Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)
1.2.1. Die Anzahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 37,5 % der Anzahl der jährlich durch den OEM in Verkehr gebrachten Geräte mit Motoren in dieser Kategorie (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM während weniger als fünf Jahren Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat.
1.2.2. Der OEM hat als Alternative zu Abschnitt 1.2.1 auch die Möglichkeit, für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM gedacht sind, zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorenkategorien darf die folgenden Höchstmengen nicht überschreiten:
| Motorkategorie P (kW) | Anzahl Motoren |
|---|---|
| 37 ≤ P 56 | 200 |
| 56 ≤ P 75 | 175 |
| 75 ≤ P 130 | 250 |
| 130 ≤ P ≤ 560 | 125 |
1.3. Für Motoren zum Antrieb von Lokomotiven kann ein OEM während Stufe III B für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Beginn dieser Stufe für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen von höchstens 16 Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind, beantragen. Der OEM kann für seine Motorenhersteller auch die Genehmigung beantragen, eine zusätzliche Stückzahl von höchstens 10 Motoren mit einer Nennleistung von mehr als 1800 kW ausschließlich für den Einbau in Lokomotiven, die im Eisenbahnnetz des Vereinigten Königreichs eingesetzt werden, in Verkehr zu bringen. Diese Anforderung gilt nur dann als erfüllt, wenn für diese Lokomotiven eine Sicherheitsbescheinigung für den Betrieb im Netz des Vereinigten Königreichs eingeholt wurde bzw. diese Einholung möglich ist. Eine solche Genehmigung sollte nur erteilt werden, wenn technische Gründe dafür vorliegen, dass die Grenzwerte der Stufe III B nicht eingehalten werden können.
1.4. Der OEM fügt dem Antrag an die Genehmigungsbehörde folgende Angaben bei:
ein Muster der Kennzeichnungen, die auf den einzelnen mobilen Maschinen und Geräten anzubringen sind, die mit einem im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motor ausgerüstet werden sollen. Die Kennzeichnungen tragen folgenden Text: „MASCHINE Nr. ... (Maschinenserie) VON ... (Gesamtzahl der Maschinen im jeweiligen Leistungsbereich) MIT MOTOR Nr. … GEMÄSS TYPGENEHMIGUNG (Richtlinie 97/68/EG) Nr. …“;
ein Muster der ergänzenden Kennzeichnung, die an dem Motor anzubringen ist und den in Abschnitt 2.2 genannten Text trägt.
1.5. Der OEM stellt der Genehmigungsbehörde die mit der Durchführung des Flexibilitätssystems zusammenhängenden Angaben zur Verfügung, die die Genehmigungsbehörde als für die Entscheidung notwendig anfordert.
.6. Der OEM übermittelt jeder Genehmigungsbehörde in den Mitgliedstaaten auf Antrag sämtliche Angaben, die sie benötigt, um beurteilen zu können, ob Motoren, von denen behauptet wird, dass sie im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebracht wurden, oder die als solche gekennzeichnet sind, ordnungsgemäß in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden.
2.MASSNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS
2.1. Ein Motorenhersteller kann mit einer Genehmigung gemäß Abschnitt 1 im Rahmen des Flexibilitätssystems Motoren in Verkehr bringen.
2.2. Der Motorenhersteller muss auf diesen Motoren einen Aufkleber mit folgendem Wortlaut anbringen:
„Gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachter Motor“.
MASSNAHMEN DER GENEHMIGUNGSBEHÖRDE
3.1. Die Genehmigungsbehörde bewertet den Inhalt des Antrags auf Anwendung des Flexibilitätssystems und die beigefügten Unterlagen. Sie unterrichtet den OEM-Hersteller von ihrer Entscheidung, die Anwendung des Flexibilitätssystems zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.
Abkürzung
MOT-V
ANHANG XIV
ZKR STUFE I
(ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000)
| PN(kW) | CO(g/kWh) | HC(g/kWh) | NOx(g/kWh) | PT(g/kWh) |
|---|---|---|---|---|
| 37 ≤ PN 75 | 6,5 | 1,3 | 9,2 | 0,85 |
| 75 ≤ PN130 | 5,0 | 1,3 | 9,2 | 0,70 |
| PN ≥ 130 | 5,0 | 1,3 | n ≥ 2800 tr/min =9,2500 ≤ n 2800 tr/min =45 xn(-0,2) | 0,54 |
Abkürzung
MOT-V
ANHANG XV
ZKR STUFE II
(ZKR-Protokoll 21, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 31. Mai 2000)
| PN(kW) | CO(g/kWh) | HC(g/kWh) | NOxg/kWh) | PTg/kWh) |
|---|---|---|---|---|
| 18 ≤ PN 37 | 5,5 | 1,5 | 8,0 | 0,8 |
| 37 ≤ PN 75 | 5,0 | 1,3 | 7,0 | 0,4 |
| 75 ≤ PN 130 | 5,0 | 1,0 | 6,0 | 0,3 |
| 130 ≤ PN 560 | 3,5 | 1,0 | 6,0 | 0,2 |
| PN ≥ 560 | 3,5 | 1,0 | n ≥3150min-1 =6,0343 ≤ n 3150min-1 = 45 n(-0,2) 3n 343 min-1 =11,0 | 0,2 |
Abkürzung
MOT-V
ANHANG XVI
TECHNISCHE DIENSTE IN ÖSTERREICH
Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie 3250 Wieselburg, Rottenhauserstraße 1
DI Herbert Lampel
Tel. 07416.52175.39, e-mail: herbert.lampel@blt.bmlfuw.gv.at
Technischer Überwachungsverein Österreich (TÜV-Österreich) Geschäftsbereich Kraftfahrtechnik und Verkehr
1230 Wien, Deutschstraße 10
DI Walter Bussek
Tel. 01.61091.6450, e-mail: ktv@tuev.or.at; bu@tuev.or.at
Technische Universität Graz
Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik
8010 Graz, Kopernikusgasse 24
Prof. Dr. Helmut Eichlseder; Dr. Stefan Hausberger
Tel. 0316.873.7201, e-mail: schwarz@vkma.tu-graz.ac.at
Technische Universität Wien
Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugbau
1060 Wien, Getreidemarkt 9
Prof. Dr. Bernhard Geringer
Tel. 01.58801.31500, e-mail: bernhard.geringer@tuwien.ac.at
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