei durch den Kanzler;

(e) Im Fall des in Artikel 17 genannten Personals durch den Leiter jenes Organs des Gerichthofs, das solches Personal beschäftigt;

(f) Im Fall des Beraters und den Verteidiger unterstützender Personen durch das Präsidium;

(g) Im Fall von Zeugen und Opfern durch das Präsidium;

(h) Im Fall von Sachverständigen durch den Leiter des den Sachverständigen ernennenden Organs des Gerichthofs;

(i) Im Fall von anderen Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, durch das Präsidium.

Artikel 27

Soziale Sicherheit

Ab dem Zeitpunkt, von dem an der Gerichtshof ein eigenes Sozialversicherungssystem errichtet, sind die in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit für den Gerichtshof von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Sozialversicherungseinrichtungen befreit.

Artikel 28

Notifizierung

Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten in periodischen Abständen die Kategorien und Namen der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger, des Kanzlers, des Stellvertretenden Kanzlers, des Personals der Anklagebehörde, des Personals der Kanzlei und der Berater, auf die die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sind, mit. Der Kanzler teilt auch allen Vertragsstaaten jede Änderung des Status dieser Personen mit.

Artikel 29

Laissez-passer

Die für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und der Kanzlei ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen oder vom Gerichtshof ausgestellten Reiseausweise werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.

Artikel 30

Sichtvermerke

Anträge auf Ausstellung von Sichtvermerken oder Ein- und Ausreiseerlaubnissen wo erforderlich, von allen Personen, die Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines vom Gerichtshof ausgestellten Reiseausweises sind sowie auch von den in den Artikeln 18 bis 22 dieses Übereinkommens genannten Personen, die über eine Bescheinigung des Gerichtshofs verfügen, dass sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, sind von den Vertragsstaaten möglichst umgehend zu bearbeiten und kostenlos auszustellen.

Artikel 31

Beilegung von Streitigkeiten mit Dritten

Vorbehaltlich der Befugnisse und der Verantwortung der Versammlung nach dem Statut sorgt der Gerichtshof für geeignete Verfahren zur Beilegung von

(a) Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Gerichtshof Partei ist;

(b) Streitigkeiten, bei denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf grund ihrer amtlichen Stellung oder ihrer Aufgaben für den Gerichtshof Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.

Artikel 32

Beilegung von Streitigkeiten über die Interpretation oder Anwendung dieses Übereinkommens

(1) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten oder zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat werden durch Beratungen, Verhandlungen oder ein anderes vereinbartes Verfahren beigelegt.

(2) Kann die Streitigkeit innerhalb von drei Monaten nach einem schriftlichen Ersuchen einer der Streitparteien nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem nach dem Verfahren in den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels entsprechenden Schiedsgericht vorgelegt.

(3) Das Schiedsgericht ist aus drei Mitgliedern zusammengesetzt: eines wird von jeder Streitpartei und das dritte, das Vorsitzender des Schiedsgerichts ist, von den beiden anderen Mitgliedern ausgewählt. Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Mitglieds durch die andere Partei bestellt, kann die andere Partei des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, diese Ernennung vorzunehmen. Können sich die ersten beiden Mitglieder innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des Vorsitzenden des Gerichts einigen, kann jede der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, den Vorsitzenden auszuwählen.

(4) Falls die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht sein eigenes Verfahren und werden die Kosten von den Parteien gemäß der Veranschlagung des Gerichts getragen.

(5) Das Schiedsgericht, das mit Stimmenmehrheit entscheidet, trifft die Entscheidung über die Streitigkeit auf Grundlage der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Streitparteien.

(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Streitparteien, dem Kanzler und dem Generalsekretär mitgeteilt.

Artikel 33

Anwendbarkeit dieses Übereinkommens

Dieses Übereinkommen berührt nicht die einschlägigen Regeln des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts.

Artikel 34

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 10. September 2002 bis zum 30. Juni 2004 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 35

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.

Artikel 36

Änderungen

(1) Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat der Versammlung Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen. Das Sekretariat zirkuliert diese Mitteilung unter allen Vertragsstaaten und an das Büro der Versammlung mit dem Ersuchen, dass die Vertragsstaaten dem Sekretariat mitteilen, ob sie eine Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten zur Diskussion des Vorschlags unterstützen.

(2) Hat innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zirkulierung durch das Sekretariat der Versammlung eine Mehrheit der Vertragsstaaten dem Sekretariat mitgeteilt, dass sie eine Überprüfungskonferenz unterstützt, informiert das Sekretariat das Büro der Versammlung mit dem Ersuchen, eine solche Konferenz im Zusammenhang mit der nächsten regulären oder Sondersitzung der Versammlung einzuberufen.

(3) Die Annahme einer Änderung, über die kein Konsens erreicht werden kann, erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, vorausgesetzt die Mehrheit der Vertragsstaaten ist anwesend.

(4) Das Büro der Versammlung teilt dem Generalsekretär unverzüglich jede auf einer Überprüfungskonferenz von den Vertragsstaaten angenommene Änderung mit. Der Generalsekretär zirkuliert an alle Vertrags- und Unterzeichnerstaaten jede auf einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung.

(5) Eine Änderung tritt für Vertragsstaaten, die die Änderung ratifiziert oder angenommen haben, sechzig Tage, nachdem zwei Drittel der Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung Vertragsstaaten waren, ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben.

(6) Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung nach der Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- und Annahmeurkunden ratifiziert oder annimmt, tritt die Änderung am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(7) Ein Staat, der Partei dieses Übereinkommens nach dem In-Kraft-Treten einer Änderung gemäß Absatz 5 wird, wird mangels Erklärung einer anderen Absicht durch diesen Staat:

a)

als Partei dieses Übereinkommens in der geänderten Fassung betrachtet; und

(b) in Bezug auf an die Änderung nicht gebundene Vertragsstaaten als Partei des nichtgeänderten Übereinkommens

Artikel 37

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaates, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Artikel 38

Depositär

Der Generalsekretär ist der Depositär dieses Übereinkommens.

Artikel 39

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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